1. Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen. 2. Es liegt grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung vor, da es sich bei dem Grundstücks- und Anteilserwerb um verschiedene Erwerbsvorgänge handelt. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 - 5 K 2191/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) firmierte im Streitjahr 2014 als GmbH. Die A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 22.12.2014 alle Anteile der Klägerin. Mit Vertrag ebenfalls vom 22.12.2014 (Übertragungsvertrag) übertrug die A-GmbH das Eigentum an der Gewerbeimmobilie (Objekt B) an die Klägerin. Die Vertragsparteien gingen übereinstimmend von einem Grundstückswert in Höhe von 42.200.000 € aus (vgl. Präambel Buchst. A des Übertragungsvertrags). Für die Übertragung stand der A-GmbH gegenüber der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.330.000 € zu, der sofort fällig war (vgl. Präambel Buchst. C und Ziff. 7.1 des Übertragungsvertrags). Die A-GmbH stundete den fälligen Zahlungsanspruch als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe eines Gesellschafterdarlehensvertrags (vgl. Ziff. 8 des Übertragungsvertrags). In Höhe von 35.870.000 €, was dem Differenzbetrag zwischen dem Grundstückswert und dem vereinbarten Zahlungsanspruch entsprach, erfolgte die Übertragung als freiwillige Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage der Klägerin (vgl. Präambel Buchst. D und Ziff. 7.2 des Übertragungsvertrags). Dem Übertragungsvertrag vorangegangen war am 08.12.2014 der Abschluss eines Anteilskauf- und Übertragungsvertrags (Anteilskaufvertrag) in Bezug auf die Anteile der Klägerin zwischen der A-GmbH als Verkäuferin sowie der C-AG und der D-GmbH jeweils als Käuferinnen. Die Käuferinnen beabsichtigten, das Objekt B zu erwerben (Ziff. 1 des Anteilskaufvertrags). Die Vertragsbeteiligten gingen von einem Grundstückswert in Höhe von 42.200.000 € aus (Ziff. 4.1 des Anteilskaufvertrags). Sie vereinbarten, dass die A-GmbH an die C-AG 94,9 % der noch zu erwerbenden Anteile an der Klägerin für einen Kaufpreis von 34.064.355 € verkauft und abtritt. Im Hinblick auf die verbleibenden 5,1 % der Anteile an der Klägerin vereinbarte die A-GmbH mit der D-GmbH die Abtretung für einen Kaufpreis von 1.830.645 €. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile sollte aufschiebend bedingt sein durch die Zahlung des Kaufpreises und den Eintritt der Vollzugsbedingungen (Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 5, 7, 8 des Anteilskaufvertrags). Diese Vereinbarungen verlangten unter anderem, dass die Klägerin als Eigentümerin des Objekts B im Grundbuch eingetragen war oder zumindest der Notar bestätige, dass die Eintragung beantragt war und dieser keine Hindernisse entgegenstanden. Darüber hinaus veräußerte die A-GmbH der C-AG ihren Rückzahlungsanspruch aus dem noch zu gewährenden Gesellschafterdarlehen an die Klägerin in Höhe von 6.330.000 €. Nach Ziff. 3 des Anteilskaufvertrags erfolgte die Umstrukturierung auf Wunsch der C-AG und der D-GmbH. Dafür hatten die C-AG und die D-GmbH einen "Umstrukturierungsbeitrag" zur Deckung der anfallenden Grunderwerbsteuer und anderer Kosten zu erbringen (Ziff. 5.2 des Anteilskaufvertrags). Sofern der Anteilskaufvertrag nicht vollzogen oder rückabgewickelt würde, verpflichtete sich die A-GmbH, die Grundstücksübertragung rückabzuwickeln und entsprechende Anträge auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zu stellen. Ein nicht verbrauchter Umstrukturierungsbeitrag sollte erstattet werden (Ziff. 3 des Anteilskaufvertrags). In der Präambel Buchst. E des Übertragungsvertrags des Objekts B auf die Klägerin wurde auf den Abschluss des Anteilskaufvertrags am 08.12.2014 hingewiesen und zusätzlich angeführt, dass die Anteile an einem im Anteilskaufvertrag näher bestimmten Vollzugstag übergehen sollten. Mit Bescheid vom 20.04.2015 setzte das damals zuständige Finanzamt gegen die Klägerin für den Erwerb des Objekts B von der A-GmbH vom 22.12.2014 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.532.000 € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass neben dem Kaufpreis in Höhe von 6.330.000 € ein Betrag in Höhe von 35.870.000 € als Gegenleistung zu berücksichtigen sei, weil es sich dabei um eine Leistung der C-AG und D-GmbH im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) handele. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015) wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den mittlerweile zuständig gewordenen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als unbegründet zurück. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1435 veröffentlicht. Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG geltend. Die C-AG und die D-GmbH hätten mit der Zahlung des Anteilskaufpreises ausschließlich den Erwerb der Anteile an der Klägerin, nicht hingegen die Übertragung des Objekts B auf die Klägerin bezweckt. In Bezug auf den Verkauf des Objekts B an die Klägerin sei es grunderwerbsteuerrechtlich nicht notwendig gewesen, dass der Kaufpreis dem vollen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Der Gesetzgeber habe die Übertragung eines Grundstücks zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis nicht unterbunden. Der niedrigere Kaufpreis werde durch die mittels Grundstückseinbringung und Dotation in die Kapitalrücklage der Klägerin erfolgte Werterhöhung der Anteile ausgeglichen, die der Verkäuferin des Grundstücks, der A-GmbH, als Anteilseignerin der Klägerin zu Gute gekommen sei. Zwar sei der Zweck der Transaktionen gewesen, dass die C-AG und die D-GmbH die Anteile der Klägerin erwerben würden. Die Kaufpreiszahlung für das Grundstück sei aber vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung für die Anteile erfolgt; es habe keine Sicherheit gegeben, dass das Grundstück nur dann übertragen würde, wenn auch die Anteile übertragen würden. Die Auslegung der beiden Verträge durch das FG entspreche weder dem objektiven Geschehen noch dem subjektiven Willen der Klägerin. Aus den beiden Verträgen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück zu dem Zweck übertragen worden sei, später eine Übertragung der Anteile der Klägerin durchzuführen. Die Klägerin habe zwar grundbesitzend sein sollen. An einer finalen Verknüpfung zwischen der Grundstücksübertragung und dem Anteilserwerb habe es aber gefehlt. Ein Interesse an der Grundstücksübertragung auf die Klägerin habe nur mittelbar und insoweit bestanden, als dass die Klägerin in Bezug auf den Verkauf ihrer Anteile eine grundbesitzende Gesellschaft sein sollte. Der Vollzug des Übertragungsvertrags in Bezug auf das Objekt B habe auch ohne die Zahlung des Anteilskaufpreises erfolgen sollen. Die Rückabwicklungspflicht der Grundstücksübertragung einschließlich des Antrags auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Fall eines Scheiterns des Anteilskaufvertrags habe nur in Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsbeitrag gestanden. Würden die Anteilskaufpreise als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin angesehen, würden sie im Ergebnis doppelt der Grunderwerbsteuer unterliegen, falls die Anteilsübertragung grunderwerbsteuerbar wäre. Die Grundstücksübertragung und der Anteilskauf seien zivilrechtlich eigenständige Rechtsvorgänge. Hieran ändere auch die zeitliche Abfolge der Vertragsschlüsse nichts. Die Voraussetzungen für eine Bemessung der Steuer nach dem Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GrEStG) lägen ebenfalls nicht vor. Der vereinbarte Kaufpreis stelle eine Gegenleistung dar, auch wenn er deutlich unter dem Verkehrswert des Objekts B liege. Es sei kein derartiges Missverhältnis gegeben, dass von einem lediglich symbolischen Kaufpreis auszugehen sei. Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015 aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.04.2015 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 379.800 € festgesetzt wird. Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass auch der von der C-AG und D-GmbH an die A-GmbH gezahlte Betrag in Höhe von 35.870.000 € gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG eine Gegenleistung für die Übertragung des Objekts B von der A-GmbH auf die Klägerin darstellt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer unter anderem ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das Grundstück.
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