einem Mortalitätsgefährdungsindex der Arten ist mit dem Individuenbezug des Artenschutzrechts vereinbar. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung. Gegenstand des von der Bezirksregierung Münster unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Das Vorhaben ist Teil des in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 EnLAG unter Nr. 5 aufgeführten Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Dörpen/West - Niederrhein, Nennspannung 380 kV", das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnLAG als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird. Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung (Bl. 2304) zwischen dem vorhandenen Mast 77 und dem Mast 114B umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der Stadt Gescher verlässt die geplante Leitung den Trassenraum der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km von Mast 89 bis Mast 96A in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch insbesondere ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Ab dem Mast 89 wendet sich die Leitung
Norden, verläuft zwischen den Masten 89 und 92 auf einer Strecke von ca. 1 km westlich entlang der Landstraße L 608, wobei sie neben landwirtschaftlichen Flächen auch ein Waldstück quert. Die Straße wird
Mast 92 mit einer Verschwenkung in östliche Richtung überspannt. Zwischen den Masten 92 und 96A wendet die Leitung sich mehrmals leicht in östliche Richtung und verläuft größtenteils über Ackerflächen und Grünland.
Mast 95 quert sie das FFH-Gebiet "Berkel" (DE 4008-301), das sich dort teilweise mit dem Naturschutzgebiet "Berkelaue" deckt, und nutzt ab Mast 96A wieder den vorhandenen Trassenraum der Bl.
Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen des Vertretungszwangs
GO genügenden Vortrag bestimmten Prozessstoffs (BVerwG, Urteile vom
F. vorgelegt wurden. Damit ist eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen nicht gefordert; es genügt schon ein aussagekräftiger Überblick (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 22 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 176, 94>). Auch auf solche Angaben hat die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage damals geltender Verwaltungsvorschriften allerdings verzichtet. Der damit vorliegende relative Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 1a UmwRG), der entgegen der Auffassung der Klägerin als solcher und nicht in einer Zusammenschau mit anderen vermeintlichen Erschwernissen im Verfahren zu betrachten ist, erweist sich aber als unbeachtlich; er hat sich
Überzeugung des Senats nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 24 ff.). Die zahlreich erhobenen Einwendungen belegen, dass die Auslegung die Öffentlichkeit erreicht hat; auch auf dieser Grundlage ist die Betroffenheit der Umweltgüter im Verfahren ausgiebig diskutiert worden. Es kann folglich ausgeschlossen werden, dass eine genauere Benennung von Unterlagen in der ersten Bekanntmachung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können; dies umso mehr, als die Öffentlichkeit in der Folgezeit nochmals beteiligt worden ist.
SiG ist in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Dem hat die Bekanntmachung sowohl seitens der Bezirksregierung im Amtsblatt vom
Aufbau einer Webseite oftmals beachtlichen Länge und Komplexität solcher Adressen (Zeichenfolgen) im Übrigen auch nicht hilfreich. Vielmehr ist die Angabe der übergeordneten Internetseite ausreichend, wenn hierüber die Zugänglichkeit in leicht erkennbarer und einfacher Weise, d. h. über Seitennavigationselemente mit wenigen Mausclicks, gewährleistet ist (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten - damals verwendeten Kategorie "Energieversorgung / Planfeststellung Energieleitungen". Aber auch mit dieser Angabe ist der Auffindeort noch hinreichend deutlich bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass ein interessierter Bürger sich durch die lediglich geringfügige Abweichung in die Irre führen und sich von einer naheliegenden und sinnvollen Suche
den einschlägigen Inhalten in einem gegliederten Internet-Auftritt abhalten ließe. bb) Schließlich ist die Bekanntmachung nicht wegen des Hinweises auf die verschiedenen Möglichkeiten der Erhebung von Einwendungen widersprüchlich und rechtswidrig. Der Bekanntmachungstext benennt für die Erhebung von Einwendungen, was
der allgemeinen Regelung des § 43 Abs. 4 und 5 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde zu geschehen hat, in der Sache zutreffend drei Wege: Zum einen die in § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nr. 2 VwVfG NRW vorgesehene Ersetzung der Schriftform durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (E-Mail-Adresse: poststelle@brms.sec.nrw.de) bzw. über De-Mail (De-Mail-Adresse: poststelle@brms-nrw.de-mail.de), sowie zum anderen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG die Ersetzung der Erklärung zur Niederschrift
SiG durch Abgabe einer elektronischen Erklärung an eine gewöhnliche E-Mail-Adresse der Planfeststellungsbehörde (poststelle@brms.nrw.de). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die der pandemischen Lage geschuldete Zulassung der einfachen, mit keinen weiteren formalen Einschränkungen verbundenen E-Mail als Ersatz für die niederschwellige Erhebung einer Einwendung zur Niederschrift (BT-Drs. 19/18965 S. 13) neben den regulären Formen der elektronischen Kommunikation, die an besondere Voraussetzungen gebunden sind, jedenfalls für den juristischen Laien überraschend sein mag. Aus der gesetzlichen Regelung und dem zutreffenden, mit einer ohne weiteres
vollziehbaren Erläuterung verbundenen Hinweis darauf ergeben sich jedoch keine Erschwernisse, welche geeignet sind, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu entwerten. Denn die Rechtsordnung darf vom Bild eines mündigen Bürgers ausgehen, der, wenn er aufgrund der zutreffenden Darstellung der gesetzlichen Regelungen gleichwohl unsicher ist, ob er mit einer einfachen E-Mail Einwendungen erheben kann, sich gerade dieses unkomplizierten Kommunikationsmittels bedient, um gegebenenfalls durch eine kurze Anfrage bei der Planfeststellungsbehörde bestehende Zweifel zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 35 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 176, 94> und Beschluss vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 26 Rn. 5).
1b Nr. 2 UVPG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens im Frühjahr 2015 lagen diese Stellungnahmen noch nicht vor. Für erst später vorliegende Unterlagen wird der Zugang der Öffentlichkeit
den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 21). Auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UVPG a. F. war eine Öffentlichkeitsbeteiligung insoweit nicht geboten. Denn mit den genannten Unterlagen ist keine
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen worden, die für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die
3 Satz 3 UVPG a. F. nötige Anstoßwirkung entfaltet haben oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potentiell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsmäßigen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom
teilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen könne. Es fehlten genaue Angaben zu Flughöhe, Lärm, Rotorabwind, Start- und Landeplätzen, Fluganzahl und Flugdauer, die erforderlich seien, um die -
dem anfänglichen Vorbringen der Klägerin - insgesamt sieben Vorseile (je eines für jedes Leiterpaket und das Erdseil) zu ziehen. Negative Auswirkungen auf relevante Tierarten könnten wegen der nicht nur einmaligen, sondern der wiederholten, in einem nicht festgelegten Zeitraum vorgesehenen Flüge nicht ausgeschlossen werden. Ein Störpotenzial hätten Helikopterflüge für die hier charakteristischen Vogelarten. So könnten durch die Luftverwirbelungen Nester geschädigt, Eier und Jungvögel aus den Nestern geschleudert und die Elternvögel zum Verlassen der Brut veranlasst werden. Auch beim Fischotter als einer charakteristischen Art des FFH-Gebiets könne das Auftreten eines lauten Flugobjekts zu Panikreaktionen und zur dauerhaften Aufgabe des Reviers führen. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen von der Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 UmwRG rügefähigen absoluten Verfahrensfehler. Die
4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Anl. 3 zum UVPG durchgeführte allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die neue Vermeidungsmaßnahme als Änderung des Vorhabens zusätzliche erhebliche
teilige oder andere erhebliche
teilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann und folglich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Diese Einschätzung hat im Rahmen der
RG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle Bestand. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung darf die Planfeststellungsbehörde nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere die vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat oder das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine
vollziehbarkeit ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 18). bb)
diesen Maßstäben ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden. Unter Ziff. 2.1.1 der Vorprüfung wird das Vorgehen beim Helikopter-Seilzug näher erläutert: Danach wird der Flug von einem Abspannmast (Mast 95) zum anderen Abspannmast (Mast 96A) entgegen der Darstellung der Klägerin nur dreimal, nämlich einmal für das Erdseil und jeweils einmal pro Stromkreis, wiederholt. Wegen des kurzen Abspannabschnitts wird mit einer Gesamtdauer von 1 bis 2 Stunden gerechnet. Die Start- und Landeplätze werden zwar nicht örtlich genau bezeichnet, es wird aber festgelegt, dass Start und Landung auf einer dafür geeigneten Freifläche und nicht auf wertgebundenen Biotopen erfolgen (Ziff. 2.3, siehe auch Maßnahmenblatt V1). Exakte Angaben zur Flughöhe, die die Klägerin vermisst, sind entbehrlich; sie ist durch das beim Seilzug übliche Vorgehen vorgegeben, wie es nicht zuletzt in im Internet zahlreich verfügbaren Videos dokumentiert wird, auf die die Klägerin sich ebenfalls bezieht. Danach werden die Baumwipfel im FFH-Gebiet nicht nur mit einem minimalen Sicherheitsabstand überflogen, wie das etwa bei der Schneeräumung mittels eines "Downwash-Flugs" der Fall ist. Vielmehr wird das Vorseil an einem Gewicht befestigt, das an einem Seil unter dem Helikopter hängt, sodass sich der Abstand zwischen dem Rotor und den Bäumen merklich vergrößert und folglich sowohl die Lärmbelastung als auch die Luftbewegung durch den Rotorabwind im FFH-Gebiet verringert wird. Des Weiteren musste der zu verwendende Helikopter-Typ nicht vorab festgelegt werden. Auch insoweit folgt aus der anstehenden Aufgabe, dass kein großer und im Betrieb kostspieliger Schwerlasthubschrauber, sondern ein leichter Transporthubschrauber mit geringeren Emissionen eingesetzt wird. Das wird nicht zuletzt durch die Erwägung belegt, alternativ eine Drohne einzusetzen (Ziff. 2.3.7). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung
vollziehbar, dass wegen des Seilzugs in einem durch die land- und insbesondere die forstwirtschaftliche Nutzung vorbelasteten Raum (Ziff. 2.2.1)
Lage der Dinge eine ernsthafte Besorgnis
haltiger Auswirkungen durch die jeweils kurzfristige Belastung mit Lärm, Abgasen und Luftverwirbelungen nicht besteht (siehe Ziff. 2.1.5, 2.3, 2.3.4). Wenn in der UVP-Vorprüfung unter Ziff. 2.3 davon die Rede ist, dass Auswirkungen auf die "Belange des Artenschutzes" nicht gegeben seien, ist das ersichtlich nicht im Sinne einer Ausklammerung des Habitatrechts zu verstehen. Die Wortwahl bezieht sich vielmehr auf geschützte Arten.
Anhang II der FFH-Richtlinie genannt und folglich - ungeachtet einer Einstufung als charakteristische Art eines im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtyps - als Erhaltungsziel (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG) im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gilt, ist in keiner Weise dargetan, dass er durch wenige Flüge von kurzer Dauer in einer Höhe von mindestens 80 m über dem Gewässer
haltig verschreckt und zur Aufgabe seines Reviers veranlasst werden könnte. Zu diesen von der Klägerin behaupteten Auswirkungen des Helikopter-Seilzugs hat sich die UVP-Vorprüfung nicht verhalten. Die Überprüfung der
vollziehbarkeit des Ergebnisses einer UVP-Vorprüfung hat sich zwar grundsätzlich allein an der von der Behörde hierfür gegebenen Begründung auszurichten. Dies gilt aber nicht, wenn erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einwände in Bezug auf ersichtlich eher fernliegende Auswirkungen geltend gemacht werden. Ob diese zu Recht nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, weil sie als vernachlässigbar einzustufen sind, ist anhand der Darlegungen im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen. Die Beigeladene verweist auf die Lebensgewohnheiten des Fischotters, der als überwiegend
taktives Tier von den Überflügen, die ausschließlich tagsüber stattfinden, nicht betroffen sei, und der sich im Falle einer Störung in seinen Bau zurückziehe und sein Revier nicht verlasse. Über diese naturschutzfachliche Einschätzung ist nicht, wie beantragt (A.7.b), Beweis zu erheben. Für diese Beurteilung fehlt es an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden, anhand derer das außerrechtliche Erkenntnisdefizit in eindeutiger Weise beseitigt werden könnte. Eine Sachverhaltsaufklärung kommt demnach wegen des Fehlens einer sicheren Unterscheidung von richtig und falsch an ihre Grenzen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich folglich auf die fachliche Vertretbarkeit der zugrunde gelegten Maßstäbe und Methoden und die Plausibilität der Einschätzung der tatsächlichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 -1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 23 ff.). Die Einschätzung, dass der Fischotter durch die Hubschrauberüberflüge nicht in erheblicher Weise gestört wird, ist nicht etwa deswegen erschüttert, weil ihre Prämissen sich als unzutreffend erweisen. Die Klägerin stellt darauf ab, dass der Fischotter gleichermaßen tag- und
taktiv sei. Die von der Beigeladenen bereits im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Oktober 2014 (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie, Anh. C S. 32) vertretene Auffassung, wonach die Hauptaktivität des Fischotters sich auf die Dämmerung und die
t konzentriert, wird demgegenüber in zahlreichen fachkundigen Stellungnahmen geteilt (siehe etwa LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Fischotter, Steckbrief, Biologie/Lebenszyklus, Aktivität; BUND Naturschutz in Bayern e. V. <www.bund-naturschutz.de>, BN informiert, Steckbrief Fischotter, Lebensweise; WWF <www.wwf.de>, Fischotter im Artenlexikon, Wie leben eurasische Fischotter?; Weber/Trost, Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt, Fischotter <Lutra lutra L., 1758>, Berichte des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 1/2015, S. 14; Stiftung Pro Lutra <www.prolutra.ch>, Tagesverstecke). Auch hinsichtlich der Frage, in welcher Weise der Fischotter auf eine Störung reagiert, legt die Beigeladene keine unvertretbaren Annahmen zugrunde. Der Fischotter ist eine sehr mobile Art mit einem großen Aktionsradius und Revieren, die an Fließgewässern mehrere Kilometer umfassen; auch im Familienverband wandert er pro
t zwischen 3 und 7 km (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Fischotter, Steckbrief, Biologie/Lebenszyklus, Mobilität; sowie BUND Naturschutz in Bayern e. V. <www.bund-naturschutz.de>, BN informiert, Steckbrief Fischotter, Reviergröße/Besatzdichte; Weber/Trost, a. a. O., S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass ein Fischotter wegen einer kurzfristigen und punktuellen Störung durch wenige Helikopter-Überflüge sein Revier nicht verlassen wird, ohne weiteres
vollziehbar. Die behaupteten Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg scheiden folglich aus.
Absatz 2 abzusehen oder
Absatz 3 auf ein Anhörungsverfahren und damit einen Erörterungstermin
VfG NRW zu verzichten (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 35). c) Mit dem Einwand, weitere betroffene Eigentümer hätten insbesondere wegen einer Unterschreitung der Mindestflughöhe und der damit verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen angehört werden müssen, dringt die Klägerin auch ungeachtet der Frage, ob sie sich auf die behauptete Rechtsverletzung überhaupt berufen könnte, nicht durch. Soweit die Grundstückseigentümer nicht ohnehin durch Mastfundamente und Schutzstreifen und folglich durch die Seilzugarbeiten auch am Boden betroffen sind und es schon deswegen nicht zuletzt angesichts einer nur kurzfristigen Belästigung durch zusätzlichen Lärm einer Anhörung nicht bedurfte (§ 76 Abs. 3 VwVfG NRW), ist die Beigeladene bei einer etwaigen erstmaligen Inanspruchnahme von Grundstücken durch die jetzt festgelegte Art des Seilzugs und
Konkretisierung des erforderlichen Vorgehens gehalten, vor Durchführung der Arbeiten ein Einverständnis der Betroffenen einzuholen. Ein Verstoß gegen das Gebot, alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170) liegt darin nicht. Eines gesonderten Einverständnisses der Eigentümer zum Überflug ihrer Grundstücke bedarf es allerdings auch dann nicht, wenn die Mindestflughöhe unterschritten wird. Hierzu muss nämlich eine Ausnahmegenehmigung
VO - eingeholt werden, die von der Einhaltung der Mindestflughöhe befreit, und damit die Duldungspflicht des Grundeigentümers (§ 905 Satz 2, § 906 BGB, § 1 Abs. 1 LuftVG) ausformt (vgl. Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2021, § 1 Rn. 38, 42; Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand November 2017, § 1 Rn. 20). d) Die Klägerin wurde ausreichend beteiligt.
VfG NRW genügt selbst für den Fall, dass
der Änderung eines Plans Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren nur geringfügig geändert wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom
VfG NRW verkannt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
SchG fortgeltenden "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen" - AVV Baulärm - vom
vollziehbar. Von vornherein unbeachtlich ist insofern der Vortrag zu Belastungen der Klägerinnen in dem Parallelverfahren - 4 A 11.21 -, denn Schutzvorkehrungen können nicht zugunsten Dritter geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin auf die Nähe ihres Wohnhauses zu den Mastbaustellen verweist, ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne dokumentierte Abschätzung keine absehbar unzumutbaren Belastungen für sie angenommen und folglich keinen Anlass gesehen hat, insoweit besondere Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten anzuordnen. Das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin ist ca. 240 m vom nächstgelegenen Maststandort (Mast X) entfernt. Schon aufgrund dieses Abstands und der vom Umfang her überschaubaren Bauarbeiten zur Mastgründung -
Maßgabe des Baugrunds vorrangig mit einem Bohrfundament oder
rangig mit einem Plattenfundament (Planunterlagen, Anl. 1 Erläuterungsbericht, S. 29 f., 33 f., Anl. 6 Fundamenttabelle und PFB, Auflage 5.2.1) - sowie der
folgenden Mastmontage (Vormontage und Stocken des Mastes) jeweils mit Maschinen, die den Anforderungen der
Nr. 3.1.1 Buchst. c AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB (A) überschritten werden könnte. Deswegen konnte sich der Planfeststellungsbeschluss insoweit in der Auflage 5.9.2 mit dem (deklaratorischen) Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der AVV Baulärm sowie die Verpflichtung zu weitgehender Verminderung baubedingter Schallimmissionen begnügen. 3. Die Rüge, die Beeinträchtigung des Waldbiotops BK 4007-0016 wegen der Inanspruchnahme durch den Schutzstreifen stehe im Widerspruch zu einer Vorgabe des Regionalplans Münsterland, führt nicht auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht. Bei Ziff. 23.1 des Regionalplans Münsterland (GV. NRW 2014 S. 334) handelt es sich entgegen der gewählten Bezeichnung nicht um eine verbindliche zielförmige Festlegung, die im Wege der Abwägung nicht überwunden werden kann. Diese Festlegung bestimmt, dass der Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln ist.
Ziff. 23.2 ist eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in dem durch die Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - LEP NRW - (GV. NRW 2017 S. 122) vorgegebenen Rahmen zulässig. Damit ergänzt der Regionalplan die Vorgaben des Landesentwicklungsplans. Zutreffend geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es sich bei der hier einschlägigen Festlegung 7.3-1 LEP NRW
dem maßgeblichen materiellen Gehalt der Planaussage entgegen der Bezeichnung nicht um ein Ziel im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt (BVerwG, Urteil vom
SchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 171). Die hierfür erforderliche Prüfung hat die Planfeststellungsbehörde nunmehr auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß vorgenommen.
Maßgabe der Erhaltungsziele eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben zwar nicht zum Flächenverlust eines zu den maßgeblichen Bestandteilen zählenden Lebensraumtyps führt, der Verwirklichung der Erhaltungsziele durch Erschwerung der Erhaltungsmaßnahmen jedoch zuwiderläuft (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 34 BNatSchG Rn. 28). Deswegen ist es zunächst unbeachtlich, dass die vom Feldweg durchquerte Wiese derzeit nicht als Lebensraumtyp 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen; Magere Flachland-Mähwiesen [Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis]) einzustufen ist; die Bestandskarte (Bl. 8) im Maßnahmenkonzept des Kreises Borken - Untere Naturschutzbehörde - für das FFH-Gebiet Berkel vom 30. November 2020 weist den betreffenden Bereich als Biotop EA3 (Feldgras und Neueinsaaten) aus. Denn das Maßnahmenkonzept führt unter dem Erhaltungsziel die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps im Gebiet an und verbindet dies - vor dem Hintergrund des weiten unionsrechtlichen Begriffsverständnisses der Erhaltung (Art. 1 Buchst. a FFH-RL) - mit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands in der biogeographischen Region (Maßnahmenkonzept Erläuterungsbericht S. 21 f.). Unter den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen wird dementsprechend auch die Optimierung und Vermehrung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen an geeigneten Standorten erwähnt. In der Ziel- und Maßnahmenkarte des Maßnahmenkonzepts wird auch für die betreffende Wiese dieses Entwicklungsziel festgelegt. Zwar weisen weder die Bestandskarte (Bl. 8) noch die Zielkarte (Bl. 8) den Feldweg ausdrücklich als Wirtschaftsweg (VB0) oder Landwirtschaftsweg (VB3a) aus. Ob dies, wie die Beigeladene meint, schon aufgrund der Vorgaben der Kartieranleitung entbehrlich ist, mag dahinstehen; denn der Weg ist jedenfalls auf der zugrundeliegenden topographischen Karte eingezeichnet. Er ist auch in der Umweltstudie (Planunterlagen Anl. 12, Karte 6.2-1 Bl. 3) als "Zuwegung, dauerhafte Schotterung" vermerkt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist er bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs als bestehender "Feld-/Wirtschaftsweg unbefestigt" aufgeführt, der zum Schotterweg wird (Planunterlagen Anl. 12, S. 7-7, Tab. 7.3-1). Dieser Feldweg dient - wie ein Blick auf im Internet verfügbare aktuelle Luftbilder bestätigt - im Anschluss an die Überquerung eines dort wohl verdohlten Grabens als Zuwegung zur nördlich des FFH-Gebiets gelegenen Ackerfläche. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass das Maßnahmenkonzept so zu verstehen sein könnte, es ziele auf die Beseitigung des Feldwegs; dies umso mehr, als der Ziel-Lebensraumtyp 6510 im dortigen Bereich großflächig ausgewiesen wird. Zutreffend geht die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung demnach davon aus, dass sich aus der planfestgestellten Zufahrt keine Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets ergeben können. b) Beim Wirkfaktor "Eintrag von Schadstoffen" legt die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (S. 13, Ziff. 2.1.1.13) dar, dass hier in erster Linie der Baustellenverkehr von Belang sei. Bei Einhaltung der gesetzlichen Normen seien mögliche Beeinträchtigungen als vernachlässigbar oder irrelevant einzustufen. Darüber hinaus lägen die Arbeitsflächen außerhalb der FFH-Flächen. Die Klägerin hält diese Begründung für unzureichend. Sie vermisst die Bewertung möglicher Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet wegen der Bildung von Stickoxiden an den Leiterseilen. Der Baustellenverkehr, auch auf Flächen im FFH-Gebiet sowie in Verbindung mit kumulativ zu betrachtenden Tierhaltungsanlagen und Einträgen der Flächenbewirtschaftung, werde nicht untersucht. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Fehler der FFH-Vorprüfung. Die Erwähnung betriebsbedingter Stickstoffemissionen durch die Ionisierung der Luft aufgrund elektrischer Entladungen an den Leiterseilen (Koronaeffekt) war aufgrund der Geringfügigkeit entbehrlich. Der Erläuterungsbericht (Planunterlagen, Anl. 1 S. 58; siehe auch Umweltstudie, Anl. 12, S. 3-21, 5-9 sowie PFB S. 54, 84, 174) führt aus, dass bereits in einem Abstand von 4 m zum spannungsführenden Leiterseil kein eindeutiger
weis zusätzlich erzeugter Stickoxide (NOx) mehr möglich sei (siehe auch BVerwG, Urteil vom
den eigenen Angaben der Klägerin Ammoniak (NH3) in beachtlichen Mengen emittiert, einen nennenswerten Beitrag zur Gesamtbelastung des FFH-Gebiets mit Stickstoff leisten könnte. b) Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist nicht zu beanstanden. Den Wirkfaktor "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug (anlagebedingt)" hat die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 24. November 2022 (Planunterlagen, Anl. 12 EV Anhang D) als Ergebnis der Vorprüfung als regelmäßig relevant (S. 6, Tab. 2-1) und auch für das Vorhaben hinsichtlich des FFH-Gebiets Berkel als beachtlich (S. 11 ff., Ziff. 2.1.1.8) angesehen. Bei der anschließenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hat der Gutachter auch den Kiebitz (Vanellus vanellus) in den Blick genommen, eine Beeinträchtigung wegen des Kollisionsrisikos angesichts der angeordneten Schadensvermeidungsmaßnahmen aber ausgeschlossen (S. 57 f.; Ziff. 5.2.2.4 und 5.2.3). Dagegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Auf die inhaltliche Bewertung der Ausführungen zur erheblichen Beeinträchtigung des Kiebitzes - gerade auch aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse - kommt es dabei nicht an. Denn der Kiebitz ist für die habitatrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens ohne Bedeutung. Während der Planfeststellungsbeschluss (S. 213 f.) bei der Einordnung des Kiebitzes zumindest undeutlich war, stellt der Planergänzungsbeschluss im Anschluss an den Erläuterungsbericht im ergänzenden Verfahren und die dort in Bezug genommene FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nunmehr unmissverständlich klar, dass eine Beeinträchtigung des Kiebitzes nicht
den rechtlichen Vorgaben zwingend, sondern nur "vorsorglich" geprüft worden ist (PEB S. 13; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung S. 32, 37 f., 57; Ziff. 3.1.2.5., 3.2.3.4, 5.2.2.4). Das ist zutreffend. Denn er zählt nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Kiebitz keine charakteristische Art eines der vom FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtyps. Zum Erhaltungsziel wird er auch nicht aufgrund seiner Erwähnung unter den Schutzzwecken des Naturschutzgebiets "Berkelaue" in dem am 25. Februar 2004 in Kraft getretenen Landschaftsplan "Gescher" des Kreises Borken. Dieses Naturschutzgebiet überschneidet sich im betreffenden Bereich räumlich mit dem FFH-Gebiet und dient insoweit der Unterschutzstellung
SchG. Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit (nur) mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Der Gegenstand der Prüfung wird in § 34 Abs. 2 BNatSchG sprachlich dahingehend konkretisiert, dass ein Projekt unzulässig ist, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
SchG ergeben sich die Erhaltungsziele, die Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sind, im Falle einer Unterschutzstellung in erster Linie aus der Schutzgebietserklärung (§ 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Fehlt eine Unterschutzstellung, sind die Erhaltungsziele sowie die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten dem Standard-Datenbogen als dem von der EU-Kommission ausgearbeiteten Meldeformular (Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom
2 VRL - u. a. der Kiebitz. Unter Buchstabe h werden "wegen der Bedeutung der Berkel im Gebietsnetz Natura 2000" noch weitere Lebensraumtypen (3150, 6510, 9160) und weitere Arten gemäß Art. 4 VRL genannt. Unter Buchstabe j werden bei dem Schutzzweck "Sicherung und Umsetzung der langfristigen Zielsetzung für den Schutz und die Entwicklung der Lebensraumtypen und Arten" unter Ziffer 1 u. a. Groppe, Bachneunauge und Eisvogel als Arten benannt, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind. Die Benennung des Kiebitzes als maßgeblicher Bestandteil wäre nur dann für die FFH-Prüfung von Bedeutung, wenn er damit konstitutiv zum Erhaltungsziel bestimmt worden wäre. Vor dem Hintergrund der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden gesetzlichen Regelungen - wegen der Ausgestaltung des BNatSchG 2002 als Rahmengesetz (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) ist
Maßgabe von (Art. 75 Abs. 2 GG a. F. i. V. m.) § 11 BNatSchG 2002 das Landesrecht einschlägig - ist das jedoch zu verneinen.
SchG) wird der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen für die Gebiete bestimmt, die
Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Art 4 Abs. 4 FFH-RL nimmt nur Lebensraumtypen des Anhangs I oder Arten des Anhangs II dieser Richtlinie in den Blick. Allein hierauf beziehen sich die für das Naturschutzgebiet benannten Schutzzwecke
B.g)1) und 2). Demgegenüber ist die Ausweisung
B.g)3), die auf Arten der Vogelschutzrichtlinie bezogen ist, von dieser Vorgabe nicht unmittelbar gedeckt. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen
der Begriffsbestimmung des Erhaltungsziels in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BNatSchG 2002, die in FFH-Gebieten die möglichen Erhaltungsziele auf die Lebensraumtypen und die Anhang II-Arten der FFH-RL beschränkt, und - hiervon getrennt in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BNatSchG 2002 - Vogelarten als Erhaltungsziele nur in einem Vogelschutzgebiet aufführt. Die Benennung einer Vogelart als Erhaltungsziel in einem FFH-Gebiet ist allerdings insoweit möglich, als die Vogelart eine charakteristische Art eines dort geschützten Lebensraumtyps ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
innerstaatlicher Ausweisung als besonderes Erhaltungsgebiet (BEG), das zum Zwecke der terminologischen Unterscheidung im Standard-Datenbogen im Anschluss an andere Sprachfassungen der FFH-RL abweichend von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (besonderes Schutzgebiet) bezeichnet wird - von Bedeutung. Die Eintragung in Abschnitt 1.1 (Gebietskennzeichnung, Gebietstyp: B) weist das Gebiet als FFH-Gebiet aus (siehe Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 1.1). Die in der Überschrift zu Abschnitt 3.2 des Weiteren erwähnten Arten gemäß Art. 4 der VRL sind demgegenüber nur für die besonderen Schutzgebiete (BSG) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL aufzuführen. Die hiernach auf ein FFH-Gebiet bezogenen obligatorischen Angaben, die jeweils auch Daten zur schutzgutbezogenen Beurteilung des Gebiets umfassen, sind wesentlich für die Bewertung der Wirksamkeit des Natura-2000-Netzes für die Erhaltung der Lebensräume des Anhangs I und der Lebensräume der Arten
Anhang II der FFH-RL (Durchführungsbeschluss, Erläuterungen, Einleitung, Zweck, Nr. 1.). Daneben können unter Abschnitt 3.3 fakultativ alle anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angegeben werden, wenn sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Gebiets relevant sind; die Auflistung der Arten muss anhand bestimmter (Schutz-)Kategorien begründet werden (Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 3.3). Während auch insoweit Angaben zur Populationsgröße gefordert sind, gilt das nicht für Angaben zur diesbezüglichen Beurteilung des Gebiets. Diese sind entbehrlich, weil der Erhaltungszustand der betreffenden Arten - hier bei den Tierarten Laubfrosch (Hyla arborea) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) als Arten aus Anhang IV der FFH-RL - für die FFH-Verträglichkeit
Maßgabe des
1 UAbs. 1 Satz 2 FFH-RL umschriebenen Schutzumfangs keine Rolle spielt. Als "Ergänzung zu 3.3" wird der Kiebitz in Abschnitt 4.1 unter den bedeutsamen Vorkommen von Vogelarten im Gebiet aufgeführt. Unter den anderen Gebietsmerkmalen können andere nicht in Anhang I genannte Lebensräume und nicht in Anhang II aufgeführte Zielarten aufgezählt werden, die für die Erhaltung des Gebiets wichtig sind (Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 4.1). Wenn schon die unter den Abschnitt 3.3 genannten Arten für die FFH-Prüfung nicht von Bedeutung sind, gilt dies umso mehr für Arten, die lediglich in Abschnitt 4.1 erwähnt werden.
zugehen.
dem hier einschlägigen Leitfaden werden anhand der
Auswertung von Literaturquellen und durch Experteneinschätzungen beurteilten Kriterien "Vorkommensschwerpunkt", "Bindungsgrad" und "Habitat-/Strukturbildner" die charakteristischen Arten des Lebensraumtyps auf der "Typebene" identifiziert (vgl. Leitfaden S. 6 ff.). Auf der "Objektebene" erfolgt die Festlegung der in der konkreten FFH-Verträglichkeitsprüfung zu betrachtenden Arten
der Empfindlichkeit gegenüber Wirkfaktoren und Vorkommen im FFH-Gebiet. Im Anhang I zum Leitfaden (S. 13) werden für den Lebensraumtyp 6510 - nur dieser kommt für eine Offenlandart wie den Kiebitz überhaupt in Betracht - keine Vogelarten als charakteristische Art ausgewiesen. Wenn im Maßnahmenblatt für das FFH-Gebiet Berkel als - nicht abschließender -
weis auf Objektebene (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung S. 31, Tab. 3-4) für diesen Lebensraumtyp keine charakteristische Art vermerkt wird, beruht dies in Bezug auf den Kiebitz folglich nicht auf einem fehlenden
weis des Vorkommens im FFH-Gebiet. Die Angaben im Standard-Datenbogen über das Vorkommen sind nämlich nur
Maßgabe der Festlegungen auf Typebene von Relevanz (vgl. hierzu Leitfaden, S. 22). Aus diesen Gründen musste auch der Weißstorch (Ciconia ciconia), der in den von der Klägerin herangezogenen niedersächsischen Vollzugshinweisen ebenfalls als lebensraumtypische Art für den Lebensraumtyp 6510 benannt wird, in der FFH-Prüfung nicht betrachtet werden. Entsprechendes gilt für den im Beweisantrag A.8.b genannten Eisvogel (Alcedo atthis) als vermeintlich charakteristische Art für den Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation; Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion). Der Anhang 1 zum Leitfaden erwähnt hier bei den Brutvögeln nur den Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), den Gänsesäger (Mergus merganser) und die Uferschwalbe (Riparia riparia). 5. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
weis von Fledermäusen (Netzfang, Detektorbegehung, Batcorder) bedient. Die Klägerin erhebt insoweit keine Einwendungen, beanstandet jedoch den zeitlichen Rahmen der Untersuchungen, nämlich die Beschränkung auf die Monate Mai und Juli, als ungenügend. Diese Kritik greift auch ungeachtet des Umstands, dass sie insofern von falschen Prämissen ausgeht, als der Batcorder bis in den September hinein eingesetzt wurde (siehe Planunterlagen, Anl. 12 D2 Anhang C Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag <AFB> Anl. 1 Protokoll einer Artenschutzprüfung <ASP> Anhang 3 S. 7 f.), nicht durch. Eine sachgerechte Bestandserfassung im Untersuchungsraum hat sich an den für die Arten maßgeblichen Wirkfaktoren des jeweiligen Vorhabens auszurichten. Als relevante Einwirkung hat das Gutachten die Beseitigung von Vegetation identifiziert, sodass allein von Interesse ist, ob dadurch Zugriffstatbestände verwirklicht werden können. Wegen der örtlichen Radizierung kommt es darauf an, ob die Fledermäuse durch den vorhabenbedingten Eingriff unmittelbar oder mittelbar geschädigt bzw. beeinträchtigt werden. Gefahren, die sich durch einen Ortswechsel insbesondere vor und
der Winterruhe ergeben können, sind demgegenüber unbeachtlich; das Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst ist ohne Bedeutung. Die Bestandserfassung durfte sich demnach auf den gewählten Zeitraum beschränken.
dem Planfeststellungsbeschluss als erheblich einzustufen sind (siehe Umweltstudie, Anl. 12, Anhang A, Karte 6.2.2-2: Konfliktintensität im Schutzstreifen sehr hoch). Dieses Vorgehen bemängelt die Klägerin und verweist in der Klagebegründung auf insgesamt 13 Strukturen in der Schneise der Wuchshöhenbeschränkung wie (Baum-)Höhlen, ausgefaulte Stämme, abgeplatzte Baumrinde, die als Fledermausquartiere in Betracht kämen. Diese
träglichen Feststellungen ihres Gutachters sind als solche zwar unbeachtlich. Soweit damit im Wege eines naheliegenden Rückschlusses auf vergangene Zustände eine nicht sachgerechte Bestandserfassung belegt werden soll, deckt sich dies aber im Ergebnis mit der auf einer Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruhenden Bewertung des Senats. Wegen der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen des Senats, insbesondere der gebotenen worst-case-Annahme zur Existenz von geeigneten Habitatstrukturen, ist die im Beweisantrag A.1.c unter Beweis gestellte Tatsache, dass durch die Wuchshöhenbeschränkung mindestens 40 bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandene Baumhöhlen als mehrjährige Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse zerstört werden, unerheblich. Auf die exakte Anzahl kommt es rechtlich nicht an. Auch kann dahinstehen, ob eine mehrjährige Nutzung rückblickend überhaupt verlässlich ermittelt werden kann. Das Gutachten hat die Probeflächen, auf denen der Fledermausbestand kartiert worden ist,
einer so bezeichneten "Übersichtsbegehung" vom 20. Mai 2019 festgelegt (Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 7). Im Bericht über die vorangegangene Kartierung wird das Ziel der Übersichtsbegehung in der Optimierung der Probeflächenabgrenzung gesehen, insbesondere im Hinblick auf Einbeziehung unterschiedlicher Habitattypen und zusammenhängender Habitatkomplexe, um so ein möglichst breites Spektrum an Arten zu erfassen (Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 2, Protokoll einer Artenschutzprüfung, Dezember 2018, S. 3). Auf dieser Grundlage hat das Gutachten das mit ca. 6 ha größte Teilstück des insgesamt aus drei Teilflächen im Gesamtumfang von 9,8 ha bestehenden Biotops BK 4007-0016 als eine der Probeflächen (Probefläche 7) bestimmt. Diese Entscheidung mag bei ähnlicher Vegetation aller Teilflächen wegen des im Vergleich zum überspannten, nur ca. 2,4 ha großen Teilstück kompakteren Zuschnitts der ausgewählten Waldfläche und dem größeren Abstand zur Straße
vollziehbar erscheinen, soweit es um die Breite des Artenspektrums geht. Das vordringliche Untersuchungsziel - der
weis von Fledermaushabitaten gerade im Bereich der in Rede stehenden Wirkfaktoren - gerät damit jedoch in den Hintergrund. Das Gutachten weist in der Probefläche 7 neben der zahlenmäßig dominierenden, aber als gebäudebewohnend hier nicht interessierenden Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) insgesamt noch weitere 14 Fledermausarten
. Nur bei der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wird ein Quartier festgestellt, während bei drei weiteren Fledermausarten an anderen Probeflächen Quartierstandorte gefunden worden sind (Braunes Langohr <Plecotus auritus> in Probefläche 17 bei Mast 100 und Fransenfledermaus <Myotis natteri> in Probefläche 18 bei Mast 96; ein Quartier der Bechsteinfledermaus <Myotis bechsteinii> wird entgegen der Angaben im Kartierbericht <Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 23> in den Karten Nr. 4 Bl. 1 und 2 nicht verzeichnet).
den Erläuterungen der Beigeladenen handelt es sich wegen des Zeitraums der Kartierung um Wochenstubenquartiere. Wenn der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom Februar 2021 (Planunterlagen, Anl. 12 D2, Anhang C) auf dieser Grundlage zum Schluss kommt, dass jedenfalls bezogen auf den Bereich von Mast 90 die dort ermittelten Fledermausquartiere außerhalb der Wirkräume der Wirkfaktoren liegen (AFB S. 37; PFB S. 191), versteht sich das aufgrund des örtlich begrenzten Untersuchungsprogramms von selbst. Für die
folgende Aussage im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, wonach "bei Kontrollen und
suchen in den betroffenen Bereichen keine für Fledermäuse geeigneten Höhlenbäume oder sonstigen Quartiermöglichkeiten
gewiesen werden" konnten, gibt es keinen
weis in den Planunterlagen. Es ist nicht ersichtlich, dass die erwähnten Überblicksbegehungen solche "
suchen und Kontrollen" umfasst haben. Die Ausführungen
dem Fazit, wonach Beeinträchtigungen der
gewiesenen Arten durch die genannten Wirkfaktoren nicht zu erwarten seien, sind ebenso wenig geeignet, die Feststellungen zu verdeutlichen. Während zuvor aus dem Fehlen von Höhlenbäumen auf das Nichtvorhandensein von Fledermausquartieren geschlossen wird, soll nunmehr die Entfernung von Höhlenbäumen möglich sein, weil keine Quartiere
gewiesen seien (AFB S. 37; PFB S. 192). Angaben aus vorangegangenen Verfahrensstadien helfen ebenso wenig weiter. Im (ersten) artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Oktober 2014 (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie Anhang C) wird zwar auf die faunistische Erhebung der Fledermäuse entlang der gesamten Trasse (Untersuchungsraum 100 m beidseits) aus dem Jahr 2012 mit gezielter Kartierung im Bereich potentieller Quartierstandorte oder Höhlen sowie eine zusätzliche Kartierung 2013/2014 im Bereich der Umgehung Gescher in geeigneten Habitaten verwiesen (S. 6 f.). Damals wurden nur fünf Fledermausarten
gewiesen, wobei lediglich von Jagdhabitaten ausgegangen wurde (S. 30). Die weiteren Erkenntnisse, wonach keine Hinweise auf tatsächliche oder potenzielle Fledermausquartiere, insbesondere Höhlenbäume, gefunden werden konnten (S. 29), können aber schon wegen ihres Alters und weil sie durch die neue Kartierung überholt sind, nicht mehr herangezogen werden. In der Revision des Faunakapitels - März 2019 - (Deckblatt 1, Ordner 4) wird soweit ersichtlich nur auf die schon in den ursprünglichen Planunterlagen erwähnten Kontrollen und
suchen aus dem Jahr 2012 Bezug genommen (Seite 6.2-69). Zweifel an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden pauschalen Feststellung der fehlenden Quartiereignung und folglich der Nutzung des überspannten Waldstücks lediglich als Jagdhabitat weckt im Übrigen die Beschreibung der im betreffenden Biotop anzutreffenden Lebensraumtypen im Biotopkataster Nordrhein-Westfalen. Der Lebensraumtyp 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) macht dort 74 % der Fläche aus. Der entsprechende Biotoptyp AA0 (Buchenwald) wird u. a. mit den Kennzeichen "oh - Höhlenbaum(bäume)" und "oj - totholzreich" beschrieben. Die Umweltstudie (Planunterlage Anl. 12, Karte 6.2-1/2) weist für das überspannte Waldstück im Schutzstreifen den Biotoptyp AA1 (Eichen-Buchenmischwald) und in der westlichen Ecke den Biotoptyp AB1 (Buchen-Eichenmischwald) aus. Es ist nicht ersichtlich, dass deswegen die Kennzeichen keinen Bestand mehr hätten. Wenn die Beigeladene betont, dass die kartierte und die benachbarte Waldfläche funktional zusammenhängen, liegt die Annahme nicht fern, dass sich die festgestellte Quartiernutzung durch die Wasserfledermaus bei gegebenen geeigneten Habitatstrukturen auf das Waldgebiet im Schutzstreifen erstreckt. Diese Einschätzung wird letztlich bekräftigt durch die im Auftrag der Beigeladenen erstellte "Funktionskartierung" für den geplanten Waldschutzstreifen (Lill, Beurteilung von Nutzfunktion, Schutzfunktion und Erholungsfunktion einer Waldfläche - Bl. 4201, geplante Höchstspannungsfreileitung Wesel - Pkt. Meppen, Mast 90-91, Gemeinde Gescher, Gemarkung Estern, Flur 4, Flurstück 169, vom 5. Juni 2018; Verwaltungsakten Bl. 1268 ff.), auf die der artenschutzrechtliche Fachbeitrag allerdings nicht eingeht. Bei den "Erläuterungen zum Artenschutz" (S. 6 f.) wird das Vorkommen und die Menge von stehendem oder liegendem Totholz als gering bezeichnet. Totholz im Starkholzbereich komme nicht vor. Eine abgestorbene Birke weise zahlreiche Hackstellen durch Spechte auf. Bei den Baumhöhlen/Horstbäumen wird als Ergebnis einer Untersuchung auf vorhandene Baumhöhlen/Spechthöhlen sowie Rindenspalten als mögliche Quartiere u. a. für Fledermäuse allein auf eine Birke mit einer starken Höhlung verwiesen, während weitere Stämme mit markanten Höhlungen nicht vorgefunden worden seien und auch Horstbäume nicht hätten bestätigt werden können. Als Ergebnis dieser gezielten Begehung des von der Planung betroffenen Waldstücks bleibt festzuhalten, dass in diesem Gebiet für Fledermäuse geeignete Habitatstrukturen zwar nicht in großer Zahl anzutreffen sind; sie sind allerdings, wenn auch weniger zahlreich als die Kennzeichnung im Biotopkataster mit "oh" und "oj" wohl erwarten ließe, durchaus vorhanden. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestandserfassung
ihrem räumlichen Umgriff als defizitär. bb) Ist folglich im Schutzstreifen als dem maßgeblichen Eingriffsbereich eine Beseitigung von Habitatstrukturen nicht ausgeschlossen, die von der in der benachbarten Waldfläche als quartiernutzend
gewiesenen Wasserfledermaus regelmäßig genutzt werden, muss mangels tragfähiger Feststellungen bei einer worst-case-Betrachtung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
- wie bereits aus der Bezeichnung hervorgeht - über die Kontrolle von Spalten hinaus auch sonstige habitatgeeignete Baumhöhlen. Im Zusammenspiel mit Auflage Nr. 5.5.11 bildet sie eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG erfüllt sind. Denn insoweit genügen die Ausführungen in der Klagebegründung nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Die Tauglichkeit der Ausgleichsmaßnahme kann der Senat aufgrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen selbst bewerten. Die insoweit beantragte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten (A.4.c, d) ist nicht erforderlich. Ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen durch die Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden können, kommt es auf die im Beweisantrag A.4.e unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Sie bezieht sich allein darauf, ob auch ohne die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion durch bereits bestehende Ausweichmöglichkeiten gewahrt ist (vgl. hierzu BVerwG, [Hinweis-]Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 61), sodass der Beweisantrag als unerheblich abzulehnen ist. Keines Beweises bedarf die im Beweisantrag A.4.f unter Beweis gestellte Tatsache. Generalisierende und nicht artbezogene Aussagen über Lebensgewohnheiten und Habitatanforderungen gehölzbewohnender Fledermäuse sind allgemeinkundig, in dieser Allgemeinheit allerdings auch nicht entscheidungserheblich.
März 2019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermaus). Die Beigeladene zieht die Verwertbarkeit der von der Klägerin erwähnten Studie wegen methodischer Mängel in Zweifel und stellt sie als letztlich vereinzelte Auffassung dar, die den gegenteiligen Konsens weiter naturschutzfachlich ausgewiesener Kreise nicht zu erschüttern vermöge. Dieser Einwand überzeugt nicht. Soweit die Beigeladene zum Beleg der Auffassung, Fledermauskästen seien für baumbewohnende Arten eine etablierte Maßnahme mit guten
weisen der Erfolge, insbesondere auf die Leitfäden aus Nordrhein-Westfalen (MKULNV, Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, 2013) und - darauf aufbauend - aus Rheinland-Pfalz (LBM, Leitfaden CEF-Maßnahmen, Hinweise zur Konzeption von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen <CEF> in Rheinland-Pfalz, 2021) verweist - der ebenfalls zitierte Leitfaden aus Schleswig-Holstein (LBV, Fledermäuse und Straßenbau - Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, 2021) verhält sich nicht zur aufgeworfenen Fragestellung -, finden sich gerade dort artbezogen differenzierende Angaben (siehe MKULVN, S. 77 ff.; LBM S. 55 ff.), auch wenn bei einer Gesamtbetrachtung eine positive Einschätzung durchaus überwiegt. Bei dieser Sachlage ist gerade angesichts der genannten Leitfäden nicht davon auszugehen, dass der generalisierende Ansatz weiterhin den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt. Bei der gebotenen artspezifischen Betrachtungsweise kann zur Einschätzung der Wirksamkeit von Fledermauskästen für die hier betroffene Wasserfledermaus ohne weiteres auf die Bewertung "mittel" in den Leitfäden zurückgegriffen werden (MKULVN, S. 81; LBM S. 64). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies fachlich unvertretbar wäre. Vielmehr gehen auch andere sachkundige Veröffentlichungen davon aus, dass die Wasserfledermaus Fledermauskästen akzeptiert (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Planungsrelevante Arten, Wasserfledermaus, Kurzbeschreibung, Biologie/Lebenszyklus, Phänologie; BfN <www.bfn.de>, Artenportraits, Myotis daubentonii - Wasserfledermaus, Lebensraum, Ökologie der Art). Jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation genügt demnach die Anbringung von geeigneten Fledermauskästen bei Beachtung der in der Auflage 5.5.11 normierten fachlichen Vorgaben den Anforderungen an eine Maßnahme
das Verhältnis von Art. 12 und Art. 16 der FFH-RL betrifft, ist eindeutig zu beantworten. Denn der Anwendungsbereich der Bestimmung über die Gewährung einer Ausnahme ist nicht eröffnet, wenn aufgrund der Wahrung der ökologischen Funktionalität der Verbotstatbestand nicht verwirklicht wird. Die ökologische Funktionalität wird dabei durch die Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet und nicht lediglich einer inhaltlich nicht näher bestimmten ökologischen Baubegleitung überantwortet.
SchG angebracht werden. In dieser Hinsicht dürfte eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt sein. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von Brut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von Windenergieanlagen bestehende Konflikte sich verschärfen oder neue Problematiken geschaffen werden (BT-Drs. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine vorgefundene und bereits mit einem Gefahrenpotenzial verbundene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich beibehalten, nicht aber verschlimmert wird.
folgenden Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der die Vorgaben des Art. 12 FFH-RL und des Art. 5 VRL umsetzt, trennt er im Anschluss an die "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren - VV-Artenschutz - "des MKULNV vom
zugehen, soweit die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten der Ringeltaube, der Grasmücke und der Drossel unter Beweis gestellt wird. Diese Tatsache ist zum
weis einer mangelhaften Bestandserhebung unerheblich, denn die genannten Vogelarten gehören nicht zu den planungsrelevanten Arten. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass jedenfalls in Bezug auf das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein Ausnahmefall vorliegt, weil mit den Einkürzungen bei der Anlage des Schutzstreifens in dem betroffenen Waldstück des Biotops BK 4007-0016 das gesamte Habitat verloren gehe und Ersatzhabitate nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stünden. Zum einen findet schon im Schutzstreifen kein Kahlschlag statt, und zum anderen liegt in geringer Entfernung von diesem Waldstück mit der Probefläche 7 der Fledermauskartierung ein flächenmäßig größerer Teil des Biotops, der vom Vorhaben gänzlich unberührt bleibt. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Ersatzhabitate innerhalb des Verbreitungsgebiets der lokalen Population befinden (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115). Dem auch hierauf bezogenen Beweisantrag A.1.d war nicht
zugehen. Er ist unerheblich, weil auch bei der behaupteten Beeinträchtigung der Habitateignung im Schutzstreifen - jedenfalls ausgenommen ist insoweit der Bereich in der Nähe von Mast 90, wo sich die Wuchshöhenbeschränkung nicht oder nur in sehr geringem Maße auswirkt - und auch teilweise darüber hinaus weiterhin Waldflächen zur Verfügung stehen, die vom Vorhaben in keiner Weise betroffen sind. Im Übrigen ist der Beweisantrag unbestimmt und unsubstantiiert, weil völlig offen bleibt, welche Vogelarten durch welche Änderung des Mikroklimas durch einen im Aufbau gestuften Wald ihr Habitat verlieren könnten. bb) Der Untersuchungsraum ist zutreffend bestimmt worden. Die Bemessung des Untersuchungsraums hat sich an den vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auszurichten. Je
den Besonderheiten des jeweils maßgeblichen Wirkfaktors kann er unterschiedlich festzulegen sein. Neben den eindeutig zu bestimmenden Wirkzonen der Wirkfaktoren "Beseitigung von Vegetation (temporär)" in den Baustelleneinrichtungsflächen sowie "Beseitigung und Beanspruchung von Gehölzvegetation durch Wuchshöhenbeschränkung" im Bereich des Schutzstreifens wird die Wirkzone bei der "Veränderung der Habitatstruktur mit der Folge Meidung trassennaher Flächen durch Vögel" mit einem Streifen von 300 m beidseitig der Trassenmitte festgesetzt und bei der "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug" artspezifisch bis mindestens 5 000 m beidseitig der Trassenmitte angegeben (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 29, Tab. 3-2). Die Klägerin rügt, dass der Fachbeitrag der letztgenannten Anforderung hinsichtlich des Weißstorchs und des Schwarzstorchs nicht
gekommen sei. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (S. 6 f.) hat den Untersuchungsraum im Bereich der Umgehung Gescher gerade wegen eines aufgrund der Neutrassierung erhöhten Anflugrisikos
Nordwesten - d. h. in Richtung der offenen Landschaft - auf einen Streifen von 1 000 m ausgeweitet, während in anderen Abschnitten im Bereich des Ersatzbaus je
faunistischer Qualität des durchquerten Gebiets 300 m bzw. 500 m beidseits der Trasse festgelegt worden sind. Ein Streifen wie hier von 1 000 m bleibt hinter den Vorgaben in der Arbeitshilfe von Bernotat u. a. (Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, BfN-Skripten 512, 2018, S. 48 Tab. 15) zurück, die den weiteren Aktionsraum des Weißstorchs auf mindestens 2 000 m und den des Schwarzstorchs auf mindestens 6 000 m bemessen. Das Fehlen einer Kartierung in diesem weiten Umfeld führt aber nicht auf einen durchgreifenden Mangel der Bestandserfassung.
einem Brutplatz anzustellen. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil bei seltenen Großvögeln davon ausgegangen werden kann, dass deren Brutplätze den fachkundigen Stellen bekannt sind, die im Wege der Datenrecherche angefragt werden (AFB S. 9; Protokoll einer Artenschutzprüfung ASP S. 10 f.). Diese Kenntnis kann gerade auch beim Schwarzstorch vorausgesetzt werden, weil dessen Bestand in Nordrhein-Westfalen alljährlich von ehrenamtlichen Horstbetreuern erfasst wird (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Schwarzstorch, Artspezifisch geeignete Kartiermethoden, 1.1.5). Die Tatsache, dass ein Brutgeschehen in der weiteren Umgebung des Vorhabens nicht bekannt ist, deckt sich im Übrigen mit den allgemeinen Feststellungen zum Verbreitungsgebiet des Schwarzstorchs. Ausweislich der Erkenntnisse des LANUV (<artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Schwarzstorch, Kurzbeschreibung) ist der Schwarzstorch als Waldbewohner nicht im Münsterland, sondern hauptsächlich in den waldreichen Gebieten des Landes anzutreffen. Soweit auf der Seite des LANUV "arten-kreise-nrw", auf der Vorkommen und Bestandsgrößen von planungsrelevanten Arten in den einzelnen Kreisen aufgeführt werden, für den Kreis Borken von einem Vorkommen ausgegangen wird (S. 128), musste dies keinen Anlass zu weiteren
forschungen im Planfeststellungsverfahren geben. Denn bei der Bestandsgröße fehlen jegliche konkreten Angaben (Eintrag "n. b."), so dass auch damit nur einzelne Sichtungen belegt sind.
forschungen
Storchennestern. Auch in dieser Hinsicht wäre eine Kenntnis der angefragten sachkundigen Stellen zu erwarten gewesen. Deren Fehlen steht wiederum in Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen zum Verbreitungsgebiet des Weißstorchs. In den Artenschutzinformationen des LANUV wird der Kreis Borken in den allgemeinen Darlegungen zu bedeutenden örtlichen Vorkommen des Weißstorchs nicht erwähnt. Lediglich auf der Seite "arten-kreise-nrw" des LANUV wird er im Kreis Borken als dort vorkommend verzeichnet, wobei zur Bestandsgröße Angaben fehlen (S. 162). In diesen Angaben können sich eine Bestandsdynamik und die Ausweitung seiner Vorkommensgebiete widerspiegeln. Während im Jahr 1991 der Tiefstand mit nur noch drei Horstpaaren in Nordrhein-Westfalen erreicht war, geht man für das Jahr 2015 von ca. 200 Brutpaaren und für das Jahr 2018 von 320 Brutpaaren aus (LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Kurzbeschreibung). Wenn die Klägerin auch vor dem Hintergrund solcher Entwicklungen zahlreiche Sichtungen des Weißstorchs bei der Nahrungssuche im Frühjahr 2021, insbesondere in der ersten Maihälfte, vorgetragen und nunmehr für einen längeren Zeitraum - wohl auf dasselbe Jahr bezogen - unter Beweis gestellt hat (A.3.a), ist dies gleichwohl unerheblich. Die Beobachtungen beziehen sich zwar auf einen Zeitraum, der vor dem für die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 16). Bei den für ein komplexes Vorhaben erforderlichen umfangreichen Maßnahmen zur Erfassung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kann jedoch nicht erwartet werden, dass alle diesbezüglichen Feststellungen jeweils bis zum Schluss
gehalten werden. Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen, wobei bei faunistischen Datenerhebungen die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten ist. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann die Verwertbarkeit einer auch nur wenige Jahre zurückliegenden Bestandserfassung allerdings erschüttert sein (vgl. BVerwG, Urteile vom
folgend unter c). Entsprechendes gilt, wenn ausgehend vom vorgetragenen Nistplatz die Leitung im zentralen Aktionsraum verläuft. So ist der überarbeitete artenschutzrechtliche Fachbeitrag aus dem Jahr 2019 vorgegangen. Darin ist der Weißstorch trotz fehlenden
weises bei der Kartierung allein aufgrund der Hinweise aus der
barschaft in die Prüfung einbezogen worden, und angesichts der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen ist ein relevantes Tötungsrisiko durch die Anfluggefahr verneint worden (siehe Aktualisierte und bislang nicht ausgelegte Unterlagen <= Deckblatt 1>, Planunterlagen, Revision des Faunakapitels <Kap. 6.2 der UVS> S. 6.2-63, 6.2-76, 6.2-106 f.). Eine am Kiebitz ausgerichtete Bewertung des Anflugrisikos ist ohne weiteres möglich, da der vorhabentypbezogene Mortalitätsgefährdungsindex für beide Vogelarten gleichermaßen mit "hoch" einzustufen ist (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 14, Tab. 10-5).
träglichen Feststellungen, nämlich einen Horstfund im Bereich der Wuchshöhenbeschränkung, kommt es nicht an. Denn sie sind nicht geeignet, eine frühere ordnungsgemäße Bestandserfassung zu erschüttern (BVerwG, Urteile vom
zugehen. Im Übrigen spricht aufgrund der Nähe des kartierten Horstes bei Mast 89 zu einem weiteren Horst bei Mast 90 viel dafür, dass es sich dabei um ein einheitliches Revier mit mehreren Wechselhorsten handelt (siehe dazu LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Mäusebussard, Artenschutzmaßnahmen, Status und Habitat, Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte).
weise im betreffenden Bereich (siehe Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anl. 1 Anhang 3, Karte Nr. 2 Bl. 1/2 Rastvögel: Grünschenkel, Krickente, Kormoran; Karte Nr. 1 Bl. 1/2 Brutvögel: Flussregenpfeifer, Kiebitz). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse aus dem direkt benachbarten,
Norden nur durch einen Weg getrennten Grundstück mit einem Teich nicht genauso verwertet worden sind.
SchG, weil das mit der Errichtung der Höchstspannungsleitung verbundene Anflugrisiko nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für den Kiebitz führt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Planergänzungsbeschluss lehnt sich - wie schon der Planfeststellungsbeschluss - im Anschluss an die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen (Vergleich des konstellationsspezifischen Risikos
Bernotat et al. 2018 und Bernotat & Dierschke 2021, Planergänzung, Antragsunterlagen 12 EV Anhang C) maßgeblich an die von Bernotat u. a. erarbeiteten "Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben" (BfN-Skripten 512, 2018, im Anschluss an Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand 20. September 2016) an und modifiziert diese nur in wenigen Aspekten. Er ermittelt das konstellationsspezifische Risiko zunächst
den Kriterien "Konfliktintensität der Freileitung", "Entfernung des Vorhabens zu den Vorkommen", "Anzahl betroffener Individuen". Bei der anschließenden Beurteilung der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen folgt er nicht der Arbeit von Liesenjohann u. a. (Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen. Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag <BfN-Skripten 537, 2019>), die sich als Ergänzung der oben genannten Arbeitshilfe sieht, sondern anderen sachverständigen Äußerungen, kommt jedoch im Ergebnis zu keiner abweichenden Einschätzung. Abschließend setzt er das so ermittelte konstellationsspezifische Risiko in Bezug zum vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex (vMGI), wobei dieser der Arbeitshilfe von Bernotat/Dierschke "Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021" entnommen wird. aa) Die Planfeststellungsbehörde durfte diesem methodischen Vorgehen dem Grunde
folgen. Zur Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos gibt es noch keine normativen Vorgaben. In dieser Situation darf sich die Behörde fachwissenschaftlichen Erkenntnissen anschließen, auch wenn diese - wie die erwähnten Arbeitshilfen - noch nicht den Stand einer Fachkonvention erlangt haben (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 30). Die den fachwissenschaftlichen Ausarbeitungen zugrundeliegenden Maßstäbe müssen sich jedoch im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten. Das ist hier entgegen dem Vortrag der Klägerin der Fall. Die für die rechtliche Betrachtung bedeutsame Kategorie des Mortalitätsgefährdungsindex verstößt auch bei der Anwendung im Artenschutzrecht nicht gegen dort zu beachtende Grundsätze.
der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Tötungsverbots wegen der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das jeweilige Vorhaben das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Ansonsten würde das Tötungsverbot wegen des Individuenbezugs und des weiten Verständnisses des unionsrechtlichen Absichtsbegriffs zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis für Bauvorhaben und stets nur noch der Weg über die Ausnahme möglich sein (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f. und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100 f.). Das mittlerweile vom Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG übernommene Kriterium der Signifikanz ist
einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden (vgl. Bernotat, ZUR 2018, 594 <596>). Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass Bauvorhaben wie etwa auch Stromleitungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch neue hinzukommende Bauvorhaben gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern. Neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sind weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz (BVerwG, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.