bisherigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden wurden die Mobiltelefone des Unternehmens EncroChat in großem Maße und vorwiegend europaweit zur Begehung schwerer Straftaten genutzt. Die Erhebung von EncroChat-Daten durch französische und belgische Polizeieinheiten führte zu Hunderten Verhaftungen in ganz Europa. c) Die über den Anbieter EncroChat ausgetauschten
richten wurden den deutschen Ermittlungsbehörden dadurch bekannt, dass die französischen Behörden in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Lille mit richterlicher Genehmigung die über den in Roubaix befindlichen Server des Unternehmens laufenden Daten in der Zeit von 1. April bis zum 30. Juni 2020 erfassten, da diese Kommunikation
Kenntnis der Ermittlungsbehörden hauptsächlich von Personen mit Verbindung zur Organisierten Kriminalität, insbesondere im Bereich des Drogenschmuggels, genutzt wurde. Über die zu Mobiltelefonen auf deutschem Staatsgebiet anfallenden Daten informierten die französischen Behörden über Europol das Bundeskriminalamt. Daraufhin leitete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität – ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein und richtete unter dem
deren Identifizierung an die lokalen Staatsanwaltschaften in Deutschland ab. f) Bereits vor dem Landgericht widersprach der Beschwerdeführer der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten unter Rüge einer Verletzung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verletzung von Art. 101 GG.
GG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; BVerfGK 14, 402 <417>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 89, 48 <60>), und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht. 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 7 und 8 GRCh rügt, steht einer inhaltlichen Prüfung schon der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen (a). In Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan (b). a) Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 7 und 8 GRCh hat der Beschwerdeführer den Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt. aa)
dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß
Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintritt (vgl. BVerfGK 13, 231 <233 ff.>). Greift ein Angeklagter ein Urteil lediglich mit der Sachrüge an, genügt er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nur, wenn er substantiiert zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts ausführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 2215/19 -, Rn. 2). bb) Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 und 8 GRCh nicht in zulässiger Weise mit der Revision gerügt. Er hat im Revisionsverfahren zu den Verfahrenstatsachen nicht ausreichend vorgetragen, um dem Revisionsgericht den Eintritt in die sachliche Prüfung der Beweisverwertung zu ermöglichen.
PO, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 63, 45 <70 f.>; BVerfGK 7, 71 <78 f.>), muss der Revisionsführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben, wenn er die Verletzung formellen Strafverfahrensrechts rügt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfGE 112, 185 <208>; BGH, Beschluss vom
prüfbar – nicht gerecht. Es fehlt insoweit an der Vorlage der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Aktenteile, insbesondere der richterlichen Ermittlungsanordnungen vom 30. Januar 2020, 12. Februar 2020, 4. März 2020, 20. März 2020, 31. März 2020, 29. April 2020, 28. Mai 2020, 10. Juni 2020 und 12. Juni 2020, der nicht näher bezeichneten Protokolle vom 1. April 2020 und 27. April 2020 sowie der zusammenfassenden Protokolle zu den Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2020 und 6. Juli 2020.
AEUV kann eine der einheitlichen Auslegung bedürftige Frage des Unionsrechts der Entscheidung des gesetzlichen Richters – des Gerichtshofs der Europäischen Union – vorenthalten und damit das Ergebnis der Entscheidung beeinflussen (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <195 ff.>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Die Einheit der Unionsrechtsordnung ist bedroht, wenn gleiches Recht in den jeweiligen Mitgliedstaaten ungleich gesprochen wird. Deshalb gliedert Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union funktional in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ein, soweit ihm im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts aufgegeben ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist. Allein ein solcher Kontrollmaßstab entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 135, 155 <231 Rn. 179>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt zwar einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. BVerfGE 138, 64 <86 Rn. 67>). Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste, denn eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters liegt nicht bei jeder fehlerhaften Anwendung von Zuständigkeitsregeln vor (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 7, 327 <329>; 135, 155 <231 Rn. 179>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Vielmehr beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die ihrerseits den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 223 <230 f.>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der
3 AEUV hat der Bundesgerichtshof Fragen der Auslegung europäischen Rechts dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn er die Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (vgl. EuGH, Urteil vom
GG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2474608.html ( https://oj.is/2474608 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 44 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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