in Verbindung mit § 331 FamFG. Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn K S liegt bei Herrn P P ein Durchgangssyndrom, nämlich ein protrahiertes Delir bei Myikardinfarkt und COPD vor. Es besteht eine Eigengefährdung durch die Entfernung lebensnotwendiger Beatmungszugänge und lebensnotwendiger intravenöser Zugänge. Bei der Bemessung der Genehmigungsfrist ist das Gericht der ärztlichen Stellungnahme gefolgt. Dieser Gefahr kann nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung nicht durch andere weniger belastende Maßnahmen vorgebeugt werden. Mit dem Betroffenen ist eine geordnete Verständigung über die Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht möglich. Auch bei Patienten im Delir ist im Regelfall eine richterliche Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Zwar befinden sich diese in einem Zustand, der einen freien Willen ausschließt. Dennoch ist von willensgesteuerten Bewegungen auszugehen, wenn der Patient versucht, sich die von ihm als unangenehm empfundenen medizinischen Zugänge zu entfernen. Nur wenn es sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen handelt, durch die sich der Betroffene insoweit gefährdet, als versehentlich Zugänge oder Katheter herausgerissen werden, besteht keine Genehmigungspflicht (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023,
127). Wegen der Eilbedürftigkeit war die Anordnung nach § 1867
zu treffen. Die Bemessung der Genehmigungsfrist ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erfolgt. Das Gericht war auch befugt, eine vorläufige Anordnung nach § 1867
zu treffen, obgleich der Betroffene durch seine Ehefrau im Rahmen des § 1358
vertreten wird. Für dieses Vertretungsrecht verweist § 1358 Abs. 1 S. 3
ausdrücklich auf die Befugnis, über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4
entscheiden und entsprechende Anträge beim Betreuungsgericht zu stellen (zum Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht s. BeckOGK/Erbarth, 1.6.2023,
156). Aus diesem Zusammenhang und der ratio legis der Vorschrift ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1867
, auch wenn dieser in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften des § 1358 Abs. 6
nicht erwähnt ist. Denn durch die Verweise in Abs. 6 wird der vertretende Ehegatte zum Schutz seines erkrankten Ehegatten insoweit den gleichen Bindungen unterworfen wie ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Das betrifft die notwendigen Genehmigungen des Betreuungsgerichts sowie die Art und Weise der Wahrnehmung der Vertretung (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022,
25). Eine Auffassung, die zur Nichtanwendung des § 1867
kommt, würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht gerecht. Bei kurzfristiger Nichterreichbarkeit des Ehegatten - wie hier - bliebe den behandelnden Ärzten zur Abwehr erheblicher Gesundheits- oder Lebensgefahren nur der Rückgriff auf Notstandsgesichtspunkte. Diese Konstruktion wird dann aber der verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen richterlichen Kontrolle bei Fixierungen, bei denen es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG handelt, nicht gerecht (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren vgl. BVerfG Urteil vom 24.7.2018 - 2 BvR 309/15 , 2 BvR 502/16 in NJW 2018, 2619 ). Verfahrenspflegschaft wurde angeordnet, rechtliches Gehör wurde gewährt. Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 317 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist die/der Betroffene selbst. In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde. Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.