Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 718,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Form des merkantilen Minderwertes ihres Pkw aus einem Verkehrsunfall. Am 15.11.2021 wurde ein Fahrzeug der Klägerin, der Pkw VW T6.1 Transporter Multivan (SH), amtliches Kennzeichen N01, deren Halterin und Eigentümerin sie zum Unfallzeitpunkt war, durch einen Auffahrunfall auf der Bundesautobahn 61, Fahrtrichtung D., bei T. beschädigt. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges. In Folge des Verkehrsunfalls gab die Klägerin die Erstellung eines privaten Schadensgutachtens in Auftrag (Bl. 12 ff. d. A.). Das Gutachten bezifferte den unfallbedingten merkantilen Minderwert mit 4.500,00 € (Bl. 13 u. 30 d. A.). Dieser wurde als steuerneutral bezeichnet. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Jedoch zahlte die Beklagte an die Klägerin auf die Schadensposition Wertminderung einen Betrag in Höhe von lediglich 3.781,51 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund der Steuerneutralität der bezifferten Wertminderung zur Zahlung des gesamten durch das Gutachten bezifferten Betrages verpflichtet. Die Beklagte habe die festgestellte Wertminderung rechtswidrig um einen vermeintlich bestehenden Umsatzsteueranteil in Höhe von 718,49 € gekürzt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 718,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aus dem sachverständigenseits festgestellten Betrag der merkantilen Wertminderung der Umsatzsteueranteil aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin herauszurechnen sei. Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.10.2022 zugestellt worden. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Gründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des weiteren Schadensersatzes in Form des merkantilen Minderwertes ihres Pkw in Höhe von 718,49 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 251 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei einem steuerneutralen Wertminderungsbetrag der Umsatzsteueranteil nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin. Es ist durchaus zutreffend, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin bei Auszahlung der Wertminderung von 4.500,00 € in voller Höhe bei einem Weiterverkauf des Fahrzeuges einen Mehrbetrag in Höhe von 718,49 € zur Verfügung hätte. Laut Schadensgutachten liegt der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges der Klägerin bei 90.000,00 €. Wäre der Pkw unfallfrei und damit ohne Wertminderung, hätte die Klägerin einen Nettoverkaufserlös in Höhe von 75.630,25 € erzielen können. Bei einer Wertminderung in Höhe von 4.500,00 € liegt der mögliche Bruttoverkaufspreis demnach nur noch bei 85.500,00 €, sodass ein Nettoverkaufserlös in Höhe von 71.848,74 € möglich wäre. Auf diesen Betrag den Wertminderungsbetrag in Höhe von 4.500,00 € addiert, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 76.348,74 €, also eine Mehrdifferenz in Höhe von 718,49 € zum möglichen Verkaufserlös bei Unfallfreiheit des Fahrzeuges. So wird auch durch andere Gerichte vertreten, dass schadensrechtlich dem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nur derjenige Betrag zu erstatten ist, der ihm verbliebe, wenn er aktuell die Wertminderung durch Veräußerung des reparierten Pkw realisieren würde (vgl. u.a. AG Remscheid, Urt. v. 10.11.2017 - Az. 8a C 190/16 , juris; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2019 - Az. 39 C 107/19 , juris; ebenfalls Freyberger, NVZ 2000, 290, 291; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 174, Stand: 22.02.2023). Allerdings wird zum einen verkannt, dass die Wertminderung im Gutachten explizit als steuerneutral ausgewiesen wurde und damit weder von einem Brutto- noch von einem Nettobetrag ausgegangen wird. Bei der Wertminderung handelt es sich regelmäßig um einen steuerneutralen Betrag, da die Wertminderung nicht in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis steht und mithin nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Zum anderen stellt die merkantile Wertminderung keine Schadensposition im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar, bei welcher die Umsatzsteuer durchaus in Abzug zu bringen ist. Vielmehr fußt der Ersatz der merkantilen Wertminderung auf dem Entschädigungsanspruch des § 251 Abs. 1 BGB. Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen würde (vgl. AG München, Endurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.