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ArbG Bochum, Beschluss vom 05.09.2022 - 4 BV 10/22

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit/Anfechtung einer Betriebsratswahl und um die Frage, ob die einzelnen Bereiche im Betrieb der Beteiligte

Art. 9Arbeitskampf Nr.

136; BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - AP Art. 9 GG Nr. 127 =

Art. 9Nr.

87). Die Wahl der Mittel, die Koalitionen zur Erreichung dieses Zweckes für erforderlich halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Allerdings bedarf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern unterschiedlicher Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 u. a. - BVerfGE 92, 365 = AP AFG § 116 Nr. 4 = EzA AFG § 116 Nr. 5). Sieht der Gesetzgeber hiervon ab, obliegt es den Gerichten, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Auslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen (BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - a.a.O.). Ein Teilhaberecht an der Betriebsverfassung für nichttariffähige Arbeitnehmerkoalitionen ist danach nicht geboten. Bei der Grundrechtsausgestaltung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Handlungsspielraum (BVerfG 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 u. a. - BVerfGE 50, 290 = AP MitbestG § 1 Nr. 1 = EzA MitbestG § 7 Nr. 1). Er ist nicht verpflichtet, Disparitäten auszugleichen, die nicht strukturell bedingt sind, sondern auf der inneren Schwäche einer Arbeitnehmerkoalition beruhen. Der Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung ihrer Mitglieder liegen deshalb außerhalb seiner Verantwortung. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenze erst am objektiven Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG (BVerfG 4.7.1995 - 1 BvF 2/86 u. a. - a.a.O.). Die Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Gewerkschaften als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen trägt der engen Verflechtung zwischen Betriebsverfassung und der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge Rechnung. Die Betriebsverfassung ist vielerorts auf das Tarifvertragssystem bezogen. Besonders deutlich wird dies in § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG und möglichen Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen in Tarifverträgen. An der Beachtung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und der Vermeidung ihnen widersprechender und dann unwirksamer innerbetrieblicher Rechtsakte haben Gewerkschaften ein eigenes Interesse. Das dient der Sicherung der Tarifautonomie. Der Gesetzgeber konnte deshalb nicht tariffähigen Koalitionen betriebsverfassungsrechtliche Teilhaberechte vorenthalten, ohne damit gegen Art. 9 Abs. 3 GG zu verstoßen. Allerdings verlangt das grundrechtliche Untermaßverbot des Art. 9 Abs. 3 GG für jede Arbeitnehmervereinigung nach der Möglichkeit einer Selbstpräsentation im Betrieb. Ohne eine solche Möglichkeit der Eigendarstellung gerade im Betrieb ist sie nicht in der Lage, sich bei potenziellen Mitgliedern in der für ihre Anliegen adäquaten Umgebung zu Gehör zu bringen. Dies zwingt indessen nicht dazu, jeder Arbeitnehmerkoalition betriebsverfassungsrechtliche Teilhaberechte nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einzuräumen. Sie bedarf ihrer nicht, um im Betrieb aufzutreten. Mit der Versagung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhabebefugnisse ist für eine Arbeitnehmerkoalition nicht der generelle Ausschluss eines Zutritts zum Betrieb verbunden. Auch nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen haben das Recht, den Betrieb zu Zwecken der Mitgliederwerbung zu betreten. Sie nehmen in gleicher Weise wie die tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen am Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG teil. Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung (BVerfG 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP GG Art. 9 Nr. 80 =

Art. 9Nr.

60; BAG 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 - AP GG Art. 9 Nr. 127 =

Art. 9Nr.

87). Den nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen ist es deswegen nicht verwehrt, ebenso wie tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen im Betrieb für ihre Anliegen zu werben. Hierfür bedürfen sie keiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Die Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhaberechte nur auf Gewerkschaften verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings bedarf diese Differenzierung der Rechtfertigung. Da mit den entsprechenden Regelungen Vorteile verbunden sind und diese nicht sämtlichen Grundrechtsträgern, sondern nur einem Teil von ihnen eingeräumt werden, müssen dafür sachliche Gründe bestehen. Solche liegen vor. Den Gewerkschaften wird mit der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Ordnungs- und Unterstützungsaufgaben etwa in § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1, Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 4, § 46 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit geboten, sich im Betrieb in vielfachen Zusammenhängen darzustellen, dabei insbesondere die eigenen Mitglieder zu unterstützen und zumindest mittelbar Eigenwerbung zu betreiben (so auch Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht 1997 S. 242; Friese S. 387 f.). Die damit verbundenen Vorteile bleiben einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung durch den Ausschluss von solchen Befugnissen verwehrt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung von Gewerkschaften ist sachlich gerechtfertigt. Die Unterscheidung beruht nicht auf personenbezogenen, sondern auf sachbezogenen Merkmalen. Für sie genügen deshalb plausible Gründe im Rahmen der weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (BVerfG 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u. a. - BVerfGE 88, 87 ). Von der Übertragung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben an Gewerkschaften als tariffähige Arbeitnehmervereinigungen erwartet der Gesetzgeber die bestmögliche, umfassende und verantwortungsvolle Unterstützung von Betriebsrat und Belegschaft. Zugleich sollen sie die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung gewährleisten. Das dient der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung und ist gemessen daran nicht unsachlich. Die effektive Unterstützung von Betriebsrat und Belegschaft in den Betrieben und Unternehmen sowie die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnungsfunktion vermag nicht jede Arbeitnehmervereinigung in gleicher Weise zu leisten. Das gilt auch dann, wenn sie den Anforderungen des Koalitionsbegriffs des Art. 9 Abs. 3 GG genügt. Vielmehr verlangt der Zweck einer Einbeziehung in das System der Betriebsverfassung, dass die betreffende Arbeitnehmerkoalition die zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse erforderliche Sachkunde aufweist. Das erfordert eine entsprechende "Ausstattung". Dazu ist es notwendig, dass die Koalition über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, hinreichende Finanzkraft sowie entsprechende Organisationsstrukturen verfügt und auf kompetentes Personal mit dem für eine fundierte Beratung und Unterstützung erforderlichen Fachwissen zurückgreifen kann (vgl. Friese S. 106, 108 f.; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 33). Darüber verfügen tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen notwendigerweise. Dagegen weisen nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen eine solche Ausstattung regelmäßig nicht auf. Der Gesetzgeber konnte deshalb aufgrund einer zulässigen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen nicht ausreichend in der Lage sind, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen und Befugnisse wahrzunehmen. Zwar mag die angemessene Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Betriebsverfassung nicht stets davon abhängen, dass eine Arbeitnehmervereinigung in gleicher Weise wie eine tariffähige Koalition sozialen Druck auf den Arbeitgeber ausüben kann. Im Einzelfall mögen deshalb auch geringere Anforderungen an die Mächtigkeit der Arbeitnehmervereinigung zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung genügen (für einen generellen Verzicht auf die Tariffähigkeit als Voraussetzung betriebsverfassungsrechtlicher Teilhaberechte vgl. Friese S. 105 f., 367; Kraft/Franzen GK-BetrVG § 2 Rn. 33 m. w. N.; Kraft ZfA 1973, 243, 252 f.; ders. FS Wiese S. 219, 233; MünchArbR/Löwisch/Rieble

  1. Aufl. § 246 Rn. 249; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 10 Rn. 10a; F. Müller Der Gewerkschaftsbegriff im Betriebsverfassungsgesetz S. 143 ff.; Reuter Anm. BAG 15.3.1977 - 1 ABR 16/75 - JuS 1977, 482 ). In jedem Fall wären aber die tatsächlichen Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition und an die Fähigkeit zur kompetenten Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Betriebsverfassung nur graduell verschieden. Im Hinblick darauf ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und der daran anknüpfenden Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung nur den Gewerkschaften Teilhaberechte einzuräumen und den Betriebsparteien und anderen Stellen die Prüfung zu ersparen, ob auch eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition aufgrund ihrer personellen, finanziellen und organisatorischen Ausstattung im Stande ist, die jeweilige Aufgabe sachgerecht zu erfüllen. Soweit die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen hat, dass sie Tarifverträge mit der Beteiligten zu 3) geschlossen hat, ändert dies nichts an der fehlenden Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) hat selbst nicht behauptet, dass die geschlossene Schiedsvereinbarung zwischen den Gewerkschaften aufgehoben und durch eine nachfolgende Vereinbarung abgelöst worden ist. Daher ist die Schiedsvereinbarung dieser Entscheidung zugrunde zu legen.
  2. Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Gewerkschaft im Sinne des BetrVG handelt und damit, ob das Verfahren ggf. auszusetzen gewesen wäre, dahinstehen. Jedenfalls ist die zwischen der Beteiligten zu 1) und der Gewerkschaft Verdi geschlossene Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass die Beteiligte zu 1) im Bereich der Servicegesellschaften für Kliniken auch ihre Antragbefugnis verzichtet hat. Die Vereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Beteiligte zu 1) in den Betrieben der Servicegesellschaften nicht tätig wird. Nach Sinn und Zweck sollte mit dieser Regelung eine Zuständigkeit von Verdi begründet werden, auch wenn die IG Bau Mitglieder in den Servicegesellschaften hat. Es sollte sichergestellt werden, dass sich nur eine Gewerkschaft, in diesem Fall Verdi, um die entsprechenden Betriebe kümmert. Um dieses Ziel zu erreichen und sicherzustellen, haben die Gewerkschaften ausdrücklich geregelt, dass die IG Bau in diesen Betrieben nicht tätig wird. Damit es nicht zu der gewollten doppelten "Gewerkschaftstätigkeit" in den Servicegesellschaften kommt, ist unter dem "Nichttätigwerden" auch zu verstehen, dass alleine die nach der Vereinbarung zuständige Gewerkschaft "Verdi" über die Frage einer Anfechtung einer Betriebsratswahl entscheidet. Die zuständige Gewerkschaft Verdi hat sich vorliegend dafür entschieden, die Wahl nicht anzufechten. Unter Berücksichtigung der getroffenen Regelungen hat die Beteiligte zu 1) diese Entscheidung zu akzeptieren und kann die Zuständigkeitskompetenz nicht umgehen. Die getroffene Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften ist insoweit als Verzicht auf die nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich gegebene Antragsbefugnis zu verstehen. Die Mitglieder der Beteiligten zu 1) erleiden durch die von den Gewerkschaften getroffene Vereinbarung auch keinen Nachteil, da den Arbeitnehmern kein einklagbarer Anspruch auf Tätigwerden der Gewerkschaft in Form der Anfechtung einer Betriebsratswahl zusteht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 2) und 3) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v.
  3. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
  4. Rechtsanwälte,
  5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  6. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: https://openjur.de/u/2470112.html ( https://oj.is/2470112 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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