kunft hat das Landgericht Baden-Baden - Zivilkammer III - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Z..., die Richterin Dr. B... und den Richter am Landgericht G... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023 für Recht erkannt: Tenor
kunft zu erteilen, welchen Mitarbeitern der Beklagten die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt und von diesen privat verarbeitet worden sind durch Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters.
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Beklagte betreibt einen Elektronikhandel und unterhält eine Filiale in der XXX in XXX. Die Klägerin erwarb am
bezahlt. Bei der Beklagten sind der Name, die Anschrift und spätestens seit 30. Juni 2022 die Mobiltelefonnummer der Klägerin als Kundendaten gespeichert. In der Filiale der Beklagten in XXX gibt es eine Mitarbeitergruppe beim Messengerdienst WhatsApp. Nachdem der Fehler bei der Beklagten aufgefallen war, kontaktierte deren Mitarbeiterin X
künfte zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Kl (I 3) Bezug genommen. Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.09.2022 erteilte die Beklagte verschiedene
künfte, wegen deren Inhalts auf das hierzu erstinstanzlich vorgelegte Schreiben, AS. I 35, Bezug genommen wird. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihre Mobilfunknummer sei der Beklagten bereits vor dem 20. Juni 2022 bekannt gewesen. Die Instagram-Nutzerin mit dem Namen "X
kunft zu erteilen über (...) k) an welchen Mitarbeiter der Beklagten die Daten der Klägerin herausgegeben oder übermittelt wurden durch Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters. 3. Die Beklagte zu verurteilen, den Mitarbeitern, welche die Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten gespeichert und verwendet haben, die Nutzung zu untersagen. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihre Mitarbeiterin X
kunftsanspruchs (Ziff. 1k) hat sich die Beklagten auf den Exzess-/Missbrauchseinwand nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO, 242 BGB berufen und geltend gemacht, das
kunftsbegehren der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da sie damit offensichtlich und
schließlich datenschutzfremde Zwecke verfolge. So habe sie am 1. Juli 2022 dem Marktleiter der Beklagten, XXX, in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie gegen die Beklagte eine datenschutzrechtliche Klage erhebe, wenn ihr das Fernsehgerät nicht verbleibe, wobei die Klage für die Beklagte teurer sei als das Gerät. Die Klägerin verfolge mit der Klage nur das Interesse, die überhöhte Rückerstattung für das Gerät behalten zu dürfen. Der Umstand, dass die Klägerin die vorgerichtliche Frist zur
kunft nicht abgewartet, sondern zuvor bereits Klage eingereicht habe, belege diese Annahme. Berechtigte
kunftsansprüche der Klägerin seien mit Schreiben der Beklagten vom 9. September 2022 erfüllt, weitere
künfte seien nicht begründet, da es sich bei den Mitarbeitern der Beklagten nicht um "Empfänger" im Sinne der DSGVO handele. Soweit die Klägerin mit Klageantrag Ziffer 3 eine Anweisung der Beklagten an ihre Mitarbeiter begehre, sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt, da weder ersichtlich sei in welchem Umfang noch in welcher Weise bezüglich welcher Daten und welcher Kommunikationsgeräte die Anweisung erfolgen solle. Die Erfüllung sei, soweit sie in den privaten Bereich der Mitarbeiter eingreife, unmöglich. Soweit Mitarbeiter Daten der Klägerin privat erhoben hätten, sei ein entsprechender Anspruch nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat - neben anderen Anträgen - die Klageanträge Ziffer 1 k) und 3 abgewiesen. Zur Begründung hat es
geführt, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf
kunft über die Mitarbeiter, an die die Daten der Klägerin herausgegeben wurden, gewähre, weil diese nicht "Empfänger" im Sinne der Norm seien. Ein Anspruch auf
kunft
führungen des Amtsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzlichen Anträge unter Ziff. 1
kunft, an welche Mitarbeiter der Beklagten die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt und von diesen privat verarbeitet wurden durch Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters,
1 c) DSGVO (1.). Zudem hat sie einen Anspruch gegen die Beklagte, den Mitarbeitern, welche die personenbezogenen Daten der Klägerin, die bei der Beklagten erhoben wurden, auf privaten Kommunikationsgeräten gespeichert und verwendet haben, die Nutzung zu untersagen,
2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (2.). 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
kunft, welchen Mitarbeitern der Beklagten die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt und von diesen privat verarbeitet worden sind durch Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters
1 c) DSGVO. Die Voraussetzungen dieses
kunftsanspruchs liegen vor.
kunftsanspruch
1 lit.
kunftsanspruch auf die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. "Empfänger" ist nach Art. 4 Zlff. 9 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten im Sinne von Art. 4 Ziff. 10 DSGVO handelt oder nicht. Die Mitarbeiter der Beklagten, denen gegenüber personenbezogene Daten der Klägerin zur Kontaktaufnahme über den privaten Account eines Messengerdienstes offengelegt worden sind, sind vorliegend "Empfänger" im Sinne dieser Norm. Zwar können Arbeitnehmer des Verantwortlichen nicht als "Empfänger" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO angesehen werden, wenn sie personenbezogene Daten unter der Aufsicht dieses Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen verarbeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21 , Rn. 73). Soweit die Information über Mitarbeiter jedoch erforderlich ist, um den
kunftsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu überprüfen und sich insbesondere davon zu überzeugen, dass die Verarbeitungsvorgänge tatsächlich gemäß Art. 29 DSGVO unter der Aufsicht des Verantwortlichen sowie im Einklang mit seinen Weisungen durchgeführt wurden, kann ein
kunftsanspruch dennoch bestehen (so EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21 , Rn. 75). Soweit die
kunft selbst dabei personenbezogene Daten eines Mitarbeiters enthält, sind die in Rede stehenden Rechte und Freiheiten gegeneinander abzuwägen und nach Möglichkeit Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten dieser Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche
kunft verweigert wird (EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21 , Rn. 80).
gehend davon besteht vorliegend ein Anspruch der Klägerin auf
kunft über die Mitarbeiter, denen die Daten der Klägerin zur Kontaktaufnahme über den privaten Account eines Messengerdienstes offengelegt worden sind; diese sind Empfänger. d) Soweit Mitarbeiter der Beklagten diese Daten entgegen Art. 29 DSGVO außerhalb der Aufsicht der Beklagten verarbeitet haben, indem sie diese gespeichert und für eine Kontaktaufnahme genutzt haben, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig, weil die (unterstellte) Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten ersichtlich keine Verwendung auf privaten Datenverarbeitungsgeräten oder Accounts der Mitarbeiter enthielt und dies auch erkennbar nicht erforderlich war, um den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag abzuwickeln. Da sämtliche Mitarbeiter, denen die personenbezogenen Daten der Klägerin zu diesen Zwecken offengelegt worden sind, zudem ohne eine entsprechende Weisung der Beklagten gehandelt haben, ist ihr Interesse daran, gegenüber der Klägerin anonym zu bleiben, nicht schutzwürdig. Da eine
kunft nur die Mitarbeiter zu umfassen hat, denen gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt und die von den Mitarbeitern privat verarbeitet wurden, alle anderen mit den personenbezogenen Daten der Klägerin befassten Mitarbeiter jedoch nicht genannt werden müssen, wird nur soweit in Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern eingegriffen, wie dies erforderlich ist, um Ansprüche der Klägerin
der DSGVO - wie den Anspruch auf Löschung dieser Daten - effektiv durchzusetzen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, die sie durch die
kunft erhält, ihrerseits nur nach den Vorgaben der DSGVO verwenden und speichern darf, ist der Eingriff in die Rechte der Mitarbeiter verhältnismäßig. e) Der
kunftsanspruch umfasst die Pflicht, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf
kunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 V VO (EU) 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (EuGH (1. Kammer) Urteil vom 12.1.2023 - C-154/21 ). Da vorliegend keiner dieser
schlussgründe vorliegt, besteht ein Anspruch auf die beantragte Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters. f) Dem
kunftsanspruch steht weder der von der Beklagten erhobene Exzess-/Missbrauchseinwand (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO, 242 BGB) entgegen, noch ist das Begehren rechtsmissbräuchlich. Dass die Klägerin wiederholt
kunftsansprüche geltend macht oder ihren
kunftsanspruch missbraucht, um außerhalb der DSGVO liegende Ziele durchzusetzen, ist nicht erkennbar. Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin die Beklagte am 1. Juli 2023 den Marktleiterder Beklagten, XXX, kontaktiert und ihm mitgeteilt hat, dass sie gegen die Beklagte eine datenschutzrechtliche Klage erhebe, wenn ihr das Fernsehgerät nicht verbleibe. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin auf einen solchen "Deal" einen Anspruch hatte, erscheint es nicht rechtsmissbräuchlich, der Beklagten eine Vereinbarung vorzuschlagen, wonach auf der Hand liegende Verstöße der Beklagten gegen die DSGVO dadurch kompensiert werden, dass der Klägerin ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. g) Der
kunftsanspruch der Klägerin ist nicht vollständig erfüllt. Eine vollständige
kunft darüber, welchen Mitarbeitern der Beklagten die Daten der Klägerin offengelegt und vor diesen privat verarbeitet worden sind, verbunden mit der Erklärung, dass diese
kunft vollständig ist, ist bislang nicht erfolgt. Dass die Beklagte im Verfahren einzelne Behauptungen der Klägerin zu Mitarbeitern, die sie kontaktiert haben, sowie zu einer bestehenden WhatsApp-Gruppe der Mitarbeiter, bestritten hat, genügt insoweit nicht für eine Negativauskunft, weil diese unabhängig vom Prozessvortrag die (konkludente) Behauptung enthalten muss, vollständig zu sein. 2. Weiter hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese den Mitarbeitern, welche die bei der Beklagten erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten gespeichert und verwendet haben, die Nutzung untersagt,
2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. a) §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog gewähren einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Störer, wenn rechtwidrig in der Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in der DSGVO seine besondere
prägung findet, eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom
welchem der in Art. 6 DSGVO abschließend aufgezählten Rechtsfertigungsgründe die der Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten verarbeitet werden durften. Dies ist nicht geschehen. Zwar ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Zur Geltendmachung ihrer Rechte auf Rückzahlung des zu viel
bezahlten Betrages im Zusammenhang mit der Rückgabe der Wandhalterung stand der Beklagten die Anschrift der Klägerin zur Verfügung, mittels derer sie die Klägerin anschreiben und zur Rückzahlung auffordern konnte. Eine Kontaktaufnahme mittels Facebook, noch dazu über einen privaten Account einer Mitarbeiterin, war insoweit nicht erforderlich. c) Die Beklagte speichert die Daten der Klägerin und ist, soweit diese durch ihre Mitarbeiter rechtwidrig verwendet werden, mittelbare Handlungsstörerin. Als mittelbarer Handlungsstörer kommt (nur) derjenige in Betracht, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13 , NJW 2014, 2640 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13 -, Rn. 15, juris). Vorliegend verursacht die Beklagte die von der rechtswidrigen Verwendung der Daten
gehende Störung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weil sie diese Daten speichert und ihren Mitarbeitern zugänglich macht. Sie ist auch in der Lage, dies zu verhindern. Die von der Klägerin begehrte Unterlassung, die auf privaten Kommunikationsgeräten gespeicherten Daten der Klägerin weisungswidrig zu verwenden, ist eine Nebenpflicht der Mitarbeiter gegenüber der Beklagten
dem Arbeitsverhältnis und kann mit Hilfe einer Abmahnung und ggf. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchgesetzt werden. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwächst einer Vertragspartei
einem Schuldverhältnis auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Die Arbeitsvertragsparteien sind danach verpflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, ihre Rechte so
zuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Welche konkreten Folgen sich
der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BAG Urteile vom
gehend davon sind die Mitarbeiter der Beklagten verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Kunden der Klägerin von ihren privaten Kommunikationsgeräten zu löschen und nicht weiter zu nutzen. Die Klägerin ist gegenüber ihren Kunden nach Art. 17 DSGVO verpflichtet, personenbezogene Daten, die nicht mehr benötigt werden, deren weiterer Verarbeitung der Kunde widersprochen hat oder die unrechtmäßig verarbeitet werden, zu löschen; nach Art. 82 DSGVO macht sie sich gegenüber den Kunden unter Umständen schadenersatzpflichtig. Die Rücksichtnahmepflicht der Arbeitnehmer der Beklagten gebietet es, ihn mit Rücksicht auf diese Pflichten ihres Arbeitsgebers, die Daten ihrerseits zu löschen, um Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden zu vermeiden. Schutzwürdige Belange der Arbeitnehmer an einer fortgesetzten Speicherung und Verwendung sind nicht ersichtlich, zumal die Daten unstreitig ohnehin weisungswidrig auf Privatgeräten verarbeitet wurden. d) Die Störung dauert noch an. Unstreitig hat die Mitarbeiterin der Beklagten X
zugehen, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin mindestens auf einem privaten Account einer Mitarbeiterin der Beklagten noch vorhanden sind. Entsprechend besteht ein Beseitigungsanspruch noch. Die Kostenentscheidung folgt
1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Permalink: https://openjur.de/u/2474297.html ( https://oj.is/2474297 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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