Rubrum Amtsgericht München IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit W... H... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ... gegen F... GmbH - Beklagte - Prozesebevollmächtigte: Rechtsanwältin ... wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht L... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2023 folgendes Endurteil Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
- Der Streitwert wird auf 2.592,60 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin buchte am 21.07.2022 über das Internetportal der Firma s... GmbH bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und 6 weitere Mitreisende eine achttägige Hotelunterkunft in Italien im Hotel Sc... mit Vollpension für die Zeit vom 01.10.2022 bis 08.10.
- Der Unterbringungspreis betrug 648 € pro Person, der Gesamtpreis der Reise 5184 €. Die Klägerin buchte die Unterbringung im Doppelzimmer "Mountain", wobei zwischen den Parteien umstritten ist ob sie vier Doppelzimmer, oder nur ein Doppelzimmer für jeweils vier Erwachsenen buchte. Vor Ort erfolgt die Unterbringung der acht Personen in zwei Doppelzimmern, belegt mit jeweils vier Personen. Die Klägerin monierte an der Rezeption die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Unterbringung. Die Reisenden erhielten sodann größere Zimmer, an der Belegung mit jeweils vier Erwachsenen änderte sich jedoch nichts. Der Deutsche Tourismusverband definiert Doppelzimmer als "Zimmer mit Schlafgelegenheit für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinandergefügten Einzelbetten". Die Klägerin ist der Ansicht, da auf der Buchungsbestätigung keine Zimmeranzahl angegeben werde, sondern nur das Wort "Doppelzimmer" verwendet wurde, welches auch als Mehrzahl verstanden werden kann, habe sie vier Zimmer mit vier Doppelbetten gebucht. Sie behauptet, lege man die Definition des Deutschen Tourismusverbandes zugrunde, sei die vor Ort erfolgte Unterbringung mangelhaft was eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 % des geleisteten Reisepreises nach sich ziehe. Die Klägerin behauptet im Rahmen der Buchung habe sie nur das Hotel, den Zeitraum und die Anzahl der Personen angeben. Durch ein Klick auf "Hotelinfo" habe sie die Zimmerbeschreibung aufrufen können. Diese habe Sie mit Anlage A 3 (dort unten) vorgelegt. Auf die Anlage A3 wird insofern Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,
- Die Beklagte wird verurteilt, 2592,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 26.11.2022 an die Klägerin zu bezahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, die Kategorie "Doppelzimmer" sei unabhängig von der Definition des Tourismusverbandes buchbar für bis zu vier Erwachsene. Die Unterbringung in einem Doppelzimmer sei dann regelmäßig deutlich günstiger als die Unterbringung in zwei getrennten Doppelzimmern. Sie behauptet die Klägerin habe ausdrücklich nur ein Zimmer pro vier Erwachsene gebucht und gerade nicht mehrere Doppelzimmer. Sie behauptet, dies sei auch erkennbar gewesen, denn auf der Homepage des Vermittlers s... sei ein gesondertes Feld, in dem es unter anderem heiße "Wollen Sie mehr als ein Zimmer buchen? Unsere Hotline hilft Ihnen gern dabei weiter [Telefonnummer der Hotline]". Im Umkehrschluss könne daher aus der Buchung "Doppelzimmer" geschlossen werden das nur ein Zimmer gebucht werde. Sie behauptet die Zimmerbeschreibung (Anlage A3 unten) befinde sich nicht so auf der Internetseite des Hotels. Dort befinde sich vielmehr eine Zimmerbeschreibung die mit Anlage B2 vorgelegt wurde. Neben der Zimmerkategorie "mountain room" befinde sich der Hinweis: (2-4 Personen). Sie ist der Meinung ein Mangel liege nicht vor weil die Klägerin davon ausgehen musste, dass sie Doppelzimmer mit einer vier Personenbelegung buchte. Eine mündliche Verhandlung hat stattgefunden am 19.04.
- Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651m Abs. 2 S. 1 BGB zu.
- Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB zustande gekommen. 1.1 Soweit davon auszugehen ist, dass die Reiseteilnehmer jeder für sich Vertragspartner geworden sind, da es sich nicht um eine Familienreise handelt, hat die Klägerin mit der Anlage A7 die Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden belegt. 1.2 Die Vertragsunterlagen (Buchungsbestätigung als Annahmeerklärung der Beklagten, Anlage AI) enthalten hinsichtlich der Unterbringung insoweit keine eindeutige Regelung, als nicht ersichtlich ist, ob der Begriff "Doppelzimmer" im Singular oder Plural verwendet wird. Es sind keinerlei Erläuterungen vorhanden (etwa Bezifferung, Zusatz "mit Zustellbetten", "Zur Verwendung von 4 Personen" etc.), die einen Rückschluss daraufzulassen, ob ein oder zwei Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden sollten. 1.3 Ob bei der Buchung eine Zimmerbeschreibung über einen Link abrufbar war, und wenn ja, was der Inhalt der Beschreibung war, ist nicht mehr aufzuklären. Die Klägerin behauptet, es habe die als Anlage A3 zur Akte gereichte Beschreibung der Zimmer Vorgelegen; die Beklagte hat dies substantiiert durch Vorlage der Anlage B2 bestritten. Eine Aufklärung, welche Version der Internetseite im Buchungszeitpunkt abrufbar war, ist aufgrund des Zeitablaufs seit der Buchung nun nicht mehr möglich. Die Recherchen beider Parteien sind ersichtlich erst anlässlich der Klage bzw. des Prozesses erfolgt und zeigen daher nur, was jetzt abrufbar ist. Verlässliche Rückschlüsse auf den früheren Zustand einer Internetseite können daraus nicht geschlossen werden. 1.4 Die Parteien haben sich damit über einen regelungsbedürftigen Punkt zunächst unbewusst nicht geeinigt. Auch aus den weiteren Inhalten der Erklärungen ist dies nicht eindeutig bestimmbar. Es liegt somit ein versteckter Dissens hinsichtlich eines regelungsbedürftigen vertraglichen Nebenpunktes vor, der nach § 155 BGB zunächst dazu führt, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte ist nämlich hinsichtlich ihrer Erklärung offensichtlich davon ausgegangen, dass lediglich zwei Doppelzimmer Vertragsbestandteil werden sollten. Die Klägerin hat in der Klage glaubhaft dargelegt, dass sie überzeugt war, sie habe je zwei Erwachsenen ein Doppelzimmer gebucht. Es liegt daher ein sog. Scheinkonsens vor, da der mehrdeutige Begriff "Doppelzimmer" nach den Vorstellungen der Parteien im unterschiedlichen Sinn verwendet wurde. 1.5 Nach der Auslegungsregel des § 155 BGB ist jedoch davon auszugehen, dass der Vertrag auch ohne Einigung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Dies ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien nach Aufdeckung des Einigungsmangels: Die Klägerin und die Mitreisenden haben sich entschieden die Reise fortzuführen und die Reiseleistungen, über die eine Einigung erzielt wurde, weiter in Anspruch zu nehmen. Auch die Beklagte hat die Leistungen weiter zur Verfügung gestellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Geltung der Vereinbarungen im Interesse beider Parteien liegt und deren mutmaßlichen Willen entspricht. Andernfalls hätten die Parteien etwa durch Abbruch der Reise zum Ausdruck bringen können, dass kein Interesse mehr an einem Vertragsschluss besteht. 1.6 Die vertragliche Regelungslücke ist, da eine nachträgliche Einigung der Parteien über den offenen Punkt nicht erfolgt ist, mit Vorschriften des dispositiven Rechts zu schließen. In Betracht kommen etwa die §§ 315 -319, 612 , 631 BGB. Enthält das dispositive Recht -wie hier - keine geeigneten Regelungen, hat eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157 , 242 BGB zu erfolgen (BGH, Urteil vom
- Oktober 1977 - VIII ZR 99/76 -, Rn. 30, juris; M. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
- AufI., § 155 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 15). 1.7 Diese Auslegung ergibt, dass Vertragsbestandteil die Buchung von (nur) jeweils einem Doppelzimmer pro vier Personen war. Zwar wird der Begriff "Doppelzimmer" wie ausgeführt nicht stets einheitlich verwendet. Nach dem Wortsinn und auch der im Beherbergungsgewerbe üblichen Definition handelt es sich um "ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten" (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband, abrufbar unter https://www.... . Der Klägerin is daher zuzugeben, dass der von der Beklagten in der Buchungsbestätigung vorgegebene Begriff jedenfalls nicht eindeutig ist. Wird nämlich eine Reise für acht Personen gebucht, bei denen es sich erkennbar um keine gemeinsame Familie handelt, ist es, wenn der Begriff ohne weiteren Zusatz verwendet wird, sowohl denkbar, dass den Gästen zwei oder auch vier Zimmer zur Verfügung gestellt werden. Es ist zwar grundsätzlich möglich, und unter Klarstellungsgesichtspunkten ggf. geboten, bei einer Anzahl der Reisenden, die die Anzahl der gewöhnlich in einem Doppelzimmer zur Verfügung gestellten Betten übersteigt, klarzustellen, dass dennoch nur ein Doppelzimmer gebucht wird, etwa durch die Begriffe "Mehrbettzimmer", "Doppelzimmer zur Verwendung von vier Personen", Doppelzimmer mit Zustellbetten" oder Ähnlichem. Es ist jedoch jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ebenso nicht unüblich, dass Doppelzimmer ohne Verwendung dieser Begriffe für mehr als zwei Personen verwendet werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den genannten Umständen und insbesondere auch aus dem gegenständlichen Reisepreis, dass nach Treu und Glauben gem. §§ 157 , 242 BGB nur ein Zimmer je vier Personen geschuldet sein konnte. Der Übernachtungspreis pro Person berechnet sich auf weniger als 100 € pro Nacht und ist damit bei einem nach Landeskategorie der vier Sterne Kategorie zuzuordnenden Hotel mit All-Inklusive Leistungen sehr niedrig. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung wären redliche Vertragspartner aufgrund der Gesamtumstände der Buchung bei angemessener Interessenabwägung daher davon ausgegangen, dass bei einem solchen Preis lediglich ein Zimmer je vier Personen gebucht sein sollte. 1.8 Da die Reise demnach die nach der ergänzenden Vertragsauslegung vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB aufgewiesen hat, scheiden Reisemängel aus und demzufolge auch daraus relutierende Minderungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche.
- Ebenso scheiden Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 280 Abs. 1 BGB aus. Zwar kommen derartige Ansprüche in Betracht, wenn eine Partei durch ihr zu vertretendes Verhalten (z.B. durch mehrdeutige Formulierungen) einen Dissens verursacht (vgl. etwa Grüneberg-Ellenberger,
- Aufl., § 155 Rn. 5). Insoweit fehlen jedoch jegliche Darlegungen zu einem nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Vermögensschaden der Klägerin. Erstattungsfähig wären nach der Differenzhypothese allenfalls etwaige Mehrkosten, die im Vergleich zu einer ursprünglichen Buchung von zwei Zimmern durch die nachträgliche Buchung vor Ort entstanden wären. Zu solchen Kosten ist weder etwas vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
- Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Nebenforderungen nicht zugesprochen werden.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 , 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2474662.html ( https://oj.is/2474662 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.