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AG Unna, Urteil vom 04.03.2020 - 16 C 509/19

Tenor Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht durch einen auf Aufforderung zur Abstimmung vom 27.06.2019 per E-Mail gefassten Beschluss, dem Kläger mitgeteilt mi

nicht vorgelegen habe. Bei den Abstimmungen vom 15.11.2020 habe es sich lediglich um eine bestätigende Beschlussfassung gehandelt, weshalb eine erneute Anhörung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Bei der Bekanntgabe des Beschlusses mit Schreiben vom 02.07.2019 sei der Beklagte ordnungsgemäß durch die beiden Vorsitzenden vertreten worden, lediglich die Übersendung sei durch Herrn F1 als Leiter der Geschäftsstelle des Beklagten erfolgt. Der Beklagte behauptet, Herr F1 habe in Vollmacht der Vorsitzenden gehandelt. Am 15.11.2020 sei der Vorstand unter Verzicht auf eine Ladungsfrist zusammengekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die weiteren zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.

  1. Gründe I. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag Bezug nimmt auf einen Beschluss unbekannten Datums, war dies dahingehend auszulegen, dass damit ein vermeintlich auf die Aufforderung zur Abstimmung vom 27.06.2019 per E-Mail gefasster Beschluss gemeint ist. II.
  2. Die Klage ist zulässig. Bei der Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers im Beklagten beendet wurde (oder als Kehrseite dazu fortbesteht) handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger nicht abgesprochen werden. Dieses fehlt nicht etwa deshalb, weil der Kläger auf das Anhörungsschreiben vom 15.05.2019 keine Stellungnahme abgegeben hat. Eine Präklusion von Einwendungen, die der Kläger bereits im vereinsinternen Verfahren hätte vortragen können, sieht die Satzung des Beklagten nicht vor. Auch ist kein vereinsinternes Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen, das dem gerichtlichen Verfahren vorrangig sein könnte. Die Klage kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das Posting des Klägers vom 00.00.2019 - sein neues Hobby namens Justiz trage früchte - gibt für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers keinen Anhaltspunkt. Die übrigen Behauptungen des Beklagten hierzu sind ohne Substanz bzw. nicht geeignet den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu begründen.
  3. Die Klage ist auch begründet, da der Kläger weder durch die per E-Mail erfolgte Abstimmung des Vorstands noch durch die Abstimmungen am 15.11.2020 wirksam aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde. a. Die auf Aufforderung vom 27.06.2019 erfolgte Abstimmung per E-Mail konnte bereits deshalb nicht zu einer wirksamen Beschlussfassung führen, da es an einer Rechtsgrundlage für eine Beschlussfassung per E-Mail in der Satzung des Beklagten mangelt. Gem. §§ 28 , 32

sind die Beschlüsse des Vorstands auf einer Versammlung des Vorstands (§ 32 Abs. 1

) oder dadurch zu fassen, dass alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2

). § 32 Abs. 2

postuliert dabei ein gesetzliches Schriftformerfordernis (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auf. 2016, XIV. Die Mitgliederversammung, Rn. 636; Staudinger/Schwennicke

(2019), § 32

, Rn. 161). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1

). Zwar kann die Schriftform durch die "elektronische Form" ersetzt werden (§ 126 Abs. 3

), jedoch erfordert dies die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a

). Die einfache E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 32 Abs. 2

nicht (Otto in: Stöber/Otto, a.a.O.). Der Formmangel wäre nicht allein dadurch geheilt, dass alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung per E-Mail teilgenommen haben ohne den Formfehler zu rügen. Eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses hätte im Rahmen der Satzung des Beklagten erfolgen müssen (§ 40

). Da der Vorstand die Satzung nicht eigenmächtig ändern kann, kann er auch das Schriftformerfordernis nicht abbedingen. Der Formmangel führt - unabhängig von Überlegungen zur "Relevanz" des Verstoßes - zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (§ 125 S. 1

). b. Auch am 15.11.2019 wurde ein Ausschluss des Klägers aus dem Beklagten nicht wirksam beschlossen. aa. Dies folgt zunächst daraus, dass den Beschlüssen kein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren, insbesondere keine Anhörung des Klägers, vorausgegangen ist. Mit der Ausschlusserklärung vom 02.07.2019 war das Verfahren zum Ausschluss des Klägers, das gemäß dem Anhörungsschreiben vom 15.05.2019 mit Beschluss vom 24.04.2019 eingeleitet worden sein soll, formal abgeschlossen. Dass die Ausschlusserklärung vom 02.07.2019 dabei materiell wirkungslos war, weil ein wirksamer Vorstandsbeschluss zum Ausschluss des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, ändert nichts an der formalen Beendigung des Ausschlussverfahrens durch die Ausschlusserklärung. Für den erneuten Beschluss über den Ausschluss des Klägers hätte es sodann der erneuten Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit Anhörung des Klägers, Beschlussfassung und anschließender Bekanntgabe bzw. Erklärung des Ausschlusses gegenüber dem Kläger bedurft. Soweit der Beklagte diesbezüglich darauf verweist, dass es sich bei den Beschlüssen vom

  1. November 2019 lediglich um bestätigende bzw. heilende Beschlüsse in Bezug auf den mit Schreiben vom 02.07.2019 erklärten Vereinsausschluss des Klägers gehandelt habe, trägt dies nicht. Durch die nachträgliche Abstimmung bzw. Beschlussfassung am 15.11.2019 konnte die Erklärung vom 02.07.2019 nicht mehr geheilt werden. Es bestand insofern kein Schwebezustand oder Ähnliches. Auf die Frage, ob ein etwaiger Ausschlussbeschluss vom 15.11.2019 dem Kläger - durch die im Verfahren erfolgten Schriftsätze - hinreichend bekannt gemacht wurde, kommt es nicht entscheidend an, da schon kein wirksamer Ausschlussbeschluss vorliegt. bb. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 15.11.2020 folgt des Weiteren auch daraus, dass diese nicht (zu Protokoll der Sitzung oder in Gestalt einer schriftlichen Beschlussvorlage) hinreichend begründet wurden. Da nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Ausschließungsbeschluss eines Vereins der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung unterliegt, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist, müssen die Gründe für den Ausschluss bereits im Ausschließungsbeschluss bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden (vgl. etwa: BGH NJW 1990, 40 , beckonline; MüKoBGB/Leuschner,
  2. Aufl. 2018,

§ 38Rn. 38; Staudinger/Schwennicke

(2019)

§ 38, Rn.

234). Eine Begründung der Beschlüsse vom 15.11.2019 fehlt indessen vollständig. Dabei kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die Begründung des Anhörungsschreibens vom 15.05.2019 abgestellt werden, da sich aus den Beschlüssen vom 15.11.2020 auch keine entsprechende Bezugnahme ergibt. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes des ausgeschlossenen Mitglieds macht es unerlässlich, dass anhand des Ausschließungsbeschlusses unzweifelhaft erkennbar ist, welche Tatsachen dem Ausschluss zugrunde gelegt werden (vgl. BeckOGK/Könen, 1.2.2020,

§ 38Rn.

212). Dies verbietet die Annahme bzw. Unterstellung einer konkludenten Bezugnahme des Beschlusses auf Unterlagen die nicht Gegenstand des Beschlusses oder des Protokolls über die Beschlussfassung sind (vgl. dazu auch: OLG Düsseldorf MDR 1981, 843 ). Es tritt hinzu, dass bei der Beschlussfassung vom 15.11.2019 das Ausschlussverfahren im Rahmen dessen die Anhörung vom 15.05.2019 erfolgte formal bereits durch die Ausschlusserklärung vom 02.07.2019 abgeschlossen war. Selbst wenn man indessen annehmen wollte, dass die Begründung der Beschlüsse vom 15.11.2019 gleichzusetzen ist mit der Begründung aus dem Anhörungsschreiben vom 15.05.2019, wäre der Beschluss mangels ausreichender Begründung nichtig. Auch und gerade dann, wenn man im Einzelfall eine Lockerung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Begründung eines Ausschließungsbeschlusses für zulässig hält, ist an dem Mindesterfordernis festzuhalten, daß die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluß führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, daß sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann, daß die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und daß nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluß erfolgt ist damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH NJW 1990, 40 , beckonline). Seit langem anerkannt ist, daß die Gerichte zudem jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH NJW 1997, 3368 , beckonline). Das Anhörungsschreiben vom 02.07.2019 führt als konkrete Tatsachen, die den Vereinssausschluss begründen sollen, letztlich nur die Postings bzw. Wortbeiträge des Klägers vom 00.00.2018 und 00.00.2018 an. Im Übrigen besteht das Anhörungsschreiben aus Bewertungen dieser Postings (die Wortbeiträge seien rechtswidrig, beleidigend, persönlichkeitsrechtsverletzend, würden den Tatbestand des § 3 Ziffer 6 Abs. 3 c) der Satzung erüllen, etc.). Aus den Wortbeiträgen bzw. Postings des Klägers vom 00.00.2018 und 00.00.2018 ergibt sich indessen - ohne das Hinzutreten weiterer, dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmender Tatsachen - kein Tatbestand der - auch unter Berücksichtigung des insofern eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle - eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens und / oder ein Entgegenwirken gegen Ziel und Zweck des Vereinslebens begründen könnte. Dies insbesondere deshalb nicht, da aus dem Anhörungsschreiben nicht ersichtlich ist, inwiefern die beanstandeten Wortbeiträge bzw. Postings des Klägers in ihrem tatsächlichen Gehalt wahr oder unwahr sind. Jedenfalls dann, wenn die Äußerungen in ihrem tatsächlichen Gehalt wahr sein sollten, können sie nicht ohne weitere Begründung den Vereinsausschluss tragen. Im Übrigen fehlt es für die Würdigung, es liege eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens bzw. ein Entgegenwirken gegen Ziel und Zweck des Vereinslebens vor, an einer hinreichenden Tatsachengrundlage; inwiefern es tatsächlich zu einer gröblichen Störung des Vereinslebens gekommen ist, ist dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmen. Die Begründung, die Beleidigung und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Mitglieder und Vorstandsmitglieder des Beklagten stelle stets eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens dar, ist in dieser Pauschalität zur Begründung eines Vereinsausschlusses unzureichend, zumal sich anhand der Angaben in dem Anhörungsschreiben schon nicht hinreichend nachvollziehen lässt, inwiefern die Wortbeiträge des Klägers beleidigend oder persönlichkeitsrechtsverletzend gewesen sind. Auch die Begründung, die Wortbeiträge würden dem Ziel und Zweck des Vereinslebens entgegenwirken, weil sie ein, an einem ungestörten Miteinander, lediglich am Freizeitspaß und Vergnügen orientiertes Vereinsleben zunichte machten, trägt erkennbar nicht. Ziel und Zweck des Vereinslebens können angesichts der Definition in § 2 der Satzung nicht auf ein ungestörtes Miteinander, Freizeitspaß und Vergnügen reduziert werden. Der zitierte Wortbeitrag des Klägers vom 00.00.2018 lässt tatsächlich keinen Bezug zu den Zielen und Zwecken des Vereinslebens Beklagten erkennen. Der zitierte Wortbeitrag vom 00.00.2018, betreffend die Veruntreuung von Mitgliedsbeiträgen, kann - in Abhängigkeit vom Wahrheitsgehalt - Ziel und Zweck des Vereinslebens sogar gedient bzw. entsprochen haben. Insgesamt ist die Begründung in dem Anhörungsschreiben als Begründung für den Vereinsausschluss in tatsächlicher Hinsicht unzureichend konkret bzw. stellt sich der Vereinsausschluss allein auf dieser Tatsachengrundlage als willkürlich dar. cc. Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 15.11.2019 auch daraus, dass der Vorstandssitzung vom 15.11.2019 keine ordnungsgemäße Ladung vorausgegangen ist. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Herr F1 dazu befugt war, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wurde eine ordnungsgemäße Ladungsfrist nicht gewahrt. Auch wenn insofern davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger einen Verstoß gegen die in der Geschäftsordnung des Vorstands vorgesehene Ladungsfrist von 10 Tagen nicht rügen kann, gilt unabhängig von der Regelung in der Geschäftsordnung, dass Vorstandssitzungen so einzuberufen sind, dass sich die Mitglieder angemessen inhaltlich auf den Gegenstand der Beratungen und faktisch in ihrer Terminplanung darauf einstellen können (vgl.: Otto in: Stöber/Otto, Rn. 871 zur Mitgliederversammlung; vgl. desweiteren etwa: MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018,

§ 28Rn.

5: sehen Satzung und Geschäftsordnung keine Ladungsfrist vor, gilt eine angemessene Frist). Die Ladung am 15.11.2019 zu einer Sitzung am nächsten Tag war erkennbar zu kurzfristig, da sie weder Gewähr dafür bot, dass sich die Mitglieder des Vorstands angemessen inhaltlich vorbereiten können noch dafür, dass sich die Mitglieder des Vorstands in ihrer Terminsplanung auf den Termin einstellen können. Es sind auch keine sachlichen Gründe erkennbar, die eine derartig kurze Ladungsfrist erfordert hätten. Zwar unterliegt die Ladungsfrist der Disposition des Vorstands, wenn alle Vorstandsmitglieder auf eine längere Frist verzichten. Von einem solchen Verzicht aller Vorstandsmitglieder kann indessen nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass bereits in der Ladung vorgegeben wurde, dass eine reguläre Ladungsfrist nicht eingehalten wird, war der Vorstand unstreitig bei der Sitzung nicht vollständig erschienen. Daraus, dass die nicht erschienenen Vorstandsmitglieder sich entschuldigt haben, kann nicht geschlossen werden, dass diese damit konkludent auf eine Ladungsfrist verzichtet haben. Im Übrigen ist für das Vorstandsmitglied U1 im Protokoll weder vermerkt, dass dieser anwesend war, noch dass dieser sich entschuldigt hätte. Der Verstoß gegen die Ladungsfrist führt auch nicht deshalb ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, weil die Beschlussfassung mglw. nicht auf dem Mangel beruht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler die Unwirksamkeit des Beschlusses begründet soll nämlich nicht (mehr) die Frage einer konkreten Kausalität zwischen Fehler und Beschlussfassung sein, sondern ob es bei am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter wertender Betrachtung möglich ist, dass der Beschlussmangel sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (sog. "Relevanz") (so: MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018,

§ 28Rn.

7 u. § 32 Rn. 55) bzw. ob der Fehler den Beschluss unter einem Legitimationsdefizit leiden lässt, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Nichtigkeit rechtfertigt (so: BeckOGK/Segna, 1.1.2020,

§ 28Rn.

14). Diese "Relevanz" des Fehlers für die Beschlussfassung kann nicht verneint werden, da die Wahrung der Ladungsfrist für den Prozess der Willensbildung im Vorstand unter den Gesichtspunkten der Teilnahme möglichst alle Vorstandsmitglieder und der ausreichenden Möglichkeit zur Vorbereitung von erheblicher Bedeutung ist. Soweit dabei vertreten wird, dass ein Verstoß gegen die Ladungsfrist geheilt wird, wenn keine alsbaldige Rüge seitens des betroffenen Mitglieds erfolgt (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018,

§ 32Rn.

56 zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung), kann dies vorliegend nicht gelten, da im Falle der Beschlussfassung des Vorstands über einen Vereinsausschluss auch das an der Beschlussfassung nicht beteiligte, aber von dem Beschluss betroffene Vereinsmitglied (hier: der Kläger) ein geschütztes Interesse daran hat, dass die für die Willensbildung des Vorstands wesentlichen bzw. "relevanten" Verfahrensregeln eingehalten werden. dd. Inwiefern der Beschluss möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung befangener Vorstandsmitglieder im Ausschlussverfahren unwirksam ist, lässt das Gericht offen, da es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. In Ergänzung zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der Klägerseite darin zuzustimmen sein dürfte, dass die unmittelbar von den zur Begründung des Vereinsausschlusses angeführten Wortbeiträgen des Klägers betroffenen Vorstandsmitglieder jedenfalls von der Entscheidung über den Vereinsausschluss ausgeschlossen gewesen sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1980 - II ZR 62/80 -). Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Ausschluss - wie der Kläger meint - für die Mitwirkung der betroffenen Vorstandsmitglieder im gesamten Ausschlussverfahren gilt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine teilweise Kostenbelastung des Klägers gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht etwa deshalb angezeigt, weil der Kläger ursprünglich beantragt hat, festzustellen, dass er Mitglied beim Beklagten ist. Eine Änderung des Streitgegenstands ist durch die Änderung des Klageantrags letztlich nicht erfolgt, da von vornherein kein anderer Beendigungsgrund in Streit stand als diejenigen über die nunmehr entschieden wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2476113.html ( https://oj.is/2476113 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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