Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2021, zugestellt am 09.06.2021, wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der als Rechtsanwalt zugelassene Beigeladene stellte bei der Beklagten den dort am 06.05.2020 eingegangenen Antrag auf Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der M. Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend: M.) in N.. Dazu legte er seinen Dienstvertrag vom 14.10.2019 nebst Anlage mit einem Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vor. Laut Dienstvertrag ist der Beigeladene seit dem 01.06.2020 auf unbestimmte Zeit zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer von M. bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Er schuldet seinem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft. Der Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte sieht vor, dass unter anderem folgende Maßnahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gesellschafters oder eines Vertreters des Gesellschafters bedürfen: - Personalwesen: Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienst-/Arbeitsverträgen, die eine jährliche Vergütung von mehr als brutto 60.000,00 € oder eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung vorsehen Abschluss oder Änderung von Abfindungsvereinbarungen mit ausscheidenden Mitarbeitern, sofern die Abfindung mehr als 25.000,00 € beträgt - Vertragswesen: Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder Miet- oder Pachtzins von jährlich mehr als 30.000,00 € vorsehen Abschluss, Änderung oder Beendigung von langfristigen Verträgen, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren vorsehen oder Verpflichtungen der Gesellschaft von jährlich mehr als 40.000,00 € begründen - Rechtsstreitigkeiten: Einleitung von Verfahren vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten mit einem Streitwert von mehr als 50.000,00 € Abschluss von Vergleichen in solchen Verfahren Nach dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ist der Beigeladene als Geschäftsführer von M. maßgeblich als Leiter des juristischen Lektorats für die Betreuung des juristischen Produktportfolios verantwortlich. Wörtlich: Hierzu gehört die rechtliche Beratung bei der Verhandlung, Erstellung und dem Abschluss von Verträgen, insbesondere von Lizenzverträgen, Autorenverträgen, Herausgeberverträgen etc. Darüber hinaus ist Herr V. für gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragestellungen verantwortlich. Das eigenständige Führen von gerichtlichen Verfahren sowie Übernahme der Kommunikation mit den externen Prozessanwälten sind ebenfalls Teil der Tätigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beigeladene mit, im Hause M. seien neun weitere Volljuristen als Lektoren unter seiner Führung beschäftigt. Als Geschäftsführer von M. sei er für alle wesentlichen Vertragsgestaltungen im Bereich des juristischen Lektorats und für alle Grundsatzentscheidungen und Gestaltungen verantwortlich. Die Klägerin äußerte mit Schreiben vom 06.10.2020, den eingereichten Unterlagen lasse sich kein schlüssiges Gesamtbild der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit entnehmen, so dass nicht festgestellt werden könne, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikus-Rechtsanwaltstätigkeit das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen prägten. Die Beklagte teilte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 11.01.2021 mit, bislang gehe sie nicht davon aus, dass er mit seiner Tätigkeit die Voraussetzungen zur Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikus-Rechtsanwalt) erfülle. Insbesondere fehlten bis dato jegliche Ausführungen zur Geschäftsführertätigkeit als solcher. Der Beigeladene trug daraufhin ergänzend vor, seine Syndikustätigkeit nehme 80 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. 20 % entfielen auf administrative Aufgaben wie die Finanzplanung und den Austausch mit seinem Mitgeschäftsführer über die strategische Verlagsausrichtung. M. verlege jedes Jahr mehr als 130 juristische Praktikerwerke sowie mehr als 400 juristische Wissenschaftspublikationen. Mit sämtlichen Autoren und Herausgebern der Werke müssten entsprechende Verlagsverträge geschlossen werden. Er, der Beigeladene, verantworte, prüfe und unterzeichne sämtliche Verträge. Die Gesellschafter von M. hätten ihn von § 37 GmbHG befreit. Hierzu hat der Beigeladene den entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorgelegt: Der Geschäftsführer V. ist im Hinblick auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig und unterliegt diesbezüglich nicht dem gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht gem. § 37 GmbHG. Nach erneuter Anhörung der Klägerin, die sich weiterhin bezüglich des Zulassungsantrages negativ äußerte, gab die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen statt und ließ ihn als Rechtsanwalt (Syndikus-Rechtsanwalt) für seine Tätigkeit bei der M. Beteiligungsgesellschaft zu. Mit Bescheid vom 06.05.2021 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sämtliche Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO seien erfüllt. Der Beigeladene sei bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt und bei den ihm übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten handele es sich um anwaltliche Tätigkeiten. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO sei vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Dem Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter von M. sei zu entnehmen, dass er als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 37 GmbHG befreit sei und damit nicht die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen habe. Der Schwerpunkt der Beschäftigung des Beigeladenen liege in seinen anwaltlichen Aufgaben, nicht in der geschäftsführenden Leitung der Gesellschaft. Er sei als Mitgeschäftsführer tätig und zu 80 % seiner Arbeitszeit mit anwaltlich geprägten Tätigkeiten und lediglich zu 20 % mit administrativen Tätigkeiten betraut. Die Klägerin hat gegen den ihr am 14.05.2021 zugestellten Zulassungsbescheid vom 06.05.2021 mit Schriftsatz vom 10.06.2021, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tage, Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2021, zugestellt am 09.06.2021, aufzuheben. Sie begründet ihre Klage mit Schriftsätzen vom 14.07.2021, 16.11.2021, 04.02.2022 und 27.03.2023 wie folgt: Eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt könne grundsätzlich nur für Tätigkeiten erteilt werden, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt würden. Der BGH gehe in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der gesellschaftsrechtlichen Literatur davon aus, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH kein Arbeitsverhältnis sei. Der Geschäftsführer der GmbH sei nämlich nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern habe eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Die Unvereinbarkeit der Geschäftsführerstellung mit dem Arbeitnehmerstatus ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer für die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschafter und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trage und im Innenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktion erfülle. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH sei ein freier Dienstvertrag. Hiervon ausgehend sei der Beigeladene kein Arbeitnehmer und zwischen M. und dem Beigeladenen bestehe somit kein Arbeitsverhältnis. Daher sei es ausgeschlossen, den Beigeladenen für die im Dienste von M. geleistete Tätigkeit als Syndikus-Rechtsanwalt zuzulassen. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene fachlich unabhängig tätig sei und die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich gewährleistet sei. Die Tätigkeitsbeschreibung reiche nicht aus, um von einer vertraglichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit ausgehen zu können. Grund hierfür sei die Stellung des Beigeladenen als Geschäftsführer von M.. Die fachliche Unabhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers sei nur dann vertraglich gewährleistet, wenn die Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten auch im Gesellschaftsvertrag der GmbH verankert sei. Der Gesellschaftsvertrag sei aber nicht vorgelegt worden. Der Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Beigeladenen von den Beschränkungen des § 37 GmbHG reiche nicht aus, um von einer vertraglichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ausgehen zu können. Erforderlich sei eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag von M.. Zweifelhaft sei auch die tatsächliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit. Der Beigeladene erhalte nicht nur feste Bruttobezüge in Höhe von 18.400,00 € monatlich, sondern auch eine Tantieme von bis zu maximal 50.000,00 € brutto pro Jahr. Bei der Tantieme könne es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar im Sinne von § 49 b Abs. 2 BRAO handeln. Da das Anstellungsverhältnis anwaltlich geprägt sein solle und die anwaltlichen Tätigkeiten ca. 80 % der Gesamttätigkeit des Beigeladenen ausmachten, sei es naheliegend, dass sich die in der Zielvereinbarung niedergelegten Ziele auch und vor allem auf seine anwaltliche Tätigkeit bezögen. Darüber hinaus stehe nicht fest, dass die in § 46 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten und Merkmale das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen prägten. Aufgrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein Arbeitsverhältnis in der Regel im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO anwaltlich geprägt, wenn die anwaltlichen Tätigkeiten mindestens 65 % der Gesamttätigkeit ausmachten. Es fehle an einer hinreichend konkreten Beschreibung der Gesamttätigkeit, aus der sich nachvollziehbar ergebe, wie sich die anwaltlichen und die nichtanwaltlichen Tätigkeiten prozentual verteilten. Die Tätigkeitsbeschreibung und die ergänzenden Stellungnahmen des Beigeladenen erweckten den Anschein, als sei dieser eine Art "Chef-Justiziar" von M.. Dies sei nicht nachvollziehbar. Einerseits werde dem Beigeladenen in der Tätigkeitsbeschreibung die Leitung des juristischen Lektorats zugeschrieben, was beinhalte, dass die anfallenden Aufgaben überwiegend keine juristische Arbeit im engeren Sinne erforderten. Andererseits werde unter Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt, zur Leitung des juristischen Lektorats gehöre die rechtliche Beratung bei der Verhandlung, Erstellung und dem Abschluss von Verträgen, insbesondere von Lizenzverträgen, Autorenverträgen und Herausgeberverträgen. Soweit in der Tätigkeitsbeschreibung auch die Rede von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen sei, stelle sich die Frage, ob M. nicht eine Rechtsabteilung oder eine Personalabteilung mit juristischer Expertise habe. Die Existenz eines Betriebsrats werde mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen verlege M. jährlich mehr als 530 juristische Werke, wobei einzelne Praktikerwerke bis zu 150 Autoren habe. Folglich müsse die Gesamtzahl der jährlich anfallenden Verlagsverträge in die Tausende gehen. Es sei fernliegend, dass alle Autoren- und Herausgeberverträge individuell verhandelt und erstellt würden, was zur Folge habe, dass der Beigeladene in den allermeisten Fällen bereits vorformulierte Musterverträge auswähle, die erforderlichen Daten eintragen lasse und den Vertrag unterzeichne. Dies sei keine Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, somit handele es sich bei den Vertragsschlüssen als solchen nicht um anwaltliche Tätigkeit. In der Tätigkeitsbeschreibung werde unter Ziffer III. ausgeführt, der Beigeladene sei für gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragestellungen verantwortlich. Diese und weitere Angaben hierzu seien zu vage und inhaltsleer. Davon abgesehen sei fraglich, ob es sich bei diesen Tätigkeiten um anwaltliche Tätigkeiten handele, die nur dann vorlägen, wenn es sich tatsächlich um eine konkrete Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers handele und der Tätigkeit eine Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts vorausgegangen sei. Konkret: Wenn sich der Beigeladene rein abstrakt, also ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsfall von M. mit juristischen Fragen beschäftige, handele er nicht anwaltlich. Schließlich obliege dem Beigeladenen die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Aufgrund der Übernahme der Organstellung habe er gegenüber der Gesellschaft eine besondere Treuepflicht. Hieraus folgten vor allem Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, also auch Pflichten zur aktiven Förderung der Gesellschaft. Neben ihrer Grundaufgabe "Geschäftsführung" hätten GmbH-Geschäftsführer zahlreiche weitere gesetzlich übertragene Aufgaben wahrzunehmen: Sorge für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft, Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Anmeldungen zum Handelsregister, Einhaltung aller Vorgaben des Arbeits- und Sozialrechts der GmbH als Arbeitgeber. Der Vorstand von M. bestehe aus drei Geschäftsführern, nämlich dem Beigeladenen, X. und H.. Auch in der GmbH gelte grundsätzlich das Prinzip der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Selbst bei einer Ressortaufteilung seien die einzelnen Geschäftsführer nicht von ihrer Gesamtverantwortung entbunden, was dazu führe, dass der einzelne Geschäftsführer die anderen Geschäftsführer zu kontrollieren habe. Die Wahrnehmung all dieser Aufgaben und Pflichten nähmen einen erheblichen Zeitraum in Anspruch und stellten keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO dar. Abschließend führt die Klägerin aus, derzeit seien noch dreizehn weitere Klagen anhängig, die die Zulassung von GmbH-Geschäftsführern als Syndikusrechtsanwalt beträfen. In allen Verfahren stelle sich die Frage, ob die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer bereits deshalb ausscheide, weil diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werde. Da der BGH diese Frage bislang nicht grundsätzlich beantwortet habe, sei es ihrer Meinung nach sachdienlich, wenn das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen würde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 05.11.2021 folgendes ausgeführt: Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH stehe einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren der in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ursprünglich enthaltene Begriff "Anstellungsverhältnis" durch den Begriff "Arbeitsverhältnis" ersetzt worden sei, sei unvollständig, denn zur Begründung der Änderung sei auf Seite 13 des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ( BT-Drucksache 18/6915 ) ausgeführt worden, dass durch den Gesetzentwurf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 korrigiert und der Statusquoante wiederhergestellt werde. Die in der Vergangenheit von der DRV Bund mitentwickelte Vier-Kriterien-Theorie für die Frage, was anwaltliche Tätigkeit voraussetze, werde nun gesetzlich normiert; eine inhaltliche Änderung sei ausdrücklich nicht beabsichtigt. Ferner habe die CDU/CSU-Fraktion darauf hingewiesen, so der Bericht, dass eine für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderliche Pflichtmitgliedschaft in manchen Rechtsanwaltsversorgungswerken nur bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.