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OLG Naumburg, Urteil vom 02.03.2023 - 4 U 81/22

Obsah (5)§§ 540Art. 82Art. 4§ 286§ 543

Rubrum OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit ... hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2023 durch die V

§§ 540Abs.

2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die gem. § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und formell zulässige sowie form- und fristgerecht

den §§ 517 , 519 , 520 ZPO eingelegte Berufung der Beklagten gegen das am

  1. Mai 2022 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet, denn sie kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht (§ 513 Abs. 1,
  3. Alternative ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1,
  4. Alternative ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung des Betrages von 4.000 € verurteilt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld. Der Anspruch auf Schmerzensgeld beruht auf Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend DS-GVO). Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden liegen vor, denn der Kläger hat den Eintritt eines solchen Schadens dargelegt und auch bewiesen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht dem Kläger Schmerzensgeld in nicht zu beanstandender Höhe zuerkannt.

Art. 82Abs.

1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.

Art. 82Abs.

2 DS-GVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitungsverantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

Art. 82Abs.

3 DS-GVO wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung

Abs. 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

Art. 4Z. 7.

DSG-GVO ist die Beklagte "Verantwortlicher". Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen sorgenden Daten entscheidet; sind Zweck und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche bzw. können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers ist ein entstandener Schaden. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch immaterielle Schäden, mithin den Schmerzensgeldanspruch. Es muss schon nach dem Wortlaut von Art. 82 DS-GVO beim Anspruchsberechtigten ein Schaden entstanden sein. Dieser ist jedoch nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleichzusetzen. Denn ausdrücklich muss der Schaden "erlitten" werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (so auch OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4491; OLG Bremen ZD 2021, 652; LG Köln ZD 2022, 52; Paal/Pauly/Frenzel Rn. 10; Klein GRUR-Prax 2020, 433). Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DS-GVO reicht daher nicht aus. Ausdrücklich genügt auch ein immaterieller Schaden, dieser muss jedoch dargelegt werden (hierzu OLG Bremen ZD 2021, 652). Der Begriff des Schadens soll weit ausgelegt werden, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen. Die Erwägungsgründe nennen beispielshaft folgende Nichtvermögens- wie Vermögensschäden: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere gesellschaftliche Nachteile, die an sich schon ein immaterieller Schaden sind, sich zudem zu einem materiellen Schaden verwirklichen können; des Weiteren finanzielle Verluste oder andere erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Ob eine Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten sein muss, ob der Datenverlust an sich oder ein ungutes Gefühl ein ausreichender Schaden ist und so genannte Bagatellschäden auszuschließen sind, ist umstritten (offen gelassen BVerfG NJW 2021, 1005 ; Kohn ZD 2019, 498

(501); Paal MMR 2020, 14
(16); dagegen LG Düsseldorf ZD 2022, 48
(49); OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 59-63; LAG Hamm ZD 2021, 710). Eine Klageabweisung wegen eines nicht erheblichen Schadens, ohne diese Frage dem EuGH vorzulegen, ist nach BVerfG NJW 2021, 1005 verfassungswidrig (BeckOK DatenschutzR/Quaas,
  1. Ed. 1.8.2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 23-25c). Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen erweist sich das angefochtene Urteil sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zutreffend und wird vom Senat nicht beanstandet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO vorliegt, denn unstreitig hat die Beklagte am
  2. Oktober 2018 eine Forderung der R. AG in Höhe von ... € bei der Schufa Holding AG eingemeldet. Ebenfalls unstreitig hat der Kläger von dieser Einmeldung am
  3. Dezember 2019 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Eintragung mithin seit 13 Monaten. Nach Aufforderung des Klägers an die Beklagte hat diese ihm am
  4. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Löschung dieser Eintragung an die Schufa übermittelt worden sei. Daraufhin erfolgte die Löschung. Da die Forderung zum Zeitpunkt der Einmeldung nicht mehr bestand, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, war die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO seitens der Beklagten nicht rechtmäßig. Ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen - hier der Beklagten - bestand nicht. Der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen besteht. Für den immateriellen Schadensersatz gelten die in § 253 BGB entwickelten Grundsätze (hierzu u.a. BeckOK BGB/Flume BGB § 253 Rn. 1 ff.), die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO. Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden (so auch LAG Hamm BeckRS 2021, 21866 und LG Essen ZD 2022, 50 Rn. 48), bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, der Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, frühere Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. auch BeckOK BGB/Spindler BGB § 253 Rn. 26; LG München I ZD 2022, 242 Rn. 36 und umfassend LAG Hamm ZD 2021, 710). Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird (LAG Nds BeckRS 2021, 32008 ; LAG Hamm BeckRS 2021, 45536 Rn. 27; LAG Bln-Bbg BeckRS 2021, 47685 Rn. 47-50; LG Köln ZD 2022, 52), insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt (hierzu auch Plath/Becker Rn. 4a). Aus Art. 4 Abs. 3 EUV ist abzuleiten, dass die Mitgliedsstaaten Verstöße angemessen sanktionieren sollen (Wybitul/Haß/Albrecht NJW 2018, 113
(115)). Der immaterielle Schaden ist umfassend zu ersetzen, eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung hat regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld zu führen. Auch eine Erheblichkeitsschwelle muss nicht erreicht bzw. überschritten werden (LAG Nds BeckRS 2021, 32008 Rn. 196; aA OLG Dresden NZG 2022, 335 ). Die Geringfügigkeit einer Beeinträchtigung wäre bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (LAG Nds ZD 2022, 61 ). Ein Mitverschulden des Betroffenen wird analog § 254 BGB bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe zu berücksichtigen sein. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Anspruch des Klägers aus Art. 82 DS-GVO gegen die Beklagte auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens in Höhe von 4.000 € begründet, denn dem Kläger ist ein nicht unerheblicher immaterieller Schaden entstanden. Die von der Beklagten mit der Berufung angegriffene Würdigung der Beweisaufnahme vermag dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Einzelrichter hat in der angefochtenen Entscheidung seine Überzeugungsbildung

§ 286

ZPO mit hinreichender Begründung dargelegt.

§ 286Abs.

1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die freie Beweiswürdigung fordert den Richter hierbei auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Richter lediglich an Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger, in: Zöller,

  1. Aufl. 2022, § 286 Rn. 13 m.w.N.). Die Überzeugung muss sich auf die Wahrheit der bestrittenen Behauptung beziehen. Es reicht nicht aus, dass der Richter sie für wahrscheinlich hält, und umgekehrt ist er nicht verpflichtet, einen objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt als erwiesen zu behandeln. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann (BGH NJW 2020, 1072 ), eine überwiegende Überzeugung genügt (Zöller, a.a.O., Rn. 18). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Würdigung der Beweisaufnahme, zu welcher die Würdigung der Aussage der vernommenen Zeugen sowie auch die persönliche Anhörung des Klägers im Termin gehört, nicht zu beanstanden. Der erkennende Richter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger die Eintragung bei der Schufa Holding AG als beruflich belastend ansah, die ihn auf gesundheitlicher Ebene beeinträchtigte. Entscheidend sind die Ausführungen der Zeugin Dr. L. , die als Neurologin tätig ist und den Kläger behandelt hat. Die Zeugin Dr. L. , welche infolge eines Richterdezernatswechsels zweimal vernommen wurde, hat sich entgegen den Angriffen der Berufung nicht widersprüchlich geäußert. Vielmehr hat sie aus ihrer Erinnerung die Behandlung des Klägers geschildert und auch mitgeteilt, dass erst im Verlaufe der Behandlung der Kläger als Grund für seine Belastungssituation u. a. eine Schufa-Eintragung mitgeteilt hat. Da für die Bemessung des Schmerzensgeldes aber nicht nur der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO allein maßgeblich ist, sondern auch die Dauer einer Eintragung, das berufliche Umfeld des Betroffenen sowie die tatsächliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € gerechtfertigt. Denn die Zeugin Dr. L. hat auch mitgeteilt, dass der Kläger ihr um Sorgen betreffend Gerichtsproblematiken, seine finanzielle und familiäre Situation und Sorgen um die Lebenspartnerin berichtet hat. Unter Berücksichtigung dieser Aussage lässt sich im Einzelnen nicht feststellen, ob die von der Beklagten veranlasste, nicht berechtigte Einmeldung bei der Schufa Holding AG ausschließlich für die gesundheitlichen Probleme verantwortlich war. Dies ist der Aussage der Zeugin Dr. L. nicht zu entnehmen. Eine Abgrenzung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung des Klägers und der Schufa-Eintragung konnte die Zeugin nicht vornehmen. Jedoch genügen die Bekundungen der Zeugin L. sowie die Erklärungen des Klägers - insbesondere auch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  2. Februar 2023 -, keine ernsthaften Zweifel an einem auch wesentlich mitursächlichen Zusammenhang zwischen der Schufa-Eintragung und der Erkrankung des Klägers aufkommen zu lassen. Jedenfalls hat die Einmeldung die gesundheitlichen Probleme des Klägers verstärkt. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist auch in den Blick zu nehmen, ob und wie der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Immobilienunternehmer durch die Eintragung beeinträchtigt war. Hierzu lassen sich mangels hinreichenden Vortrages, worauf das Landgericht erstinstanzlich auch hingewiesen hat, keine belastbaren Feststellungen treffen. Gerichtsbekannt ist, dass aufgrund von Schufa-Eintragungen eine Kreditvergabe an die von der Einmeldung Betroffenen wesentlich erschwert oder ausgeschlossen sein kann. Dies trifft den Kläger als beruflich Selbständigen. Auch wenn er nunmehr - wie seine Anhörung am
  3. Februar 2023 ergeben hat - abhängig beschäftigt ist, schränkt die Einmeldung seine wirtschaftliche Tätigkeit ein, denn durch die Einmeldung wurde ihm die Gewährung von Krediten, wie er glaubhaft vor dem Senat erklärt hat, verwehrt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die nicht gerechtfertigte Eintragung deutlich mehr als ein Jahr vorhanden war. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch, wie oben ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung von Art. 82 DS-GVO für den Anspruchsverpflichteten nur durch den Ausspruch eines empfindlichen Schmerzensgeldes erreicht werden kann, weshalb das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO. Der Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision

§ 543Abs.

2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil der von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Permalink: https://openjur.de/u/2470518.html ( https://oj.is/2470518 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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