Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2019 zu zahlen. 2. Die B
§ 15AGG Rn.
35). Eine Diskriminierung wird auch dann vermutet, wenn eine Stelle unter Verstoß gegen §§ 11 , 7 , 1 AGG ausgeschrieben wird (BAG, Urteil vom 11.08.2016, AP Nr.
§ 15AGG Rn.
31 m.w.N.).. Angesichts dieser Indizien für eine Diskriminierung der Klägerin oblagen der Beklagten damit gemäß § 22 AGG die Darlegung und der Beweis dafür, dass sie sie nicht diskriminiert hat. Dies hat sie aber nicht in erheblicher Weise dargelegt. Ihre Behauptung, sie habe die Klägerin allein wegen deren fehlender Buchführungskenntnisse nicht eingestellt, reicht zur Widerlegung der Vermutungen nicht aus, denn zum einen hat sie solche Kenntnisse nicht für so wichtig gehalten, dass sie sie in das Anforderungsprofil in ihrer Stellenanzeige aufgenommen hätte, in dem sie statt dessen in fachlicher Hinsicht lediglich die "Beherrschung der deutschen Sprache in Wort + Schrift" sowie "Kenntnisse im Umgang mit MS-Office und Internet" verlangt hat. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Klägerin als ausgebildete Industriekauffrau nicht über die notwendigen Kenntnisse zum Sortieren der Belege und zur Vorkontierung verfügen sollte. Die Klage ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB unbegründet. Ein Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein/e Kläger/in sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, AP Nr.
§ 15AGG Rn.
48 ff.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 - juris Rn 126 m.w.N.). Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.). Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40). Außerdem darf die Handhabung des Missbrauchsverbots die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN). Gemessen an diesen Vorgaben lassen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau den Schluss zu, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands (§ 242 BGB) erfüllt sind. Dass die Bewerbung der Klägerin nicht erkennen lasse, dass sie sich über die Beklagte informiert habe, lässt den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu. Wie viel "Mühe" ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (BAG, Urteil vom
- August 2016 - 8 AZR 4/15 - AP Nr. 21 zu § 15 AGG Rn. 56). Eine andere Bewertung kann allerdings dann geboten sein, wenn entweder dem Bewerbungsschreiben selbst oder in Verbindung mit weiteren Umständen zu entnehmen ist, dass die Klägerin eine Ablehnung ihrer Bewerbung provozieren wollte mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche nach § 15 AGG geltend zu machen. Entgegen der Annahme der Beklagten bietet das Bewerbungsschreiben der Klägerin hierfür jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte desweiteren geltend macht, die Klägerin habe bereits 55 mal Entschädigungsforderungen erhoben, erlaubt auch dies noch nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dies lässt weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Klägerin zu, das auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG
- August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 59;
- Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 50, BAGE 155, 149 ;
- Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24;
- Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63;
- Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN;
- Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232 ). Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungs- und/oder Schadensersatzklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzklage oder im Verlaufe eines Prozesses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Zahlung einlässt (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - AP Nr. 21 zu § 15 AGG Rn. 67; Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/14 - BAGE 155, 149 Rn. 58). Dies kann der Klägerin nicht als alleinige Motivation für ihre Bewerbung bei der Beklagten unterstellt werden. Sie ist bereits seit mehreren Jahren arbeitslos und hat auch aufgrund ihrer mit verbundenen längeren Krankheitszeiten erhebliche Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Dass sie sich deshalb häufig bewerben muss und dabei auch immer wieder Situationen erlebt, die sie als diskriminierend empfindet, spricht nicht dagegen, dass die Klägerin an der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle, deren Anforderungsprofil sie erfüllte, wirklich interessiert war. Auch die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Büro der Beklagten bietet keinen Anhaltspunkt für das Fehlen dieses Interesses, denn es ist gerichtsbekannt, dass viele Arbeitnehmer zwischen dem Ruhrgebiet und Köln pendeln. Außerdem verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass sie im Falle ihrer Einstellung auch hätte umziehen können. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung hat das Gericht 3/5 eines Monatsgehalts in der von der Beklagten für die Stelle angegebenen Höhe für angemessen gehalten. Dafür war ausschlaggebend, dass die Beklagte einerseits sowohl die dem Schutz von Behinderten dienenden Verfahrensvorschriften bei der Stellenbesetzung verletzt hat und andererseits mit ihrer Stellenanzeige auch noch zum Ausdruck gebracht hat, keine nicht mehr "jungen und dynamischen" Bewerber einstellen zu wollen. Dadurch hat sie das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gleich in zweifacher Hinsicht verletzt. Andererseits hat das Gericht bei der Festsetzung des Betrages berücksichtigt, dass die Klägerin in den vergangenen Jahren bereits mehr als 50 Entschädigungsforderungen geltend gemacht hat. Auch wenn dies nach dem oben Gesagten noch nicht genügt, um die vorliegende Klage oder die ihr vorangegangene Bewerbung bei der Beklagten für rechtsmissbräuchlich zu halten, so ist bei der Höhe der Entschädigung doch darauf zu achten, dass die Klägerin auch zukünftig nicht in Versuchung gerät, aus ihren Entschädigungsklagen ein "lukratives Geschäftsmodell" zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2476114.html ( https://oj.is/2476114 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.