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LG Aachen, Urteil vom 28.07.2020 - 12 O 423/19

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstrec

von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7

kann ein Unternehmen, das eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortlaufend mangelhaft erfüllt hat, wenn dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zum Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit für denselben Auftraggeber ausgeübt wurde (vgl. BeckOK VergabeR/Friton, 15. Ed. 30.4.2020,

§ 124Rn.

67, zitiert nach beckonline). Der Begriff der mangelhaften Erfüllung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und umfasst u.a. die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Grundsätzlich kann bereits der einmalige Verstoß gegen eine Vertragspflicht einen Ausschluss rechtfertigen, wenn es sich um eine "erhebliche Schlechterfüllung einer wesentlichen Anforderung handelt" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281 , 106). Der Auftraggeber muss insoweit nachweisen, dass er den Bieter wegen einer Schlechtleistung (rechtmäßig) gekündigt hat (vgl. OLG Celle Beschl. vom

  1. Jan. 2017 - 13 Verg 9/16 , zitiert nach beckonline). Der Nachweis einer berechtigten außerordentlichen Kündigung kann hierbei durch Indizientatsachen von einigem Gewicht und gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen erfolgen, die den Ausschluss des Bieters als nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. OLG Celle Beschl. vom
  2. Jan. 2017 - 13 Verg 9/16 , zitiert nach beckonline). Der rechtskräftige Abschluss eines Zivilprozesses muss hingegen nicht abgewartet werden (vgl. OLG Celle Beschl. vom
  3. Jan. 2017 - 13 Verg 9/16 ; Ziekow/Völlink/Stolz,
  4. Aufl. 2018,

§ 124Rn. 38; Mü

KoEuWettbR/Pauka, 2. Aufl. 2018,

§ 124Rn.

28; jeweils zitiert nach beckonline). Die danach vom öffentlichen Auftraggeber zu treffende Prognoseentscheidung, ob von dem Unternehmen in Zukunft eine ordnungsgemäße, gesetzestreue und sorgfältige Ausführung zu erwarten ist, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,

§ 124Rn.

82, 99; Ziekow/Völlink/Stolz, 3. Aufl. 2018,

§ 124Rn. 38; Mü

KoEuWettbR/Pauka, 2. Aufl. 2018,

§ 124Rn.

4, jeweils zitiert nach beckonline). Zu prüfen ist, ob der öffentliche Auftraggeber bei seiner Einschätzung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies ist der Fall, wenn eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,

§ 124Rn.

102, zitiert nach beckonline). Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung nach Anschauung der Kammer rechtmäßig. Es liegen konkrete Tatsachen von einigem Gewicht vor, die die Entscheidung des Beklagten als nachvollziehbar erscheinen lassen. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung der Klägerin. Eine Beweisaufnahme zu den Umständen der Kündigungen war hiernach nicht nötig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09. Januar 2017 - 13 Verg 9/16 -, zitiert nach juris). Da der Beklagte erkennbar von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat und zugleich eine Maßnahme getroffen hat, die sich im Rahmen der nach § 124 Abs. 1 Nr. 7

zulässigen Rechtsfolge hält, war vorliegend entscheidend darauf abzustellen, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber relevante Aspekte nicht berücksichtigt, sich auf sachfremde Erwägungen stützt oder Aspekten Gewicht zumisst, denen dieses nicht zukommt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. Juli 2004 - 11 Verg 6/04 ; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,

§ 124, jeweils zitiert nach beckonline).

Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung ist nicht erkennbar. Unstreitig hat es in der Vergangenheit zwischen den Parteien eine Mehrzahl an Unstimmigkeiten bzw. Problemen hinsichtlich der Durchführung von seitens der Klägerin übernommenen Aufträgen gegeben. So hat der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Baumaßahme "JVA D." unter dem 10.02.2016 fristlos gekündigt (Anl. K19). Diese Kündigung beruhte unter anderem auf dem Vorwurf von Sicherheitsverstößen im Umgang mit Asbest sowie der Durchführung von Arbeiten durch unqualifizierte Mitarbeiter der Klägerin. Auch hinsichtlich des Bauprojekts "R." wurde der Klägerin von dem Beklagten unstreitig, unter Bezugnahme auf ein vertragswidriges Verhalten sowie schlechter Arbeitsergebnisse, mit Datum vom 02.05.2019 gekündigt. Ferner ist unstreitig, dass es zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch hinsichtlich der Baumaßnahme "Abbruch der alten Q.." Abrechnungsstreitigkeiten gab. Im Zuge der Prüfung der Angemessenheit der Entscheidung des Beklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich um eine Mehrzahl von Unstimmigkeiten handelt, die teils gravierenden Inhalts waren bzw. sind. So wiegen nach Anschauung der Kammer gerade die Problematik des Einsatzes von möglicherweise unqualifizierten Mitarbeitern sowie der Vorwurf von Sicherheitsverstößen im Umgang mit Asbest besonders schwer. Denn bei Verstößen in diesen Bereichen besteht in besonderer Weise die Gefahr von erheblichen Gesundheitsschädigungen der eingesetzten Personen und etwaiger Dritter. Gefahren für Leib und Leben sind dringend zu vermeiden und überwiegen das finanzielle Interesse der Klägerin an einer Beauftragung durch den Beklagten erheblich. Anhaltspukte die trotz der bestehenden Unstimmigkeiten entscheidend für eine Zuverlässigkeit der Klägerin sprechen sind nicht erkennbar. Nach vorstehenden Grundsätzen ist es auch nicht erforderlich, das Ergebnis des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht Köln (Az. 18 O 120/19) abzuwarten. Dem Beklagten ist es nicht zumutbar, mit der Klägerin, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, eine vertragliche Beziehung einzugehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom

  1. Januar 2017 - 13 Verg 9/16 -, zitiert nach juris). Die seitens der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2020 nochmals vorgebrachte Präqualifikation in Verbindung mit den Anforderungen des Beklagten an den Nachweis zur Eignung (Anl. K1, Bl. 13 GA), rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Bereits aus der Ausschreibung des Beklagten geht hinreichend hervor, dass die Präqualifizierung eines Unternehmens nicht das einzige Kriterium der Auswahlentscheidung sein soll. Vielmehr wird durch den letzten Absatz auf Seite 2 der Ausschreibung (Bl. 13 GA) deutlich, dass sich eine weitere Entscheidung ("engere Wahl") des Beklagten anschließt. Die Präqualifikation eines Unternehmens erspart dem Beklagten insoweit lediglich einen Teil der formalen Eignungsprüfung. Der Vorteil für die Bieter besteht darin, dass sie die entsprechenden Nachweise nicht für jede Bewerbung neu vorlegen müssen. Eine Präqualifikation steht einer vertieften Auseinandersetzung des Beklagten mit der Eignung des jeweiligen Bieters jedoch in keinerlei Hinsicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend - aus Umständen oder Erkenntnissen der Vergangenheit ergibt, dass Anlass besteht, die Eignung des Bieters in Frage zu stellen (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht,
  2. Aufl., § 16b VOB/A (Stand: 27.06.2019), Rn. 25; Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom
  3. März 2017 - 1/SVK/037-16 -, Rn. 47 ff., jeweils zitiert nach juris). Auf die Frage der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags der Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S
  4. VOB/A kommt es ersichtlich nicht an. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre die Klägerin selbst bei einer ordnungsgemäßen Einreichung ihres Angebots nicht berücksichtigt worden. Auch auf die Rechtmäßigkeit der späteren Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kommt nicht an, da zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Verfahrens und der Entscheidung des Beklagten, die Klägerin mangels Eignung nicht zu berücksichtigen, kein Zusammenhang besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 2, 108 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert wird auf 36.307,31 € festgesetzt, § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Prof. Dr I. M. B. Permalink: https://openjur.de/u/2476083.html ( https://oj.is/2476083 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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