Obsah (4)
Art. 82§ 362§ 3§ 320Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
Art. 82Abs.
2 S. 1 DSGVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Aus Sicht der Kammer mangelt es bereits an einem Verstoß gegen die DSGVO wie auch an einem bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Auch der Anwendungsbereich der DSGVO ist aus Sicht der Kammer nicht für jeden der geltend gemachten Verstöße eröffnet. Dazu Folgendes: 1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit.
- f)DSGVO vor, da die Beklagte nicht gegen die sie treffende Obliegenheit, personenbezogene Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen, verstoßen hat. a. Zwar sind die öffentlich zugänglichen Informationen des A-Profils des Klägers von Dritten gescrapt und damit auch im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet worden. Die Verarbeitung erfolgte jedoch nicht "unbefugt" oder "unrechtmäßig" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit.
- f)DSGVO. Damit trifft die Beklagte auch keine Obliegenheitsverletzung in Form der angemessenen Sicherheit und eines entsprechenden Schutzes vor einer solchen Verarbeitung. Bei den gescrapten Daten des Klägers (Name, Geschlecht, Nutzer-ID) handelt es sich um Daten, die für jedermann öffentlich ohne Zugangskontrolle und ohne Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen abrufbar waren. Da der Kläger selbst entschieden hatte, diese Daten öffentlich zugänglich zu machen, war die Erhebung dieser auch nicht unbefugt oder unrechtmäßig. Sie ging mit der durch sie vorgenommenen Einstellung seiner Daten einher. Er hat für die übrigen Informationen durch die Vornahme entsprechender Privatsphäre-Einstellungen selbst entschieden, die betreffenden Daten öffentlich zugänglich zu machen. Dass er vorträgt, keine Kenntnis von den Möglichkeiten der verschiedenen Einstellungen bezüglich Suchbarkeit und Sichtbarkeit gehabt zu haben, verfängt aus Sicht der Kammer nicht, denn die Beklagte weist an verschiedenen Stellen und insbesondere bereits bei der Registrierung darauf hin. b. Auch der Abgleich zwischen den von den "Scrapern" über das Contact-Import-Tool hochgeladenen Telefonnummern mit der des Klägers und der anschließenden Verknüpfung der öffentlichen Daten mit der Telefonnummer, stellt keine unbefugte bzw. unrechtmäßige Verarbeitung dar, vor der die Beklagte den Kläger hätte schützen müssen. Auch wenn diese Vorgehensweise (Scraping) nicht im Sinne der Nutzung der A-Plattform sein dürfte, so wurde die zur Verfügung gestellte Funktion in der von den Beteiligten vorgesehenen Weise genutzt. Der Kläger hat ihre Telefonnummer freiwillig angegeben. Die Beklagte verwendete sie bestimmungsgemäß im Rahmen der Suchbarkeits-Einstellungen, um festzulegen, welche Personen das A-Konto des Klägers anhand seiner Telefonnummer finden konnten. Dies sollten nach den nicht abgeänderten Standardeinstellungen alle Personen sein, die in ihrem Adressbuch die Nummer des Klägers abgespeichert haben. Somit war letztlich jeder Person - damit auch den "Scrapern" - der Abgleich über die Telefonnummer des Klägers möglich und deshalb nicht unbefugt oder unrechtmäßig. Anzunehmen ist daher, dass die "Scraper" nichts anderes getan haben, als das, was der Kläger aufgrund der Einstellungen der Suchbarkeits-Funktion erwarten konnte, wenn er seine Telefonnummer angibt und die Suche "allen" ermöglicht. Das Vorbingen des Klägers, die Standardeinstellungen würden gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz "privacy by default" (= datenschutzfreundliche Voreinstellungen) verstoßen, vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern. Eine Verpflichtung der Beklagten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, folgt daraus nicht. Die Beklagte durfte vielmehr annehmen, dass dem Kläger bekannt ist, dass sein Konto über seine Telefonnummer für jedermann aufzufinden ist. Da er vor seiner Registrierung zwangsläufig auch die Datenschutzrichtlinie bestätigt hat, die ihn über die Funktion aufgeklärt hat, durfte die Beklagte annehmen, der Kläger habe entsprechende Kenntnis. Die Datenschutzrichtlinie informiert die Nutzer darüber, dass es den Nutzern, die über die Telefonnummer des Klägers verfügen, ermöglicht wird, ihn zu finden. Zudem heißt es, dass der Nutzer über seine Privatsphäre-Einstellungen auswählen kann, wer mithilfe seiner Telefonnummer nach diesem suchen kann. Der Kläger hätte also die Suchbarkeits-Einstellungen abändern können. Dass aufgrund der Fülle an Informationen und Einstellungen eine Abänderung der Standardeinstellungen nicht zu erwarten sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Einstellung der Privatsphäre ist vergleichsweise einfach und kann schrittweise erfolgen. Eine gewisse Verantwortung im Umgang mit persönlichen Daten in sozialen Netzwerken oder im Internet im Allgemeinen kann den Nutzern durchaus abverlangt werden, sodass die Befassung mit den Privatsphäre-Einstellungen vor dem Hintergrund des Schutzes eigener persönlicher Daten erwartet werden kann. Die Angabe der Handynummer auf der Plattform der Beklagten stellte eine besondere Vorgehensweise dar, die nicht in der Natur der Sache lag und besonders überdacht werden musste. 2. Ein Verstoß gegen Art. 24 , 32 DSGVO ist ebenso nicht gegeben. Art. 32 Abs. 1, 2 DSGVO formt den allgemeinen Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit.
- f)DSGVO) näher aus. Er verlangt Verarbeitungsprozessen ab, ein angemessenes Schutzniveau für die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten, um damit angemessenen Systemdatenschutz sicherzustellen. Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter anderem davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten. Dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, Datenverarbeitungssicherheit zu gewährleisten, verstoßen hat, ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich. Da die abgegriffenen Daten ohnehin immer öffentlich zugänglich waren und der Abgleich von im CIT hochgeladenen Telefonnummern mit der verknüpften Telefonnummer des Klägers nicht unrechtmäßig war, bestand keine Verpflichtung zu weitergehenden Schutzmaßnahmen. 3. Nach Auffassung der Kammer liegt auch kein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO vor. Hiernach wird vom Verantwortlichen die Sicherstellung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by design und privacy by default) verlangt. Auch wenn die Voreinstellung der Beklagten, wonach die Suchbarkeit der Telefonnummer für "Alle" möglich sein soll, nicht das höchste Schutzniveau darstellt, so vermag in einer Gesamtschau dennoch kein Verstoß festgestellt zu werden. Die Beklagte informiert den Nutzer hinreichend über ihre Vorgehensweise und setzt ihn über die verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten, die durch Abänderung der Voreinstellung erzielt werden können, in Kenntnis. Daneben dürfte von einem Internetnutzer auch zu erwarten sein, dass er sich mit den entsprechenden Gepflogenheiten vertraut macht, die mit der Nutzung eines sozialen Netzwerkes einhergehen. Im Hinblick auf den Zweck der Funktionsweise, die Nutzer unkompliziert miteinander zu vernetzen, muss der jeweilige Nutzer selbst entscheiden, ob er seine Telefonnummer angibt oder nicht. Zwar ist es Sinn und Zweck der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der Daten zu erreichen. Einen umfassenden Schutz dürfte man von der Vorschrift des Art. 25 DSGVO nicht erwarten können, da der zu schützende Personenkreis dennoch eigenverantwortlich handelt. Hinzu kommt, dass auch der Zweck der Contact-Import-Funktion nicht außer Acht gelassen werden darf. Die Beklagte arbeitet mit Werbung und verdient letztlich auch Geld mit den Daten der Nutzer. Dies wiederum muss jedem Nutzer auch bewusst sein, wenn er sich dafür entscheidet, sich auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten zu registrieren. Ihm bleibt die Möglichkeit von einer Registrierung abzusehen oder sein Profil wieder zu entfernen. Auch wenn die DSGVO ein möglichst hohes Schutzniveau erreichen soll, muss der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung beachtet werden. So besteht der Unternehmenszweck unter anderem darin, Menschen miteinander zu verknüpfen. Dementsprechend müssen vor allem neue A-Nutzer in der Lage sein, ihre Kontakte und andere Nutzer, die sie gegebenenfalls kennen, zu finden. Die Standard-Einstellung zur Suchbarkeit der Telefonnummer dient genau diesem Zweck. Insoweit war auch die Zugänglichmachung der Telefonnummer für einen größeren Personenkreis, entgegen Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO, sach- und zweckdienlich. Dies gilt vor allem deswegen, da der Nutzer durch entsprechende Änderung der Einstellungen intervenieren kann. Auch der weitere Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe nicht in ausreichendem Umfang Anti-Scraping-Maßnahmen getroffen und den Zugang zu Nutzerdaten nicht hinreichend beschränkt und geschützt, verfängt nicht. Entscheidend ist insoweit nicht die von dem Kläger vorgenommene expost-, sondern vielmehr eine exante-Betrachtung. Hiernach hat die Beklagte ausreichend substantiiert dargetan, dass sie verschiedene Anti-Scraping-Maßnahmen ergriffen hat (Bl. 138 ff. d. e-Akte): Einsetzen eines EDM-Teams (= External Data Misue-Team), das Aktivitätsmuster und Verhaltensweisen, die typischerweise mit automatisierten Computeraktivitäten in Zusammenhang stehen, identifizieren; Anpassung des Systems an sich entwickelnde Scraping-Taktiken; Implementieren von Übertragungsbeschränkungen, die die Anzahl von Anfragen von bestimmten Daten reduzieren, welche pro Nutzer oder von einer bestimmten IP-Adresse in einem bestimmten Zeitraum gemacht werden können; Geltendmachung von Unterlassungsaufforderungen, Kontosperrungen und Gerichtsverfahren gegen "Scraper". Mit der Anpassung des Systems an die entwickelten Scraping-Taktiken sollte sichergestellt werden, dass das Verknüpfen von Telefonnummern mit bestimmten A-Nutzern durch die Contact-Import-Funktion nicht mehr möglich war. Die Beklagte nahm außerdem Captcha-Abfragen (vollständig automatisierter öffentlicher Turing-Test, um Computer von Menschen zu unterscheiden), also die Möglichkeit, herauszufinden, ob hinter der Anfrage ein menschlicher Nutzer steht oder nicht, vor. Warum die Implementierung dieser Maßnahmen im maßgeblichen Zeitraum nicht zutreffend sein sollte und diese dem damals maßgeblichen Stand der Technik nicht entsprochen haben sollten, ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht weiter ausgeführt worden. Letztlich muss in diesem Zusammenhang durchaus beachtet werden, dass Scraping ein bekanntes und stets vorkommendes Problem darstellt, welches vom "Hacking" unterschieden werden muss. Die Möglichkeiten der Risikominimierung sind begrenzt, da die Preisgabe persönlicher Daten im Internet stets ein gewisses Risiko birgt. Insofern hält die Kammer die Maßnahmen der Beklagten für ausreichend, da in diesen Fällen zudem vor allem die Anpassung solcher an die sich entwickelnden Scraping-Methoden immer erst nachgelagert zum Scraping-Vorfall erfolgen kann. Die Überprüfung vermeintlich "auffälliger" Telefonnummern kann zudem durch Unterbrechung der Sequenzen leicht umgangen und auf verschiedene Geräte bzw. Nutzer verteilt werden. Hinzu kommt, dass auch nicht allein auf einzelne Sicherheitsmechanismen abgestellt werden kann. Insoweit hat die Beklagte einen Ermessensspielraum, welche einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen sie umsetzt, um im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung aller Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Jandt, in: Kühlung/Buchner, DSGVO, Art. 32, Rn. 5, 8). Letztlich ist im Wege einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der Anzahl der implementierten Sicherheitssysteme ein ausreichender Schutz gewährleistet wurde. Zwar konnte die nicht im eigentlichen Sinne vorgenommene Verwendung des Contact-Import-Tool nicht verhindert werden, jedoch kann aus dem Umstand, dass ein Scraping-Vorfall geschehen ist, nicht gefolgert werden, dass das Sicherheitssystem gegen die DSGVO verstoßen hat. Letztlich verbleibt es im Übrigen auch hier bei den unter Ziff. 1 und 2 dargestellten Erwägungen. Sinn und Zweck der Vorschriften ist der Schutz personenbezogener Daten vor unrechtmäßigem und rechtswidrigem Zugriff. Da ein solcher nicht vorliegt, bestand keine Verpflichtung zu weitergehenden Schutzmaßnahmen. 4. Soweit der Kläger der Beklagten weitere Verstöße gegen die DSGVO vorwirft, nämlich ungenügende Information und Aufklärung über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch ungenügende Aufklärung zur Verwendung und Geheimhaltung der Telefonnummer (Art. 5 Abs. 1 lit. a), einen unmittelbaren Verstoß gegen Art. 13 , 14 DSGVO, die konkrete Informationspflichten enthalten, die seitens der Beklagten nicht eingehalten worden seien, unvollständige Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, da nicht mitgeteilt worden sei, welchen Empfängern ihre Daten zugänglich gemacht worden seien (Art. 33 , 34 DSGVO), sind solche Verstöße bereits weder vom Schutzzweck des Art. 82 DSGVO noch von dessen sachlichen Anwendungsbereich umfasst (LG Essen, Urt. v. 10.11.2022 - 06 O 111/22 ). Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfasst nur solche Pflichtverstöße, die im Rahmen einer "Verarbeitung" geschehen, was sich aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 DSGVO ergibt ("durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung"). Datenverarbeitung bezeichnet jedoch nur jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgehensweise im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Art. 5 Abs. 1 lit. a), 13 , 14 , 15 DSGVO begründen Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen. Auch Art. 33 , 34 DSGVO begründen eine Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) bzw. die Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Person (Art. 34 DSGVO). Die Erteilung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gegenüber Nutzern und die Erteilung einer beantragten Auskunft stellen jedoch keine Verarbeitungen im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, sodass sich aus ihrer etwaigen Verletzung kein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ableiten lässt. 5. Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Anders als der Kläger meint, genügt nicht allein der Verstoß gegen die DSGVO, um einen Ausgleich / eine Kompensation verlangen zu können. Dies widerspricht dem Schadensrecht, unabhängig vom Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Schadens- und auch Schmerzensgeldanspruch setzt stets einen immateriellen oder materiellen Schaden voraus. Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer auch dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO entnehmen, wonach sowohl ein Verstoß gegen diese (DSGVO) Verordnung nötig ist, als auch ein daraus resultierender materieller oder immaterieller Schaden. Die - hier nicht feststellbare - Verletzungshandlung muss in jedem Fall zu einer konkreten, nicht nur völlig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 - 324 S 9/19 ). Verletzung und Schaden sind nicht gleichzusetzen. Es ist nicht für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Essen, Urt. v. 10.11.2022 - 06 O 111/22 ). Allein der Kontrollverlust des Klägers über seine Daten stellt keinen Schaden dar. Seine Sorge oder Angst um die verwendeten Daten und die Befürchtung, Opfer von Betrugsfällen oder Identitätsdiebstahl zu werden, kann zwar nicht gemessen werden, ist hierfür jedoch noch nicht ausreichend. Immerhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jedenfalls Name, "A"-ID und Geschlecht von ihm öffentlich bekanntgegeben wurden und damit bereits nicht mehr unter seiner ausschließlichen Kontrolle standen (LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2022 - 8 O 182/22). Letztlich ist also insoweit überhaupt nicht mehr bekannt geworden als das, was von ihm selbst bereits im Internet veröffentlicht wurde. In Bezug auf die bekannt gewordene Telefonnummer mag ein gewisser Kontrollverlust vorliegen. Ob und inwieweit jedoch der Kontrolle über die Telefonnummer überhaupt ein Wert zukommt, mag bezweifelt werden. Im Übrigen reicht für einen Schadensersatzanspruch ein bloßes Unmutsgefühl nach Auffassung der Kammer nicht aus. Dass der Erhalt dubioser Anrufe unbekannter Nummern und der Erhalt von Spamanrufen tatsächlich auf das Bekanntwerden seiner Telefonnummer zurückzuführen sind, ist nicht zwingend. Es ist bekannt, dass unerwünschte E-Mails, SMS und Anrufe auch Personen erhalten, die keinen A-Account haben oder Nutzer, die dort ihre Telefonnummer nicht hinterlegt haben. Dass der Kläger - nach seinem Vortrag - seit der Veröffentlichung seiner Daten unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail erhalte, die Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks enthalten, ist allein nicht ausreichend, um einen sicheren Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Datenverlust herzustellen. Es ändert auch nichts an dem Erfordernis eines Datenschutzverstoßes seitens der Beklagten als vorgelagerter Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz. II. Auch der Klageantrag zu 2.) bleibt ohne Erfolg. Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich der Einstandspflicht der Beklagten bezüglich künftiger Schäden kommt aus den unter I. dargestellten Gründen mangels einer Haftung dem Grunde nach nicht in Betracht. III. Aus den dargestellten Gründen vermag der Kläger ebenso wenig mit Erfolg einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob neben der DSGVO, die in Art. 79 DSGVO Ansprüche der Berechtigten abschließend regelt, überhaupt ein Unterlassungsanspruch nach Art. 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, oder ob ein solcher aufgrund der Regelungen der DSGVO gesperrt ist. Da bereits keine Verletzung der DSGVO vorliegt und damit auch das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Absoluten Persönlichkeitsrechts des § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt ist, kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Es wurden lediglich Daten abgeschöpft und weiter veröffentlicht, die ohnehin öffentlich sind. Was die Verwendung der Telefonnummer angeht, so liegt es jederzeit in der Hand des Klägers, dies in den Einstellungen zu verändern (vgl. LG Gießen, Urt. v. 03.11.2022 - 5 O 195/22 ). Die Beklagte weist an verschiedenen Stellen auf ihre Datenschutz- und -verwendungsrichtlinien, die der Kläger bei seiner Registrierung als gelesen angab, hin, sodass sie davon ausgehen konnte, dass dem Kläger bekannt war, dass sein Konto über seine Telefonnummer auffindbar war. Bei einer sorgfältigen Lektüre der Richtlinien hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, seine Privatsphäreeinstellungen zu ändern, sein Konto entsprechend anzupassen und den Kreis der Personen zu reduzieren, für die seine Telefonnummer sichtbar war. IV. Ein weiterer Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht nicht. Zwar wurden Daten des Klägers sowohl von der Beklagten als auch von Dritten verarbeitet. Der Auskunftsanspruch ist jedoch durch das außergerichtliche Antwortschreiben der Beklagten vom 17.08.2022 (Bl. 264 ff. d. e-Akte)
§ 362Abs.
1 BGB durch Erfüllung erloschen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
- Mit dem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, welche Datenkategorien gescrapt wurden und mit den auf dem "A"-Profil des Klägers verfügbaren Informationen übereinstimmen (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land, Geschlecht, Telefonnummer). Zudem erfolgte ein Hinweis auf die maßgeblichen Abschnitte der Datenrichtlinie sowie die verfügbaren Selbstbedienungstools, die es Nutzern ermöglichen, ihre A-Daten aufzurufen und einzusehen. Dabei handelt es sich um eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende ausreichende Information.
- Zu der Erteilung weitergehender Auskünfte war und ist die Beklagte nicht verpflichtet. Art. 15 DSGVO bezieht sich nur auf die eigene Verarbeitung der Beklagten, nicht jedoch auf die von Dritten vorgenommene Verarbeitung. Es handelt sich bei der von dem Kläger begehrten Auskunft inhaltlich vielmehr um die Meldepflicht nach Art. 33 , 34 DSGVO. V. Mangels Hauptanspruch kann der Kläger auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend machen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nachgelassene Schriftsatz der Beklagten-Vertreter vom 19.05.2023 bot für das Gericht keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. E. Der Streitwert wird auf insgesamt 6.500,00 € festgesetzt. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: • Klageantrag zu Ziffer 1): 1.000,00 € • Klageantrag zu Ziffer 2): 500,00 € • Klageantrag zu Ziffer 3):
§ 3ZPO wird der Wert des Unterlassungsanspruchs mit 4.000,00 € bemessen.
• Klageantrag zu Ziffer 4):
§ 3ZPO wird der Wert des Auskunftsanspruchs mit 1.000,00 € bemessen.
Am 29.06.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss: In dem Rechtsstreit pp.
§ 320
ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 02.06.2023 wie folgt berichtigt: 1) Der
- Satz des
- Absatz auf Seite 3 des Urteils lautet nunmehr: "Die Sichtbarkeit der sonstigen Daten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Land, Stadt und Beziehungsstatus war von der Zielgruppenauswahl des Nutzers abhängig." 2) Die Sätze 10 und 11 des
- Absatz auf Seite 3 des Urteils lauten nunmehr: "Der Nutzer kann separat festlegen, wer seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse in seinem Profil finden kann. Wird eine dieser Informationen anhand der Suchbarkeitseinstellungen als auffindbar eingestellt, kann der ausgewählte Personenkreis den Nutzer anhand dieser Informationen finden (Bl. 222 d. e-Akte)." 3) Der letzte Satz des
- Absatzes auf Seite 4 des Urteils lautet nunmehr: "Im April 2021 wurde durch die Medien öffentlich über den Scraping-Sachverhalt berichtet, wonach die gescrapten Datensätze von ca. 533 Millionen A-Nutzern von Dritten in einer ungesicherten Datenbank veröffentlicht wurden." Gründe: Soweit der Kläger der beantragten Berichtigung des Tatbestandes allein im Hinblick auf die Ziffer 3) dieses Beschlusses entgegengetreten ist, war der Tatbestand des Urteils auf den Antrag der Beklagten entsprechend zu berichtigen. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 28.01.2023 vorgetragen, dass im April 2021 von den Medien über den Scraping-Sachverhalt berichtet wurde, wonach die Nutzerdaten von Dritten in einer ungesicherten Datenbank veröffentlicht wurden (vgl. Bl. 135 d.e.-Akte). Dieser Vortrag ist von dem Kläger nicht bestritten worden. Permalink: https://openjur.de/u/2474335.html ( https://oj.is/2474335 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.