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OLG Dresden, Beschluss vom 03.08.2023 - 4 U 524/23

1. Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds für eine Ratssitzung stellen privilegierte Äußerungen dar; für eine hiergegen gerichtete Klage fehlt das Rechtschutzbedürfnis. 2. Die Äußerung, ein Verhalten sei "von Beleidigungen geprägt", ist ohne Mitteilung eines Tatsachenkerns als Meinungsäußerung anzusehen. Rubrum BESCHLUSS In dem Rechtsstreit M... F..., ... - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C..., F... & Kollegen, ... gegen 1. H... K..., ... - Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter - 2. A... Z..., ... - Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte B... T... O..., wegen Persönlichkeitsverletzung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht P... und Richterin am Oberlandesgericht R... ohne mündliche Verhandlung am 03.08.2023 beschlossen: Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der auf Dienstag, 08.08.2023, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. 4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festzusetzen. Gründe Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. 1. Ob es sich bei der Streitigkeit um eine entsprechend den Regeln über das Organstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verhandelnde Sache handelt, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen § 17a Abs. 5 GVG. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beklagten als Mitglieder der Fraktion neben dieser passivlegitimiert wären oder ob ihr Handeln allein der Fraktion zuzurechnen wäre. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) den Antrag nebst Begründung verfasst und diesen zunächst der Fraktion zur Entscheidung über die Antragstellung vorgelegt. Nach unbestrittenem klägerischem Vortrag (S. 4 Antragsbegründung I. Instanz) hat auch der Beklagte zu 2) sich in einer vorbereitenden Sitzung des Stadtrates am 15.12.2022 vor den Sitzungsteilnehmern im Sinne des Abwahlantrages und dessen Begründung geäußert. Als (unmittelbarer) Störer bzw. Täter gilt jedenfalls der Äußernde selbst immer. Sofern daneben noch andere Personen als Verbreiter in Betracht kommen, können diese daneben als Gesamtschuldner haften (Statt aller: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2019 - 4 U 120/19, juris Rz 173 m.w.N.). Ein Haftungsausschluss der Beklagten ist damit nicht verbunden, dem Betroffenen steht gegen jeden Störer grundsätzlich ein selbständiger Anspruch zu (Wenzel - Burkhardt, HdB des Äußerungsrechts, 6. Aufl. Kap. 12, Rz. 75 m.w.N.). 3. Dem Kläger fehlt aber jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis an dem geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V. mit § 1004 BGB. Bei den vom Kläger beanstandeten Äußerungen handelt es sich um privilegierte Äußerungen. Bei diesen wird von der Rechtsordnung das Interesse, dass eine Äußerung erfolgt, höher bewertet als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies ist nicht nur der Fall bei Äußerungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung, im Familien- und Freundeskreis, bei wahrheitsgetreuer Gerichtsberichterstattung, in Beziehungen mit einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und bei wahrheitsgetreuen Berichten über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse (Art. 42 Abs. 3 GG). Aus Letzterem ist zunächst zu folgern, dass Abgeordnete für das, was sie in einer Sitzung erklärt haben, äußerungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können (LG Köln, Urteil vom 11.01.2002 - 18 O 280/01 in AfP 2002, 346 ff. m. Nachw. auf: Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 46 m. w. N., OLG München AfP 1987 S. 440). Dieser Schutz der Bundes- und Landtagsabgeordneten ist weiter auf Ratsmitglieder eines Stadtrats zu erstrecken, soweit der Stadtrat die Äußerung in Ausübung seines Mandats im Stadtrat, seinen Ausschüssen oder anderen vergleichbaren Gremien macht (OLG München, Urteil vom 12.12.1986 - 21 U 5918/85 in: AfP 1987, 440; LG Köln, a.a.O; LG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16.4.2012 und 23.05.2012 - 20 S 3/12; Wenzel, a.a.O, Kap. 2 Rz .24 und Kap. 10 Rz. 26 jeweils m.w.N.). Das Ratsmitglied kann sich bei Äußerungen im Stadtrat oder einem Ausschuss hierbei regelmäßig auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, sofern diese nicht privat, sondern gerade in Ausübung seines Mandats getätigt werden (vgl. OLG München, a.a.O., S. 441) und es sich nicht um eine verleumderische Beleidigung handelt (Art. 46 I Satz 2 GG).

  1. a)Die Beklagten haben vorliegend in der Ausübung ihres Mandats als Stadträte gehandelt. Ein Abwahlantrag gegen den Bürgermeister einer Gemeinde oder dessen Stellvertreter hält sich fraglos im Aufgaben- und Befugnisbereich der Ratsmitglieder. Diese sind berufen, die Aufgaben bürgerschaftlicher Selbstverwaltung als von den Bürgern gewähltes Organ zu erfüllen, § 1 Sächs. GO i.d.F. vom 09.03.2018. Dem "Handeln in Ausübung des Mandats" steht nicht entgegen, dass die Äußerungen nicht im Raum der Sitzungen verblieben sind, sondern auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht wurden. Ebenso wie einer Privilegierung von Äußerungen im Gerichtssaal nicht entgegensteht, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind und auch hierbei die Möglichkeit besteht, dass jeder unbeteiligte Dritte von den Äußerungen Kenntnis erhält, hindert es die Privilegierung nicht, wenn anschließend für die Öffentlichkeit zugänglich das Handeln der Organe der Stadt auf einer Internetseite für die Bürger nachvollziehbar dargestellt wird.
  2. b)Die beanstandete Äußerung war ersichtlich keine "verleumderische Beleidigung", die nach den analog für Ratsmitglieder anzuwendenden Grundsätzen des Art 46 Abs. 1 S. 2 GG die Grenze der Privilegierung markiert. Als eine solche gilt ein Verhalten i.S.d. §§ 187, 188 Abs. 2 StGB (statt aller: von Münch/Kunig, Bearbeiter Trute, GG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 46 Rz. 20; Jarras-Pieroth GG, Kommentar 17. Aufl. 2022, Art. 46 Rz. 3 m.w.N.). Zum objektiven Tatbestand des § 187 StGB gehört, dass eine Tatsache, die erwiesenermaßen unwahr ist, behauptet oder verbreitet wird und dass diese geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind. Maßgebend dafür, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein bloßes Werturteil anzunehmen ist, ist der objektive Sinngehalt der Äußerung, wie er von dem angesprochenen Adressaten verstanden werden muss, wobei nicht nur Wortlaut und Form, sondern auch der Kontext und der gesamte Kommunikationszusammenhang zu berücksichtigen sind (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., zu § 186 Rn. 3). Die beanstandete Äußerung der Verfügungsbeklagten darf nicht isoliert, sondern nur im Sachzusammenhang mit dem gesamten Antrag gesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen maßgeblich. Auszugehen ist von dem Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei sind der sprachliche Kontext ebenso wie die Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt, von Bedeutung. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 - BVerfGE 93, 266, "Soldaten sind Mörder"). Die Vorschrift des § 188 StGB stellt lediglich eine Qualifizierung der §§ 185 bis 187 StGB dar, bei ihr geht es darum, dass eine Beleidigung oder Verleumdung in der Absicht begangen wird, dass öffentliche Wirkung einer im politischen Leben stehenden Person erheblich zu erschweren (Lackner u. a. Bearbeiter Heger, StGB, Kommentar, 30. Aufl. 2023 § 188 Rz. 1 m.w.N.). Zu beachten ist hierbei im vorliegenden Verfahren insbesondere, dass für die Annahme einer solchen (qualifizierten) Beleidigung eine Glaubhaftmachung im Prozess nicht ausreicht (Jarras-Pieroth, a.a.O., Rz. 3 m.w.N.; von Münch/Kunig, a.a.O., Rz. 20 m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass der Indemnitätsschutz nicht über das Instrument einstweiligen Rechtsschutzes unterlaufen werden soll (von Münch, a.a.O.). Damit ist der Kläger bereits ungeachtet des Inhaltes der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den von ihm zu führenden Beweis einer verleumderischen Beleidigung schuldig geblieben. Ohnehin stellt selbst unter Zugrundelegung der beiderseitig vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und des unstreitigen Sachvortrags die beanstandete Äußerung keine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB dar. Bei ihr handelt es sich nämlich anders als der Kläger meint, um eine Meinungsäußerung. Die Äußerung "leider ist das Auftreten von Herrn F...... in Sozialen Netzwerken von verbalen Entgleisungen, bis hin zu Beleidigungen geprägt", ist keine hinreichend konkrete Behauptung von Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wäre. Die Formulierung "geprägt" verdeutlicht vielmehr, dass die Äußerung im Schwerpunkt darauf abzielte, das Verhalten des Klägers zu bewerten, wird sie doch in der Umgangssprache als Umschreibung eines typischen Merkmals einer Person oder Sache verstanden (vgl.https://de.thefreedictionary.com/pr%C3%A4gen). Die Zuschreibung eines solchen typischen Merkmals zu einer Person, wie sie hier von den Beklagten vorgenommen wurde, ist jedoch im Schwerpunkt von Bewertungselementen geprägt, die die Meinungsäußerung konstituieren. Auch die Dativobjekte "verbale Entgleisungen" und "Beleidigungen" führen nicht dazu, dass die Äußerung insgesamt als Tatsachenbehauptung anzusehen wäre. Für die "verbale Entgleisung" gilt dies schon deshalb, weil diese Metapher begrifflich so unscharf ist, dass hierunter nahezu alles gefasst werden kann, was der Äußernde inhaltlich nicht billigt; hieraus folgt zugleich der rein bewertende Charakter. Nichts anderes gilt aber für den Begriff der "Beleidigung", der vorliegend nach dem Empfängerhorizont nicht in einem strafrechtlichen Sinn verstanden werden kann. Die Verwendung juristischer Begriffe und pauschaler rechtlicher Einordnungen wie beispielsweise "Dieb", "Betrüger" oder eben "Beleidigung" stellt im Allgemeinen eine Meinungsäußerung dar. Tatsachenbehauptungen sind sie allenfalls dann, wenn durch den beigefügten Tatsachenkern beim Empfänger die Vorstellung eines konkreten tatsächlichen Geschehens hervorgerufen wird. (allg. Auffassung, vgl. nur Senat, Urteil vom 25.07.2023, Az.: 4 U 125/23; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadenersatz, 3. Aufl. Rz. 602 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nämlich, dass es den Beklagten mit der Formulierung in der Begründung des Antrags darauf ankam, insgesamt das von ihnen als einem politischen Amt abträgliche und aus ihrer Sicht unwürdige Kommunikationsverhalten des Klägers anzuprangern. Eine unzulässige Schmähung ist hierin schon deshalb nicht zu sehen, weil es den Beklagten ausweislich ihrer Antragsbegründung darum ging, Schaden in Form von Ansehensverlust von dem politischen Amt eines stellvertretenden Bürgermeisters fernzuhalten. Allerdings kann der beanstandeten Äußerung darüber hinaus die tatsächliche Behauptung entnommen werden, der Kläger habe sich in "sozialen Netzwerken" abfällig geäußert, obwohl die streitgegenständliche Äußerung in einer WhatsApp-Nachricht enthalten ist. Zwar werden Messenger-Dienste nach herkömmlicher Begriffsbildung nicht als soziale Netzwerke angesehen. Zwingend ist diese Einstufung jedoch nicht. Nach § 1 NetzDG werden etwa als soziale Netzwerke alle Plattformen mit Gewinnerzielungsabsicht im Internet definiert, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ein solches "Teilen beliebiger Inhalte" ist aber auch über einen Messenger-Dienst möglich, auch wenn dieser sich nicht an eine beliebige "Netzöffentlichkeit" richtet und auch das für soziale Netzwerke charakteristische Posten von Inhalten in einer Timeline nicht vorsieht. Über Chat-Gruppen können jedoch gleichwohl Inhalte breit gestreut und damit eine erhebliche Breitenwirkung erzielt werden. Schon angesichts dessen kann der Senat nicht erkennen, dass der Kläger allein dadurch, dass ihm vorgeworfen wird, nicht über einen Messenger-Dienst, sondern auf einem sozialen Netzwerk "verbal entgleist" zu sein, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Bei Darstellungen, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nicht geboten, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen. Derartige "wertneutrale Falschdarstellungen" begründen keine Unterlassungsansprüche (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 W 338/22 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 10. August 2021 – 4 U 1156/21 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 14.10.2019 – 4 U 2001/19 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11.11.2018 - 4 U 1214/18 -, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 166, juris). Es tritt hinzu, dass der Kläger sich über die WhatsApp-Message vom 4.9.2022 hinaus in der Vergangenheit wiederholt und noch dazu unter Pseudonym über Angelegenheiten der Gemeinde xxx und deren gewählte Vertreter geäußert hat. wobei er auch drastische Kennzeichnungen des Verhaltens Dritter ("Schwachsinn", "Zersetzung der städtischen Verwaltung") nicht gescheut hat. Auch dieses - fraglos auf einem sozialen Netzwerk erfolgte - Verhalten durften die Beklagten mit dem streitgegenständlichen Antrag bewerten. 4. Da die Äußerungen der Beklagten privilegiert und damit zulässig sind, kommt es auf die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an. Nach alledem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. Permalink: https://openjur.de/u/2473943.html ( https://oj.is/2473943 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.