von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7
kann ein Unternehmen, das eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortlaufend mangelhaft erfüllt hat, wenn dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zum Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit für denselben Auftraggeber ausgeübt wurde (vgl. BeckOK VergabeR/Friton, 15. Ed. 30.4.2020,
67, zitiert nach beckonline). Der Begriff der mangelhaften Erfüllung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und umfasst u.a. die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Grundsätzlich kann bereits der einmalige Verstoß gegen eine Vertragspflicht einen Ausschluss rechtfertigen, wenn es sich um eine "erhebliche Schlechterfüllung einer wesentlichen Anforderung handelt" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281 , 106). Der Auftraggeber muss insoweit nachweisen, dass er den Bieter wegen einer Schlechtleistung (rechtmäßig) gekündigt hat (vgl. OLG Celle Beschl. vom
KoEuWettbR/Pauka, 2. Aufl. 2018,
28; jeweils zitiert nach beckonline). Die danach vom öffentlichen Auftraggeber zu treffende Prognoseentscheidung, ob von dem Unternehmen in Zukunft eine ordnungsgemäße, gesetzestreue und sorgfältige Ausführung zu erwarten ist, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
82, 99; Ziekow/Völlink/Stolz, 3. Aufl. 2018,
KoEuWettbR/Pauka, 2. Aufl. 2018,
4, jeweils zitiert nach beckonline). Zu prüfen ist, ob der öffentliche Auftraggeber bei seiner Einschätzung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies ist der Fall, wenn eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
102, zitiert nach beckonline). Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung nach Anschauung der Kammer rechtmäßig. Es liegen konkrete Tatsachen von einigem Gewicht vor, die die Entscheidung des Beklagten als nachvollziehbar erscheinen lassen. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung der Klägerin. Eine Beweisaufnahme zu den Umständen der Kündigungen war hiernach nicht nötig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09. Januar 2017 - 13 Verg 9/16 -, zitiert nach juris). Da der Beklagte erkennbar von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat und zugleich eine Maßnahme getroffen hat, die sich im Rahmen der nach § 124 Abs. 1 Nr. 7
zulässigen Rechtsfolge hält, war vorliegend entscheidend darauf abzustellen, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber relevante Aspekte nicht berücksichtigt, sich auf sachfremde Erwägungen stützt oder Aspekten Gewicht zumisst, denen dieses nicht zukommt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. Juli 2004 - 11 Verg 6/04 ; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung ist nicht erkennbar. Unstreitig hat es in der Vergangenheit zwischen den Parteien eine Mehrzahl an Unstimmigkeiten bzw. Problemen hinsichtlich der Durchführung von seitens der Klägerin übernommenen Aufträgen gegeben. So hat der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Baumaßahme "JVA D." unter dem 10.02.2016 fristlos gekündigt (Anl. K19). Diese Kündigung beruhte unter anderem auf dem Vorwurf von Sicherheitsverstößen im Umgang mit Asbest sowie der Durchführung von Arbeiten durch unqualifizierte Mitarbeiter der Klägerin. Auch hinsichtlich des Bauprojekts "R." wurde der Klägerin von dem Beklagten unstreitig, unter Bezugnahme auf ein vertragswidriges Verhalten sowie schlechter Arbeitsergebnisse, mit Datum vom 02.05.2019 gekündigt. Ferner ist unstreitig, dass es zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch hinsichtlich der Baumaßnahme "Abbruch der alten Q.." Abrechnungsstreitigkeiten gab. Im Zuge der Prüfung der Angemessenheit der Entscheidung des Beklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich um eine Mehrzahl von Unstimmigkeiten handelt, die teils gravierenden Inhalts waren bzw. sind. So wiegen nach Anschauung der Kammer gerade die Problematik des Einsatzes von möglicherweise unqualifizierten Mitarbeitern sowie der Vorwurf von Sicherheitsverstößen im Umgang mit Asbest besonders schwer. Denn bei Verstößen in diesen Bereichen besteht in besonderer Weise die Gefahr von erheblichen Gesundheitsschädigungen der eingesetzten Personen und etwaiger Dritter. Gefahren für Leib und Leben sind dringend zu vermeiden und überwiegen das finanzielle Interesse der Klägerin an einer Beauftragung durch den Beklagten erheblich. Anhaltspukte die trotz der bestehenden Unstimmigkeiten entscheidend für eine Zuverlässigkeit der Klägerin sprechen sind nicht erkennbar. Nach vorstehenden Grundsätzen ist es auch nicht erforderlich, das Ergebnis des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht Köln (Az. 18 O 120/19) abzuwarten. Dem Beklagten ist es nicht zumutbar, mit der Klägerin, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, eine vertragliche Beziehung einzugehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.