Rubrum Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen ... geboren wohnhaft: hat das Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Abteilung 943, in der Sitzung vom 1.10.2019 an welcher teilgenommen haben:
- Richterin am Amtsgericht D... als Vorsitzende,
- Staatsanwältin ... als Vertreterin der Staatsanwaltschaft,
- Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
- Angestellte im Justizdienst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor Der Angeklagte ... wird wegen Hausfriedensbruchs in 84 Fällen, Erschleichen von Leistungen in 7 Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln und Beleidigung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 (hundertachtzig) Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 3,00 EURO festgesetzt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe – in Gesamt-höhe von 540,00 EURO – in monatlichen Raten von 15,00 EURO, beginnend am
- des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand kommt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 145 Abs. 2 Nr. 2, 185 , 194 Abs. 1, 241 , 248a , 265a Abs. 1, 52 , 53 StGB Gründe I. Der Angeklagte wurde ... geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte die Schule, verließ diese jedoch ohne einen Schulabschluss. Der Angeklagte hatte wuchs in schwierigen familiären Verhältnissen auf. ... Schon früh hatte der Angeklagte das Gefühl, dass man ihn abgeschrieben habe und in der Folge war ihm schlicht alles egal. Im Alter von ca. 11 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmalig Alkohol und Cannabis. Bereit mit etwa 12 Jahren war er abhängig von Alkohol und Cannabis. Im Alter von 16 Jahren verließ der Angeklagte die Sonderschule ohne Abschluss. Anschließend lebte er teils auf der Straße, teilweise kam er bei Freunden unter. Im Alter von 17 Jahren begann er, regelmäßig Heroin zu konsumieren. Mit Beschaffungsdelikten finanzierte er seinen Drogenkonsum. In der Vergangenheit begann der Angeklagte diverse Male freiwillig Entgiftungs- und Entwöhnungstherapien, beendete sie aber nicht. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 29.4.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen fahrlässigen Vollrauches zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 8.1.2009 bildete das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eine nachträgliche Gesamtstrafe zu 75 Tagessätzen zu je 5,00 EURO. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 30.10.2007 und vom 29.4.
- Am 17.6.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt/Main wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EURO. Am 16.10.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EURO. Am 22.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EURO. Am 20.4.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EURO. Am 27.8.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EURO. Am 5.11.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahl in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Führen einer CO2-Pistole, ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 7,00 EURO. Am 31.3.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahl in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung. Die Bewährungszeit lief bis 30.3.
- Die Bewährungszeit wurde verlängert bis 30.3.2017, die Strafaussetzung wurde widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 20.3.
- Am 21.11.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-St.Georg wegen Beleidigung in 2 Fällen und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung. Die Bewährung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung erledigt am 20.5.
- Am 2.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-St.Georg wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,00 EURO. Am 18.6.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahl geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EURO. Am 1.3.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-St.Georg wegen Hausfriedenbruch in 53 Fällen, Diebstahl in 4 Fällen und Erschleichen von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Strafvollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt. Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls vom 3.1.2019 zum Aktenzeichen 164 Gs 1475/18 vom 10.04.2019 bis zum 1.10.2019 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde in der mündlichen Verhandlung am 1.10.2019 aufgehoben. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, sowie dem auszugsweise als Urkunde verlesenen und vom Angeklagten als richtig bestätigten Bundeszentralregisterauszug vom 19.8.
- II. Zum Sachverhalt hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen: Anklageschrift vom 23.4.2019 (AZ: 2216 Js 830/16) Der Angeklagte beging in der Zeit vom 30.6.2016 bis zum 10.7.2018 insgesamt 84 Fälle des Hausfriedensbruchs, 7 Fälle des Erschleichen von Leistungen und einen Fall des Missbrauchs von Notrufen und Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln. In den Fällen des Hausfriedensbruchs verweilte er in dem befriedeten Besitztum eines anderen ohne Befugnis und entfernte sich auch auf die Aufforderung des Berechtigten hin nicht. Er wurde dabei im Einzelnen zu folgenden Zeiten an folgenden Orten angetroffen:
- am 01.01.2018 gegen 17:35 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, bettelnd in der Halle A,
- am 02.01.2018 gegen 14 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, bettelnd in der Halle A,
- ebenfalls am 02.01.2018 gegen 16:50 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle C,
- am 04.01.2018 gegen 14:00 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B, wo er bettelte,
- am 07.01.2018 gegen 11:10 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 10.01.2018 gegen 08:40 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- erneut am 10.01.2018 gegen 22:13 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 11.01.2018 um 10.23 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, wo er bettelte,
- am 11.01.2018 gegen 20:58 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- nochmals am 11.01.2018 gegen 22:14 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 12.01.2018 gegen 00:46 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, wo er schlief,
- im weiteren Verlauf des 12.01.2018 gegen 12:45 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- nochmals am 12.01.2018 gegen 18:15 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 13.01.2018 gegen 17:54 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 14.01.2018 gegen 13:50 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A,
- am 16.01.2018 gegen 16:52 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 17.01.2018 gegen 11:40 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, abermals bettelnd,
- später am 17.01.2018 gegen 14:20 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A,
- am 18.01.2018 gegen 23:50 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 19.01.2018 gegen 06:50 Uhr abermals auf dem Boden schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 20.01.2018 gegen 07:35 Uhr wieder auf dem Boden schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof Nord, Halle A,
- am 22.01.2018 gegen 11:35 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, bettelnd,
- am 22.01.2018 gegen 20:29 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, bettelnd in der Halle A,
- am 23.01.2018 gegen 06:55 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, schlafend auf dem Boden der Halle A,
- ebenfalls am 23.01.2018 gegen 09:33 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B,
- nochmals am 23.01.2018 gegen 17:25 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 24.01.2018 gegen 12:36 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B bettelnd,
- am 24.01.2018 gegen 21:24 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, abermals bettelnd,
- am 25.01.2018 gegen 13:15 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, wo er schlief,
- am 25.01.2018 gegen 17:25 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 26.01.2018 gegen 07:45 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 27.01.2018 gegen 09:10 Uhr wiederum schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 27.01.2018 gegen 12:25 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- nochmals am 27.01.2018 gegen 14:35 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 28.01.2018 gegen 07:05 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- erneut am 29.01.2018 gegen 11:39 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 29.01.2018 gegen 07:51 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, wo er auf dem Boden schlief,
- am 06.02.2018 gegen 07:30 Uhr abermals schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord in der Halle A,
- am 07.02.2018 gegen 06:58 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, wo er auf dem Boden schlief,
- am 08.02.2018 gegen 07:30 Uhr abermals schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- erneut am 08.02.2018 gegen 12:57 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle C,
- später am 08.02.2018 gegen 16:57 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- nochmal am 08.02.2018 gegen 18:09 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A bettelnd,
- ebenfalls am 08.02.2018 gegen 18:35 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A,
- am 08.02.2018 gegen 18:55 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A, wiederum bettelnd,
- am 09.02.2018 gegen 10:14 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 11.02.2018 gegen 21:40 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- später am 11.02.2018 gegen 23:20 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A bettelnd,
- am 12.02.2018 gegen 06:50 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 15.02.2018 gegen 21:40 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 26.02.2018 gegen 16:58 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof, Südsteg/Mönkebergtunnel,
- am 02.03.2018 gegen 07:22 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 02.03.2018 gegen 23:35 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, wo er bettelte,
- am 03.03.2018 gegen 20:55 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 04.03.2018 gegen 16:53 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A bettelnd,
- am 05.03.2018 gegen 21:30 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 06.03.2018 gegen 21:11 Uhr Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A,
- am 07.03.2018 gegen 10:32 Uhr schlafend in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- erneut am 07.03.2018 gegen 12:25 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, bettelnd in der Halle B,
- nochmals am 07.03.2018 gegen 16:20 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B, abermals bettelnd,
- weiter am 07.03.2018 gegen 16:40 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 07.03.2018 um 18:20 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B,
- nochmal am 07.03.2018 gegen 21:32 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A bettelnd,
- am 08.03.2018 gegen 21:20 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B,
- am 11.03.2018 gegen 22:49 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 14.03.2018 gegen 14:10 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 16.03.2018 gegen 15:45 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 19.03.2018 gegen 22:12 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B bettelnd,
- am 23.03.2018 gegen 18:05 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 25.03.2018 gegen 01:15 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A wo er schlief,
- erneut am 25.03.2018 gegen 05:43 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A bettelnd,
- nochmal am 25.03.2018 gegen 09:54 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A wieder bettelnd,
- weiter am 25.03.2018 gegen 12:35 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle B,
- nochmals am 25.03.2018 gegen 21:30 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 26.03.2018 gegen 22:09 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A, abermals bettelnd,
- am 31.03.2018 gegen 15:50 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- wieder am 31.03.2018 gegen 17:55 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Nord, Halle A,
- am 02.04.2018 gegen 08:00 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A,
- nochmal am 02.04.2018 gegen 18:32 Uhr bettelnd in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A,
- am 13.04.2018 gegen 06:35 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle C schlafend,
- am 13.04.2018 gegen 07:23 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle A schlafend,
- am 14.04.2018 gegen 08:35 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof-Süd, Halle C, abermals schlafend,
- am 28.06.2018 gegen 18:26 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof Südsteg, Höhe Gleis 3/4,
- am 10.07.2018 gegen 18:15 Uhr in der Haltestelle Hauptbahnhof, Südsteg Höhe Gleis 11/12, In den Fällen der Beförderungserschleichung benutzte er ein öffentliches Verkehrsmittel ohne eine Fahrkarte zu lösen und in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, und zwar im Einzelnen:
- am 30.06.2016 gegen 10:20 Uhr die Bahn der Linie RE7 zwischen Hamburg Hauptbahnhof und Neumünster,
- am 10.07.2016 gegen 11:45 Uhr die Bahn der Linie RE70 zwischen Hamburg Hauptbahnhof und Elmshorn,
- am 11.07.2016 gegen 05:07 Uhr die Bahn der Linie RE7 zwischen Hamburg Hauptbahnhof und Wrist,
- am 14.02.2018 gegen 17:19 Uhr die S-Bahn der Linie S1 zwischen Landungsbrücken und Reeperbahn,
- am 15.02.2018 gegen 10:52 Uhr die S-Bahn der Linie S3 zwischen Landungsbrücken und Stadthausbrücke,
- am 23.05.2018 gegen 12:37 Uhr die S-Bahn der Linie S21 zwischen Dammtor und Hauptbahnhof,
- am 31.05.2018 gegen 12:10 Uhr die S-Bahn der Linie S21 zwischen Sternschanze und Dammtor, Am 14.9.2017 hielt sich der Angeklagte gegen 23.51 Uhr im alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholkonzentration um 00.04 Uhr 2,56 Promille) am Gleis 1 des Hamburger Hauptbahnhofes auf. Dort entnahm er einen Feuerlöscher aus der Halterung und entleerte diesen absichtlich auf dem Bahnsteig, weil er wütend war. Anklageschrift vom 20.5.2019 (AZ: 3300 Js 513/19) Am 12.5.2017 hatte der Angeklagte als Gefangener der JVA Billwerder Desinfektionsmittel getrunken und war deshalb mit einem Rettungswagen in das AK Wandsbek verbracht worden.
- Gegen 19.30 Uhr hielt sich der Angeklagte weiterhin in den Räumlichkeiten des AK Wandsbek auf. Dort spuckte er nach der Justizvollzugsbediensteten ... und traf sie an der rechten Wange, was die Zeugin als herabwürdigend empfand.
- Gegen 20.50 Uhr während des Rücktransportes vom AK Wandsbek in die UHA Hamburg bezeichnete der Angeklagte die Zeugin ... als dreckige Fotze, Nutte, Schlampe, Nazi und Schwänze lutschendes Dreckstück und äußerte ihr gegenüber, dass er sie töten, ihr ein Messer in den Körper rammen, sie finden und ihr Gesicht mit Säure übergießen und sie bis an ihr Lebensende stalken werde. Den Zeugen ... bezeichnete er als Wichser, Nazi, Hurensohn, Halbneger und Zigeuner und unterstellte ihm, er würde seine Cousine ficken. Überdies drohte er ihm an, ihn zu töten. Zu sämtlichen Tatzeitpunkten handelte der Angeklagte jeweils nicht ausschließbar im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Gemäß dem von ... erstatteten Gutachten handelte der Angeklagte zu den Geschehniszeitpunkten ... im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, da er sich in einem schwer körperlich, als auch psychisch abgebauten Zustand befand, deutlich beeinflusst durch die Wirkung der Drogen, so dass seine innere Entscheidungsfindung, seine Fähigkeit, sich zu reflektieren, aufgrund der Gewöhnung an Suchtmittel zwar nicht aufgehoben, aber doch zumindest erheblich vermindert war im Sinne des § 21 StGB. In der Hauptverhandlung wurden die Anklagevorwürfe der Anklageschrift vom 23.4.2019 Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 73 und Ziffer 158 bis Ziffer 160 einschließlich gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt und mittels des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt. III. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Tatvorwürfe des Erschleichens von Leistungen sowie der Hausfriedensbrü-che hat der Angeklagte eingeräumt. Hinsichtlich des Missbrauchs von Nothilfeeinrichtungen am 14.9.2017 hatte der Angeklagte keine Erinnerungen mehr, er gab jedoch an, dass er es für möglich halte, dass er die Tat begangen habe. Hinsichtlich der Tatvorwürfe der Anklageschrift vom 20.5.2019 gab der Angeklagte an, dass er lediglich erinnere, Desinfektionsmittel mit Eistee gemischt getrunken zu haben, in der Folge habe er jedoch keine Erinnerungen mehr. Auch insoweit erschienen ihm jedoch die Anklagevorwürfe nicht abwegig. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 170 der Anklageschrift vom 23.4.2019 beruht der Tatnachweis auf den glaubhaften Angaben des Zeugen .... Dieser hat angegeben, dass sich die Tat so ereignete, wie angeklagt. Das Gericht hatte auch keine Zweifel an den Angaben des Zeugen ..., da dieser widerspruchsfreie und detailreiche Angaben machte und ohne Belastungstendenz aussagte. Hinsichtlich der Taten vom 12.5.2017 beruht der Tatnachweis auf den glaubhaften Angaben des Zeugen .... Dieser schilderte den Transport des Angeklagten am 12.5.2017 sowie die Stunden im AK Wandsbek detailreich und widerspruchsfrei. Die Angaben des Zeugen ... waren auch deshalb besonders glaubhaft, da er angab, dass der Vorfall in seiner ersten Arbeitswoche im Strafvollzug gefallen sei, so dass er an diese noch besonders gute Erinnerungen habe. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs in 84 Fällen, Erschleichens von Leistungen in 7 Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln und Beleidigung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gemacht. Sein Verhalten ist strafbar gemäß den §§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 145 Abs. 2 Nr. 2, 185 , 194 Abs. 1, 241 , 248a , 265a Abs. 1, 52 , 53 StGB. V. Das Gericht ist in den Fällen 74 bis 157 der Anklageschrift vom 23.4.2019 vom Strafrahmen des § 123 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Fälle 161 bis 167 der Anklageschrift vom 23.4.2019 war vom Strafrahmen des § 265a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 170 der Anklage vom 23.4.2019 war grundsätzlich der Strafrahmen der Vorschrift des § 145 Abs. 2 StGB anzuwenden, die Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Bezüglich der Tat zu Ziffer 1 der Anklage vom 20.5.2019 war vom Strafrahmen des § 185 2.Halbs. StGB auszugehen, wonach die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Bezüglich der Tat zu Ziffer 2 der Anklage vom 20.5.2019 war der Strafrahmen grundsätzlich der Vorschrift des § 241 Abs. 1 StGB zu entnehmen, die Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Sodann wurden sämtliche Strafrahmen gemäß den §§ 21 , 49 StGB gemildert, da der Angeklagte nicht ausschließbar im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Im Rahmen der konkret individuellen Strafzumessung hat sich das Gericht u.a. von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unter den schwierigsten Bedingungen aufwuchs, weshalb er bereits in frühen Jugendjahren eine hochgradige Alkohol- und Drogensucht entwickelte und ihm letztlich jegliche Perspektive und der Glaube an eine gute straffreie Zukunft fehlen. Strafmildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass insbesondere die Delikte des Hausfriedensbruchs und des Erschleichens von Leistungen Ausdruck seiner prekären Lebenssituation als alkohol- und drogenabhängiger Obdachloser sind. Strafmildernd ist weiter zu würdigen, dass der Angeklagte sämtliche Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging und dass die Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Bezüglich der Beleidigungs- und Bedrohungstaten ist zudem strafschärfend zu würdigen, dass der Angeklagte massiv auf die Zeugen ... und ... verbal einwirkte. Unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze einschließlich sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt: für die 84 Fälle des Hausfriedensbruchs jeweils eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen, für die 7 Fälle des Erschleichens von Leistungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen, für den Missbrauch von Notrufen eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen, für die tätliche Beleidigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen, für die Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen hält das Gericht vorliegend nicht für unerlässlich, weil die hier begangenen Delikte mit Ausnahme der tätlichen Beleidigung bzw. Beleidigung und Bedrohung im Bereich der Bagatellekriminalität anzusiedeln sind und primär aus der desolaten psychischen Situation sowie der prekären Lebenssituation des Angeklagten resultieren. Die vorgenannten Einzelstrafen konnten unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung der in § 54 StGB niedergelegten Grundsätze unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zurückgeführt werden. Die Tagessatzhöhe war in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit 3,00 EURO zu bemessen und ihm eine Ratenzahlung nachzulassen. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2471203.html ( https://oj.is/2471203 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.