1. Im Rahmen eines langjährigen Arbeitsverhältnisses kann eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen auch dann sozial ungerechtfertigt sein, wenn zukünftig mit mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist (vorliegend: 42 Tage). 2. Einer besonders langjährigen Betriebszugehörigkeit bei schwerer körperlicher Arbeit kann im Bereich der Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung besonderes Gewicht zukommen. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2022 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 8.700,00. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten. Der am .... 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 2. Mai 1989 als Gießereihilfskraft beschäftigt. Der aktuelle Bruttomonatsverdienst des Klägers beträgt 2.900,00 EUR. Der Kläger ist verheiratet, weitere Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Die Beklagte ist ein Spezialist für Aluminiumsandguss ... . Die Beklagte beschäftigt rund 100 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht eingerichtet. Ein Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Nachdem es in den Jahren 2017 und 2018 zu jeweils 37 entgeltfortzahlungspflichtigen Krankheitstagen des Klägers kam, fehlte der Kläger in den Kalenderjahren 2019 bis 2022 krankheitsbedingt wie folgt: Datum Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung Arbeitstage ohne Entgeltfortzahlung Diagnose nach der Aufzeichnung der Krankenkasse (Anl. K3) 2019 25.2. 1 - - 8.3.-22.2. 11 - M54.16: Radikulopathie: Lumbalbereich M54.14: Radikulopathie: Thorakalbereich 24.6.-13.9. 30 30 M 17.9: Gonarthrose, nicht näher bezeichnet RechtsM23.30: Sonstige Meniskusschädigungen: Mehrere LokalisationenM53.90: Krankheit der WS/Rücken, nnbez mehr Lok der WSZ98.8: Sonstige n. bez. Zustände nach chirurgischen Eingriffen Rechts M23.32: Sonstige Meniskusschädigungen: Hinterhorn des Innenmeniskus Rechts M25.50: Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen F33.2: Rez. dep. Stör., z.Zt. schwere Episode ohne psychot. Sympt.Z48.9: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, n. n 23.9.-2.10. 8 - HOO.O: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides Rechts 25.10. 1 - M48.02: Spinal(kanal)stenose: Zervikalbereich 5.-8.11. 4 - KOS.9: Krankheit der Zähne und des Zahnhalteapparates, n. n. bez. 55 2020 19.6.-3.7. 11 - 19.6.-26.6.:M54.5: Kreuzschmerz 15.7.-24.7. 8 - M53.90: Krankheit der WS/Rücken, nnbez mehr Lok der WS 19 - 2021 - 8.2.-8.3. 21 - M25.56: Gelenkschmerz: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] R52.0: Akuter SchmerzR21: Hautausschlag und sonstige unspezifische Hauteruptionen 4.-11.6. 6 - M54.14: Radikulopathie: Thorakalbereich 28.7. 1 HOO.O: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides Links 3.9. 1 - HOO.O: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides Links 6.-17.9. 10 H 10.9: Konjunktivitis, nicht näher bezeichnet J01.9: Akute Sinusitis, nicht näher bezeichnet 4.10. 1 - HOO.0: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides Links 10.11. 1 - 24.11.-24.12. 23 - M17.1: Sonstige primäre Gonarthrose M25.50: Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen 64 2022 11.1.-14.1. 4 M25.50: Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen 26.-27.1. 2 M54.2: Zervikalneuralgie 22.2.-3.3. 9 S76.2: Viz. v. Muskeln u. Sehnen d. AdduktorenGr. d. Oberschenkels LinksE11.90: Nicht prim. ins.-abh. Diab m. [Typ-2]: Ohne Komp.n entgl110.91: Essentielle Hypertonie,n.n.bez.:m.Ang. hypert. Krise 15.3.-6.4. 17 K40.90: Hernia inguinalis, ohne Einklemmung u. ohne Gangrän n rez R52.0: Akuter Schmerz 26.4.-31.8. 28 61 M53.90: Krankheit der WS/Rücken, nnbez mehr Lok der WSM25.57: Gelenkschmerz Knöchel/Fuß Rechts R10.3: Schmerzen mit lok. in anderen Teilen des Unterbauches Beidseitig M54.2: ZervikalneuralgieM53.99: Krankheit der WS/Rücken, nnbez nnbez LokalisationM25.50: Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen R10.3: Schmerzen mit lok. in anderen Teilen des UnterbauchesJ32.9: Chronische Sinusitis, nicht näher bezeichnet J34.2: Nasenseptumdeviation 60 Mitte 2019 reagierte die Beklagte auf die zunehmenden Fehlzeiten des Klägers und versetzte den Kläger auf einen Arbeitsplatz mit geringerer körperlicher Belastung in der Kernmacherei. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements fanden mehrere Gespräche statt, nämlich am 29. Oktober 2019 und am 13. April 2022. Die Parteien einigten sich darauf, dass sich der Kläger vom Betriebsärztlichen Dienst auf seine betriebsbezogene Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen würde. Der Betriebsärztliche Dienst hat mit Schreiben vom 18. November 2022 (Anl. B2) mitgeteilt, dass seinerseits eine Stellungnahme nicht möglich sei, da der Kläger die notwendigen ärztlichen Unterlagen seiner Behandler dem betriebsärztlichen Dienst nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 ordentlich zum 31. Juli 2023 gekündigt. Mit seiner bei Gericht am 29. Dezember 2022 eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.12.2022, zugegangen am 24.12.2022, nicht zum 31.07.2023, noch zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst werden wird. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor, dass von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei. Die Kündigung sei nach den Grundsätzen der personenbedingten Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt. Der Kläger weise in der Tendenz zunehmende Fehlzeiten auf, wodurch es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen komme. Zum einen seien die wirtschaftlichen Belastungen relevant, da die Beklagte allein in den letzten vier Kalenderjahren 32.918,81 EUR brutto an Entgeltfortzahlung habe aufwenden müssen. Zudem müsse an den Fehltagen des Klägers an der Kernschießmaschine ein Ersatz gesucht werden. Am ersten Fehltag des Klägers sei die Maschine auf jeden Fall unbesetzt, während sie idealerweise zu 100 % ausgelastet sein könnte. Im weiteren Produktionsprozess komme es dadurch zu Verzögerungen. Der Kläger behauptet, die Erkrankungen in der Vergangenheit seien durch die Einnahme von Medikamenten, aufgrund physiotherapeutischer Maßnahmen und weiterer therapeutischer Maßnahmen im Wesentlichen ausgeheilt. Im Juni 2019 habe ein operativer Eingriff zur Behebung eines Meniskusschadens geführt und im Sommer 2022 eine Operation im Bereich der Nasenscheidewand zur Beseitigung der chronischen Sinusitis. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger greift mit dem punktuellen Bestandsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG eine genau bezeichnete Kündigung an. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage folgt aus den Wirkungen von § 7 KSchG. II. Die Klage ist auch begründet, da die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Zwar besteht hinsichtlich einer Reihe von Erkrankungen eine negative Zukunftsprognose, jedoch ergibt die Interessenabwägung, dass das Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes gegenüber dem Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegt. 1. Eine personenbedingte Kündigung hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften nicht mehr in der Lage ist, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Gerade bei der Fallgruppe der personenbedingten Kündigung kommt dem Prognoseprinzip eine besondere Bedeutung zu. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in der Lage war, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, sondern es müssen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer zukünftig seine Pflichten nicht mehr oder nicht mehr im ausreichenden Maß erfüllen kann. Der Hauptfall der personenbedingten Kündigung ist der Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers. Die Krankheit bzw. die durch Krankheit bedingte eingeschränkte oder dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Rechtsprechung hat folgende Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung herausgebildet: die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, wegen langandauernder Krankheit und die Kündigung wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit. Eine Kündigung wegen Krankheit ist immer nur dann sozial gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, die von der Krankheit ausgehenden Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen länger hinzunehmen. Solche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen stellen z. B. erhebliche Entgeltfortzahlungskosten dar, aber auch Störungen im Arbeitsablauf. 2. Die Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen (erste Stufe). Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen (zweite Stufe). Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe), BAG 25. April 2018 – 2 AZR 6/18 . 3. Vorliegend ist eine negative Gesundheitsprognose im Hinblick auf die Krankheiten des Bewegungsapparats, insbesondere der Wirbelsäule, sowie des Augenlids gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.