Rubrum Landgericht Potsdam Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen
- X, geboren am ... in ... unverändert wohnhaft gemeldet: ..., ..., ..., ...,
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- ... Hier: Beschwerde des Beschwerdeführers Y, ..., ...C., vom
- Januar 2023 gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom
- Dezember 2022 (Az.: 89 Gs 1956/22) Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. hat die
- große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer in Staats-schutzverfahren durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht W..., den Richter am Landgericht S... und den Richter G... am
- April 2023 beschlossen: Tenor Die Beschwerde vom
- Januar 2023 gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom
- Dezember 2022 (Az.: 89 Gs 1956/22) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin führt unter anderem gegen den Sohn des Beschwerdeführers - X - ein länderübergreifendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB), mit dem Vorwurf, dass der Beschuldigte Mitglied der Gruppierung "Letzte Generation" sei, die das erklärte Ziel verfolge, die Bundesregierung durch Mittel des "zivilen Ungehorsams" zu Maßnahmen gegen die Klimakrise und einer nachhaltigen Politik zu zwingen. Dem Beschuldigten X wird zur Last gelegt, am
- Mai 2022 auf dem Gelände der PCK-Raffinerie in Werneuchen gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten Z. einen Tanklaster bestiegen und sich dort festgeklebt zu haben, sodass der Tanklaster den Transport für mehrere Stunden unterbrechen musste. Mit Beschluss vom
- Dezember 2022 hat das Amtsgericht Neuruppin die Durchsuchung der Wohnräume von X in der ... in C. gemäß den §§ 102 , 105 StPO angeordnet. Die Durchsuchung des auch von den Eltern des Beschuldigten X bewohnten Reihenhauses fand am
- Dezember 2022 statt (Blatt 462 ff. dA). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte unter der genannten Anschrift amtlich gemeldet; weitere Wohnanschriften bestanden nicht und waren den Ermittlungsbehörden nach der Aktenlage nicht bekannt. Das ehemalige Kinderzimmer des Beschuldigten war als Arbeitszimmer umgestaltet und mit einer Schlafcouch ausgestattet. Gegen die Durchsuchung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
- Januar 2023, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, der Sohn X habe, was "durch allgemein zugängliche Presseveröffentlichungen" bekannt sei, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung der Eltern in C., sondern ("überwiegend") "in B." Dies sei den durchsuchenden Polizeibeamten auch mitgeteilt worden; gleichwohl sei die Durchsuchungsmaßnahme fortgesetzt worden. Dementsprechend habe der Beschuldigte X auch ein Postschließfach in B. angemietet, um dort gegebenenfalls täglich hin zu fahren und seine Post abzuholen. Der Beschluss sei jedenfalls mangels eines Verweises auf die einschlägige Rechtsgrundlage des § 103 StPO rechts- und verfassungswidrig, da auch die nichtbeteiligten Eltern des Beschuldigten von der angefochtenen Maßnahme betroffen worden seien. Mit Schreiben vom
- März 2023 hat die Staatsanwaltschaft ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbst während der Durchsuchungsmaßnahme offenbart, dass sein Sohn die Wohnung sehr wohl (wenngleich sporadisch) als Aufenthaltsort und sogar als Postanschrift nutze. Mit Beschluss vom
- Dezember 2022 hat das Amtsgericht Neuruppin (Az.: 89 Gs 2039/22) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin die Beschlagnahme etwaiger an den Beschuldigten adressierter Postsendungen bezogen auf das von ihm angemietete Postfach erweitert (Blatt 1127 dA); dieser Beschluss wurde am
- Januar 2023 realisiert (s. Blatt 1132 dA). II. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen, unter denen das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten unter seiner polizeilichen Meldeanschrift angeordnet hat (§ 102 StPO), gegeben sind und auch gegen die Art und Weise, wie die Maßnahme vollzogen worden ist, nichts Durchgreifendes zu erinnern ist. Gegen den Beschuldigten X besteht nach dem fortgeschrittenen Stand des Ermittlungsverfahrens der erforderliche, aber auch ausreichende auf Tatsachen basierende Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung bzw. der Beteiligung an einer solchen und der Nötigung nach den §§ 129 Abs. 1 S. 1, 240 , 52 StGB. Der Beschuldigte stellt sich danach als ein aktives Mitglied der Gruppierung "Letzte Generation" dar. Diese hat das erklärte Ziel, durch Mittel des "friedlichen zivilen Ungehorsams" die Bundesregierung zu Maßnahmen gegen die Klimakrise und für eine nachhaltige Politik zu zwingen. Die "Aktivisten" sind im August 2021 erstmalig in Erscheinung getreten, indem sie ein von "Extinction Rebellion/XR" organisiertes Protestcamp über die offizielle Beendigung hinaus fortführten und öffentlichkeitswirksam in einen Hungerstreik traten. Dazu organisierten die "Aktivisten" mehrere Kampagnen, die jeweils eine Vielzahl von "Aktionen" mitsamt strafrechtlich relevanten Handlungen umfassten. Auf der Internetseite der Vereinigung sind zahlreiche bundesweite und auch internationale "Aktionen" aufgeführt, deren Realisierung mit der Begehung von Straftaten einhergeht. Im Zusammenhang mit den "Aktionen" der "Letzten Generation" gegen die PCK-Raffinerie GmbH und Mineralölverbundleitung GmbH sind Mitglieder der "Letzten Generation" u.a. wegen Vergehen der (versuchten) Störung öffentlicher Betriebe (§§ 316b , 22 , 23 StGB), der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) verdächtig. Im Zusammenhang mit bundesweiten sowie internationalen "Aktionen" sind Mitglieder der "Letzten Generation" bei Angriffen auf Kunstobjekte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) verdächtig. Zuletzt veranstalteten "Aktivisten" der Bewegung "Letzte Generation" am
- November 2022 eine Blockade am Flughafen Berlin-Brandenburg. Aufgrund dessen wird ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) u.a. geführt. Am Vormittag des
- Mai 2022 gegen 10:55 Uhr blockierten 16 Aktivisten der Bewegung "Letzte Generation" die Hauptzufahrt zum Tanklager Seefeld der PCK-Raffinerie, ... in ... Werneuchen, indem sie sich auf der Straße festklebten. Der Beschuldigte X steht in dem auf Tatsachen basierenden Verdacht, gemeinsam mit dem Beschuldigten Z. in etwa 25 Meter Entfernung einen Tanklaster bestiegen und sich dort festgeklebt zu haben. Der Fahrer des Tanklasters musste deswegen den Transport für mehrere Stunden unterbrechen. Der auf Tatsachen basierende, die Durchsuchungsanordnung rechtfertigende Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung (dazu siehe Schäfer/Anstötz, in: Münchener Kommentar, StGB,
- Aufl. 2021, § 129 Rn. 48 ff.; 59) gründet sich auf Vor-Ort-Ermittlungen unmittelbar nach der Tat, auf Zeugenaussagen, auf beschlagnahmte Gegenstände wie Klebstofftuben, auf mediale Veröffentlichungen in der Presse und solchen der "Letzten Generation" auf deren eigener Internetseite sowie in Sozialen Medien. Da anzunehmen war, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat vorher koordiniert und von langer Hand geplant war und dem Beschuldigten eine wichtige Rolle in der Organisation zukommt, stand tatsachenfundiert zu vermuten, dass bei der Durchsuchung verfahrensrelevante Beweismittel aufgefunden werden können, wie etwaige von dem Beschuldigten genutzte Speichermedien, jegliche schriftliche Korrespondenz mit Mitgliedern der "Letzten Generation"; insbesondere solche, aus der hervorgeht, dass an der Vorbereitung und Durchführung von Straftaten mitgewirkt wurde und solche, die die strukturellen Hintergründe aufzeigt sowie Mitglieder samt Tathandlungen bekannt macht, etwaige Bank- und Kontounterlagen, Spendenquittungen, die Aufschluss über die Finanzierung der Vereinigung geben, sowie etwaige Tatwerkzeuge und Zubehör für Blockadeaktionen. Angesichts der Stärke des bestehenden Tatverdachts, der Schwere des Tatvorwurfs und der danach zu erwartenden Rechtsfolgen stellt sich die Anordnung der Durchsuchung der Meldeanschrift des Beschuldigten als nicht unverhältnismäßig dar. Insoweit wird ergänzend auf die Zuschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom
- Januar 2023 (Blatt 1156 ff. der Akten) verwiesen. Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer abschließend darauf, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses und dessen Realisierung seinen Lebensmittelpunkt bereits nicht mehr unter der Anschrift seiner Eltern in C., sondern (an mit der Beschwerde nicht benannter Stelle) in B. gehabt habe. Denn nach der Aktenlage ist der Beschuldigte zumindest bis Anfang März 2023 und zuvor unter der C. Anschrift des Beschwerdeführers gemeldet gewesen (Meldeauskunft der Stadt C. vom
- März 2023, Blatt 1291 dA). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Realisierung des Durchsuchungsbeschlusses selbst nach verstandener Belehrung dazu eingelassen, dass sich der Beschuldigte, sein Sohn, zumindest sporadisch in C. an seiner Meldeanschrift aufhalte und diese Anschrift auch als Postanschrift nutze (Blatt 466 dA). Tatsachenfundierte Erkenntnisse, dass sich der Beschuldigte davon abweichend nicht an seiner Meldeanschrift aufhielt, lassen sich weder den Ermittlungsakten noch der Beschwerde entnehmen. Schließlich ist auch gegen die Art und Weise der durchgeführten Durchsuchung nichts zu erinnern, zumal für die den Durchsuchungsbeschluss vollziehenden Kriminalbeamten eine zuverlässige räumliche Trennung und Abgrenzung der Nutzungsbereiche des Beschuldigten von denen des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus nicht zuverlässig möglich war. Die Kammer merkt lediglich ergänzend an, dass indes auch die Voraussetzungen, unter denen die Durchsuchung auf Räumlichkeiten des Beschwerdeführers hätte erstreckt werden können, nach Maßgabe von § 103 StPO vorgelegen haben. Denn auch danach lagen mit der Meldeanschrift des Beschuldigten konkrete und valide Tatsachen vor, aus denen zu schließen war, dass sich in den durchsuchten Räumlichkeiten (der Eltern des Beschuldigten) etwaige Beweismittel des Beschuldigten befinden. Die Maßnahme hätte daher trotz der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs für die nichtbeteiligten Eltern des Beschuldigten unter den gegebenen Begleitumständen auch den erhöhten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO in jeder Hinsicht entsprochen (dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl. 2022, § 103 Rn. 1, 13). Schließlich ist auch ansonsten gegen den Vollzug der Durchsuchungsanordnung ausweislich des aktenkundigen Durchsuchungsberichts vom
- Dezember 2022 (Blatt 464 ff der Akten), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, nichts Durchgreifendes zu erinnern. Dementsprechend wurde auch erst nach Bekanntwerden anlässlich der durchgeführten Maßnahme am
- Dezember 2022 die Durchsuchung auf das womöglich vom Beschuldigten X zugleich genutzte Postschließfach mit der Nummer ... in B. (...) erweitert (dazu siehe Auswertungsvermerk vom
- Dezember 2022, Blatt 468 dA). Permalink: https://openjur.de/u/2473735.html ( https://oj.is/2473735 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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