Rubrum VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L In der Verwaltungsrechtssache des Herrn M. . - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Oberlan
Art. 28Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Freistaats Sachsen (Sächs
Verf) verletzen. Unter dem
- Juli 2021 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum
- November 2021 und gab in der Anlage zur Belehrung und Erklärung über die Pflichten zur Verfassungstreue an, dass er auf seine bekannte Mitgliedschaft in der Partei "Der Dritte Weg" verweise. Ferner gab er erneut sechs strafrechtliche Verurteilungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 an. Auf die Anfrage des Beklagten beim Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz erklärte dieses mit Schreiben vom
- Juli 2021, dass seit den letzten Schreiben vom
- März 2021,
- März 2021 und vom
- Mai 2021 keine neuen gerichtsverwertbaren Erkenntnisse zu dem Kläger hinzugetreten seien. Mit Schreiben vom
- Juli 2021 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört. Er nahm hierzu mit Schreiben vom
- August 2021 Stellung. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
- August 2021 wurde der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum
- November 2021 abgelehnt. Der Kläger erscheine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und seiner politischen Aktivitäten als ungeeignet i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) Sächsisches Juristenausbildungsgesetz vom
- Februar 2021 (SächsJAG). Außerdem sei davon auszugehen, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG). Mit Schreiben vom
- August 2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte unter dem
- August 2021 erneut einstweiligen Rechtsschutz. Dieser wurde wiederum mit Beschluss der Kammer vom
- Oktober 2021 – 11 L 658/21 – abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Oktober 2021 – 2 B 384/21 – zurück. Dagegen erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde und beantragte beim SächsVerfGH den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom
- November 2021 – Vf. 96-IV-21 (e.A.) – wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig rückwirkend bis zu einer Entscheidung in jenem Verfahren die Teilnahme an dem am
- November 2021 begonnenen Vorbereitungsdienst zu ermöglichen. Mit Bescheid vom
- Oktober 2021 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
- August 2021 zurückgewiesen. Am
- Oktober 2021 hat der Kläger dagegen die vorliegende Klage erhoben, die nicht begründet wurde. Mit Bescheid vom
- November 2021 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Kläger vorläufig bis zu einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde unter Auflagen rückwirkend zum
- November 2021 zum juristischen Vorbereitungsdienst zu. Mit Beschluss vom
- Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 (HS) – stellte der SächsVerfGH fest, dass der Bescheid des Beklagten vom
- August 2021, der Beschluss der Kammer vom
- Oktober 2021 – 11 L 658/21 – sowie der Beschluss des SächsOVG vom
- Oktober 2021 – 2 B 384/21 – den Kläger in seinen Grundrechten der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs.
Art. 28Abs. 1 Satz 1 Sächs
Verf verletzen, und hob die gerichtlichen Entscheidungen auf. Mit Bescheid vom
- Oktober 2022 wurde der Zulassungsbescheid des Beklagten vom
- November 2021 rückwirkend zum
- Oktober 2022 dahingehend abgeändert, dass die Zulassung nicht mehr vorläufig bis zu einer Entscheidung des SächsVerfGH in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde, sondern vorläufig bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem die Zulassung des Klägers zum Rechtsreferendariat zum Einstellungszeitpunkt
- November 2021 betreffenden Verfahren erfolge. Hinsichtlich der Auflagen verbleibe es bei dem Zulassungsbescheid vom
- November
- Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2021 zu verpflichten, den Kläger in den am
- November 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses unter geeigneten Auflagen endgültig zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Klage nur insofern geäußert, dass für den Fall, dass dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte, dies nur unter Aufrechterhaltung der bereits erteilten Auflagen erfolgen solle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zu den Verfahren 11 L 272/21 , 11 K 1253/21, 11 L 658/21 sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
- August 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum
- November 2021 mit der tenorierten Maßgabe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit der tenorierten Maßgabe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsJAG wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der Sächsischen Juristenausbildungs- und –prüfungsordnung (SächsJAPO) auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat. Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SächsJAG).
- Der Kläger hat die Erste Juristische Staatsprüfung am
- Januar 2020 in Bayern bestanden. Von dem Wahlrecht hat der Kläger dergestalt Gebrauch gemacht, dass er den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten will.
- Dem Kläger ist die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht nach § 8 Abs. 3 SächsJAG zu versagen. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsJAG in der Regel zu versagen, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist (Nr. 1), wenn ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer solchen Strafe führen kann (Nr. 2), oder wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (Nr. 3). Soweit mit dem streitbefangenen Bescheid die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt wurde, weil der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe, können die bekannten, mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers eine zwingende Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht rechtfertigen. Denn es fehlt insoweit an der hinreichenden Aktualität der Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise. Die strafrechtlichen Verurteilungen lagen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst mindestens 8 Jahre zurück (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss der Kammer v.
- Oktober 2021 – 11 L 658/21 – unter B.II.2.a). Die letzten beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers ergingen demnach bereits im Jahr 2013 und betrafen ein im Jahr 2010 begangenes Betrugsdelikt und einen im Jahr 2013 begangenen Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (SächsVerfGH, Beschl. v.
- Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 (HS) –, juris Rn. 36).
- Die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 b SächsJAG versagt werden. a) Danach kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden Insoweit wurde mit dem streitbefangenen Bescheid die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt, weil der Kläger für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheine. Tatsachen in seiner Person begründeten die Gefahr, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange – die geordnete Rechtspflege - ernstlich beeinträchtigt würden. Insoweit ergebe sich die Ungeeignetheit vor allem aus seiner verfassungsfeindlichen Betätigung, und zwar insbesondere aus seiner bis zum heutigen Tag andauernden Mitgliedschaft und seiner erst Ende April 2020 offiziell niedergelegten Führungsposition in der Partei "Der III. Weg", aber auch den vormaligen Betätigungen in der NPD und der dem verbotenen "Freien Netz Süd" zuzurechnenden Kameradschaft. Dieses kontinuierliche aktive politische Engagement in verfassungsfeindlichen Organisationen mache deutlich, dass der Kläger nicht bereit oder In der Lage ist, das erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue aufzubringen, sondern darauf aus ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Der SächsVerfGH hat mit Beschluss vom
- Oktober 2022 u. a. festgestellt, dass der Bescheid vom
- August 2021 den Kläger in seinen Grundrechten der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs.
Art. 28Abs. 1 Satz 1 Sächs
Verf verletzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versagung vor dem Hintergrund der benannten Grundrechte, die von besonderem Gewicht seien, zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit den § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfolgten Zielen des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege außer Verhältnis stünden (vgl. Beschl. v. 21. Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 (HS) –, juris Rn. 31). Der SächsVerfGH hat dort unter Rn. 32 – 36 ausgeführt:
(1)Der Eingriff in die Grundrechte der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs.
Art. 28Abs. 1 Satz 1 Sächs
Verf ist vorliegend von besonderem Gewicht. Die (weitere) juristische Ausbildung nach Ablegung der Ersten Juristischen Prüfung (§ 2 SächsJAG) erfolgt allein im juristischen Vorbereitungsdienst. Dieser betrifft eine besonders sensible Ausbildungsphase, in der Bewerber, die in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden möchten – unabhängig von deren persönlichen politischen Vor- und Einstellungen – des besonderen grundrechtlichen Schutzes bedürfen, weil jeder (freiwillige oder erzwungene) Ausbildungsabbruch nicht nur zu einem einmaligen, sondern – im Hinblick auf die regelmäßig angestrebten juristischen Berufe – zu einem dauerhaften Eingriff in die Berufswahlfreiheit führt. Der Vorbereitungsdienst ist hierbei nicht etwa nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Richter- oder Beamtenverhältnis eingerichtet; seine Ableistung ist gesetzlich auch für juristische Berufe außerhalb des Staatsdienstes gefordert, wie z.B. für die Berufe der Rechtsanwälte oder der Notare, die die "Befähigung zum Richteramt" besitzen müssen (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Abs. 5 Satz 1 BNotO). Durch Verweigerung der Teilnahme am Vorbereitungsdienst wird Bewerbern der Weg zu sämtlichen Berufen unmöglich gemacht, welche rechtlich die Qualifikation als Volljurist voraussetzen.
(2)Angesichts dessen kann Bewerbern die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nur aus gravierenden Gründen verwehrt werden, die hier auch unter Zugrundelegung der Wertungen des § 7 Nr. 6 BRAO, den der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Tatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG ausdrücklich zum Vorbild genommen hat (Drs. 7/4269, S. 12), nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist einem Antragsteller, auch wenn dieser durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt erworben hat, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (erst und dann) zu versagen ist, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Es wäre unverhältnismäßig, die vorgelagerte Berufsausbildung bereits wegen eines Verhaltens zu verwehren, das mangels Überschreitens der Strafbarkeitsschwelle dem späteren Zugang zum Anwaltsberuf selbst gerade (noch) nicht entgegengehalten werden könnte. Denn in diesem Fall würde der Zugang zu einem Beruf versperrt, für den der Bundesgesetzgeber geringere Zugangshürden normiert hat. Insofern dürfen die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [374]). Die der Kontrolle eines Ausbilders unterliegende Tätigkeit des Rechtsreferendars kann daher zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Rechtspflege nicht stärker reglementiert werden als die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Demzufolge sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG – unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage eines Spezialitätsverhältnisses des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG gegenüber § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG – im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers diesem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls solange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst an die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1983, BVerfGE 63, 266 [293 f.] für die Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO).
(3)Anderes folgt auch nicht daraus, dass u. a. für die Berufung in das Richterverhältnis nach § 9 Nr. 2 DRiG – verfassungsrechtlich unbedenklich – vorausgesetzt wird, dass Anwärter die Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Denn der Vorbereitungsdienst ist Teil der – einer von einer derartigen Tätigkeit klar abgegrenzten und dieser deutlich vorgelagerten – juristischen Ausbildung. Aus diesem Grund sind an die Verfassungstreue des Bewerbers für den juristischen Vorbereitungsdienst weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Anwärter, die eine Übernahme in das Richterverhältnis anstreben. Zwar ist im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes eine Wahrnehmung sitzungsdienstlicher Aufgaben bei Gericht, Staatsanwaltschaft und Verwaltung möglich; dies geschieht jedoch ausschließlich zu Ausbildungszwecken und ist mit einer dauerhaften Übertragung selbständiger staatlicher Entscheidungsmacht – wie sie bei der Berufung in ein Richterverhältnis erfolgt – nicht vergleichbar. Diese Unterschiede rechtfertigen verschiedene Anforderungen im Hinblick auf die Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, je nachdem, ob es um die dauerhafte Berufung in das Richterverhältnis bzw. in das Berufsbeamtentum geht oder – wie hier – lediglich um eine zeitlich befristete Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Voraussetzung für den Beruf des Volljuristen auch außerhalb des staatlichen Bereiches.
(4)Die angegriffenen Entscheidungen haben das so konkretisierte Gewicht der Grundrechte der Ausbildungsfreiheit und der Berufswahlfreiheit im konkreten Fall nicht gebührend berücksichtigt. Nach den vom Oberlandesgericht und den Fachgerichten getroffenen – vom Verfassungsgerichtshof inhaltlich nicht überprüfbaren – Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren weder für eine durch das Bundesverfassungsgericht verbotene Partei engagiert noch sonst in einer die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdenden Weise strafbar gemacht. Die letzten beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergingen demnach bereits im Jahr 2013 und betrafen ein im Jahr 2010 begangenes Betrugsdelikt und einen im Jahr 2013 begangenen Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsgesetz. Politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Neonaziszene, insbesondere für die Partei "Der III. Weg" konnten zwar bis in jüngere Zeit nachgewiesen werden; allerdings ist diese Partei bislang nicht mit einem Parteiverbot belegt worden. Daher fehlt es an der hinreichend aktuellen Verletzung eines rechtlichen Verhaltensgebotes durch den Beschwerdeführer, an die eine Versagung seiner Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst anknüpfen könnte. Folglich ist diese verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
- b)Die Kammer ist an diese Entscheidung des SächsVerfGH gebunden (vgl. zu 1.) mit der Folge, dass der Kläger zu dem am 1. November 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst endgültig zuzulassen ist (vgl. zu 2.). (1.) Gemäß § 14 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) binden die Entscheidungen des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Die Vorschrift legt verfassungsgerichtlichen Entscheidungen eine spezifische Bindungswirkung bei und gilt allein für Sachentscheidungen. Bindungswirkung entfalten grundsätzlich nur die Entscheidungsformel und die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014 – 2 C 41/11 – juris Rn. 23 unter Berufung auf: BVerfG, Beschl. v. 20. Januar 1966, BVerfGE 19, 377, 391 f., Beschl. v. 10. Juni 1975, BVerfGE 40, 88, 93 f. und Urt. v. 22. November 2001, BVerfGE 104, 151, 197). Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1997, BVerfGE 96, 375, 404; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 61). Dies gilt zumindest, soweit der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass eine bestimmte Gesetzesauslegung verfassungswidrig ist (vgl. zu § 31 BVerfGG BeckOK, 14. E. § 31 BVerfGG Rn. 29). (
- aa)Die gesetzliche Bindungswirkung soll eine verbindliche und einheitliche Auslegung der Sächsischen Verfassung sicherstellen (vgl. zum inhaltsgleichen § 31 BVerfGG: BVerwG, Beschl. v. 13. August 1990 – 9 B 49/90 - juris Rn. 7). Daher ist es im Hinblick auf die Bindungswirkung unerheblich, dass an der Rechtsauffassung des SächsVerfGH in mehrfacher Hinsicht Zweifel gehegt werden können (vgl. von Roetteken, juris PR-ArbR 2/2022 Anm. 2). Die Bindungswirkung kann daher z. B. nicht deshalb entfallen, weil der SächsVerfGH zwar auf den sog. Radikalenbeschluss des BVerfG v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 46, 43-55 und juris Bezug nimmt, wo es unter Rn. 113 heißt: Wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet wird, in jedem Falle bleibt unberührt, dass der in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt. jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfolgt. Gleiches gilt für die vom BVerfG im Beschl. v. 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 43 -55 und juris Rn. 39 getroffene Aussage: "Die in diesen Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schließen es aus, dass der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen. Dies erleidet auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art 12 GG. Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes." Ebenso kann im Hinblick auf die Bindungswirkung dahinstehen, dass das BVerfG in den beiden genannten Beschlüssen keine an § 7 BRAO – dem Zugang zu einem freien Beruf (§ 2 Abs. 1 BRAO) - betreffend orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen und vor allem nicht entschieden hat, dass verfassungsfeindliches Verhalten einen Ausschluss von einem staatlichen Vorbereitungsdienst nur rechtfertigen kann, wenn das Verhalten zur Verletzung von Strafgesetzen geführt hat (vgl. von Roetteken, juris PR-ArbR 2/2022 Anm. 2). (
- bb)Die Bindungswirkung bezieht sich zunächst auf die Entscheidungsformel des o. g. Beschlusses des SächsVerfGH. Dort heißt es in Ziffer 1: "Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. August 2021 (E 2220-V.2-13/21), der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2021 (11 L 658/21) sowie der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021 (2 B 384/21) verletzen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs.
Art. 28Abs. 1 Satz 1 Sächs
Verf." Bindend sind jedoch auch die tragenden Gründe des Beschlusses, soweit es dort insbesondere heißt: "Demzufolge sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG – unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage eines Spezialitätsverhältnisses des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG gegenüber § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG – im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers diesem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls solange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst an die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v.
- März 1983, BVerfGE 63, 266 [293 f.] für die Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO)". (2.) Vor dem Hintergrund der bindenden "verfassungskonformen Auslegung" des SächsVerfGH können die im angegriffenen Bescheid vorgetragenen Gründe für die Ungeeignetheit des Klägers und für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtspflege - vor allem die langjährige verfassungsfeindliche Betätigung, die bis zum heutigen Tag andauernde Mitgliedschaft und die erst Ende April 2020 offiziell niedergelegte Führungsposition in der Partei "Der III. Weg", aber auch die vormaligen Betätigungen in der NPD und der dem verbotenen "Freien Netz Süd" zuzurechnenden Kameradschaft die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht tragen. Denn weder dem Beklagten noch dem Gericht liegen belastbare Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung aktuell in - strafbarer - Weise bekämpft. Die rechtliche Bindung versagt auch die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten oder des Gerichts im Hinblick auf die Verfassungstreue des Klägers zumindest Anhaltspunkte für eine positive Eignungsprognose streiten. Es kann daher dahinstehen, ob der Bevollmächtigte des Klägers – wie im Beschluss des BayVGH v.
- Dezember 2022 – 3 B 21.2793 –, juris Rn. 62 ausgeführt wird, dort hat vortragen lassen, der Kläger "könne seine politische Überzeugung nicht wie ein benutztes Hemd ablegen". Ebenso muss dahinstehen, ob Tatsachen für eine Lossagung des Klägers von den verfassungsfeindlichen Zielen seiner Betätigungen zumindest aus der ex-post-Sicht erkennbar sind (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn 62-64). Nach alledem kann dem Kläger – vor dem Hintergrund des hier bindend vorgegebenen Maßstabs - die endgültige Aufnahme zu dem am
- November 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst nicht versagt werden. II. Der Beklagte hat den Vorbereitungsdienst des Klägers jedoch durch Auflagen so auszugestalten, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst wirksam entgegengewirkt wird.
- Der Anspruch des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entbindet den Beklagten nicht von der Verpflichtung, einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst wirksam entgegenzuwirken. Der SächsVerfGH hat im Beschluss v.
- November 2021 – Vf. 96-IV-21 (e.A.) –, NJW 2021, 3779-3780 und juris Rn. 14 wie folgt ausgeführt: Etwaige Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die durch eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst entstehen könnten, können durch eine entsprechende Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes, an welcher der Antragsteller mitzuwirken hat, sowie durch Auflagen an diesen zumindest so weit gemindert werden, dass möglicherweise eintretende Folgen für das hochrangige Verfassungsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [39 f. Rn. 91]) hinter dem grundrechtlich verbürgten Interesse des Antragstellers zurückzutreten haben, nicht unter Verletzung seiner Grundrechte von einem Fortgang seiner Ausbildung weiterhin ausgeschlossen zu bleiben. Eine entsprechende Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes, die einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entgegenwirkt, und hierauf bezogene Auflagen sind im Hinblick auf die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 29 Abs.
Art. 28Abs. 1 Sächs
Verf im Vergleich zur Nichtzulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst das mildere Mittel. Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten – etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei – reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 4 E 1407/20 We – Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom
- November 2020 – W 1 K 20.449 – Rn. 62 juris). Zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes ist nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner nicht substantiiert geltend gemacht, dass der Ausschluss von der Wahrnehmung praktischer Aufgaben mit Außenwahrnehmung, wie z.B. die Teilnahme am staatsanwaltlichen Sitzungsdienst, oder die Auflage, keine verfassungsfeindlichen Symbole im dienstlichen Rahmen zu tragen, oder eine entsprechende Auswahl der jeweiligen Ausbildungsstation, soweit diese nicht vom Antragsteller wählbar ist, oder eine intensivierte Beaufsichtigung durch die Ausbildenden nicht genügten, um einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege hinreichend entgegenzuwirken; zu prüfen sein mag auch der Ausschluss von Teilen der praktischen Ausbildung. Die konkrete Ausgestaltung etwaiger Beschränkungen und Auflagen ist durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs.
Art. 28Abs. 1 Satz 1 Sächs
Verf vorzunehmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass kein Rechtsanspruch auf die selbständige Wahrnehmung praktischer Aufgaben besteht. Diese Ausführungen entfalten für den Beklagten und die Gerichte Bindungswirkung. Bindungsfähig ist eine Eilentscheidung nur unter Beachtung des summarischen Charakters der rechtlichen Prüfung und nur bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06 –, NVwZ 2006, 586 und juris Rn. 30). Der SächsVerfGH hat im Beschluss v. 21. Oktober 2022 (Verfassungsbeschwerde) die o. g. Ausführungen im Beschluss v. 4. November 2021 zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes bei etwaigen Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einstweiligen Anordnung) weder wiederholt noch darauf Bezug genommen. Der SächsVerfGH hat jedoch zum einen ausweislich Ziffer 2 Satz 2 des Tenors des Beschlusses v. 21. Oktober 2022 an den Ausführungen ersichtlich festgehalten und ausgeführt: "Der Vorbereitungsdienst kann so gestaltet werden, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entgegengewirkt wird; er kann hierzu mit dies sichernden Auflagen versehen werden". Zum anderen hatte der SächsVerfGH im Beschluss v. 4. November 2021 auf den Beschluss des BVerfG v. 14. Januar 2020 zum Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen – 2 BvR 1333/17 –, und dort auf Rn. 91 ausdrücklich Bezug genommen. Dort wird hervorgehoben, dass als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen ist, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsfähigkeit setze voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Dieses Vertrauen sei unabhängig vom konkreten Streitfall erforderlich und könne durch eine Vielzahl von Umständen gestärkt oder beeinträchtigt werden. Ein "absolutes Vertrauen" in der gesamten Bevölkerung werde zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat komme insofern aber die Aufgabe der Optimierung zu. Bei der Auswahl der zu ergreifenden Optimierungsmaßnahmen hat der Staat einen Einschätzungsspielraum. 2. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze, an die die Kammer gebunden ist, ist der Einschätzungsspielraum des Präsidenten des OLG Dresden dahingehend auf "null" reduziert, den Vorbereitungsdienst des Klägers durch Auflagen so auszugestalten, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wirksam entgegengewirkt wird (vgl. die im Beschl. des SächsVerfGH v. 4. November 2021, a. a. O., Rn. 14 erörterten Auflagen). Im Übrigen hat der Kläger selbst eine Aufnahme unter Auflagen beantragt bzw. vorgeschlagen (vgl. ThürVerfGH, Beschl. v. 24. Februar 2021 – 4/21 –, juris Rn. 65).
- a)Nach Abwägung aller Umstände ist hier von einer hinreichend konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst zum 1. November 2021 auszugehen. Diese folgt bereits aus der über viele Jahre andauernden verfassungsfeindlichen Betätigung des Klägers, seiner bis zum heutigen Tag andauernden Mitgliedschaft und der erst Ende April 2020 offiziell niedergelegten Führungsposition in der Partei "Der III. Weg" und der vormaligen Betätigungen in der NPD und der dem verbotenen "Freien Netz Süd" zuzurechnenden Kameradschaft. der Kläger "könne seine politische Überzeugung nicht wie ein benutztes Hemd ablegen". Auch aktuell sind nach den Feststellungen des BayVGH keinerlei Tatsachen für eine Lossagung des Klägers von den verfassungsfeindlichen Zielen seiner Betätigungen erkennbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2022, a. a. O., Rn. 62-64). Er ist – wie auch gerichtsbekannt - nach wie vor dem rechtsextremistischen Milieu verhaftet (VG Chemnitz, Beschl. v. 27.10.2022 - 3 L 455/22 -; SächsOVG, Beschl. v. 7.11.2022 - 2 B 286/22 -, juris) und wollte seine praktische Ausbildung zum 1. November 2022 bei einem Rechtsanwalt in C. erstreiten, der Vorsitzender der "Freien Sachsen" und Vorsitzender der Ratsfraktion "PRO C./Freie Sachsen" im Stadtrat von C ist. Dieser ist ausweislich des Beschluss des Verwaltungsgerichts C. allgemein bekannt als "Akteur der rechtsextremen Szene in C.". Die Partei "Freie Sachsen" wird vom Sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft und bundesweit vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet (vgl. Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 54 ff., abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Saechsischer_Verfassungsschutzbericht_2021.pdf). Auch der Umstand, dass der Kläger noch im November 2020 in einem Spendenaufruf auf dem Telegramm Messenger auf dem Kanal "Die Rechte B. H." um Unterstützung für seinen "Rechtskampf" als "nationaler Aktivist" geworben hatte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 10), spricht nicht für ihn. Bei dem angesprochenen "Rechtskampf" handelte es sich um die (verfassungsrechtlichen) Verfahren, die der Kläger im Rahmen der Anträge auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht nur in Bayern, sondern auch in Thüringen und Sachsen angestrengt hatte. Im Jargon und Inhalt ist er seiner rechtsextremen Auffassung nach wie vor treu geblieben (vgl. BayVGH, a.a.O.).
- b)Bei der Auswahl der konkret zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes hat der Beklagte einen Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2020, a. a. O., Rn. 92). Schon vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Ausbildungsablaufs, der Ziele der Ausbildung und der jeweils erkennbaren ausbildungsbedingten Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist es der Kammer versagt, dem Beklagten konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes des Klägers zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2470615.html ( https://oj.is/2470615 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.