für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch - d. h. ein subjektivöffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln - und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Beides ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Die Beschwerde stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass der Antragsteller beabsichtigt, im Falle einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz einzuführen und zu erwerben und es sodann an Patienten abzugeben, damit diese sich zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt mit Hilfe dieses Mittels suizidieren können. Dies würde indes die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens ist. Daran ändert in der hier gegebenen Konstellation
die zeitliche Beschränkung der begehrten Regelungsanordnung nichts, weil spätestens nach Vornahme des Suizids von allen drei Erlaubnistatbeständen uneingeschränkt und nicht reversibel Gebrauch gemacht worden ist. Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtlich unerheblich, ob der Suizidwillige selbst die Erlaubnis begehrt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom
mit der Beschwerde einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ihm ohne die begehrte Regelungsanordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte zwar zur Folge, dass der Antragsteller, der Leiter des Ärzteteams des Vereins T. (E. I. ) ist, seinen Patienten Suizidhilfe vorläufig nicht in der von ihm gewünschten Form, nämlich durch Abgabe von Natrium-Pentobarbital an diese, leisten könnte.
läge in der Versagung der Erlaubnis eine Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die insbesondere in den Fällen, in denen seine Patienten während des Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Suizid begehen, nicht mehr behoben werden könnte. Jedoch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Vornahme einer ärztlichen Suizidhilfe in anderer als der gewünschten Form den Antragsteller in erheblicher Weise in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, Natrium-Pentobarbital sei das sicherste Mittel für einen Suizid und nur dessen Einsatz zur Suizidhilfe entspreche seinem Berufsethos, reicht für die Darlegung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit schon deshalb nicht aus, weil es an jeglicher Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu im angefochtenen Beschluss fehlt (vgl. S. 13 ff. des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist unter Auswertung der im Beschluss im Einzelnen angeführten Auskünfte, Berichte, Stellungnahmen und Fallstudien zu der Einschätzung gelangt, diese ließen nicht den Schluss auf die Richtigkeit dieser Behauptung zu. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auswertung der von dem Antragsteller vorgelegten Zahlen und der Fallsammlung des Vereins T. zu den Komplikationen im Zusammenhang mit der von dem Verein eingesetzten Arzneimittelkombination aus Diazepam und Resochin (Wirkstoff: Chloroquinphosphat) in den Jahren 2021 und 2022, sowie der Feststellung, dass Komplikationen bei deren Einsatz nur in einer sehr geringen Anzahl an Fällen auftraten. Vgl. zur Gesamtzahl der Suizidbeihilfen im Jahr 2021: Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 9 A 148/21 -, juris Rn. 107 f. (129 Suizidbeihilfen); im Jahr 2022 waren es Berichten zufolge 139 Menschen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/140238/Verein-T. -verhalf-139-Menschenzum-Suizid. Zudem geht die Beschwerde nicht auf die vom Verwaltungsgericht u. a. unter Bezugnahme auf die Senatsurteile von 2. Februar 2022 für zumutbar erachtete alternative Verwendung von Thiopental als einem geeigneten, intravenös zu verabreichenden Fertigarzneimittel zur Suizidhilfe ein, das
die DGHS im Jahr 2021 in mindestens 120 Fällen eingesetzt hat. Vgl. hierzu Urteile des Senats vom
auf Barbiturate zurück, ausdrücklich genannt seien Pentobarbital und Secobarbital. Die gleichen Mittel würden in Belgien genutzt. Allein aus dem Umstand, dass Sterbehilfeorganisationen im Ausland, insbesondere in der Schweiz, bevorzugt Natrium-Pentobarbital verwenden, um den Patienten eine
von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom
die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, nicht durchgreifend in Frage. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, ein Erfolg im Hauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
Senatsurteil vom
nicht auf, dass und inwiefern mit Blick auf das Recht eines suizidwilligen Patienten auf selbstbestimmtes Sterben andere rechtliche Maßstäbe im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung eines zur Suizidhilfe bereiten Arztes gelten sollten. Vielmehr beschränkt sie sich allein auf die Behauptung, der Antragsteller habe ein verfassungsunmittelbares Recht auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Natrium-Pentobarbital. Doch selbst wenn über das Beschwerdevorbringen hinaus anzunehmen sein sollte, dass dieses inhaltlich an die Ausführungen im Schriftsatz vom
kein Arzt, verpflichtet werden könne, Suizidhilfe zu leisten (vgl. Rn. 342 und 284), und der Einzelne eine mangelnde individuelle ärztliche Bereitschaft als durch die Gewissensfreiheit seines Gegenübers geschützte Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen habe (vgl. Rn. 289). Eine Aussage dahin, dass der Patient selbst ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Recht habe, sich das Medikament zur Selbsttötung frei auszusuchen (vgl. S. 9 des klagebegründenden Schriftsatzes vom 21. Juli 2021), hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ebenfalls nicht getroffen. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem
unabhängig von dem Vorstehenden keinen Erfolg. Zwar dürfte der Antragsteller zutreffend davon ausgehen, dass sämtliche von ihm beabsichtigten Formen des Verkehrs mit Natrium-Pentobarbital erlaubnispflichtig sind (a)). Er hat jedoch hinsichtlich der begehrten Erlaubnis für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital einen Anordnungsanspruch (b)) und hinsichtlich der begehrten Erlaubnisse für dessen Einfuhr und Erwerb einen Anordnungsgrund (c)) nicht glaubhaft gemacht.
MAHV (zur Genehmigung nach § 11 BtMG). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Antragstellers indes nichts zu entnehmen. Insbesondere ist mit Blick darauf, dass der Antragsteller eigenen Angaben im behördlichen Verfahren zufolge (vgl. Schreiben an das BfArM vom 27. August 2020) ärztlicher Leiter der Einrichtung U. Zentrum I in C. ist, in C.
eine Praxis betreibt und darüber hinaus für das in I. ansässige Büro des Vereins T. tätig ist, kein Anhalt für eine grenzüberschreitende Dienstleistungstätigkeit festzustellen. So soll
der Verkehr mit Natrium-Pentobarbital ausweislich der Angaben im Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 11 BtMG vom
die Ausführungen des Antragstellers im klagebegründenden Schriftsatz vom 30. November 2020).
MVV. Solche Verschreibungen können zwar nicht nur für Patienten zu deren Behandlung im jeweiligen Einzelfall erfolgen (§ 2 Abs. 1 BtMVV).
Ärzte können für ihren Praxis- oder den Stationsbedarf mit einem Rezept Betäubungsmittel der Anlage III (erlaubnisfrei) erwerben (§ 2 Abs. 2 und 3 BtMVV). Vgl. Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 13 BtMG Rn. 12; Patzak, in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., 2022, § 4 Rn. 22. Der Tatbestand des Erwerbs, von dessen grundsätzlicher Erlaubnispflicht § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
die von dem Antragsteller beabsichtigte Abgabe des Natrium-Pentobarbitals an seine Patienten. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln (u. a.) der Anlage III - zu therapeutischen Zwecken - durch den Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Diese Vorschrift nimmt die dort genannten arztspezifischen Tätigkeiten von vornherein von der Erlaubnispflicht aus. Vgl. zur gesetzlichen Systematik
: BVerwG, Urteil vom
Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG,
von Natrium-Pentobarbital durch einen Arzt ist (grundsätzlich) nicht erlaubnisfähig, da sie mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Der Gesetzgeber hat die Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage III auf Verschreibung in § 13 Abs. 2 BtMG geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen die nach § 13 Abs. 1 BtMG von einem Arzt verschriebenen Betäubungsmittel - dies sind solche der Anlage III - nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BtMG ist einer entsprechenden Anwendung auf eine Abgabe durch Ärzte nicht zugänglich. Zum einen lässt der Wortlaut keinen Schluss auf eine nur unvollständige Regelung des Kreises der abgabeberechtigten Personen zu. Zum anderen ist für eine insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke nichts ersichtlich. Vielmehr ist die gesetzliche Einschränkung der Abgabe von Betäubungsmitteln auf Apotheken Folge einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Dieser hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 ( BGBl. I, 681 ) das bis dahin geltende Betäubungsmittelgesetz vom 10. Dezember 1929 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 ( BGBl. I, S. 1 ) grundlegend überarbeitet und in diesem Zusammenhang die Abgabe von Betäubungsmitteln neu geregelt. Vgl. BT-Drs. 8/3551 S. 32 ; dieser Gesetzentwurf ist inhaltsgleich mit dem nicht begründeten Gesetzentwurf auf BT-Drs. 9/27 , der schließlich verabschiedet worden ist: vgl. BT-Drs. 9/500 S. 1 . Das Betäubungsmittelgesetz 1972 regelte in § 3 Abs. 4 die erlaubnisfreie Abgabe von Betäubungsmitteln und bestimmte, dass nicht nur die Apotheken, sondern - neben den tierärztlichen Apotheken -
die "ärztlichen Hausapotheken" für die Verarbeitung und die Abgabe von Betäubungsmitteln keiner Erlaubnis bedurften, und ermächtigte die Bundesregierung ergänzend in § 8 Abs. 2, durch Rechtsverordnung die Abgabe durch u. a. ärztliche Hausapotheken zu regeln. Die Regelung in § 3 Abs. 4 BtMG 1972 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts 1981 jedoch in dieser Form nicht beibehalten. Lediglich für die tierärztlichen Hausapotheken wurde mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
MG). Vgl. zum abschließenden Charakter des § 13 Abs. 2 BtMG
BGH, Urteil vom
Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 13 BtMG Rn. 7, steht die Erteilung einer Erlaubnis an einen Arzt zur Abgabe von Betäubungsmitteln an seine Patienten, die zu einer Umgehung der gesetzlichen Wertungen führen würde, mit dem Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Mit Blick auf die dem Arzt nach § 13 Abs. 1 BtMG verbleibenden Handlungsformen ist
nicht ersichtlich, dass eine Versagung der Erlaubniserteilung zum Zweck der Abgabe von Natrium-Pentobarbital an Patienten mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre. c) Kommt danach die Erteilung einer Erlaubnis für die von dem Antragsteller beabsichtigte Abgabe des Natrium-Pentobarbitals an seine Patienten nicht in Betracht, fehlt es hinsichtlich der weiter begehrten Erlaubnisse für die Einfuhr und den Erwerb an einem Anordnungsgrund. Denn die letztgenannten Erlaubnisse dienen nach dem Vorbringen des Antragstellers allein dem Zweck, seinen Patienten das von diesen gewünschte Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung in einem Parentheseeinschub geltend macht, er wolle das Betäubungsmittel
"in bestimmten, eng umrissenen Fällen" verabreichen. Dieses Vorbringen lässt schon mangels Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller eine Verabreichung in Erwägung ziehen würde, nicht den Schluss zu, dass ein solcher Fall bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten könnte und es daher einer vorläufigen Regelung bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt, dass in der Sache aufgrund der Unumkehrbarkeit der Suizidierung eine - wenngleich zeitlich befristete - Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2473669.html ( https://oj.is/2473669 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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