der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt B. - anders als noch
dessen
dem das Verwaltungsgericht Arnsberg dessen Klage zuvor abgewiesen hatte (4 K 40/20). Den Zulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2023 abgelehnt. Als Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bejahte der Beklagte mit Blick auf die kumulierende Wirkung der geplanten Anlage und der Bestandsanlagen sowie das Schutzgut Tiere und das faktische Vogelschutzgebiet "T.- und K. mit Wäldern bei N. und B." die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und führte das Genehmigungsverfahren als Verfahren
SchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Eine entsprechende Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Beklagten vom
Nebenbestimmung Nr. III.7.6 des Genehmigungsbescheides vorgesehene Ablenkfläche für den Kiebitz in der G04 und nicht in der G05 der Gemarkung V. (dort G06) befinde. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung halte einer rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil der in § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW geregelte Mindestabstand von 1.000 m von der geplanten Anlage nicht gewahrt sei. In einer Entfernung zum Vorhaben von nur circa 750 m befinde sich nämlich ein Wohnhaus am G.-straße 11, das im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung "R." in V. liege. Das Vorhaben sei daher als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Daran ändere auch die im Vorhabenbereich liegende Konzentrationszonenplanung der Stadt B. mit Blick auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 BauGB-AG NRW, der hier allein in Betracht komme, nichts. Denn diese sei insgesamt unwirksam. Im Genehmigungsverfahren sei ferner zu Unrecht von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Eine solche Prüfung sei jedenfalls mit Blick auf das FFH-Gebiet DE-4519-303 "H., W. und U." und den dort unter Schutz gestellten Lebensraumtyp der "Nicht touristisch erschlossenen Höhlen" (LRT 8310) einschließlich der dafür charakteristischen Fledermausarten geboten. Es sei zu befürchten, dass durch das hier in Rede stehende und weitere Vorhaben die Zugänglichkeit des Gebiets durch Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört werde. Das Vorhaben sei auch deshalb rechtswidrig, weil es innerhalb des faktischen Vogelschutzgebiets "T.- und K." liege bzw. sich jedenfalls in unmittelbarer
barschaft dazu befinde. Der Abgrenzungsvorschlag des Landesamts für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) sei überholt und die Gebietskulisse, die sich in einer Entfernung von circa 500 m nördlich des Vorhabens befinde, zwischenzeitlich bereits modifiziert worden. Sie biete weiterhin den wertgebenden Arten des Offen- und Halboffenlandes (Raubwürger, Neuntöter) keinen für sie geeigneten Lebensraum. Gerade im hier interessierenden Raum sei von einer Störung der Brut- bzw. Überwinterungsreviere des Raubwürgers durch Bau und Betrieb der Anlage auszugehen. Dies habe der Beklagte zu Unrecht ausgeblendet. In diesem Zusammenhang sei auch die Clusterbildung der Art zu berücksichtigen. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Rotmilan. Die Art sei ferner einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt. Ein entsprechendes Verlangen der Beigeladenen führe nicht dazu, dass die Vorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG auf ein wie vorliegend bereits genehmigtes Vorhaben anzuwenden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 5 BNatSchG, der ein entsprechendes Verlangen des Vorhabenträgers nur in Bezug auf den allein bei noch ungenehmigten Vorhaben relevanten Stichtag des 1. Februars 2024 vorsehe. Die Abschaltung bei Mahd, Ernte und bodenwendenden Maßnahmen sei für den Rotmilan nicht ausreichend - insbesondere mit Blick auf den Radius, der für die in die Abschaltung einzubeziehenden Flächen maßgeblich sei. § 45b Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG sei unionsrechtswidrig. Auch sei die Ablenkfläche unzureichend. Hinsichtlich des Uhus sei nicht schon deshalb ein Tötungsrisiko zu verneinen, weil die Rotorzone der geplanten Anlage bei circa 61 m über dem Grund beginne. Auch hier sei die Ablenkfläche nicht ausreichend, weil es sich entgegen den Anforderungen des Methodenhandbuchs um eine extensive Ackerfläche handele, die zudem weniger als 1.000 m von der Anlage entfernt sei. Auch die Wachtel sei störempfindlich und erleide durch das Vorhaben eine Verschlechterung der ökologischen Funktion ihrer Brutreviere. Bei der Feldlerche komme es ebenfalls zu einem vergrämungsbedingten Revierverlust. Für den Kiebitz und den Goldregenpfeifer gelte, dass sie mit der Realisierung des Vorhabens einen Teil ihres angestammten Rastplatzes in der Feldflur nördlich von Q. verlören, der den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genieße. Der Beklagte habe die besondere Bedeutung des Areals für den Kiebitz erkannt; die von ihm vorgesehene Ablenkfläche sei aber unzureichend. Die für die Fledermäuse getroffenen Maßnahmen seien ohne die erforderlichen Erkenntnisse getroffen worden. Ohne Kenntnis des betroffenen Arteninventars könne die Abschaltung nicht in einer Weise erfolgen, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermeide. Fledermausaktivitäten seien im unteren Rotorbereich auch dann noch festzustellen, wenn die Anlaufwindgeschwindigkeit von 6 m/s in Gondelhöhe bereits erreicht sei. Dem individuenbezogenen Ansatz werde dies nicht gerecht. Zudem stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes
GB entgegen. Schließlich habe der Beklagte auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Vermeidungsgebot. Zum anderen sei die Kompensationsleistung namentlich hinsichtlich des landschaftsökologischen Eingriffs mit Blick auf temporäre Belastungen und den Lebensraumverlust bzw. die Minderung der ökologischen Wertigkeit defizitär. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom
Absatz 2 der Vorschrift sowohl in ihrer früheren als auch in ihrer aktuellen Fassung vorliege. Maßgeblich sei insofern die Positivausweisung. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei aufgrund des gegebenen Abstands nicht erforderlich gewesen. Auch werde das faktische Vogelschutzgebiet "T.- und K." nicht beeinträchtigt. Sowohl der Rotmilan als auch der Uhu seien in Anbetracht der vorliegenden (Gelände-)Verhältnisse durch die
der Genehmigung vorgesehenen Maßnahmen hinreichend geschützt. Raubwürger, Wachtel und Feldlerche seien schon nicht windenergiesensibel. Der Raubwürger profitiere überdies von den vorgesehenen Bauzeitenbeschränkungen. Für die Arten Kiebitz und Goldregenpfeifer sei auf die vorgesehene Ablenkfläche zu verweisen. Auch seien die Abschaltungen für die Fledermäuse naturschutzfachlich anerkannt. Verstöße ergäben sich ferner nicht mit Blick auf die Belange des Naturschutzes und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Mindestabstand
GB-AG NRW finde hier keine Anwendung, weil nunmehr eine Ausnahme für Flächen innerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG gelte. Dass die Konzentrationszonenplanung der Stadt B. am Vorhabenstandort auch in Bezug auf ihre Positivwirkung unwirksam wäre, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW eingriffe, bliebe die Anlage aber als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung liege schon mit Blick auf die Entfernung zu dem FFH-Gebiet und die vorgesehenen Abschaltungen zugunsten der Fledermäuse fern. Auch ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass der Vorhabenstandort nicht innerhalb des faktischen Vogelschutzgebiets "T.- und K." liege und einen ausreichenden Abstand dazu wahre. Gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG komme nunmehr § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG zur Anwendung. Die zugunsten des Rotmilans eingreifenden Schutzmaßnahmen (Gestaltung des Mastfußbereichs, Abschaltung bei bodenbewirtschaftenden Maßnahmen und Herstellung einer Ablenkfläche) seien danach ausreichend. Auch für den Uhu bestehe kein Tötungsrisiko. Ein Ausschluss des Kollisionsrisikos ergebe sich schon
der Höhe der Rotorunterkante von circa 61 m und den konkreten Geländeverhältnissen vor Ort. Überdies wirkten die
der Genehmigung vorgesehenen Schutzmaßnahmen - namentlich die auch für den Uhu vorgesehene Ablenkfläche - einem Tötungsrisiko hinreichend entgegen. Raubwürger, Wachtel und Feldlerche seien schon nicht windenergiesensibel und überdies durch Bauzeitenbeschränkungen geschützt. Für die Vogelarten Kiebitz und Goldregenpfeifer sowie die Fledermäuse sehe die Genehmigung ebenfalls Schutzmaßnahmen vor. Schließlich seien entgegenstehende Belange des Naturschutzes sowie Verstöße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ebenfalls nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar als Anfechtungsklage
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Der Kläger ist als anerkannte Umweltvereinigung abweichend von der allgemeinen Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO
RG klagebefugt.
RG kann eine
RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), dass sie in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt ist (Nr. 2) und dass sie im Falle eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3). Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, weil der Beklagte
Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine UVP-Pflicht mit Blick auf die kumulierende Wirkung der geplanten Anlage und der Bestandsanlagen sowie das Schutzgut Tiere und das faktische Vogelschutzgebiet "T.- und K. mit Wäldern bei N. und B." bejaht und eine UVP auch tatsächlich durchgeführt hat. Die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegen ebenfalls vor. 2. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es
GO i. V. m. § 110 JustG NRW nicht. Abweichend von § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW findet das Vorverfahren
G NRW Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakts wenden. Das gilt grundsätzlich auch im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungen wie hier. Der Kläger wurde jedoch
VfG NRW als Beteiligter zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen. Eine solche Hinzuziehung kann außer durch einen entsprechenden Verwaltungsakt grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Hierfür reicht in der Regel jede Handlung der federführenden Behörde aus, mit der sie durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie von einer Mitwirkung des Hinzugezogenen als Beteiligten ausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Daraus folgt zugleich, dass der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung im engeren Sinne auf erster Stufe eine Vorprüfung (sog. Screening) vorgeschaltet ist. Ergibt die Vorprüfung, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes ernstlich zu besorgen sind, schließt sich in einem zweiten Schritt die vertiefte Verträglichkeitsprüfung an. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der FFH-Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 89, Beschluss vom 26. November 2007 - 4 BN 46.07 -, NVwZ 2008, 210 = juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteile vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 110, und vom 18. Juni 2019 - 2 D 53/17 .NE -, BauR 2020, 69 = juris Leitsatz 2 und Rn. 34 ff.; Lüttgau/Kockler, in: BeckOK Umweltrecht, 67. Edition, § 34 BNatSchG Rn. 8, 10. Da für die Voruntersuchung - anders als für die FFH-Vollprüfung - kein besonderes Verfahren normiert ist, reicht es aus, dass sich ein offensichtliches Fehlen einer Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und damit die Entbehrlichkeit einer Vollprüfung anhand des verfügbaren Materials erschließen lässt. Insofern können auch
Genehmigungserteilung vorgelegte Untersuchungen berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
der Bestandskarte vom 6. Dezember 2020 zum Maßnahmenkonzept für das betreffende FFH-Gebiet auf der dem Vorhaben abgewandten Südseite der wiederum südlicheren der beiden Teilflächen der Gebietskulisse in einer Entfernung zum Anlagenstandort von circa 3,15 km. Widersprüchlich sind dagegen die Angaben in dem im Juni 2021 aktualisierten Standard-Datenbogen, wonach für den LRT 8310 insgesamt eine Fläche von 1 ha ausgewiesen ist, wobei aber die Zahl der Höhlen mit null angegeben wird. Auch zählen einzelne Fledermausarten
dem Kurzdokument zur Schutzgebietsausweisung weder zu den charakteristischen Arten noch auch nur zu den im Gebiet vorkommenden wichtigen Tierarten. Vielmehr finden sich dort überwiegend Wirbellose, Reptilien bzw. Amphibien sowie kleinere Vorkommen von Uhu, Neuntöter und Raubwürger. Vgl. https://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen. nrw.de/natura2000-meldedok/de/start. Vor diesem Hintergrund ist eine Beeinträchtigung (der Zugänglichkeit) des FFH-Gebiets für die Fledermäuse bzw. eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore weiterer Arten durch die geplante Einzelanlage nicht ansatzweise erkennbar. Nichts anderes geht aus den Ausführungen des UVP-Berichts vom
GB-AG NRW als sonstiges Vorhaben
GB zu beurteilen (dazu a)). Zudem steht dem Vorhaben Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) nicht entgegen (dazu b)). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung findet die Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG Anwendung (dazu c)). Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote
SchG zu Lasten der Arten Rotmilan (dazu d)), Uhu (dazu e)), Raubwürger (dazu f)), Wachtel (dazu g)), Feldlerche (dazu h)), Kiebitz und Goldregenpfeifer (dazu i)) sowie Fledermaus (dazu j)) liegen sämtlich nicht vor. Die Genehmigung verstößt zudem weder gegen die Belange des Naturschutzes
GB (dazu k)) noch gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
SchG (dazu l)). a) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
GB-AG NRW als sonstiges Vorhaben
GB zu beurteilen. Vielmehr liegt ein Ausnahmetatbestand
GB-AG NRW vor. § 2 BauGB-AG NRW wurde erst mit Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom
GB-AG NRW findet § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder im Geltungsbereich von Satzungen
GB einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann. Anderes gilt
dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 BauGB-AG NRW in der Fassung vom
GB vorliegt (Nr. 3).
diesen Maßgaben kommt die Mindestabstandsregelung des § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW hier nicht zur Anwendung. Zwar liegt das sich im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung "R." befindende Wohnhaus G.-straße 11 nur circa 750 m entfernt. Es greift jedoch die Ausnahme
GB-AG NRW, weil das Vorhaben jedenfalls in einem Windenergiegebiet liegt. Der mit dem Gesetz vom 14. März 2023 erweiterte Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 BauGB-AG NRW findet hier Anwendung. Denn während im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom
der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt B. innerhalb der Konzentrationszone 2 "nördlich Q.". Damit befindet es sich in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG.
dieser Vorschrift zählen zu den Windenergiegebieten als Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen unter anderem (siehe dort Buchst. a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Selbst wenn die genannte Konzentrationszonenplanung der Stadt B. - wie der Kläger meint - keine Ausschlusswirkung
GB entfaltete, läge das Vorhaben weiterhin in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG. Denn die mit der Planung verbundene Positivausweisung bliebe hierdurch unberührt. Besteht die Ausschlusswirkung nicht, sind die positiven Darstellungen im Flächennutzungsplan qualifizierte, flächenbezogene Darstellungen, zu denen die Gemeinde befugt ist und die von einer ausreichenden planerischen Entscheidung der Gemeinde getragen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, BVerwGE 164, 74 = juris Leitsatz 2 und Rn. 28 ff. Schon mit Blick darauf, dass diese Positivausweisungen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die einer Rechtsvorschrift vergleichbaren Wirkungen entfalten und folglich auch nicht im Wege einer Normenkontrolle entsprechend § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angegriffen werden können, ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber das Vorliegen einer Ausnahme
GB-AG NRW von einer weiteren Prüfung dieser Positivflächen abhängig machen wollte. Der Gesetzentwurf - LT-Drs. 18/2140, Seite 8 - gibt hierfür jedenfalls nichts her. Vielmehr wollte der Landesgesetzgeber mit der Erweiterung des Ausnahmetatbestandes
GB-AG NRW auf Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG den durch den Bundesgesetzgeber in § 249 Abs. 9 Satz 5 BauGB normierten Anforderungen an eine landesrechtliche Abstandsregelung Rechnung tragen, denen danach bis zum 31. Mai 2023 zu entsprechen war, vgl. § 249 Abs. 9 Satz 6 BauGB. Da § 4 Abs. 2 Satz 2 WindBG selbst bei Unwirksamkeit von eine Flächenausweisung enthaltenden Plänen eine - auf ein Jahr befristete - Anrechnung dieser Flächen auf den Flächenbeitragswert vorsieht, ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber die von ihm geforderte Ausnahme vom Mindestabstand
GB für Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG von dem Ergebnis einer (Inzident-)Überprüfung der Positivausweisungen abhängig machen wollte. Nicht zu klären ist danach, ob der Kläger die Wirksamkeit der Planung im Hinblick auf Positivflächen überhaupt in Frage stellen kann und ob er sie bejahendenfalls hier durchgreifend in Frage gestellt hat. Vgl. zur Überprüfung von Positivausweisungen auch OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 375 ff. Liegt damit bereits eine Ausnahme
GB-AG NRW vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier auch eine solche
GB-AG NRW greifen und ob diese bestehende Rechtswirkungen
GB voraussetzen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Ansicht des Klägers § 2 Abs. 2 Nr. 3 BauGB-AG NRW in seinem Anwendungsbereich vorrangig vor § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauGB-AG NRW sein und somit eine Sperrwirkung entfalten sollte, begründet er nicht näher. Argumente hierfür sind - zumal
den vorstehenden Ausführungen zur unberührt bleibenden Positivausweisung bei nicht bestehender Ausschlusswirkung
GB, der offenkundig die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts einer voraussetzungslosen Teilbarkeit der Flächennutzungsplanung zugrunde liegt - auch nicht ersichtlich. b) Ebenso wenig liegt der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie vor. Der Vorhabenstandort ist nicht integraler Bestandteil des faktischen und zur
meldung anstehenden Europäischen Vogelschutzgebiets "T.- und K. mit Wäldern bei N. und B.". Das erkennende Gericht hat bereits in mehreren Verfahren betreffend Vorhaben in dem hier in Rede stehenden Naturraum, an denen der hiesige Kläger ebenfalls als Kläger beteiligt war, umfangreiche Ausführungen zu den Maßgaben gemacht,
denen die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. die Abgrenzung eines noch auszuweisenden Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang hat es wiederholt festgestellt, es spreche zwar viel dafür, dass der im Verfahren zur Meldung des Europäischen Vogelschutzgebiets "T.- und K. mit Wäldern bei N. und B." vom LANUV NRW vorgelegte naturschutzfachliche Vorschlag für die Gebietskulisse ein solches faktisches Vogelschutzgebiet ausweist. Vgl. zuletzt nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 22 A 849/22 -, juris Rn. 49, mit zahlreichen weiteren
weisen. Für die dabei jeweils in den Blick genommenen Vorhabenstandorte in den Feldfluren "A." und "nördlich Q." (F.) ist es jedoch jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht Teil des faktischen Vogelschutzgebiets sind, und hat zugleich die vom LANUV NRW vorgeschlagene Gebietskulisse im Grundsatz unbeanstandet gelassen. Der 8. Senat des erkennenden Gerichts hat dabei in seiner Entscheidung zur Einzelanlage in der Feldflur "nördlich Q." hervorgehoben, dass ausweislich des Dokuments "Erhaltungsziele und -maßnahmen" des LANUV NRW die Lebensräume der für die Ausweisung dieses Vogelschutzgebiets maßgeblichen Vogelarten Grauspecht, Neuntöter und Raubwürger sehr unterschiedlich seien - der Grauspecht sei ein Waldbewohner in Laub- und Mischwäldern, dagegen seien Raubwürger und Neuntöter in extensiv genutzten halboffenen (beim Neuntöter zusätzlich: gebüschreichen) Kulturlandschaften zu finden.
den Angaben des Herrn I. vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2021 im Verfahren 8 A 1183/18 sei für die Auswahl der Flächen nicht nur das Vorkommen der
der ersten Auswertung der Kartierung wichtigsten drei Vogelarten Grauspecht, Neuntöter und Raubwürger maßgebend, sondern auch, ob es in bestimmten Bereichen stabile Habitate gebe, die dauerhaft dem Schutz und der Bestandsentwicklung dieser Vögel dienten und sich in Bereichen befänden, in denen sich Schutzmaßnahmen auch gut umsetzen ließen. Grundlage für die Abgrenzung der Flächen sei
den Angaben von Herrn Dr. O. vom LANUV NRW das Brutvorkommen der Vogelarten. Aufgrund der besseren Habitateignung der vorgeschlagenen Flächen spreche
seiner Einschätzung sehr viel dafür, dass es dort stabile Brutvorkommen des Raubwürgers gebe. Ackerflächen seien
der Gebietsabgrenzung des LANUV NRW grundsätzlich nicht in die Kulisse einbezogen worden, es sei denn, eine Ackerfläche befinde sich zwischen dem Wald und einer für die geschützten Arten interessanten Grünlandfläche. Selbst wenn man entgegen der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. O. und I. zur Instabilität des Brutvorkommens davon ausginge, dass der Standort und dessen nähere Umgebung von Raubwürger und Neuntöter im Vergleich zu den Flächen des Vorschlagsgebiets des LANUV NRW in mindestens durchschnittlichem Umfang zur Reproduktion genutzt würden, führte dies nicht zur Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets. Denn ausgehend von den oben genannten sehr unterschiedlichen Habitatansprüchen der drei wertgebenden Vogelarten habe das LANUV NRW für das Vogelschutzgebiet keinen einheitlichen Naturraum mit gleichwertigen Eigenschaften für die Erhaltung der Vogelarten vorgeschlagen und existiere dort auch über diese Gebietsabgrenzung hinaus kein sich von der übrigen Umgebung unterscheidendes, annähernd homogenes Ökosystem (wie z. B. Watt, Mündungsdelta). Für derart verschiedene Naturräume sehr unterschiedlicher Größe ohne natürliche Grenzen zu benachbarten andersartigen Naturräumen böten sich im Übrigen keine geeigneten Flächen für einen Vergleich innerhalb und außerhalb des Gebietsvorschlags an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, BauR 2021, 1105 = juris Rn. 303 ff. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige Dr. O. mit ohne Weiteres überzeugender Begründung unter Berücksichtigung der auch im hiesigen Verfahren erhobenen Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats im Verfahren 22 A 1184/18 am 29. November 2022 ausdrücklich festgehalten. Vgl. Seite 7 der den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Protokollausfertigung. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Rotmilans, dass ein etwaiges Vorkommen und seine Raumnutzung in der Feldflur "nördlich Q." schon deshalb nicht zur Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets führen, weil er nicht zu den drei Vogelarten gehört, die für die Meldung des Vogelschutzgebiets
den vom LANUV NRW angelegten und fachlich anerkannten Kriterien, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, BauR 2021, 1305 = juris Rn. 312, ausschlaggebend waren.
diesen Kriterien gilt ausdrücklich, dass es in dem Gebiet auf einen Verbreitungsschwerpunkt der jeweiligen Art in Nordrhein-Westfalen ankommt und für annähernd gleichmäßig in bestimmten Regionen vorkommende Arten - wie den Rotmilan - keine Schutzgebiete gemeldet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
einem Gespräch mit allen beteiligten Behörden weitestgehend aus der Gebietskulisse herausgenommen worden seien und sich weder für die Flächen des "M." noch für das "J." Veränderungen bei der Gebietsabgrenzung ergeben hätten. Vgl. wiederum die den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannte Protokollausfertigung in dem Verfahren 22 A 1184/18 , Seite
Nr. 8.2.2.2 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VI.A-3 - 77-30 Windenergieerlass -, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII.2-2 - 2017/01 - Windenergieerlass - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen - 611 - 901.3/202 - vom
SchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, und fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für diese Brutvogelarten.
SchG ist § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben,
SchV erfolgt ist. § 74 Abs. 5 BNatSchG regelt, dass abweichend von Absatz 4 die Vorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden ist, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.
dem die Beigeladene mit Schriftsatz vom
dem neuen § 74 Absatz 4 keine Anwendung auf bereits bestandskräftig [Hervorhebung durch den Senat] genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land" finden. Vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 31. Entsprechendes gilt für den Verweis des Klägers auf eine im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Ausschuss-Drs. 20
aber identischen Genehmigungsantrags entbehrlich. In beiden Fällen wäre auch
Auffassung des Klägers ein Verlangen
SchG rechtlich zulässig, so dass die Beschleunigungseffekte durch die Anwendung der Sonderregelung auf der Hand liegen, was nicht nur das vorliegende Verfahren exemplarisch veranschaulicht.
SchG i. V. m. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie - dort zusätzlich in Anhang I aufgeführt - sowie als in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführte Tierart zu den besonders geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG sowie zu den streng geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG. Zudem ist der Rotmilan eine windenergieempfindliche und - mangels Meideverhaltens, weshalb ein Verstoß gegen das Störungsverbot im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht zu untersuchen ist - kollisionsgefährdete Art. Dies ergibt sich hier unmittelbar aus § 45b Abs. 1 bis 5 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Der dortige Abschnitt 1 der Anlage 1 führt unter der Überschrift "Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten" den Rotmilan auf. bb) Das Tötungs- und Verletzungsverbot ist individuenbezogen und bereits dann erfüllt, wenn sich die Tötung/Verletzung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Sind von einem in § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG genannten Vorhaben - hierzu zählen
SchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben - (unter anderem) europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Mit dieser durch das Gesetz vom
SchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. Danach erfolgt eine differenzierte Betrachtung
dem Abstand zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage bzw. eine Einteilung in "Nahbereich", "Zentraler Prüfbereich" und "Erweiterter Prüfbereich" und auf dieser Grundlage eine Beurteilung des Tötungs- und Verletzungsrisikos der den Brutplatz nutzenden Exemplare. Jenseits des hier ohnehin nicht in Rede stehenden Nahbereichs im Sinne von § 45b Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG kommt ein Tötungs- und Verletzungsrisiko zulasten des Rotmilans vorrangig
SchG i. V. m. Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG wegen eines Brutplatzes im zentralen Prüfbereich in Betracht.
SchG bestehen, wenn zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand liegt, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
diesen Maßstäben wirken die der streitgegenständlichen Genehmigung beigefügten artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Verletzungs-/Tötungsverbot
der genannten Stellungnahme nur noch Reste - eine Art Unterbau - (dort Seite 2) vorhanden sein sollen, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die von Herrn Dr. S. erörterten Nutzungszeiträume der im zentralen Prüfbereich gelegenen Horste im letzten Jahrzehnt.
dieser Nebenbestimmung ist die Windenergieanlage bei Grünlandmahd, Ernte und bodenwendenden Maßnahmen auf Feldern im Umkreis von 100 m um die äußere Abmessung der Windenergieanlage (kreisförmige horizontale Projektion der Blattspitzen bei 90° zum Turm, entspricht einem Umkreis von 169,125 m um den Mastfuß der in Rede stehenden Anlage) zwischen Beginn und Ende der bürgerlichen Dämmerung insgesamt vom
der Anlage 1 auch nicht als abschließende Konkretisierung einzelner Standardmaßnahmen bzw. eines Mindeststandards verstanden werden, von der in ihrem Anwendungsbereich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abgewichen werden darf. Dies erscheint nicht nur aufgrund der hohen Komplexität naturschutzrechtlicher Fragestellungen - weswegen auch die Frage der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen als komplexes Zusammenspiel verschiedenster Wirkfaktoren zu begreifen ist - nicht sachgerecht. Es widerspricht darüber hinaus den in der Gesetzesbegründung festgehaltenen - einzelfallbezogenen - Überlegungen des Gesetzgebers, wonach aufgrund der unterschiedlichen Autoökologie von Arten, also deren Wechselwirkung mit ihrer Umwelt und den diese prägenden Faktoren, sowie der bundesweit unterschiedlichen landschaftsmorphologischen Merkmale und der am Standort vorherrschenden Habitatausstattung davon auszugehen ist, dass sich die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen artspezifisch und im Einzelfall unterscheidet. Für alle Maßnahmen gilt, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Maßnahmen bzw. Maßnahmenpakete unter Berücksichtigung von Umsetzbarkeit und Wirksamkeit sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit am besten geeignet sind. Vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 32. Auch fehlt jeder normative Ansatz für die Annahme, die gesetzgeberische Vorgabe des § 45b Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG könne nur zum Tragen kommen, wenn die in Abschnitt 2 beschriebenen fachlich anerkannten Maßnahmen buchstabengetreu übernommen würden. Dies erscheint im Gegenteil zumindest hinsichtlich der hier in Rede stehenden Maßnahme zumindest fernliegend,
dem diese in Teilen (insbesondere Satz 5) ersichtlich nicht abschließend ausformuliert ist. Hinzu kommt, dass § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG selbst keinen unmittelbaren Bezug zum Abschnitt 2 der Anlage 1 herstellt, sondern allgemein von (fachlich anerkannten) "Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen" spricht. Dass dies in einem enger beschränkten Sinne als in Abs. 6 der Vorschrift zu verstehen sein könnte, schließt der Senat aus. Der
der Nebenbestimmung Nr. III.7.4 vorgesehene Mechanismus der Abschaltung geht sowohl
seinem Gesamtzeitraum für mögliche Abschaltungen (
Nebenbestimmung Nr. III.7.4. ist danach als fachlich anerkannte Schutzmaßnahme einzustufen. Sie führt
Maßgabe des § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu einer hinreichenden Minderung des Kollisionsrisikos für den Rotmilan unter die Signifikanzschwelle. Wie schon der Wortlaut des § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ("entweder ... oder") nahe legt, genügt hierfür grundsätzlich bereits eine einzelne der genannten Schutzmaßnahmen. Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt 2 "Schutzmaßnahmen" der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG. Zur Wirksamkeit der "Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen" heißt es dort: "Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regelmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz
dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam." Die Abschaltung
Nebenbestimmung Nr. III.7.4 der Genehmigung steht dieser
dem Gesetz beispielhaft aufgeführten Schutzmaßnahme - wie festgestellt - insgesamt nicht
, so dass die gesetzliche Einschätzung auch den vorliegenden Fall erfasst. Relativierungen der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen werden
B. für die "Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich" oder im Einzelfall für Ausweichhabitate - ausdrücklich formuliert. Hieraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass Schutzmaßnahmen ohne solche Relativierungen der Wirksamkeit, zu denen die "Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen" zählt, vom Gesetzgeber als allein ausreichend zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos angesehen werden. Ferner ist die - alternativ letztlich allein in Betracht kommende - phänologiebedingte Abschaltung als Schutzmaßnahme
dem Willen des Gesetzgebers nur ultima ratio ("wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht"). Saisonale und brutzeitbezogene Abschaltungen sollen
Vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 32. In diesem Zusammenhang ist im Blick zu halten, dass der Gesetzgeber mit diesen Konkretisierungen gerade den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügen wollte,
denen er gehalten sein kann, bei naturschutzfachlichen Fragestellungen im Rahmen der Normanwendung für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung zu sorgen. Vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom
vollziehbar aufgezeigt. Soweit er von der Unionrechtswidrigkeit des § 45b Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG ausgeht, überzeugt dies nicht.
seiner Ansicht fehle der - für anders gelagerte Einzelfälle ohnehin offenen - Regelvermutung ("in der Regel"), dass bereits eine der dort genannten Maßnahmen genüge, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinreichend zu reduzieren, jede tatsächliche Basis und stelle dies die praktische Wirksamkeit des Art. 5 Buchst. a der Vogelschutzrichtlinie in Frage. Diese thesenartige Argumentation setzt sich schon nicht damit auseinander, dass § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG auf eine hinreichende Minderung der Risikoerhöhung "durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen" abstellt und "insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen"
SchG dazu zählen. Zudem werden - wie festgestellt - im Katalog
Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG Konkretisierungen zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Maßnahme gemacht. Dem setzt der Kläger nichts Substanzielles entgegen. Die von ihm angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Im Übrigen führen hier die Nebenbestimmungen Nr. III.7.3 (Gestaltung des Mastfußbereichs) sowie Nr. III.7.5 und Nr. III.7.7 (Ablenkfläche Rotmilan, Monitoring) der Genehmigung mit den darin festgelegten ergänzenden Schutzmaßnahmen zu einer zusätzlichen Reduzierung des Tötungsrisikos für den Rotmilan. Die Gestaltung des Mastfußbereichs
Nr. III.7.3 entspricht dem Leitfaden 2017 (dort Seite 59, vgl. auch Seite 33) und ist naturschutzfachlich anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, BauR 2021, 1105 = juris Rn. 220 ff. Insofern enthält auch der Entwurf des neuen Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen - Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete -" (im Folgenden: Entwurf des Leitfadens 2023, dort Seite 77, vgl. auch Seiten 40 f.), vgl. LT-Vorlage 18/1359, keine abweichende Einschätzung. Sie steht im Übrigen der
SchG ausdrücklich auch für den Rotmilan als wirksam angesehenen Schutzmaßnahme "Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich" gleich. Auf der
Nebenbestimmung Nr. III.7.5 vorgesehenen Ablenkfläche von circa 2,4 ha ist "Extensivacker" (Ansaat von Luzernen und Sommergetreide bzw. extensiv genutztes Grünland) zu entwickeln, wobei zugleich regelmäßige Mahdereignisse vorgesehen sind. "Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland" bzw. "Extensivacker" (vgl. O1.1, O2.1, O2.2, O2.5) sind
dem Anhang B "Maßnahmen-Steckbriefe (Artspezifisch geeignete Maßnahmen)" des "Methodenhandbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW" als für den Rotmilan hoch wirksam anerkannt. Vgl. dazu die Anhänge unter "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW" https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads. Die Errichtung attraktiver Ausweichnahrungshabitate führen auch § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG (dort: "insbesondere für Rotmilan") als Schutzmaßnahme auf. Unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage der ausreichenden Größe der Ausweichfläche sowie des hinreichenden räumlichfunktionellen Zusammenhangs zum Lebensraum des Rotmilans kommt die Maßnahme hier jedenfalls ergänzend zum Tragen. Sie wird zudem durch ein Monitoring (vgl. allgemein Leitfaden 2017, Seite 35)
Nebenbestimmung Nr. III.7.7 abgesichert. e) Hinsichtlich des Uhus (Bubo bubo) ergibt sich ebenfalls kein Verstoß der Genehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Zwar gibt es einen traditionellen und besetzten Brutplatz des ortstreuen Uhus im Steinbruch Bilstein in einer Entfernung von circa 895 m zum Vorhabenstandort - also außerhalb des für diese Art
SchG festgelegten Nahbereichs, aber innerhalb des dortigen zentralen Prüfbereichs. Das Tötungsrisiko für den Uhu ist jedoch nicht
SchG signifikant erhöht. aa) Ein Ausschluss des Tötungsrisikos ergibt sich hier bereits
der Fußnote 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG. Danach gilt für den Uhu als
der tabellarischen Übersicht grundsätzlich kollisionsgefährdete Brutvogelart, dass er nur dann - außerhalb des Nahbereichs - kollisionsgefährdet ist, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Die Höhe der Rotorunterkante der in Rede stehenden Anlage liegt hier bei 61 m über Grund. Damit erreicht sie nicht die Höhe von 80 m, die in hügeligem Gelände
der gesetzlichen Regelung gefordert ist, um ein Tötungsrisiko für die Art von vornherein auszuschließen. Der für das Flachland geltende Mindestabstand der Rotorunterkante von 50 m über Grund wird aber um 11 m und damit deutlich überschritten. Der letztgenannte Mindestabstand ist im vorliegenden Einzelfall maßgeblich. Der Vorhabenstandort befindet sich ausweislich der "Karte der Biogeographischen Regionen in Nordrhein-Westfalen" zwar in der kontinentalen Region - also im Bergland. Vgl. https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw. de/artenschutz/web/babel/media/biogeografischen_regionen_nrw.pdf, sowie dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, BauR 2021, 1305 = juris Rn. 189 ff. Dies kann grundsätzlich einen ersten Anhalt dafür liefern, auch insoweit möglicherweise von einem Standort "in hügeligem Gelände" auszugehen. Trotz der Lage des Vorhabenstandorts in der biogeografisch kontinentalen Region sind aber letztlich dessen konkrete räumliche Situation und Umgebung - einschließlich des Brutplatzes des Uhus - für die Einstufung
Fußnote 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG allein maßgeblich und daher näher zu untersuchen. Dabei ist hier in den Blick zu nehmen, dass der Vorhabenbereich ausweislich des in den Antragsunterlagen vorhandenen Kartenmaterials und der dort eingezeichneten Höhenlinien eher moderate Höhenunterschiede aufweist. Das Gelände liegt zwar deutlich höher als das westlich gelegene V..
Osten zur hessischen Landesgrenze hin - und damit vom Brutplatz des Uhus Richtung Windenergieanlage - fällt das Gelände allerdings nur langsam von etwa 375 bzw. 370 m ü. NHN ("über Normalhöhennull") auf circa 350 m ü. NHN und deutlich später - im Bereich des sog. EZ. - auf circa 320 m ü. NHN ab. Der Vorhabenstandort befindet sich dabei auf einer Höhe von etwa 350 m ü. NHN, während die Brutstätte des Uhus innerhalb des Steinbruchs Bilstein auf circa 345 m ü. NHN liegt. Auf einer gedachten Linie zwischen dem Brutplatz des Uhus und der Anlage befinden sich keine nennenswerten Erhebungen. Der Bereich um das Vorhaben ist hier mithin eher als Hochebene einzustufen, weswegen es
den konkreten Verhältnissen vor Ort gerechtfertigt ist, den für das Flachland geltenden Mindestabstand der Rotorunterkante von 50 m über Grund - und nicht denjenigen für das hügelige Gelände von 80 m über Grund - zugrunde zu legen. Nichts anderes folgt aus dem Entwurf des Leitfadens 2023. Danach sind für den Uhu zwar die atlantische und die kontinentale biogeografische Region in Nordrhein-Westfalen im Ausgangspunkt bei der Unterscheidung zwischen Flachland und hügeligem Gelände im Sinne der Fußnote 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG heranzuziehen.
den dortigen ergänzenden fachlichen Hinweisen hat das LANUV NRW jedoch aktuelle Telemetriestudien bewertet (Miosga et al. 2014, 2019; Grünkorn und Welker 2019). Hieraus ergibt sich, dass die Uhus im Tiefland und auf höher gelegenen Ebenen im Mittelgebirge - wie hier - nicht in Flughöhen höher als 50 m über Grund
gewiesen wurden (dort Seite 54). In Übereinstimmung hiermit hat Herr Dr. O. vom LANUV NRW im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Gleichsetzung des Begriffs des "hügeligen Geländes" mit der "kontinentalen biogeographischen Region" im Entwurf des neuen Artenschutzleitfadens darauf zurückzuführen sei, dass man konkreter habe sein wollen als der Bundesgesetzgeber. Die weiteren Ergänzungen im Entwurf sollten dann für den Einzelfall angemessene Lösungen ermöglichen. Soweit dort Flüge in höheren Bereichen angenommen würden, seien dies Fälle, in denen der Uhu am Berghang brüte und Flüge über ein anschließendes Tal erfolgten. Solche Fälle könnten durchaus auch in der atlantischen Region vorkommen. Eine solche Situation sehe er hier nicht. Er und seine Kollegen seien mehrfach vor Ort gewesen und meinten, dass jedenfalls hinsichtlich des Anlagenstandortes und mit Blick auf den Brutplatz im Steinbruch nicht von einem hügeligen Gelände ausgegangen werden könne (Protokollausfertigung Seite 3). Diesen für den Senat überzeugenden und plastischen Ausführungen hat auch der Kläger nichts Substanzielles entgegenhalten können. bb) Selbst wenn - entgegen der Fußnote 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG - hier für den Uhu zunächst von einem Kollisionsrisiko auszugehen wäre, wäre dieses aber jedenfalls
SchG nicht signifikant erhöht. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ausweislich der Nebenbestimmung Nr. III.7.5 eine Ablenkfläche zur Verfügung stellt, die neben dem Rotmilan ausdrücklich auch dem Uhu dienen soll. Diese Ablenkfläche mit einer Größe von circa 2,4 ha (= 23.618 m²) befindet sich in der Gemarkung V., Flur 7, Flurstücke 65, 66, 67, 144 und 145. Da die Fläche nordwestlich in unmittelbarer Nähe zum Brutplatz des Uhus im TS. liegt, ist sie für ihn erreichbar und besitzt eine räumlichfunktionale Beziehung zu der Lebensstätte. Die vorgesehene Maßnahme verfügt auch über die erforderlichen qualitativen Eigenschaften zur Schaffung eines attraktiven Ausweichnahrungshabitates für den Uhu, wie es § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG als Schutzmaßnahme im Sinne von Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ("Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten": "Über die Eignung und die Ausgestaltung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall entschieden werden.") vorsieht. So regelt das Flächenkonzept
Nebenbestimmung Nr. III.7.5 die Ansaat von Luzernen mit zweischüriger Staffelmahd in den Jahren 1 bis 4 und im 5. Jahr von Sommergetreide sowie die Entwicklung von extensiv genutztem Grünland mit regelmäßig neu gemähten Kurzgrasstreifen und höherwüchsigen, abschnittsweise im mehrjährigen Rhythmus gemähten Altgrasstreifen. Damit werden gerade die Voraussetzungen für die Ansiedlung von Kleinsäugern geschaffen, die zu den Hauptbeutetieren der Art zählen. Der Uhu ist auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen, die ihm einen Zugriff auf die Nahrungstiere ermöglichen. Als Faustwert für eine signifikante Verbesserung des Nahrungsangebots pro Revier werden insgesamt mindestens 2 ha Maßnahmenfläche empfohlen. Auch eine Staffelmahd von Teilflächen und Streifen begünstigt die Wirksamkeit der Maßnahme, weil so ein möglichst hoher Grenzlinieneffekt zwischen kurzrasigen und höherwüchsigen Beständen entsteht. Demnach besteht eine weitgehende Übereinstimmung mit den Anforderungen der im Anhang B "Maßnahmen-Steckbriefe (Artspezifisch geeignete Maßnahmen)" des "Methodenhandbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW" für den Uhu festgehaltenen Maßnahme "Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland (O1.1)". Vgl. dazu die Anhänge unter "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW" https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei der Maßnahmenfläche damit auch nicht um eine ungeeignete Ackerfläche. In diesem Zusammenhang ist es zwar zutreffend, dass das aktuelle "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW" mit seinem Anhang B - anders als noch der Leitfaden 2017 (dort Seite 55) - die "Entwicklung von Extensivacker" (O2.1) nicht als Maßnahme für den Uhu aufführt. Wie Herr Dr. O. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, ist auch die Homepage des LANUV NRW mit ihrem Steckbrief zum Uhu und den dort aufgeführten Artenschutzmaßnahmen insoweit nicht aktuell (Protokollausfertigung Seite 3). Entscheidend ist hier aber nicht die Bezeichnung, sondern die Bewertung der Maßnahme
ihrer konkreten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Uhus. Danach werden kurzrasige Strukturen geschaffen, die eine optische Lokalisierung der Beute und den Zugriff auf sie erlauben, vgl. Dr. S., Vermeidungs- und Ausgleichskonzept, Stand.
t dieselben Ansitze anfliegt und von dort seine Jagdflüge relativ unmittelbar startet (vgl. Protokollausfertigung Seite 4). Entsprechend wird auch im Anhang B zum genannten Methodenhandbuch zu den Maßnahmen O1.1 und O2.2 für den Uhu ausgeführt, dass als Maßnahmenstandorte "Offenland, idealerweise mit Waldrandnähe" oder "Gebiete mit Einzelbäumen / Baumgruppen als Ansitzmöglichkeiten" in Betracht kommen. In diesem Sinne hat auch Herr Dr. O. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die geringfügige Unterschreitung des ohnehin nur eine Empfehlung darstellenden Abstandes von 1.000 m aus seiner fachlichen Sicht nicht entscheidend ins Gewicht falle. Ergänzend zu der genannten Entwicklung eines attraktiven Ausweichnahrungshabitates kommt
Nebenbestimmung Nr. III.7.3 die Gestaltung des Mastfußbereichs als vom Beklagten
der Genehmigung vorgesehene Schutzmaßnahme (dort Seite 56) hinzu. Diese entspricht auch für den Uhu dem Leitfaden 2017 (dort Seite 59, vgl. auch Seite 33) und ist
SchG allgemein als ergänzende Maßnahme anerkannt und hier im Rahmen des § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu berücksichtigen. Auf ausdrückliche
frage in der mündlichen Verhandlung bestätigte Herr Dr. O., dass die unattraktive Mastfußgestaltung auch für den Uhu wirksam sei, auch wenn er im Rahmen der entsprechenden Schutzmaßnahme des genannten Abschnitts 2 nicht explizit als Profiteur erwähnt werde (Protokollausfertigung Seite 4). Die vorgesehene Abschaltung bei bodenwendenden Maßnahmen zwischen Beginn und Ende der bürgerlichen Dämmerung
Nebenbestimmung Nr. III.7.4 der Genehmigung ist dagegen für den
t- und dämmerungsaktiven Uhu allenfalls während der morgendlichen und abendlichen Dämmerungsphasen relevant. Das ist aber auch unschädlich, weil der Uhu auf bodenbewirtschaftende Maßnahmen nicht so stark reagiert wie die Taggreifvögel. Diese Ereignisse sind für ihn - so Herr Dr. O. (Protokollausfertigung Seite 4) - "eher uninteressant". Von einer nächtlichen Abschaltung würde er daher nicht nennenswert profitieren. Daneben kommen auch die
den Nebenbestimmungen Nr. III.7.8 und Nr. III.7.9 vorgesehenen Abschaltungen für Fledermausarten dem
taktiven Uhu - ebenfalls ergänzend - zugute. Dies betrifft insbesondere den zunächst etablierten Abschaltalgorithmus im Zeitraum vom
den Ergebnissen einer Telemetriestudie an Uhus im Münsterland sei vor allem im Flachland damit zu rechnen, dass die Tiere weniger in Rotorhöhe flögen als bislang gedacht. Flüge über 50 m Höhe müssten für die telemetrierten Tiere und im Untersuchungszeitraum als Ausnahme angesehen werden. Eine Übertragung auf andere Naturräume sei nicht ohne weitere Erkenntnisse zulässig (vgl. Anhang 1 Seite 43). Solche Erkenntnisse liegen
den vorstehenden Ausführungen indes für den Vorhabenstandort vor, auf den deshalb die Vorgaben für das Flachland ohne Einschränkungen übertragen werden können. Unbeschadet dessen garantierte das festgelegte Schutzkonzept auch
den Wertungen der früheren Rechtslage, dass ein unterstelltes Tötungsrisiko für den Uhu unter der Signifikanzschwelle bliebe.
Habitat und Witterungsbedingungen - sogar bis zu 144 ha groß seien, wobei die Winterreviere größer als die Sommerreviere seien (dort Seiten 4 f.). Dass ein einmaliges und punktuelles Ereignis in einem Bereich, der voraussichtlich maximal 1 % dieser Fläche tangieren kann, den Grad einer artenschutzrechtlich relevanten Störung erreichen könnte, ist angesichts dessen allenfalls ein hypothetisches Szenario. bb) Hinsichtlich der Betriebsphase ist zunächst festzuhalten, dass der Raubwürger in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG nicht als kollisionsgefährdete Art aufgeführt ist und demnach insoweit keinem Tötungsrisiko
SchG unterliegt. Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ist auf die Prüfung dieses Zugriffsverbots wegen Kollisionsgefahr einer Brutvogelart in der Brutzeit beschränkt. Vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25, 31. Der Beklagte ist auch naturschutzfachlich vertretbar davon ausgegangen, dass der Raubwürger nicht störempfindlich im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist.
dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die fehlende Störempfindlichkeit des Raubwürgers stimmt nicht nur mit dem Leitfaden 2017 (dort Seiten 40 ff.) und dem Entwurf des Leitfadens 2023 (dort Seiten 51 ff.) überein. Sie steht ferner im Einklang mit der dem Kläger bekannten Rechtsprechung des Senats und des
vollziehbar aufgelöst wird. Auch der Kläger belässt es bei einer schlichten Bezugnahme auf die vorgenannte Einstufung, die im Übrigen für den Raubwürger zur "Situation in Baden-Württemberg" die Angabe "Brutbestand BW: 0" macht, was die Frage aufwirft, ob tatsächlich hinreichende Erfahrungen mit dieser Art bestehen. Ferner veranlassen auch die vom Kläger benannten und als Anlage K16 zu den Akten gegebenen Ausführungen des Bundesamtes für Naturschutz zum Raubwürger und zu den akustischen Reizen nicht dazu, die Auffassung des Beklagten als unvertretbar einzustufen. Danach wird vielmehr festgehalten, dass "bezüglich der differenzierten Art und Wirkweise sowie der qualitativen und quantitativen Intensität lärmbedingter Beeinträchtigungen noch immer Fragen offen" seien. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz zum Thema optische Reize, die allgemein auf die strukturelle Störwirkung von Windenergieanlagen eingeht und keine vertieften eigenen Ausführungen zur Art macht. g) Das Vorhaben verstößt auch nicht hinsichtlich der Wachtel (Coturnix coturnix) gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot. Mit Blick auf die Bauphase kann für die Wachtel als bodenbrütende Art entsprechend den Ausführungen zum Raubwürger auf die Bauzeitenbeschränkung
Nebenbestimmung Nr. III.7.2 verwiesen werden. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass in der Zeit vom
dem Vorstehenden nicht mehr ankommt. h) Ein Verstoß gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot liegt hinsichtlich der Feldlerche (Alauda arvensis) ebenfalls nicht vor. Auch für diese Art kann für die Bauphase auf die Nebenbestimmung Nr. III.7.2 verwiesen werden. Soweit der Kläger von der Windenergieempfindlichkeit der Feldlerche in Form eines ausgeprägten Meideverhaltens ausgeht, kann auch diesbezüglich die Rechtsprechung des hiesigen Senats und des
folgenden Sätze dies wieder und lassen keine allgemeingültigen Aussagen zur Feldlerche zu: "Auch für Windenergieanlagen sind diese Empfindlichkeiten wahrscheinlich trotz widersprüchlicher gutachtlicher Aussagen relevant. Zusammenfassend wirken sich anscheinend auch bei WEA vorrangig strukturelle Barrierewirkungen aus, die aber als eher gering einzustufen sind und vielfach in ihren Auswirkungen durch Nutzungseinflüsse überlagert werden. Möglicherweise ergeben sich Auswirkungen erst längerfristig. So konnten Steinborn et al.
dem Leitfaden 2017 (dort Seite 50) für die nicht im Rahmen eines Schwerpunktvorkommens dargestellten windenergieempfindlichen Rast- und Zugvogelarten (Kiebitz, Goldregenpfeifer) bislang kein landesweit repräsentativer Datenbestand vorliegt. Für den Goldregenpfeifer ist
dem Energieatlas NRW nunmehr ein Schwerpunktvorkommen weiter östlich im Kreis BD. dargestellt (vgl. Entwurf des Leitfadens 2023, Seite 64). Auch hat das Verwaltungsgericht Minden ein besonderes Rastvorkommen des Kiebitzes für ein anderes Gebiet in YQ. (südlich des Ortsteils BF.) festgestellt und eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen in diesem Bereich für nicht zulässig gehalten. Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 401 ff., m. w. N., dort auch unter Rn. 268 ff. allgemein zu den Anforderungen
SchG bei Rastvogelarten. Diese Ausführungen zum Kiebitz und zum Goldregenpfeifer finden hier auch konkret ihre Bestätigung in der Stellungnahme des Klägers vom 17. März 2022 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, die er gemeinsam mit dem VNV verfasste (dort Seite 26): Danach wären auch im restlichen Stadtgebiet von B. zahlreiche
weise rastender Kiebitze und Goldregenpfeifer gelungen. Es fehle
wie vor eine systematische Untersuchung des Vogelzugs im Frühjahr und Herbst, so dass Prognoseunsicherheiten bei beiden Arten weiterhin bestünden. Dabei lässt sich den auf den Feststellungen des VNV beruhenden Kartendarstellungen (etwa Gerichtsakte Seite 432 und Beiakte Heft 1, Register V. "Antrag", Blatt 34) entnehmen, dass jedenfalls die Schwerpunkte der Sichtungen nicht im Bereich des Vorhabenstandortes, sondern weiter südlich und östlich liegen. Auf die naturschutzfachliche Qualität und artspezifische Güte der
Nebenbestimmung Nr. III.7.6 des Genehmigungsbescheids für den Kiebitz vorgesehenen Ablenkfläche auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 2, G06, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Festzuhalten ist insofern aber, dass diese Fläche mit einer Größe von 13.449 m² im Sinne der Ansprüche der beiden genannten Arten an einen Lebensraum aufgewertet wird. Warum es
dem Vortrag des Klägers naturschutzfachlich unvertretbar sein soll, die Fläche als für den Kiebitz geeignet anzusehen, obwohl die Art dort
den Kartierungen des ehrenamtlichen Naturschutzes, wie sie in der gutachtlichen Stellungnahme des Herrn Dr. S. vom 31. Juli 2023 herangezogen wurden, tatsächlich rastet (dort Seite 7 mit Abbildung 4), erschließt sich nicht, zumal Herr Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal anschaulich die für die Auswahl dieser Flächen maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt hat.
der Methodik von Brinkmann et al. 2011) - eng an den Leitfaden 2017 (dort Seiten 33, 36 f. und 59) angelehnt. Dies ist naturschutzfachlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
gelagerten Berechnung des Betriebsalgorithmus im Rahmen des Gondelmonitorings kann freilich eine Korrekturformel für den Rotordurchmesser Berücksichtigung finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
vollziehbar erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl mit der auch hier vorgegebenen Anlaufgeschwindigkeit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verbunden sein oder gar billigend in Kauf genommen werden könnte, haben sich angesichts dessen auch unter Würdigung der klägerischen Bedenken nicht ergeben. Dies gilt namentlich mit Blick auf den Umstand, dass es im Anschluss an ein Gondelmonitoring in Einzelfällen in bestimmten - kurzen - Zeitintervallen zu höheren cutin-Windgeschwindigkeiten kommen mag. Auch das hat Herr Dr. O. in der mündlichen Verhandlung plastisch dargelegt und naturschutzfachlich vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingeordnet. Insbesondere sei deshalb eine generell höhere Anlaufgeschwindigkeit nicht gerechtfertigt. Auch der aktuelle Entwurf des Leitfadens 2023 hält auf der Basis der verfügbaren aktuellen Erkenntnisse an der Anlaufgeschwindigkeit von 6 m/s in Gondelhöhe fest (dort Seiten 43, 77). Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp bleibt zudem festzuhalten, dass die gegebene Nabenhöhe von 130,07 m keinesfalls das Maß ausschöpft, das mittlerweile bei Windenergieanlagen neueren Typs erreicht wird. Auch dies spricht dafür, dass das Abstellen auf eine Anlaufwindgeschwindigkeit in Gondelhöhe insoweit plausibel ist. k) Ferner stehen dem Vorhaben auch sonst keine Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Ein solcher (eigenständiger) bauplanungsrechtlicher Verstoß aufgrund des Entgegenstehens der genannten Belange ist für das
GB privilegierte Vorhaben hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich insoweit im Wesentlichen mit seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023 (dort Seiten 28 f.) auf die Verfehlung der Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie sowie das Entgegenstehen der Belange des Artenschutzes bei der Realisierung des Vorhabens berufen. Beides ist
dem Vorstehenden hier jedoch nicht der Fall. Im Übrigen gilt für das Vorhaben ohnehin der Vorrang der erneuerbaren Energie bei der Schutzgüterabwägung gemäß § 2 Satz 2 EEG, der zudem verfassungsrechtlich fundiert ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom
Dezember 2022. l) Schließlich greifen die im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
SchG erhobenen Einwände des Klägers nicht durch. aa) Soweit der Kläger aus dem Vermeidungsgebot
SchG herleiten will, dass der Beklagte weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer störungsbedingten Vergrämung des Raubwürgers hätte in Betracht ziehen müssen, verfängt dies nicht. Dies gilt insbesondere für die klägerseits angeführte kleinräumige Verlagerung des Anlagenstandortes, um einen möglichst großen Abstand zu den Flächen des Brut- und Winterreviers des Raubwürgers sicherzustellen, sowie eine temporäre Abschaltung in der Betriebsphase.
den vorstehenden Ausführungen ergeben sich durch das Vorhaben keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 BNatSchG und auch keine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots für ein faktisches Vogelschutzgebiet
4 der Vogelschutzrichtlinie. Ist dies - wie hier - der Fall, liegt auch keine erhebliche Beeinträchtigung der von den genannten Regelungen geschützten Arten bzw. Habitate vor. Diesbezüglich fehlt es schon tatbestandlich an einem Verbot und damit auch insoweit an einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung
SchG, der Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen
SchG ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
SchG und damit auch nicht in diesem Sinne von einem Lebensraumverlust bzw. einer Minderung der ökologischen Wertigkeit auszugehen, bedurfte es insoweit keiner Kompensation
SchG - auch keiner vorübergehenden während der Bauphase. bb) Auch der Einwand des Klägers, die
Nebenbestimmung Nr. III.7.12 der Genehmigung vorgesehene Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt sei unzutreffend bilanziert, da
teilige Auswirkungen durch Montage- und Lagerflächen sowie Kranstellflächen teilweise von vornherein aus der Betrachtung ausgeblendet worden seien, obwohl auch temporäre Belastungen in die Bilanz eingingen und dafür
Maßgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- oder Ersatzleistungen erbracht werden müssten, bleibt ohne Erfolg. Der
Nr. II.28 der Genehmigung zu deren Bestandteil gemachte landschaftspflegerische Begleitplan der Anwaltskanzlei Dr. SM. von Dezember 2021 führt diesbezüglich aus, dass die im Rahmen der Errichtung benötigten Arbeits-, Lager- und Hilfskranstellfächen nicht bilanziert würden, weil diese wieder zurückgebaut würden (dort Seite 12). Die Errichtung der Windenergieanlage erfolge "auf einem intensiv genutzten Ackerstandort". Wegen des Rückbaus der Montage- und Lagerflächen
dem Bau der Windenergieanlage würden lediglich die permanente Kranstellfläche, das Fundament sowie die Zuwegung bilanziert (dort Seite 14). Diese differenzierende Begründung, die sich im landschaftspflegerischen Begleitplan auch in der Abbildung 7 (dort Seite 14, mit den Kennzeichnungen "Dauerhaft" und "Temporär") niederschlägt, ist
vollziehbar und hält einer rechtlichen Prüfung stand. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
SchG an die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes anknüpft, vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG. In diesem Sinne werden gerade Bagatellfälle von der Regelung nicht erfasst, wobei die bestehende Schutzwürdigkeit des Naturhaushalts bzw. des Landschaftsbildes in diese Wertung einzustellen ist. Nicht zu beanstanden ist ferner in diesem Zusammenhang, wenn auch die Dauer einer Beeinträchtigung bei der Bestimmung ihrer Erheblichkeit berücksichtigt wird. Bestätigt wird dies durch § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, der vom Verursacher Angaben zum Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs verlangt. Aus diesem Grund kann bei vorübergehenden Veränderungen die Eingriffswirkung zu verneinen sein, weil sie nur als Bagatelle einzustufen sind. Entscheidend sind aber letztlich die Umstände des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.