Tenor 1.Der Angeklagte B. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2.Der Angeklagte C. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. 3.Der Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. 4.Der Angeklagte E. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. 5.Der Angeklagte F. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. 6.Die in dieser Sache vom
- April 2020 bis
- August 2020 erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten F. in Albanien wird im Maßstab von 1:2 auf die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe angerechnet. 7.Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften:
- bezüglich des Angeklagten B.:§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 , 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG i. V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom
- Juni
- bezüglich des Angeklagten C.:§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.
- bezüglich des Angeklagten A.:§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.
- bezüglich des Angeklagten E.:§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Variante 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 , 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Variante 1 und 2 , Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Variante 2 WaffG.
- bezüglich des Angeklagten F.:§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB. Gründe Vorbemerkung Gegenstand dieses Urteils ist die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS). Die Angeklagten beteiligten sich mit weiteren tadschikischstämmigen Beschuldigten in Deutschland an einer Zelle der terroristischen Vereinigung IS. Angetrieben von ihrer radikalislamischen Gesinnung verfolgten die Angeklagten das Ziel, den Jihad mit Mitteln des bewaffneten Kampfes auf Seiten des IS aufzunehmen. Der Angeklagte A. hatte sich bereits im Vorfeld der Zellengründung ab Januar 2018 durch seine Beteiligung am Online-Propagandanetzwerk der IS-Provinz Khorasan durch den Betrieb von Telegram-Gruppenchats im Auftrag des in Afghanistan aufhältigen IS-Mitglieds X
- Y
- mitgliedschaftlich in die terroristische Vereinigung IS eingegliedert. Die übrigen Angeklagten gliederten sich jeweils im Januar 2019 bei ihrer Teilnahme an ideologischen Schulungen der Zelle durch das führende IS-Mitglied Y
- in einem Gruppenchat über die Kommunikations-App Zello in die Vereinigung ein. Nach der mitgliedschaftlichen Eingliederung kam es zu weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten, die keinem weiteren Straftatbestand unterfallen (Tat 1, Fälle 1 und 6 der Anklage): Der Angeklagte A. veröffentlichte im Februar 2018 Propaganda des IS in einem Zello-Kanal des Online-Netzwerkes der IS-Provinz Khorasan. Darüber hinaus verwaltete und betreute der Angeklagte A. im Auftrag führender IS-Mitglieder aus der IS-Provinz Khorasan beginnend ab Ende Februar 2018 Zello-Kanäle des IS. Außerdem programmierte der Angeklagte A. ab April 2018 in Absprache mit dem führenden IS-Mitglied Y
- eine Applikation für Mobiltelefone, mittels derer er die Ideologie des IS unter tadschikischsprachigen Muslimen verbreitete, und entwickelte diese weiter. Anfang Dezember 2018 rekrutierte der Angeklagte A. ein künftiges Mitglied der IS-Zelle, indem er in einem Gespräch für den Plan der Gruppe warb, auf Seiten des IS die tadschikische Regierung mit Waffengewalt zu bekämpfen. Ende Dezember 2018 richtete der Angeklagte A. den Zello-Gruppenchat ein, in welchem er und die übrigen Mitglieder der mittlerweile gegründeten Zelle ab Januar 2019 durch das IS-Mitglied Y
- ideologisch geschult wurden. Überdies beteiligten sich die Angeklagten F., A., C. und E. am
- Januar 2019 an simulierten Kampfübungen der Zelle für den bewaffneten Jihad des IS bei einem Paintball-Training, das durch den Angeklagten F. mitorganisiert worden war. Der Angeklagte B. übernahm im Februar 2019 zur finanziellen Unterstützung des IS zusammen mit einem anderen Zellenmitglied einen mit 40.000 US-Dollar dotierten Auftragsmord in Albanien. Dort brach er das Vorhaben wegen einer Ungewissheit über die Identität des Opfers ab. Die Angeklagten F., A., C. und E. nahmen am
- März 2019 an einem persönlichen Treffen der Zelle zur Abstimmung des weiteren Vorgehens bei der Vorbereitung jihadistischer Anschläge teil. Im Ergebnis setzte sich die Auffassung durch, jihadistische Anschläge für den IS zunächst in Deutschland zu verüben und daneben weiter die Teilnahme am bewaffneten Kampf des IS in Tadschikistan vorzubereiten. Die Angeklagten A. und E. begannen in Umsetzung dieser Planung mit Vorbereitungen für einen jihadistischen Sprengstoffanschlag in Deutschland, indem sie sich Anfang März 2019 unter anderem für Angriffe aus der Luft über das Erlernen von Drachen- und Gleitschirmfliegen informierten. Nach den Festnahmen des Angeklagten E. und eines weiteren Zellenmitglieds Mitte März 2019 organisierte der Angeklagte B. finanzielle Unterstützung für die beiden in Untersuchungshaft befindlichen Zellenmitglieder, um deren Anbindung an die Gruppe zu stärken und dadurch die Schlagkraft der Zelle wiederherzustellen. Außerdem unterstützte er die Freilassung und Rückkehr des im Herbst 2019 zwischenzeitlich nach Tadschikistan abgeschobenen Angeklagten F. Der Angeklagte B. vermittelte darüber hinaus für den IS Geldzahlungen zugunsten von Angehörigen gefallener oder gefangener IS-Kämpfer in nordsyrischen Lagern. Im März 2020 organisierte er für deren finanzielle Unterstützung einen Bargeldtransfer von 18.000 Euro in die Türkei. Hierzu wählte er zwei türkischstämmige Bekannte als Bargeldkuriere aus und plante deren Flug nach Istanbul und den dortigen Aufenthalt. Die Organisation dieses Bargeldtransfers war wegen des Verdachts eines zu dem Organisationsdelikt tateinheitlichen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz nach § 18 Abs. 1 AWG als selbständige Tat (Fall 6 der Anklage) angeklagt. Da sich der Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz abweichend von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss nicht erwiesen hat, fällt die in dem Geldtransfer liegende mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung in die tatbestandliche Handlungseinheit von Tat 1, während der Angeklagte B. von dem Vorwurf in Fall 6 der Anklage im Übrigen freizusprechen war. Durch folgende weitere Beteiligungshandlungen haben die Angeklagten B. und E. jeweils noch andere Straftatbestände verwirklicht, die zur Verurteilung des Angeklagten B. wegen einer weiteren selbständigen Tat und zur Verurteilung des Angeklagten B. wegen zweier weiterer Taten führten: Der Angeklagte B. transferierte Anfang Februar 2019 im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit einem anderen Gruppenmitglied 550 Euro an den IS nach Syrien. Er hatte sich zuvor auch an der Sammlung des Geldes innerhalb der Zelle und unter IS-Sympathisanten beteiligt (Tat 2, Fall 4 der Anklage). Der Angeklagte E. erwarb Ende Februar 2019 eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole von dem gesondert verfolgten Zellenmitglied Z
- und hielt diese Schusswaffe samt Munitionsteilen für jihadistische Anschläge im Sinne der IS-Ideologie in seiner Wohnung vor (Tat 3, Fall 3 der Anklage). Außerdem bereitete der Angeklagte E. ein jihadistisch motiviertes Schusswaffenattentat des IS auf einen in Deutschland lebenden Islamkritiker vor, indem er am
- März 2019 eine zweite halbautomatische Selbstladepistole mit größerem Kaliber und Schalldämpfer erwarb und von Z
- entgegennahm (Tat 4, Fall 2 der Anklage). Sämtlichen Angeklagten waren mit der Anklage des Generalbundesanwalts vom
- Januar 2021 in Fall 1 der Anklage jeweils noch weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vorgeworfen worden. Hinsichtlich des Angeklagten B. hatte die Bundesanwaltschaft darüber hinaus einen zweiten Geldtransfer nach Syrien an den IS im März 2020 (Fall 5 der Anklage) angeklagt. Der Senat hat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Tat 1 gemäß § 154a StPO auf die zur Verurteilung gelangten Beteiligungshandlungen der Angeklagten beschränkt sowie beim Angeklagten B. hinsichtlich Fall 5 der Anklage gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
- Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B. Der heute 33-jährige Angeklagte B. wurde in der tadschikischen Hauptstadt H. geboren, wo er zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs. Die Mutter des Angeklagten arbeitete in einer Druckerei. Mittlerweile leben die Eltern und zwei Geschwister in Deutschland. Nach elfjähriger Schulzeit begann der Angeklagte B. im Jahr 2005 ein Studium im Fachbereich Geologisches Vermessungswesen an der Universität in H., das er im Mai 2010 mit einem Diplom als Geologie-Ingenieur abschloss. In der Folgezeit arbeitete er für ein Unternehmen, das Souvenirs herstellte. Im Jahre 2011 emigrierte er nach Russland, wo er sich legal aufhielt und seinen Lebensunterhalt mit dem Import von Waren aus der Türkei finanzierte. Im Dezember 2014 reiste er zusammen mit seinem Bruder von Russland über Litauen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Januar 2015 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom
- Mai 2015 ablehnte. Im November 2017 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Bezirksregierung M. wies ihn im Februar 2015 der Stadt A
- im Kreis B
- zu. Dort lebte er in einer Gemeinschaftsunterkunft und später zeitweise im Haushalt der Zeugin C2., die als ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuerin in der evangelischen Kirchengemeinde tätig war. Der Angeklagte unterstützte die Zeugin durch Übersetzungen und weitere Hilfstätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung. Im Dezember 2018 heiratete er die Deutsch-Russin D2., mit der er bereits seit Januar 2018 nach islamischem Ritus verbunden war. Im August 2019 zog er nach B2., wo er bis zu seiner Festnahme mit seiner Ehefrau und dem im August 2019 geborenen Sohn lebte. Im Jahr 2017 war der Angeklagte B. kurzzeitig als Aushilfskraft auf 450-Euro-Basis tätig. Im Übrigen lebte die Familie des Angeklagten von Sozialleistungen. Der Angeklagte ist sunnitischer Muslim und entwickelte spätestens im Jahre 2017 eine radikalislamische Gesinnung. Er begann traditionelle islamische Kleidung zu tragen, hielt die Gebetszeiten strikt ein und entfernte die Bilder aus seiner Wohnung. Im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und März 2018 wurde der Angeklagte im Kreisklinikum B
- wegen des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines von ihm geäußerten depressiven Beschwerdebildes regelmäßig ambulant und für eine Woche einmalig stationär psychiatrisch behandelt. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war infolge seiner psychischen Probleme im Tatzeitraum nicht vermindert. In dem vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte B. am
- April 2020 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- April 2020 (2 BGs 187/20) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft.
- Persönliche Verhältnisse des Angeklagten C. Der heute 34-jährige Angeklagte C. wurde in der Nähe von H. geboren, wo er gemeinsam mit drei Schwestern bei seinen Eltern aufwuchs. Der Vater des Angeklagten ist verstorben. Der Angeklagte absolvierte nach dem Schulabschluss ab dem Jahr 2004 ein Bauingenieurstudium, das er im Jahr 2007 als "Junior-Maschinenbauingenieur" abschloss. Danach leistete er bis 2009 Militärdienst. In der Folgezeit machte er sich als Autohändler selbständig und importierte Fahrzeuge aus Russland nach Tadschikistan. Zeitweise arbeitete er in Tadschikistan und Russland als Bauhelfer, Maler und Anstreicher. Im März 2015 heiratete er die tadschikische Staatsangehörige E2., mit der er mittlerweile vier Kinder im Alter zwischen einem und sieben Jahren hat. Im September 2015 emigrierte der Angeklagte C. aus Tadschikistan, indem er sich in einem LKW versteckt auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland schleusen ließ. Seine Ehefrau und seine älteste Tochter gelangten in der Folgezeit ebenfalls nach Deutschland. Im Juli 2016 stellte er einen Asylantrag, der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom
- März 2019 abgelehnt wurde. Auch die Flüchtlingseigenschaft und ein subsidiärer Schutzstatus wurden ihm versagt. Das vom Angeklagten hiergegen angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren dauert an. Im November 2016 wurde der Angeklagte der Gemeinde F
- im Kreis G
- zugewiesen, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu der Festnahme in einer Flüchtlingsunterkunft wohnte. In Deutschland übte der Angeklagte wechselnde Hilfstätigkeiten als Produktionshelfer und in verschiedenen Fliesenlegerbetrieben aus. Zuletzt bezog er mit seiner Familie Transferleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von etwa 1.660 Euro monatlich. Der Angeklagte C. ist sunnitischer Muslim und entwickelte spätestens Ende 2018 eine radikalislamische Gesinnung. In dem vorliegenden Verfahren wurde er am
- April 2020 vorläufig festgenommen. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- April 2020 (2 BGs 186/20) in Untersuchungshaft. Strafrechtlich ist der Angeklagte C. in Deutschland bislang zweimal in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht G
- verurteilte ihn mit Strafbefehl vom
- Februar 2017 (5 Cs 503 Js 13/17-37/17) wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro. Gegenstand der Verurteilung war eine Fahrt des Angeklagten am
- November 2016 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen. Dabei besaß er nur seinen tadschikischen Führerschein, obwohl er seinen Wohnsitz zuvor vor über sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatte. Die Geldstrafe hat der Angeklagte vollständig bezahlt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts H
- vom
- März 2019 (1 Cs 405 Js 7882/19) wurde er wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist mit Ausnahme der Tagessatzhöhe seit dem
- März 2019 rechtskräftig. Mit Beschluss vom
- April 2019 setzte das Amtsgericht die Tagessatzhöhe auf 15 Euro herab. Gegenstand dieses Strafbefehls war der Kauf eines Gebrauchtwagens durch den Angeklagten C. am
- Januar 2019 in Begleitung der Angeklagten A. und E. Um das Vorliegen einer amtlichen Zulassung vorzutäuschen, hatte er an das erworbene Fahrzeug das Kfz-Kennzeichen eines anderen Pkw angebracht. Die Geldstrafe ist teilweise durch Zahlung und im Übrigen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vom
- bis zum
- August 2020 vollständig vollstreckt.
- Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A. Der heute 29-jährige Angeklagte A. wurde in H. geboren. Er wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern auf. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Agronom in der tadschikischen Stadt I2., wo die Familie in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Nach Beendigung seiner elfjährigen Schulzeit ließ sich der Angeklagte A. im April 2011 versteckt in einem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland schleusen und stellte einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
- Juli 2012 ab und erkannte ihm zugleich die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Angeklagte zog nach Erhalt seiner Aufenthaltserlaubnis im September 2013 aus einer Gemeinschaftsunterkunft im Kreis J
- nach K2.. Dort lernte er seine Ehefrau L
- kennen, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Vor seiner Festnahme lebte er von seiner Ehefrau getrennt. Von August 2015 bis Juli 2017 besuchte der Angeklagte A. eine Abendrealschule, die er mit der Mittleren Reife abschloss. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Energie- und Gebäudetechniker, die er im Januar 2018 abbrach. Von Juli bis November 2018 arbeitete er für einen Kurierdienst. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld II, bis er im Januar 2020 eine Beschäftigung in einem Unternehmen für Industriemontage aufnahm. Der Angeklagte A. ist sunnitischer Muslim und entwickelte spätestens im Frühjahr 2017 eine radikalislamische Gesinnung. Er wurde am
- April 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- April 2020 (2 BGs 168/20) in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht K
- verurteilte ihn mit Strafbefehl vom
- Dezember 2019 (41 Cs 43 Js 1347/19-386/19) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 10 Euro. Dem seit
- Dezember 2019 rechtskräftigen Strafbefehl liegt zugrunde, dass der Angeklagte vom
- Februar 2018 bis zum
- Januar 2019 zu Unrecht Ausbildungshilfe in Höhe von insgesamt 1.848 Euro bezog, da er es unterlassen hatte, die vorzeitige Beendigung seiner Ausbildung zum
- Januar 2018 bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Die Geldstrafe wurde im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vom
- September 2020 bis zum
- Oktober 2020 vollständig vollstreckt. Darüber hinaus ist der Angeklagte in Deutschland nicht straffällig geworden.
- Persönliche Verhältnisse des Angeklagten E. Der heute 26-jährige Angeklagte E. wurde im Süden Tadschikistans geboren, wo er zusammen mit fünf Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs. Nach einem neunjährigen Schulbesuch absolvierte er ab 2012 in H. eine Ausbildung zum Automechaniker. Nebenbei handelte er mit Personenkraftwagen und Autoersatzteilen und arbeitete in einer Kfz-Werkstatt. Zum Ankauf von Ersatzteilen reiste er ab 2015 mehrfach nach Deutschland. Bei einem dieser Aufenthalte lernte er in Düsseldorf die zum Islam konvertierte deutsche Staatsangehörige M
- kennen, die er im Frühjahr 2016 nach islamischem Ritus heiratete. Aus der Beziehung sind drei im Oktober 2017, April 2019 und Dezember 2020 geborene Kinder des Angeklagten hervorgegangen. Die letzte Einreise des Angeklagten nach Deutschland in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 erfolgte mit dem Ziel, hier dauerhaft sesshaft zu werden. Der Angeklagte stellte im Januar 2017 einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Juli 2017 abgelehnt wurde. Die Flüchtlingseigenschaft oder ein subsidiärer Schutzstatus wurden ihm ebenfalls versagt, da er eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat. Nach der Geburt seiner ersten Tochter erhielt er gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis. Im Anschluss an die Unterbringung in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften in Nordrhein-Westfalen zog er im Januar 2018 gemeinsam mit seiner Familie in eine Wohnung nach N
- Unmittelbar vor seiner Festnahme Mitte April 2020 nahm die Familie eine Wohnung in B
- Der Angeklagte bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er ist sunnitischer Muslim und entwickelte spätestens Ende 2018 eine radikalislamische Gesinnung. Im vorliegenden Verfahren wurde er erstmals am
- März 2019 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N
- vom
- März 2019 (8 Gs 36/19) in Untersuchungshaft. Mit dessen Aufhebung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- Oktober 2019 (III-1Ws 222/19) wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Seit dem
- April 2020 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- April 2020 (2 BGs 188/20) erneut in Untersuchungshaft. Der Angeklagte E. ist in Deutschland nicht vorbestraft.
- Persönliche Verhältnisse des Angeklagten F. Der heute 25-jährige Angeklagte F. wurde als W
- P. in H. geboren. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder. Die Eltern des Angeklagten lebten getrennt. Der Vater des Angeklagten handelte mit Personenkraftwagen. Während sich die Mutter des Angeklagten überwiegend in Tadschikistan aufhielt, emigrierte der Vater nach Russland. Der Angeklagte zog im Jahr 2010 zu seinem Vater nach Russland und nahm im selben Jahr neben der tadschikischen auch die russische Staatsangehörigkeit an. In der Folgezeit pendelte er zwischen Russland und Tadschikistan, wo er im Jahr 2013 nach der elften Klasse seine Schullaufbahn beendete. Danach begann er in China ein Studium der chinesischen Sprache, das er im Jahr 2015 abschloss. Sodann machte er sich als Händler von Autoteilen und Kompressoren in China und Tadschikistan selbständig. Zeitweise arbeitete er auch als Koch in Russland und bestritt seinen Lebensunterhalt in China und Russland mit dem Kampfsport "Mixed Martial Arts". Im Januar 2017 emigrierte er in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom
- August 2017 ablehnte. Die Flüchtlingseigenschaft oder ein subsidiärer Schutzstatus wurden ihm nicht zuerkannt. Der Angeklagte ging in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach dem Besuch eines Sprachkurses nahm er ab April 2019 an der Hochschule O
- an einem Studienvorbereitungsprogramm für Geflüchtete teil. Im September 2019 heiratete er die zum Islam konvertierte deutsche StaatsangehörigeP2., mit der er in die ehemalige Wohnung des Angeklagten B. nach A
- bei B
- zog. Im Juni 2020 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren. Der Angeklagte F. ist sunnitischer Muslim und entwickelte spätestens im Oktober 2018 eine radikalislamische Gesinnung. Am
- Oktober 2019 wurde er nach Tadschikistan abgeschoben. Von dort reiste er im November 2019 weiter nach Albanien, wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am
- April 2020 für das hiesige Verfahren auf Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- April 2020 (2 BGs 245/20) zum Zwecke der Auslieferung festgenommen wurde und anschließend in Auslieferungshaft kam. Am
- Mai 2020 wurde er aus den Sicherungsräumen der Polizeidirektion in Tirana in die albanische Haftanstalt Fushë Kruja überstellt, wo er bis zu seiner Auslieferung am
- August 2020 inhaftiert blieb. In der Haftanstalt erhielt er Gelegenheit zur Teilnahme an sportlichen und religiösen Aktivitäten sowie an einer Arbeits- und Beschäftigungstherapie. Mittels Skype-Telefonaten stand er regelmäßig in Kontakt mit Familienangehörigen. Nach der Auslieferung aus Albanien an die Bundesrepublik Deutschland wurde der Angeklagte F. auf Grund des vorgenannten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs am
- August 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in dieser Sache in Untersuchungshaft. Der Angeklagte F. ist in Deutschland nicht vorbestraft. II. Die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" Der "Islamische Staat" ist eine jihadistische Terrororganisation, die seit Juni 2014 unter diesem Namen auftritt. Sie hat ihre Wurzeln im Irak und hatte ursprünglich enge Verbindungen zur Terrororganisation al-Qaida, auch wenn sie immer unabhängig blieb. Die Organisation hat sich mehrfach umbenannt, ohne sich dabei so zu verändern, dass man von verschiedenen Organisationen ausgehen müsste. Im Einzelnen:
- Genese und Entwicklung der Vereinigung Nach dem Einmarsch US-amerikanischer Truppen im Irak im Frühjahr 2003 entwickelte sich eine breite Aufstandsbewegung gegen die amerikanischen Besatzungstruppen. Eine der stärksten jihadistischen Organisationen war die von Abu Musab az-Zarqawi († 2006) gegründete Gruppierung "at-Tauhid wal-Jihad" (Monotheismus und Heiliger Krieg). Die Terrororganisation bekämpfte seit Oktober 2004 unter dem Namen "al-Qaida fi Bilad ar-Rafidain" (al-Qaida in Mesopotamien) und seit Oktober 2006 unter dem Namen "Islamischer Staat im Irak" (ISI) zunächst die US-Truppen im Irak. Zu ihren Zielen gehörte darüber hinaus, durch Angriffe auf die schiitische Bevölkerungsmehrheit (rund 60 % der Iraker) einen Bürgerkrieg zwischen Schiiten und Sunniten zu provozieren, um so ein Umfeld entstehen zu lassen, in dem jihadistische Gruppierungen langfristig erfolgreich operieren können. Im März 2004 zündeten Selbstmordattentäter der Vereinigung mehrere Sprengsätze nahe den Schreinen der schiitischen Imame Husain und Musa al-Kazim in Kerbala und Bagdad. Die mehr als 180 Opfer der Anschläge hatten sich an diesen Orten anlässlich eines schiitischen Feiertages versammelt. Die von schiitischen Islamisten dominierte Übergangsregierung ließ die Polizeitruppen des Innenministeriums immer stärker von schiitischen Milizkräften infiltrieren, deren paramilitärische Einheiten zahlreiche Übergriffe gegen Sunniten begingen. Bis zum Jahr 2006 entwickelte sich daraus ein konfessioneller Bürgerkrieg im Irak, in dessen Verlauf die schiitische Regierung mit der Unterstützung der USA, die ihre Truppenpräsenz von 28.500 Mann auf 160.000 Mann erhöhten, die Oberhand gewann. In dieser Zeit wurden Teile der sunnitischen Bevölkerung aus Bagdad vertrieben. Bis zum Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 war die Organisation stark geschwächt. Schätzungen gehen davon aus, dass sie über 700 bis 1.000 Kämpfer verfügte. Nach dem Abzug der US-Truppen aus dem Irak erstarkte die Organisation wieder und verübte in größerer Zahl Terroranschläge. Im Juli 2012 rief sie die "Mauerneinreißen"-Kampagne aus und begann eine Serie terroristischer Angriffe, die bis Juli 2013 andauerte und aus hunderten Anschlägen mit Autobomben und acht Angriffen auf irakische Gefängnisse bestand. Anfang des Jahres 2011 kam es unter der Bezeichnung "Arabischer Frühling" in Tunesien, Libyen und Ägypten zu Demonstrationen. Auch in Syrien kam es zu friedlichen Protesten, die aber von der syrischen Regierung unter ihrem alawitischen Herrscher Bashar al-Assad mit Gewalt niedergeschlagen wurden, so dass die Proteste ab dem Jahr 2012 in einen Bürgerkrieg mündeten. Diese Situation staatlicher Instabilität in Syrien nutzte der ISI aus und gründete dort einen Ableger, die "Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für die Menschen Syriens", im Folgenden: "Nusra-Front"). Die "Nusra-Front" konnte tausende Kämpfer rekrutieren und agierte spätestens Ende des Jahres 2012 immer unabhängiger vom ISI. Im April 2013 verkündete der damalige Führer des ISI, Abu Bakr al-Baghdadi († 2019), dass die beiden Organisationen aufgelöst und der ISI und die "Nusra-Front" unter seinem Kommando zusammengeführt würden und von nun an "Islamischer Staat im Irak und Syrien" (ISIS) heißen sollten. Die "Nusra-Front" akzeptierte dies nicht, vielmehr weigerte sich ihr Anführer, Abu Muhammad al-Jaulani, seine Organisation Baghdadi zu unterstellen. Zu diesem Zeitpunkt hatten in Syrien bereits heftige Kämpfe zwischen dem ISIS einerseits und der "Nusra-Front" und anderen islamistischen Organisationen andererseits eingesetzt, die zunächst mit der Verdrängung der ISIS-Einheiten Richtung Osten endeten. Im Sommer 2014 konnte der ISIS diesen Trend jedoch umkehren, als die Organisation zunächst im Irak Geländegewinne verzeichnete. Nachdem der ISIS Anfang Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt Mossul eingenommen und weite Gebiete im West- und Nordwestirak unter seine Kontrolle gebracht hatte, proklamierte die Organisation am
- Juni 2014 den "Islamischen Staat" ohne geographische Begrenzung. Der IS kontrollierte zu dieser Zeit in Syrien ein Gebiet, das den Osten der Provinz Aleppo, große Teile der Provinz Raqqa, große Teile der Provinz Deir ez-Zor und einige Teile der Provinz al-Hasaka umfasste, und im Irak große Teile des Nordwestens inklusive der Provinzhauptstadt Mossul. Gleichzeitig dehnte der IS sein Operationsgebiet auf weitere Gebiete außerhalb von Irak und Syrien aus, unter anderem in Afghanistan. Seit Sommer 2015 intensivierten amerikanische, französische und russische Streitkräfte ihre Angriffe auf den IS. Auch wenn dieser in der Folgezeit immer wieder Erfolge vermelden konnte, wie beispielsweise die Rückeroberung von Palmyra in Syrien oder von Ramadi im Irak, wurde er von den syrischen Truppen mit Hilfe Russlands einerseits und den kurdischen Milizen sowie den irakischen Truppen mit Hilfe der US-amerikanischen Streitkräfte andererseits immer weiter zurückgedrängt. Die russische Regierung hatte Mitte September 2015 entschieden, das Assad-Regime militärisch zu unterstützen. Im Juli 2017 verlor der IS endgültig die Kontrolle über die irakische Stadt Mossul und im Oktober 2017 über die IS-Hochburg Raqqa in Syrien. Nach März 2019 kontrollierte der IS in seinem Kerngebiet im Irak und in Syrien keine Gebiete mehr. Er ist dort nur noch im Untergrund tätig, jedoch weiterhin in der Lage, regelmäßig Terroranschläge mit Toten und Verletzten zu verüben.
- Organisationsstruktur und Ziele des IS Unter dem Namen ISI/IS waren im Jahr 2013 etwa 10.000 bis 20.000 und Anfang 2016 etwa 20.000 bis 30.000 Personen dauerhaft zusammengeschlossen. Die Zahl der IS-Kämpfer liegt auch nach dem Verlust eigener Territorien wie zuvor im knapp fünfstelligen Bereich. Die Organisation nutzt in Abgrenzung zu anderen Gruppierungen als Verbandskennzeichen die schwarze Flagge mit dem weißen Schriftzug "Es gibt keinen Gott außer Gott" und darunter das dem Propheten Mohammed zugeschriebene weiße "Prophetensiegel" mit den Worten "Gott, Prophet, Mohammed", teils ergänzt um den Organisationsnamen. Veröffentlichungen des Verbandes werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Übergeordnetes Ziel der Gruppe ist die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage der Scharia. Im Irak sollte zunächst ein islamischer Staat gegründet werden, um anschließend den bewaffneten Kampf auf die Nachbarstaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina auszuweiten und von dort aus Israel anzugreifen und Jerusalem zu "befreien". Neben dem Ziel, Irak und Syrien sowie die Nachbarländer zu beherrschen, war das Fernziel, die arabische Welt zu erobern und letztendlich die Weltherrschaft zu erlangen. Neben der stark antijüdischen Ausrichtung wird der IS durch einen Hass auf Schiiten geprägt. Sein Ziel ist die Vernichtung der Schiiten im Irak und in Syrien. Der IS bezieht diesen Hass aber auch auf die syrischen Alawiten und andere religiöse Minderheiten. Der Zusammenschluss ist streng hierarchisch organisiert. Die einzelnen Mitglieder haben sich in die Befehlshierarchie einzugliedern und an der Verfolgung der Ziele der Organisation mitzuwirken. Die Führung des ISI/IS besteht aus einem "Emir". Ihm sind "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt, unter anderem ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zugeordnet sind beratende "Shura-Räte" und "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Scharia wachen. Ab 2010 war Abu Bakr al-Baghdadi der Anführer der Organisation. Am
- Juni 2014 verkündete der Sprecher des IS, Abu Muhammad al-Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Abu Bakr al-Baghdadi zum "Kalifen" (Nachfolger des Propheten), dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich eingeleitete Veränderungen der Organisationsstruktur, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Nach dem Tod al-Baghdadis am
- Oktober 2019 wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi als Nachfolger vorgestellt. Vermutlich handelt es sich um einen Turkmenen aus der irakischen Stadt Tal Afar namens Amir as-Salbi. Mit den Gebietsverlusten des IS im Jahr 2019 wurden die quasistaatlichen Organisationsstrukturen zerschlagen. Die Befehlsstrukturen bestanden jedoch unter der Führung des neuen "Emirs" fort.
- Vorgehensweisen zur Verfolgung der Ziele Zur Durchsetzung ihrer Ziele tötet die Organisation Menschen. Sie beging eine Vielzahl von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentate mit Autobomben, und nahm an zahlreichen Kämpfen teil, in deren Verlauf gegnerische Kräfte getötet wurden. Sie verfügte über Sturmgewehre ("Kalaschnikows"), Panzerfäuste und erbeutete Waffen, etwa Mörser, kleinere Raketen bis hin zu Panzern. Die Angriffe richteten sich häufig gegen andere Gruppen von Aufständischen mit dem Ziel, durch deren Tötung von diesen gehaltene Gebiete zu übernehmen. Aber auch das syrische Regime und die Angehörigen der irakischen Regierung wurden bekämpft. In dem Bürgerkriegskonflikt in Syrien und im Irak tötete die Organisation zahlreiche Menschen aus der Zivilbevölkerung oder fügte ihnen erhebliche körperliche und seelische Leiden zu. In den eroberten Gebieten übte der IS quasistaatliche Funktionen aus und übernahm die verbliebenen Verwaltungsstrukturen. In den Orten, in denen er die Macht übernahm, richtete der IS Gerichte ein, an denen "Scharia-Gelehrte" "Recht" sprachen. Ehebruch wurde mit Steinigung bestraft. Homosexuelle wurden ebenfalls getötet. Diebstahl wurde mit dem Abtrennen einer Hand geahndet. Parallel zu den "Scharia-Gerichten" wurde in den eroberten Städten eine Religionspolizei ("Hisba") eingerichtet, die mit harten Strafen Verstöße der sunnitischen Bevölkerung gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndete. Die Religionspolizei hatte eigenes Personal, das durch die Städte zog und dort beispielsweise kontrollierte, dass Frauen ordnungsgemäß vollverschleiert waren, Männer fünfmal täglich am Gebet in der Moschee teilnahmen, alle Geschäfte während der Gebetszeiten geschlossen blieben und nicht geraucht oder Alkohol getrunken wurde. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung, insbesondere an Schiiten und Jesiden. Letztere gelten den Jihadisten als "Teufelsanbeter" und wurden zu Zehntausenden vom IS getötet oder versklavt. In den eroberten Gebieten sahen sich Angehörige der irakischen und syrischen Armee oder in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, Verhaftungen, Folter und Hinrichtungen ausgesetzt. Eine regelmäßige Einnahmequelle des IS bestand darin, für die Freilassung von Gefangenen Lösegelder zu erpressen. Außerhalb seines Machtbereichs verübte der IS seit 2014 Terroranschläge. Wichtige Anschläge des IS in Europa mit Toten waren der Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel/Belgien am
- Mai 2014 mit vier Toten, die Feuerüberfälle und Selbstmordattentate auf das Stade de France, den Club Bataclan und ein Restaurant in Paris/Frankreich am
- November 2015 mit insgesamt 130 Toten, die Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel/Belgien am
- März 2016 mit 32 Toten, der Überfahranschlag mit einem Lkw auf der Promenade des Anglais in Nizza/Frankreich am
- Juli 2016 mit 84 Toten, der Überfahranschlag mit einem Lkw auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am
- Dezember 2016 mit zwölf Toten, der Überfahranschlag mit einem Lkw in der Fußgängerzone in Stockholm/Schweden am
- April 2017 mit fünf Toten, der Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester/Großbritannien am
- Mai 2017 mit 22 Toten und der Überfahranschlag mit einem Pkw in Barcelona/Spanien, am
- August 2017 mit 15 Toten.
- IS-Provinz Khorasan a. Gründung, Entwicklung und Struktur der IS-Provinz Khorasan Der IS zielt zu der Erreichung der angestrebten Weltherrschaft darauf ab, sein Operationsgebiet ausgehend von dem Kerngebiet im Irak und Syrien mittels unselbständiger Regionalpräsenzen (sogenannte Filialen) auf weitere Gebiete auszudehnen. So verkündete der IS im Januar 2015 die Gründung der Provinz Khorasan - kurz: ISPK oder ISIS-K - als Bestandteil der Gesamtorganisation. Neben Afghanistan soll die Provinz auch Pakistan sowie die zentralasiatischen Staaten wie Tadschikistan umfassen. Tatsächlich betätigen sich die Kämpfer des IS aber ganz überwiegend in Afghanistan. Der IS zielt dort darauf ab, durch Anschläge und Militäroperationen einen Rückzugsort sowie einen Stützpunkt auf afghanischem Staatsgebiet für den späteren Kampf und die Eroberung weiterer Gebiete der IS-Provinz Khorasan aufzubauen. In Umsetzung dieser Planung erlangte der IS unter anderem in der südöstlichen afghanischen Provinz Nangarhar Territorialgewalt über afghanisches Staatsgebiet und schuf dort durch den Aufbau von Justiz, Religionspolizei und weiteren Verwaltungseinheiten eigene staatliche Strukturen. Militärische Auseinandersetzungen gegen die afghanischen Taliban und die US-amerikanischen Besatzungskräfte führten jedoch zu personellen Verlusten, die ab dem Jahr 2018 mittels Anwerbung ausländischer Kämpfer - unter ihnen zahlreiche Tadschiken - ausgeglichen werden sollten. Im November 2019 vertrieben die Taliban die letzten IS-Kämpfer aus Nangarhar und zwangen ISIS-K in Afghanistan zunächst in den Untergrund. Im Jahr 2021 erstarkte ISIS-K erneut, wobei als Zentrum wiederum die Provinz Nangarhar fungiert. Anhänger und Mitglieder von ISIS-K sind mittlerweile aber im ganzen Land aktiv. Der IS hat bis heute eine Vielzahl schwerer Anschläge gegen die schiitische Minderheit in Afghanistan und seit der Machtübernahme der Taliban auch gegen diese verübt. Am
- August 2021 nutzte ISIS-K die Wirren um den Abzug ausländischer Truppen aus Afghanistan für einen Selbstmordanschlag am Eingangstor zu dem Flughafen in Kabul, bei dem über 90 Personen, unter ihnen auch US-Soldaten, starben. b. Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan Die IS-Provinz Khorasan unterhielt ein umfangreiches russisch- und tadschikischsprachiges Online-Netzwerk über verschiedene soziale Medien, das der Verbreitung von Propaganda, der Radikalisierung und ideologischen Festigung von IS-Anhängern, der Rekrutierung neuer Mitglieder und dem Einwerben finanzieller Mittel für die Vereinigung diente. Ein bedeutsamer Teil der Aktivitäten fand über den Messengerdienst Zello statt, über den weltweit Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten des IS durch die sogenannte Pushtotalk-Technik in Echtzeit mit Vertretern der IS-Provinz Khorasan in Kontakt treten konnten. In der IS-Provinz aufhältige IS-Mitglieder boten über Zello-Kanäle und Gruppenchats ideologische Schulungen an, die auf IS-Anhänger in Russland und Europa ausgerichtet waren. So tauschten tadschikischsprachige IS-Anhänger über den öffentlichen Zello-Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" IS-Propaganda und andere Nachrichten mit Bezug zum IS, Aufrufe zum bewaffneten Jihad in Khorasan sowie zu Spendensammlungen für den IS aus. Außerdem wurden Anschlagsplanungen in Tadschikistan, Russland und Europa diskutiert und ideologische Schulungen führender IS-Mitglieder aus Khorasan beworben. Administrativ betreut wurde der Kanal von Mitgliedern der IS-Provinz Khorasan, unter anderem dem führenden IS-Mitglied X
- Y1.. Das Propagandanetzwerk der IS-Provinz Khorasan war auch an der Radikalisierung des tadschikischstämmigen Usbeken Rakhmat Akiklov beteiligt, der bei einem Attentat des IS mit einem LKW in der Stockholmer Innenstadt am
- April 2017 fünf Personen tötete. Q
- hatte Zello-Kanäle des Online-Netzwerkes abonniert und mit einem führenden IS-Mitglied aus der Provinz Khorasan namens R
- in Kontakt gestanden. III. Geschehen im Vorfeld der mitgliedschaftlichen Beteiligungen der Angeklagten an der terroristischen Vereinigung IS Der Angeklagte A. beteiligte sich spätestens seit April 2017 an dem Online-Propagandanetzwerk der IS-Provinz Khorasan. Er abonnierte den zu diesem Netzwerk gehörenden Zello-Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" und bewarb ideologische Schulungen des IS gegenüber anderen Nutzern, indem er die geplanten Uhrzeiten und die Namen der Veranstaltungsleiter veröffentlichte. Der Angeklagte (Zello-Kennung: "dimashq1438") versandte erstmals am
- April 2017 zwei Bilddateien innerhalb des Kanals "Wegweiser zum Islamischen Kalifat". Ab Mitte Juni 2017 kommunizierte der Angeklagte A. darüber hinaus in Einzelchats mittels Zello und Telegram mit dem führenden IS-Mitglied X
- Y
- (Zello-Kennung: "S2.@84"). Allein über Zello tauschten sie bis Ende Februar 2018 über 400 Nachrichten aus. Inhaltlich bezog sich ihre Kommunikation vornehmlich auf die Beschaffung von Geldern für ISIS-K und die Abwicklung von Geldtransfers. X
- Y1., der wie die Angeklagten tadschikischer Staatsangehöriger war, hielt sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet um Nangarhar in Afghanistan auf. Neben seinen militärischen Aufgaben als Kommandeur einer tadschikischen Kampfgruppe verbreitete er aus der IS-Provinz Khorasan im Auftrag des IS Propaganda über einen eigenen YouTube-Kanal und rekrutierte mittels sozialer Medien und ideologischer Schulungen als Repräsentant des IS neue Mitglieder für den bewaffneten Jihad der Vereinigung. Der Angeklagte A. setzte den Austausch von Nachrichten mit Y
- über Zello auch nach seiner mitgliedschaftlichen Eingliederung beim IS unter Verwendung anderer Zello-Kennungen bis März 2019 fort. IV. Beteiligungshandlungen der Angeklagten an der terroristischen Vereinigung IS, die keine weiteren Strafgesetze verletzen (Tat 1, Fälle 1 und 6 der Anklage)
- Verbreitung von Propaganda des IS über Zello und Telegram (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten A.) Der Angeklagte A. betrieb spätestens ab dem
- Januar 2018 im Auftrag des IS-Führungsmitglieds X
- Y
- mehrere Gruppenchats bei dem Messengerdienst Telegram, die er jeweils mit "Xalifat Xalifat" (auf Deutsch: Kalifat Kalifat) bezeichnete und durchnummerierte. In diesen Chats wurde Propaganda des IS verbreitet, über militärische Erfolge der terroristischen Vereinigung berichtet und es wurden religiöse Fragen im Sinne der IS-Ideologie beantwortet. Der Angeklagte A. bewarb die Gruppenchats in dem Zello-Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat", indem er am
- Februar 2018 eine Bilddatei mit dem Foto einer Chatübersicht und den durchnummerierten Telegram-Gruppenchats namens "Xalifat Xalifat" nebst "Einladungslink" unter dem jeweils identischen Profilbild eines schwarzen Kampfflugzeugs mit dem Logo des IS veröffentlichte. Noch am selben Tag postete er in dem Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" weitere vier Bilddateien mit IS-Propaganda aus Telegram-Chats, die er wie die Chatübersicht mit seinem Mobiltelefon von einem anderen elektronischen Gerät abfotografiert hatte. Die von dem Angeklagten auf diese Weise gefertigten und veröffentlichten Screenshots enthielten Informationen und Lichtbilder zu Kampfhandlungen in der IS-Provinz Khorasan und den syrischen IS-Provinzen Furat und Barakah sowie Links zu weiteren Informationen. Mit dieser Propaganda wollte der Angeklagte A. für den IS die ideologische Gesinnung anderer IS-Anhänger festigen und IS-Sympathisanten für die Ideologie des IS gewinnen und in diesem Sinne weiter radikalisieren. Spätestens ab dem
- Januar 2018 war er entschlossen, sich unter Eingliederung in die Organisation des IS dem Willen der terroristischen Vereinigung unterzuordnen und ihre Ziele zu fördern, indem er die Telegram-Gruppenchats im Auftrag des X
- Y
- betrieb, womit das führende IS-Mitglied Y
- im Namen des IS einverstanden war. Dem Angeklagten A. waren der damalige Aufenthalt Y1.s in Afghanistan und dessen herausgehobene Stellung innerhalb des IS bekannt.
- Administration von Zello-Kanälen des IS (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten A.) Der Angeklagte A. verwaltete und betreute im Auftrag führender IS-Mitglieder beginnend ab dem
- Februar 2018 mehrere Zello-Kanäle des Online-Netzwerkes der IS-Provinz Khorasan. So war er bei den zeitlich aufeinanderfolgenden, thematisch aber identisch ausgerichteten Zello-Kanälen "Wegweiser zum Islamischen Kalifat", "Transoxanien Transoxanien" und "Wegweiser nach Transoxanien" als Moderator tätig. Am
- Februar 2018 wurde der Angeklagte A. durch X
- Y
- (Zello-Kennung: "S2.@84") zunächst zu einem der Moderatoren des seit 2016 betriebenen Kanals "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" ernannt. Nachdem dieser Kanal etwa drei Wochen später eingestellt worden war, ernannte ihn Y
- - diesmal unter seiner Zello-Kennung "madrasaimovaroannahr" - am
- April 2018 zum Moderator des Zello-Kanals "Transoxanien Transoxanien", dessen Betrieb bis Mitte Dezember 2018 dauerte. Am
- März 2019 wurde der Angeklagte durch das führende IS-Mitglied R
- (Zello-Kennung: "muaviya rohnamo 2") als einer der Moderatoren des Kanals "Wegweiser nach Transoxanien" eingesetzt. Über diesen Kanal, den R
- im Dezember 2018 als Nachfolger von "Transoxanien Transoxanien" eingerichtete hatte, wurden noch bis Mitte Oktober 2019 Nachrichten ausgetauscht. Der regelmäßige Wechsel der Kanäle durch das Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan trotz gleichbleibender Inhalte sollte etwaige Löschungen und Sperrungen durch den Messengerdienst Zello oder staatliche Stellen verhindern. Der Angeklagte A. prüfte als Moderator der Zello-Kanäle die Inhalte der geteilten Nachrichten und Kommentare und ging im Rahmen der ihm durch die Vertreter des IS eingeräumten administrativen Rechte gegen Zello-Nutzer vor, die in den Kanälen IS-kritische oder der IS-Ideologie entgegenstehende Nachrichten und Kommentare verbreiteten. Der aus Nangarhar operierende tadschikische Staatsangehörige R
- alias Muawiya/Muaviya war ein bedeutender Kommandeur der IS-Provinz Khorasan und Anführer der Zentralasiaten beim IS. Er war Mitglied im Schura-Rat der IS-Provinz, rekrutierte tadschikischstämmige Mitglieder für die Vereinigung und beteiligte sich an der Verbreitung von IS-Propaganda. Dem Angeklagten A. waren zum Zeitpunkt seiner Bestellung als Moderator durch R
- dessen Aufenthalt in Afghanistan und dessen herausgehobene Position innerhalb des IS bekannt.
- Programmierung und Weiterentwicklung einer radikalislamischen Handy-Applikation für den IS (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten A.) a. Programmierung und Weiterentwicklung der "Umma"-App Der Angeklagte A. programmierte spätestens ab April 2018 eine App für Mobiltelefone, mittels derer er in Absprache mit dem IS-Führungsmitglied Y
- die Ideologie des IS unter tadschikischsprachigen Muslimen verbreitete. Die Inhalte der "Umma"-App bestückte der Angeklagte A. nach Vorgabe und in enger Abstimmung mit X
- Y1.. Hierfür übersandte Y
- dem Angeklagten Gebete und radikalislamische Glaubensinhalte, die der Angeklagte weisungsgemäß in die App integrierte. Nach Fertigstellung der App mit dem Namen "Umma" (auf Deutsch: "Gemeinschaft der Gläubigen") im Juli 2018 entwickelte er deren Funktionalität und Inhalte bis März 2019 kontinuierlich weiter. b. Inhalte der "Umma"-App Neben der textlichen Darstellung salafistischjihadistischer Gebete und Glaubensinhalte im Sinne der IS-Ideologie enthielt die App eine Chatfunktion, die dem Nutzer die Möglichkeit bot, sich mit anderen Anhängern der IS-Ideologie zu vernetzen. Außerdem ermöglichte die App, Inhalte über andere Messenger, wie beispielsweise WhatsApp, zu verbreiten. Unter der Rubrik "Gutes Tun" wurden die Nutzer aufgefordert, Spenden über den russischen Zahlungsdienstleister Qiwi zugunsten des App-Betreibers zu leisten. Die Rubrik "Kontakt mit uns" enthielt eine E-Mail-Adresse, die eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten A. ermöglichte. Schließlich konnten die Nutzer unter der Rubrik "Unterrichtsraum" im Rahmen eines Online-Tests ihre Kenntnisse salafistischjihadistischer Glaubensinhalte prüfen. c. Verbreitung der "Umma"-App Die "Umma"-App wurde von Juli 2018 bis März 2019 über den Google Play-Store, den offiziellen App-Store für das Android-Betriebssystem, kostenfrei angeboten. Von dort lud sich auf Empfehlung des Angeklagten A. mindestens ein Zellenmitglied die App herunter und nutzte sie. Sie kann auch heute noch im Internet über sogenannte APK-Mirror-Seiten bezogen werden.
- Rekrutierung des gesondert verfolgten Z
- als Mitglied der Zelle (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten A.) Der Angeklagte A. lernte den gesondert verfolgten Z
- Anfang Dezember 2018 kennen, als ihn die Angeklagten C. und E. zu einem Treffen mit Z
- in dessen Wohnung mitnahmen. Der tadschikische Staatsangehörige Z
- befürwortete ebenso wie die Angeklagten A., C. und E. die Ideologie des IS. Bereits vor dem Treffen mit Z
- hatten die vorgenannten Angeklagten den Plan gefasst, auf Seiten des IS die tadschikische Regierung mit Waffengewalt zu bekämpfen und so zu der Errichtung eines islamischen "Gottesstaates" in Tadschikistan beizutragen. Nach ihrer zutreffenden Auffassung unterdrückte die tadschikische Regierung dort strenggläubige Muslime und verhinderte, dass sie ihren Glauben ausleben konnten. Zur Erreichung des Ziels der Errichtung eines islamischen "Gottesstaates" in Tadschikistan beabsichtigten sie, den bestehenden Kontakt des Angeklagten A. zu X
- Y
- zu nutzen und sich von diesem ideologisch unterweisen und anleiten zu lassen. Der Angeklagte A. stellte dem gesondert verfolgten Z
- diesen Plan bei dem etwa zweistündigen Treffen in Anwesenheit der Angeklagten C. und E. vor, beantwortete die Fragen des Z
- und forderte ihn schließlich auf, sich ihnen anzuschließen. Nach einer mehrstündigen Bedenkzeit sagte Z
- zu, da er die Ideologie des IS teilte und ihn die Ausführungen des A. überzeugt hatten. Die Angeklagten A., C. und E. sowie der gesondert verfolgte Z
- gründeten daraufhin eine Gruppe, in der sie ihre Teilnahme am Jihad im Sinne des bewaffneten Kampfes gegen "Ungläubige" in der IS-Provinz Khorasan vorbereiten wollten.
- Einrichtung des Zello-Gruppenchats (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten A.) a. Beteiligung weiterer tadschikischer Staatsangehöriger an der Gruppe Nach der Rekrutierung des gesondert verfolgten Z
- schlossen sich neben A., C. und E. weitere in Nordrhein-Westfalen lebende tadschikische Staatsangehörige dieser Gruppe an: Der Angeklagte F. wurde spätestens bis Ende Dezember 2018 Teil der Gruppe, der Angeklagte B. tat es ihm bis spätestens
- Januar 2019 gleich. B. war mit Z
- bereits seit seiner Jugendzeit in Tadschikistan befreundet. F. stand mit dem Angeklagten E. spätestens seit Juli 2018 in freundschaftlichem Kontakt. Im Februar 2019 nahm die Gruppe mit dem gesondert verfolgten T
- einen weiteren tadschikischen Staatsangehörigen auf. F., B. und T
- teilten die radikalislamische Gesinnung der übrigen Zellenmitglieder und befürworteten ebenfalls die Ideologie des IS. b. Einrichtung des Chats und Hinzufügen des Zello-Accounts des X
- Y
- Der Angeklagte A. richtete zum Zwecke der konspirativen Kommunikation mit dem IS-Mitglied X
- Y
- am
- Dezember 2018 für die Gruppe einen geschlossenen Zello-Gruppenchat ein und fügte sukzessive die Zello-Accounts des Y
- (Zello-Nutzername: "usto1984", auf Deutsch: "Lehrmeister1984") sowie der Angeklagten F., C. und E., der gesondert verfolgten Z
- und T
- sowie des nicht identifizierten Nutzers "zamin1" als Teilnehmer hinzu.
- Teilnahme an ideologischen Schulungen des X
- Y
- im Rahmen eines Zello-Gruppenchats (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung der Angeklagten F., A., C., B. und E.) Ab Januar 2019 nahmen die Angeklagten F., A., C., B. und E. im Rahmen dieses Chats an ideologischen Schulungen des Y
- teil. Im März 2019 setzte dieser seine ideologischen Schulungen der Angeklagten und der übrigen Gruppenmitglieder in anderen Chatgruppen der App Zello unter einem neuen Nutzernamen ("muhib_1980") fort. Mittels der Zello-App kommunizierte X
- Y
- von Afghanistan aus mit der Gruppe durch Sprachnachrichten in regelmäßigen "Live-Chats". Zu den Schulungen schalteten sich die Angeklagten über ihre jeweiligen Mobiltelefone einzeln zu oder trafen sich mit anderen Gruppenmitgliedern und nahmen über einen gemeinsam genutzten Zello-Account eines Gruppenmitglieds am "Unterricht" teil. In den Schulungen festigte Y
- die ideologischen Grundlagen der Angeklagten und der weiteren Gruppenmitglieder und unterwies sie in der jihadistischen Ideologie des IS. Die Chatteilnehmer ließen sich die radikalislamische Glaubensauslegung und die jihadistische Ideologie des IS vermitteln sowie Fragen zur Auslegung von Koranstellen und dem "richtigen" Verhalten in Alltags- und Familienfragen im Sinne der IS-Ideologie beantworten. Dabei bestärkte Y
- die Gruppe in ihrer Vorstellung, sich auf Seiten des IS am bewaffneten Jihad in Tadschikistan zu beteiligen. In der Schulung am
- März 2019 wies er die Zelle außerdem an, einen "Emir" als offiziellen Vertreter seiner Person zu wählen, um eine hierarchische Gruppenstruktur im Sinne des IS zu schaffen. Den Angeklagten und den übrigen Gruppenmitgliedern waren der damalige Aufenthaltsort des Y
- und dessen herausgehobene Stellung innerhalb des IS bekannt. Der Angeklagte F. nahm mindestens am
- Januar, 1., 6.,
- und
- Februar sowie am 2., 7., 10.,
- und
- März 2019 an den Schulungen des X
- Y
- teil, der Angeklagte A. mindestens am
- Januar, 1.,
- und
- Februar sowie am 2., 7., 10.,
- und
- März 2019, der Angeklagte C. mindestens am
- Januar,
- und
- Februar sowie am
- und
- März
- Der Angeklagte B. nahm mindestens einmal im Januar sowie einmal Anfang Februar 2019 an den Schulungen teil. Der Angeklagte E. nahm mindestens am
- Januar, 6.,
- und
- Februar sowie am 2., 7., 10.,
- und
- März 2019 teil. Die Angeklagten F., C., B. und E. waren spätestens beginnend mit ihrer ersten Teilnahme am
- Januar 2019 beziehungsweise im Januar 2019 entschlossen, sich unter Eingliederung in ihre Organisation dem Willen der terroristischen Vereinigung IS unterzuordnen und ihre Ziele zu fördern, womit Y
- im Namen des IS einverstanden war. Die ideologischen Schulungen endeten spätestens im April 2019 durch den Tod des X
- Y1., der bei einem Feuergefecht in der Provinz Nangarhar verstarb.
- Teilnahme an simulierten Kampfübungen der Zelle beim Paintball (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung der Angeklagten F., A., C. und E.) Beim Paintball handelt es sich um einen Mannschaftssport, der einen militärischen Kampf simuliert. Die Teilnehmer schießen dabei mit Patronen aufeinander, die mit Farbe gefüllt sind. Die Angeklagten F., A., C. und E. übten durch das Paintball-Training Kampftaktiken für den bewaffneten Jihad des IS ein und stärkten ihre Zusammengehörigkeit als Gruppe. Der Angeklagte F. beteiligte sich an der Organisation eines Paintball-Trainings der Zelle am
- Januar 2019 in Rheine, an dem neben F. die Angeklagten A., C., E. und weitere Personen aus dem radikalislamischen Bekanntenkreis des F. teilnahmen. Zu einer weiteren simulierten Kampfübung der Gruppe am
- Februar 2019 verabredeten sich die Angeklagten C. und E. mit dem gesondert verfolgten Z
- Den Vorschlag zu einem Paintball-Training im März 2019 lehnten die Angeklagten F. und E. ab, weil sie es für sinnvoller hielten, das Geld für den Eintrittspreis zu sparen, um dieses dem IS zuzuwenden.
- Vorbereitung eines Auftragsmordes in Albanien zur Finanzierung des IS (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten B.) a. Beauftragung des Angeklagten B. durch einen Finanzagenten des IS Den Auftrag zu der Begehung des Mordes in Albanien erhielt der Angeklagte B. mittelbar durch einen Finanzagenten des IS, den der gesondert verfolgte Z
- über das führende IS-Mitglied U
- kennengelernt hatte: Seit dem
- Januar 2019 stand der gesondert verfolgte Z
- mittels der Kommunikations-App Telegram in Kontakt mit U
- alias "Abu Fatima", Kontaktname @Shaa_fa. Bei dem aus der russischen Kaukasusrepublik Dagestan stammenden U
- handelte es sich um ein Führungsmitglied des IS, das sich seit 2015 im Herrschaftsgebiet des IS in Syrien aufhielt und dort als "Emir" administrative Aufgaben wahrnahm. Zu seinen Aufgaben gehörte das Einwerben von Spenden für den IS, insbesondere aus dem russischsprachigen Ausland. Daneben rekrutierte er im Auftrag des IS durch Chat-Kommunikation Personen für die Begehung von Anschlägen für den IS und leitete sie entsprechend an. U
- hatte unter anderem im Jahr 2017 den Stockholm-Attentäter Rakhmat Akilov per Telegram-Chat vor seinem jihadistisch motivierten Anschlag des IS am
- April 2017 und währenddessen angeleitet. Auch den gesondert verfolgten Z
- forderte er zur Begehung jihadistischer Anschläge in Deutschland und Europa auf. Für die Abwicklung eines Geldtransfers an den IS hatte U
- dem Z
- in einem Telegram-Chat vom
- Januar 2019 den Telegram-Account des nicht näher identifizierten V
- mitgeteilt. V
- war ein in Istanbul ansässiges IS-Mitglied, das als Finanzagent unter anderem die Weiterleitung sogenannter Spenden aus der Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS nach Syrien organisierte. Am
- Februar 2019 fragte V
- den gesondert verfolgten Z
- mittels Telegram, ob er sich an einem mit 40.000 US-Dollar dotierten Auftragsmord beteiligen wolle. Zielperson war aus nicht näher bekannten Gründen ein albanischer Manager einer Mineralölgesellschaft aus Tirana namens W
- Nach Vorgabe des V
- sollte der hälftige Erlös von 20.000 US-Dollar dem IS in Syrien zugutekommen, während die andere Hälfte an die Tatausführenden fließen sollte. Z
- erklärte sich hiermit sofort einverstanden und übernahm den Auftrag. Da Z
- den Auftrag in Begleitung einer ihm vertrauten Person ausführen wollte, wandte er sich an den Angeklagten B. und bat ihn, sich an der Tat zu beteiligen. Der Angeklagte B. erklärte sich im Einvernehmen mit V
- einverstanden, den Auftragsmord gemeinsam mit Z
- vorzubereiten und auszuführen, um die Ziele des IS durch die finanzielle Unterstützung zu fördern. Im Zuge der Vorbereitungen vermittelte V
- dem Angeklagten B. und dem gesondert verfolgten Z
- den Kontakt zu dem nicht identifizierten "Abu Hamza". Dieser organisierte im Auftrag des IS die Reise des B. und des Z
- nach Albanien sowie ihren dortigen Aufenthalt. b. Ablauf der Reise nach Albanien und Aufenthalt in Tirana Am
- Februar 2019 fuhren der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte Z
- mit einem Pkw in die österreichische Stadt Linz, wo sie von dem Tschetschenen X
- in Empfang genommen wurden. Am Folgetag traten sie mit einer weiteren tschetschenischstämmigen Person namens Y
- in dessen Pkw die Reise nach Albanien an, während X
- in Österreich blieb. Vor der Weiterfahrt gab X
- dem Y
- eine Pistole, die er für die Ermordung des W
- organisiert hatte. Hiervon wussten auch der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte Z
- Der Angeklagte B., Z
- und Y
- trafen am
- Februar 2019 in Tirana ein. Die Pistole hatte Y
- versteckt in seinem Pkw nach Albanien mitgenommen. An den folgenden Tagen observierte die dreiköpfige Gruppe den W
- arbeitsteilig beim Verlassen seiner Wohnung und seines Geschäftssitzes sowie bei verschiedenen Besuchen von Restaurants und Cafés. Dabei fotografierte der Angeklagte B. die Fahrzeuge der Zielperson und übersandte die Lichtbilder an Z
- Außerdem besprach B. mit Z
- konkrete Szenarien, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise sie die Zielperson töten könnten. Dabei erwogen sie auch die Tötung mit einem Butterflymesser. c. Abbruch des geplanten Auftragsmordes und Rückreise nach Österreich Der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte Z
- entschieden schließlich in Absprache mit "Abu Hamza", den W
- am Abend des
- Februar 2019 nach einem Restaurantbesuch zu töten. Hierfür bewaffnete sich Z
- mit dem Butterflymesser, während Y
- die Pistole in seiner Kleidung versteckte. Beim Eintreffen des W
- in dem Restaurant kamen ihnen jedoch Zweifel, ob es sich bei der erschienenen Person tatsächlich um W
- handelte oder um einen ähnlich aussehenden Mann. Da sie hierüber keine Gewissheit erlangen konnten, entschied der gesondert verfolgte Z1., den Mord nicht auszuführen. Der Angeklagte B. und Y
- brachen das Vorhaben daraufhin ebenfalls ab. Die dreiköpfige Gruppe fuhr am selben Abend mit dem Pkw des Y
- zurück nach Österreich.
- Teilnahme an der Abstimmung betreffend die Vorbereitung jihadistischer Anschläge (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung der Angeklagten F., A., C. und E.) a. Zello-Gruppenchat am
- März 2019 In einem Zello-Gruppenchat am
- Marz 2019 diskutierten die Angeklagten F., A., C. und E. mit X
- Y
- und den weiteren Zellenmitgliedern Z
- und T
- die Umsetzung des bewaffneten Jihads im Sinne des IS. Ausgangspunkt der Aussprache war die Forderung des Angeklagten A., die Teilnahme der Gruppe am bewaffneten Jihad des IS in Tadschikistan durch die Bildung finanzieller Rücklagen vorzubereiten. Dies nahm Z
- zum Anlass, stattdessen unter Bezugnahme auf die Forderung U2.s für eine Teilnahme der Gruppe am bewaffneten Jihad in Deutschland und Europa zu plädieren. In der weiteren Diskussion unterstützte der Angeklagte A. den zugeschalteten Y
- in dessen Auffassung, wonach die Teilnahme am Jihad in Tadschikistan für die Zellenmitglieder weiterhin vordringlich sei, während sich der Angeklagte C. dazu ablehnend äußerte. Die Angeklagten E. und F. zeigten sich für beide Möglichkeiten offen. E. schlug vor, die Zeit bis zur Ausreise nach Tadschikistan für jihadistische Anschläge aus dem Hinterhalt zu nutzen. Der Angeklagte F. erklärte ebenfalls seine Bereitschaft zu jihadistischen Anschlägen in Deutschland. Vor dem Hintergrund dieser Äußerungen sagte Y
- der Gruppe schließlich auch seine Unterstützung für Anschläge in Deutschland zu. b. Treffen am
- März 2019 Am
- März 2019 setzten die Angeklagten F., A., C. und E. ihre Überlegungen bei einem persönlichen Treffen in der Wohnung des gesondert verfolgten Z
- mit dem per Zello-Chat zugeschalteten X
- Y
- fort. Im Ergebnis dieses Treffens setzte sich die Auffassung durch, jihadistische Anschläge für den IS zunächst in Deutschland zu verüben und daneben weiter die Teilnahme am bewaffneten Kampf des IS in Tadschikistan vorzubereiten.
- Vorbereitungen für einen jihadistischen Sprengstoffanschlag in Deutschland (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung der Angeklagten A. und E.) Die Angeklagten A. und E. sowie ein weiteres Zellenmitglied begannen nach dem Treffen der Gruppe vom
- März 2019 mit ersten Vorbereitungen für einen jihadistischen Sprengstoffanschlag in Deutschland. Der gesondert verfolgte T
- speicherte am
- März 2019 eine Anleitung zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung auf eine SD-Karte oder griff an diesem Tag auf die von ihm gespeicherte Anleitung zu. Der Angeklagte E. stimmte am
- März 2019 mit Laigjon einen Termin ab, um den Bau entsprechender Sprengvorrichtungen an abgelegenen Plätzen zu testen. Die Angeklagten A. und E. informierten sich für einen möglichen Anschlag aus der Luft über das Erlernen von Drachen- und Fallschirmfliegen und tauschten sich hierüber aus. A. übersandte E. am
- März 2019 per SMS die Internetadresse des Deutschen Gleitschirm- und Drachenflugverbandes, die dieser nachfolgend mehrfach aufrief. Der Angeklagte E. wies außerdem seine Lebensgefährtin an, für ihn konkrete Informationen über das Drachen- und Fallschirmfliegen zu recherchieren.
- Organisation von Unterstützung für inhaftierte beziehungsweise abgeschobene Zellenmitglieder (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten B.) a. Staatliche Maßnahmen gegen Zellenmitglieder Der Angeklagte E. und der gesondert verfolgte Z
- wurden am
- März 2019 im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Schusswaffenattentates auf einen Islamkritiker in N
- (vgl. A. VII) in Untersuchungshaft genommen. Bei den Angeklagten F., A. und C. kam es am
- und
- März 2019 in einem anderen Ermittlungsverfahren zu vorläufigen Festnahmen, Durchsuchungen ihrer Wohnungen und Sicherstellungen. Der Angeklagte F. wurde Mitte Oktober 2019 - wie zuvor bereits der gesondert verfolgte T
- - nach Tadschikistan abgeschoben und dort inhaftiert (vgl. A. I. 5). Gleichwohl setzten die auf freiem Fuß verbliebenen Zellenmitglieder ihre Kontakte untereinander fort. Sie gestalteten ihre Kommunikation jedoch ab Mitte März 2019 durch Verschlüsselung und persönliche Treffen konspirativer. Die Anschlagsplanungen und Ausreisevorbereitungen nach Tadschikistan stellte die Gruppe vorerst zurück. Stattdessen stand nun die Unterstützung der inhaftierten und abgeschobenen Mitglieder im Vordergrund, um zunächst die Schlagkraft der Zelle für die Zwecke des IS wiederzuerlangen. b. Finanzielle Unterstützung der in Untersuchungshaft befindlichen Zellenmitglieder Z
- und E. Der Angeklagte B. sammelte zur finanziellen Unterstützung der Gruppenmitglieder in Untersuchungshaft unter Beteiligung anderer Zellenmitglieder 100 Euro für den Angeklagten E. und 140 Euro für den gesondert verfolgten Z
- Zum Zwecke der Verschleierung ließ er die Gelder jeweils durch die Zeugin Z
- überweisen. Die ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuerin des Angeklagten B. überwies die Geldbeträge nach dessen Vorgaben am
- Juli 2019 auf das Gefangenenkonto des Angeklagten E. in der Justizvollzugsanstalt Q. und am
- November 2019 auf das Gefangenenkonto des gesondert verfolgten Z
- in der Justizvollzugsanstalt N
- c. Unterstützung des abgeschobenen Angeklagten F. zum Zwecke seiner Rückkehr nach Deutschland Für den seit Mitte Oktober 2019 in tadschikischer Haft befindlichen Angeklagten F. sammelte der Angeklagte B. unter Beteiligung weiterer Zellenmitglieder ebenfalls Geld. Zusammen mit dem Erlös aus dem Verkauf des PKW des Angeklagten F. handelte es sich hierbei insgesamt um fast 7.000 Euro. Mit diesem Geld gelang es dem Angeklagten B. über Beziehungen in Tadschikistan, die Freilassung des Angeklagten F. zu erwirken. F. reiste daraufhin nach Albanien, um von dort seine Rückkehr nach Deutschland vorzubereiten. Der Angeklagte B. sammelte unterdessen Geld, um den Aufenthalt des Angeklagten F. in Albanien zu finanzieren und dessen Rückkehr nach Deutschland zu unterstützen. Hierfür beabsichtigte er unter anderem einen Rechtsanwalt zu vergüten, der für F. eine legale Einreisemöglichkeit nach Deutschland schaffen sollte. Zwecks Verschleierung überwies der Angeklagte B. die Gelder nicht selbst, sondern setzte hierfür Bekannte und deren Konten ein. So transferierte der zum Islam konvertierte A
- auf Weisung des Angeklagten B. am
- März 2020 über Western Union 100 Euro an den Angeklagten F. nach Albanien. Zuvor hatte der Angeklagte B. eine Person aus dem salafistischen Bekanntenkreis des F. angewiesen, einen Geldbetrag auf das Konto des A
- zu überweisen und zur Verschleierung den Verwendungszweck "Khair Brunnen" anzugeben. Der Angeklagte B. beschaffte außerdem einen gefälschten bulgarischen Personalausweis mit einem Lichtbild des Angeklagten F., um ihm notfalls eine illegale Einreise nach Deutschland zu ermöglichen.
- Finanzielle Unterstützung von Angehörigen inhaftierter oder getöteter IS-Kämpfer in nordsyrischen Lagern (Mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeklagten B.) a. Inhaftierung von IS-Anhängerinnen in nordsyrischen Flüchtlingslagern Nach der militärischen Niederlage des IS in Syrien im März 2019 wurden Ehefrauen, Witwen und Kinder von getöteten oder gefangen genommenen IS-Kämpfern in den von kurdischen Behörden betriebenen Lagern Al-Haul und Roj in Nordsyrien interniert. Unter ihnen befanden sich mehrere Tausend weder aus Syrien noch aus dem Irak stammende ausländische Frauen und Kinder, die weiterhin der Ideologie des IS anhingen. Sie wurden aufgrund ihrer mutmaßlichen Gefährlichkeit in separaten und nach außen stärker gesicherten Teilen der beiden Lager inhaftiert. Da diese Frauen offiziell keine Zahlungen von außen in Empfang nehmen durften, gestaltete sich ihr Leben schwieriger als in den übrigen Teilen der Lager. Die lückenhaften Kontrollen in den Bereichen für ausländische Inhaftierte nutzten loyale IS-Anhängerinnen, um hier IS-eigene Strukturen aufzubauen. So betrieben sie eine eigene Religionspolizei, um Verstöße gegen Bekleidungsvorschriften und Verhaltensregeln des IS zu sanktionieren und gegen Abweichlerinnen vorzugehen. Über eingeschmuggelte Mobiltelefone verbreiteten sie Propaganda des IS und richteten Aufrufe zur finanziellen Hilfe an IS-Anhänger im Ausland. b. Vermittlertätigkeit des Angeklagten B. für Geldzahlungen in die Flüchtlingslager Al-Haul und Roj Der Angeklagte B. stellte sich für den IS als Ansprechpartner für potentielle "Spender" aus Deutschland und Europa zur Verfügung und koordinierte den Empfang und die Sammlung von Geldern zugunsten der Ehefrauen, Witwen und Kindern von IS-Kämpfern in syrischen Lagern. Hierfür stand er in Kontakt mit Anhängern des IS, die Gelder und Sachgüter in die Lager schmuggelten, dort an inhaftierte Angehörige von IS-Mitgliedern verteilten und Frauen aus den Lagern schleusten. Der Angeklagte B. beteiligte sich an diesen Aktivitäten, indem er anderen IS-Anhängern die von ihm eingeworbenen und gesammelten "Spenden" zur Weiterleitung nach Syrien zur Verfügung stellte. c. Organisation eines Bargeldtransfers in die Türkei Im März 2020 organsierte er zu dem vorgenannten Zweck einen Transfer von 18.000 Euro Bargeld in die Türkei. Dabei setzte er für die Reise von Deutschland in die Türkei zur Verschleierung seiner Beteiligung seine türkischstämmigen Bekannten C3.und D
- als vermeintlich unverdächtige Bargeldkuriere ein. Die Tickets für die Flüge von Köln nach Istanbul und zurück ließ er über Mittelsmänner buchen. Außerdem organisierte er ihren eintägigen Aufenthalt in Istanbul und die Übergabe des Bargeldes an einen Finanzagenten namens "Abu Ismail". Zur Vorbereitung des Transfers stand der Angeklagte B. seit Ende Februar 2020 über den Messengerdienst Signal mit dem nicht identifizierten "Musa" in Kontakt. Dieser übermittelte ihm die Kontaktdaten des Finanzagenten, die der Angeklagte B. in einem Signal-Chat an D
- weiterleitete. C
- und D
- flogen weisungsgemäß am
- März 2020 von Köln nach Istanbul, wo sie "Abu Ismail" die 18.000 Euro Bargeld am selben Tag übergaben. Der Angeklagte B. wurde unterdessen durch "Musa" fortlaufend über den Türkei-Aufenthalt der Bargeldkuriere und das Gelingen der Geldübergabe Informiert. Das Geld war, wie der Angeklagte B. aufgrund der konspirativen Kommunikation mit "Musa" wusste und beabsichtigte, zur Weiterleitung an Angehörige gefangener oder gefallener IS-Kämpfer in nordsyrischen Gefangenenlagern bestimmt. Dem Angeklagten kam es darauf an, den IS durch die finanzielle Unterstützung zu stärken. V. Sammlung von 550 Euro für den IS innerhalb der Zelle und unter IS-Sympathisanten sowie Transfer des Geldes nach Syrien (Tat 2, Fall 4 der Anklage)
- Aufforderung des U
- zu Spenden an den IS und Kontakte des gesondert verfolgten Z
- zu U
- und V
- Der IS war zu Beginn des Jahres 2019 aufgrund vermehrter Verluste seiner Herrschaftsgebiete in Syrien und im Irak auch auf "Kleinstspenden" aus Europa angewiesen, um seine Herrschaft in den verbliebenen Gebieten aufrechtzuerhalten, die Bevölkerung zu versorgen und den militärischen Kampf zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund hatte das führende IS-Mitglied U
- die Zelle seit Mitte Januar 2019 in einem Telegram-Chat mit dem gesondert verfolgten Z
- zu schneller finanzieller Unterstützung des IS in den von der Vereinigung in Syrien noch gehaltenen Gebieten aufgefordert. U
- war als hohes IS-Mitglied im Auftrag der Gesamtorganisation unter anderem für das Einwerben und die Entgegennahme von Spendengeldern für den IS zuständig. Dies war dem gesondert verfolgten Z
- bekannt. U
- vermittelte Z
- am
- Januar 2019 den Kontakt zu dem IS-Finanzagenten V
- (siehe oben unter A. IV.
- a). Z
- begann noch am selben Tag, sich mit V
- telefonisch und per Telegram-Chat über die Möglichkeiten finanzieller Hilfe an den IS in Syrien und die Abwicklung von Geldtransfers auszutauschen.
- Beteiligung des Angeklagten B. an der Spendensammlung und dem Geldtransfer Der von Z
- an die Gruppe weitergeleiteten Aufforderung des U
- folgend sammelten der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte Z
- Anfang Februar 2019 bei persönlichen Treffen 400 Euro bei Zellenmitgliedern und IS-Sympathisanten. Weitere 150 Euro steuerte Z
- bei, so dass 550 Euro zusammenkamen. Für den Transfer des Geldes wählte die Gruppe den Angeklagten B. aus, weil dieser über ein Netzwerk von Personen verfügte, die er als Versender des Geldes vorschieben konnte. Am
- Februar 2019 transferierte der Angeklagte B. den gesammelten Geldbetrag entsprechend der Weisung des V
- mittels des Finanzdienstleisters RIA an den Empfänger "E3." nach Istanbul. Zum Zwecke der Verschleierung gab B. als Zahlungsgrund "Familienhilfe" an und schob seinen Bekannten B3 als Versender des Geldes vor. Das Geld wurde am Folgetag von V
- oder einem seiner Helfer in Istanbul abgeholt und von V
- in das syrische Herrschaftsgebiet des IS weitergeleitet. Dort kam das Geld bestimmungsgemäß bei U
- an. Dem Angeklagten B. kam es darauf an, den IS durch die Geldsammlung und den Geldtransfer an ein führendes IS-Mitglied in Syrien zu unterstützen. Die wirtschaftliche Sanktionierung des IS innerhalb der Europäischen Union war ihm bekannt. VI. Erwerb und Vorhalten einer Selbstladepistole nebst Munition für jihadistische Anschläge im Sinne der IS-Ideologie (Tat 3, Fall 3 der Anklage) Der Angeklagte E. erwarb am
- Februar 2019 von dem gesondert verfolgten Z
- eine voll funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole der Marke "Crvena Zastava", Modell 70, Kaliber 7,65 mm Browning, die er am selben Tag von Z
- in dessen Wohnung ausgehändigt erhielt. Die ungeladene Schusswaffe nebst einem Schlüsselmäppchen mit 16 Stück zugehöriger Patronenmunition, Kaliber 7,65 mm Browning mit Vollmantelrundkopfgeschossen, verwahrte er jedenfalls am
- März 2019 in seiner damaligen Wohnung in N2., wo sie bei der Durchsuchung im Wohnzimmer aufgefunden und sichergestellt wurde. Der Angeklagte E. plante, die Pistole nebst Munition für jihadistische Anschläge im Sinne der IS-Ideologie zu nutzen. Er verfügte - wie er wusste - weder über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb einer solchen Pistole noch zum Besitz der Pistole und der Munition. VII. Vorbereitung eines jihadistisch motivierten Schusswaffenattentates auf den Islamkritiker F
- (Tat 4, Fall 2 der Anklage)
- Tatplan des Angeklagten E. Der in N
- wohnhafte iranischstämmige F
- war vom schiitischmuslimischen Glauben zum Christentum konvertiert und betrieb auf der Internetplattform YouTube den deutschsprachigen Kanal "Ex-Muslime klären auf TV". In seinen Videos setzte er sich kritisch, teilweise auch stark provozierend mit dem Koran und dem Propheten Mohammad auseinander. Deswegen war er in der Vergangenheit bereits mehrfach Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Der Angeklagte E. war Anfang März 2019 im Internet auf die Videos des ihm persönlich unbekannten Islamkritikers gestoßen und hatte ihn allein aufgrund seiner Äußerungen auf YouTube als geeignetes Ziel für ein jihadistisches Attentat des IS ausgewählt.
- Billigung des Tatplans durch X
- Y
- Um seine Planung durch den IS billigen zu lassen, tauschte sich der Angeklagte E. hierüber vom
- bis
- März 2019 in einem Zello-Einzelchat mit dem führenden IS-Mitglied X
- Y
- (Zello-Account: "muhib_1980") aus und leitete ihm den Link zu einem Video des F3 weiter. In dem Chat kündigte E. an, F
- ermorden und hiervon mit Hilfe des Angeklagten A. ein propagandistisches Video drehen und veröffentlichen zu wollen, um damit andere "Ungläubige" abzuschrecken. Y
- sah sich das mit dem Link verknüpfte Video des F
- an und wies den Angeklagten E. an, "diesen Gottlosen wie einen Esel hinzuschlachten". Er forderte E. außerdem auf, ihm nach der Ermordung ein Video oder Fotos von dem Leichnam des F
- zu schicken. Aus diesem Bildmaterial werde er - zusammen mit Aufnahmen des F
- vor dem Anschlag - ein Propaganda-Video erstellen und anschließend im Namen des IS im Internet verbreiten. Der Angeklagte E. sagte Y
- die Ausführung des Attentats zu. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war er fest entschlossen, den Islamkritiker zu töten. Der geplante Anschlag auf F
- war wegen dessen islamkritischer Äußerungen und der beabsichtigten medialen Verbreitung der Tat durch den IS geeignet und dazu bestimmt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, indem er das Vertrauen der Bevölkerung erschütterte, in der Ausübung der Meinungs- und Religionsfreiheit und vor gewaltsamen Übergriffen geschützt zu sein. Dies wusste und beabsichtigte der Angeklagte E.
- Verfolgung und Beobachtung des F
- Um die Wohnanschrift des F
- in Erfahrung zu bringen, nahm der Angeklagte E. Kontakt zu seinem Bekannten G3, auf, der wusste, wann F
- ein bestimmtes Fitnessstudio in N
- besuchte. Als F
- am Vormittag des
- März 2019 in dem Fitnessstudio erschien, informierte G
- den Angeklagten E. absprachegemäß darüber. Mit Unterstützung des G
- passte der Angeklagte den Pkw des F
- beim Verlassen eines Parkhauses ab und folgte ihm mit seinem Pkw für knapp 15 Minuten, ohne dass F
- dies bemerkte. Als der Angeklagte E. an einer roten Ampel halten musste, verlor er den Pkw des F
- aus den Augen und brach die Verfolgung daher ab. Er beabsichtigte, diese am nächsten Tag mit Hilfe des G
- erneut aufzunehmen.
- Vorbereitung der Beschaffung einer Pistole als Tatwaffe Bereits am
- und
- März 2019 hatte der Angeklagte E. telefonisch Kontakt zu dem gesondert verfolgten Z
- aufgenommen, der in Besitz einer voll funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole der chinesischen Marke "Norinco", Fabrikat NP44, Kaliber .45 ACP, mit Schalldämpfer war. Der Angeklagte E. führte die Telefonate mit Z
- über den Kauf der Pistole zum Teil während der Verfolgung des F
- Der Angeklagte E. beabsichtige, die Waffe von Z
- für das jihadistische Schusswaffenattentat auf den Islamkritiker zu erwerben, da er sie aufgrund ihres größeren Kalibers und der Ausstattung mit einem Schalldämpfer für geeigneter hielt als die Pistole, die er bereits besaß (vgl. A. VI). Der zu der Waffe "Norinco" passende Schalldämpfer sollte es dem Angeklagten E. zudem ermöglichen, F
- möglichst unauffällig zu töten.
- Treffen zur Übergabe der Pistole am
- März 2019 Am Nachmittag des
- März 2019 besuchte der Angeklagte E. den gesondert verfolgten Z
- nach vorheriger telefonischer Verabredung in dessen Wohnung. Dort präsentierte Z
- ihm die Pistole "Norinco" mit dem Schalldämpfer. Der Angeklagte war von der Waffe begeistert, inspizierte sie eingehend und zerlegte sie testweise. Beide einigten sich auf einen Kaufpreis von 2.100 Euro. Der gesondert verfolgte Z
- übergab dem Angeklagten E. die Pistole in einem Pistolenkoffer zur Mitnahme, obwohl der Angeklagte E. den Kaufpreis an diesem Tag nicht bezahlen konnte. E. legte den Koffer mit der Pistole für die verbleibende Dauer des Besuchs unter dem Couchtisch ab. Eine für den Erwerb der Selbstladepistole erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaß er, wie er wusste, nicht. Kurz nach Mitternacht zum
- März 2019 wurde der Angeklagte E. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Z
- und dem Zeugen H
- in der Wohnung des Z
- festgenommen. Unter dem Couchtisch im Wohnzimmer fand sich auf einer Ablage der von dem Angeklagten E. dort zur späteren Mitnahme abgestellte Pistolenkoffer samt Pistole. B. Beweiswürdigung I. Einlassungen der Angeklagten
- Überblick a. Angeklagte B., A. und F. Die Angeklagten B., A. und F. haben im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung jeweils von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich weder zu ihrer Person noch zur Sache eingelassen. b. Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen und dem Tatgeschehen geäußert. Am
- Hauptverhandlungstag, mehr als zehn Monate nach Beginn der Hauptverhandlung und nach Abschluss der durch den Senat geplanten Beweisaufnahme, hat er sich eine Erklärung seiner Verteidiger als Einlassung zu Eigen gemacht. Fragen der Verfahrensbeteiligten hierzu hat er nicht beantworten wollen. Der Angeklagte C. hat seine objektiven Tatbeiträge - mit Ausnahme seiner Teilnahme am Paintball-Training - im Wesentlichen eingeräumt, eine Verbindung der Gruppe und seiner Handlungen zu der terroristischen Vereinigung IS aber bestritten. c. Angeklagter E. Der Angeklagte E. hat sich im Ermittlungsverfahren in einer Beschuldigtenvernehmung am
- März 2019 erstmals zur Sache geäußert. Er hat dabei bestritten, in der Nacht vom
- auf den
- März 2019 eine Schusswaffe in der Wohnung des gesondert verfolgten Z
- erworben und übergeben erhalten zu haben. Er habe allerdings gewusst, dass sich dort eine Waffe befunden habe, sich dafür aber nicht interessiert und die Waffe auch nicht gesehen. Auf Vorhalt, im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung sei eine weitere Schusswaffe gefunden worden, gab der Angeklagte E. an, die Pistole "Crvena Zastava" vor einem Kiosk in Q. gefunden zu haben. Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse habe er diese nicht bei der Polizei abgegeben. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte E. am
- Hauptverhandlungstag eine Erklärung seines Verteidigers zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu dem Tatgeschehen als Einlassung zu Eigen gemacht, ohne Fragen der Verfahrensbeteiligten hierzu zu beantworten. Darin hat er sich hinsichtlich der objektiven Tatbeiträge im Wesentlichen geständig eingelassen, einen Bezug seiner Handlungen zum IS und die Beteiligung an einer Zelle des IS aber bestritten. Außerdem hat er eingeräumt, er habe den Islamkritiker F
- wegen dessen islamfeindlicher Internetaktivitäten erschießen wollen. Von dieser Planung habe er aber freiwillig und endgültig Abstand genommen, als für ihn die Gelegenheit zur Ausführung des Attentates bestanden habe.
- Einlassung des Angeklagten C. in der Hauptverhandlung a. Einlassung des Angeklagten C. zu seinen persönlichen Verhältnissen Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte C. Angaben gemacht, die der Senat den hierzu getroffenen Feststellungen (A. I. 2) zugrunde gelegt hat. Ergänzend zu den Feststellungen hat er behauptet, als Anhänger einer oppositionellen Partei in Tadschikistan verhaftet, misshandelt und erpresst worden zu sein. b. Einlassung des Angeklagten C. zu den Angaben des gesondert verfolgten Z
- Der Angeklagte C. hat behauptet, der gesondert verfolgte Z
- habe die Angeklagten bewusst wahrheitswidrig belastet, um selbst eine mildere Strafe zu erhalten. Darüber hinaus sei das persönliche Verhältnis zwischen ihnen angespannt gewesen, der gesondert verfolgte Z
- habe ihn - den Angeklagten C. - zuletzt regelrecht gehasst (vgl. B. V). c. Einlassung des Angeklagten C. zu den Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS, die keine weiteren Strafgesetze verletzen (Tat 1, Fälle 1 und 6 der Anklage) aa. Der Angeklagte C. hat bestritten, dass der gesondert verfolgte Z
- durch einen der Angeklagten rekrutiert worden sei. Die Initiative zu der Gruppengründung und dem Zello-Gruppenchat (A. IV.
- und 5) sei vielmehr von Z
- selbst ausgegangen, der ein "Scharfmacher" gewesen sei und Leute für den bewaffneten Jihad des IS gesucht habe. Der Angeklagte C. hat behauptet, er habe insoweit stets ablehnend reagiert, gleichwohl aber das Angebot zu einem religiösen Unterricht gerne angenommen. bb. Seine Teilnahme an dem Zello-Gruppenchat hat der Angeklagte C. eingeräumt (A. IV. 6). Er habe aber insgesamt weniger als einen Monat daran teilgenommen und die Zello-Gruppe nach dem
- März 2019 vorzeitig verlassen. In Abrede gestellt hat der Angeklagte, dass es sich bei dem Chat um ideologische Schulungen des IS handelte. Vielmehr sei in dem Chat religiöser Unterricht abgehalten worden. Ein Plan, für den bewaffneten Jihad nach Tadschikistan zurückzukehren, habe nicht bestanden. Der Angeklagte C. hat ferner bestritten, einer Zelle des IS angehört zu haben. Seine Verbindung zu den Mitangeklagten sowie den gesondert verfolgten T
- und Z
- sei rein freundschaftlicher Natur unter "Landsleuten in der Fremde" gewesen. cc. Der Angeklagte C. hat die Teilnahme an einem Paintball-Training mit anderen Gruppenmitgliedern in Abrede gestellt. Er habe zwar geplant teilzunehmen, dann aber krankheitsbedingt absagen müssen. Das Treffen zum Paintball habe außerdem nur dem Freizeitvergnügen dienen sollen (A. IV. 7). dd. Seine Teilnahme an dem Zello-Gruppenchat am
- März 2019 hat der Angeklagte C. eingeräumt (A. IV. 9). Er hat aber in Abrede gestellt, dass dabei der bewaffnete Jihad thematisiert wurde. Auch seine Teilnahme an dem Treffen der Gruppe am
- März 2019 hat er bestritten.
- Einlassung des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung a. Einlassung des Angeklagten F. zu den persönlichen Verhältnissen Die Angaben des Angeklagten F. zu seiner Person hat der Senat den hierzu getroffenen Feststellungen (A. I. 4) zugrunde gelegt. b. Einlassung des Angeklagten F. zu den Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS, die keine weiteren Strafgesetze verletzen (Tat 1, Fälle 1 und 6 der Anklage) aa. Der Angeklagte F. hat die Teilnahme an einem Gruppenchat mit Y
- eingeräumt (A. IV. 6). Bestritten hat er, dass es sich hierbei um ideologische Schulungen des IS handelte. Auch habe er keiner Zelle des IS angehört. Er habe schon nicht gewusst, dass Y
- IS-Mitglied war oder überhaupt Verbindungen zum IS hatte. Y
- habe in den Chats die Vorgehensweise des IS erheblich kritisiert. bb. Die Teilnahme an einem Paintball-Training mit anderen Gruppenmitgliedern hat der Angeklagte F. eingeräumt (A. IV. 7), aber in Abrede gestellt, dass dabei ein bestimmtes Szenario trainiert oder der Umgang mit echten Waffen simuliert wurde. cc. Seine Teilnahme an dem Zello-Gruppenchat am
- März 2019 hat der Angeklagte E. eingeräumt. Dabei sei auch über den zu bevorzugenden Ort für den bewaffneten Jihad gesprochen worden (A. IV. 9). Bestritten hat der Angeklagte, er oder Mitangeklagte hätten jihadistische Anschläge in Deutschland befürwortet oder gar die Absicht ihrer Beteiligung an derartigem Vorgehen erklärt. Lediglich der gesondert verfolgte Z
- habe aus Angst, nach Tadschikistan zurückzukehren, für Anschläge in Deutschland plädiert. dd. Der Angeklagte E. hat die Vorbereitung eines jihadistischen Sprengstoffanschlags in Deutschland durch ihn oder andere Mitglieder der Gruppe bestritten (A. IV. 10). Zwischen den Aktivitäten und Kommunikationsinhalten der Gruppenmitglieder habe kein Zusammenhang bestanden. Mit dem gesondert verfolgten T
- habe er am
- März 2019 codiert über eine Waffe - nicht aber über Sprengstoff oder eine Sprengvorrichtung - gesprochen. Die Einholung von Informationen zum Erlernen von Drachen- und Fallschirmfliegen hat der Angeklagte E. eingeräumt, dazu jedoch erklärt, er habe sich dafür nur zur Gestaltung seiner Freizeit interessiert. c. Einlassung des Angeklagten E. zu dem Erwerb und dem Vorhalten einer Selbstladepistole nebst Munition für jihadistische Anschläge im Sinne der IS-Ideologie (Tat 3, Fall 3 der Anklage) Der Angeklagte E. hat den Erwerb der Pistole "Crvena Zastava" ebenso wie das Verwahren der Schusswaffe samt Munition in seiner Wohnung - ohne Besitz der erforderlichen Erlaubnis - eingeräumt (A. VI). Hierzu hat er erklärt, er habe die Pistole nicht für jihadistische Anschläge erworben, sondern aus Sorge um seine Familie vor dem Hintergrund eines Konfliktes zwischen Tadschiken und Kaukasiern. d. Einlassung des Angeklagten E. zu der Vorbereitung eines jihadistisch motivierten Schusswaffenattentats auf den Islamkritiker F
- (Tat 4, Fall 2 der Anklage) Den Plan, den ihm persönlich unbekannten Islamkritiker F
- wegen dessen Internetvideos zu töten, hat der Angeklagte E. eingeräumt (A. VII. 1). Bestritten hat der Angeklagte, den Attentatsplan mit X
- Y
- besprochen zu haben (A. VII. 2). In seinem Einzelchat mit Y
- hätten sie vielmehr Bildaufnahmen eines bereits verstorbenen, antiislamischen Dichters thematisiert. Die Verfolgung und Beobachtung des Islamkritikers (A. VII. 3) hat der Angeklagte E. eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er behauptet, er habe F
- am
- März 2019 mit der geladenen Pistole "Crvena Zastava" weiter verfolgt und dessen Pkw später auch an einer für ein Schusswaffenattentat geeigneten Stelle wiedergefunden. In dieser Situation habe er gleichwohl endgültig beschlossen, den Islamkritiker nicht zu töten und von seinem Vorhaben Abstand genommen. Die Vorbereitung des Waffengeschäfts sowie das Treffen zu der Übergabe der Pistole in der Wohnung des gesondert verfolgten Z
- am Abend des
- März 2019 hat der Angeklagte E. eingeräumt (A. VII.
- und 5). In Abrede gestellt hat er, die Pistole "Norinco NP44" erworben und übergeben erhalten zu haben. Er habe die Pistole nicht gekauft, weil sie ihm "nicht hochwertig" erschienen sei. Z
- habe die Pistole noch am selben Abend telefonisch einem anderen Käufer veräußert, den er - E. - nicht gekannt habe. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. a. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. (A. I. 1) beruhen zunächst auf mehreren Übersetzungen tadschikischer Dokumente, darunter die Geburtsurkunde und das Universitätsdiplom des Angeklagten, sowie weiteren Urkunden aus seinem Asylverfahren, darunter der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- November
- Die familiären Verhältnisse und beruflichen Aktivitäten des Angeklagten B. im Vorfeld seiner Einreise nach Deutschland hat der Senat seinen Angaben in der Asylanhörung vom
- September 2017 entnommen, die der Zeuge I
- vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge glaubhaft wiedergegeben hat. Soweit der Zeuge I
- darüber hinaus die Angaben des Angeklagten in der Asylanhörung zu dessen angeblicher Verfolgung durch staatliche tadschikische Stellen wiedergegeben hat, hat der Senat hierauf keine Feststellungen gestützt. Nach Bekunden des Zeugen hat der Angeklagte B. im Rahmen der asylrechtlichen Anhörung am
- September 2017 behauptet, er sei wegen einer Mitgliedschaft in der oppositionellen "Gruppe 24" in Tadschikistan zweimal durch Sicherheitsbehörden verhaftet und gefoltert worden. Der Senat hat Zweifel an dieser auch durch die Verteidigung des Angeklagten im Rahmen von Beweisermittlungs- und Beweisanträgen behaupteten Darstellung. Die Ziele der "Gruppe 24" hat der Angeklagte B. mit einem Hinweis auf "Freiheit und Demokratie" nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen I
- nur sehr pauschal anzugeben vermocht. Nach den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten KOK J
- hat überdies ein Bekannter des Angeklagten B. namens K
- im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft bekundet (vgl. B. VI.
- b. aa), B. habe die "Gruppe 24" verachtet, weil sie nur oppositionell, nicht aber islamisch ausgerichtet gewesen sei. Objektive Beweismittel, die die Verfolgung und Folterung des Angeklagten B. in Tadschikistan hätten belegen können, konnten nicht ermittelt werden. Seine in Deutschland behandelten psychiatrischen Beschwerden können - soweit sie tatsächlich bestanden haben - andere Ursachen haben. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, den beruflichen Aktivitäten nach dem Umzug in die Stadt L
- sowie zu der Radikalisierung beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Z2., in deren Haushalt der Angeklagten zeitweise gelebt hat. Die Zeugin hat insbesondere die religiöse Radikalisierung des Angeklagten ab dem Jahr 2017 wie festgestellt beschrieben. Die Festnahme des Angeklagten B. und der Verlauf der Untersuchungshaft sind durch den polizeilichen Ermittlungsführer EKHK M
- dargelegt worden. Dass der Angeklagte B. in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom
- November
- b. Die Feststellungen zu der psychiatrischen Behandlung des Angeklagten B. basieren auf den glaubhaften Angaben des im Kreisklinikum B
- tätigen Diplom-Heilpädagogen N
- Der Zeuge hat seine Behandlung des Angeklagten anhand der Behandlungsunterlagen der Klinik detailliert nachgezeichnet. Anhaltspunkte für eine geistige oder körperliche Erkrankung des Angeklagten im Tatzeitraum haben sich daraus nicht ergeben. Der Zeuge N
- hat vielmehr glaubhaft bekundet, die psychiatrische Behandlung im Kreisklinikum B
- sei im März 2018 erfolgreich beendet worden. Weder er noch der Angeklagte hätten Bedarf für eine Weiterführung der Behandlung gesehen. Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung in einer anderen Praxis oder Klinik hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B. beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. O3.. Der Sachverständige hat keine Hinweise dafür gefunden, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Probleme zum Zeitpunkt der festgestellten Taten unter einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen seelischen Störung gelitten hat, die seine Einsicht- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt haben könnten. Der Senat hat nach eigener Würdigung keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wertungen des Sachverständigen. An der Sachkunde von Prof. Dr. med. O3., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, bestehen keine Zweifel. Er hat in zahlreichen Verfahren psychiatrische Gutachten für den Senat erstattet und verfügt über eine herausragende forensische Erfahrung und Kompetenz. Das durch den Sachverständigen am
- Hauptverhandlungstag erstattete Gutachten erfüllt ebenso wie die - das Ergebnis des Ursprungsgutachtens bestätigende - ergänzende Beurteilung weiterer Anknüpfungstatsachen am
- Hauptverhandlungstag die formalen und inhaltlichen Anforderungen an psychiatrische Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (vgl. Fischer, StGB,
- Aufl., § 20 Rn. 64 ff.). Dass der Sachverständige - mangels Einverständnisses des Angeklagten - keine Exploration und/oder Untersuchung des Angeklagten B. vornehmen konnte, begründet keinen Mangel des Gutachtens. Prof. Dr. med. O
- hat sich für sein Gutachten ausführlich mit Dokumenten aus der Akte auseinandergesetzt. Nachdem der Angeklagte seine Behandler zum Teil von deren Schweigepflicht entbunden hatte, hat sich der Sachverständige für die ergänzende Begutachtung zusätzlich mit Behandlungsunterlagen des Angeklagten aus dem Kreisklinikum B2., der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt und den Angaben des Zeugen N3., der in Anwesenheit des Sachverständigen vernommen wurde, auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat zunächst in sich schlüssig dargelegt, der Angeklagte B. habe - entgegen der Behauptung seiner Verteidiger - im Tatzeitraum ab Januar 2019 nicht unter einer schweren depressiven Krankheitsepisode gelitten, die unter anderem mit erheblichen Antriebs- und Konzentrationsstörungen einhergehe. Die Behandlungsunterlagen des Kreisklinikums B
- und die Angaben des Zeugen N
- ließen nach Angaben von Prof. Dr. med. O
- allenfalls auf eine reaktive depressive Verstimmung im Zeitraum von 2015 bis längstens Anfang 2018 schließen. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar erläutert, während der letzten drei Behandlungsgespräche des Angeklagten mit dem Zeugen N
- im Frühjahr 2018 habe keine depressive Symptomatik bestanden; deshalb sei die Behandlung im März 2018 beendet und in der Folgezeit auch nicht wieder aufgenommen worden. Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik im Zeitraum von Januar 2019 bis April 2020 lägen nicht vor. Die durch einen für die Justizvollzugsanstalt tätigen Facharzt gestellte Diagnose "Depression" im Juni 2020 habe auf dem klinischen Bild und den Vorbefunden des Kreisklinikums B
- beruht und lasse keine Rückschlüsse auf den Tatzeitraum zu. Auch aus Sicht des Senats wären die umfangreichen Aktivitäten des Angeklagten im Tatzeitraum einschließlich seiner Reise über Österreich nach Albanien im Februar 2019 nicht mit einer mit Antriebs- und Konzentrationsstörungen einhergehenden schweren depressiven Erkrankung in Einklang zu bringen. Soweit dem Angeklagten in einem Attest für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge des Kreisklinikums B
- aus September 2017 eine "schwere depressive Episode" bescheinigt wurde, ist der Sachverständige Prof. Dr. med. O
- gut nachvollziehbar von einem "Gefälligkeitsattest" ausgegangen. Weder das in dem Attest angegebene Beschwerdebild noch die Teilnahme des Angeklagten an einer mehrstündigen mündlichen Anhörung im Asylverfahren im September 2017 seien mit der gestellten Diagnose vereinbar. Zuvor habe das Kreisklinikum B
- nur eine "mittelgradige Depression" diagnostiziert, im Zusammenhang mit einem nachfolgenden stationären Aufenthalt im November 2017 sei lediglich noch von einer Anpassungsstörung ausgegangen worden. Die Richtigkeit der sachverständigen Beurteilung wird durch die Angaben des Zeugen N
- bestätigt. Er hat eingeräumt, in dem Attest für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die gravierendste für ihn in Betracht kommende Form der Depression attestiert zu haben, um dem Angeklagten "keine Steine in den Weg" zu legen. Zu den durch die Verteidigung behaupteten Schmerzempfindungen des Angeklagten B. in der Untersuchungshaft trotz ausgeheilter Armverletzung hat der Sachverständige Prof. Dr. med. O
- ausgeführt, diese seien nicht objektivierbar, jedenfalls lieferten sie keinen Hinweis auf eine psychische Störung oder eine schwerwiegend abnorme Persönlichkeit, die dem Rechtsbegriff der "schweren anderen seelischen Störung" unterfalle. Schließlich hat der Sachverständige gut begründet ausgeschlossen, eine möglicherweise früher vorgelegene posttraumatische Belastungsstörung bei dem Angeklagten B. könnte bei ihm zu einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB im Tatzeitraum geführt haben. Der Sachverständige hat auch insoweit schlüssig auf die Beendigung der ambulanten psychiatrischen Behandlung des Angeklagten im Kreisklinikum B
- im März 2018 nach dessen Stabilisierung im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die im Hinblick auf eine posttraumatische Belastungsstörung zuletzt unauffälligen Behandlungsgespräche verwiesen. Der Sachverständige hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, ohne erneute Traumatisierung - für die aber keine Anhaltspunkte vorlägen - sei ein vollständiges Abklingen der Symptomatik, jedenfalls eine erhebliche Verbesserung zu erwarten. Soweit dem Angeklagten im Rahmen zweier fachpsychiatrischer Gespräche in der Justizvollzugsanstalt im Jahre 2020 die Diagnose einer weder näher begründeten noch weiter eingegrenzten posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde, sei dies aus sachverständiger Sicht nicht nachvollziehbar, da diese ausschließlich auf den Behandlungsunterlagen des Kreisklinikums B
- und den dort gestellten Diagnosen und Befunden sowie auf der Behauptung des Angeklagten beruhte, in Tadschikistan gefoltert worden zu sein. Psychische Beschwerden habe der Angeklagte B. in den beiden Gesprächen nicht geltend gemacht, vielmehr es sei ihm um praktische und juristische Hilfe in der Haft gegangen. Der Auffassung des Sachverständigen folgend lassen sich auch aus Sicht des Senats die zahlreichen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Angeklagten B. und dessen planvolles und strukturiertes Vorgehen im Tatzeitraum nicht mit einer schweren, die Lebensführung nachhaltig beeinflussenden Persönlichkeitsveränderung vereinbaren. Aus den von dem Senat erhobenen Telefonaten und Chatbeiträgen des Angeklagten haben sich keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ergeben. Es handelte sich auch nicht um Impulstaten; der Angeklagte B. ging bei seinen Taten vielmehr in dem über ein Jahr dauernden Tatzeitraum insgesamt strukturiert und planvoll vor. Die zu einem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. O
- Anlass gebenden Behauptungen der Verteidigung des Angeklagten B., dieser habe sich bis zu seiner Festnahme im April 2020 zum Teil in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden, weil sich sein Krankheitsbild massiv verschlechtert habe, hat sich als unzutreffend erwiesen. Der von der Verteidigung zum Beweis ihrer Behauptungen benannte Zeuge N
- hat im Gegenteil bekundet, die Behandlung sei im März 2018 beendet worden, weil der Zustand des Angeklagten derart gebessert gewesen sei, dass für eine Fortsetzung der Behandlung kein Anlass bestanden habe.
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. (A. I. 2) beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Seine Angaben stehen in Einklang mit Personaldokumenten, unter anderem einer Bescheinigung über seine Eheschließung, Dokumenten aus seinem Asylverfahren wie dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- März 2019 sowie weiteren Urkunden, darunter ein von ihm gefertigter Lebenslauf aus März 2018 und Daten aus Kontoauszügen betreffend Lohnzahlungen und Transferleistungen. Auch der Zeuge P
- vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der den Angeklagten C. im November 2018 in dessen Asylverfahren angehört hatte, hat den Lebenslauf des Angeklagten ausgehend von dessen Angaben in der Anhörung in Einklang mit den Feststellungen geschildert. Allein soweit der Angeklagte C. behauptet hat, in Tadschikistan verfolgt worden zu ein, hält der Senat dies für unglaubhaft. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei Sympathisant einer islamfreundlichen Partei gewesen und allein wegen des Verteilens von Flyern von dem tadschikischen Geheimdienst und der Polizei verhaftet, misshandelt und erpresst worden. Die Einlassung entspricht zwar im Wesentlichen seinen Angaben im Rahmen der asylrechtlichen Anhörung, wie der Zeuge P
- glaubhaft bekundet hat. Der Senat hat gleichwohl Zweifel an dem behaupteten Verfolgungsschicksal. Der Zeuge P
- hat die Schilderung des Angeklagten zu seiner Verfolgung aus seiner langjährigen Erfahrung als "Entscheider" beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unglaubhaft eingeschätzt. Die von dem Angeklagten geschilderten Repressionen seien alleine aufgrund des Verteilens von Flyern wenig plausibel. Die Ziele der Partei, deren Anhänger er gewesen sein will, habe der Angeklagte C. nur sehr vage darstellen können. Da die Angaben des Angeklagten nicht weiter objektivierbar und für den Senat durch die vorbereitete Erklärung seiner Verteidiger auch nicht hinterfragbar waren, hat der Senat zu den Hintergründen der Flucht des Angeklagten C. aus Tadschikistan im Ergebnis keine Feststellungen treffen können. Die religiöse Radikalisierung des Angeklagten C. hat der Senat aus dessen Beteiligung an der radikalislamischen Gruppe ab Ende 2018 geschlossen. Die Einlassung des Angeklagten, er sei strenggläubig und halte religiöse Regeln des Islam so strikt wie möglich ein, lässt sich hiermit in Einklang bringen. Die Festnahme des Angeklagten C. sowie den Verlauf der Untersuchungshaft einschließlich deren Unterbrechung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der polizeiliche Ermittlungsführer EKHK M
- dargelegt. Seine Angaben werden durch das Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt L. vom
- August 2020 bestätigt, aus dem sich der im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe noch zu vollstreckende Betrag der Geldstrafe und der Zeitraum der Vollstreckung ergeben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten C. beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom
- November 2021, den Strafbefehlen der Amtsgerichte Q
- und R
- vom
- März 2019 beziehungsweise
- Februar 2017 sowie dem Beschluss des Amtsgerichts Q
- vom
- April 2019 zu der Abänderung der Tagessatzhöhe. Dass der Angeklagte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts R
- vollständig gezahlt hat, ergibt sich aus einem Kontoauszug der Staatsanwaltschaft L.
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. Die Feststellungen zu der familiären Herkunft und der Schulbildung des Angeklagten A. (A. I. 3) hat der Senat dessen Angaben in den Asylanhörungen vom
- April und
- August 2011 entnommen, wie sie sich aus den zugehörigen Niederschriften der Anhörungen ergaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Äußerungen des Angeklagten darin falsch oder unvollständig aufgenommen wurden oder in der Sache unrichtig waren. Der Verlauf des Asylverfahrens ergibt sich aus mehreren Dokumenten, unter anderem der Mitteilung über die Meldung als Asylbewerber aus April 2011, der Niederschrift zu einem Asylantrag, dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Juli 2012 und schließlich der Aufenthaltsgestattung des Angeklagten. Der Zuzug des Angeklagten A. nach K
- ist in einer Anmeldebescheinigung der Stadt K
- aus September 2013 dokumentiert und wird durch das Personalblatt der nordrheinwestfälischen Polizei bestätigt, aus der sich auch die Eheschließung mit seiner getrennt lebenden Ehefrau ergibt. Dass der Angeklagte Vater eines Kindes ist, hat der Senat aus dem in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 angegebenen Kinderfreibetrag geschlossen. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten in Deutschland basieren auf dem bei der Bundesanstalt für Arbeit hinterlegten Lebenslauf des Angeklagten A. sowie einem Schreiben seines letzten Arbeitgebers aus Juni
- Aus seinem Kontakt zu dem Online-Propagandanetzwerk der IS-Provinz Khorasan ab April 2017 (A. IV) hat der Senat auf die religiöse Radikalisierung des Angeklagten spätestens im Frühjahr 2017 geschlossen. Die Festnahme des Angeklagten A. und den Verlauf der Untersuchungshaft einschließlich deren Unterbrechung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der Zeuge EKHK M
- detailliert dargelegt. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom
- November 2021 sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts K
- vom
- Dezember
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E. (A. I. 4) beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Seine Angaben stehen in Einklang mit Personaldokumenten, darunter die Geburtsurkunden seiner beiden Töchter, Dokumenten aus seinem Asylverfahren wie der Niederschrift über die Asylanhörung vom
- Mai 2017 und dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Juli 2017 sowie Urkunden der Stadt N2 zu seinem Zuzug, seinem Asylverfahren und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Feststellungen des Angeklagten E. zu seiner religiösen Radikalisierung beruhen auf seiner Einlassung, er sei nicht von Geburt an radikal gewesen, sondern habe erst in einer "Phase" ab 2018 auf andere und ihre Aussagen zum Islam vertraut. Seine Angaben werden bestätigt durch seine Beteiligung an einer Zelle des IS ab Mitte Januar
- Der Verlauf der Untersuchungshaft nach der ersten Festnahme im März 2019 ist durch den polizeilichen Ermittlungsführer EKHK M
- dargelegt worden. Dass der Angeklagte E. in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom
- November
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten F. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten F. (A. I. 5) beruhen auf mehreren Personaldokumenten (Geburtsurkunde des Angeklagten, Eheurkunde, Geburtsurkunde seines Sohnes) sowie weiteren Urkunden aus seinem Asylverfahren, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- August
- Die familiären Verhältnisse und beruflichen Aktivitäten des Angeklagten F. im Vorfeld seiner Einreise nach Deutschland hat der Senat seinen Angaben in der Asylanhörung am
- Juli 2017 entnommen, wie sie sich aus der Niederschrift der Anhörung ergaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Äußerungen des Angeklagten F. darin falsch oder unvollständig aufgenommen wurden oder in der Sache unrichtig waren. Seine Teilnahme am Studienvorbereitungsvorprogramm ergibt sich aus einer entsprechenden Bescheinigung der Hochschule S
- Dass der Angeklagte F. in die ehemalige Wohnung des Angeklagten B. zog, hat der polizeiliche Ermittlungsführer EKHK M
- recherchiert und glaubhaft berichtet. Dass der Angeklagte F. spätestens im Oktober 2018 eine radikale Gesinnung entwickelte, hat der Senat aus seiner Teilnahme an Paintball-Veranstaltungen der islamistischen Szene S
- (vgl. B. VI.
- a) geschlossen. Die Abschiebung des Angeklagten ist unter anderem durch ein Schreiben des Kreises T
- vom
- Oktober 2019 belegt. Dass er im November 2019 nach Albanien reiste, ergibt sich aus dem Inhalt eines auf dem Mobiltelefon des Angeklagten B. gesicherten Signal-Chats. In dem im November 2019 beginnenden Chat berichtete der Angeklagte F. unter anderem von seiner Situation in Albanien, wie in einem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
- August 2020 (KOKin U3.) zu der Auswertung des "Apple iPhone 6 plus" des Angeklagten B. dargelegt ist. Die Festnahme in Albanien und die Umstände seiner dortigen Inhaftierung hat der Senat mehreren Dokumenten der Generaldirektion der Staatspolizei Albanien und der Haftanstalten Albaniens entnommen. In der "psychosozialen Akte" der Justizvollzugsanstalt Fushë Kruja sind die damaligen Haftbedingungen wie festgestellt dokumentiert. Von der Rückführung und der Festnahme des Angeklagten F. in Deutschland hat der Zeuge EKHK M
- glaubhaft berichtet. Dass der Angeklagte F. in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom
- November
- III. Zu der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"
- Zu der Vereinigung IS Die Feststellungen zu der Vereinigung "Islamischer Staat" (A. II.
- bis 3) hat der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. V
- in den Strukturgutachten vom
- Februar 2016 und
- April 2019 sowie in dem Beitrag "Das Ende des IS?" in SWP-Studie 20 (September 2018) gestützt. An der Sachkunde von Dr. V
- als Islamwissenschaftler und Terrorismusforscher bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige verfügt über vielfältige, auch internationale forensische Erfahrungen in Bezug auf islamistische Gruppierungen. Er ist dem Senat seit vielen Jahren als zuverlässig bekannt. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten die Äußerungen (Audio- und Videobotschaften sowie Publikationen) des IS, internationale, namentlich arabische, Medien und wissenschaftliche Literatur ausgewertet sowie eigene Wahrnehmungen aufgrund seiner bundesweiten Teilnahme an Strafverfahren betreffend die Vereinigung IS einfließen lassen. Seine Ausführungen werden durch die Auswertevermerke des Bundeskriminalamts zu der Terrorgruppierung ISIG/IS vom
- März 2014 (KOKin W3./KK X3.) und
- März 2015 (KOKin W3.) bestätigt.
- Zu der IS-Provinz Khorasan a. Zu der Gründung, Entwicklung und Struktur der IS-Provinz Khorasan Die Feststellungen zu der Gründung, Entwicklung und Struktur der IS-Provinz Khorasan (A. II.
- a) beruhen auf den ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. V
- in der Hauptverhandlung. Auch zu der IS-Provinz Khorasan hat er Äußerungen des IS sowie Medien und Literatur systematisch ausgewertet. Die Angaben des Sachverständigen werden gestützt durch den Erkenntnisvermerk des Bundeskriminalamts (KKin Y3.) zu der IS-Provinz Khorasan vom
- April
- b. Zu dem Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan Die Feststellungen zu dem Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan (A. II.
- b) beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. V
- Der Islamwissenschaftler und Terrorismusforscher hat hierbei ausführlich die Aktivitäten des Online-Netzwerks einschließlich des Zello-Kanals "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" und seiner Nachfolge-Kanäle ebenso wie den Bezug zu dem Anschlag in Stockholm dargelegt. Die Richtigkeit seiner Ausführungen zu dem Anschlag in Stockholm hat der Senat anhand von Unterlagen aus dem schwedischen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Akilov nachvollzogen. In einem Chat mit einem führenden IS-Mitglied erwähnte Q
- ausweislich der Übersetzung eines Vermerkes der schwedischen Polizei vom
- August 2017 nicht nur seinen Kontakt zu R
- alias "Muawiya" (vgl. B. VI.
- b. aa), sondern übersandte ihm auch einen Link zu dem Zello-Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat". Dies hat der Sprachsachverständige A
- anhand des Original-Chatverlaufs in tadschikischer Sprache bestätigt. Die Angaben des Sachverständigen werden überdies durch Erkenntnisse gestützt, die der Zeuge KK B
- ermittelt hat. Der Zeuge hat elektronische Asservate des Angeklagten A. und die Inhalte der genannten Zello-Kanäle gesichtet. Außerdem hat er die Datensicherung des Mobiltelefons des Stockholm-Attentäters Q
- im Hinblick auf dessen Verbindungen zu dem Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan ausgewertet. Danach bewegten sich der Angeklagte A. und Q
- in identischen Strukturen dieses Online-Netzwerkes. Die festgestellten Inhalte des Zello-Kanals "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" sowie die Beteiligung des Q
- an dem Kommunikationsaustausch innerhalb des Kanals sind außerdem in einer Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom
- Juni 2021 dokumentiert. Der Bundesnachrichtendienst hat überdies ein Strafurteil des Amtsgerichts der Stadt H. vom
- Mai 2019 als authentisch eingestuft, in dem das Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan Erwähnung gefunden hat. Dem Urteil lag nach einer Pressemitteilung zugrunde, dass sich ein in Russland aufhältiger Migrant aus Tadschikistan radikalisierte, unter anderem den Zello-Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" abonnierte und per Zello an ideologischen Schulungen von X
- Y
- und R
- sowie einem weiteren IS-Führungsmitglied aus der IS-Provinz Khorasan teilnahm. Die Hintergründe und Folgen des Anschlags in Stockholm hat der Senat der Übersetzung einer Anklageschrift der Nationalen Staatsanwaltsstelle in Schweden gegen Q
- sowie Auszügen aus einer deutschen Übersetzung des Urteils des Amtsgerichts Z
- vom
- Juni 2018 entnommen. IV. Zu dem Geschehen im Vorfeld der mitgliedschaftlichen Beteiligungen der Angeklagten an der terroristischen Vereinigung IS
- Zu den Aktivitäten des Angeklagten A. im Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan ab April 2017 Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Angeklagten A. im Online-Netzwerk der IS-Provinz Khorasan ab April 2017 (A. III) beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Zeugen KK B
- Dieser hat anhand der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten A. gesicherten Inhalte die Aktivitäten des Angeklagten A. im Zello-Kanal "Wegweiser zum Islamischen Kalifat" und seine Kommunikation mit X
- Y
- unter der Zello-Kennung "shahomat@84" sowie nachfolgend sukzessive unter den Zello-Kennungen "khuroson@84", "madrasaimovaronnahr, "usto1984" und "muhib_1980" nachvollziehbar dargestellt (zu der Zuordnung der Accounts zu Y
- vgl. nachfolgend unter 3). Außerdem hat der Zeuge ausführlich erläutert, wie er die Zello-Kennungen "dimashq1438" und "furdi999" dem Angeklagten A. zuzuordnen vermochte, indem er bei dem Versenden von Bilddateien innerhalb eines Kanals oder Chats den hierfür genutzten Account auf dem Gerät des Angeklagten A. in den zu Auswertezwecken erstellten Datenbanken und Excel-Tabellen ermittelte (zu der Zuordnung der übrigen Zello-Accounts des Angeklagten A. "khalid44a" und "ddvbhhgffee" vgl. unten B. VI.
- a. aa.
(2)). Der Senat hat die Angaben des Zeugen anhand von Screenshots dieser Datenbanken und anhand mehrerer durch den Angeklagten A. geteilter Bilddateien, in denen er ideologische Schulungen aus der IS-Provinz Khorasan bewarb, nachvollzogen und bestätigt gefunden.
- Zu der Person des X
- Y
- Die Feststellungen zu der Person des X
- Y
- sowie zu dessen Rolle und Funktion beim IS beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen KK B
- Der Zeuge hat insoweit das Ermittlungsergebnis unter Bezugnahme auf die übereinstimmenden Informationen aus einem Fahndungsersuchen von INPOL, der Erkenntnismitteilung russischer Behörden und einem Urteil des Amtsgerichts H. (zu dem Urteil unter B. III.
- b) nachvollziehbar erläutert.
- Zu den durch X
- Y
- genutzten Zello-Kennungen a. Zu den einzelnen Accounts des X
- Y
- Die Feststellungen zu den durch X
- Y
- verwendeten Zello-Accounts stützt der Senat auf die Aussage des Zeugen KK B
- Nach seinen glaubhaften Angaben weisen die nachfolgenden, sukzessive genutzten Zello-Kennungen zahlreiche Bezüge zu dem IS-Mitglied Y
- auf (zu den Zello-Accounts "usto1984" und "muhib_1980" vgl. unten B. VI.
- b. bb. und B. IX.
- a): Der Zeuge KK B
- hat nachvollziehbar geschildert, dass der Account "shahomat@84" nicht nur einen Hinweis auf das Geburtsjahr des X
- Y1., 1984, sondern auch auf dessen Spitznamen "Shahomat" enthalte. Zu dem Zello-Nutzernamen "khuroson@84" hat der Zeuge KK B
- schlüssig auf den identischen Aufbau wie bei dem Account "shahomat@84" hingewiesen. Lediglich der Spitzname des Y1.s sei durch den Namen der IS-Provinz, in der sich Y
- zum damaligen Zeitpunkt aufgehalten habe, ersetzt worden. Zu dem Account "madrasaimovaronnahr" hat der Zeuge KK B
- unter Bezugnahme auf eigene Recherchen und Ausführungen eines herangezogenen Sprachmittlers gut nachvollziehbar berichtet, der Name bedeute auf Deutsch "Transoxanische Schule". Dies deutet nach Auffassung des Senats auf die ideologische Schulungstätigkeit des Y
- in der IS-Provinz Khorasan, die nach Angaben des Sachverständigen Dr. V
- im jihadistischen Sprachgebrauch auch "Transoxanien" genannt wird. Der Zeuge KK B
- hat darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass sich auch anhand der Chat-Inhalte die sukzessive Nutzung der Zello-Accounts durch X
- Y
- nachvollziehen ließen, da beispielsweise frühere Gesprächsinhalte wieder aufgegriffen wurden. Außerdem begannen die Nutzungszeiträume unmittelbar mit der letzten Nachricht des jeweiligen "Vorgänger-Accounts" und endeten mit der Erstellung des jeweiligen "Nachfolge-Accounts". Der Senat geht davon aus, dass der regelmäßige Wechsel der Kennungen durch Y
- der Verschleierung diente und er damit Löschungen und Sperrungen zuvorkommen wollte. b. Zu dem Lichtbildvergleichsgutachten betreffend X
- Y
- Die Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen KK B
- wird belegt durch ein Lichtbildvergleichsgutachten des Sachverständigen C
- zu zwei Fotos und einem sogenannten Selfie des X
- Y
- Die Auswertung der Datenbanken und Excel-Tabellen zu dem durch den Angeklagten A. genutzten Mobiltelefon hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KK B
- ergeben, dass der Nutzer des Zello-Accounts "madrasaimovaronnahr" das "Selfie" mit der Kamera seines eigenen Gerätes aufgenommen und am
- März 2018 an den Angeklagten A. versandt hat. Zuvor hatte der Zello-Nutzer "shahomat@84" am
- Dezember 2017 und
- Januar 2018 dem Angeklagten A. jeweils ein Foto seines Gesichtes und Oberkörpers, auf einem der Fotos mit erhobenem "Tauhid"-Fin