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LG Görlitz, Urteil vom 02.06.2022 - 6 O 76/22

Rubrum IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL - In dem Rechtsstreit ... - Verfügungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Gegen ... - Verfügungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: ... wegen Presserecht - hat die

  1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch Vorsitzenden Richter am Landgericht L... Richter am Landgericht S... Richter am Landgericht F... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022 für Recht erkannt: Tenor
  2. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.2.2022, ergänzt durch Beschluss vom 22.2.2022 und im Rubrum berichtigt mit Beschluss vom 3.3.2022, wird aufrecht erhalten.
  3. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Verfügungskläger wendet sich gegen einen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten erschienenen und unter anderem seine Person betreffenden Artikel. Der Verfügungskläger ist einer der zwei Geschäftsführer der Firma ... GmbH. Er ist ferner im ... e.V. politisch als Kommunalpolitiker aktiv und für diesen als Stadtrat der Stadt ... tätig. Im Jahre 2017 spendete die Firma ... GmbH an die AfD einen Betrag in Höhe von 19.500,- €. Darüberhinaus war der Verfügungskläger in einem Bürgerforum tätig, auf dessen Veranlassung mehrmals Referenten mit umstrittenen Auffassungen Vorträge hielten. Schließlich verfaßte der Verfügungskläger für die zweite Ausgabe des Magazins "Denkste" ein Geleitwort. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite am 11.2.2022 einen Artikel über einen vermeintlichen Brandanschlag auf ein Auto der Firma ... GmbH unter der Überschrift "Brandanschlag auf Skoda von Bauunternehmen – wer hat etwas gesehen?". Die Verfügungsbeklagte schrieb am 11.2.2022 am Ende des Artikels: "Immer wieder werden Autos und Bagger von ... in Brand gesetzt, da der Geschäftsführer offen mit der AfD sympathisiert, unter anderem bereits an die Partei spendete. Auch sitzt er in der Redaktion des Magazins "Denkste", welches für seine Verschwörungsinhalte bekannt ist." Am 15.2.2022 ergänzte die Verfügungsbeklagte den Text um den Namen des Verfügungsklägers: "Immer wieder werden Autos und Bagger von ... in Brand gesetzt, da der Geschäftsführer ... offen mit der AfD sympathisiert, unter anderem bereits an die Partei spendete. Auch sitzt er in der Redaktion des Magazins "Denkste", welches für seine Verschwörungsinhalte bekannt ist." Am 16.2.2022 hat der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, zukünftig in Bezug auf den Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, dass der Verfügungskläger in der Redaktion des Magazins "Denkste" sitzt und der Verfügungskläger offen mit der AfD sympathisiert, wie dies in dem vorgenannten Artikel, erstmalig erschienen am 11.2.2022 und in der Version vom 15.2.2022 geschehen ist. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 11.3.2022 Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger trägt vor, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletze. Soweit sie am Ende des Artikels schreibe, dass er in der Redaktion des Magazins "Denkste" sitze, handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn er sitze nicht in der Redaktion des Magazins. Er habe, was unstreitig ist, lediglich die erste Ausgabe des Magazins finanziell unterstützt und habe einmal einen Namensartikel publiziert. Im Übrigen stehe er in keinem Verhältnis zu dem Magazin. Durch die Berichterstattung sei er identifizierbar. Selbst ohne namentliche Nennung werde ein direkter Bezug zu dem Unternehmen hergestellt, dessen Geschäftsführer er sei. Das Unternehmen und er seien in der Region sehr bekannt. Auch dass er offen mit der AfD sympathisiere, sei eine nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte unwahre Behauptung. Die Verfügungsbeklagte stelle damit die Behauptung auf, dass er aktuell und offen mit der AfD sympathisiere. Die gewählte Zeitform sei die Gegenwart, mithin handle es sich um einen momentan angeblich aktuellen Zustand. Auch soll er sich offen, sprich in aller Öffentlichkeit, zu der AfD bekennen. Dies sei eine unwahre Tatsache. Er sitze als Politiker für ein von der AfD unabhängiges Bürgerbündnis im Stadtrat der Stadt Bautzen. Dieses Bürgerbündnis habe bei der Partei der AfD zu einem massiven Stimmenverlust in Bautzen geführt. Insoweit stehe er politisch nicht im Lager der AfD. Durch die Behauptung, er würde mit der AfD sympathisieren, drohe ihm ein nicht hinnehmbarer politischer Schaden. Möglicherweise würde er nicht mehr als ein von der AfD unabhängiger Politiker angesehen werden, was im Ergebnis für das Bürgerbündnis als auch natürlich für ihn als Politiker zu einem Stimmenverlust führen könne. Es handle sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung. Der unvoreingenommene Leser bekomme hier den Eindruck, dass vernünftigerweise nicht an dieser "Sympathie" und "Unterstützung" gezweifelt werden könne, mithin es eine feststehende Tatsache sei. Aus der Geldspende der ... GmbH vor mehreren Jahren lasse sich heute nicht mehr die Behauptung herleiten, er würde noch heute offen mit der AfD sympathisieren. Vielmehr würden mit diesen Formulierungen auch Vorurteile gegen das Unternehmen und ihn als Geschäftsführer geschürt, welche sich in zahlreichen Brandanschlägen auf Fahrzeuge des Unternehmens niederschlagen würden. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 16.2.2022 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 16.2.2022 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, der Verfügungskläger habe das Magazin "Denkste" durch zahlreiche Handlungen unterstützt und in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er sei an dem Magazin "Denkste" beteiligt. Der Verfügungskläger habe selbst eingeräumt, die erste Ausgabe des Magazins finanziell unterstützt zu haben und in dem Magazin einen Namensartikel publiziert zu haben. Bei diesem Artikel habe es sich jedoch nicht um einen Artikel eines externen Autors gehandelt. Vielmehr habe der Verfügungskläger in der zweiten Ausgabe des Magazins ein Vorwort des Magazins publiziert, in dem dessen Ziele beschrieben worden seien. Ein solches Vorwort zur generellen Zielsetzung werde typischerweise gerade von dem Chefredakteur oder Herausgeber verfasst und nicht von Gastautoren. Der Artikel trage außerdem den Titel "Bürgerzeitung von Bürger für Bürger ". Das Bürgerforum "Von Bürger für Bürger" sei vom Verfügungskläger ins Leben gerufen worden und werde von der ... GmbH gefördert. Auch habe der Verfügungskläger zu Spenden für das Magazin aufgerufen bzw. Spenden für das Magazin gesammelt. Dass der Verfügungskläger in Verbindung zu dem Magazin stehe, sei mithin öffentlich bekannt. Auch sei in ihrem Artikel lediglich von einem grundsätzlichen Sympathisieren des Verfügungsklägers mit der AfD die Rede. Ein Sympathisieren sei aber gerade nicht zwingend auch eine Unterstützung. So könnten beispielsweise gerade auch verschiedene politische Parteien oder Organisationen miteinander sympathisieren. Dementsprechend bringe sie durch die Aussage auch auf keine Art und Weise zum Ausdruck, dass der Verfügungskläger die AfD momentan unterstütze. Für die Bewertung, dass der Verfügungskläger tatsächlich mit der AfD sympathisiert habe und sympathisiere, gebe es zudem zahlreiche, sachlich fundierte Anknüpfungspunkte. Soweit der Verfügungskläger selbst angegeben habe, an die AfD gespendet zu haben, handle es sich dabei um die höchste Spende für die AfD aus Sachsen im Jahr 2017, mithin um eine Spende i.H.v. 19.500 € von der ... GmbH an die AfD. In einem Interview aus dem Jahr 2020 habe der Verfügungskläger zudem angegeben, dass für ihn die Spende an die AfD auch in der Retrospektive kein Fehler gewesen sei. Auch in dem vom Verfügungskläger ins Leben gerufenen Bürgerforum seien AfD-Politiker bzw. Redner mit AfD-nahen Positionen aufgetreten. Der Umstand, dass der Verfügungskläger mittlerweile für das Bürgerbündnis Bautzen e.V. im Stadtrat sitze, ändere daran nichts. Abgesehen davon bestünden zwischen dem Bürgerbündnis Bautzen e.V. und der AfD auch Berührungspunkte. So habe das Bürgerbündnis bereits im Februar 2020 betont, dass es nicht ausschließe, auch Anträge der AfD zu unterstützen. Selbst wenn man die Unwahrheit der Aussage unterstellen würde, dass der Verfügungskläger der Redaktion des Magazins "Denkste" angehöre, so sei eine Beeinträchtigung von Interessen bzw. des sozialen Geltungsanspruchs des Verfügungsklägers nicht erkennbar. Nicht jede unwahre Tatsachenbehauptung löse einen Abwehranspruch aus. Eine Beeinträchtigung von Interessen des Verfügungsklägers von entsprechender Erheblichkeit sei bei der angegriffenen Aussage nicht erkennbar. Bei der zweiten Aussage handle es sich um eine sachlich fundierte Meinungsäußerung bzw. hilfsweise um eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Dessen ungeachtet könnte von der Verfügungsbeklagten ohnehin schon nicht verlangt werden, die Wahrheit der strittigen Äußerungen nachzuweisen. Aufgrund des bisherigen Handelns des Verfügungsklägers und dessen öffentlicher Aussagen habe sie davon ausgehen dürfen, dass er mit der AfD sympathisiere. Der Verfügungskläger sei vorliegend – wenn überhaupt – lediglich in der Sozial- und Öffentlichkeitssphäre tangiert, sodass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zukomme. An der streitgegenständlichen Berichterstattung bestehe zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2.6.2022 verwiesen. Gründe Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. Der Verfügungskläger hat entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 und 2 GG gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen Behauptungen. Insoweit handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht hat. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1993, 931). Während eine Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr erwiesen werden kann, enthält eine Meinungsäußerung ein Werturteil, das nicht als "wahr" oder "unwahr", sondern als "richtig" oder "falsch", als "zutreffend" oder "unzutreffend" bewertet werden, das geteilt oder abgelehnt werden kann. Die Meinungsäußerung ist durch die Elemente des Meinens und Dafürhaltens, der subjektiven Einschätzung des Mitteilenden, geprägt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439 , 1440 f.). Im Hinblick auf die Bedeutung der Grundrechte der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) für das freiheitlich-demokratische Gemeinwesen ist die Äußerung stets im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt (BVerfG, a.a.O.). Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptung angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird; andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (OLG Brandenburg NJW 1999, 3339 ). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich jedoch dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BGH NJW 1992, 1314 , 1316). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall in beiden Fällen von einer Tatsachenbehauptung auszugehen. Bei der Aussage, der Verfügungskläger sitze in der Redaktion des Magazins "Denkste", handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da die Aussage ohne weiteres dem Beweis zugänglich ist. Entsprechendes gilt aber auch für die Aussage, der Verfügungskläger sympathisiere offen mit der AfD. Denn der in Rede stehenden Aussage liegt ein auf den Wahrheitsgehalt hin überprüfbarer Tatsachenkern zugrunde. Die Absicht der Verfügungsbeklagten, mit dieser Aussage lediglich eine Meinung bekunden zu wollen, tritt demgegenüber zurück. Dass der Verfügungskläger offen mit der AfD sympathisiere, ist eine Tatsache. Denn für den unbefangenen Leser des Artikels wird damit zum Ausdruck gebracht, dass sich der Verfügungskläger weiterhin offen zur AfD bekennt und ihre politischen Ziele teilt. Dass beide Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, ergibt sich bereits aus dem Vortrag beider Parteien. Der Verfügungskläger gehört nicht der Redaktion der Zeitschrift "Denkste" an. Dies ergibt sich aus dem vom Verfügungskläger vorgelegten Impressum des Magazins. Auch ist es selbst nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten unzutreffend, dass der Verfügungskläger offen mit der AfD sympathisiere. Dass er die Partei in der Vergangenheit unterstützt hat, über die ... GmbH auch eine Spende an die Partei geflossen ist, ist unstreitig. Allerdings ergibt sich auch aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Mitarbeiterbrief des Verfügungsklägers (Anlage AG 17), dass dieser sich mit den Zielen und Inhalten dieser Partei nur teilweise identifizieren könne. Dort ist auch davon die Rede, dass die Spende an die sächsische AfD auf das Jahr 2017 zurückgehe und seitdem keine weitere Spende der ... GmbH an die AfD gewährt worden sei. Hinzu kommt, dass der Verfügungskläger für den Bürgerbündnis Bautzen e.V. im Stadtrat der Stadt Bautzen sitzt und dessen politische Ziele verfolgt. Von einem offenen Sympathisieren mit der AfD kann danach keine Rede sein. Denn dies würde bedeuten, dass sich der Verfügungskläger zu der AfD und ihren politischen Zielen bekennt, was gerade nicht der Fall ist und was der Verfügungskläger im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer nochmals deutlich gemacht hat. Bewusst unwahre, aber auch ohne weiteres erkennbar unwahre Tatsachenbehauptungen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung jedoch nicht gedeckt. Der Verfügungskläger wird durch die getroffenen Aussagen auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die getroffenen Aussagen müssen dabei im Gesamtzusammenhang gesehen werden und können nicht lediglich isoliert betrachtet werden. Denn die Verfügungsbeklagte belässt es nicht dabei, lediglich zu behaupten, der Verfügungskläger gehöre der Redaktion des Magazins "Denkste" an. Sie verbindet ihre Aussage vielmehr damit, dass das Magazin für seine Verschwörungsinhalte bekannt sei. Hierdurch wird für den unbefangenen Leser des Artikels der Eindruck erweckt, dass der Verfügungskläger nicht nur für den Inhalt des Magazins verantwortlich ist, sondern sich zu diesen Verschwörungstheorien bekennt, diese zumindest nicht missbilligt. Hierdurch entsteht ein falsches Bild des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit, welches dieser nicht hinnehmen muss. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Behauptung, der Verfügungskläger sympathisiere offen mit der AfD. Es entsteht hierdurch der Eindruck, dass der Verfügungskläger ein Anhänger der AfD sei, was so nicht richtig ist. Zwar wird dem Einzelnen kein Anspruch darauf verliehen, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt ihn jedoch vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.1998 - 1 BvR 1861/93 - , BVerfGE 97, 125 -156). Dies ist hier der Fall. Die einstweilige Verfügung war demzufolge aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2472125.html ( https://oj.is/2472125 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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