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VG Hannover, Urteil vom 28.03.2023 - 10 A 2866/21

Rubrum Urteil ... hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 28. März 2023 durch die Richterin am Verwaltungsgericht G... als Einzelrichterin für Recht erkannt: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, ein (weiteres) datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren gegen einen Dritten durchzuführen. Die Fa. D. GmbH, die Fa. E. GmbH und eine dritte Gesellschaft, die Fa. F. waren zusammen mit weiteren Gesellschaften Schwestergesellschaften. Deren Geschäftsführer/Liquidator ist personenidentisch. Der Kläger war freiberuflich auf Honorarbasis im Bereich der Soft- und Hardwarepflege im Auftrag der Fa. D. GmbH tätig. Die Fa. D. GmbH hatte gegen den Kläger Forderungen, die im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt mit dem Az. G. tituliert und sodann vollstreckt wurden. Im Rahmen dessen erwirkte die Firma D. GmbH, erzwungen durch den Gerichtsvollzieher, eine Vermögensauskunft des Klägers. Das Vermögensverzeichnis nach § 802c ZPO gab der Kläger am 29. April 2020 ab. Nachfolgend wurden sämtliche Geschäftsanteile des Klägers an der Fa. F. gepfändet und zwangsversteigert. Ersteigert wurden sie von der Fa. E. GmbH. Nach erfolgter Zwangsversteigerung erhob der ehemalige Schwiegervater des Klägers, der Herr H., den Einwand, dass er 50 % der Geschäftsanteile an der Fa. F. vor der erfolgten Pfändung erworben habe. Er verklagte die Fa. E. GmbH in dem Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt mit dem Az. I. auf Übertragung der ihm nach seinem Vortrag gehörenden Geschäftsanteile. Die Firma E. GmbH hat in diesem Verfahren dem Kläger den Streit verkündet; ein Beitritt des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger wurde als Zeuge in dem Verfahren gehört. Mit der Vorlage des Vermögensverzeichnisses in dem Verfahren versuchte die Firma E. GmbH die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern, wobei lediglich die ungeraden Seiten des Vermögensverzeichnisses vorgelegt worden (S. 1, 3 und 5, S. 2,4 und 6 fehlten). Die Firma E. GmbH ging davon aus, dass der Kläger im Hintergrund agiere und versuche die im Vollstreckungsverfahren erlittenen Vermögenseinbußen zu kompensieren. Das Einbringen des Verzeichnisses in das Verfahren wurde nicht gerügt. Das Verfahren des Herrn H. gegen die Fa. E. GmbH ist noch nicht rechtskräftig und ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. J.). Zwischenzeitlich wurde die Fa. D. GmbH liquidiert und die Fa. E. GmbH wurde Rechtsnachfolgerin der Forderungen der Fa. D. GmbH durch notarielle Abtretung. Der ehemalige Geschäftsführer/Liquidator der Fa. D. GmbH ist dabei personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Fa. E. GmbH. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass, aus einer von ihm abgegebenen Vermögensauskunft im Namen der Fa. D. GmbH erlangte Daten, ohne seine Zustimmung von der Fa. E. GmbH in einem Rechtsstreit mit dem Az. I. beim Landgericht C-Stadt als Anlage B 5 zur Untermauerung des Sachvortrages vorgelegt worden seien. In diesem Rechtsstreit sei er nicht beteiligt gewesen. Es habe sich auch nicht um eine Vollstreckungsangelegenheit gehandelt. Er erbat eine datenschutzrechtliche Überprüfung und Veranlassung der erforderlichen Sanktion nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 wies die Beklagte die Eingabe des Klägers als unbegründet zurück. Da der Kläger die Vermögensauskunft "im Namen der Fa. D. GmbH" abgegeben habe, sei sie für den Sachverhalt nicht zuständig, da das Datenschutzrecht keine Informationen juristischer Personen schütze. Überdies schließe die DSGVO nach Erwägungsgrund 14 den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts selbst dann aus, wenn die Verarbeitung des Namens, der Rechtsform oder Kontaktdaten einen Eingriff in die Rechte der natürlichen Person darstelle. Da es sich hier vorwiegend um Informationen zu einer juristischen Person handele, unterlägen diese nicht dem Datenschutzrecht. Mit Schreiben vom 2. März 2021 machte der Kläger geltend, dass der Sachverhalt durch die Beklagte falsch erfasst worden sei. Seine Datenschutzrechte als natürliche Person seien verletzt. Prozessgegner und Vollstreckende sei die Fa. D. GmbH gewesen, die gegen ihn vollstreckt habe und die von ihm erhaltenen Daten unberechtigterweise dann an eine andere Gesellschaft, die E. GmbH weitergegeben habe. Er forderte die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides bis zum 31. März 2021 auf. Mit Schreiben vom 9. März 2021 machte die Beklagte daraufhin geltend, dass inhaltliche Unterschiede im Vortrag beständen. Sie erbat zudem um weitere Angaben zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Im Anschluss würde sie prüfen, ob ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren einzuleiten sei. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte den Kläger um Beantwortung weiterer Fragen zur Sachverhaltsaufklärung gebeten. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 hat der Kläger weitere Angaben gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 hat die Beklagte der Geschäftsleitung der Firma Device /N GmbH zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen um Stellungnahme gebeten. Diese erläuterte mit Schriftsatz vom 29. August 2022 die aus ihrer Sicht vorliegenden Hintergründe und machte geltend, dass der Kläger im Verfahren des Herrn H. gegen die E. GmbH im Hintergrund eigentlich agiere und versuche seine Vermögenseinbußen durch die Zwangsvollstreckung zu kompensieren. Letztlich habe Herr H. alle Verfahren verloren, da weder das Landgericht noch das Berufungsgericht die Übertragung der Geschäftsanteile als belegt angesehen hätten. Sie habe daher keinen Datenschutzverstoß begangen, sondern vielmehr im berechtigten Interesse gehandelt. Sie (die E. GmbH) habe noch immer Forderungen gegen den Kläger im hiesigen Verfahren. Das Vermögensverzeichnis sei zur Abwehr von Gegenmaßnahmen des Klägers gegen die erfolgte Vollstreckung in der eigentlichen Forderungssache verwendet worden. Am 30. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Abschlussmitteilung der Beklagten sei rechtswidrig. Er habe bereits vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Sachverhalt falsch verstanden habe. Er habe als natürliche Person ein Vermögensverzeichnis abgegeben. In dessen Weitergabe liege ein schwerwiegender Datenschutzverstoß; zumal durch den Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof eine Vielzahl an Leuten Kenntnis von der Vermögensauskunft erlangen würden, einschließlich sein ehemaliger Schwiegervater. Zudem hätte das Einbringen in den Prozess Auswirkungen auf den Ausgang gehabt. Im Rahmen der Ablehnung sei allerdings kein Ermessen ausgeübt worden. Dies sei nunmehr nicht mehr nachholbar. Die Entscheidung sei daher jedenfalls aufzuheben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Beschwerde vom 1. Februar 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neuerlich zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Abschlussmitteilung und trägt ergänzend vor, dass diese auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrages rechtmäßig sei. Auch wenn sich durch den im Wege des Prozesses ermittelten abweichenden Sachverhalt nunmehr ergebe, dass personenbezogene Daten des Klägers betroffen seien, so sei eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO als nicht erforderlich anzusehen. Die Einführung des Vermögensverzeichnisses in den Prozess sei zwar nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. § 25 BDSG zu rechtfertigen. Denn die Verwendung des Vermögensverzeichnisses sei auf originäre Zwecke der Zwangsvollstreckung gem. § 802 d Abs. 2 Satz 3 ZPO beschränkt. Vorliegend ging es jedoch nicht um die Durchsetzung einer Vollstreckung. Andere Wege, z.B. der Verweis auf den Titel, seien möglich gewesen um die vermuteten Zusammenhänge zwischen der erfolgten Zwangsvollstreckung und der Klage durch Herrn H. zu belegen. Im Fall eines Verstoßes sei ihr bei der Würdigung von Datenschutzverstößen und der Abwägung der sachgerechten Reaktion jedoch ein Ermessen sowohl hinsichtlich des Umfangs und die anzuwendenden Mittel bei der Prüfung als auch die Entscheidung hinsichtlich der Vornahme der Maßnahmen eingeräumt, die zur Herstellung eines rechtlich gebotenen Zustandes erforderlich seien. Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei vorliegend als gering anzusehen seien. Über die Prozessbeteiligten hinaus sei keine Kenntnisnahme gegeben. Auch habe der Prozessvertreter des Klägers, der auch den Herrn H. in dessen Prozess vertrete, einer Verwertung des Vermögensverzeichnisses nicht widersprochen. Ob die Einbringung der Verzeichnisses Auswirkungen auf den Ausgang des Prozesses gehabt habe, ließe sich nicht feststellen. Im Ergebnis handele es sich vor allem um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung; die Datenschutzaspekte seien nachrangig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss vom 22. Februar 2023 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seiner Beschwerde vom 1. Februar 2021. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach Art. 57 Abs. 1 lit.

  1. f)DSGVO hat sich die Beklagte mit Beschwerden einer Person zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenen Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten; nach Erwägungsgrund 141 Satz 2 sollte die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Diesen Anforderungen ist die Beklagte hier gerecht geworden. 1. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm Art. 57 Abs. 1 lit.
  2. f)DSGVO ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beschwerdeersuchen vermittelt. Zwar können sich aus Art. 57 DS-GVO allein, einer reinen Aufgabennorm, keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Betroffenen ergeben. Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO ist ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet und schafft per se keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Betroffenen. Die Untersuchungspflicht des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO ist aber im Gesamtzusammenhang der DSGVO von hohem Gewicht. Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO enthält dezidierte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang, die über Art. 78 Abs. 2 DSGVO zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen können (so wohl auch Kühling/Buchner/Boehm, DSGVO, 2. Auflage, Art. 57 Rn. 12: "dem Bestehen eines Rechtsanspruchs ähnlich", "weil die Vorschrift im Zusammenhang mit Art. 78 Abs. 2" zu sehen ist), demzufolge jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn die nach den Art. 55 f. DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst. Die Unterscheidung der DSGVO von Aufgabennorm, Art. 57 DSGVO, und Befugnisnorm, Art. 58 DSGVO, ähnelt der Aufteilung im Sicherheits- und Polizeirecht. Im Bereich der DSGVO besteht aber eine Besonderheit: Art. 57 DSGVO, der ohnehin nicht abschließend Aufgaben normiert (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. v DSGVO) ist in seinem Umfang z.B. nicht vergleichbar mit § 1 NPOG, weil er bei der Aufgabenzuweisung dezidiert auf eine "Angemessenheit" abstellt. Die Behandlung von individuellen Beschwerden wie hier ist unionsrechtlich restriktiv geregelt (vgl. auch Erwägungsgrund 141 Satz 2 der DSGVO). Zwar ist es eine der vorrangigsten Aufgaben des Beklagten, Beschwerden von Betroffenen nach Art. 77 DSGVO zu bearbeiten, zumal für die Aufsichtsbehörden (ähnlich wie für die Polizei) Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverzichtbar sind. Allerdings nimmt Art. 57 Abs. 1 lit.
  3. f)DSGVO unzweifelhaft mit der Formulierung "in angemessenem Umfang" auf die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Rücksicht. Die Angemessenheit der Untersuchung richtet sich dabei nach der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. 2. Die Entscheidung der Beklagten, die Beschwerde des Klägers vom 1. Februar 2021 nicht weiter zu bearbeiten, ist angemessen im vorstehenden Sinne. Denn die Beklagte hat ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides i.V.m. den ergänzenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22. September 2022 deshalb von einer weiteren Prüfung der Beschwerde des Klägers abgesehen, da ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht vorliegt, insbesondere der Schwerpunkt der erlittenen Einbuße auf dem Gebiet des Zivilrechts liege und die Vorlage des Vermögensverzeichnisses nicht gerügt wurde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind die Einschätzungen der Beklagten, schwerwiegende datenschutzrechtliche Verstöße seien hier nicht ersichtlich, für das Gericht nachvollziehbar und werden von diesem geteilt. Der Kläger hatte vorgerichtlich lediglich rudimentär Auskunft zu dem Datenschutzvorstoß erteilt, wodurch es überhaupt erst zu dem Irrtum im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung bei der Beklagten kam, der sich auch im Bescheid vom 24. Februar 2021 widerspiegelt. Erst im gerichtlichen Verfahren und auf mehrfache Nachfrage hat der Kläger den Sachverhalt offengelegt und weiter ausgeführt. Die Beklagte hat im Folgenden auch die bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2021 vorgerichtlich angekündigten Ermittlungen nachgeholt und ihren Bescheid mit Schriftsatz vom 22. September 2022 ergänzt. Zwar hat der Kläger nunmehr dargelegt, dies hätte die Beklagte bereits in ihrem Bescheid vom 24. Februar 2021 tun müssen. Dies verkennt allerdings, dass die Beklagte vorgerichtlich hierzu - mangels Kenntnis von dem Sachverhalt - gar nicht in der Lage war. Im Hinblick auf den dem Datenschutzverstoß zugrundliegenden Sachverhalt ist aber der Kläger darlegungspflichtig im Rahmen einer Beschwerde. Die Beklagte kann lediglich die Ausführungen des Klägers bewerten und in diesem Rahmen tätig werden. Aufgrund der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens getätigten Ausführungen hat dies die Beklagte – wie bereits vorgerichtlich angekündigt – nunmehr getan und ihren Bescheid vom 24. Februar 2021 entsprechend ergänzt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die Beklagte seinen Vortrag nicht hinreichend gewürdigt habe, hat er diesen Einwand nicht weiter substantiiert. Er ist für das erkennende Gericht auch nicht (ohne weiteres) nachvollziehbar. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Beklagten, der Kläger ist zur Verfolgung seiner Interessen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, nicht zu beanstanden. Der Kläger kann dort einen Unterlassungsanspruch ohne jeden Zweifel geltend machen, weshalb nicht zu erkennen ist, dass er von der Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch die Beklagte übermäßig und unerträglich betroffen wäre. Für das erkennende Gericht ist zudem nachvollziehbar, dass die Beklagte Einstellungsentscheidungen in Fällen wie dem hiesigen trifft, wenn dies angemessen nach Art. 57 Abs. 1 lit.
  4. f)DS-GVO und Erwägungsgrund 141 Satz 2 ist, um ihre Funktionsfähigkeit vor dem Hintergrund tausender jährlicher Beschwerden zu sichern und um ihren gesetzlichen Aufgaben mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen nachkommen zu können, worauf die Beklagte hingewiesen hat. 3. Andere Gründe die dafürsprechen, dass die Entscheidung der Beklagten rechtlich zu beanstanden wäre, sind weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2469307.html ( https://oj.is/2469307 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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