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AG Hamburg, Urteil vom 30.03.2023 - 250 Ds 158/21

Rubrum Amtsgericht Hamburg Urteil IM NAMEN DES VOLKES - In dem Strafverfahren gegen M. Verteidiger: Rechtsanwalt ... wegen Betruges - hat das Amtsgericht Hamburg - Strafrichter -, - Abteilung 250 -, in der Sitzung vom 20.03.2023, 22.03.2023 und 30.03.2023, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Dr. D... als Vorsitzender Staatsanwalt ... als Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt ... als Verteidiger Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor 1. Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte. Ein Betrag in Höhe von 57.060,00 € wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs.1, Abs.3 S.2 Nr.2, Nr.4, 56 Abs.2, 73 Abs.1 StGB Gründe I. Der Angeklagte wurde am ...1973 geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat zwei Töchter im Alter von ... Jahren und ... Jahren. Die beiden Töchter sind nach Trennung von der Kindsmutter weiter bei der Kindsmutter aufgewachsen. Die ..-jährige Tochter ist dort inzwischen ausgezogen und hat einen eigenen Hausstand. Die ..-jährige Tochter befindet sich gerade in einem Auslands-Schuljahr. Danach will sie wieder bei der Mutter einziehen. Der Angeklagte hat inzwischen wieder eine neue Lebensgefährtin, mit der er zusammen wohnt. Der Angeklagte hat das Fach-Abitur erlangt. Anschließend absolvierte er eine kaufmännische Ausbildung. Der Angeklagte bewarb sich sodann beim Polizeidienst und absolvierte dort das Fachhochschulstudium an der Polizeiakademie und begann anschließend bei der Kriminalpolizei zu arbeiten. Gegenwärtig ist der Angeklagte als Kriminaloberkommissar bei der Kriminalpolizei Hamburg tätig. Er verdient dadurch ca. 3500,00 € netto monatlich. Für die ...-jährige Tochter leistet der Angeklagte davon 490,00 € netto monatlich an Unterhalt. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 100.000 €. Zum Drogenkonsum befragt gab der Angeklagte an, dass er Alkohol konsumiere, nicht rauche und auch keine sonstigen Drogen konsumiere. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 08.02.2023. II. Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest: A) Vortatgeschehen Die Zeugin K. war im Jahr 2017 zunächst mit den Herren N. und Me. bekannt und wohl auch befreundet. Sie lieh diesen unter anderem eine hochwertige Handtasche und auch Geld für einen Pkw-Kauf. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Zeugin K. mit den Herren Me. und N.. Insbesondere sei es auch darum gegangen, dass ihr das Darlehen über ca. 37.000,00 € nicht zurückgezahlt worden sei. Zudem habe es Streit wegen eines Bildes und wegen der Handtasche gegeben. Über ihren damaligen Rechtsanwalt A. ließ die Zeugin sodann Strafanzeige gegen die Herren Me. und N. erstatten. Gegen den Herrn Me. kam es zu einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Im Übrigen blieben die Strafanzeigen der Zeugin K. weitgehend ergebnislos. Der Angeklagte wurde in seiner Eigenschaft als Kriminaloberkommissar bei der Kriminalpolizei mit dem Vorgang befasst. Aus den Auskunftssystemen der Polizei Hamburg ergibt sich jedoch, dass lediglich ein dreiseitiger Vorgang angelegt worden war, in dem unter dem 04.09.2017 eine Strafanzeige allein gegen den Beschuldigten Me. angelegt worden war. Im Betreff wurde aufgeführt "Bild Andy Warhol" mit einer Schadenshöhe von 2.500,00 €. Unter dem 03.01.2018 wurde zu dem Vorgang LKA552/1K/.../2017 vom Angeklagten der Vermerk gefertigt. " Das umseitige Verfahren ist mit einem hier bearbeiteten Vorgang inhaltsgleich. Es wird daher angeregt, das umseitige Verfahren wg. Doppelverfolgung zu beenden. " Unter dem 03.01.2018 enthält dieser Vorgang eine Abverfügung an die Staatsanwaltschaft Itzehoe. Letztlich wurde der Vorgang aber erst am 03.05.2018 elektronisch vom Sachgebietsleiter an die Staatsanwaltschaft Hamburg abverfügt. Am 27.10.2017 wurde vom Angeklagten in diesem Zusammenhang der Vorgang LKA552/1K/.../2017 angelegt und es wurde die Zeugin K. als Geschädigte erfasst. Als Ereignisdatum wurde ebenfalls der 27.10.2017 wegen Betruges erfasst mit dem Tatort in der Sophienterrasse 14. Der Vorgang wurde zunächst mit "GS [...]. Titel" benannt. Weitere Ermittlungsschritte gegen die Herren Me. und N. wurden durch den Angeklagten nicht vorgenommen. B) Haupttatgeschehen Am 23.03.2018 traf sich die Zeugin K. auf Vermittlung ihres damaligen Rechtsanwalts A. mit dem Angeklagten in den Kanzleiräumlichkeiten in der Bleichenbrücke 10 in 20354 Hamburg. Die Zeugin K. hegte noch immer den Verdacht, dass es zu weiteren Straftaten zu ihrem Nachteil gekommen sei und erhoffte sich Aufklärung durch den Angeklagten, der ihr in seiner Eigenschaft als Kriminaloberkommissar vorgestellt wurde. Sie sprachen dann kurz über das vorangegangene Geschehen mit den Herren N. und Me., ohne dass es aber zu einer konkreten Absprache gekommen wäre. Am 26.03.2018 erhielt die Zeugin K. eine Mitteilung vom Angeklagten, in der er ihr mitteilte, dass er einen guten Plan für ihre Angelegenheit habe und es wurde ein weiterer Termin in den Kanzleiräumlichkeiten von Rechtsanwalt A. vereinbart. Am 03.04.2018 trafen sich daraufhin der Angeklagte und die Zeugin K. und deren damaliger Rechtsanwalt A. erneut in den Kanzleiräumlichkeiten in der Bleichenbrücke 10. Der Angeklagte teilte mit, dass die polizeilichen Ermittlungsmöglichkeiten in der Sache Me. und N. ausgeschöpft worden seien. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass dieses nicht der Wahrheit entsprach und er tatsächlich in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter nur pro forma Ermittlungsvorgänge angelegt hatte, tatsächlich aber keine Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hatte. Er stellte sodann seine Firma "N... Fraud Management" vor und gab an, mit dieser gerichtsfeste Beweise beschaffen zu können, die letztlich doch zu einer Überführung der Herren Me. und N. führen sollten. Dafür bot der Angeklagte unter anderem eine 24-Stunden-Observation mit einem bis zu vierköpfigen Team. Er - der Angeklagte - habe zudem Kontakte zu Kollegen von der BFE-Einheit, die ihm dabei behilflich sein würden. Zudem sollte es zu dem Einsatz von Drohnen und Kameras kommen, da das Gelände aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sich nur so adäquat überwachen lasse. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten und dessen Stellung als Kriminaloberkommissar erteilte die Zeugin K. diesem daraufhin den Auftrag zur Observation. Tatsächlich war es jedoch so, dass der Angeklagte von vornherein weder willens noch in der Lage war entsprechende Leistungen für die Zeugin K. zu erbringen. Gleichwohl wollte er sich aus diesem Auftrag der Zeugin zusätzliche Einnahmen verschaffen und die Zeugin so zu Überweisungen an sich veranlassen, was diese in der Folgezeit auch tat. Der Angeklagte stellte unter dem 22.05.2018 eine Rechnung mit der Rechnungsnummer 18001 wegen "Compliance und IKS-Tätigkeit 1. Rate" über einen Betrag in Höhe von 28.560,00 €. Die Rechnung wurde auf den Namen eines Bekannten des Angeklagten ausgestellt, Herrn H.. Als Bankverbindung wurde die IBAN ... angegeben, ein Konto des Zeugen H.. Am 24.05.2018 überwies die Zeugin K. daraufhin einen Betrag in Höhe von 28.500,00 € auf die angegebene Kontoverbindung. Von dem Zeugen H. wurde sodann ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € am 25.05.2018 weiter überwiesen an den Angeklagten. Am 29.05.2018 folgte eine weitere Zahlung über 10.000,00 € an den Angeklagten. Der Angeklagte stellte unter dem 10.07.2018 wiederum eine Rechnung mit der Rechnungsnummer 18002 wegen "Compliance und IKS-Tätigkeit, 2. Rate" über einen Betrag in Höhe von 14.280,00 €. Die Rechnung wurde wiederum auf den Namen des Bekannten des Angeklagten ausgestellt, Herrn H.. Als Bankverbindung wurde die IBAN ... angegeben. Noch am 10.07.2018 überwies die Zeugin K. den Betrag in Höhe von 14.280,00 € auf die angegebene Kontoverbindung. Der Zeuge H. überwies sodann am 16.07.2018 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € an den Angeklagten sowie am 17.07.2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 4.280,00 €. Der Angeklagte stellte unter dem 16.08.2018 eine weitere Rechnung mit der Rechnungsnummer 10857 wegen "IKS / Compliance-SW, gemäß Absprache" über einen Betrag in Höhe von 14.280,00 €. Die Rechnung stellte der Angeklagte auf eigenen Namen mit der Firma "N..., Inhaber M." aus und gab als Bankverbindung die IBAN ... an. Am 20.08.2018 überwies die Zeugin K. den geforderten Rechnungsbetrag auf das Konto des Angeklagten. Der Angeklagte und der Zeuge H. ließen sich damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 57.060,00 € von der Zeugin K. für tatsächlich nicht erbrachte Observationsleistungen überweisen. C) Nachtatgeschehen Die Zeugin K. wurde in der Folgezeit misstrauisch, warum ihr keine Ermittlungsergebnisse der nach ihrer Vorstellung doch sehr aufwendig durchgeführten Observationsmaßnahmen vorgelegt würden. Sie wurde jedoch zunächst vom Angeklagten dadurch vertröstet, dass dieser ihr mitteilte, dass er noch nichts sagen dürfen, um die Zeugin K. bei einem Verfahren gegen die Herren Me. und N. nicht als Zeugin zu beeinträchtigen. Sie forderte dann aber doch Berichte und Leistungsnachweise. Mit Schreiben vom 08.02.2019 und vom 28.02.2019 erklärte die Zeugin K. sodann ihren "Rücktritt" vom Vertrag. Darin heißt es: "Hiermit erkläre ich mit sofortiger Wirkung den Rücktritt von der Vereinbarung "4-6 wöchige IKS/Compliance Beratung in Ihrem Hause mit einem 4-köpfigen Team". Sodann führt die Zeugin K. aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass über einen Zeitraum von 4-6 Wochen die Verdächtigen observiert würden und auch technische Hilfsmittel wie Drohnen zu Einsatz kämen. Da diese Untersuchungen ausgeblieben seien, fordere sie die insgesamt geleisteten 57.060,00 € zurück. Der Angeklagte leistete jedoch keinerlei Rückzahlungen. Vielmehr legte er nun erstmals ein "Leistungsverzeichnis" vor. Danach habe der Angeklagte insgesamt 122 Stunden aufgewandt und Technik für 9000,00 € angeschafft. Die Leistungen des angeblich mit eingesetzten Zeugen H. hätten sich auf insgesamt 357 Stunden belaufen und der Zeuge H. sei sogar zweimal in Irland gewesen, um Ermittlungen durchzuführen. Danach belaufe sich der Gesamtbetrag sogar auf 60.683,60 € und der Angeklagte schlug unter dem 27.05.2019 einen "Vergleichsvertrag" vor, wonach keine Rückzahlungen von ihm zu leisten wären. Dem stimmte die Zeugin K. nicht zu. In der Folge kam es - angestoßen durch eine negative Feststellungsklage des Angeklagten - zu einem Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg (304 O 258/19). Seitens des Landgerichts Hamburg wurde geurteilt, dass Forderungen der Zeugin K. gegen den Angeklagten nicht bestünden. Unberücksichtigt blieb dabei jedoch die Frage, ob Observationsleistungen durch den Angeklagten tatsächlich erbracht worden waren oder nicht. Gleichfalls ungeprüft blieben die möglichen Ansprüche der Zeugin K. aus § 823 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Diese wurden im Wesentlichen mit Darlegungserfordernissen verneint, denen die Zeugin K. im dortigen Verfahren nicht nachgekommen sei. Zur Bearbeitung der polizeilichen Vorgänge durch den Angeklagten ergaben sich noch folgende Feststellungen: Am 13.06.2018 griff der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beim LKA55 befand, auf den Vorgang LKA552/1K/.../2017 zu. Dieser wurde nun als Untervorgang zu einem Sammelverfahren unter dem Aktenzeichen LKA552/1K/.../2018 zusammengeführt. Als Beschuldigter wird ein Herr G., geb. ...1983 in Hamburg, Anschrift ungeklärt" geführt. Am 21.08.2018 wird der Vorgang sodann erstmals an die Staatsanwaltschaft Hamburg abverfügt. Am 06.04.2019 um 21.43 Uhr wird die Rolle der Geschädigten K. in "Fehlerfassung" umgeschrieben. Um 21.44 Uhr wird die Rolle wieder in Geschädigte verändert. Um 21.45 Uhr wird die Rolle erneut überschrieben in "Geschädigte (

  1. w)G., [...]". Am 15.07.2019 wird der Vorgang mit der ursprünglichen Bezeichnung "GS [...] Titel" in "Fehlerfassung" umbenannt und der Tatort wird von [...] geändert. Eine dienstliche Veranlassung dafür war nicht festzustellen. III. 1) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Er habe mit der Zeugin K. von vornherein eine Pauschalpreisabrede getroffen, über den Betrag von 57.060,00 €. Gegenstand der Vereinbarung sei auch nicht etwa gewesen, dass er selbst Privatdetektivarbeiten durchführe, sondern es sei lediglich darum gegangen, dass er solche Ermittlungstätigkeiten vermitteln könne. Für Arbeiten als Privatdetektiv habe er auch gar keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt. Er selbst habe nur "IKS und Compliance"-Leistungen erbringen sollen. Dieses stehe für "Interne Kontrollsysteme" und die Überprüfung von Regelkonformität. Außerdem sei es um allgemeine Betrungsprävention gegangen, damit sich die Zeugin K. künftig besser davor schützen könne, Opfer von Betrügern zu werden. Dieses ergebe sich auch aus den drei Rechnungen, die ausgestellt worden seien. Für die eigentlichen Ermittlungstätigkeiten sei hingegen ein Freund von ihm, der Zeuge H., zuständig gewesen. Diesen habe aber die Zeugin K. gar nicht persönlich kennenlernen wollen, sondern nur mit ihm - dem Angeklagten - den Kontakt halten wollen. Der Zeuge H. trete auch unter der Firma "N... Fraud Management" auf. Darin habe er, der Angeklagte, jedenfalls kein Problem gesehen. Der Zeugin K. sei dann jedoch von ihm mitgeteilt worden, dass sich eine 24-Stunden-Observation mit mehreren Personen für den Preis nicht realisieren lasse. Deswegen wurde der Zeuge H. dann nur mit der Auswertung von Unterlagen beauftragt, die auf mögliche Straftaten hin durchgesehen werden sollten. Letztlich habe der Angeklagte aber nur einen Leitzordner mit Chat-Verkehr von der Zeugin K. übergeben bekommen und habe diesen zur Durchsicht an den Zeugen H. weitergegeben. Ihm, dem Angeklagten, sei am Ende auch nicht klar gewesen, warum die Zeugin K. dafür so viel Geld ausgegeben habe. Der Zeuge H. habe für seine Arbeiten schließlich einen Anteil von 8000,00 € bekommen. Die Forderungen gegenüber der Zeugin K. seien deswegen auf Vorkasse vereinbart worden, weil der Zeuge H., ihm gegenüber darauf bestanden habe, nur auf Vorkasse zu arbeiten. Die später erstellte Leistungsbeschreibung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass man auf Stundenbasis abgerechnet habe. Vielmehr sei diese Leistungsbeschreibung nur erstellt worden, um der Zeugin K. gegenüber den Umfang der geleisteten Arbeiten belegen zu können. Weil es letztlich viel weniger umfangreich war als angenommen, habe man die Stunden nicht dokumentiert, sondern erst nachträglich die Arbeiten rekonstruieren müssen. Er habe für diese Arbeiten auch eine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt, die beschränkt gewesen sei auf 8 Stunden wöchentlich. Nach seinem Verständnis habe er damit also ca. 400 Stunden im Jahr für "N... Fraud Management" aufwenden dürfen. Diese habe er für die Tätigkeit für die Zeugin K. noch deutlich unterschritten. Wenn er gefragt werde, warum mal der Zeuge H. und einmal er selbst als Rechnungssteller aufgeführt sind, so ergebe sich dieses daraus, dass er für die Privatdetektiv-Tätigkeiten keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt habe und deswegen über den Zeugen H. teilweise abgerechnet worden sei. Wenn er nach dem Beleg für einen Drohnenkauf für 9000,00 € gefragt werde, so müsse er einräumen, dass er gerade diesen Beleg leider nicht auffinden könne. Er habe mit dem Zeugen H. immer vertrauensvoll zusammengearbeitet und sei mit diesem befreundet. Deswegen gebe es zwischen den beiden auch keinen schriftlichen Vertrag über die Beauftragung. Das Vertragsverhältnis sei aber mündlich geschlossen worden. Es habe also zwischen ihm und der Zeugin K. ein Pauschalvertrag bestanden und zwischen ihm und dem Zeugen H. ein separater Vertrag, bei dem nach Aufwand auf Stundenbasis abgerechnet werden sollte. Die Zeugin K. sei im Übrigen eine Person mit diversen Eigenheiten: Sie habe ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis und habe zwischenzeitlich auch einen Bodyguard, den Zeugen K., beschäftigt. Sie gehe auch selbst regelmäßig zum Schießtraining. Es sei auch Kontakt zum Zeugen P. hergestellt worden, den er aus der Veranstaltungsbranche kenne. Noch im Januar und Februar 2019 sei freundschaftlicher und privater Kontakt mit der Zeugin K. gepflegt worden und man habe bei ihr noch einen der sogenannten "Salon-Abende" verbracht. Als er dann von der Zeugin K. bei einem Treffen im Café mit Betrugsvorwürfen konfrontiert worden sei, sei er völlig perplex gewesen. Zudem sei aus dem Verhalten gegenüber früheren Freunden und Bekannten deutlich, dass sich die Zeugin K. schnell mit diesen überwerfe und dann sogar zum Teil Strafanzeigen gegen diese erstatte. 2) Soweit die vorgenannten Feststellungen von der Einlassung des Angeklagten abweichen, beruhen diese insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin K., der Zeugen KB S. und KB He. und der Zeugen P. und K. sowie den im Wege des Selbstlesseverfahrens gem. § 249 Abs.2 StPO eingeführten Urkunden.
  2. a)Die Zeugin K. hat den Sachverhalt im Wesentlichen so geschildert, wie er unter Ziffer II. festgestellt wurde. Die Angaben der Zeugin K. sind auch glaubhaft: Die Zeugin hat das Geschehen von Anzeigeerstattung über polizeiliche Vernehmung bis hin zur gerichtlichen Vernehmung konstant und widerspruchsfrei geschildert. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung auch keinen Hehl daraus gemacht, dass sie an einer Verurteilung des Angeklagten interessiert sei. Dabei zeigte sie aber gleichwohl keine übermäßige Belastungstendenz. Vielmehr war die Zeugin sehr bemüht darum, nur Umstände und Einzelheiten zu schildern, an die sie sich noch ganz sicher zu erinnern vermochte. Bei der Vernehmung wurde zudem deutlich, dass die Angeklagte zunächst sehr großes Vertrauen in den Angeklagten setzte und diesen auch persönlich sympathisch fand und ihn deswegen sogar zu von ihr veranstalteten "Salon-Abenden" einlud. Die Zeugin schilderte aber auch eigentümliche Details, deren Begrifflichkeiten ihr nur aus Gesprächen mit dem Angeklagten bekannt geworden sein dürften. So sollte es zu einem Rückgriff auf Mitglieder der "BFE-Einheit" kommen, was für Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten steht. Dieses dürfte im Sprachgebrauch der Zeugin K., die von Beruf Ärztin ist und ein Second-Hand-Geschäft für Luxus-Handtaschen betreibt, vor einer Erwähnung durch den Angeklagten dieser nicht geläufig gewesen sein. Die Zeugin K. machte den Eindruck, dem Angeklagten sehr stark vertraut zu haben und möglicherweise auch zu leichtgläubig zu sein und so immer wieder mit Personen in Kontakt zu geraten, die ihre Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Andererseits erweckte die Zeugin nicht den Eindruck, geschäftlich so unerfahren zu sein, dass sie tatsächlich sich darauf einlässt, einen Pauschalpreis von ca. 57.000,00 € für die Durchsicht eines einzigen Leitz-Ordners mit Chat-Verläufen zu vereinbaren. Viel nachvollziehbarer ist demgegenüber, dass die Zeugin K. nur in Anbetracht des immensen Ermittlungsaufwandes, der ihr suggeriert wurde, dazu bereit war, eine solche Summe zu investieren, um doch noch die Herren Me. und N. strafrechtlich überführen zu können. Sie habe die drei Zahlungen im Vertrauen darauf geleistet, dass gerade diese aufwändigen Maßnahmen durchgeführt würden und diese letztlich auch zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen führen würden, wie es ihr vom Angeklagten in Aussicht gestellt worden war. Da sie dem Angeklagten vertraut habe, sei sie auch nicht stutzig geworden, als auf zwei Rechnungen der Name des H. aufgeführt worden war. Es sei auch nie - wie vom Angeklagten behauptet - ein Pauschalpreis vereinbart worden und Vertragsgegenstand sei auch nicht eine bloße Dokumentenprüfung gewesen. Dieser Leitz-Ordner sei letztlich von ihr überhaupt nicht für den Zeugen H. bestimmt gewesen, sondern für ihren damaligen Rechtsanwalt A.. Diese Darstellung der Zeugin steht auch im Einklang mit der von ihr am 28.02.2019 verfassten "Rücktrittserklärung", in der der von ihr zugrunde gelegte Leistungsgegenstand noch einmal umrissen wurde. Als sodann später ein "Leistungsnachweis" vorgelegt worden sei, sei ihr, der Zeugin, gleich aufgefallen, dass es so lange Besprechungen nicht gegeben habe.
  3. b)Die Angaben der Zeugin K. werden aber auch durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt. Dieser gab an, dass er mit der Zeugin K. bekannt und später auch befreundet sei. Er habe sich in der damaligen Zeit 2018 - wobei er den Vorfall zeitlich nicht mehr genauer eingrenzen könne - im Second-Hand-Geschäft der Zeugin K. aufgehalten. Dort sei der Angeklagte erschienen und man habe sich in das Büro begeben. Bei dem Gespräch sei es darum gegangen, dass der Angeklagte die Überwachung der Herren Me. und N. durchführen sollte. Der Angeklagte habe auch davon gesprochen, dass es dabei zum Einsatz von Kameras und Drohnen kommen sollte. Dabei war die Rede davon, dass der Angeklagte und Kollegen von ihm aus der "BFE-Einheit" dieses durchführen sollten. Es war gerade nicht die Rede davon, dass der Angeklagte nur vermittelnd auftreten wollte, sondern es war ganz klar, dass der Angeklagte selbst tätig werden sollte. Zudem ging es auch nicht um die bloße Durchführung von Compliance-Tätigkeit, sondern es ging darum, dass Observationstätigkeit durchgeführt werden sollte. Über Geld wurde nach seiner Erinnerung in seiner Anwesenheit nicht gesprochen, aber es erschien ihm so, dass die Aktion jetzt starten sollte. Über die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme habe er mit der Zeugin K. nie diskutiert, weil er sich dort nicht habe einmischen wollen. Die Aussage des Zeugen K. ist auch glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge K. mit der Zeugin K. befreundet ist. Der Zeuge machte jedoch einen sehr selbstbewussten Eindruck und vermittelte nicht das Gefühl, er ließe sich von der Zeugin K. zu einer bloßen Gefälligkeitsaussage verleiten. Vielmehr konnte er plausibel machen, dass er als ehemaliger Feldjäger und Personenschützer das Gespräch als äußerst spannend in Erinnerung habe und auch fasziniert war von den technischen Mitteln, deren Einsatz der Angeklagte geschildert habe.
  4. c)Der von Seiten der Verteidigung benannte Zeuge P. hat demgegenüber die Behauptung nicht bestätigt, dass die Durchführung von Observationsmaßnahmen angedacht gewesen sei, aber letztlich aus Kostengründen nicht beauftragt worden sei, nicht bestätigt. Der Zeuge P. gab an, dass er an das Jahr 2018 kaum Erinnerung habe. Er könne sich nicht daran erinnern, vom Angeklagten kontaktiert worden zu sein, um Observationsmaßnahmen durchzuführen oder zu organisieren. Er kenne die Zeugin K. flüchtig. Observationstätigkeiten habe er nie durchgeführt und könne das auch gar nicht. Er sei gelernter Sportmanager und arbeite derzeit als IT-Berater.
  5. d)Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. sprechen aber auch weitere objektive Umstände. Denn aus den polizeilichen Auskunftssystemen ist - wie vom KB S. geschildert - deutlich geworden, dass der Angeklagte wirkliche Ermittlungen in Sachen Me. und N. nie vorgenommen hat. Hinzu kommt ein besonders auffälliges Nachtatverhalten. Dieses begründet den Eindruck, dass der Angeklagte vielmehr darum bemüht war, den Verfahrensgang zu verschleiern, zumal die Verschiebung in den Sammelordner und die zahlreichen Umbenennungen in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu dem Verfahrensgegenstand stehen. Soweit der Angeklagte sagt, dass die Verschiebung versehentlich passiert sei, vermag dieses nicht zu überzeugen, da anschließend im April 2019 und Juli 2019 noch weitere - inhaltlich nicht veranlasste - Veränderungen vorgenommen wurden.
  6. e)Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht auch der Zahlungsfluss. Wenn er tatsächlich mit der Zeugin K. einen Pauschalpreis vereinbart hätte und insofern alleiniger Vertragspartner der Zeugin K. gewesen sein will, hätte es keine Veranlassung gegeben, die ersten beiden Rechnungen über den Zeugen H. abzuwickeln. Vielmehr liegt auch hier nahe, dass der Angeklagte gegenüber Dritten das Vorgehen hat verschleiern wollen, weil ihm von vornherein bewusst war, dass er keine vereinbarten Gegenleistungen erbringen würde. Im Übrigen ist auch der unrunde Geldbetrag von 57.060,00 € für eine "Pauschalvereinbarung" recht ungewöhnlich.
  7. f)Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht ferner, dass dieser sich später veranlasst sah, ein "Leistungsverzeichnis" zu erstellen, als es zum Streit mit der Zeugin K. gekommen war. Hätte der Angeklagte seiner eigenen Einlassung Glauben geschenkt, so hätte es doch nahe gelegen, die Zeugin K. sofort auf eine solche hinzuweisen, ohne sich zu bemühen - nach Stunden aufgeschlüsselt - einen vermeintlichen Ermittlungsaufwand zu dokumentieren. Soweit in diesem Leistungsverzeichnis noch "Kauf von Technik" für ca. 9000,00 € aufgeführt wurde, überrascht es schon, dass bei einer so hochwertigen Anschaffung keinerlei Belege mehr vorhanden sein sollen. Das gesamte Leistungsverzeichnis erweckt vielmehr den Eindruck vom Volumen und Endbetrag her so angepasst worden zu sein, dass der Zeugin K. der Eindruck vermittelt werden sollte, ihr Betrag von 57.060,00 € sei bereits mehr als aufgebraucht.
  8. g)Die schriftlichen Angaben des Zeugen H. sind demgegenüber ohne Beweiswert. Der Zeuge hat sich vielmehr auf § 55 StPO berufen und stand für eine förmliche Vernehmung nicht zur Verfügung. Im Übrigen sind die Angaben auch widersprüchlich. Mit Schreiben vom 12.03.2021 bekundete der Zeuge H. noch, dass ein Preis von 50.000,00 € als Pauschalpreis vereinbart worden sei, was jedoch nicht mit den tatsächlich erstellten Rechnungen und Geldflüssen in Einklang zu bringen ist. Tatsächlich habe der Zeuge H. lediglich einen Aktenordner erhalten und diesen durchgesehen. Diesen habe er auf compliance-verdächtiges Verhalten untersucht. In diesem Schreiben weist der Zeuge H. sodann darauf hin, dass er keine Leistungsnachweise habe, weil diese nicht Gegenstand des Vertrages gewesen seien. Nach Einlassung des Angeklagten wäre es jedoch jedenfalls veranlasst gewesen, diesem gegenüber Leistungsnachweise zu erbringen, da eine Abrechnung nach Stunden in deren Vertragsverhältnis vereinbart gewesen sei. Mit dem schließlich am Ende der Hauptverhandlung vorgelegten und noch verlesenen "Recherche-Bericht" vom 25.11.2018 wird dieses wiederum konterkariert. Danach solle ein "Pauschalpreis" von 60.000,00 € von der Zeugin K. ausgelobt worden sein. Daneben seien auch noch Recherchen in Sachen J. und in Sachen Ka. und Li. beauftragt worden. Zu diesem Punkt heißt es im Schreiben vom 12.03.2021 noch: "Die Adresse habe ich entgegen der Auftragslage nie erhalten." Im "Recherche-Bericht" will demgegenüber der Zeuge H. umfangreiche Recherchearbeiten in Sachen J. durchgeführt haben und er - der Zeuge H. - habe sich sogar persönlich nach Irland begeben. Dann habe er dem Angeklagten für weitere Ermittlungen - zu denen Rechnungen von August 2018 bis November 2018 vorgelegt wurden - die Agentur "We spy for U Ltd." vermittelt. Der Angeklagte ließ sich nunmehr erstmals dazu ein, dass er auch diese Rechnungen für Ermittlungen in Sachen der Zeugin K. aufgewendet habe. Dieses vermag nicht zu überzeugen, denn wäre dem so gewesen, so hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte diese bereits in dem von ihm aufgeführten "Leistungsverzeichnis" aufgelistet hätte. Diese Unterlagen sind daher nach Einschätzung des Gerichts ohne Beweiswert für die Einlassung des Angeklagten. Vielmehr generieren sie eher aus den vorgenannten Gründen weitere Widersprüchlichkeiten. In dem "Recherche-Bericht" will der Zeuge H. zudem "absprachegemäß" einen Betrag im Mai 2018 erhalten haben. Aus den Geldflüssen ist jedoch zu entnehmen, dass die 28.500,00 € aus dem Mai 2018 nicht beim Zeugen H. verblieben sind, sondern dieser davon 20.000,00 € in zwei separaten Überweisungen sogleich an den Angeklagten weitergeleitet hat. IV. Der Angeklagte hat sich damit im Sinne des obigen Tenors schuldig gemacht. Erfüllt waren zudem die beiden Regelbeispiele des § 263 Abs.3 S.2 Nr.2 StGB sowie des § 263 Abs.3 S.2 Nr.4 StGB. V. Das Gericht hat den Strafrahmen dem § 263 Abs.3 S.1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Es gab vorliegend keinerlei Veranlassung von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzuweichen, zumal hier gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht worden sind. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den Angeklagten sprach, dass dieser bislang unbestraft ist. Zudem hat der Angeklagte aufgrund des dienstlichen Zusammenhanges über den Strafausspruch hinaus auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Weiter sprach für den Angeklagten, dass das Tatgeschehen schon längere Zeit zurück liegt. Gegen den Angeklagten sprach, dass er die Tat unter Ausnutzung der Stellung als Kriminaloberkommissar beging und auch etwaige mögliche Ermittlungsschritte nicht ordnungsgemäß als Kriminalbeamter durchführte. Der Angeklagte nutzte gerade sein Ansehen als "Profi" im Bereich der Betrugsbekämpfung. Schließlich ist der eingetretene Schaden mit 57.060,00 € nicht unerheblich. Unter Berücksichtigung dieser sowie aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Sanktion als mittelbare Folge auch den Verlust der Amtsstellung nach sich ziehen wird, sondern hat dieses bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung von Freiheitsstrafe sich bereits die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen wird und zudem besondere Umstände in der Person des Angeklagten vorliegen (§ 56 Abs.2 StGB). Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft und jetzt erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat zwei Kinder und leistet für die ...-jährige Tochter noch regelmäßig Unterhalt. Der Angeklagte lebt inzwischen wieder mit einer neuen festen Lebensgefährtin zusammen. Zudem verfügt der Angeklagte über eine kaufmännische Ausbildung, sodass es ihm leicht fallen wird, auch bei Verlust der Stellung als Kriminalbeamter eine neue Arbeit zu finden. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. VII. Die Einziehungsentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 StGB. Permalink: https://openjur.de/u/2475492.html ( https://oj.is/2475492 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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