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AG Hamburg, Endurteil vom 23.05.2023 - 21 C 88/21

Rubrum Amtsgericht Hamburg Endurteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen Transportes Aereos Portugueses S.A. Direktion Deutschland, vertreten durch den Vorstand ..., Hanauer Landstrasse 114-116, 60314 Frankfurt am Main - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 21 - durch die Richterin Dr. S... am 23.05.2023 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht: Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.08.2020 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.424,45 € für die Zeit vom 18.08.2020 bis 09.06.2021 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 403,22 € seit dem 01.01.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung eines vollständigen Tatbestandes wird abgesehen. Der Kläger verfolgt Rückzahlungsansprüche aufgrund der Annullierung eines Fluges durch die Beklagte. Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für Flüge von Hamburg über Lissabon nach Toronto, Kanada und zurück (Hinflug am 23.05.2020, Rückflug am 06.06.2020). Sie hatte die Tickets am 14.01.2020 auf der Website mytrip.com zum Preis von insgesamt € 3.454,49 gebucht. Die Beklagte stornierte den Hinflug am 10.05.2020 (Anlage K2) und den Rückflug am 26.05.2020 (Anlage K3 und K4). Mit mehreren Schreiben u.a. am 07.07.2020 und 31.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Ticketkosten bis zum 17.08.2020 auf. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, beauftragten der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2020 erneut zur Zahlung aufforderte (Anlage K9). Nach Erlass eines Mahnbescheides zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 3.424,45 €. In dieser Höhe erklärte der Kläger, die Klage zurückzunehmen und stellte Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte in Höhe von 403,22 €. Die Parteien erklärten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Mit seiner am 05.08.2021 zugestellten Klage beantragt der Kläger zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.08.2020 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.424,45 € für die Zeit vom 18.08.2020 bis 09.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 403,22 € seit dem 01.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Ticketpreis habe lediglich SEK 19.635.00 betragen. Diesen habe sie bereits am 03.05.2021 erstattet. Bei dem Differenzbetrag handele es sich um einen durch die Währungsumrechnung bedingten Mehrbetrag oder um die Gebühr der Vermittlerin; er sei ihr weder zugeflossen noch habe sie Kenntnis von der Erhebung der Gebühr gehabt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe schuldbefreiend an die Vermittlerin leisten können, da der Umstand, dass die Klägerin den Reisepreis über die Vermittlerin an die Beklagte bezahlt hatte und die Beklagte zudem über die Vermittlerin zur Rückerstattung habe auffordern lassen, den Schluss rechtfertige, dass sie die Vermittlerin zumindest konkludent zum Empfang der Rückerstattung ermächtigt habe. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Parteien sind mit Verfügung vom 27.07.2021, der Beklagtenseite zugestellt am 05.08.2021, und mit Verfügung vom 28.04.2023, der Beklagtenseite zugestellt am 06.05.2023, auf die Möglichkeit einer Endentscheidung ohne Verkündungstermin nach Ablauf jeder gesetzten Frist hingewiesen worden. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Amtsgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder Brüssel Ia-VO). Die Brüssel Ia-VO ist gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 zeitlich räumlich anwendbar. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Hamburg ergibt sich zwar nicht aus Art. 17 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO, weil dem dessen Abs. 3 entgegensteht, demzufolge der Abschnitt über Verbraucherverträge auf Beförderungsverträge nicht anzuwenden ist. Jedoch kann die Beklagte, die ihren Sitz i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit.

  1. a)in den Niederlanden hat, nach Artt. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1 lit.
  2. a)i.V.m. lit.
  3. b)Spiegelstrich 2 der Brüssel Ia-VO vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil die streitgegenständlichen Dienstleistungen – nämlich die Luftbeförderung des Klägers von Hamburg nach New York – nach dem Vertrag zwischen den Parteien u. a. in Hamburg als Abflugsort erbracht werden sollten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08 Peter Rehder/Air Baltic Corporation, insb. Rn. 40 ff.). Der vorliegend streitgegenständliche Vertrag hatte eine Dienstleistung der Beklagten zum Gegenstand. Dabei ist der Begriff der "Dienstleistung" nicht nach Maßgabe deutscher Gesetze, sondern europarechtlich auszulegen und orientiert sich an Art 57 Abs. 1 S. 1 AEUV und an Art. 4 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG v. 12.12.2006) (vgl. Saenger, ZPO, 7. Aufl., 2017, EuGVVO Art. 7, Rn. 20 Dörner, EG-Anerkennungs-/Vollstreckungs-ZustVO, EuGVVO, 7. Aufl., 2017, Art. 7. Rn. 20, beck-online). Der Kläger verlangt Rückerstattung des von für die vertraglich vereinbarten Flugbeförderungsleistungen an die Beklagte gezahlten Betrages und knüpft damit an den abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrag an. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg ergibt sich ebenfalls aus den genannten Normen der Brüssel Ia-VO, die sachliche Zuständigkeit aus §§ 1, 3 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Anspruch des KLägers auf Erstattung der Flugscheinkosten des durch die Beklagte stornierten Fluges resultiert aus Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit.
  4. a)Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: EG-VO). Er valutiert in geltend gemachter Resthöhe von € 30,04.
  5. a)Der Kläger ist aktivlegitimiert. Unter Beifügung der mit "Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft" überschriebenen Anlage K13 hat der Kläger hinreichend konkret vorgetragen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation nicht wirksam bestritten.
  6. b)Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der vollen von ihr entrichteten € 3.454,49 – abzüglich der bereits gezahlten € 3.424,45 verlangen, da selbst dann, wenn der hier geltend gemachte Teil dieses Preises – nämlich ein Betrag von € 30,04 – die Vermittlungsprovision von mytrip.com gewesen sein sollte, dieser Betrag Bestandteil des Flugpreises geworden wäre, den die Beklagte zu erstatten hat. Dass dem Kläger für den Flug € 3.454,49 in Rechnung gestellt worden sind, bestreitet die Beklagte nicht; es ergibt sich auch aus Anlage K10. Damit streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte Kenntnis von der Festsetzung einer Vermittlungsprovision hatte. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 12.09.2018 (Az.: C-601/17) nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Umverteilung der Beweislast vorgenommen (er hat den Fluggast also nicht davon befreit grundsätzlich beweisen zu müssen, dass das Luftfahrtunternehmen Kenntnis von den Positionen hatte, die den vom ihm bezahlten Ticketpreis umfassten), sondern lediglich einen Anscheinsbeweis installiert, indem er ausgeführt hat, dass "der Preis des Flugscheins (...) die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt" (a.a.O., Rn. 20). Ein Anscheinsbeweis greift ein, wenn ein Satz der Lebenserfahrung dafür streitet, dass von einem bestimmten Geschehen auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann. Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist damit ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1985, Az.: VI ZR 176/84; BGH, Urt. v. 19.03.1996, Az.: VI ZR 380/94; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.1999, Az.: 3 U 158/99). Es obliegt sodann dem Gegner, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs dartut und beweist (BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az. VI ZR 223/87; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003, Az.: 9 U 70/03). Gelingt ihm dies, verbleibt es bei der zivilprozessualen Grundregel, der zufolge der Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen hat, somit im Falle einer Flugstornierung auch die Höhe des Preises des Flugscheins i.S.d. Art. 2 lit
  7. f)FluggastrechteVO. Denn der EuGH hat zudem ausgeführt, dass es Sache des erkennenden Gerichts sei zu überprüfen, ob die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden ist (a.a.O., Rn. 20), womit er auf die Prozesshoheit des Streitgerichts und damit letztlich auf die nationalen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast verweist. Diesen Maßstäben zufolge spricht dann, wenn ein Luftfahrtunternehmen für seinen Vertrieb aktiv elektronische Schnittstellen wie die Systeme BSP oder Amadeus nutzt und hierdurch Vermittlungsakteuren den ungehinderten Zugriff auf seine Beförderungsangebote eröffnet, ein Erfahrungssatz dafür, dass das Luftfahrtunternehmen Kenntnis davon hat, dass dem Passagier – wenn auch nicht in allen Fällen, so doch regelmäßig – Provisionen in Rechnung gestellt werden, und zwar unabhängig von der Frage, ob das Luftfahrtunternehmen selbst für Buchungen Provisionszahlungen an Reisevermittler vornimmt. Diese abstrakte Kenntnis reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus, um das "Wissen" i.S.d. EuGH-Entscheidung zu bejahen. Sie ist insbesondere bei solchen Fluggesellschaften zu bejahen, die Mitglieder des Dachverbands der International Air Transport Association (IATA) sind und sich der IATA-Infrastruktur, insbesondere der IATA-Agenturen bedienen, solcher Reisebüros also, die eine IATA-Lizenz besitzen und damit berechtigt sind, (Linien-) Flugscheine der IATA-Airlines auszustellen und zu verkaufen. Das Gericht hält für unzweideutig, dass sich das "Wissen", dessen Vorliegen der EuGH als Haftungsvoraussetzung statuiert, nicht auf die Höhe der Provision bezieht, sondern darauf, dass eine Provision überhaupt Bestandteil des Preises des Flugscheins geworden ist (a.a.O., vgl. Rn. 19: "Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises [...]"). Dies wird bei Zwischenschaltung von IATA-Reisebüros – gerade deshalb, weil diese keine Provisionen mehr von den Luftfahrtunternehmen selbst erhalten – regelhaft der Fall sein. Dagegen dürfte bei Luftfahrtunternehmen außerhalb des IATA-Verbunds – insbesondere bei solchen, die gerichtsbekannt nur Buchungen von Endkunden akzeptieren – ein solcher Anscheinsbeweis nicht greifen. Vor diesem Hintergrund ist dem ersten Anschein nach davon auszugehen, dass die Beklagte, die gerichtsbekannt dem IATA-Verbund angehört, davon Kenntnis hatte, dass die Vermittlerin Mytrip.com, die gerichtsbekannt eine Agentur mit IATA-Lizenz ist und deshalb die Berechtigung haben dürfte, selbst Tickets auszustellen und dafür von dem Fluggast ein Service-Entgelt zu verlangen – davon Kenntnis hatte, dass eine Provision Bestandteil des Ticketpreises war Auch auf Hinweis des Gerichts vom 04.05.2023 hat sich die Beklagte zu diesem Umstand nicht erklärt.
  8. c)Der Anspruch des Klägers ist auch nicht erloschen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihrem (streitigen) Vortrag entsprechend zur Tilgung des klägerischen Anspruchs an die Vermittlerin überwiesen hat, da durch Zahlung jedenfalls keine Erfüllungswirkung eingetreten wäre. Voraussetzung für eine Erfüllungswirkung der von der Beklagten behaupteten Zahlung wäre, dass der Kontoinhaber empfangszuständig gewesen wäre. Dafür hätte der Kläger entweder mit der Beklagten selbst oder mit seiner Vermittlerin eine Vereinbarung getroffen haben müssen, die deren Empfangszuständigkeit begründet hätte. Solches ist weder vorgetragen noch durch irgendein Dokument belegt. Die Beklagte hat auch auf Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen, dass die Vermittlerin zum Ausdruck gebracht hätte, dass an sie geleistet werden dürfe. Dass eine solche Vereinbarung automatisch mit jedem Vermittlungsvertrag konkludent abgeschlossen werde, kann – gerade in Anbetracht des Art. 15 Abs. 1 FluggastrechteVO – nicht zugrunde gelegt werden (vgl. auch BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 25. Ed., 01.01.2023, Fluggastrechte-VO, Art. 8, Rn. 4e). 3. Die Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen resultieren aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291, 247, 249 BGB. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 91a, 269 Abs. 3, S. 3 ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat die Beklagte Kostenübernahme erklärt. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zahlte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2469391.html ( https://oj.is/2469391 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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