Rubrum SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In der Strafsache g e g e n Dr. ... w e g e n versuchten Totschlags durch Unterlassen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. M.D., Rechtsanwalt D.H. Nebenklägerin: S.S., ... - vertreten durch Rechtsanwalt D.S. - hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 4. August 2023 durch die Richterin am Oberlandesgericht D... den Richter am Oberlandesgericht Dr. W... die Richterin am Landgericht C... nach Anhörung der Verteidiger des Angeschuldigten, des Rechtsbeistands der Nebenklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft b e s c h l o s s e n : Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 2023 werden als unbegründet v e r w o r f e n . 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeschuldigten durch die sofortigen Beschwerden entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat gegen den Angeschuldigten unter dem 22. Februar 2022 Anklage wegen "versuchte[n] Totschlag[s] in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in sechs Fällen, hiervon eine Körperverletzung mit Todesfolge, zwei schwere Körperverletzungen und zwei gefährliche Körperverletzungen durch Unterlassen; hiervon in vier Fällen in mittelbarer Täterschaft" zum Landgericht – Schwurgericht – Saarbrücken erhoben. Sie wirft dem Angeschuldigten vor, er habe in seiner Funktion als Präsident der Ärztekammer des Saarlandes in den Jahren 2013 bis 2015 sowie im Zeitraum zwischen Februar und Mai 2018 von einer Suchterkrankung und vielfältigen Diagnosefehlern des gesondert verfolgten, damals niedergelassenen Pathologen Dr. T.H. Kenntnis erlangt und die Approbationsbehörde hiervon entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) nicht informiert, weshalb approbationsrechtliche Maßnahmen nicht hätten ergriffen werden können. Im Zeitraum vom 14. September 2015 bis zum 19. November 2018 seien dem während dieser Zeit weiterhin zugelassenen Pathologen Dr. H. aufgrund suchtbedingter Beeinträchtigungen seiner kognitiven Fähigkeiten sieben Fehlbefundungen zum Nachteil sechs verschiedener Patienten unterlaufen. Er habe in zwei Fällen Gewebeproben fälschlich als gutartig eingeordnet mit der Folge, dass medizinisch notwendige Behandlungen der Patienten zunächst nicht eingeleitet worden seien. In fünf weiteren Fällen habe er Gewebeproben fälschlich als bösartig oder zumindest der Karzinomart nach falsch qualifiziert, so dass bei den betroffenen Patienten tatsächlich nicht notwendige Behandlungen und Operationen durchgeführt worden seien. In einem dieser Fälle sei der Patient infolge einer bei der medizinisch nicht veranlassten Operation erlittenen Sepsis an Multiorganversagen verstorben. Diese Folgen der trotz Suchterkrankung fortgesetzten praktischen Tätigkeit des Dr. H. habe der Angeschuldigte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen. Im Fall ordnungsgemäßer Information der Approbationsbehörde hätten sie indes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, weil die Approbationsbehörde das Ruhen oder den Widerruf der Approbation des Dr. H. angeordnet hätte. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 hat das Landgericht Saarbrücken die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Untätigkeit begründe keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit. Der Angeschuldigte habe, was eine Strafbarkeit wegen Unterlassens gemäß § 13 StGB indes voraussetze, rechtlich nicht dafür einzustehen gehabt, die von der Suchterkrankung des Dr. H. und dessen Fehldiagnosen für Patienten ausgehenden Gefahren zu verhindern. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG, wonach die Ärztekammer die zuständige Approbationsbehörde zu informieren habe, wenn ihr Tatsachen bekannt würden, die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen zur Folge haben können, noch aus der tatsächlichen Übernahme spezifischer Schutzpflichten zugunsten von Patienten durch den Angeschuldigten. Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft Saarbrücken als auch die Nebenklägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Beide verfolgen das Ziel, dass die Anklage vom 22. Februar 2022 gegen den Angeschuldigten abweichend von der Entscheidung des Landgerichts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird. Die Generalstaatsanwaltschaft ist den Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin beigetreten und hat beantragt, die Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 22. Februar 2022 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zu eröffnen. II. 1. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind zulässig.
- a)Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, steht der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese hat die Staatsanwaltschaft gegen den ihr am 23. Januar 2023 zugestellten Beschluss des Landgerichts Saarbrücken noch an demselben Tag fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und am 06. Februar 2023 damit begründet, dass die in § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG normierte Informationspflicht der Ärztekammer nicht ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, sondern auch dem individuellen Schutz des Lebens und der Gesundheit einzelner Patienten diene. Die Missachtung dieser Informationspflicht durch den Angeschuldigten begründe daher dessen Strafbarkeit wegen Unterlassens.
- b)Die Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO ebenfalls zur umfassenden Anfechtung der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung des Landgerichts befugt. Gemäß § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem Nebenkläger die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, zu, soweit der Beschluss die Tat betrifft, auf Grund derer der Nebenkläger zum Anschluss befugt ist. Vorliegend knüpft der gegenüber dem Angeschuldigten erhobene und die Geschädigte zur Nebenklage berechtigende Tatvorwurf an ein einheitliches und dauerhaftes Unterlassen des Angeschuldigten an, das sich – anders als es die Anklageschrift durch Benennung der für die Begehung mehrerer selbständiger Taten geltenden Regelung des § 53 StGB anzunehmen scheint – als nur eine einheitliche Unterlassungstat darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1990 – 2 StR 549/89 –, BGHSt 37, 106 -135). Auch die Nebenklägerin hat die sofortige Beschwerde mit am 06. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz ihres Rechtsbeistands form- und fristgerecht eingelegt, nachdem die angefochtene Entscheidung ihrem Rechtsbeistand fristauslösend am 26. Januar 2023 zugestellt worden war. 2. In der Sache bleibt den sofortigen Beschwerden indes der Erfolg versagt. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass aus Rechtsgründen ein gemäß § 203 StPO für die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlicher hinreichender Tatverdacht für eine Strafbarkeit des Angeschuldigten nicht besteht. Zwar liegen nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte in seiner Funktion als Präsident der Ärztekammer des Saarlandes und in Wahrnehmung seiner mit diesem Amt verbundenen Mitgliedschaft im Vorstand des ärztlichen Versorgungswerks Kenntnis von einer Suchterkrankung des Angeschuldigten und von Hinweisen auf mögliche Fehldiagnosen des Angeschuldigten aus dem Kreis der Ärzteschaft erlangt hatte, ohne die Approbationsbehörde hierüber zu informieren. Der Angeschuldigte hatte aber, was eine allein in Betracht kommende Strafbarkeit wegen Unterlassens gemäß § 13 Abs. 1 StGB voraussetzt, rechtlich nicht dafür einzustehen, dass etwaige von der Suchterkrankung des Dr. H ausgehende Gefahren für Leib und Leben von Patienten abgewendet werden.
- a)Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht; der Täter muss rechtlich aus einem besonderen Schutzverhältnis heraus als "Garant" zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolgs verpflichtet sein. Der ein besonderes Schutzverhältnis begründende Rechtsgrund kann seinen Ursprung etwa in Rechtsnormen, besonderen Vertrauensverhältnissen oder vorangegangenem gefährlichen Tun finden. Verbindendes Element einer jeden dieser Quellen rechtlicher Einstandspflicht ist dabei stets die Überantwortung einer besonderen Schutzfunktion für das betroffene Rechtsgut an den Obhuts- oder Überwachungspflichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 03. Juli 2019 – 5 StR 132/18 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Einen versuchten Totschlag oder eine Körperverletzung durch Unterlassen kann danach nur begehen, wer aufgrund besonderer Rechtspflicht dafür einzustehen hat, dass der Tod oder die Körperverletzung nicht eintritt.
- b)Eine solche besondere Schutzfunktion, die den Angeschuldigten in seiner Funktion als Präsident der Ärztekammer des Saarlandes strafbewehrt verpflichtete, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Patienten des niedergelassenen Pathologen Dr. H. abzuwenden, oblag ihm nach Bundes- und Landesrecht nicht.
- aa)Eine besondere Schutzfunktion, die den Angeschuldigten als Garant verpflichtete, Leib und Leben von Patienten vor den von suchterkrankten Mitgliedern der Landesärztekammer ausgehenden Gefahren zu schützen, ergibt sich nicht aus dessen Stellung als Präsident der Landesärztekammer als solcher.
(1)Zwar obliegt der Landesärztekammer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG die von dem Angeschuldigten als Kammerpräsident im Wege tatsächlicher Verpflichtung übernommene (vgl. Weigend in: LK-StGB,
- Aufl., § 13 Rn. 26) Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Ärzte, die mit der Befugnis einhergeht, gemäß § 32 SHKG Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Kammermitgliedern zu ergreifen, soweit diese ihre Berufspflichten verletzen. Die Verletzung einer sich aus einem gesetzlichen Gebot ergebenden Pflicht begründet indes nur dann eine Garantenstellung, wenn die pflichtbegründende Norm gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Der Schutz des betroffenen Rechtsguts darf nicht bloß Reflex oder Nebenwirkung einer Berufspflicht anderen Inhalts sein (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1992 – 4 StR 358/92 – NJW 1993, 544 ).
(2)Die Pflicht der Landesärztekammer zur Überwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung der in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Ärztinnen und Ärzte schließt zwar das Recht der Landesärztekammer ein – anders als im Fall des Pathologen Dr. H. zunächst geschehen – Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Berufspflichten auch in der Absicht zu erlassen, Patienten zu schützen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- März 2012 – 9 K 63.09 –, juris Rn. 34). Ein solcher individueller Patientenschutz ist aber nicht originärer Zweck der Überwachungspflicht der Landesärztekammer. Sie dient vielmehr allein dazu, die ordnungsgemäße ärztliche Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1972 – 1 BvR 518/62 u.a. –, juris Rn. 104; für die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über ihre Mitglieder: BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1992 – 1 B 23/92 –, NJW 1993, 2066 ). Soweit in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ergriffene Ordnungsmaßnahmen auch einzelnen Patienten zugutekommen, handelt es sich um bloße Reflexwirkungen (vgl. zu der ähnlichen Problematik bei Amtshaftungsansprüchen im Rahmen der Dienstaufsicht der Justizverwaltung über die Notare: BGH, Urteil vom
- April 1961 – III ZR 40/60 –, NJW 1961, 1347 ). Aus einer solchen, grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse begründeten allgemeinen Aufsichtspflicht können im Einzelfall Pflichten gegenüber dem Einzelnen ausnahmsweise nur dann erwachsen, wenn die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienende Aufsicht derart mit den Interessen einzelner Personen verknüpft ist, dass nicht mehr die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit überwiegt oder der Amtshandlung nicht mehr das entscheidende Gepräge gibt. Zivilrechtlich ist für den Bereich der Amtshaftungsansprüche insoweit etwa anerkannt, dass aus einer grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse begründeten allgemeinen Aufsichtspflicht im Einzelfall Amtspflichten gegenüber dem Einzelnen erwachsen können, wenn sich ein Bürger unmittelbar mit einem Anliegen an die Aufsichtsbehörde wendet (vgl. BGH, Urteil vom
- April 1961 – III ZR 40/60 – NJW 1961, 1347 , m.w.N.). Amtspflichten entstehen auch in diesem Fall jedoch nur gegenüber der Person, die sich an die (Aufsichts-)Behörde wendet, und nicht auch im Verhältnis zu weiteren Personen. Damit konnte weder der Umstand, dass dem Angeschuldigten Fehldiagnosen des gesondert Verfolgten Dr. H. durch die Zeuginnen Dr. M. und Dr. W. bekannt gemacht worden sein sollen, noch der in Ermittlungsakten dokumentierte, in Teilen unsachgemäße Umgang der Ärztekammer mit diesen Hinweisen und den Hinweisgeberinnen eine aus der Funktion als Präsident der Ärztekammer erwachsende Pflicht gegenüber den infolge von Fehldiagnosen des Dr. H. Schaden genommenen Patientinnen und Patienten auslösen. bb) Eine über die allgemeine Berufsaufsicht der Ärztekammer hinausgehende besondere Schutzfunktion, die ihn als Garant verpflichtet hätte, Leib und Leben von Patienten suchterkrankter Mitglieder der Landesärztekammer zu schützen, weist auch das saarländische Landesrecht – anders als vereinzelte Heilberufsgesetze anderer Länder – dem Präsidenten der Ärztekammer nicht zu. Eine solche Garantenstellung ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG.
(1)§ 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG verpflichtet – sowohl in der im Tatzeitraum als auch in der aktuell geltenden Fassung – die Ärztekammer dazu, die zuständige Approbationsbehörde zu informieren, sofern ihr Tatsachen bekannt werden, die das Ruhen oder den Widerruf von Approbationen zur Folge haben können.
(2)Der Schutzzweck dieser Informationspflicht der Ärztekammer gegenüber der Approbationsbehörde ist nicht darauf gerichtet, die individuellen Interessen einzelner Patienten, insbesondere deren Leben und körperliche Unversehrtheit, zu schützen. (
- a)Die Vorschrift nimmt – abweichend von Meldepflichten in Heilberufsgesetzen anderer Länder, die, etwa in § 5a Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Unterrichtungspflicht hinsichtlich des Verdachts von Erkrankungen und körperlichen Mängel ausdrücklich für den Fall festschreiben, dass eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt – individuelle Interessen einzelner Patienten nicht in Bezug. Ihrem Wortlaut kann ein bestimmungsgemäß auf den Schutz von Individualinteressen einzelner Patienten gerichteter Zweck demnach nicht entnommen werden. In Ansehung dessen, dass dem Angeschuldigten anderenfalls eine Pflicht zur Abwendung eines (Verletzungs-)Erfolges überantwortet würde, die er aus Rechtsgründen nicht abschließend zu erfüllen vermag, weil das Gesetz den Widerruf der Approbation aus gesundheitlichen Gründen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 BÄO) sowie die Anordnung des Ruhens der Approbation – gleich aus welchem Grund – (§ 6 Abs. 1 BÄO) nur der Approbationsbehörde ermöglicht und in deren pflichtgemäßes Ermessen stellt und damit dem Einfluss der Landesärztekammer und ihrem Präsidenten entzieht, würde eine Überantwortung des Schutzes individueller Patienteninteressen auf den Angeschuldigten jedenfalls ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bedürfen. (
- b)Ein derartiger Schutzzweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG lässt sich auch seiner Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. (
- aa)Die Norm wurde mit Inkrafttreten des Saarländischen Heilberufekammergesetzes im Jahr 1997 eingeführt, das der Zusammenführung und Harmonisierung der bis dahin eigenständigen Kammergesetze der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker diente. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 SHKG eine Rechtsgrundlage zur Ermittlung und Weitergabe der dort genannten personenbezogenen Daten schaffen und die bis dahin strittige Frage der Datenweitergabe durch die Kammern als Verpflichtung normieren (vgl. LT-Drucks. 11/1327, S. 37). Dass die Informationspflicht indes zugleich (auch) dem Schutz und Interesse einzelner Patienten dienen soll, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Dass § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG in seiner zum Tatzeitpunkt maßgeblichen und insoweit bis heute unverändert fortgeltenden Fassung nicht dem Schutz individueller Patienteninteressen zu dienen bestimmt ist, wird zudem dadurch belegt, dass der saarländische Gesetzgeber, als die gegen den Angeschuldigten im Zusammenhang mit der unterlassenen Information der Approbationsbehörde über die Hinweise einer Suchterkrankung des Dr. H. erhobenen Vorwürfe bereits öffentlich bekannt waren (vgl. Saarbrücker Zeitung, Berichterstattung vom 12. Oktober 2020: "Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Ärztechef", abzurufen unter: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/...), im Zuge eines Gesetzgebungsvorhabens zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammer-gesetzes in den Jahren 2021 und 2022 zunächst beabsichtigte, in Anlehnung an vergleichbare Regelungen in den Heilberufsgesetzen anderer Länder (vgl. etwa § 5a Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) neben der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG eine spezifische Pflicht der Ärztekammer zu normieren, die Berufszulassungsbehörde über Erkrankungen und körperliche Mängel sowie über einen begründeten Verdacht einer Erkrankung zu unterrichten, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten ließe (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchst.
- c)des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und weiterer Vorschriften vom 10. November 2021, LT-Drucks. 16/1833, S. 7), hiervon aber im Ergebnis Abstand nahm, nachdem der Angeschuldigte sich in seiner Funktion als Präsident der Landesärztekammer gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Landesärztekammer bei der Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landtages des Saarlandes aufgrund rechtlicher Bedenken gegen eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen hatte (vgl. Protokoll zur Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und weiterer Vorschriften vom 12. Januar 2022, SGFF 16/170, S. 5 ff.). (
- bb)Auch aus den im Saarländischen Heilberufekammergesetz zusammengeführten novellierten einzelnen Heilberufsgesetzen ergibt sich kein Wille des Gesetzgebers, mit § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG einen Drittschutz zugunsten einzelner Patienten fort- oder erstmals festzuschreiben. (
- c)Des Weiteren gibt auch die Gesetzessystematik keinen Anhalt für eine solche Annahme, da weder die Stellung des § 3 innerhalb des Saarländischen Heilberufekammergesetzes noch der Aufbau der Norm an sich auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers schließen lassen. (
- aa)§ 3 Absatz 3 SHKG normiert in Satz 1 die Verpflichtung u.a. der Approbationsbehörde, die jeweils zuständige Kammer über in Bezug auf Approbationen getroffene Maßnahmen zu unterrichten. Satz 2 enthält die spiegelbildliche Verpflichtung der Ärztekammer zur Weitergabe von Tatsachen an die Approbationsbehörde, die u.a. das Ruhen und den Widerruf von Approbationen zur Folge haben können. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Regelungen nicht in einer wechselseitigen Pflicht zur Datenübermittlung erschöpfen, die der jeweiligen Aufgabenerfüllung der Kammern bzw. der zuständigen Behörden dient, bestehen nach systematischer Betrachtung des gesetzlichen Kontextes der Regelung nicht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SHKG ist mit der amtlichen Überschrift "Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten" bzw. seit dem 12. Oktober 2018 "Meldepflicht, Verarbeitung von Daten" versehen. Nicht nur aufgrund dieser Überschrift, sondern auch aufgrund ihres übrigen Inhalts ist die Vorschrift maßgeblich datenschutzrechtlich bestimmt. Sie regelt jenseits ihres Absatzes 3 Meldepflichten der Kammermitglieder sowie datenschutzrechtliche Vorgaben und Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten auch in Bezug auf andere EU-Mitgliedsstaaten. (
- bb)Sofern sich in Erfüllung der Informationspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG aus den sich hieran anknüpfenden Maßnahmen der zuständigen Behörde (etwa aus §§ 5, 6 BÄO) für den einzelnen Patienten günstige Folgen ergeben können, kann auch hieraus nicht auf einen individualschützenden Charakter des § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG geschlossen werden. Denn diese Folgen ergeben sich nicht nur für eine individuelle Person, sondern für alle auch nur möglichen künftigen Patienten eines Mitglieds der Landesärztekammer und damit einen unbestimmten Kreis von Personen, dessen Interesse dem der Allgemeinheit gleichzusetzen ist. (
- d)Soweit die Verletzung einzelner gesetzlicher Pflichten zur Mitteilung oder Anzeige von Erkenntnissen, die auf eine möglicherweise begangene Straftat hindeuten, eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß §§ 258 , 13 StGB begründen können sollen, lässt dies Rückschlüsse auf einen mit der Informationspflicht der Landesärztekammer aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG beabsichtigten Schutz individueller Patienteninteressen nicht zu. Die insoweit zur Begründung einer Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen herangezogenen Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten (z.B. § 159 Abs. 1 StPO, § 183 Satz 1 GVG, § 116 Abs. 1 AO, § 6 SubvG, §§ 11, 13 GWG oder § 41 Abs. 1 OWiG) haben gerade den Zweck, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen, die dienstlich in Erfahrung gebracht wurden und die den Verdacht einer Straftat begründen, mitzuteilen (vgl. Ruhmannseder in: BeckOK, StGB, 57. Ed. Stand: 01. Mai 2023, § 258 Rn. 14). Diese Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten dienen daher unmittelbar dem auch von § 258 StGB umfassten Schutzgut der Strafrechtspflege. Dessen Beeinträchtigung durch Strafvereitelung tritt unmittelbar mit Unterlassen der vom zuständigen Amtsträger geschuldeten Mitteilung ein. Eine Vergleichbarkeit mit hiesiger Fallgestaltung wäre indes nur dann gegeben, wenn die vorgenannten Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten auch sonstigen Schutzgütern – bezogen auf das hiesige Verfahren also dem Schutz von Leib oder Leben individueller Dritter – zu dienen bestimmt wären und damit im Falle ihrer Nichterfüllung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitteilungspflichtigen wegen Unterlassens für dadurch begünstigte Körperverletzungs- oder Tötungshandlungen eines Dritten begründen könnten. Dies ist nicht der Fall.
(2)Der Angeschuldigte hat Schutzpflichten gegenüber den durch die späteren Fehldiagnosen Dr. H. geschädigten Patienten auch nicht freiwillig dadurch übernommen, dass er in Abstimmung mit dem seinerzeitigen Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz ein Suchtinterventionsprogramm für suchterkrankte Ärztinnen und Ärzte eingeführt und Dr. H. in dieses Programm aufgenommen hat. (
- a)Zwar kann sich eine Rechtspflicht zur Abwendung von Gefahren daraus ergeben, dass der Täter den Schutz bestimmter Rechtsgüter gegenüber dem Gefährdeten oder auch gegenüber einem Dritten zugunsten des Gefährdeten übernommen hat. Die vielfältigen Gefahren, denen sich der Einzelne im täglichen Leben ausgesetzt sieht, zwingen dazu, zur Beherrschung gewisser Gefahrenquellen besondere Schutzpersonen einzusetzen; diese übernehmen dem Einzelnen oder der Allgemeinheit gegenüber die Pflicht, in dem zu überwachenden Bereich dafür zu sorgen, dass keine Schäden entstehen (vgl. BGHSt 19, 286 ; Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 26). Die Übernahme einer Schutzfunktion begründet jedoch nur dann eine Garantenpflicht, wenn sie die Lage des Geschützten wesentlich verändert, insbesondere andere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder neue Gefahren begründet (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 – 1 StR 264/93 –, juris; Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 28). Im Fall vertraglicher Vereinbarungen zur Übernahme einer Schutzpflicht entsteht die Garantenpflicht nicht allein durch Abschluss des Vertrages, sondern erst dadurch, dass der Verpflichtete die Schutzpflicht tatsächlich übernimmt ( BGHSt 47, 224 ; Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 28). (
- b)Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht vorliegend nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anhalt dafür, dass sich der Angeschuldigte im Zusammenhang mit der Schaffung oder der Ausführung des Suchtinterventionsprogramms – ausdrücklich oder konkludent – bereiterklärt hat, auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass durch die in das Programm aufgenommenen Ärztinnen und Ärzte keine Patientinnen und Patienten durch (sucht- bzw. krankheitsbedingte) Behandlungsfehler geschädigt werden, und darauf vertraut werden durfte, dass er diese Schutzfunktion auch ausfüllt. Eine derart weitgehende Pflichtenübernahme des Angeschuldigten ist nicht ersichtlich. (
- aa)Bei dem Suchtinterventionsprogramm handelt es sich um ein von der Ärztekammer des Saarlandes im Jahr 2011 in Abstimmung mit dem damals zuständigen Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz geschaffenes Instrumentarium, das suchtkranken Medizinern unter gleichzeitiger Erhaltung der Approbation therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung ihrer Suchterkrankung ermöglichen soll. Dabei wird dem betroffenen Kammermitglied seitens der Ärztekammer Hilfestellung bei der Vermittlung eines stationären oder ambulanten Therapieplatzes sowie den damit einhergehenden weiteren organisatorischen Belangen (Klärung der Kostenübernahme, Organisation einer Praxisvertretung) geleistet. Nach erfolgreicher Therapie soll das betroffene Kammermitglied ein von der Ärztekammer betreutes, auf eine Dauer von zwei Jahren beschränktes Nachsorgeprogramm durchlaufen, welches die Erstellung eines "Therapiefahrplans" vorsieht, der unter anderem die Teilnahme an Gruppensitzungen und/oder ambulanter Therapie durch einen niedergelassenen Arzt und die regelmäßige Vorstellung bei einem Mitglied einer bei der Ärztekammer eingerichteten Suchtkommission sowie die Durchführung unregelmäßiger Kontrollen auf Substanzmissbrauch beinhalten soll (vgl. Beweisakte 6, Ass. KA 12, Bl. 24/25 und Bl. 27 ff.). (
- bb)Über die Mitteilungspflicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG hinausgehende eigene Pflichten soll die Ärztekammer nach der mit Ministerium für Gesundheit und Soziales getroffenen, ihrer Rechtsnatur nach unklaren Vereinbarung über das Suchtinterventionsprogramm indes nur für den Fall übernehmen, dass das in das Programm aufgenommene Kammermitglied sein Einverständnis mit der Weitergabe seiner Daten an die Approbationsbehörde verweigert. In diesem Fall hat die Ärztekammer durch Einholen einer fachlichen Stellungnahme zu überprüfen, ob von dem Kammermitglied eine unmittelbare Gefahr für die Patientenversorgung ausgeht und bejahendenfalls eine Datenübermittlung auf Basis des § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG vorzunehmen, damit von dort über eventuelle approbationsrechtliche Maßnahmen entschieden werden kann (vgl. Beweisakte 6, Ass. KA 12, Bl. 24). Für das Vorliegen eines solchen Falles bietet die Aktenlage indes keinen Anhalt. Insbesondere hat die Auswertung im Ermittlungsverfahren sichergestellter Unterlagen nicht ergeben, dass die Ärztekammer bei Dr. H. um sein Einverständnis zu einer Datenweitergabe an die Approbationsbehörde nachgesucht und dieser Entsprechendes verweigert hätte. Ausweislich des Akteninhalts (vgl. Seiten 20 ff. des polizeilichen Auswerteberichts vom 22. Dezember 2010, Bl. 729 ff.; Schriftverkehr zwischen dem Angeschuldigten und dem gesondert verfolgten Dr. H. im Jahr 2014 betreffend dessen Aufnahme in das Suchtinterventionsprogramm, Beweisakte 6, Ass. KA 12, Bl. 12 ff.) wurde Dr. H. lediglich gebeten, den ihn im Rahmen des Interventionsprogramms betreuenden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber der Ärztekammer zu entbinden. Eine entsprechende Schweigepflichtentbindung hat Dr. H. auch erteilt. (
- cc)Darin, dass die Ärztekammer nach Aktenlage gegen die mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales getroffene Vereinbarung zum Suchtinterventionsprogramm verstoßen hat, indem sie weder bei Dr. H. um die Erteilung eines Einverständnisses mit einer Datenweitergabe an die Approbationsbehörde nachgesucht noch den Verlauf der therapeutischen Betreuung von Dr. H. im Programm überwacht und auf regelmäßige Berichte des betreuenden Arztes hingewirkt hat, mag eine aufsichtsrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung, nicht aber eine freiwillige Übernahme weiterer Schutzpflichten zugunsten Dritter liegen. Hinzu kommt, dass hierdurch die Gefahr einer Schädigung von Patienten durch die bestehende Suchterkrankung nicht erhöht wurde, da die Meldepflichten der Ärztekammer gegenüber der Approbationsbehörde nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 SHKG auch nach Schaffung des Suchtinterventionsprogramms unverändert fortbestanden und durch die getroffenen Absprachen nicht suspendiert werden konnten.
(4)Zuletzt trifft den Angeschuldigten auch keine Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Zwar ist auch derjenige zur Abwendung einer Gefahr verpflichtet, der durch pflichtwidriges Vorverhalten, das in einem verschuldeten oder unverschuldeten positiven Tun oder Unterlassen liegen kann, die Gefahr dafür erhöht, dass ein konkretes Rechtsgut verletzt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08 –; Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 13 Rn. 11 m.w.N.; Schönke/Schröder, a.a.O., § 13 Rn. 32 m.w.N.). Ein derartiges pflichtwidriges Vorverhalten des Angeschuldigten ist indes nicht ersichtlich. (
- a)Das Unterlassen der Informationsübermittlung an die Approbationsbehörde selbst kann zur Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz bereits deshalb nicht herangezogen werden, da das (strafbare) Unterlassen und das die Garantenstellung begründende Vorverhalten nicht identisch sein können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 1 Ws 190/21 –). (
- b)Soweit ein pflichtwidriges Vorverhalten darin gesehen werden könnte, dass der Angeschuldigte entgegen der Vorgaben des Suchtinterventionsprogramms nicht erfragt hat, ob Dr. H. mit der Weitergabe seiner Daten an die Approbationsbehörde einverstanden ist, hat dies – wie vorstehend bereits ausgeführt – jedenfalls nicht zu der erforderlichen Gefahrerhöhung im Sinne einer naheliegenden Gefahr des Eintritts des konkreten Verletzungserfolgs geführt. III. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Da sowohl die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben ist, hat auch die Nebenklägerin die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat hingegen gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO allein die Staatskasse zu tragen. Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf den Nebenkläger erfolgt nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann, wenn dieser allein erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2020 – 3 StR 606/19 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 1 Ws 190/21 –, juris). Permalink: https://openjur.de/u/2473380.html ( https://oj.is/2473380 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.