müssen lediglich der Vollstreckungstitel und die Höhe der Forderung, wegen derer vollstreckt wird, angegeben werden; eine Beschränkung auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung ist dabei auch hier möglich. Der Vorlage einer substantiierten Aufstellung von Teil- und Restforderung bedarf es hingegen nicht (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
7, beckonline). Da der Gläubiger aufgrund der abgegebenen Auskunft unmittelbar keine Vermögenswerte aus dem Schuldnervermögen durch die Vollstreckung erlangt, bedarf es keiner Klarstellung, aus welchem Teil der Gesamtforderung vollstreckt wird (so auch LG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020, 4 T 361/20 , Rn. 18-20, BeckRS 2020, 34773). Dem steht das Argument des Gerichtsvollziehers, der Schuldner müsse in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auch ohne Rücksicht auf den Vollstreckungsumfang die Möglichkeit haben, seine Zahlungsverpflichtung in voller Höhe erfüllen und damit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erreichen zu können, nicht entgegen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldner insoweit in seinen Rechten verletzt würde. Dieses Recht wird dem Schuldner hierdurch nämlich nicht grundsätzlich versagt (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020,
27). Allenfalls würde es zu Verzögerungen kommen, weil die Vollständigkeit der Tilgung durch eine ergänzende Befragung des Gläubigers nochmals geklärt werden müsste. Der Gerichtsvollzieher ist auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt einer etwaigen missbräuchlichen Beschränkung des Vollstreckungsauftrages auf einen Teil der Hauptforderung zur Anforderung einer Forderungsaufstellung berechtigt. Insoweit trägt er vor, diese erfolge, um einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verrechnung von erfolgten Teilzahlungen des Schuldners an das vollstreckende Kreditinstitut zu entgehen. Letztlich liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise jedoch nicht vor; entsprechende Fallkonstellationen lassen sich auch nicht den von dem Gerichtsvollzieher in seiner Stellungnahme zitierten Entscheidungen entnehmen. Daher kann es dahinstehen, ob der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft - beschränkt auf einen Teil der Hauptforderung - berechtigt ist, zuvor erfolgte Teilleistungen und deren ordnungsgemäße Verrechnung auf Zinsen und Kosten zu prüfen. Denn grundsätzlich steht ihm eine Überprüfung des materiellrechtlichen Bestands der Teilforderung nicht zu (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020,
27-29). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Permalink: https://openjur.de/u/2472514.html ( https://oj.is/2472514 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.