Rubrum Urteil ... hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 28. März 2023 durch die Richterin am Verwaltungsgericht G... als Einzelrichterin für Recht erkannt: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, ein (weiteres) datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren gegen einen Dritten durchzuführen. Die Fa. D. GmbH, die Fa. E. GmbH und eine dritte Gesellschaft, die Fa. F. waren zusammen mit weiteren Gesellschaften Schwestergesellschaften. Deren Geschäftsführer/Liquidator ist personenidentisch. Der Kläger war freiberuflich auf Honorarbasis im Bereich der Soft- und Hardwarepflege im Auftrag der Fa. D. GmbH tätig. Die Fa. D. GmbH hatte gegen den Kläger Forderungen, die im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt mit dem Az. G. tituliert und sodann vollstreckt wurden. Im Rahmen dessen erwirkte die Firma D. GmbH, erzwungen durch den Gerichtsvollzieher, eine Vermögensauskunft des Klägers. Das Vermögensverzeichnis nach § 802c ZPO gab der Kläger am 29. April 2020 ab. Nachfolgend wurden sämtliche Geschäftsanteile des Klägers an der Fa. F. gepfändet und zwangsversteigert. Ersteigert wurden sie von der Fa. E. GmbH. Nach erfolgter Zwangsversteigerung erhob der ehemalige Schwiegervater des Klägers, der Herr H., den Einwand, dass er 50 % der Geschäftsanteile an der Fa. F. vor der erfolgten Pfändung erworben habe. Er verklagte die Fa. E. GmbH in dem Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt mit dem Az. I. auf Übertragung der ihm nach seinem Vortrag gehörenden Geschäftsanteile. Die Firma E. GmbH hat in diesem Verfahren dem Kläger den Streit verkündet; ein Beitritt des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger wurde als Zeuge in dem Verfahren gehört. Mit der Vorlage des Vermögensverzeichnisses in dem Verfahren versuchte die Firma E. GmbH die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern, wobei lediglich die ungeraden Seiten des Vermögensverzeichnisses vorgelegt worden (S. 1, 3 und 5, S. 2,4 und 6 fehlten). Die Firma E. GmbH ging davon aus, dass der Kläger im Hintergrund agiere und versuche die im Vollstreckungsverfahren erlittenen Vermögenseinbußen zu kompensieren. Das Einbringen des Verzeichnisses in das Verfahren wurde nicht gerügt. Das Verfahren des Herrn H. gegen die Fa. E. GmbH ist noch nicht rechtskräftig und ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. J.). Zwischenzeitlich wurde die Fa. D. GmbH liquidiert und die Fa. E. GmbH wurde Rechtsnachfolgerin der Forderungen der Fa. D. GmbH durch notarielle Abtretung. Der ehemalige Geschäftsführer/Liquidator der Fa. D. GmbH ist dabei personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Fa. E. GmbH. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass, aus einer von ihm abgegebenen Vermögensauskunft im Namen der Fa. D. GmbH erlangte Daten, ohne seine Zustimmung von der Fa. E. GmbH in einem Rechtsstreit mit dem Az. I. beim Landgericht C-Stadt als Anlage B 5 zur Untermauerung des Sachvortrages vorgelegt worden seien. In diesem Rechtsstreit sei er nicht beteiligt gewesen. Es habe sich auch nicht um eine Vollstreckungsangelegenheit gehandelt. Er erbat eine datenschutzrechtliche Überprüfung und Veranlassung der erforderlichen Sanktion nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 wies die Beklagte die Eingabe des Klägers als unbegründet zurück. Da der Kläger die Vermögensauskunft "im Namen der Fa. D. GmbH" abgegeben habe, sei sie für den Sachverhalt nicht zuständig, da das Datenschutzrecht keine Informationen juristischer Personen schütze. Überdies schließe die DSGVO nach Erwägungsgrund 14 den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts selbst dann aus, wenn die Verarbeitung des Namens, der Rechtsform oder Kontaktdaten einen Eingriff in die Rechte der natürlichen Person darstelle. Da es sich hier vorwiegend um Informationen zu einer juristischen Person handele, unterlägen diese nicht dem Datenschutzrecht. Mit Schreiben vom 2. März 2021 machte der Kläger geltend, dass der Sachverhalt durch die Beklagte falsch erfasst worden sei. Seine Datenschutzrechte als natürliche Person seien verletzt. Prozessgegner und Vollstreckende sei die Fa. D. GmbH gewesen, die gegen ihn vollstreckt habe und die von ihm erhaltenen Daten unberechtigterweise dann an eine andere Gesellschaft, die E. GmbH weitergegeben habe. Er forderte die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides bis zum 31. März 2021 auf. Mit Schreiben vom 9. März 2021 machte die Beklagte daraufhin geltend, dass inhaltliche Unterschiede im Vortrag beständen. Sie erbat zudem um weitere Angaben zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Im Anschluss würde sie prüfen, ob ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren einzuleiten sei. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte den Kläger um Beantwortung weiterer Fragen zur Sachverhaltsaufklärung gebeten. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 hat der Kläger weitere Angaben gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 hat die Beklagte der Geschäftsleitung der Firma Device /N GmbH zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen um Stellungnahme gebeten. Diese erläuterte mit Schriftsatz vom 29. August 2022 die aus ihrer Sicht vorliegenden Hintergründe und machte geltend, dass der Kläger im Verfahren des Herrn H. gegen die E. GmbH im Hintergrund eigentlich agiere und versuche seine Vermögenseinbußen durch die Zwangsvollstreckung zu kompensieren. Letztlich habe Herr H. alle Verfahren verloren, da weder das Landgericht noch das Berufungsgericht die Übertragung der Geschäftsanteile als belegt angesehen hätten. Sie habe daher keinen Datenschutzverstoß begangen, sondern vielmehr im berechtigten Interesse gehandelt. Sie (die E. GmbH) habe noch immer Forderungen gegen den Kläger im hiesigen Verfahren. Das Vermögensverzeichnis sei zur Abwehr von Gegenmaßnahmen des Klägers gegen die erfolgte Vollstreckung in der eigentlichen Forderungssache verwendet worden. Am 30. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Abschlussmitteilung der Beklagten sei rechtswidrig. Er habe bereits vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Sachverhalt falsch verstanden habe. Er habe als natürliche Person ein Vermögensverzeichnis abgegeben. In dessen Weitergabe liege ein schwerwiegender Datenschutzverstoß; zumal durch den Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof eine Vielzahl an Leuten Kenntnis von der Vermögensauskunft erlangen würden, einschließlich sein ehemaliger Schwiegervater. Zudem hätte das Einbringen in den Prozess Auswirkungen auf den Ausgang gehabt. Im Rahmen der Ablehnung sei allerdings kein Ermessen ausgeübt worden. Dies sei nunmehr nicht mehr nachholbar. Die Entscheidung sei daher jedenfalls aufzuheben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Beschwerde vom 1. Februar 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neuerlich zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Abschlussmitteilung und trägt ergänzend vor, dass diese auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrages rechtmäßig sei. Auch wenn sich durch den im Wege des Prozesses ermittelten abweichenden Sachverhalt nunmehr ergebe, dass personenbezogene Daten des Klägers betroffen seien, so sei eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO als nicht erforderlich anzusehen. Die Einführung des Vermögensverzeichnisses in den Prozess sei zwar nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. § 25 BDSG zu rechtfertigen. Denn die Verwendung des Vermögensverzeichnisses sei auf originäre Zwecke der Zwangsvollstreckung gem. § 802 d Abs. 2 Satz 3 ZPO beschränkt. Vorliegend ging es jedoch nicht um die Durchsetzung einer Vollstreckung. Andere Wege, z.B. der Verweis auf den Titel, seien möglich gewesen um die vermuteten Zusammenhänge zwischen der erfolgten Zwangsvollstreckung und der Klage durch Herrn H. zu belegen. Im Fall eines Verstoßes sei ihr bei der Würdigung von Datenschutzverstößen und der Abwägung der sachgerechten Reaktion jedoch ein Ermessen sowohl hinsichtlich des Umfangs und die anzuwendenden Mittel bei der Prüfung als auch die Entscheidung hinsichtlich der Vornahme der Maßnahmen eingeräumt, die zur Herstellung eines rechtlich gebotenen Zustandes erforderlich seien. Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei vorliegend als gering anzusehen seien. Über die Prozessbeteiligten hinaus sei keine Kenntnisnahme gegeben. Auch habe der Prozessvertreter des Klägers, der auch den Herrn H. in dessen Prozess vertrete, einer Verwertung des Vermögensverzeichnisses nicht widersprochen. Ob die Einbringung der Verzeichnisses Auswirkungen auf den Ausgang des Prozesses gehabt habe, ließe sich nicht feststellen. Im Ergebnis handele es sich vor allem um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung; die Datenschutzaspekte seien nachrangig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss vom 22. Februar 2023 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seiner Beschwerde vom 1. Februar 2021. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach Art. 57 Abs. 1 lit.
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