Rubrum Landgericht M. Im Namen des Volkes! Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn A. M2., B.str. ., ... M., Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. De B. Rechtsanwälte, K.bergstr. .., ... F. a. M., Geschäftszeichen: 411/19AL gegen T. I. F. GmbH vertr. d. d. GF H. T. und A
- B.-W., A.er Str. 5.., ... G., Geschäftszeichen: ... Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. K. & Partner, K.allee ., ... B2., Geschäftszeichen: ... wegen Schmerzensgeldansprüchen hat die
- Zivilkammer des Landgerichts M. auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2022 durch den Richter R. als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Und b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Mit der Klage verfolgt der Kläger immateriellen Schadensersatz von der Beklagten aus unerlaubter Handlung, namentlich wegen rechtswidriger Einmeldung in eine Auskunftei. Die Beklagte hat unter der Kontonummer A... zum 20.08.2018 eine offene Forderung der R
- Energie AG in Höhe von 2.159,00 EUR bei der Sch. H. AG eingemeldet. Die Einmeldung der Beklagten erfolgte, obwohl die Forderung bereits 2013 seitens des Klägers beglichen wurde. Bereits zu derselben Forderung hatte die Beklagte im Jahre 2012 eine Einmeldung in den Datenbestand des Klägers bei der Sch. H. AG vorgenommen, aufgrund eines Titels im Jahre
- Im Jahre 2012 hatten die Parteien hierüber einen Vergleich über die Forderung geschlossen, bevor es schließlich zur Erfüllung seitens des Klägers kam. Von der Einmeldung erfuhr der Kläger am 01.12.
- Mit anwaltlichen Schreiben vom 04.12.2019 wurde die Beklagte zum Widerruf des rechtswidrigen Schufa-Eintrages, unter Fristsetzung bis zum 09.12.2019, gegenüber der Sch. H. AG aufgefordert, sowie zur Wiederherstellung des Scorewerts des Klägers. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, unter Fristsetzung bis zum 09.12.2019, die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und diese zurückzusenden. Eine Reaktion der Beklagten blieb aus, woraufhin das Schreiben vom 04.12.2019, unter Fristsetzung bis zum 03.01.2020, erneut an die Beklagte übersandt wurde. Die Beklagte bat daraufhin, mit Schreiben vom 06.01.2020, um Fristverlängerung hinsichtlich einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 08.01.2020 teilte die Beklagte dann auszugsweise Folgendes mit: ,,[...] Ein Löschungsersuchen der hier in Rede stehenden versehentlich erfolgten Schufaeinmeldung haben wir bereits an die Schufa übermittelt. Wir bedauern das Versehen und bitten höflichst um Entschuldigung." Daraufhin wurde der streitgegenständliche Eintrag bei der Sch. H. AG gelöscht. Mit Schriftsatz vom 04.11.2020 hat der Kläger Klage zum Landgericht M. erhoben. Diese wurde der Beklagten am 10.12.2020 zugestellt. Der Kläger behauptet, dass ihm aufgrund des rechtswidrigen Eintrages der Beklagten ein Schaden von weit über 40.000,00 EUR entstanden sei. Aufgrund der Finanzierungsablehnung habe der Kläger eine zum Kauf beabsichtigte Immobilie nicht erwerben können. Derartige Geschäfte seien für ihn als Selbstständigen in der Immobilienbranche für die finanzielle Versorgung jedoch unerlässlich. Der Schaden sei von weit 40.000,00 EUR sei dadurch entstanden, dass der tatsächliche Wert der anvisierten Immobilie den Kaufpreis um über 40.000,00 EUR überstiegen habe. Der Kläger behauptet weiter, dass er wegen der Einmeildung auch keinen günstigeren Energieversorgungsvertrag für sein Mehrfamilienhaus in 3... S.hausen B. habe abschließen können. Der Schufa-Eintrag habe diesbezüglich zur Ablehnung eines Antrages auf Vertragsabschluss geführt. Da ein Umstieg in einen neuen Energieversorgungsvertrag zudem seitens der Firma Mediamarkt prämiert worden sei, sei dem Kläger eine Prämie in Form eines Einkaufsgutscheins über 180,00 EUR entgangen. Der Kläger sei insgesamt in seiner Handlungs- und Dispositionsfreiheit massiv beschränkt worden. So habe - was auf tatsächlicher Ebene unstreitig ist - die C.bank AG mit Anfragen vom 22.07.2019 in den Datenbestand des Klägers bei der Sch. H. AG angefragt. Dasselbe gelte für die Firma I. AG, die am 11.09.2019 angefragt habe. Daraus sei ersichtlich, dass mehrfach falsche bzw. unrichtige Daten über den Kläger beauskunftet worden seien. Auch habe sich aufgrund des rechtswidrigen Negativeintrages sein Scorewert erheblich verschlechtert. Finanzierungsverträge zum Zwecke einer Umschuldung hätten mithin nicht mehr abgeschlossen werden können. Hinzu trete der Umstand, so der seit dem 11.11.2019 als arbeitsunfähig erkrankte Kläger, dass er durch die Gesamtumstände und den Druck, den er durch die Registrierung erfahren musste, massiv gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Der Anspruchstatbestand des Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO sei neben dem Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eröffnet, meint der Kläger. Daran anknüpfend sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR als angemessen zu erachten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,00 EUR betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 02.12.2020 einen Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran frühen ersten Termin bestimmt und der beklagten Partei aufgegeben, durch einen Rechtsanwalt mit Zulassung bei einem Land- oder Amtsgericht eine Erwiderung auf die Klage innerhalb einer Frist von drei Wochen einzureichen, die mit der Zustellung der Verfügung begann. Eine Klageerwiderung ist dem Gericht am 23.02.2021 zugestellt worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Rechtsverfolgung insgesamt rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die auf Schadensersatz gestützte Klage sei nebstdem auch unbegründet. Denn es fehle an der notwendigen Kausalität des Schadens bzw. schon an einer substantiierten Darlegung und eines entsprechenden Nachweises eines solchen. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass durch die rechtswidrige Verarbeitung und Übermittlung bzw. Veröffentlichung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten ein immaterieller Schaden entstanden sei. Eine konkrete Beeinträchtigung der Person sei weder annähernd beschrieben worden, noch bewiesen. Ein immaterieller Schaden sei konkret nicht dargelegt worden. Dieser müsse jedoch auch tatsächlich erlitten worden sein. Etwaige behauptete materielle Einbußen, die im Zusammenhang mit der Einmeldung stehen sollen, würden mit Nichtwissen bestritten. Mit Blick auf die gemeldete Forderungshöhe würde Einbußen im Wirtschaftsverkehr als unwahrscheinlich gelten. Auswirkungen und Einfluss der Einmeldung auf die Scoreformel der Schufa würden ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger rügt den Vortrag der Beklagten als verspätet und damit präkludiert. Das Gericht hat in ursprünglicher Besetzung gemäß Beweisbeschluss vom 24.08.2021 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M3., des Zeugen K
- und der Zeugin Dr. L.. Obendrein hat das Gericht den Kläger in Gemäßheit des § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 13.07.2021 und vom 16.11.
- Der nunmehr zuständige Einzelrichter hat die Beweisaufnahme mit Beweisbeschluss vom 21.03.2022 wiederholt und die Zeugen K
- und Dr. L. vernommen. Überdies wurde auch der Kläger erneut informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme stützt sich das Gericht auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie deren Vorbringen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere örtlich zuständig, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Danach können Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. So liegen für M. die Dinge hier. In der Sache hat die Klage nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger Schadenersatz zu leisten in Höhe von 4.000,00 EUR. Soweit der Kläger darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von insgesamt 10.000, 00 EUR geltend macht, ist die Klage unbegründet, weil weder ein erstattungsfähiger materieller Schaden verfolgt wird, noch der festzustellende immaterielle Schaden einen Ersatzanspruch von mehr als 4.000,00 EUR rechtfertigt. In diesem Zusammenhang geht das Gericht von keiner Präklusion und keinem Ausschluss des gegnerischen Vortrags aus, § 296 ZPO. Für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Zwar ist nach dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers der frühe erste Termin ein vollwertiger Termin zur mündlichen Verhandlung, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereiten, sondern in geeigneten Fällen bereits zum - streitigen - Urteil führen soll. Ein solcher Verfahrensablauf ist aber nur gesichert, wenn die Parteien ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und sich nicht folgenlos über die Anordnungen des Gerichts hinwegsetzen können. § 296 Abs. 1 ZPO stellt durch die Bezugnahme auf § 275 Abs. 1 S. 1 ZPO deshalb ausdrücklich klar, dass verspätetes Vorbringen auch dann zurückzuweisen ist, wenn die zur Vorbereitung des frühen ersten Termins gesetzte Klageerwiderungsfrist unentschuldigt und prozessverzögernd versäumt wird (BGH, Urteil vom 02.12.1982, Az.: VII ZR 71/82 ). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine Streitbeendigung in diesem Termin mangels Entscheidungsreife ausscheidet. So verhält es sich hier, da der frühe erste Termin maßgeblich als Termin zur Güteverhandlung konzipiert war, zumal auch zunächst keinerlei Beweisangeboten, sei es auch im Sinne von prozessleitenden Maßnahmen, richterlicherseits nachgegangen wurde. Nicht zuletzt wurde das konkrete Darum aus gerichtsinternen Gründen mehrfach verlegt. Aus Gründen der fairen Verfahrensgestaltung war auch von einer Zurückweisung gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs.1 ZPO abzusehen. Allgemeine Rechtsausführungen, um die die Parteien vorliegend maßgeblich streiten, unterfallen ohnehin nicht dem Begriff eines Angriffs- und Verteidigungsmittels. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadenersatz ist in Höhe von 4.000,00 EUR aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO begründet. Nach Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Der Verantwortliche wird von der Haftung gemäß Absatz 3 nur dann befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Die Sch. H. AG stellt eine Auskunftei dar, wobei die Meldung durch die Beklagte am 20.10.2018 an die Sch. H. AG auch eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellte. Die Datenübermittlung war auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen bestimmt, rechtswidrig. Die Beklagte stand hierbei in der Rolle der Verantwortlichen, Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S.1 f) DSGVO nicht vor. Rechtlich richtet sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen (LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, Az.: 9 O 145/19 ). Bei einer Einmeldung einer bereits getilgten Forderung ist das Interesse des Datenverwenders regelmäßig auf Null reduziert. Das Versehen hatte die Beklagte auch unstreitig zu vertreten, § 276 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hätte bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Forderung nicht mehr existent war. Der Kläger hat auch einen nach Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach § 82 Abs. 1, 2 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO, sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt. Der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Für eine weite Auslegung des Schadensbegriffs spricht zudem der Erwägungsgrund 146 S. 6 der DSGVO, wonach der Betroffene einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten soll. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung kann vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung wird regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen. Mit dieser Einschränkung gelten für den immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze. Die Ermittlung obliegt dabei dem Gericht nach § 287 ZPO. Bei der Bemessung des "vollständigen und wirksamen Schadenersatzes für den erlittenen Schaden" ist auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Anspruchs aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO zu berücksichtigen (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021, Az.: 3 O 12/20 ). Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich prinzipiell um schützenswerte und sensible Daten des Klägers. Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, indem Kredite versagt oder Verträgen nicht eingegangen werden. Dadurch können mittelbar Grundrechte wie die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden, sodass dieser Umstand an sich bereits als benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren ist (LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, Az.: 9 O 145/19 ). Ein immaterieller Schaden als Ausdruck der Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt hier des Weiteren in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa hat die Beklagte personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch wird der Kläger bloßgestellt und es droht zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, a.a.O. ). Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nebstdem davon auszugehen, dass die negative Ersteinmeldung der Beklagten an die Sch. H. AG in den dort ermittelten Scorewert eingeflossen ist. Diesem Wert wird im Wirtschaftsleben offenkundig eine große Bedeutung zuteil, da ,,finanzieller Ruf und monetäres Ansehen" mit ihm stehen und fallen. Für die Bemessung der Schadenshöhe können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden. Danach sind bei einer zu treffenden Entscheidung Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes, jegliche von dem Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, Grad der Verantwortung des Verantwortlichen unter Berücksichtigung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen, Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind sowie jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, umfassend zu würdigen. Für die Kammer steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung fest, dass der Kläger die Eintragung als berufliche Last ansah, die ihn auch auf gesundheitlicher Ebene tangierte, § 286 ZPO. Der nunmehr zuständige Einzelrichter hat sich nämlich von dem Kläger im Rahmen einer erneuten informatorischen Anhörung einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck verschafft, §§ 128 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 309 ZPO. Der Kläger konnte plausibel und eindrücklich darlegen, dass die Eintragung prinzipiell auf seine berufliche und private Situation und die subjektive Wahrnehmung dessen negativen Einfluss nahm. Dass sich die Umstände auch nachteilig auf die psychische Verfassung ausgewirkt haben, ist ebenfalls nachvollziehbar skizziert worden. Untermauert wird Letzteres durch die Aussagen der behandelnden Neurologin. Diese gab glaubhaft kund, dass die Schufa-Eintragung mit den damit verbundenen Problemen regelmäßig Gesprächsthema in den Sprechstunden war. Die Aussage war allein deswegen äußerst gehaltvoll, weil die Zeugin ihre Wahrnehmungen sehr detailliert und akribisch wiedergeben konnte. Daraus ist ein hinreichend sicherer kausaler Bezug zwischen der Eintragung und einem psychischen Leid abzuleiten, wenngleich die Zeugin in ihrer zivilprozessualen Funktion nicht dazu befugt war, etwaige Diagnosen auf sachverständliche Art und Weise in Korrelation mit der Schufa-Eintragung zu stellen oder in Verhältnis zu setzen. Darüber war sich das Gericht im Klaren. Die Aussagen des Klägers und der Zeugin verhielten sich schließlich zum Komplex der psychischen Betroffenheit zueinander kongruent, was den Gesamteindruck des Gerichts untermauert. Das Gericht hat den Standpunkt gewonnen, dass die Einmeldung von dem Kläger abstrakt als berufliche Bedrohung wahrgenommen wurde, die zusätzlich auch die ohnehin schon angegriffene Gesundheit belastete. Dies schlägt bei der Betrachtung zu Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO erheblich zu Buche. Bei der Würdigung der Gesamtumstände mussten die klägerseits eingewandten materiellen Einbußen im konkreten Sinne als mögliche Parameter für den Schmerzensgeldanspruch jedoch außer Betracht bleiben, allein weil der Kläger mit seiner Klage schon keine materiellen Ansprüche geltend gemacht hat. Als weiteres Indiz für eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hätten sie - soweit man sie für eine juristische Sekunde als wahr unterstellt - bereits in dem eben Gesagten Einschlag gefunden und wären von den bereits getätigten Erwägungen abgedeckt, sodass es auf die konkreten materiellen Einbußen weiter nicht ankam und den weiteren Beweisangeboten dementsprechend auch nicht mehr nachzugehen war. Dies betrifft insbesondere den Vorwurf der Finanzierungsablehnung einer Immobilie. Es ist nämlich dem Datentransfer an die Schufa immanent, dass damit ein einschränkender Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, insbesondere bei Abschluss von Kredit- oder Bankgeschäften und anderweitigen Verträgen, einhergeht. Diese Überlegungen erfahren damit per se schon Einzug in die Gesamtbewertung und -abwägung eines immateriellen Schadens, wegen datenschutzrechtlichen Verstößen aus einer vorangegangenen, rechtswidrigen Schufa-Register-Eintragung. Dasselbe gilt für die Frage der Ablehnung eines günstigeren Energievertrages, zumal die Aussage des Zeugen K
- hier bereits nicht ergiebig war, da er im konkreten Fall keinen sicheren Bezug zwischen Vertragsablehnung und Schufa-Eintrag stellen konnte. Hinsichtlich weiterer materieller Einbußen mit Ausstrahlungswirkung auf den immateriellen Schadensersatz, hat der Kläger nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, worauf er auch mit Beschluss vom 14.12.2021 hingewiesen worden ist, § 139 Abs. 1, 4 ZPO. Der Ausgleich immaterieller Schadensposten darf ohnehin nicht dazu benutzt werden, materielle Vermögenseinbußen hinterrücks einzuklagen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Das Gericht hat sich zur Frage der Schmerzensgeldhöhe darüber hinaus von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Beklagen war in die Waagschale zu legen, dass es sich um einen leicht- bis mittelgradig hohen Forderungsbetrag handelt, der eingetragen wurde. Besonders nachteilig wirkt sich jedoch aus, dass die Parteien in Bezug auf die Forderung eine gemeinsame Vergangenheit verbindet und dass die Beklagte eine bereits getilgte Forderung zum wiederholten Male deutlich fahrlässig eingemeldet hat, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob auch bereits die erste Einmeldung rechtswidrig war. Auch die Einmeldungsdauer von knapp über einem Jahr ist als nicht unerhebliches Zeitfenster anzusehen. Die Tatsache, dass das strenge Regelungsregime der DSGVO längst Geltung beanspruchte, ist ebenfalls negativ zu würdigen. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der immaterielle Schadensersatz nicht so hoch bemessen werden darf, dass von Einmeldungen künftig gänzlich abgesehen wird, weil das Risiko für die einmeldenden Unternehmen bei organisatorischen oder menschlichem Fehlverhalten in keinem Verhältnis mehr zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht. Die Einmeldung dient nicht nur den einmeldenden und den Auskunftsleistungen in Anspruch nehmenden Unternehmen, sondern auch dem Schutz des Verbrauchers vor einer übermäßigen Verschuldung. So können hohe immaterielle Schmerzensgelder im Einzelfall geeignet sein, den präventiven Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit zu gefährden (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2022, Az.: 5 U 2141/21 ). Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zu irgendeiner Zeit auch Schuldner der Forderung war. Für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammer einen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend. Mit dem Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung dringt die Beklagte nicht durch. Das Gericht vermag keinerlei Anhaltspunkte an der Rechtsverfolgung zu erkennen, die sich bei der Findung der Schmerzensgeldhöhe nachteilig auswirken könnten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Klägers sind auch aus keinem anderen Rechtsgrund begründet. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m den Grundsätzen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften würde keinen weitergehenden Schaden abdecken als denjenigen, den der Kläger aus Art. 82 DSGVO ersetzt verlangen kann. Dasselbe gilt für einen Anspruch aus § 824 BGB. Soweit der Schadenersatzanspruch des Klägers begründet ist, ist er antragsgemäß mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2020 zu verzinsen, §§ 291 , 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO. II. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Aufgrund einer Abweichung von der klägerischen Vorstellung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes um mehr als 20% nach unten, war kein Raum mehr für § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage §§ 708 Nr. 11, 711 , 709 S. 2, 108 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 3 ZPO i.V.m §§ 48 , 63 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2470822.html ( https://oj.is/2470822 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.