136; BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - AP Art. 9 GG Nr. 127 =
87). Die Wahl der Mittel, die Koalitionen zur Erreichung dieses Zweckes für erforderlich halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Allerdings bedarf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern unterschiedlicher Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 u. a. - BVerfGE 92, 365 = AP AFG § 116 Nr. 4 = EzA AFG § 116 Nr. 5). Sieht der Gesetzgeber hiervon ab, obliegt es den Gerichten, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Auslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen (BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - a.a.O.). Ein Teilhaberecht an der Betriebsverfassung für nichttariffähige Arbeitnehmerkoalitionen ist danach nicht geboten. Bei der Grundrechtsausgestaltung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Handlungsspielraum (BVerfG 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 u. a. - BVerfGE 50, 290 = AP MitbestG § 1 Nr. 1 = EzA MitbestG § 7 Nr. 1). Er ist nicht verpflichtet, Disparitäten auszugleichen, die nicht strukturell bedingt sind, sondern auf der inneren Schwäche einer Arbeitnehmerkoalition beruhen. Der Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung ihrer Mitglieder liegen deshalb außerhalb seiner Verantwortung. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenze erst am objektiven Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG (BVerfG 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 u. a. - a.a.O.). Die Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Gewerkschaften als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen trägt der engen Verflechtung zwischen Betriebsverfassung und der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge Rechnung. Die Betriebsverfassung ist vielerorts auf das Tarifvertragssystem bezogen. Besonders deutlich wird dies in § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG und möglichen Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen in Tarifverträgen. An der Beachtung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und der Vermeidung ihnen widersprechender und dann unwirksamer innerbetrieblicher Rechtsakte haben Gewerkschaften ein eigenes Interesse. Das dient der Sicherung der Tarifautonomie. Der Gesetzgeber konnte deshalb nicht tariffähigen Koalitionen betriebsverfassungsrechtliche Teilhaberechte vorenthalten, ohne damit gegen Art. 9 Abs. 3 GG zu verstoßen. Allerdings verlangt das grundrechtliche Untermaßverbot des Art. 9 Abs. 3 GG für jede Arbeitnehmervereinigung nach der Möglichkeit einer Selbstpräsentation im Betrieb. Ohne eine solche Möglichkeit der Eigendarstellung gerade im Betrieb ist sie nicht in der Lage, sich bei potenziellen Mitgliedern in der für ihre Anliegen adäquaten Umgebung zu Gehör zu bringen. Dies zwingt indessen nicht dazu, jeder Arbeitnehmerkoalition betriebsverfassungsrechtliche Teilhaberechte nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einzuräumen. Sie bedarf ihrer nicht, um im Betrieb aufzutreten. Mit der Versagung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhabebefugnisse ist für eine Arbeitnehmerkoalition nicht der generelle Ausschluss eines Zutritts zum Betrieb verbunden. Auch nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen haben das Recht, den Betrieb zu Zwecken der Mitgliederwerbung zu betreten. Sie nehmen in gleicher Weise wie die tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen am Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG teil. Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung (BVerfG 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP GG Art. 9 Nr. 80 =
60; BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - AP GG Art. 9 Nr. 127 =
87). Den nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen ist es deswegen nicht verwehrt, ebenso wie tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen im Betrieb für ihre Anliegen zu werben. Hierfür bedürfen sie keiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Die Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhaberechte nur auf Gewerkschaften verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings bedarf diese Differenzierung der Rechtfertigung. Da mit den entsprechenden Regelungen Vorteile verbunden sind und diese nicht sämtlichen Grundrechtsträgern, sondern nur einem Teil von ihnen eingeräumt werden, müssen dafür sachliche Gründe bestehen. Solche liegen vor. Den Gewerkschaften wird mit der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Ordnungs- und Unterstützungsaufgaben etwa in § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1, Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 4, § 46 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit geboten, sich im Betrieb in vielfachen Zusammenhängen darzustellen, dabei insbesondere die eigenen Mitglieder zu unterstützen und zumindest mittelbar Eigenwerbung zu betreiben (so auch Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht 1997 S. 242; Friese S. 387 f.). Die damit verbundenen Vorteile bleiben einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung durch den Ausschluss von solchen Befugnissen verwehrt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung von Gewerkschaften ist sachlich gerechtfertigt. Die Unterscheidung beruht nicht auf personenbezogenen, sondern auf sachbezogenen Merkmalen. Für sie genügen deshalb plausible Gründe im Rahmen der weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (BVerfG 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u. a. - BVerfGE 88, 87 ). Von der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben an Gewerkschaften als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen erwartet der Gesetzgeber die bestmögliche, umfassende und verantwortungsvolle Unterstützung von Betriebsrat und Belegschaft. Zugleich sollen sie die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung gewährleisten. Das dient der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung und ist gemessen daran nicht unsachlich. Die effektive Unterstützung von Betriebsrat und Belegschaft in den Betrieben und Unternehmen sowie die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnungsfunktion vermag nicht jede Arbeitnehmervereinigung in gleicher Weise zu leisten. Das gilt auch dann, wenn sie den Anforderungen des Koalitionsbegriffs des Art. 9 Abs. 3 GG genügt. Vielmehr verlangt der Zweck einer Einbeziehung in das System der Betriebsverfassung, dass die betreffende Arbeitnehmerkoalition die zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse erforderliche Sachkunde aufweist. Das erfordert eine entsprechende "Ausstattung". Dazu ist es notwendig, dass die Koalition über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, hinreichende Finanzkraft sowie entsprechende Organisationsstrukturen verfügt und auf kompetentes Personal mit dem für eine fundierte Beratung und Unterstützung erforderlichen Fachwissen zurückgreifen kann (vgl. Friese S. 106, 108 f.; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 33). Darüber verfügen tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen notwendigerweise. Dagegen weisen nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen eine solche Ausstattung regelmäßig nicht auf. Der Gesetzgeber konnte deshalb aufgrund einer zulässigen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen nicht ausreichend in der Lage sind, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen und Befugnisse wahrzunehmen. Zwar mag die angemessene Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Betriebsverfassung nicht stets davon abhängen, dass eine Arbeitnehmervereinigung in gleicher Weise wie eine tariffähige Koalition sozialen Druck auf den Arbeitgeber ausüben kann. Im Einzelfall mögen deshalb auch geringere Anforderungen an die Mächtigkeit der Arbeitnehmervereinigung zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung genügen (für einen generellen Verzicht auf die Tariffähigkeit als Voraussetzung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhaberechte vgl. Friese S. 105 f., 367; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 33 m. w. N.; Kraft ZfA 1973, 243, 252 f.; ders. FS Wiese S. 219, 233; MünchArbR/Löwisch/Rieble
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.