Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.679,39 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 1 OH 2/14 tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Bauvertrag geltend. Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück XXXXXXXX , Flur XXX, Flurstück XXXXX in XXXXXXXXX zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Mit der Beklagten schloss er am 21.12.2012 einen Bauvertrag zur Erstellung eines Massivhauses, Typ "Flair 124 ZD" der Firma XXXXXXXXXXX zu einem Festpreis in Höhe von 151.940,00 Euro. Die Beklagte trat mit dem 16.01.2013 in den Werkvertrag ein. Die Anwendung der VOB/B wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Zum Eigenkapitalnachweis zahlten der Kläger und seine Ehefrau auf ein von der Beklagten benanntes, treuhänderisch verwaltetes Konto einen Betrag in Höhe von 57.960,00 Euro ein. Die Details der Ausführung sowie die Termine sind bei dem Gespräch vom 06.05.2013 (Anlage K 3, Bl. 54 ff. GA) festgelegt und entsprechend protokolliert worden. In diesem Gespräch sind weitere Mehrleistungen in Höhe von brutto 10.175,00 Euro vereinbart worden. Die Mehrkosten basieren u.a. auf einer Mehrgründung der Bodenplatte, d.h. Erhöhung des Kiespolsters um 15 cm. Die Beklagte begann mit der Erstellung der Bodenplatte Anfang Oktober 2013. Der Kläger und seine Ehefrau zogen zur qualitätssichernden Baubetreuung den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXXXXXXXX hinzu. Dem Sachverständigen XXXXXX fielen bei der Begutachtung vor Ort vermeintliche Mängel der Bodenplatte auf. Hierzu fertigte er ein Qualitätssicherungsprotokoll (Anlage K 4, Bl. 59 ff. GA). Darüber hinaus fertigte der Sachverständige XXXXX Lichtbilder und Skizzen vor Ort an, nachdem er die Abstände der Bewehrung ausmaß, ermittelte den aus seiner Sicht vorhandenen Ist-Zustand und verglich diesen mit dem aus seiner Sicht geschuldeten Soll-Zustand (Anlage K 5 und K 6, Bl. 65 ff. GA). Der Kläger und seine Ehefrau zeigten diesen Sachverhalt gegenüber der Beklagten an und baten um Abhilfe bzw. Stellungnahme. Mit E-Mail vom 22.10.2013 baten der Kläger und seine Ehefrau um Überlassung von Nachweisen zur Frost- und Standsicherheit und zeigten gleichfalls Mängel an (Anlage K 7, Bl. 68 GA). Die Beklagte reagierte mit E-Mail vom 23.10.2013 (Anlage K 8, Bl. 69 GA). In dieser wies der Geschäftsführer der Beklagten die behaupteten Mängel als falsche Behauptung zurück. Zudem verlangte er die schriftliche Abnahme der Bodenplatte ohne Vorbehalt. Eine Abnahme erfolgte seitens des Klägers nicht. Mit E-Mail vom 24.10.2013 (Anlage K 9, Bl. 70 GA) baten der Kläger und seine Ehefrau erneut um Überlassung etwaiger Unterlagen und erfragten die weitere Vorgehensweise bezüglich des Hausprojektes. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mail vom 25.10.2013 (Anlage K 10, Bl. 71 GA), wobei sie vorbrachte, dass Beweise für die Mangelhaftigkeit der Bodenplatte nicht erbracht worden seien. Wiederum wurde die vorbehaltslose Abnahme gefordert. Die Beklagte ordnete zudem einen Baustopp an. Der Kläger und seine Ehefrau forderten erneut mit E-Mail vom 29.10.2013 (Anlage K 11, Bl. 72 GA) Abhilfe. Als hierauf nichts geschah, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2013 wurden erneut die behaupteten Mängel dargelegt und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.11.2013 zur Abhilfe aufgefordert (Anlage K 12, Bl. 73 ff. GA). Es fand sodann ein Gesprächstermin in der Räumlichkeit der Beklagten zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie seiner Ehefrau statt. Bei diesem Termin waren auch der Sachverständige XXXXXX und der Prozessbevollmächtigte der Kläger zugegen. Eine inhaltliche Diskussion wurde jedoch nicht geführt. Die Parteien gingen zerstritten auseinander. Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung bis zum 15.01.2014 aufgefordert. Eine solche erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte sich von dem auf das Treuhandkonto eingezahlten Betrag einen Betrag in Höhe von 44.276,77 Euro aus. Am 24.06.2015 (Anlage K 15, Bl. 95 f. GA) erklärte der Kläger die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung und forderte die Beklagte auf, den bereits hinterlegten Betrag in Höhe von 57.960,00 Euro an den Kläger und seine Ehefrau auszuzahlen. Die Beklagte widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2015 (Anlage B 3, Bl. 209 f. GA) der Kündigung aus wichtigem Grund. Weiter verwies sie darauf, dass keine Kündigung aus wichtigem Grund, sondern eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB a.F. vorliege. Die Beklagte forderte den Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13.07.2015 (Anlage B 4, Bl. 211 f. GA) zur Abnahme auf, wobei dies seitens des Klägers und seiner Ehefrau verweigert wurde. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.06.2016 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.859,55 Euro aufgefordert (Anlage K 30, Bl. 150 ff. GA). Eine Zahlung lehnte sie mit Schreiben vom 09.06.2016 ab (Anlage K 31, Bl. 154 GA). Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an den dies annehmenden Kläger ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden nach seiner unfreien Kündigung des Auftrags die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Positionen,die sich aus dem Mangel der Bodenplatte ergebenden Aufwendungen, welche zur Herstellung eines fach- und sachgerechten Zustands erforderlich seien sowie die Erstattung der Verzugsschäden zu. Er behauptet, es lägen folgende Mängel der Bodenplatte vor (vgl. 232 ff. GA): Bewehrung liege im Mittel 30 mm zu tief 2-lagige Bewehrung sei nicht entsprechend der Vorgaben der Statik eingebaut worden Nennmaße von 55 mm gegen den unteren Rand und 35 mm gegen den oberen Rand seien nicht eingehalten worden Drunterleisten seien falsch installiert worden Falsche Auswahl der Abstandhalter Sauberkeitsschicht fehle, da PE-Folie nicht ausreichend sei Erdfahne an Bodenplatte fehle Fundamenterder entspreche nicht der DIN und sei mangelhaft eingebaut Lage und Dichtheit der Entwässerungsrohre seien nicht überprüfbar, da eine Dokumentation hierzu fehle Es ergebe sich zur Beseitigung der Mängel ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.729,48 Euro, der sich folgendermaßen zusammensetze: a. Die von der Beklagten erstellte, mangelhafte Bodenplatte sei nunmehr als Sauberkeitsschicht genutzt worden. Es sei zudem eine neue Bodenplatte erstellt worden, wobei im Rahmen der Schadenminderung damit Kosten des Rückbaus und der Entsorgung erspart worden seien. Die Kosten zur Erstellung der neuen Bodenplatte inklusive erforderlicher Verlegung der Rohrleitungen beliefen sich auf 25.534,80 Euro. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Firma Römer vom 23.02.2016 (Anlage K 16, Bl. 97 GA). b. Zur Erstellung der neuen Bodenplatte sei der Abriss des bereits aufstehenden Mauerwerks auf der Bodenplatte erforderlich gewesen. Für Abriss und Entsorgung seien insgesamt 1.700,00 Euro Kosten gemäß der Rechnung der Firma XXXX vom 19.02.2016 entstanden (Anlage K 17, Bl. 98 GA). c. Für die Feinabsteckung der neu erstellten Bodenplatte seien ausweislich der Rechnung des Vermessungsingenieurs Scholl vom 19.02.2016 (Anlage K 18, Bl. 99 GA) 681,60 Euro aufgewendet worden, wobei die Kosten regional üblich, angemessen und erforderlich gewesen seien. Diese zweite Feinabsteckung sei erforderlich gewesen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Maße nicht eingehalten worden seien. d. Die Erstellung des amtlichen Lageplans sei erforderlich gewesen, da sich das Haus durch die Verwendung der mangelhaften Bodenplatte als Sauberkeitsschicht um die Höhe dieser Bodenplatte erhöht habe. Eine Änderung der Baugenehmigung sei daher erforderlich gewesen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.203,09 Euro entstanden. e. Aufgrund der nun erhöhten Plattendicke habe ein Verlängerungsfutterrohr installiert werden müssen sowie eine Mehrsparten-Hauseinführung. Hierfür seien entsprechend der Rechnung der Firma XXXXXX vom 24.05.2016 (Anlage K 20, Bl. 101 f. GA) Kosten in Höhe von 609,99 Euro berechnet und gezahlt worden. Außerdem bestehe ein Schadensersatzanspruch aus Mangelfolgeschäden in Höhe von 66.130,07 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt: a. Kreditzinsen Hauptkredit Der Kläger und seine Ehefrau hätten zur Durchführung des Bauvorhabens bei der Bank XXXXX ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 Euro aufgenommen. Da dieses aufgrund des Verzugs nicht habe abgerufen werden können, sei pro Monat ein Bereitstellungszins seitens des Kreditinstituts in Höhe von 100,00 Euro monatlich berechnet worden (Anlage K 21, Bl. 103 ff. GA). Insgesamt sei dem Kläger und seiner Ehefrau ein Schaden in Höhe von 2.900,00 Euro entstanden. Darüber hinaus sei ein KfW-Darlehen über die Hausbank aufgenommen worden (Anlage K 22, Bl. 106 ff. GA), welches jedoch nicht habe abgerufen werden können. Gleichfalls seien für 27 Monate Bereitstellungszinsen in Höhe von 125,00 Euro monatlich angefallen. Es sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 3.375,00 Euro entstanden. b. Miete Ersatzwohnung Der Kläger habe zusammen mit seiner Ehefrau in der XXXXXXX in XXXXX bis zum einschließlich 31.03.2015 gewohnt (Mietvertrag Anlage K 23, Bl. 110 ff. GA). Die Kaltmiete habe 599,00 Euro / mtl. betragen, weshalb insgesamt Mietkosten in Höhe von 10.183,00 Euro hätten aufgewendet werden müssen. Vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Bauvorhabens sei die Wohnung bereits gekündigt worden, weshalb eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht mehr in Betracht gekommen sei. Aus diesem Grund hätten der Kläger und seine Ehefrau in die Straße Flaaskamp in Krefeld umziehen müssen (Mietvertrag, Anlage K 24 Bl. 131 ff. GA). Dort hätten sie seit dem 01.04.2015 für die Kaltmiete einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro /mtl. aufbringen müssen. Die Wohnung sei etwas größer ausgefallen als zuvor, da er und seine Ehefrau ein Kind bekommen hätten. Für den Zeitraum bis zum 30.04.2016 seien Mietkosten in Höhe von 9.600,00 Euro angefallen. c. Miete Bauzaun Aufgrund des Verzuges sei der Bauzaun zur Sicherung der Baustelle bis zum einschließlich 08.10.2015 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 99,96 Euro seit Stilllegung der Baustelle durch Verfügung des Baustopps des Geschäftsführers angemietet worden. Die Anmietung sei aus Sicherheitsgründen zur Sicherung der Baustelle erforderlich gewesen. Hierfür sei ein Betrag in Höhe von 2.355,04 Euro aufgewendet worden (Anlage K 25, Bl. 136 f. GA). d. Miete Baustrom Der Baustromkasten sei vorgehalten worden. Hierfür sei monatlich ein Betrag in Höhe von 35,70 Euro in Ansatz gebracht worden. Ein Abbestellen sei nicht möglich gewesen, da unklar gewesen sei, wann die Arbeiten fortgesetzt werden. Hierfür sei ein Betrag in Höhe von 1.035,30 Euro aufgewendet worden (Anlage K 26, Bl. 138 ff. GA). e. Grundgebühr Stromanschluss Die Grundgebühr des Stromanschlusses habe monatlich 8,33 Euro betragen, mithin sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 241,57 Euro angefallen (Anlage K 27, Bl. 143 ff. GA). f. Sachverständiger XXXXXX Die Hinzuziehung des Sachverständigen Michel sei erforderlich gewesen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau die Fach- und Sachkenntnis zur Feststellung von Mängeln an der Bodenplatte fehle. Der Privatgutachter habe seine Leistung mit Rechnung vom 09.01.2014 in Höhe von 1.013,34 Euro (Anlage K 28, Bl. 148 GA) sowie mit Rechnung vom 12.11.2014 in Höhe von 474,81 Euro abgerechnet (Anlage K29, Bl.149 GA) Nach Auffassung des Klägers seien die Kosten der Einschaltung des Privatgutachters als Mangelfolgeschaden erstattungsfähig. g. Preissteigerung Von dem Jahr 2013 auf das Jahr 2016 habe es eine Preissteigerung zur Erstellung des Einfamilienhauses von 11,8 % gegeben. Hieraus würden sich Mehrkosten in Höhe von 17.920,42 Euro ergeben. h. Fenstereinbau Die Beklagte habe - obwohl Fenster nicht eingebaut worden seien - insoweit unstreitig - insgesamt 13.251,91 Euro von dem treuhänderisch hinterlegten Eigenkapital in Abzug gebracht. Der Abzug sei zu Unrecht erfolgt, da eine Leistung hiermit nicht verbunden gewesen sei. Die Fenster seien weder abgenommen worden, noch hätten diese aufgrund des verfügten Baustopps und der danach erfolgten Kündigung des Auftrags eingebaut werden können. Nach Auffassung des Klägers ergebe sich daraus ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 13.251,91 Euro. i. Treppe Die Beklagte brachte - insoweit unstreitig - eine Stornogebühr für eine Treppe in Höhe von 89,25 Euro in Abzug. Der Kläger behauptet, eine Stornogebühr sei der Beklagten nicht entstanden, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe. j. Lüftungsanlage Eine Lüftungsanlage sei gleichfalls von dem treuhänderisch hinterlegten Eigenkapital in Abzug gebracht worden. Dies umfasse einen Betrag in Höhe von 3.690,43 Euro. Diese sei weder geliefert, noch installiert worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95.859,55 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Mängel nicht vorlägen. So habe der Sachverständige Holthausen im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Lebensdauer der Bodenplatte nicht zu erwarten und ein Rückbau und eine Neuerstellung der Bodenplatte aus diesem Grunde nicht erforderlich seien. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass die Bodenplatte aus statischen Gründen verbleiben könne. Die Bodenplatte erfülle damit die vertraglich und die statischen Grundlagen. Sie habe zudem stets nach den Vorgaben des Lizenzgebers, der Firma Town und Country Haus, gearbeitet. Sie behauptet, sie habe dem Kläger und dessen Ehefrau die Statikberechnung mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (Anlage B 1, Bl. 174 ff. GA) im selbständigen Beweisverfahren zur Verfügung gestellt. Hiermit sei der Nachweis der Standsicherheit geführt worden. Die Kosten zur Erstellung einer neuen Bodenplatte könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da diese technisch nicht notwendig gewesen sei. Dies entspreche neben den Feststellungen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen Holthausen auch den Feststellungen des TÜV München (Anlage B 5, Bl. 213 ff. GA). So unterschreite die untere Lage der Bewehrung die nach DIN geforderten Mindestmaße der Betonüberdeckung von 20 mm nicht und eine Sauberkeitsschicht sei nicht erforderlich. Die gewählte untere Bewehrungslage entspreche den statischen Anforderungen. Eine Beeinträchtigung der Lebensdauer der Bodenplatte sei nicht zu erwarten, weshalb auch ein Rückbau und die Neuerstellung nicht erforderlich seien. Die Schutzziele aus dem Vertrag und den anerkannten Regeln der Technik für die Funktion der Bewehrung sei im Hinblick auf die Nutzungsfunktion der Bodenplatte vollumfänglich erfüllt. Die Abstandshalter unter der Bewehrung seien nicht als Mangel zu qualifizieren, da diese lediglich während der Bauphase zur Lagesicherung der Bewehrung dienen. Diese Funktion sei erfüllt worden. Im fertig betonierten und ausgehärteten Zustand der Bodenplatte hätten die Abstandshalter keine Funktion mehr und seien für die weitere Beurteilung der Qualität der Bodenplatte nicht mehr relevant. Bezüglich der Mindestüberdeckung sei zu beachten, dass durch die Vorgabe der Betonqualität C 35/30 ein höherwertigerer Beton als der nach DIN gefordert wird eingebaut worden sei, wodurch die Qualität der Bodenplatte sogar erhöht worden sei. Ein Mangel sei es ferner nicht, dass das Vorhaltemaß für die Betondeckung erhöht worden sei. Dies sei lediglich eine andere Maßnahme zur Sicherung der Mindestbetondeckung. Das ergebe sich aus dem ebenfalls eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros XXXXXXXXXXXX (Anlage B 6, Bl. 222 ff. GA). Die Kosten für den Abriss des angeblich aufstehenden Mauerwerks auf der Bodenplatte seien nicht erstattungsfähig. Auf der Bodenplatte habe überhaupt kein Mauerwerk aufgestanden und ein solches Mauerwerk habe die Beklagte nicht veranlasst. Die Feinabsteckung der neuhergestellten Bodenplatte und die Erstellung des amtlichen Lagenplans seien nicht erforderlich gewesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Plattendicke sei ebenfalls nicht ersichtlich, weil eine Bodenplatte nicht habe neu hergestellt werden müssen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 13.351,91 Euro bestehe nicht, weil die Firma TMP Fenster und Türen GmbH die Fenster hergestellt habe und diese durch den Kläger nicht abgenommen worden seien. Aufgrund der Vorlaufzeiten seien die Fenster durch die Beklagte bei dieser bestellt worden. Unstreitig bot der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau die Fenster mit Schreiben vom 07.10.2015 an (Anlage B 7, Bl. 225 f. GA) und setzte ihnen zur Abnahme eine Frist, welche fruchtlos verstrich. Die Klägerseite äußerte sich lediglich mit Schreiben vom 21.10.2015 (Anlage B 8, Bl. 227 GA) dahingehend, dass sie kein Interesse an den Fenstern und Türen habe. Die Stornogebühren seien aufgrund der Abbestellung entstanden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages hätte die Treppe nicht abbestellt werden müssen. Gleiche gelte für die Lüftungsanlage. Dies sei von der Beklagten bestellt worden und liege beim Elektriker zur Abholung bereit. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger und seine Ehefrau hätten zu Unrecht die Abnahme verweigert. Sie behauptet, der Sachverständige habe die Abnahmereife des Gewerkes eindeutig festgestellt. Sie ist der Ansicht, die erklärte Kündigung sei nicht berechtigt gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Sie behauptet, sie habe vor der Kündigungserklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit sei, die Anschlussfahne des Fundamenterders zu erneuern. Diese Mängelbeseitigungsbereitschaft habe sie außer Frage gestellt und die Ausführung angekündigt (Anlage B 2, Bl. 208 GA). Weiter ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Verzug nicht zu vertreten. Vielmehr seien es allein der Kläger und seine Ehefrau gewesen, die den Weiterbau verweigert hätten. Aus diesem Grunde könnten keine Kosten wegen Verzug geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 verkündete die Beklagte der Firma Frisoli Bau GmbH den Streit (Bl. 250 ff. GA). Das Akte aus dem selbständigen Beweisverfahren 1 O 2/14 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anhörung des Sachverständigen Holthausen in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 (Bl. 260 GA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXXXXXXXX (Bl. 373 GA) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt gemäß § 29 ZPO. Bei Klage betreffend die Ausführung eines Baues einschließlich des Sicherungsanspruches aus § 648 BGB ist gemeinsamer Erfüllungsort der Ort der Ausführung des Baues (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25 m.w.N.). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 74.679,39 Euro. 1) Unstreitig haben die Parteien am 21.12.2012 einen Bauvertrag über die Erstellung eines Massivhauses geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, auf den nach Art. 229 § 39 EGBGB das bis zum 31.12.2017 geltende Recht anwendbar ist. 2) Trotz fehlender Abnahme sind die besonderen Regelungen des Werkvertragsrechts nach §§ 634 ff. BGB anwendbar. Der Anwendungsbereich des § 634 Nr. 2 - Nr. 4 BGB ist auch vor Abnahme ausnahmsweise dann eröffnet, wenn sich das Schuldverhältnis bereits in ein Abrechnungsverhältnis gewandelt hat, da der Besteller vom Unternehmer keine Erfüllung mehr, sondern - wie vorliegend - nur noch Ausgleich in Geld fordert (vgl. BGH VII ZR 193/15 ). 3) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung der Mängel an der Bodenplatte in Höhe von 27.665,69 Euro gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 , 249 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.