Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten ausgesprochene Kündigung eines Vertrages über die Berechtigung zur Jagdausübung, den Widerruf damit einhergehender Begehungsscheine und ein ausgesprochenes Jagdverbot. Mit Vertrag vom 08.01.2016 vereinbarten der Kläger zu 1.) und der Beklagte, dass der Kläger zu 1.) für die Dauer von sieben Jahren ab dem 01.04.2016 für den Teilbereich des Jagdreviers B2/12 "S" in P einen entgeltlichen Begehungsschein erhält. Weiter sollte der Kläger zu 1.) bestimmen, wer zwei weitere unentgeltliche Begehungsschein erhält. Hierzu bestimmte der Kläger zu 1.) die Kläger zu 2.) und 3.). Im Gegenzug sollte der Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € in sieben Raten zu je 3.000,00 € an den Beklagten zahlen, fällig am 01.04. eines Jahres. Der Kläger zu 1.) sollte die Jagd in dem Teilbereich in eigener Verantwortung waidgerecht ausüben. Er sollte berechtigt sein, sich das in seinem Revierteil erlegte Wild anzueignen und es zu verwerten, und zugleich den Jagdschutz in eigener Verantwortung ausüben. Ebenso sollte der Kläger sich an den in dem Jagdrevier entstehenden Wildschäden beteiligen. Eine Karte mit den eingetragenen Grenzverläufen des Jagdreviers war dem Vertrag nicht beigefügt. Weiter verpflichtete sich der Kläger zu 1.), "die vom Verpächter am 01.04.2016 übernommenen Reviereinrichtungen in Stand zu halten und bei Bedarf zu ersetzen." Die Einrichtungen sollten bei Beendigung des Vertrages gebrauchsfertig übergeben werden. Der Begehungsschein sollte von beiden Parteien aus dringendem Grund kündbar sein, wenn der andere Vertragspartner seine Pflichten wiederholt und trotz Abmahnung verletzt. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Vertrags auf die von den Klägern zur Akte gereichte Ablichtung desselben Bezug genommen (Bl. 6 bis 8 d.A.). Der Beklagte, der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) trafen sich am 07.09.2020 zu einem gemeinsamen Gespräch. In einer E-Mail vom 08.09.2020 des Beklagten an den Kläger zu 1.) teilte der Beklagte mit, dass man sich einig sei, dass auf dem S nur noch die im Vertrag vom 08.01.2016 genannten Begehungsscheininhaber die Jagd als Gäste ausüben dürfen. Man werde sich den Zustand aller Ansitzeinrichtungen, insbesondere der vom Beklagten 2016 übernommenen Hochsitze, in den nächsten 14 Tagen zusammen anschauen. Alle Ansitzeinrichtungen müssten sicher sein. Weiter führte der Beklagte zu Wildschäden aus. Der Kläger entgegnete hierauf mit E-Mail vom 12.09.2020, dass zu Vertragsbeginn mehrfach eine gemeinsame Begehung und die Erstellung eines gemeinsamen Protokolls angesprochen worden sei. Der damalige Zustand sei protokolliert und Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung permanent betrieben worden. In der aktuellen Saison seien die geplanten Ausbesserungen wegen des Verhaltens des Beklagten gestoppt worden. Der Beklagte ließ unter dem 16.09.2020 vier Ansitzeinrichtungen in dem Jagdrevier durch den Sachverständigen C begutachten. Dieser überprüfte nicht die Untergestelle, sondern nur die Aufbauten der Einrichtungen. Er kam zu dem Schluss, dass der Zustand als ungepflegt zu bezeichnen sei. Ursächlich sei eine mangelhafte Pflege und Vernachlässigung der Beschichtung der Holzbauteile. Mit Schreiben vom 03.10.2020 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1.) die fristlose Kündigung des Vertrags vom 08.01.2016 und den Widerruf der erteilten Begehungsscheine. Gleichzeitig sprach er ein Jagdverbot in dem Jagdrevier aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Reviereinrichtungen entgegen der vertraglichen Vereinbarungen nicht in Stand gehalten worden seien. Dies habe er im Gespräch vom 07.09.2020 deutlich angemahnt. Er fügte die Stellungnahme des Sachverständigen C bei. Mit Schreiben vom 20.10.2020 erklärte der Beklagte dies auch gegenüber den Klägern zu 2.) und 3.). Die Begehungsscheine der Kläger sind nach Mitteilung des Beklagten vom 05.10.2020 bei der unteren Jagdbehörde aus dem System entfernt worden. Die Kläger halten die mit Schreiben vom 03.10.2020 erklärte Kündigung für unwirksam. Sie hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die Hochsitzeinrichtungen in Stand gehalten. Die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Ansitzeinrichtungen sei permanent betrieben worden. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die im Schreiben des Beklagten vom 03.10.2020 ausgesprochene Kündigung der Jagderlaubnisscheine, der Widerruf der Begehungsscheine und die Untersagung der Jagdausübung rechtsunwirksam ist. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläger zu 1 und 2 im Rahmen der erteilten Begehungsscheine, ausgestellt vom Beklagten am 02.01.2016 und bestätigt vom I-Kreis am 05.01.2016 und den Kläger zu 3 im Rahmen des erteilten Begehungsscheins, ausgestellt vom Beklagten am 01.04.2016 und bestätigt vom I-Kreis am 14.04.2016 die Jagd in seinem Revier P B2/12 S ausüben zu lassen. 3. festzustellen, dass mit dem Vertrag vom 08.01.2016 zwischen dem Kläger zu 1 und dem Beklagten seit dem 01.04.2016 ein Unterpachtverhältnis besteht. 4. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern zu 1 bis 3 alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die den Kläger aus der Kündigung, dem Widerruf und dem ausgesprochenen Jagdverbot vom 03.10.2020 entstanden sind bzw. noch entstehen werden. 5. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern zu 1, 2 und 3 den Zutritt zum und die Ausübung der Jagd im Jagdrevier B2-12 in P im Rahmen der ausgestellten Jagderlaubnisscheine für den Revierteil "S" zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ansitzeinrichtungen, welche der Beklagte im April 2016 übergeben habe, seien in einem katastrophalen Zustand, wie ihn auch der Sachverständige C festgestellt habe. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da die Kläger den Beklagten über von ihnen durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen belogen hätten. Soweit die Kläger ein Unterpachtverhältnis vortragen, sei ein solches formnichtig. Das Gericht hat die Parteien im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.03.2021 auf Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anträge zu 1.) bis 4.) und die Begründetheit des Antrags zu 5.) hingewiesen und diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2021 Bezug genommen (Bl. 165 bis 166 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zum Teil unzulässig. 1. Der Antrag zu 1.) war zunächst entsprechend §§ 133 , 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vom 08.01.2016 unverändert fortbesteht. Bei der Wirksamkeit einer Kündigungserklärung handelt es sich nur um eine Vorfrage zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung gerichteter Antrag ist indes dahingehend auszulegen, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 01.08.2017, Az.: XI ZR 469/16 ). 2. Der Antrag zu 2.) ist unzulässig, da es insoweit jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehlt. Bei der mit diesem Antrag geltend gemachten Feststellung handelt es sich um die Wiedergabe einzelner Verpflichtungen des Beklagten aus dem Vertrag vom 08.01.2016. Insoweit könnten die Kläger dasselbe Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage erreichen. Hierzu zählen auch Duldungs- und Unterlassungsklagen (vgl. BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand: 01.03.2021 - Bacher, § 256 ZPO Rn. 26 m.w.N.). Eine Umdeutung kommt vor dem Hintergrund des § 308 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet (vgl. unten). 3. Auch der Antrag zu 3.) ist unzulässig. Bei der Frage, ob das Vertragsverhältnis ein Unterpachtverhältnis darstellt, handelt es sich um eine rechtliche Einordnung des Vertrages bzw. rechtliche Vorfrage, welche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl. - Greger, § 256 ZPO Rn. 3). 4. Der Antrag zu 4.) war erkennbar auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte den Klägern für künftige Schäden zum Ersatz verpflichtet sein soll, welche aus der Kündigung, dem Widerruf der erteilten Begehungsscheine und dem ausgesprochenen Jagdverbot resultieren. Er ist daher entsprechend auszulegen, §§ 133 , 157 BGB analog. 5. Der Antrag zu 5.) ist als Leistungsantrag gerichtet auf die Duldung der Jagdausübung zulässig. II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 1. Der Antrag zu 1.) ist - auch nach entsprechender Auslegung - unbegründet. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vom 08.01.2016 besteht nicht unverändert fort, da es formnichtig ist, § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG.
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