Rubrum Landgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit X. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Soziales und Integration, Else-Josenhans-Straße 6, 70173 Stuttgart - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... wegen Entschädigung (enteignungsgleicher Eingriff) hat das Landgericht Stuttgart -
- Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S... - als Einzelrichter - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 für Recht erkannt: Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gebührenstreitwert: 8.326,48 €. Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ertragseinbußen im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 in Anspruch. ... Am 17.03.2020 erließ die Regierung des Landes Baden-Württemberg gestützt auf die Vorschriften des IfSG die sogenannte SARS-COV-2-Verordnung (sog. Corona-Verordnung), die auf ihrem Geltungsbereich Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote festsetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelungen dieser Verordnung Bezug genommen (K 1 = 21). Der Kläger macht nun geltend, dass ihm im Zeitraum März bis Juli 2020 wegen der von der Beklagten angeordneten Veranstaltungsverbote in Baden-Württemberg mehrere bereits vereinbarte Auftrittsmöglichkeiten genommen worden sind, wodurch ihm ein Ertragsverlust von insgesamt 8.326,48 € entstanden sei. ... Der Kläger steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Vorschriften der Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 17.03.2020 keine ausreichende Rechtsgrundlage für die angeordneten Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote darstellen würden. Auf der Grundlage der Wesentlichkeitstheorie fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, § 32 IfSG, auf die die Landesregierung ihre Verordnung stütze, genüge nicht den Anforderungen nach Artikel 80 GG. Dem Kläger stehe daher aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs und anderer Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf Entschädigung zu. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.326,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Bei der Corona-Pandemie, die im März 2020 über die BRD gekommen sei, handele es sich um eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, die eine ernste Bedrohung für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland darstelle. Oberstes Ziel der Beklagten sei es daher, die Ausbreitung des Virus SARS-COV 2 (Coronavirus) zu verlangsamen, um Leben und Gesundheit der Bürger des Landes Baden-Württemberg zu schützen, die durch eine Infektion gefährdet wären. Bei der von der Beklagten erlassenen Corona-Verordnung handele es sich daher um eine Schutzmaßnahme zum Schutze der Bevölkerung des Landes Baden-Württemberg, die auch Wirkung gezeigt habe und effektiv gewesen sei. Im Übrigen sei der Betrieb des Klägers zu keinem Zeitpunkt von einem Betriebsverbot erfasst gewesen, der Kläger sitze in Bayern, die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg habe den Kläger nur als mittelbare Folge getroffen, ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG sehe die Corona-Verordnung zu Lasten des Klägers nicht vor. Im Übrigen trage der Kläger auch nicht im Detail vor, warum die Veranstaltungen abgesagt worden seien. Veranstaltungsverträge würden nicht vorgelegt, der dahingehende Vortrag des Klägers werde bestritten, ebenso der behauptete Ertragsverlust. Der Kläger habe außerdem versäumt, zum Abzug von ersparten Aufwendungen im Detail vorzutragen. Die Beklagte steht mithin auf dem Standpunkt, dass gegenüber dem Kläger kein gezielter Eingriff in die durch Artikel 13 GG geschützte Position vorgenommen worden sei, Ansprüche wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff bestünden daher genauso wenig, wie sonstige in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Kammer hat über Schadensersatzansprüche/Entschädigungsansprüche eines sog. Nichtstörer, der unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen nach der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg vom 17.03.2020 beeinträchtigt ist, bereits durch Urteil vom 05.11.2020 ( 7 O 109/20 - bei juris veröffentlicht) entschieden und Ansprüche nach der von der Kammer für zutreffend erachteten Rechtslage verneint. Hieran wird nach Überprüfung festgehalten. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: A. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land nicht zu. I. Der Kläger kann sich nicht auf § 56 Abs. 1 IfSG berufen. Er ist vorliegend als Inhaber eines Musikproduktionsunternehmens bzw. als Manager einer Band, die auch Auftritte im Land Baden-Württemberg durchführt, von den zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Epidemie aufgrund der CoronaVO a.F. des Landes Baden-Württemberg ergangenen Betriebsschließungen und Veranstaltungsverboten jedenfalls mittelbar betroffen, gehört aber nicht nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis i.S.v. § 56 Abs. 1 IfSG.
- Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG enthält eine Entschädigung, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach S. 2 gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sind nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG,
- Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 30.1). Vorliegend kommt allenfalls eine Betroffenheit als Ansteckungsverdächtige in Betracht. Nach § 2 Nr. 7 IfSG ist Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er als Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG einem Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 IfSG unterlag. Entsprechendes lässt sich dem Wortlaut der CoronaVO a.F. nicht entnehmen und auch nicht deren Sinn und Zweck. Die Betriebsschließungen aufgrund der CoronaVO a.F. führten zwar dazu, dass die Erwerbstätigkeit der Betriebsinhaber wie vorliegend der Klägerin unterbunden wurde; jedoch wurden die Betriebsschließungen nicht angeordnet, weil die Betriebsinhaber Träger des Virus oder jedenfalls insoweit verdächtigt waren, sondern weil insbesondere Sportstudios, Gaststätten, Verkaufsstätten des Einzelhandels, etc. einen regen Publikumsverkehr eröffnen und unterhalten und deshalb zu einer Verbreitung des Corona-Virus beitragen können. Dasselbe kann für Verbote von Veranstaltungen gesagt werden, wie sie hier der Kläger im Lande Baden-Württemberg durchführen bzw. bei denen er auftreten wollte. Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG dienen auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers intentional dem Schutz von bisher nicht kranken, nicht krankheitsverdächtigen und nicht ansteckungsverdächtigen Personen und damit gezielt auch präventiven Zwecken (VGH BW, B. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 , juris).
- Der Kläger ist vielmehr "Nichtstörer" (sogar sog. "Jedermann" i.S.d. allgemeinen Polizeirechts, hierzu unten unter Ziff. IV.). Zwar ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (VGH BW, wie vor, m.w.N.). Vom Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sind Nichtstörer hingegen nicht erfasst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG, der abschließend Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger und sonstige Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG aufzählt (i.Erg. auch: Kießling/Kümper, IfSG,
- Aufl. 2020, § 56 Rn. 13; Stöß/Putzer "Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie", NJW 2020, 1465 ff.). Zum anderen ergibt sich dies mit Blick auf § 56 Abs. 1a IfSG, der Regelung der Verdienstausfallentschädigung von Sorgeberechtigten. Aus dieser separaten und nachträglich vom Gesetzgeber eingefügten Regelung lässt sich ableiten, dass sich lediglich § 56 Abs. 1a IfSG an sog. Nichtstörer richtet und § 56 Abs. 1 InfSG diese nicht erfasst (so auch: Stöß/Putzer "Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie", NJW 2020, 1465 ff.). Soweit ersichtlich macht der Kläger auch keine direkte Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG geltend, sondern beruft sich auf eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 IfSG. II. Dem Kläger steht ein Anspruch aufgrund analoger Anwendung des § 56 IfSG nicht zu. Eine analoge Anwendung erfordert das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Mit Blick auf die Regelungen im allgemeinen Polizeirecht, beispielsweise § 55 PolG BW, kann vorliegend nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Das Infektionsschutzgesetz ist als besonderes Polizeirecht dem allgemeinen Polizeirecht gegenüber lex specialis (so auch: Kießling/Kümper, IfSG,
- Aufl. 2020, § 56 Rn. 13; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG,
- Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 33.1; LG Heilbronn, U. v. 29.04.2020 - 4 O 82/20 , juris). Selbst wenn man das IfSG insoweit nicht als abschließend und lex specialis gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ansehen würde, könnte bei Annahme einer Regelungslücke nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (so auch: BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG,
- Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 31). Der Gesetzgeber hat die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG vielmehr erkannt, wie die Regelungen in § 65 IfSG und in § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten gerade nicht weiterzuziehen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG,
- Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 31.1). Soweit von einem Teil der Literatur (etwa Rommelfänger, Entschädigungen für Vermögensschäden aufgrund von Betriebsbeschränkungen/-schließungen infolge Maßnahmen nach dem Infektiosschutzgesetzt (COVuR 2020, 178, 180; K 18) nach Art eines Erst-Recht-Schlusses für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG plädiert wird, vermag das Gericht dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zustimmen. Angesichts des durch die Neuregelung des § 56 Abs. 1 a IfSG erkennbaren gesetzgeberischen Willens wären nach Auffassung des Gerichts die Grenzen der Analogie bzw. richterlicher Rechtsfortbildung überspannt, wenn vorliegend ein Entschädigungsanspruch in analoger Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG zugesprochen würde. III. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 65 Abs. 1 IfSG (analog) zu. Der Tatbestand von § 65 IfSG ist vorliegend schon nicht erfüllt. Die Betriebsschließungen wurden vorliegend durch die CoronaVO a.F. auf der Grundlage des § 32 lfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, 31 lfSG angeordnet, also gerade nicht auf der Grundlage der §§ 16, 17 lfSG. Für eine analoge Anwendung fehlt es, wie oben bereits ausgeführt, an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis zu § 65 IfSG wohl auch so Antweiler, Betriebsuntersagungen durch Covid-19-Rechtsverordnungen: Eigentumseingriff und Entschädigungen, NVwZ 2020, 584, 588, 589). IV. Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach § 55 PolG BW zu.
- Zwar sieht das Polizeigesetz Baden-Württemberg Maßnahmen gegenüber sog. Nichtstörern vor (§ 9 PolG BW) und enthält in § 55 PolG BW eine entsprechende Entschädigungsregelung. Allerdings ist eine Anwendung des allgemeinen Polizeirechts aufgrund der spezielleren Regelungen im IfSG gesperrt (siehe oben Ziff. II.). Der Vorrang des speziellen Gesetzes kann auch nicht deshalb umgangen werden, weil - wie die Klägerin meint - die Regelungen im spezielleren IfSG nachteiliger wären als diejenigen im allgemeinen Polizeirecht (§ 55 PolG BW). Denn wie oben bereits ausgeführt (unter Ziff. II.), hat der Gesetzgeber die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG sehr wohl erkannt, wie § 65 IfSG und § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten nicht weiterzuziehen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG,
- Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 31.1).
- Selbst wenn man das IfSG nicht als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ansehen wollte, ergäbe sich kein Anspruch des Klägers aus § 55 PolG BW. Bei der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsschließung aufgrund der CoronaVO a.F. handelt es sich nämlich um eine sog. "Jedermann-Maßnahme", bei der keine Inanspruchnahme eines Nichtstörers i.S.d. §§ 9 , 55 PolG BW vorliegt (BeckOK PolR BW/Reinhardt, PolG, § 9 Rn. 8). Als "Jedermann" wird in der polizeirechtlichen Literatur eine Person bezeichnet, die weder als Störer, noch als Nichtstörer oder unbeteiligter Dritter in Anspruch genommen bzw. durch eine polizeiliche Maßnahme belastet wird (BeckOK PolR BW/Reinhardt, PolG, § 55 Rn. 29). Eine "Jedermann-Maßnahme" liegt u.a. vor, wenn eine Vielzahl von unbeteiligten Personen durch eine polizeiliche Maßnahme beabsichtigt oder unbeabsichtigt betroffen ist und die Betroffenen zwar durch die polizeiliche Maßnahme belastet werden, der betroffene Personenkreis aber derart groß ist, dass die einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt werden (BeckOK PolR BW/Reinhardt, wie vor, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Von den Betriebsschließungen aufgrund der CoronaVO a.F. war eine Vielzahl an Betriebsinhabern wie Gastronomen, Ladenbesitzer, Betreiber von Sportstätten, etc. im gesamten Land betroffen. Folglich war der betroffene Personenkreis derart groß, dass die Klägerin wie die übrigen einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt wurde. Die Klägerin musste keine Belastungen hinnehmen, die anderen Betriebsinhabern in dieser Form nicht zugemutet wurden; eine Ungleichbehandlung lag insoweit nicht vor. Mangels spezifischer Betroffenheit im Verhältnis zur Allgemeinheit fehlt es an einem der Klägerin auferlegten Sonderopfer. Wegen des Fehlens eines Sonderopfers kommen daher bei sog. "Jedermann-Maßnahmen" Entschädigungsansprüche analog § 55 PolG BW nicht in Betracht, da § 55 PolG BW gerade das dem Nichtstörer im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Sonderopfer ausgleichen soll (BeckOK PolR BW/Reinhardt, wie vor, m.w.N.). Das gilt nach Meinung des hier entscheidenden Einzelrichters erst Recht, wenn der Kläger wie hier quasi nur mittelbar in seiner Berufsfreiheit betroffen ist, weil bereits gebuchte Auftrittsmöglichkeiten in Baden-Württemberg aufgrund der Corona-VO abgesagt worden sind oder aufgrund Veranstaltungsverboten nicht stattfinden können, er also mittelbar durch das allgemeine Veranstaltungsverbot im Sinne von § 3 Abs. 3 Corona-VO a. F. in seinem Fortkommen und seiner Erwerbsfreiheit betroffen wurde. V. Der Klägerin steht auch kein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs oder enteignungsgleichen Eingriffs oder auf Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zu. Auch hier steht die Sperrwirkung des IfSG entgegen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG,
- Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 33.1, m.w.N.). Zudem fehlte es am Vorliegen eines Sonderopfers. Einem von einer sog. "Jedermann-Maßnahme" Betroffenen kann eine Entschädigung auf Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs bzw. des enteignenden/enteignungsgleichen Eingriffs allenfalls dann gewährt werden, wenn er aufgrund besonderer, von ihm nicht zu verantwortender Umstände einen Schaden erleidet, der das Maß der gewöhnlichen und typischen Beeinträchtigungen der von einer solchen Maßnahme Betroffenen deutlich übersteigt und hierdurch die Opfergrenze überschritten und dem Betroffenen ein Sonderopfer im Verhältnis zur Allgemeinheit auferlegt wird (OLG Koblenz, U. v. 23.09.2009 - 1 U 428/09 , juris). Daran fehlt es vorliegend, wie oben bereits ausgeführt. Von dem Veranstaltungsverbot war eine Vielzahl von Personen bzw. Anzahl von Betriebsinhabern bzw. Veranstaltern betroffen. Die Situation des Klägers, der zudem nur mittelbar durch die Maßnahme der Betriebsschließung betroffen ist, unterschied sich in keiner Weise von vergleichbaren Lagen bei weiteren Betriebsinhabern und ausübenden Künstlern; diese waren in gleicher Weise - unmittelbar oder wie hier der Kläger mittelbar - von Betriebsschließungsmaßnahmen bzw. Veranstaltungsverboten betroffen. Alle diese Betriebe mussten ihr Gewerbe ruhen lassen bzw. konnten ihre Auftritte nicht durchführen (Ebenso mit ausführlicher Begründung LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20 bei juris Rn. 67 ff. sowie LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020, 2 O 247/20 Rn. 38 ff.). Das Gericht macht sich darüber hinaus eine Erwägung zu eigen, die das LG Hannover in dem bereits erwähnten Urteil im Hinblick auf das Insitut des enteignenden Eingriffs angestellt hat. Danach scheiter ein Anspruch des Klägers wegen enteignendem Eingriff auch daran, dass diese Anspruchsgrundlage auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung findet. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass das richterrechtliche entwickelte Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs nur auf einzelfallbezogene Eigentumsbeeinträchtigungen angewandt werden könne und keine geeignete Grundlage sei, um massenhaft auftretende Schäden auszugleichen. Denn die Zubilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen gegen den Staat für massenhaft aufgetretenen Eigentumsbeschränkungen können weitreichende Folgen für die Staatsfinanzen haben, was nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem dmokratischen Prinzip der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten sei (BGH, Urteil vom 10.12.1987 - III ZR 220/86 = BGHZ 102, 350 , 368 Rn. 31 - 33; BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 330/04 , bei juris Rn. 12; LG Hannover, aaO. Bei juris Rn. 98 ff.). Dem tritt das hier entscheidende Gericht bei. Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung kommt auch das Institut des enteigungsgleichen Eingriffs nicht in Betracht. Und zwar im Wesentlichen aus derselben Erwägung wie das Institut des enteignenden Eingriffs mangels Sonderopfer. Die Rechtsauffassung, wonach bereits die etwaige Rechtswidrigkeit der Maßnahme (hier: Veranstaltungsverbote aufgrund von §§ 28 , 32 IfSG gem. § 3 Abs. 3 der Corona-VO a.F.) das Sonderopfer indiziere oder darstelle, dürfte nicht der Rechtsprechung des BGH entsprechen. Danach setzt der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und (Hervorhebung durch den erkennenden Richter) dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. BGHZ 117, 240 , 252; BGH NJW 1994, 1647 bei juris Rn. 15). Das Gericht lässt dahingestellt, ob hier wirklich ein unmittelbarer Eingriff von hoher Hand in eine Eigentumsposition des Klägers vorliegt. Jedenfalls fehlt es an einem unzumutbaren Sonderopfer. Auf die obigen Erwägungen im Kontext enteignender Eingriff wird Bezug genommen. Die Frage, ob das hier in Rede stehende Veranstaltungsverbot rechtmäßig oder rechtswidrig war, kann nach dem zuvor Gesagten dahinstehen. VI.
- Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es vorliegend nicht darauf an ob die CoronaVO a.F. in formeller Hinsicht rechtmäßig ergangen ist, konkret: auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur U. v. 10.12.1987 - III ZR 220/86 , juris) gibt es keine Entschädigung für legislatives Unrecht. Aus diesem Grund kommt vorliegend auch kein neben der Verdienstausfallentschädigung stehender Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens des Gesetz- oder Verordnungsgebers scheiden schon deshalb aus, weil die öffentliche Hand insoweit gegenüber der Klägerin keine drittbezogenen Amtspflichten verletzt hat. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln; daher nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber - bei positivem Tun und bei Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als "Dritten" i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wahr. Nur ausnahmsweise, etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können die Belange bestimmter Personen unmittelbar berührt werden, so dass sie als Dritte angesehen werden können (BGH, U. v. 29.03.1971 - III ZR 110/68 , juris; BGH, U. v. 24.06.1982 - III ZR 169/80 , juris). Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit durch Rechtsvorschriften liegt hier nach dem zuvor (unter Ziff. IV.
- und Ziff. V) Gesagten nicht vor.
- Soweit von Teilen der Literatur Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der hier in Rede stehenden Maßnahme geäußert werden oder geltend gemacht wird, § 28 IfSG alte Fassung genüge nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, was die Ausgestaltung der Ermächtigungsnorm nach Inhalt, Zweck und Ausmaß anbetrifft, kann man diese Auffassung durchaus teilen. Denn sie führt aus den dargestellten Gründen nicht zu einem unmittelbaren Staatshaftungsanspruch der davon Betroffenen. Papier (DRiZ 2020, 183) hat die Frage aufgeworfen, ob die Eingriffe in Eigentum und Berufsfreiheit, auch wenn sie unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der Gefahrenabwehr als jedenfalls derzeit verhältnismäßig angesehen werden, nicht durch gesetzliche Entschädigungsregelungen von Verfassungs wegen auszugleichen wären. Dem tritt das hier entscheidende Gericht bei. Nach Auffassung des erkennenden Richters würde es die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und analoger Rechtsanwendung überschreiten, wenn in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine - notwendigerweise planwidrige - Regelungslücke erkannt würde, die durch eine Gesetzes- oder Rechtsanlagie oder eine ausdehnenden Anwendung der Grundsätze des enteignenden oder des enteigungsgleichen Eingriffs geschlossen würde. Im demokratischen Rechtsstaat ist diese Sache des Gesetzgebers, primär des Bundes-, sekundäre des Landesgesetzgebers. Man kann sich durchaus der Auffassung von Papier (aaO.) anschließen, dass der Gesetzgeber in der (verfassungsrechtlichen) Pflicht steht, selbst Art und Ausmaß der Entschädigungen oder des sonstigen finanziellen Ausgleichs zu regeln. Ein etwaiges Defizit, soweit vorhanden, kann aber nicht durch die Zivilgerichte, sondern allenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2473126.html ( https://oj.is/2473126 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.