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AG Mitte, Urteil vom 10.07.2023 - 20 C 218/22

Rubrum Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 10.07.2023 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2023 für Recht erkannt: Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. März 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin je zur Hälfte; die Beklagte die des Rechtsstreits zur Hälfte und die Streithelferin ihre Kosten zur Hälfte. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, "ein schwarzer Mann nichtdeutscher Herkunft", hatte ein Abonnement für die XXX – Umweltkarte der Beklagten mit Gültigkeit bis zum
  5. Januar
  6. Am XX. Oktober 2020 fuhr er in Berlin mit der U-Bahn U2 Richtung Alexanderplatz. Zwischen den Stationen Hausvogteiplatz und Spittelmarkt fand eine Fahrkartenkontrolle durch zivile Kontrolleure statt, die Mitarbeiter der Streithelferin waren, die wiederum im Auftrag der Beklagten die Fahrausweiskontrolle durchführten. Die U-Bahn hielt an der Station Spittelmarkt, wo die Kontrolleure und der Kläger aussstiegen. Nach der Fahrkartenkontrolle verließen der Kläger wie die Kontrolleure die U-Bahn-Station nach draußen. Als der Kläger seine Fahrt fortsetzen wollte, traf er wieder auf die Kontrolleure, die in einem U-Bahn-Wagen waren. Vom Bahnsteig aus spuckte der Kläger in Richtung des Kontrolleurs und Zeugen XXX. Dieser verließ den Zug, ergriff den Kläger und drückte ihn mit der rechten Unterarmseite sowie der rechten Oberschenkelrückseite gegen die sich am Gleis befindliche Bank aus Metall. Es wurde die Polizei gerufen. Auf den Inhalt der Zahlungsaufforderung (Seite 3 Anlagenband zu Bl. 1) und den Feststellungs- und Vorkommnisbericht vom XX.10.2020 (Anlage B1) wird verwiesen. Der Kläger begab sich in das XXX Klinikum. Auf der Rettungsstelle wurde festgestellt, dass er am rechten Unterarm eine ca. 8 cm lange Schürfwunde sowie eine Muskelverspannung des linksseitigen seitlich absteigenden Teils des Kapuzenmuskels hatte wie eine rechtsseitige Unterarmprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion, wofür auf Seite 8 Anlagenband zu Bl. 1 verwiesen wird. Der Kläger erhielt schmerzlindernde Medikamente. Am XX. Oktober 2020 ließ der Kläger bei der XXX eine rechtsmedizinische Untersuchung durchführen. Wegen der Einzelheiten deren Befunde wird auf Seite 12 - 17 Anlagenband zu Bl. 1 verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass er den ersten Kontrolleur, den Zeugen XXX, in freundlichem Ton nach seinem Dienstausweis gefragt habe. Dabei habe er bereits seine Umweltkarte herausgezogen, so dass der Kontrolleur habe feststellen können, dass er im Besitz einer Fahrkarte sei. Während dieser Kontrolleur seinen Dienstausweis herausgenommen habe, sei eine Kontrolleurin dazugekommen. Sie habe den Dienstausweis des ersten Kontrolleurs in die Hand genommen und habe diesen nebst ihrem eigenen unmittelbar vor das Gesicht des Klägers gehalten. Der Kläger habe daraufhin seine Umweltkarte hingehalten. Die Kontrolleurin habe ihm die Umweltkarte aus der Hand gerissen, gesagt: "Wir haben keine Zeit für solche Spielereien", sei damit auf den Bahnsteig gerannt und habe die Karte des Klägers ohne Ankündigung in ihre Tasche gesteckt. Der hiervon überraschte Kläger habe sich gezwungen gesehen, die U-Bahn zu verlassen. Die Kontrolleurin habe sich geweigert, ihm seine Karte auszuhändigen. Die Kontrolleurin und ein Kontrolleur hätten sich ihm gegenüber in als einer vom Kläger als triezend, schnippisch, erniedrigend und rassistisch-beleidigend empfundenen Weise geäußert. Sie hätten dem Kläger gesagt, dass er ihre Zeit verschwende und nun die Vergeltung dafür hinzunehmen habe. In unfreundlichem und gehässigem Ton hätten sie dem Kläger gesagt, dass man sich in Deutschland zu benehmen habe und auch er sich in Deutschland benehmen müsse. Personen wie der Kläger würden immer Ausreden haben. Der Kontrolleur habe in diesem Zusammenhang gesagt: "Black Lives Matter ist auch nur eine Ausrede für dich". Es seien mehrere Minuten vergangen, ohne dass dem Kläger seine Fahrkarte ausgehändigt worden sei. Der sich wehrlos fühlende Kläger habe mittlerweile angefangen, das Geschehen mithilfe seiner Handykamera zu filmen. Die Kontrolleurin habe ebenfalls ihr Handy genutzt und Anstalten gemacht, ein Video von sich selbst inklusive des Klägers zu machen, wobei sie zwischendurch gelacht habe. Als sie den Kläger um ein Bild gebeten habe, habe dieser entgegnet: "Geben Sie mir meine Karte zurück!". Daraufhin habe die Kontrolleuren gefragt: "Können wir ein Selfie machen?". Der Kläger habe mit merklichen Sarkasmus entgegnet: "Ja, wenn Sie das möchten". Dass die Kontrolleurin Bilder von ihm habe machen wollen, während ihm seine Fahrkarte vorenthalten worden sei, habe der Kläger als erniedrigend empfunden. Die Kontrolleurin habe den Kläger außerdem u.a. als "Schwarzkopf" bezeichnet und habe weitere ähnliche Referenzen zu seiner Hautfarbe gemacht. Der Kläger habe Hilflosigkeit sowie ein Gefühl des Ausgesetztseins empfunden, da er ohne seine Fahrkarte nicht habe weiterfahren können, ohne sich potentiell strafbar zu machen. Nachdem der Kläger die U-Bahn-Station für einige Minuten verlassen hatte und wieder zurück in die U-Bahn eingestiegen gewesen sei, seien ihm wieder die Kontrolleure begegnet. Der Kontrolleur, Zeuge XXX, habe den Kläger erkannt und sei direkt auf diesen zugegangen mit der Aufforderung, aus der Bahn auszusteigen. Der Kläger habe gefragt, was das solle, woraufhin der Kontrolleur sich aggressiv vor dem Kläger aufgebaut hätte. Der Kläger habe daraufhin die Bahn verlassen und habe den Kontrolleur noch gefragt, für wen er sich halte. Der Kontrolleur habe ihm schreiend entgegnet, dass er den Kläger fertig machen würde. Der Kläger, der der sich von dem Kontrolleur beleidigt und bedroht gefühlt habe, habe auf den Boden in Richtung des Kontrolleurs gespuckt, ohne ihn dabei zu treffen oder treffen zu wollen. Der Kontrolleur sei aus dem Zug mit einer aggressiven Körperhaltung auf den Kläger zugerannt. Während der Kontrolleur den Kläger gegen die Metallbank gedrückt habe, habe er noch mit der Hand auf den Kläger eingeschlagen. Eine Kontrolleurin habe sich beruhigend eingemischt und der angreifende Kontrolleur habe den Kläger losgelassen, der Schmerzen im Arm, am Bein und verschiedenen Stellen der rechten Körperseite verspürt habe. Der Kläger, der Angst vor weiteren Gewaltanwendungen durch die Kontrolleure gehabt habe, habe versucht sich abermals der Situation zu entziehen, indem er wieder in die U-Bahn eingestiegen sei. Die Kontrolleure seien ebenfalls eingestiegen, wobei sie weiterhin mit einer aggressiven Körperhaltung versucht hätten, sich in Richtung des Klägers zu bewegen. Letztendlich seien alle wieder ausgestiegen. Von der Polizei nach dem Grund ihres Einsatzes gefragt, hätten die Kontrolleure wahrheitswidrig angegeben, der Kläger habe sich geweigert, seinen Fahrschein zu zeigen. Der Kontrolleur und Zeuge XXX behauptete wahrheitswidrig, der Kläger habe ihn angegriffen, weshalb er eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Kläger habe erstatten wollen. Die Polizei habe festgestellt, dass der Kontrolleur keine sichtbaren Körperverletzungen habe. Am XX.20.2020 habe der Kläger u.a. bewegungsunabhängige Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, Schmerzen im linken Knie beim Gehen sowie ein Wundschmerz/Brennen am rechten Unterarm gehabt. Die am XX.10.2020 bei der rechtmedizinischen Untersuchung festgestellten Verletzungen stammten vom XX.10.
  7. Der Kläger habe über mehrere Tage und Wochen hinweg Schmerzen in Schulter, Nacken, Arm sowie Bein gehabt und sich in seiner Bewegung, insbesondere im Bereich von Schulter und Nacken, eingeschränkt gefühlt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahrens habe zur Folge gehabt, dass die ihm am
  8. Juni 2021 ausgehändigt Einbürgerungsurkunde zurückverlangt worden sei. Diese Situation habe dem Kläger großen Stress bereitet und er habe einen Rechtsbeistand konsultieren müssen. Der Kläger meint, dass er einen Anspruch auf angemessene Entschädigung habe, weil er im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund einer rassistischen Zuschreibung diskriminiert worden sei, §§ 2,4 Abs. 1, 2, 8 Abs. 2 LADG Berlin. Der Kläger beantragt mit der am
  9. März 2022 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten soll. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin behaupten, dass der Kläger dem Kontrollpersonal auf Aufforderung keinen Fahrausweis vorgezeigt habe und deswegen aufgefordert worden sei, an der nächsten Haltestelle mit dem Kontrollpersonal auszusteigen. Der Kläger habe sich geweigert, das Fahrzeug zu verlassen und so getan, als würde er ganz langsam nach seinem Fahrausweis suchen, obwohl dieser bereits zu sehen gewesen sei. Der Kläger habe dann seine Chipkarte dem Kontrollpersonal ausgehändigt. An der Haltestelle Spittelmarkt habe der Kläger mit dem Kontrollpersonal die U-Bahn verlassen, damit diese weiterfahren habe können. Das Kontrollpersonal habe dem Kläger erläutert, dass er verpflichtet sei, den Fahrausweis nach Aufforderung unverzüglich vorzuzeigen. Der Kläger habe die Kontrolleure als "Ausländer" bzw. "Rassisten" bezeichnet. Die Kontrolleure hätten dem Kläger nach der Überprüfung seines Fahrausweises diesen wieder ausgehändigt, die Kontrolle beendet und ihm einen schönen Abend gewünscht. Erst im Anschluss an die beendete Fahrausweiskontrolle sei die Situation durch das Handeln des Klägers eskaliert. Der Kläger habe das Kontrollpersonal bis zum Fahrstuhl verfolgt, die Tür des Fahrstuhls blockiert und den Kontrolleuren gedroht dafür zu sorgen, dass sie ihren Job verlören. Der Kläger sei der Aufforderung der Kontrolleure nachgekommen, die Tür freizumachen, und habe sie aber nach oben verfolgt und zurück auf den Bahnhof und in den U-Bahn-Zug, wo er laut geschrien habe, dass es sich um Kontrolleure handele. Kurz bevor die Türen des Zuges sich wieder geschlossen hätten, habe der Kläger den Zeugen XXX angespuckt und ihn nach draußen gezerrt. Da sich der Kläger aggressiv verhalten habe, hätten die Kontrolleure den Kläger festgehalten. Hierbei habe der Kläger den Zeugen XXX ins Gesicht geschlagen. Die Mitarbeiter der Streithelferin, die die Erfüllungsgehilfen der Beklagten seien, würden durch regelmäßige Schulungen und Unterweisungen durch die Team- und Einsatzleitung, Anti-Aggressionstraining, Aufklärung über Diskriminierendes oder als solches empfundendes sensibilisiert. Sie erhielten Schulungen zu den Themen Deeskalation und Diversity durch externe Dozenten. Aufgrund selbsterlebter Diskriminierung seien sie darauf bedacht, ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die am
  10. Oktober 2020 bei dem Kläger festgestellten Verletzungen auf dem Vorfall vom
  11. Oktober 2020 zurückzuführen seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seine Einbürgerungsurkunde habe zurückgeben müssen. Durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  12. Juli 2022 ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte verwiesen worden. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Berlin – XXX -und - XXX – sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2022 hat das Gericht Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Videos der Überwachungskamera der Beklagten und des Handy-Videos des Klägers sowie durch Anhörung des Klägers als Partei und Vernehmung der Zeugen XXX, YYY und ZZZ. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahmen, Parteianhörung und Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
  13. Februar 2023 und
  14. Juni 2023 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht der geltendgemachte Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB bzw. §§ 280 ff., 253 BGB dem Grunde nach zu, denn seine Gesundheit und sein Persönlichkeitsrecht sind schuldhaft und rechtswidrig durch den Vorfall am 14.10.2020 verletzt worden. Für die bestrittenen Anspruchsvoraussetzungen ist der Kläger in der Darlegungs- und Beweislast gem. § 286 ZPO, denn die Beweiserleichterungen aus § 7 LADG oder § 22 AGG kommen ihm nicht zugute. Da der Kläger die nach § 21 Abs. 5 AGG maßgebliche Zweimonatsfrist nicht eingehalten hat, scheidet eine Anspruchsberechtigung aus §§ 21 Abs. 2, 19 Abs. 2 AGG jedenfalls aus. Auch aus § 8 LADG i.V.m. § 3 LADG ist der Kläger nicht anspruchsberechtigt, denn das dort geregelte Diskriminierungsverbot setzt u.a. einen Verstoß bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben (öffentliche Stellen) voraus. Auf landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Anstalten wie die Beklagte ist das LAGD anwendbar, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Daran fehlt es hier, denn die Beklagte wie ihre Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des Beförderungsvertrages mit dem Kläger nicht öffentlich-rechtlich tätig gewesen. Die öffentliche Hand kann sich zur Erreichung öffentlicher Zwecke auch auf den Boden des Zivilrechts begeben. Beförderungsverträge zwischen öffentlichen Beförderungsunternehmen und ihren Kunden werden auch bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform des Unternehmens – wie hier der Beklagten – als privatrechtliche Verträge eingestuft (vgl. Schoch/Schneider/Ehlers/ Schneider,
  15. Aufl. VwGO § 40 Rdn. 361, 362). Die Beklagte erfüllt als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger Aufgaben der Daseinsvorsorge. Deshalb ist das Handeln der Beklagten aber nicht notwendig ein öffentlich-rechtliches Handeln. Der Schluss von der öffentlichen Aufgabe auf die hoheitliche Form ihrer Erfüllung ist nicht zwingend (vgl. BverwGE, 35, 103). Nach h.M. ist die Verwaltung berechtigt, sich der Handlungsformen des Privatrechts zu bedienen, sofern nicht die Rechtsordnung die Verwendung dieser Form ausdrücklich verbietet (vgl. BVerwGE 13, 47 ; BGHZ 115, 311 ). Hat der Träger eine eindeutige Formenwahl getroffen, gilt das gewählte Recht unabhängig davon, ob das öffentliche bzw. private Recht gewählt werden durfte. Soweit öffentlich-rechtliche Rechtsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlich tätig werden (sog. "Verwaltungsprivatrecht") handelt es sich hierbei nicht um öffentlich-rechtliche, sondern um privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Hier war zwischen den Parteien ein Beförderungsvertrag zivilrechtlicher Natur zustande gekommen, in dessen Abwicklung und unter Geltung der einbezogenen Beförderungsbedingungen – Der VBB-Tarif Teil A – die Fahrkartenkontrolle durchgeführt wurde und zwar ohne hoheitliche Befugnisse der Beklagten noch der von ihr mit der Fahrkartenkontrolle beauftragten Streithelferin und deren Mitarbeitern. Damit geht keine "Flucht in das Privatrecht". Das LADG gilt für die Bereiche nicht, in denen das AGG als das dem Landesrecht vorrangige Bundesgesetz Anwendung findet, so dass hier das Bundesrecht Vorrang hat, dessen Ausschlussfrist der Kläger nicht gewahrt hat. Das führt wiederum nicht dazu, dass er nunmehr auf das LADG zurückgreifen könnte. § 19 AGG enthält ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, dass sich insbesondere auch auf den Bereich privatrechtlichen Handelns öffentlicher Aufgabenträger erstreckt. Die Norm ist auf die Tätigkeit der Beklagten anwendbar. Im Bereich des zivilrechtlichen Handelns der Beklagten ist somit der Anwendungsbereich des Landesantidiskriminierungsgesetzes wegen des Vorrangs von § 19 AGG nicht eröffnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die zivilrechtliche Tätigkeit der Beklagten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. In § 2 LADG ist ausdrücklich klargestellt, dass kein Mensch "im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns" diskriminiert werden darf. Im Bereich des Zivilrechts soll das LADG somit keine Anwendung finden, da dort bereits das AGG gilt. Im Bereich des Verwaltungsprivatrechts ist das LADG nicht anzuwenden und bei der Abwicklung der Beförderungsverträge der Beklagten ist das allgemeine Zivilrecht sowie das AGG maßgebend. Die Anspruchsvoraussetzungen aus §§ 823 , 831 BGB bzw. §§ 280 ff. BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB sind gegeben. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung z.B. BGHZ 183, 227 ). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Die Beklagte muss sich das Handeln der Mitarbeiter der von ihr beauftragten Streithelferin gem. § 831 BGB als Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Der Verrichtungsgehilfe muss bei der Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig sein. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr die konkrete Tätigkeit des Handelnden faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann in engem objektivem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen stehen; dies gilt auch dann, wenn hierbei die übertragenen Pflichten verletzt werden (vgl. BGHZ 49, 19 ). So verhält es sich hier. Die Streithelferin und damit deren Mitarbeiter waren von den Weisungen der Beklagten abhängig. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts ist gem. § 286 ZPO bewiesen, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Geschehens von den Mitarbeitern der Streithelferin dadurch rassistisch diskriminiert worden ist, dass sie ihn als "Schwarzkopf" bezeichneten wie ihn aufforderten, sich "in Deutschland zu benehmen", und ihm "Black Lives Matters" als Ausrede vorwarfen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (KG, Urteil vom
  16. 2002 - 12 U 4324/00 - NZV 2004, 355 ). So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (vgl. KG, Beschluss vom 03.12.2009 - 12 U 32/09 - juris-Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO,
  17. Aufl., § 286 Rn 13). Zwar hat die Augenscheinseinnahme nur den äußeren Hergang des Geschehens wiedergegeben, denn die Aufnahmen sind ohne (hörbaren) Ton. Aber sie bestätigen, dass und wie es jeweils auf dem Bahnsteig zu Vorkommnissen zwischen dem Kläger und den Zeugen gekommen ist. Aufgrund der Parteianhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm gegenüber durch die vernommenen Zeugen u.a. diskriminierende Äußerungen bezogen auf seine Hautfarbe vorgenommen worden sind. Der Kläger schildert bei seiner Parteianhörung in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Vortrag den Hergang der Fahrausweiskontrolle innerhalb des U-Bahn-Wagens. Er beschreibt und begründet den Anlass, der zum Verlassen der U-Bahn führte. Weil eine Kontrolleurin ihm seine Fahrausweis abgenommen und eingesteckt hatte, folgte er ihr auf den Bahnsteig. Dort kam der Kontrolleur, der Zeuge XXX, hinzu. Letzterer forderte den Kläger auf, sich in Deutschland zu benehmen. Ein weiterer Kontrolleur, der nicht als Zeuge benannt war, äußerte dem Kläger gegenüber, Black Lives Matter ist nur eine Ausrede. Eine Kontrolleurin fragte den Kläger, warum er so rassistisch sei, denn sie sei auch ein "Schwarzkopf". Der Kläger bestätigt bei seiner Anhörung nicht, das ihm gegenüber geäußert worden sei, dass er die Vergeltung für die Zeitverschwendung hinzunehmen habe und Personen wie er immer nur Ausreden hätten. Er gibt zwar an, dass ihm gegenüber gehässige Kommentare geäußert worden seien, nicht aber welche, sodass in dieser Pauschalität der Beweis für ähnliche Bezeichnungen wie "Schwarzkopf" zu seiner Hautfarbe nicht geführt ist. Zu dem anschließenden Teil der Auseinandersetzung nach der Rückkehr aller Beteiligten auf den Bahnsteig gibt der Kläger bei seiner Anhörung, dass der Zeuge XXX etwas zu ihm gesagt habe, worauf er erwidert habe und der Zeuge XXX äußerte, dass er den Kläger fertig machen würde. Darauf hat der Kläger aus Erregung in die Richtung des Zeugen gespuckt, der aus der Bahn zu dem Kläger raste, ihn am Hals packte und auf der Bank fixierte. Die Verletzungsfolgen gibt der Kläger mit Schürfwunden am rechten Arm und an einem Bein an, ohne sagen zu können, an welchem Bein. Ob er dort Schmerzen verspürt hat, weiß er nicht mehr. Die Verletzungen am Bein sind bei der Erstuntersuchung nicht festgestellt worden, sondern erst bei der späteren Untersuchung in der Gewaltschutzambulanz. Als Folge dieser Verletzung beschreibt der Kläger, dass er Tabletten verschrieben erhalten habe und sich ausruhen sollte. Er habe bei seiner Arbeit im Sitzen Nackenschmerzen gehabt und es sei ihm emotional sehr schlecht gegangen bis hin zu der Überlegung, aus Berlin wegzuziehen. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Kontrolleure gegenüber dem Kläger äußerten, dass er sich in Deutschland zu benehmen habe, er ein Schwarzkopf sei und er sich als schwarzer Mann nicht herausreden könne. Der Kläger bestätigt diese Äußerungen bei seiner Parteianhörung bestimmt, widerspruchsfrei und in der gebotenen Detailtreue. Auch die körperlichen Verletzungsfolgen bestätigt der Kläger in Übereinstimmung mit den ärztlichen Attesten, sodass das Gericht keine Zweifel daran hat, dass die Schürfwunde am Bein des Klägers durch seine Fixierung auf der Bank auf dem Bahnsteig verursacht worden ist. Diese Überzeugungsbildung durch das Gericht wird durch die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht erschüttert. Der Zeuge XXX beschreibt, dass der Kläger aufgefordert worden ist, die U-Bahn zu verlassen, weil er seinen Fahrschein verzögert vorgezeigt hatte. Dessen Gültigkeit sollte auf dem Bahnsteig überprüft werden. Der Zeuge gibt an, dass der Kläger auf dem Bahnsteig diskutierte, "uns angemacht" und "rumgeschrien" hat. Der Kläger hat den Kontrolleuren vorgeworfen, dass sie angeblich etwas gegen seine Hautfarbe haben, ".. obwohl wir selbst alle Ausländer waren". Der Zeuge sagt aus, dass der Kläger ein normaler Fahrgast war, der kontrolliert wurde, ohne dass das mit seiner Hautfarbe etwas zu tun gehabt hat. Diese Bekundungen des Zeugen bleiben so oberflächlich und substanzlos, dass sie nicht geeignet sind, die von dem Kläger angegebenen und zur Überzeugung des Gerichts bewiesenen Formulierungen zu widerlegen. Ebenso verhält es sich für den
  18. Teil der Auseinandersetzung bei Rückkehr aller Beteiligten zur U-Bahn-Station. Zwar gibt der Zeuge an, dass der Kläger ihn angespuckt habe und ihn mit der Faust habe schlagen wollen. Anders als vorgerichtlich in dem Feststellungs- und Vorkommnisbericht wie in dem eingeleiteten Strafverfahren gegen den Kläger stellt er aber in Abrede, tatsächlich im Gesicht getroffen worden zu sein. Diese gegenläufigen Angaben erklärt der Zeuge nicht plausibel, sodass seine Angaben insoweit nicht glaubhaft sind und er nicht glaubwürdig. Die Angaben der Zeugin YYY bleiben ebenso oberflächlich und ungenau. Sie bestätigt zwar, dass der Kläger mit ihr auf dem Bahnsteig gekommen ist und dort diskutiert und ein Gespräch geführt hat, dass sich in die Länge zog. Allerdings kann sie dessen Inhalt im Einzelnen wiedergeben wegen der vergangenen Zeit. Demgegenüber gibt sie an, sich an den Kläger als Person deshalb zu erinnern, weil er der einzige war, der sie verfolgt hat. Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, sich an eine bestimmte Person und deren Verfolgung zu erinnern, nicht aber an das dieser Verfolgung vorangegangene und sie veranlassende Geschehen. Sie erinnert sich auch nicht daran, das Selfie mit dem Kläger gemacht zu haben, obwohl dass bei der Augenscheinseinnahme bestätigt worden ist. Ohne konkrete Angaben der Zeugin zu dem Wortwechsel der von ihr eingeräumten Diskussion mit dem Kläger, sind ihre Angaben nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erschüttern. Ebenso verhält es sich mit den Bekundungen der Zeugen ZZZ, denn sie gibt an, keinerlei konkrete Erinnerungen an den Vorfall zu haben und beschränkt ihre Angaben auf allgemeine Erlebnisse. Auch auf den Vorhalt der streitgegenständlichen Formulierungen macht sie dazu keine Angaben, so dass auch ihre Einvernahme die Überzeugungsbildung des Gerichts – wie oben dargestellt – nicht Zweifeln unterzieht. Die danach bewiesenen Ausdrücke stellen nicht nur eine grobe Beleidigung des Klägers dar, sondern eine Verletzung seiner Menschenwürde und damit eine den Schmerzensgeldanspruch begründende schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Seine Bezeichnung als "Schwarzkopf" reduziert ihn auf sein Äußeres. Dass die Zeugin YYY sich ebenso bezeichnete, ändert nichts daran, dass diese Zuschreibung rassistisch und diskriminierend bleibt. Rassismus ist eine Gesinnung oder Ideologie, nach der Menschen aufgrund weniger äußerlicher Merkmale - die eine gemeinsame Abstammung vermuten lassen - als sogenannte "Rasse" kategorisiert und beurteilt werden. Die zur Abgrenzung herangezogenen Merkmale wie Hautfarbe, Körpergröße oder Sprache - aber auch kulturelle Merkmale wie Kleidung oder Bräuche - werden in der biologistischen Bedeutung als grundsätzlicher und bestimmender Faktor menschlicher Fähigkeiten und Eigenschaften gedeutet und nach Wertigkeit eingeteilt. Dabei betrachten Rassisten alle Menschen, die ihren eigenen Merkmalen möglichst ähnlich sind, grundsätzlich als höherwertig, während alle anderen als geringer wertig diskriminiert werden (Quelle: Wikipedia). Diese abwertende Betrachtung wird nicht dadurch aufgehoben, dass eine Person, die einen anderen Migrationshintergrund hat, sie auch für sich angibt. Mit der Aufforderung an den Kläger, sich "in Deutschland zu benehmen", haben die Kontrolleure dem Kläger wegen seiner Hautfarbe diese Fähigkeit abgesprochen und ihn damit rassistisch beleidigt. Die Anrede, dass "Black Lives Matters" eine Ausrede für den Kläger sei, knüpft ebenso an seine Hautfarbe an wie an den Machtmissbrauch, gegen den diese Bewegung sich wendet. Es wird der dahinter stehenden Rassismus offenbart, der Menschen aufgrund weniger äußerlicher Merkmale - die eine gemeinsame Abstammung vermuten lassen - als sogenannte "Rasse" kategorisiert und beurteilt, einhergehend mit einer Diskriminierung all derjenigen, die nicht zu der eigenen "Rasse" zählen. Dass diesen Beleidigungen eigene rassistische Äußerung des Klägers gegenüber den Kontrolleuren vorangegangen seien, die diese in irgendeiner Weise hätte abmildern können, ist nicht bewiesen. Der dahingehende Vortrag der Beklatenseite wird durch die Bekundungen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts nicht bestätigt. Ihre Angaben bleiben insoweit oberflächlich, substanzlos und so pauschal, dass sie keine Überzeugungskraft im Rahmen des § 286 ZPO für das Gericht haben. Anders verhält es sich im Rahmen der unstreitigen und bewiesenen körperlichen Verletzungen des Klägers wie sie am XX. und XX.10.2020 ärztlicherseits festgestellt und belegt worden sind, so dass das Gericht nach der Beweisaufnahme und den eingereichten Belegen keine Zweifel hat, dass sämtliche von dem Kläger beklagten Verletzungen aus dem Vorfall am 14.10.2020 stammen. Allerdings hat sich der Kläger insoweit seine eigene Provokation durch das Spucken in Richtung des Zeugen XXX entgegenhalten zu lassen. Dafür kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger selbst vor dem Spucken von dem Zeugen XXX provoziert worden war oder nicht. Jedenfalls hat er auf eine verbale Provokation mit seiner Reaktion durch ein Spucken überreagiert und diese Überreaktion muss er sich entgegenhalten zu lassen. Zumal die körperlichen Verletzungen durch das Fixieren auf der Bank auf dem Bahnsteig Folge der aggressiven Auseinandersetzung in bzw. vor dem U-Bahn Wagen zuvor waren und nicht unmittelbare Folge der Umstände der zunächst erfolgten und beendeten Fahrkartenkontrolle. Ein eigenes Verschulden der Beklagten im Übrigen liegt vor. Auch wenn die Beklagte über die Streithelferin die Zeugen angewiesen hat, keine rechtsletzenden Äußerungen zu tätigen, befreit sie dies nicht von einer Haftung. Dieses Risiko ist die Beklagte eingegangen als sie die Fahrausweiskontrolle an die Streithelferin und ihre Mitarbeiter beauftragte. Die Beklagtenseite führt einen Entlastungsnachweis nicht mit dem pauschalen Hinweis auf regelmäßige Schulungen zu den Themen Deeskalation und Diversity und Unterweisungen durch die Team- und Einsatzleitung, Anti-Aggressionstraining und Aufklärung über Diskriminierendes. Eine Entlastungsmöglichkeit ist in Bezug auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zudem nicht möglich. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger gemäß § 253 Absatz 2 BGB in Höhe von 1.000,00 € als billige Entschädigung zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von einer Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er getan hat. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden. In diesem Zusammenhang sind auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Verletzers zu berücksichtigen sowie die Folgen der Ehrverletzung und die Erheblichkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen. "An sich" gibt es keine angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile, da diese in Geld unmittelbar nicht messbar sind. Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die eine billige Entschädigung im Sinne des § 253 Absatz 2 BGB fordert, ist auf den Einzelfall abzustellen. Dabei ist nicht der aus der Rechtsprechung ersichtliche Rahmen zu sprengen und es ist zu berücksichtigen, dass über einen Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich einheitlich zu entscheiden ist, d.h. für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft (vgl. BGHZ 18,149 ). Nach diesen Kriterien hält das Gericht eine Geldentschädigung von insgesamt 1.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Darin sind die körperlichen Verletzungen von oberflächlichen Schürfwunden wie die (Nacken-)Schmerzen des Klägers ohne ambulante Nachbehandlung und mit schmerzstillenden Mitteln beschränkbar sind ebenso berücksichtigt, dass zu der Dauer und deren Ausheilung konkrete Zeitangaben fehlen ebenso berücksichtigt, wie die oben dargestellte Mitverantwortung des Klägers. Darin ist auch der immaterielle Schadensersatz angemessen unter Berücksichtigung dessen bemessen, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung innerhalb einer begrenzten Personenkreises stattgefunden hat. Auch der Rahmen ähnlichen Fällen (Schmerzensgelde von 750,00 (AG Goslar, Urteil vom 17.08.2017) und 383,47 € (AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 01.06.1995 ( NJW-RR 1996, 21 )) ist einzuhalten. Die Verzögerung des Einbürgerungsverfahrens des Klägers infolge des u.a. von dem Zeugen XXX eingeleiteten Strafverfahrens bleibt dabei außer Betracht, weil die Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert ist und sich dessen Strafanzeige im Rahmen des § 831 BGB nicht zurechnen lassen muss. Die Zinsen sind gem. § 291 BGB begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 , 101 , 281 ZPO und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2473366.html ( https://oj.is/2473366 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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