Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Inanspruchnahme der Klägerin angesichts des sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruchs nach § 74 SGB XII und fehlender Nachweise für schwere Straftaten des Verstorbenen gegenüber den Bestattungspflichtigen nicht unverhältnismäßig ist, der Senatsrechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW und zum Verhältnis von § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW und § 74 SGB XII, nach der die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht grundsätzlich ausnahmslos gilt und im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme eine unbillige Härte allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil die Rechtsordnung mit § 74 SGB XII eine Regelung bereitstellt, die gewährleistet, dass sich aus der Bestattung keine unzumutbaren Verpflichtungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.