Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 Anlage 1 Berufskrankheitenverordnung [BKV] (Durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung). Der am 1974 geborene Kläger war seit August 1995 bei der Firma "R. GmbH" in der Elektronik-Schrott-Bearbeitung beschäftigt gewesen. Von 2001 bis 2013 wurde er als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Seit 2013 war der Kläger am Standort in Bochum als Baggerfahrer mit dem Einsatzort DSD-Hallen tätig. Im Zeitraum von Oktober 2015 bis Februar 2016 arbeitete der Kläger mit einem Bagger Sennebogen 818M, Baujahr 2010, Fuchs 371 der über eine außenluftunabhängige Belüftung verfügt, welche die Außenluft über ein Filtersystem reinigt. Inwiefern durch dessen defekte Heizung das Kühlmittel EUROLUB D-30 in die Heizungslüftung eingeleitet worden ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Der Hersteller des Kühlmittels gibt in seiner Produktbeschreibung insbesondere Gesundheitsgefahren bei Verschlucken des Kühlmittels an. Der Kläger war in der Zeit vom 10.02.2016 bis zum 19.02.2016 krankgeschrieben worden. Am 27.06.2016 ging bei der Beklagten durch Frau Dr. W. die Anzeige eines Verdachtes auf eine Berufskrankheit ein. Der Kläger habe EUROLUB D-30 eingeatmet. Der Kläger habe Asthma bronchiale und es sei zu einer Frostschutzmittelexposition gekommen. Er habe das Gefühl schlecht durchatmen zu können, Schmerzen in der Lunge sowie Husten mit Auswurf. Der Kläger werde mit Relvar 1-0-1 behandelt. Mit Bericht vom 26.04.2016 teilte Herr Dr. T. mit, dass sich eine leichtgradige reversible obstruktive Ventilationsstörung bei dem Kläger finde. Anamnestisch komme ein Asthma bronchiale in Betracht. Mit Bericht vom 27.04.2016 teilte das Ambulante Lungenzentrums Essen mit, dass sich unter medikamentös antiobstruktiver Therapie kein Nachweis einer relevanten Obstruktion der Atemwege des Klägers finde. Der Kläger selbst gab gegenüber der Beklagten im Fragebogen vom 10.08.2017 an, dass er u.a. ununterbrochen an Atembeschwerden leide. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers geht hervor, dass dieser seit 2008 u.a. wiederholt wegen Erkrankungen der oberen Atemwege / Bronchitis behandelt worden ist. Auf Anfrage der Beklagten verneinte der Arbeitgeber durch Schreiben vom 13.12.2016, dass der Kläger verschiedenen Chemikalien ausgesetzt gewesen sei. Der Präventionsdienst der Beklagten fasste in seinem Bericht vom 11.04.2017 die Ergebnisse einer Arbeitsplatzexploration vom 23.03.2017 auf dem Betriebsgelände in Herne, wo der Kläger befragt worden ist, sowie einer weiteren Arbeitsplatzexploration vom 27.03.2017 auf dem Betriebsgelände in Bochum zusammen, wo zusätzlich der Betriebsleiter der Firma "R. GmbH", Herr J., befragt worden war. Hiernach ergebe sich keine Gefährdung i.S.e. Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV. Der Kläger sei während seiner beruflichen Tätigkeit zeitweise in geringem Umfang gegenüber unspezifischen Abfallstäuben exponiert gewesen. Die Arbeitszeit habe für den Kläger regelmäßig 8 Stunden betragen; zeitweise auch einmal 9 bis 10 Stunden. Der Einsatzort des Baggers sei eine Umschlaghalle, die nach vorne hin offen gewesen sei. Gelegentlich habe der Kläger in eine geschlossene Halle gemusst, die mit einer Zwangsbelüftung ausgestattet gewesen sei. Der Kläger selbst gebe an, dass er selbst seine Beschwerden auf den Betrieb des defekten Baggers ab Oktober 2015 zurückführe, wenn die Heizung eingeschaltet werde. Über einen porösen Luftschlauch seien Abgase mit angesaugt worden und über die Heizungsanlagen in die Kabine transportiert worden. Es hätten sich an den Kabinenscheiben dunkle Partikel gezeigt, bei denen er von Ruß ausginge. An den Scheiben habe sich auch gelblicher Schmutz gesammelt. Er habe häufig einen süßlichen Geschmack auf den Lippen gehabt. Er ginge davon aus, dass der Wärmetauscher defekt gewesen sei, die Kühlflüssigkeit darauf getropft sei und durch die warme Luft in die Kabine transportiert worden wäre. Er habe den Bagger grundsätzlich mit geschlossener Kabine betrieben. Diese Darstellung des Klägers zum Austritt der Kühlflüssigkeit im Bagger habe durch Herrn J. nicht bestätigt werden können. Bei der Reinigung des Baggers seien schwarze Staubpartikel in der Kabine festgestellt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Kühlflüssigkeit über das Lüftungssystem in die Kabine gelangt sei, erscheine eher unwahrscheinlich, wegen der technischen Anordnung dieser Geräte außerhalb der Kabine. Zum Verdampfen der Kühlflüssigkeit müsse diese sehr stark erhitzt werden, um im dampfförmigen Aggregatszustand dann über das Lüftungssystem in die Kabine zu gelangen. Ein Beschlagen der Fahrerkabine müsse nicht zwangsläufig darauf zurückzuführen sein, dass Flüssigkeit verdampfe. Hierfür könnte auch Atemluft oder Transpiration verantwortlich sein. Der Bagger sei im März 2016 nach einem Defekt durch die Firma "S" in Stand gesetzt worden. Der Kläger könne Einwirkungen maximal im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 ausgesetzt gewesen sein. Mit dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 25.07.2017 teilte die Beklagte - in Form des Rentenausschusses - dem Kläger mit, dass keine Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV bestehe. Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Dies gelte auch für Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Der Kläger sei nach der arbeitstechnischen Prüfung während seiner Berufstätigkeit als Bagger- / Kraftfahrer seit 1995 keinen Stoffen ausgesetzt gewesen, welche nach Art, Dauer und Häufigkeit geeignet gewesen seien, eine obstruktive Atemwegserkrankung auszulösen. Die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV seien damit nicht erfüllt gewesen. Am 02.08.2017 erhob der Kläger Widerspruch. Er könne das Ergebnis der arbeitstechnischen Prüfung nicht nachvollziehen. Entgegen der Ankündigung der mit der Sache betrauten Aufsichtsperson, sei ihm der Bericht auch nicht vorab zur Ergänzung vorgelegt worden. Der Kläger sei nachwievor der Überzeugung, dass er bei seiner beruflichen Tätigkeit atemwegsgefährdenden Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Ablehnungsbescheid beruhe auf den Ermittlungsergebnissen, die im Rahmen des Feststellungsverfahrens gewonnen worden seien. Es habe keine relevante Exposition gegenüber chemischirritativ oder toxisch wirkenden Stoffen und damit mithin eine Gefährdung i.S.d. Nr. 4302 BKV nicht festgestellt werden können. Mangels Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei eine Berufskrankheit schon aus diesem Grund nicht anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017, der am selben Tag beim SG Duisburg eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung vor, dass seine behandelnden Ärzte bestätigen würden, dass die Schädigung der Lunge auf das beschriebene Ereignis zurückgehen würde. Der Kläger mache gegen den Bericht des Präventionsdienstes geltend, dass - in der Firma bekannt gewesen sei, dass der Bagger Frostschutzmittel verliere. Alle 2 Wochen habe man ca. 1-2 Liter Frostschutzmittel nachfüllen müssen. - die undichte Stelle am Kühler, wo das Frostschutzmittel ausgetreten sei, nicht bekannt gewesen sei. - er Herrn J. sofort in Kenntnis gesetzt habe, dass beim Bagger nach einer Reparatur weiter Frostschutzmittel ausgetreten sei, und Belüftungsproblem in der Baggerkabine bestehe. - der Mitarbeiter der Firma "S." die Reparatur größtenteils in Gegenwart des Klägers vorgenommen habe. Der Mitarbeiter habe den Bagger Teil für Teil auseinandergenommen. Der Mitarbeiter sei an eine Wanne unter dem Fahrersitz gekommen, die mit Flüssigkeit gefüllt gewesen wäre. Dann habe sich herausgestellt, dass das Abflussloch durch Dreck verstopft gewesen sei, weshalb die Flüssigkeit nicht abgeflossen sei. Der Monteur habe sich dann entschieden selbst ein Loch zu öffnen, um die Flüssigkeit abzulassen, bevor er die Wanne ausbauen konnte. Den Namen dieses Mitarbeiters der Firma "S." kenne er nicht. Dieser sei ca. 40 Jahre alt, 175 bis 180 cm groß, blond mit gelockten Haaren gewesen. - bei der Prüfung nicht die richtigen tatsächlichen Bedingungen der Vergangenheit zu Grunde gelegt worden seien. Erst nach einem Jahr sei eine Prüfung erfolgt, als in technischer Hinsicht alles wieder behoben worden gewesen sei. Der Kläger habe in der Vergangenheit nur von 1993 bis Mai 1996 (Einzug in eine neue Wohnung) ca. 2 bis 3 Zigaretten täglich - am Wochenende ggf. etwas mehr - geraucht. Das Rauchen komme daher als Alternativursache nicht in Betracht. Die Atemwegsbeschwerden hätten ungefähr im Oktober 2015 begonnen, wie ein Telefonvermerk vom 25.07.2016 nahelege. Hinsichtlich der Frage nach Leistungen gemäß § 3 BKV werde der Beklagten im Ergebnis zugestimmt, nachdem der Bagger repariert und die Gefahrquelle beseitigt worden sei, ohne dass wirtschaftliche Schlechterstellung des Klägers eingetreten sei. Der fragliche Bagger sei inzwischen auch von der Firma "R." ausgesondert worden und nicht mehr vorhanden. Auch das letzte vergleichbare Baggermodell des Arbeitgebers sei zwischenzeitlich aussortiert worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 zu verpflichten, bei dem Kläger das Bestehen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV für den Zeitraum ab Oktober 2015 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass weitere Stellungnahmen des Präventionsdienstes vom 03.08.2018 und vom 18.12.2018 eingeholt worden seien. Hiernach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontakt mit dem Frostschutzmittel EUROLUB D-30 überhaupt eine relevante Exposition i.S.d. BK Nr. 4302 BKV gewesen sei (aufgrund des geringen Dampfdruckes von Ethandiol als Bestandteil). Ein Vollbeweis der ausreichenden beruflichen Exposition sei hier nicht gegeben. Die Annahmen des Unternehmens würden dagegen sprechen, dass hier überhaupt eine Exposition über sechs Monate vorgelegen habe, was nun nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sei. Eine nachträgliche Berechnung der Exposition sei nicht möglich. Da nicht einmal die arbeitstechnischen Voraussetzungen nachgewiesen worden sei, sei die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich gewesen. Bereits aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenversicherung seien ab 2008 immer wieder Erkrankungen der Atemwege des Klägers dokumentiert. Berufliche Expositionen könnten zu dieser Zeit ausgeschlossen werden. Hier sei außerdem zu beachten, dass die Beschwerden erstmalig im April 2016 ärztlich gesichert aufgetreten seien, also nach dem Ende der behaupteten - aber nicht gesicherten - beruflichen Exposition im März 2016. Sofern der Kläger selbst angebe, dass es bereits ab Oktober 2015 zu Beschwerden gekommen sei, könne dies medizinisch andere Hintergründe gehabt haben; eine entsprechende Diagnose liege jedenfalls nicht im Vollbeweis vor. Herzerkrankungen, wegen denen der Kläger in diesem Zeitraum behandelt worden sei, könnten bspw. das Gefühl von Luftnot auslösen. In einem Bericht des Katholischen Klinikums Essen vom 02.02.2016 werde eine Atemnot unter der Anamnese gerade nicht angegeben; vielmehr werde sie ausgeschlossen. Auch Leistungen nach § 3 BKV seien nicht zu erbringen, weil es streitig sei, welchen beruflichen Expositionen der K überhaupt ausgesetzt gewesen sei und jedenfalls mit der Reparatur des Baggers diese Expositionen beseitigt worden seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten vom 20.05.2020 durch Herrn Prof. Dr. K., welches nach Aktenlage erstellt worden ist. Das Kühlschutzmittel EUROLUB D-30 enthalte als wesentlichen Inhaltsstoff Ethylenglykol, der süßlich schmecke und werde hauptsächlich über den Atemtrakt und über die Haut aufgenommen. Die Atemwegsaufnahme könne nur bei Verdampfung erfolgen, was eine Erhitzung voraussetze. EUROLUB D-30 sei eine Substanz, die konzentrationsabhängig atemwegsreizend wirken könne. Eine Einwirkung auf den Kläger im Bagger sei theorethisch möglich, wenn die Substanz (1.) aufgrund der defekten Heizanlage ungewöhnlich heiß werden konnte und (2.) der Dampf - mit einer Konzentration von ca. 55 ppm - in die Kabine gelangen konnte. Der Kläger leide an einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Er sei Raucher gewesen, ohne dass hierzu genauere Angaben vorliegen würden. Die Atemwegserkrankung könne auch auf dem Nikotinmissbrauch beruhen. Außerdem habe der Kläger in der Vergangenheit mehrere Atemwegserkrankungen gehabt. Es sei anzunehmen, dass er bereits durch den Nikotinabusus eine chronische Bronchitis entwickelt habe, welche ggf. durch Ethylenglykol über die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 verschlimmert worden ist, wenn eine entsprechende quantitative Einwirkung nachgewiesen werden könne. Auf Anfrage des Gerichtes hat die Firma "R." mit Schreiben vom 21.11.2022 verschiedene technische Ausstattungsdaten zum Bagger übersandt, welchen der Kläger geführt hatte. Zudem war dem Schreiben eine Rechnung der Firma "S." vom 31.03.2016 über "Wartungs- und Reparaturkostenpauschale für Monat März 2016" beigefügt. In dem Begleitschreiben führt die Firma "R." aus, dass der Kläger im Zeitraum von Oktober 2015 bis Februar 2016 auch auf Umschlagsbaggern eingesetzt worden sei. Diese Bagger würden von verschiedenen Mitarbeitern bedient, so dass nicht immer derselbe Mitarbeiter auf demselben Fahrzeug arbeite. Auf weitere Anfragen des Gerichtes hat die Firma "S." mit Schreiben vom 16.12.2022 und 22.05.2023 mitgeteilt, dass bei der Firma "R." wechselnde Monteure im fraglichen Zeitraum im Einsatz gewesen seien, unter denen der konkrete Mitarbeiter nachträglich - auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers - nicht mehr ermittelt werden könnte, welcher die Reparatur im März 2016 durchgeführt hatte. Beiliegend übersandte die Firma "S." eine Auftragsbestätigung zur Wartung Schutzbelüftungsanlage mit dem Vermerk "Dieselpartikelfilter" für den 10.03.2016 sowie eine Rechnung der Firma "A." vom 31.03.2016. Die Rechnung beschreibt einen Reparaturauftrag bei der Firma "R." in Bochum am 10.03., wofür u.a. eine Wartung der Filteranlage (einschließlich Funktionsprüfung der Schutzbelüftungsanlage, Sichtkontrolle der Gerätedichtung, Reinigung der Filteranlage, Filterkontrolle, kleine Nachdichtarbeiten) und die Wartung des Dieselpartikelfilters (einschließlich Reinigung des Filters, Prüfung des Überwachungssystems, Messung des Gegendrucks) in Rechnung gestellt werden. Ferner werden Auftragsbestätigungen eingereicht, die teilweise in nicht mehr lesbaren Handschriften ausgefüllt sind. Der Kläger bestätigt die übersandten Angaben seines Arbeitgebers und trägt vor, dass aus der übersandten Rechnung an die Firma "R." Nr. 16044833 ersichtlich sei, dass dort am 22.03.2016 eine defekte Heizung komplett repariert worden sei. Die Beklagte trägt zu den übersandten Unterlagen vor, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine mögliche Exposition ergeben würden. Hierzu wird ein Schreiben des Präventionsdienstes vom 31.01.2023 überreicht, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Gründe Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet. Eine Aufhebung der Ablehnungsentscheidung, die durch den Rentenausschuss getroffen worden ist, kann mangels Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite - unter gleichzeitiger Abweisung des Verpflichtungsbegehrens - nicht erfolgreich geltend gemacht werden. I. Die Klage auf behördliche Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG) statthaft und im Übrigen zulässig. Hierbei richtet sich die Anfechtung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG gegen die entsprechende Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017, mit welcher das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV für die Atemwegserkrankung des Klägers verneint worden ist. Da allein die gerichtliche Beseitigung der belastenden Ablehnungsentscheidung der Klägerseite noch nicht weiterhilft - insbesondere ist die Aufhebung einer Ablehnung noch keine Bewilligung / Feststellung des Gegenteils -, ist diese Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unmittelbar mit der Klage auf gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zu verbinden, dass entgegen der Ansicht der Beklagten ein Versicherungsfall nach § 7 SGB VII vorliegt (vgl. für das Vorliegen von Berufskrankheiten etwa: BSG, Urt. v. 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R , juris, Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urt. v. 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R , juris, Rn. 7 ff.; Hessisches LSG, Urt. v. 25.06.2021 - L 9 U 166/18 , juris, Rn. 38 m.w.N.; LSG Hamburg, Urt. v. 07.07.2021 - L 2 U 47/19 , juris, Rn. 44; Thüringer LSG, Urt. v. 01.07.2021 - L 1 U 976/18 , juris, Rn. 21; so auch für Arbeitsunfälle: BSG, Urt. v. 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R , juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R , juris, Rn. 12; BSG, Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R , juris, Rn. 9 m.w.N.; kritisch: Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 55 SGG, Rn. 20). Alternativ kann die Anfechtungsklage aber auch mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG (auf gerichtliche Verpflichtung zum behördlichen Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes) oder einem Leistungsbegehren nach § 54 Abs. 4 SGG (unmittelbar auf Leistungen nach dem SGB VII) verbunden werden, wenn auch bereits eine ablehnende Leistungsentscheidung vorliegen sollte. Insofern wird in diesen Konstellationen, in Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage, ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers anerkannt, ob dieser seine (Anfechtungs-) Klage gegen die Ablehnungsentscheidung des Unfallversicherungsträgers unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG, einem Leistungsbegehren nach § 54 Abs. 4 SGG oder einem Feststellungsbegehren nach § 55 SGG verbindet (BSG, Urt. v. 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R , juris, Rn. 23 m.w.N. - "Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt allerdings bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden [...]."; BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R , juris, Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R , juris, Rn. 9; Hessisches LSG, Urt. v. 25.06.2021 - L 9 U 166/18 , juris, Rn. 38 m.w.N.; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 55 SGG [Klagebegehren in Form der Feststellungsklage], Rn. 9; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 55 SGG, Rn. 13c m.w.N. - "Die Möglichkeit, auch eine (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage [...] auf Verpflichtung zur Feststellung einer Unfall- oder Berufskrankheitsfolge oder zur Feststellung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch den Beklagten zu erheben, schließt nach der Rspr. eine (mit einer Anfechtungsklage kombinierte) Feststellungsklage nach Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 nicht aus [...]. Der Kläger kann nach der Rspr. wählen, welche dieser in Betracht kommenden Klagen er erhebt [...]. Bei beiden Varianten, auch nach einem klageabweisenden Urteil auf eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, ist später die Rücknahme des ablehnenden VA, sofern dieser rechtswidrig ist, durch die Verwaltung nach § 44 SGB X möglich [...]."; Senger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 SGG, Rn. 46 m.w.N.; Aubel, Zur Zulässigkeit der Leistungsklage bei Ablehnung des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2021, 376, 376 m.w.N.; einschränkend hingegen zum Wahlrecht bei Leistungen nach dem SGB VII an Hinterbliebene: BSG, Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R , juris, Rn. 19). Sofern keine Ablehnungsentscheidung zu konkreten Leistungen nach dem SGB VII vorliegt, sondern die vorausgehende Feststellung eines Versicherungsfalles i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB VII streitgegenständlich ist, beschränkt sich das prozessuale Wahlrecht des Versicherten auf eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG oder Anfechtungs- und Feststellungklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (Aubel, Zur Zulässigkeit der Leistungsklage bei Ablehnung des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2021, 376, 376 m.w.N. - "Lehnt der zuständige Träger der Unfallversicherung die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab, können diejenigen Versicherten, die einen Versicherungsfall geltend machen, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wählen, ob sie hiergegen mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG oder mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. und 3 . Alt., 56 SGG vorgehen wollen."). Hier hat die Klägerseite dieses prozessuale Wahlrecht im Ergebnis in zulässiger Weise zugunsten der Kombination mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG ausgeübt. Denn der Klägerseite begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur behördlichen Feststellung einer entsprechenden Berufskrankheit durch Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 SGB X. Sofern teilweise die Auffassung vertreten wird, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 7 SGB VII allein mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung durchsetzbar wäre, welche hierfür wegen der Sonderregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG - analog - vorrangig wäre (so wohl: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 55 SGG, Rn. 13c), teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Ausgehend von der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage, kann § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht der Regelungsgehalt einer abschließenden Sonderregelung zur alleinigen Klageart in diesem Zusammenhang entnommen werden (so im Ergebnis auch: BSG, Urt. v. 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R , juris, Rn. 9 m.w.N.). II. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG) ist unbegründet. Die Beklagte hat es mit der angefochtenen Entscheidung vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 zu Recht abgelehnt, für eine Atemwegserkrankung des Klägers von einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 4302 BKV auszugehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf gegenteilige Feststellungsentscheidung der Beklagten. Ein Versicherter hat jedenfalls aus Gewohnheitsrecht einen Anspruch gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger, dass durch feststellenden Verwaltungsakt über das Vorliegen bzw. die Reichweite eines Versicherungsfalles nach § 7 Abs. 1 SGB VII regelnd entschieden wird. Dieser Anspruch auf Feststellung des Versicherungsfalls durch Verwaltungsakt ist durch das Bundessozialgericht in der Vergangenheit vereinzelt aus der Regelungsgehalt des § 102 SGB VII abgeleitet worden (etwa: BSG, Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 23/11 R , juris, Rn. 16; BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R , juris, Rn. 15 f. - "Anspruchsgrundlage für einen solchen Feststellungsanspruch eines Versicherten und Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 SGB VII. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV "die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung" schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf. Sie enthält zudem ausdrücklich die Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst "entscheiden" darf. Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über das Bestehen/Nichtbestehen oder über Inhalt und Umfang eines Sozialleistungsanspruchs aus dem SGB VII ist aber stets eine hoheitliche (= öffentlichrechtliche) Maßnahme zur Regelung (dh gemäß § 31 SGB I: auch zur Feststellung eines Rechts) eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (hier: gegenüber einem Versicherten). Diese Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Zwar ist § 38 SGB I nicht anwendbar, der speziell materiellrechtliche Ansprüche auf Sozialleistungen, nicht Ansprüche auf den Erlass von Verwaltungsakten betrifft. § 102 SGB VII begründet aber einen solchen öffentlichrechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater; diesen Begünstigten verleiht er zudem die Rechtsmacht, vom Hoheitsträger die Befolgung seiner öffentlichrechtlichen Pflicht rechtlich verlangen zu können [...]. § 102 SGB VII soll als den Verwaltungsträger verpflichtende Befugnis auch den Interessen der durch einen Unfall gesundheitsbeschädigten Versicherten an einer raschen und rechtsverbindlichen Klärung dienen. Der Versicherte kann auch Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist (Aufgabenkreis des Trägers) und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind."). Diese konkrete Verortung in § 102 SGB VII fällt allerdings vor dem Regelungsgehalt der Vorschrift nicht überzeugend aus (ablehnend auch: Spellbrink/Karmanski, Die Gesetzliche Unfallversicherung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Teil I), SGb 2021, 461, 465 m.w.N.; so ausführlich auch: Ricke, Zur Feststellung des Versicherungsfalls und seiner Folgen in der Unfallversicherung durch Verwaltungsakt, NZS 2016, 691, 692 ff. m.w.N.). Einigkeit besteht allerdings dahingehend, dass sich ein Anspruch des Versicherten auf Feststellung eines Versicherungsfalles durch Verwaltungsakt besteht, so dass die konkrete Ermächtigungsnorm dieser Feststellungsentscheidung im Ergebnis dahingestellt bleiben kann. Vorliegend besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf behördliche Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 4302 BKV, da jedenfalls die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht im Sinne des notwendigen Vollbeweises nachgewiesen sind. 1. Ein Versicherungsfall im Sinne einer Berufskrankheit nach § 7 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Krankheiten, die [1.] entweder von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet ist (sog. Listenprinzip) oder für die Sondervoraussetzungen nach § 9 Abs. 2, Abs. 2a SGB VII erfüllt sind und die [2.] der Versicherte gerade infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten hat. Aus diesen normativen Grundlagen haben Rechtsprechung und Literatur - mit teilweise terminologischen Abweichungen - abgeleitet, dass eine Berufskrankheit nur dann vorliegt, wenn - der Geschädigte, der eine nach §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII versicherte Tätigkeit ausübte, - gerade ein unfallbringendes Verhalten vornahm, das seinerseits zur Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit zurechenbar ist (sog. Zurechnungszusammenhang), - welches seinerseits (anspruchs- / haftungsbegründend / einwirkungs-) kausal - zu von außen kommenden Einwirkungen / Expositionen auf den Körper i.S.d. Sondervoraussetzungen der fraglichen Berufskrankheit geführt hat, welche nicht in einem einzigen zeitlich begrenzten, einwirkenden Ereignis i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zusammengefasst werden können, - die wiederum (anspruchs- / haftungsbegründend / haftungsausfüllend) kausal - eine Krankheit - als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand - hervorgerufen haben, welche ihrerseits in der Rechtsverordnung als Berufskrankheit gelistet (sog. Listenerkrankung) oder nach § 9 Abs. 2, Abs. 2a SGB VII einer solchen Erkrankung gleichzustellen ist. (vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 20.03.2018 - B 2 U 5/16 R , juris, Rn. 12 - "Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). [...] Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall)."; BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R , juris, Rn. 15 - "Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität)."; Thüringer LSG, Urt. v. 05.11.2020 - L 1 U 1427/16 , juris, Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.12.2017 - L 4 U 641/17 , juris, Rn. 52 f. - "Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). [...] Diese Voraussetzungen entsprechen denen eines Unfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII: bei diesem Versicherungsfall, der nur während eines begrenzten Zeitraums eintreten kann, muss der versicherten Tätigkeit die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses zuzurechnen sein (sachlicher Zusammenhang) und diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität); das Unfallereignis muss einen Gesundheit(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Ausgehend von der versicherten Tätigkeit entsprechen die Einwirkungen bei der Listen-BK dem Unfallereignis beim Arbeitsunfall und die berufsbedingte Erkrankung dem Gesundheit(-erst-)schaden. Dabei ist zu betonen, dass auch im BK-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheit(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles (vergleiche Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - mit weiteren Nachweisen)."; Römer, in: Hauck/Noftz, SGB, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 9 SGB VII, Rn. 67 ff., 69 - "Das BSG nimmt gegenüber seiner früheren Rechtsprechung [...] den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und der Einwirkung aus dem Begriff der haftungsbegründenden Kausalität heraus - wie bei der Prüfung des Arbeitsunfalls [...] - und bezeichnet diesen als Einwirkungskausalität [...]. Es begründet dies zutreffend mit der Feststellung, dass dieser Zusammenhang noch keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine "Haftung". Weiterhin weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall (BSG, 9. 5. 2006, B 2 U 1/05 R , BSGE 96, 196 , SGb 2007, 242 mit Anm. von Keller) die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles, sondern ggf. die Voraussetzung für die Erbringung bestimmter Leistungen [...] ist."; Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, Sozialgesetzbuch VII, 5. Auflage 2018, § 9 SGB VII, Rn. 10, 12 ff.; Scheer, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 9 SGB VII, Rn. 2 ff. m.w.N.; Wietfeld, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 69. Edition, Stand: 01.06.2023, § 9 SGB VII, Rn. 27 ff. m.w.N.; Kunkel, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 3. Auflage 2023, § 9 SGB VII, Rn. 6 ff.; a.A. bzgl. der terminologischen Bestimmung der Glieder der haftungsbegründende und -ausfüllenden Kausalität unter Verzicht auf "Einwirkungskausalität" hingegen: Schmidt, in: Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 9 SGB VII, Rn. 4 ff.; Ricke, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.09.2021, § 9 SGB VII, Rn. 2, 6a ff.; Kokemoor, Sozialrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 264; Igl/Welti, Sozialrecht, 8. Auflage 2007, § 41, Rn. 13 ff. m.w.N.). Zusätzlich sehen die jeweiligen Leistungsansprüche des SGB VII ihrerseits als weitere Anspruchsvoraussetzung regelmäßig vor, dass die Listenerkrankung kausal zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Geschädigten geführt hat, für den die fraglichen Leistungen erbracht werden sollen (Schmidt, in: Schmitt, SGB VII4. Auflage 2009, § 9 SGB VII, Rn. 8 m.w.N.). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Berufskrankheit trägt regelmäßig der Versicherte, wenn er sich im Streitfall auf diesen für ihn günstigen Umstand berufen möchte, der anspruchsbegründend wirkt (BSG, Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 , juris, Rn. 17; Hessisches LSG, Urt. v. 25.06.2021 - L 9 U 166/18 , juris, Rn. 53; Sächsisches LSG, Urt. v. 23.06.2021 - L 6 U 234/16 , juris, Rn. 18; ausführlich: Ricke, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.09.2021, § 9 SGB VII, Rn. 27b m.w.N.). Denn nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf ein Recht beruft, gleichermaßen die materiellrechtliche Beweislast für das Vorliegen von positiven Tatsachen wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale, die das von ihm geltend gemachte Recht begründen würden (vgl. allgemein: Hessisches LSG, Urt. v. 25.06.2021 - L 9 U 166/18 , juris, Rn. 53; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 SGG, Rn. 19a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hiervon ausgehend trägt im Zweifelsfall auch derjenige die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der ein Recht in Anspruch nimmt, während derjenige, der ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen trägt (BSG, Urt. v. 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 , juris, Rn. 23 m.w.N.; Kühl, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 103 SGG [Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen], Rn. 7 m.w.N.). Sofern das Gesetz keinen besonderen Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung anordnet, ist der sog. Vollbeweis einer Tatsache maßgeblich (BSG, Urt. v. 16.02.1971 - 1 RA 113/70 , juris, Rn. 18; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 128 SGG [Entscheidung nach freier Überzeugung], Rn. 5 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 SGG, Rn. 3a ff.). Ein Vollbeweis ist erbracht, wenn für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Umstand vorliegt. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dabei gegeben, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Beim Richter muss allerdings ein Maß an persönlicher Gewissheit erreicht sein, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie andererseits völlig auszuschließen. Sind mehrere Tatbestandsvarianten möglich, ist der Anspruch hingegen nur dann zuzuerkennen, wenn er nach jedem der Geschehensabläufe zusteht (sog Wahlfeststellung; vgl. allgemein zu den Maßstäben des Vollbeweises jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 SGG, Rn. 3b; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 128 SGG [Entscheidung nach freier Überzeugung], Rn. 5). Für die Annahme einer Berufskrankheit i.S.d. § 9 SGB VII muss nach Abschluss der gerichtlichen Amtsermittlungen insofern zweifelsfrei - im Vollbeweis zugunsten des Versicherten - feststehen, dass der Geschädigte der Versicherungspflicht nach §§ 2 , 3 oder § 6 SGB VII unterfiel, eine zum Versicherungsschutz zurechenbare versicherte Tätigkeit vornahm, eine Listenkrankheit oder eine gleichgestellte Erkrankung bei ihm vorliegt und er gerade den dafür spezifischen belastenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist. Wenn die arbeitstechnischen und / oder medizinischen Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheit zweifelhaft bleiben, hat der Versicherte die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Feststellungsanspruch entfällt (vgl. Thüringer LSG, Urt. v. 05.11.2020 - L 1 U 1427/16 , juris, Rn. 29 m.w.N.). Ein besonderer Beweismaßstab ist demgegenüber angezeigt, soweit es um den Nachweis der (haftungsbegründenden / haftungsausfüllenden) Kausalität geht. In diesem Zusammenhang ist es bereits ausreichend, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Tätigkeit wesentliche Ursache der Einwirkungsaussetzung bzw. Einwirkungen wesentliche Ursache der Erkrankung war (vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 20.03.2018 - B 2 U 5/16 R , juris, Rn. 12 - "Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit [...]. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht [...] und ernste Zweifel ausscheiden [...].; BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R , juris, Rn. 15 m.w.N. - "Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit”, "Verrichtung”, "Einwirkungen” und "Krankheit” müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit [...]."; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.12.2017 - L 4 U 641/17 , juris, Rn. 52 f. - "Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit."; Thüringer LSG, Urt. v. 01.07.2021 - L 1 U 976/18 , juris, Rn. 23 - "Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht < BSG >, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R , nach juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R , nach juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt."; Ricke, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.09.2021, § 9 SGB VII, Rn. 27 ff. m.w.N.). Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird zugunsten des Versicherten bei Auftreten einer Listenkrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII gesetzlich vermutet, dass diese Erkrankung wesentlich kausal auf dessen berufsbedingten Einwirkungen beruht, wenn der Versicherte [1.] wegen den besonderen Bedingungen seiner Tätigkeit [2.] "in erhöhtem Maße" der Gefahr dieser Erkrankung ausgesetzt war und [3.] keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Verursachung festgestellt werden können (ausführlich: Wietfeld, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 69. Edition, Stand: 01.06.2023, § 9 SGB VII, Rn. 72 ff. m.w.N.; Ricke, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.09.2021, § 9 SGB VII, Rn. 28 f. m.w.N.). Die Reichweite der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 3 SGB VII beschränkt sich allein auf die Vermutung der Kausalität zwischen berufsbedingten Einwirkungen und Listenerkrankung; die übrigen Tatbestandsmerkmale der Berufskrankheit unterliegen keiner gesetzlichen Beweisvermutung (BSG, Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R , juris, Rn. 21 - "§ 9 Abs 3 SGB VII, dessen Verletzung durch das LSG der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, bezieht sich nicht auf den Nachweis der schädigenden Einwirkung, sondern lediglich auf den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung; die Vermutung erfasst nicht die Tatsache, dass berufsbedingte Einwirkungen im Einzelfall stattgefunden haben [...]."; Wietfeld, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 69. Edition, Stand: 01.06.2023, § 9 SGB VII, Rn. 75). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist demgegenüber auf die allgemeinen Beweisregelungen zurückzugreifen, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass auch andere Ursachen außerhalb der versicherten Tätigkeit für die Erkrankung von Bedeutung sein können, weil § 9 Abs. 3 SGB VII dann nicht anwendbar sei (BR- Drs. 263/95, S. 222). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit einer anderen Krankheitsursache besteht (Hessisches LSG, Urt. v. 31.08.2010 - L 3 U 162/05 , juris, Rn. 63 ff.; Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 9 SGB VII, Rn. 157 m.w.N.). 2. Das Gericht sieht es im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nicht als erwiesen an, dass bei dem Kläger eine Berufserkrankung i.S.e. obstruktive Atemwegserkrankung nach Nr. 4302 BKV vorliegt, die gerade hinreichend kausal auf die fraglichen chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffeinwirkungen aus seiner früheren Tätigkeit als Baggerführer im Oktober 2015 zurückführbar wäre. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 20.05.2020 durch Herrn Prof. Dr. K. geht die Kammer davon aus, dass eine entsprechende Schädigung der Atemwege des Klägers durch das Kühlmittel EUROLUB D-30 theoretisch dann möglich ist, wenn das darin enthaltene Ethylenglykol infolge einer erhitzungsbedingten Verdampfung mit einer Konzentration von ca. 55 ppm in der Baggerkabine auf den Kläger eingewirkt hat. Unterhalb dieser Konzentration ist demgegenüber nicht von einer arbeitsbedingten Einwirkung mit Stoffen auszugehen, die chemischirritativ oder toxisch wirkend geeignet wäre, eine entsprechende betriebliche Expositionsgefahr i.S.d. Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV zu begründen. Welche Konzentrationen von Oktober 2015 bis in den März 2016 in der Baggerkabine bei Fahrten des Klägers erreicht worden sind, kann aus Sicht der Kammer nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass dieser - trotz der Beschreibung seines Arbeitgebers von wechselnden Baggerfahrern - gerade den Bagger in diesem Zeitraum geführt hat, der reparaturbedürftig gewesen wäre und die Tätigkeit über einen Zeitraum ausgeübt worden wäre, der zeitlich grundsätzlich auch atemwegsgefährend gewesen ist (wenn die Konzentration vorlag), und sich bei diesem Bagger auch während der Reparatur im März 2016 die von dem Kläger beschriebenen Flüssigkeitsansammlungen unterhalb der Führerkabine gezeigt hätten, ist dies nicht gleichbedeutend mit einem sicheren Nachweis, dass es deshalb zu einer Verdampfung von Ethylenglykol gekommen ist, die in der Baggerkabine des Klägers eine notwendige Konzentration von 55 ppm erreicht hätte. Das Gericht verkennt nicht, dass es Umstände gibt, die für die Annahmen der Klägerseite sprechen; insbesondere hatte der Kläger - in Unkenntnis der späteren Ausführungen des Gutachtens vom 20.05.2020 - bereits am 23.03.2017 gegenüber dem Mitarbeiter des Präventionsdienstes einen süßlichen Geschmack auf den Lippen beschrieben, wobei nach dem Gutachten für Ethylenglykol ein süßlicher Geschmack typisch sei. Um jedoch den hier notwendigen Nachweis der ausreichenden Expositionskonzentration zu führen, reichen diese Umstände nach Auffassung der Kammer nicht aus. Es verbleiben aus Sicht der Kammer zu viele ungeklärte Zweifel, um von mehr als nur einer Möglichkeit für den eigenen Tatsachenvortrag des Klägers ausgehen zu können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: - Es steht überhaupt nicht fest, wie sich die von dem Kläger beschriebene Flüssigkeit in der Wanne unterhalb der Führerkabine anteilig zusammensetzte. Es ist nicht einmal gesichert, dass sich in der Flüssigkeitsansammlung unter der Fahrerkabine überhaupt Kühlmittel EUROLUB D-30 befunden hat. Es ist kein Defekt des Baggers nachgewiesen, der erklären würde, wie das Kühlmittel gerade an dieser Stelle in diese Wanne gelangt sein soll. Alternativ wäre die Flüssigkeit bspw. über eine Ansammlung von Kondenswasser erklärbar. Aber selbst wenn zugunsten der Klägerseite angenommen wird, dass sich dort auch EUROLUB D-30 angesammelt hätte, ist nicht bekannt, zu welchen Anteilen sich dieses dort dann mit Wasser und Kondenswasser vermischt hatte. Der Kläger hat selbst geschildert, dass er das Kühlmittel bereits mit Wasser vermischt in den Bagger eingefüllt hatte, wobei die Mischverhältnisse aus dem Handgelenk bei jeder Füllung variierten. Welcher Anteil an EUROLUB D-30 dabei genutzt worden ist, kann nicht mehr festgestellt worden. - Ausgehend von einem Flüssigkeitsgemisch, das - auch - EUROLUB D-30 enthält, steht nicht fest, ob und wie es dort zu der notwendigen Verdampfung gekommen sein soll. Es muss dann davon ausgegangen werden, dass das Kühlmittel aus dem Motorenblock des Baggers an diese Stelle unterhalb der Führerkabine gelangt ist, wo es mangels weiterer technischer Hitzezufuhrmöglichkeiten nicht mehr weiter erwärmt werden konnte. Der heißeste Moment, in dem sich das Kühlmittel befand, muss - insofern zeitlich vorgelagert - schon im Motorenblock gewesen sein. Wie der Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten im Verhandlungstermin vom 25.08.2023 aber für die Kammer überzeugend ausgeführt hat, ist das Kühlmittel gerade so ausgelegt, dass es bei den Temperaturen im Motorenblock (noch) nicht verdampft. Ab dem Austritt aus dem Motorenblock konnte insofern nur noch von einer weiteren Abkühlung ausgegangen werden. Sofern das Kühlmittel im noch flüssigen Aggregatszustand unterhalb der Fahrerkabine ausgetreten wäre, wäre nicht erklärbar, wie es von dort aus - ohne weitere Wärmezufuhr - durch Verdampfung in den gasförmigen Zustand hätte wechseln und in die Führerkabine gelangen können. Die einzige nachvollziehbare Variante eines Übergangs in den Gaszustand wegen Erhitzung wäre somit, dass das Kühlmittel bereits im Motorenblock verdampfte, von dort hoch in die Fahrerkabine und den Bereich unter der Fahrerkabine gezogen wäre, bevor es dann - ggf. bei der Abkühlung - wieder in den flüssigen Aggregatszustand übergangen wäre und sich unterhalb der Fahrerkabine sammelte. Ob dieser Verlauf überhaupt so innerhalb der Ausstattung und Aufteilung des Baggers chemisch und technisch möglich gewesen wäre, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Wie bereits dargestellt, erscheint es aber bereits äußerst unwahrscheinlich, dass das Kühlmittel in dieser Form überhaupt im Motorenblock verdampft wäre, auf dessen Temperaturen die Mischung schließlich ausgelegt war. Sofern dies dennoch der Fall gewesen wäre, wären bei einem Verdampfen des Kühlmittels auch Schäden am Motor zu erwarten gewesen, die nicht bekannt sind. Aus den übersandten Reparaturrechnungen ist auch nicht ersichtlich, dass in dem Zeitraum kühlungsbedingte Motorschäden hätten repariert werden müssen. - Schließlich erscheint die Konzentration innerhalb der Fahrerkabine auch dann nicht mehr nachträglich zu ermitteln, wenn zu Gunsten des Klägers noch davon ausgegangen wird, dass es auf irgendeine Weise zum Eintritt von verdampften Ethylenglykol in die Führerkabine des Baggers gekommen wäre. Denn die konkrete Konzentration in der Fahrerkabine erscheint hier auch durch eine Vielzahl von (Umwelt-) Faktoren so beeinflussbar, dass die Konzentration nicht mehr anhand verbindlicher Ausgangsparameter zweifelsfrei ermittelt oder für ein weiteres Gutachten verbindlich vorgegeben werden kann. Sofern der Kläger die Türen der Führerkabine des Baggers geöffnet hätte, um bspw. eine Toiletten- / Mittagspause zu machen, mit seinen Kollegen zu kommunizieren, ausstieg um einen Gegenstand zu sichten, sichern oder den Bagger zu kontrollieren, ändert sich die Zusammensetzung innerhalb der Kabine. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass es auch einen Unterschied machen kann, ob der Bagger im vorderen (Freiluft-) Bereich der nach vorne hin geöffneten Halle betrieben worden ist oder über einen längeren Zeitraum in den eher weniger durchlüfteten hinteren Bereichen der Halle. Schließlich hat der Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten im Verhandlungstermin vom 25.08.2023 auch für die Kammer nachvollziehbar darlegen können, dass eine ständige Zufuhr von Außenluft gegeben war, die in der Führerkabine neu zugeführt worden ist, um eine Sauerstoffunterversorgung des Baggerführers zu vermeiden. Es handelte sich eben nicht um ein geschlossenes System, in welchem derselbe Sauerstoffanteil dauerhaft erhalten und durch eine Zuführung von weiterem verdampften Ethylenglykol progressiv verringert worden sein kann / muss. Die Kammer sieht hier keine Möglichkeit die so begründeten Zweifel an den damals vorliegenden Tatsachen noch abschließend aufzuklären. Es bestehen zu viele Variablen für die Veranlassung weiterer Begutachtungen, weil - ohne Bagger, ohne damaligen Defekt, ohne Möglichkeit der Nachprüfung der damaligen Flüssigkeitszusammensetzungen, etc. (s.o.) - von vorneherein feststeht, dass nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden kann, was damals im Zeitraum von Oktober 2015 bis Februar 2016 an verdampften Ethylenglykol (nicht) in die Fahrerkabine des Klägers gelangt sein könnte. Es verbleibt hier immer auch die realistische Möglichkeit, dass die notwendige Konzentration von ca. 55 ppm auch nicht erreicht werden konnte, wenn bspw. davon ausgegangen wird, dass es überhaupt nicht zu einer Verdampfung gekommen ist. Dass es überhaupt zu der erforderlichen Verdampfung gekommen ist, die in allen Sachverhaltsvarianten hier für die Annahme einer durch sie erst begründeten Expositionskonzentration notwendig ist, ist in keiner Weise gesichert und lässt damit auch alle weiteren Annahmen zur Fortentwicklung rein spekulativ erscheinen. 3. Hinsichtlich der anderen Tätigkeiten des Klägers, die dieser vor dem Baggerführen ausgeübt hat (insbesondere vor 2001 in der Elektronik-Schrott-Bearbeitung) hat der Präventionsdienst eine Exposition i.S.d. Nr. 4302 BKV verneint. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der entsprechenden Einschätzung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerseite oder dei behandelnden Ärzte selbst nicht geltend gemacht, welche die Atemwegserkrankung allein auf eine Exposition gegenüber dem Kühlmittel Eurolub D-30 als Baggerfahrer zurückführen. III. Eine im Klageverfahren korrigierbare Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheidung folgt auch nicht allein aus dem Umstand, dass hier nach der Rechtsprechung des BSG eine formelle Rechtswidrigkeit der Bescheidung vorliegt, da der Rentenausschuss der Beklagten über das Nichtvorliegen des Versicherungsfalls nach Nr. 4302 BKV entschieden hat. Der 2. Senat des BSG hat erstmalig im Januar 2020 entschieden, dass der Rentenausschluss eines Unfallversicherungsträgers nach § 1569 Reichsversicherungsordnung [RVG] a.F. bzw. § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.