Juli 2023,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und Anschlussbeschwerdeverfahrens. Gründe I. Dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren zu entsprechen. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen, da die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt und der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat. Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (siehe im Einzelnen nachfolgend) und ist nicht mutwillig. II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.02.2023 bleibt ohne Erfolg
Mai 2023,
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Dies zugrunde gelegt, führt das Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. a) Der Antragsgegner rügt in erster Linie die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei der örtlich zuständige Träger für die Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe § 86a SGB VIII fehlerhaft ausgelegt und sei infolgedessen zu rechtswidrigen Ergebnissen gekommen. Damit dringt er nicht durch. Zuständig für Leistungen an junge Volljährige ist nach 86a SGB VIII grundsätzlich der örtliche Träger, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86a Abs. 1 SGB VIII). Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt (§ 86a Abs. 3 SGB VIII). Wird eine Hilfe für junge Volljährige beendet oder unterbrochen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt zuständige örtliche Träger weiterhin zuständig, wenn innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird oder die Unterbrechung nicht länger als drei Monate dauert (§ 86a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und 2 SGB VIII). Der Antragsgegner zeigt mit der Beschwerde nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätte, weil er die Leistung nicht beendet, sondern (länger als drei Monate) zuständigkeitserheblich unterbrochen habe. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, und vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 43). Dieses vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriffsverständnis zweifelt die Beschwerde nicht an. Es liegt - entgegen der Annahme des Antragsgegners - auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde (vgl. BA S. 4 unter aa) und S. 5 unter cc)
c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Durchführung des Hilfeplanverfahrens allein nicht ausreichend ist und der Antragstellerin während der Zeit bis zum Abschluss des Hilfeplanverfahrens und der daraufhin zu treffenden Entscheidung auch ein Anspruch auf die begehrte vorläufige Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII zusteht. Die Beschwerde rügt im Hinblick auf die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache das Fehlen eines Anordnungsanspruchs und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfungskompetenz bzw. seinen Ermessenspielraum überschritten. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Junge Volljährige erhalten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 03.06.2021 ( BGBl. I S. 1444 ) hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich formuliert, unter welchen Voraussetzungen Hilfe für junge Volljährige zu gewähren ist und die Regelung zu einem gebundenen individuellen Rechtsanspruch weiterentwickelt. Der Prüfungsauftrag an den öffentlichen Jugendhilfeträger lautet nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr, festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 94 ; VG Cottbus, Beschluss vom 27.06.2022 - 8 L 63/22 -, juris Rn. 10; VG München, Beschluss vom 04.02.2022 - M 18 E 22.286 -, juris Rn. 34). Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2022 - 12 A 1205/21 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Axel Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 41 Rn. 12 ). Will ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub duldet (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01.04.2022 - 2 B 46/22 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 6). Soweit die Beschwerde rügt, die Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Hilfsmaßnahme könne im vorliegenden Fall nicht im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet werden, da § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine konkrete als Rechtsanspruch ausgestaltete Maßnahme benenne, bleibt sie ohne Erfolg. § 41 Abs. 2 SGB VIII verweist hinsichtlich der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige zu gewährenden Leistungen auf § 27 Abs. 3 und 4, §§ 28 bis 30 , §§ 33 bis 36 , § 39 und § 40 SGB VIII und damit auf einen Strauß an möglichen Leistungen, aus dem der Träger der Jugendhilfe die im konkreten Fall geeignete und notwendige Leistung zu bestimmen hat. Auf die für den jungen Volljährigen geeignete und notwendige Hilfe besteht nach § 41 SGB VIII jedoch - wie bereits ausgeführt - ein Rechtsanspruch. Lehnt der Antragsgegner aufgrund der - wie hier - fehlerhaften Annahme, er sei nicht zuständig, die gebotene Prüfung der Eignung und Notwendigkeit der in Betracht kommenden Hilfeleistungen im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens ab, ist das Gericht nicht gehindert, sondern aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ggf. sogar gehalten, über das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu entscheiden, bevor der Antragsgegner ein Hilfeplanverfahren durchgeführt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007 - 12 B 130/07 -, juris Rn. 11 zu einer Maßnahme gemäß § 35a SGB VIII). Gegenteiliges ist der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 25.05.2020 (Az.: 2 B 66/20 , juris) entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort (juris, Rn. 26) die Gewährung einer Hilfeleistung in Form eines persönlichen Budgets sogar trotz Fehlens der materiellen Voraussetzungen einer Zielvereinbarung und einer Hilfeplanung aus Gründen des Gebots effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung als geboten angesehen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 07.11.2022, ihrem Verlängerungsantrag vom 24.02.2023 und den fachlichen Stellungnahmen der xxxxxxxxxxxxx xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 07.11.2022 und 16.01.2023 glaubhaft gemachte Bedarf als junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, deren Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gewährleiste, vom Antragsgegner mit der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 06.02.2023 als solches grundsätzlich anerkannt sei. Dies stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede. Der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten pädagogischen Stellungnahme der Sachgebietsleiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 06.02.2023 ist zu entnehmen, dass auch dort aufgrund des teils noch unreifen Verhaltens der Antragstellerin grundsätzlich ein Bedarf für jugendhilferechtliche Hilfeleistungen gesehen wird, und zwar bei Behördengängen, bei der Verwaltung von Geldern, zur Klärung einer (Berufs-) Perspektive sowie in Form von schneller Hilfe bei aufkommenden Problemen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt, der im weiteren notwendigen Hilfeplanung zur Festlegung der Einzelheiten der zu gewährenden Hilfe nach § 41 SGB VIII durch eine vorübergehende Verpflichtung des Antragsgegners vorzugreifen und die Hilfe antragsgemäß in einem vollstationären Rahmen im Sinne des § 34 SGB VIII zu leisten, wird von der Beschwerde nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Der Einwand, die Antragstellerin habe in der Zwischenzeit durch ihr Verhalten manifestiert, dass sie nicht in der Lage sei, sich in einer Einrichtung mit ausgeprägtem Konzept einzufinden und an die Regeln und Vorgaben dort zu halten, lässt eine
§ 34 SGB VIII nicht ungeeignet erscheinen. Die pädagogische Stellungnahme der Sachgebietsleiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 06.02.2023 zeigt zwar nochmals die - auch aus der Akte ersichtlichen - Probleme auf, die sich während des Aufenthalts der Antragstellerin in der Einrichtung in B. ergeben haben. Sie schließt indes eine stationäre Unterbringung, die nach den Stellungnahmen der Schutzeinrichtung xxxxx - der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx - vom 07.11.2022 und vom 16.01.2023 dringend erforderlich sei, die nach dem Tenor des Verwaltungsgerichts aber nicht notwendig in einer Schutzeinrichtung zu erfolgen braucht, nicht von vorneherein aus. Sie führt aus, dass das Verhalten der Antragstellerin nach pädagogischer Einschätzung darauf hinweisen könnte, dass die Antragstellerin sich dem Umfang und den Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst sei, mit den neu gewonnenen Freiheiten nicht zurechtgekommen sei und diese im Rahmen ihres noch eher pubertären Verhaltens zu ihren Zwecken genutzt habe. Es ist nicht selten, dass Kinder und Jugendliche, aber auch junge Volljährige - gerade dann, wenn bereits Erziehungsdefizite vorliegen, denen mit den im Raume stehenden Jugendhilfemaßnahmen begegnet werden soll - Schwierigkeiten haben, sich auf die aus pädagogischer Sicht förderlichen Maßnahmen ohne Widerstände einzulassen. Dies bedeutet nicht, dass diese Maßnahmen ohne Weiteres ungeeignet wären. Vielmehr ist es in diesem Fall zunächst Aufgabe des Jugendhilfeträgers, auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken. Die Stellungnahme der Schutzeinrichtung xxxxx - der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx - vom 16.01.2023 belegt, dass dies im Falle der Antragstellerin gelingen kann. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Eignung der stationären Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII als einzig in Betracht kommende Maßnahme könne nicht festgestellt werden, vielmehr seien auch Alternativmaßnahmen in Betracht zu ziehen und abzuwägen. In der pädagogischen Stellungnahme der Sachgebietsleiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 06.02.2023, auf welche die Beschwerde insoweit verweist, wird neben einer
§ 34 SGB VIII auch die Unterbringung der Antragstellerin in einer eigenen Wohnung, finanziert durch Leistungen nach SGB II, verbunden mit der Gewährung einer ambulanten Hilfe in Form einer Betreuungshelferin genannt und auf die in diese Richtung gehenden Äußerungen der Antragstellerin verwiesen. Dies könnte in der Tat eine mögliche Hilfe sein, die im Anschluss an das Hilfeplanverfahren nach genauer Ermittlung des aktuellen Hilfebedarfs der Antragstellerin als geeignete Maßnahme festgelegt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diese Art der Hilfe für den Interimszeitraum bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses allerdings noch nicht in Betracht gezogen. Denn die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die bereits jetzt - ohne genaue Ermittlung des Hilfebedarfs der Antragstellerin - sicher belegen, dass der Verselbständigungsprozess der Antragstellerin so weit fortgeschritten ist, dass eine bloß ambulante Betreuung ausreichen würde. Die Stellungnahmen der Schutzeinrichtung xxxxx vom 07.11.2022 und vom 16.01.2023 sprechen eher gegen diese Annahme. Soweit der Antragsgegner meint, die Verfasserin der Stellungnahmen der Schutzeinrichtung xxxxx - der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx - sei fachlich nicht qualifiziert, weil ihr die notwendige pädagogische Kompetenz fehle, ist seine Behauptung weder substantiiert noch spricht sonst etwas für ihre Richtigkeit. Allein der von der Antragstellerin geäußerte Wunsch, eine eigene Wohnung zu haben, sich nicht an die Regeln einer Wohngruppe halten und sich auch nichts sagen lassen zu müssen, weil sie volljährig sei, genügt angesichts der fehlenden Reife der Antragstellerin und ihrer - nach ihrem bisher gezeigten Verhalten zu urteilen - eher eingeschränkten Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln nicht für die Annahme einer fortgeschrittenen Verselbständigung. Eine solche kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht damit begründet werden, dass sie mehrere Monate allein aufgrund ihrer sozialen Kontakte im gesamten Bundesgebiet selbständig ihr Leben geführt hätte, ohne dabei auf soziale Leistungen/Hilfestellungen angewiesen zu sein. Denn die Schilderungen der Antragstellerin über die Zeit nach der Einstellung der bewilligten Hilfe in der Einrichtung in B. geben für eine solche Annahme wenig her. So hat sie beispielsweise in ihrem Fortsetzungsantrag vom 24.02.2023 geschildert, dass sie nach dem Verlassen der Einrichtung in B. monatelang auf der Straße gelebt habe. In der ergänzenden Stellungnahme der xxxxxxxxxxxxx xxxxxx-xxxxxx xxxxxxxxx xxxx vom 16.01.2023 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin am 01.09.2022 verzweifelt dort angerufen habe, weil sie nicht gewusst habe, wohin sie solle. In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der Hilfe für junge Volljährige vom 07.11.2022 schildert die Antragstellerin näher, sie sei nach dem Verlassen der Einrichtung in B. bei irgendwelchen Leuten gewesen, die sie auf der Straße gesehen habe, habe aber nicht lange bleiben können, "weil die wollten was" von ihr. Nachdem sie im Frauenhaus in E. nicht aufgenommen worden sei, habe sie nicht gewusst wohin und sei wieder bei Fremden gewesen. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 16.01.2023 erklärte sie weiter, sie sei bei irgendwelchen fremden Leute gewesen und habe Angst, wenn das nochmal passiere. Sie habe nicht gewusst, woher sie Geld bekommen und wo sie schlafen könne. Manchmal habe sie kein Geld gehabt, um in dieser Zeit Essen zu kaufen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Grundlage des Bescheids vom 19.05.2022, die das Verwaltungsgericht ebenfalls herangezogen hat, in wesentlichen Punkten veraltet wäre. Hinzu kommt, dass der Bedarf der Antragstellerin akut besteht und Hilfeleistungen schon während der Interimszeit erforderlich macht, die auch das Problem einer vorläufigen Unterbringung lösen. Denn in der Kurzzeitzuflucht xxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx konnte die Antragstellerin nicht länger bleiben und über eine andere Unterkunft, in der sie unterkommen könnte, verfügt die Antragstellerin nicht. Eine Betreuungshelferin könnte ihr zwar dabei helfen, mit dem zuständigen Jobcenter Kontakt aufzunehmen, um die notwendigen finanziellen Leistungen zu beantragen, und eine Wohnung zu suchen. Damit wäre das akute Problem einer fehlenden Unterkunft indes nicht beseitigt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dieses Problem auf andere Weise gelöst werden könnte. Der Antragsgegner hat - abgesehen von der in Vollzug der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufigen und nur bis 31.05.2023 befristeten Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung xxxxxxx in B. - kein konkretes Angebot einer nach seiner Auffassung geeigneteren Hilfeleistung gemacht, das dem akuten Hilfebedarf der Antragstellerin gerecht würde. Sich auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu berufen, genügt insoweit nicht. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Hilfebedarf der Antragstellerin unaufschiebbar ist. Es hat hierzu ausgeführt, die Antragstellerin sei vor ihrer sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familie, die sie zwangsweise habe verheiraten wollen, geflohen und verfüge im Bundesgebiet über keine sonstige persönliche und materielle Unterstützung. Es sei daher zu befürchten, dass sie sich bei einer Nichtgewährung der beantragten Hilfe für junge Volljährige in Abhängigkeitsverhältnisse begeben, in der Obdachlosigkeit landen und verwahrlosen würde. Dies hat die Beschwerde nicht zu erschüttern vermocht. Mit den Schilderungen der Antragstellerin, die dem Antragsgegner aus den Akten und aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt sind und auf die das Verwaltungsgericht unter anderem seine Einschätzung stützt, setzt sich die Beschwerde nicht im Mindesten auseinandersetzt. Ihre Einwände sind daher nicht geeignet sind, einen unaufschiebbaren Hilfebedarf in Frage zu stellen. Da der Antragstellerin angesichts der Gefahr, in Abhängigkeitsverhältnisse zu geraten, zu verwahrlosen und in der Obdachlosigkeit zu landen, unzumutbare Schäden drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben. Nach dem Vorstehenden dringen auch insoweit die Einwände der Beschwerde nicht durch. 2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
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