Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenen Recht. Am 02.10.2019 gegen 11:26 Uhr befuhr der Beklagte zu 3) mit dem auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug LKW Mercedes-Benz, amtl. Kennzeichen AC-AH 6103, den rechten Fahrsteifen der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln ca. 600 Meter vor der Autobahnabfahrt Hagen-Nord, Gemarkung Hagen bei km 343,620. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Hinter ihm fuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr SR., mit seinem Pkw Lada, amtl. Kennzeichen UN-II 30. Wegen einer Staubildung auf dem rechten Fahrstreifen reduzierte der Beklagte zu 3) seine Geschwindigkeit innerhalb von 29 Sekunden von ca. 62 km/h auf ca. 11 km/h. Die Warnblinkanlage betätigte er nicht. Der hinter ihm fahrende SR. - kranken- und pflegeversichert bei der Klägerin - reagierte auf die Staubildung jedenfalls nicht rechtzeitig und fuhr mit 50 km/h auf den vor ihm fahrenden LKW der Beklagten zu 2) auf. Die BAB 1 ist dort dreispurig ausgebaut, ein Seitenstreifen ist rechtsseitig vorhanden. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn trocken. Es war hell und bewölkt. Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde aufgrund des Unfalls erheblich verletzt, lag im Koma und konnte auch nach mehreren Operationen und Behandlungen nicht vollständig genesen. Der Versicherungsnehmer ist nunmehr pflegebedürftig. Der Krankenversicherung ergaben sich Kosten in Höhe von 155.180,16 €; der Pflegeversicherung in Höhe von 13.925,00 €. Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei aus Sicht ihres Versicherungsnehmers das letzte Fahrzeug am Stauende gewesen. Schon aus dem Bedürfnis des Beklagten zu 3) mit seinem Bremsvorgang das Stauende zu signalisieren, zeige sich das Erfordernis der Betätigung des Warnblinklichts. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin (TI.) 38.795,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin UG.) 3.481,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin (TI.) alle die über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord bis zur Klageerhebung entstanden sind, zu 25 % zu ersetzen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin UG.) alle die über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord bis zur Klageerhebung entstanden sind, zu 25 % zu ersetzen; 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin (TI.) sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord, zu 25 % zu ersetzen; 6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin UG.) sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis vom 02.10.2019 auf der BAB 1, Gemarkung Hagen in Fahrtrichtung Köln bei km 343,620 vor der AS Hagen-Nord, zu 25 % zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dem Versicherungsnehmer der Klägerin habe die Staubildung auch ohne betätigten Warnblinklicht durch den Beklagten zu 1) auffallen müssen. So habe der Beklagte zu 3) seine Geschwindigkeit durch mehrfaches aufeinanderfolgendes Abbremsen stetig verringert. Er habe über eine Dauer von 20 Sekunden seine Geschwindigkeit auf von ca. 60 km/h auf unter 20 km/h reduziert. Schon das regelmäßige Abbremsen habe dem Versicherungsnehmer nicht verborgen bleiben können. Der Beklagte zu 3) habe die Kollision nicht mehr vermeiden können. Dass der Versicherungsnehmer nicht auf das Stauende reagiert habe; finde darin seinen Grund, dass er über sein Smartphone ein Video geschaut habe. Unmittelbar vor der Kollision habe der VN der Klägerin einen Spurwechsel vollzogen. Das Gericht hat den Beklagten zu 3) zum Unfallhergang persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2023 (Bl. 175 ff. d. eA.) Bezug genommen. Gründe I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 116 SGB. 1. Der Unfall war zwar für keinen der Beteiligten unabwendbar. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück. Ein Ereignis ist unabwendbar, welches bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierbei ist der Maßstab eines gedachten Idealfahrers anzulegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Beklagten darzulegen und zu beweisen. Diesen Nachweis konnten die Beklagten nicht führen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer bei Betätigen der Warnblinklichtanlage - welches unstreitig unterblieb - rechtzeitig auf das langsame Fahren des Beklagtenfahrzeugs reagiert hätte. Allein aus dem Umstand, dass nach dem Unfall dem Handy des klägerischen Versicherungsnehmers ein laufendes Video entnommen werden konnte, kann nicht sicher der Rückschluss gezogen werden, dass der Versicherungsnehmer dieses unmittelbar zum Zeitpunkt des Unfallereignisses angesehen habe und aus diesem Grunde abgelenkt gewesen sei. Weiteren Beweis haben die Beklagten für eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht angetreten. 2. Die danach in die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung einzubeziehende einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.