dem Gegenstandswert zu berechnenden gesetzlichen Gebühren, wenn sie den aus dieser Vergütungsvereinbarung resultierenden Betrag übersteigen." Die Klägerin behauptet, der Gegenstandswert der Hauptsache betrage 50.000,00 €. Zudem sei ihr der Widerspruch der Beklagten erst am 09.10.2018 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das wettbewerbsrechtliche Abmahnschreiben vom 03.08.
dem die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
tatsächlich entgegengetreten sei. Ferner ist sie der Ansicht, dass sie gemäß der Vergütungsvereinbarung in Innenverhältnis mindestens die Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren schulde. Die Klägerin beantragt,
1 S. 2 UWG gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, wonach Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind, in denen durch die Klage ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 1 UWG setzt voraus, dass ein "Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird". Der prozessuale Anspruch muss auf eine Anspruchsgrundlage des UWG gestützt werden, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass eine solche Anspruchsgrundlage ausdrücklich in der Klage angeführt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich dies aus dem Klageantrag und dem Klagevorbringen schlüssig entnehmen lässt. Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend der Intention des Gesetzgebers der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte zuzuordnen, wobei dies nicht gilt, wenn der Anspruch ausschließlich auf eine andere Grundlage (Geschäftsführung ohne Auftrag) gestützt wird. Dies gilt auch für die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens, da eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 abzulehnen ist.Vorliegend wird der Anspruch aber nicht ausschließlich auf eine andere Grundlage gestützt, sondern es werden die Kosten des Abmahnschreibens sowie des Abschlussschreibens zusammen geltend gemacht. Die Anforderungen der Abschlusserklärung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren gehören auch nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 749,34 € zu. a)
1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dabei kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Unter der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung versteht man die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzter, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG, § 12, Rn. 1.3 -, zit.
beckonline). Eine Rechtspflicht zur Abmahnung, d.h. den Schuldner vor der Einleitung des Verfügungs- oder Hauptsacheverfahrens zu warnen oder zu mahnen, besteht nicht. Sie stellt auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein schließendes Verfügungs- oder Klageverfahren dar. b) Die mit anwaltlichen Schreiben vom 03.08.2019 erklärte Abmahnung genügt den inhaltlichen Anforderungen an einer Abmahnung i.S.d. § 12 Abs. 1 UWG. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 03.08.2018 (Anl. Lhr 2 des Anlagebandes der Klägervertreterin) gerecht. Diesbezüglich bemängelt die Klägerin fünf Aspekte: "
nochmaligem Scrollen endlich zu der Information über die textile Zusammensetzung des Hoodies" [...]
beckonline). c) Die Abmahnung muss dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Aus diesem Grund muss der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits vorformuliert zuschickt, wenngleich dies hier erfolgt ist. Denn in dem Abmahnschreiben heißt es wie folgt: "(...) Die Formulierung überlassen wir Ihnen. Wir haben Ihnen exemplarisch eine Unterlassungserklärung beigefügt, die unsere Mandantin akzeptieren würde". In diesem Fall stellt dies ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags dar, das der Schuldner nur noch anzunehmen braucht. Des Weiteren braucht nicht über die Frage entschieden werden, ob die Klägerin mit der von ihr vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihr zusteht, da dies grundsätzlich unschädlich ist. Hintergrund dessen ist, dass es die Sache des Schuldners ist, eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung aufgrund der Abmahnung abzugeben. Wenn die Abmahnung alle erforderlichen Angaben enthält, d.h. eine konkrete Beanstandung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm eigentlich zusteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.19 -, zit.
beckonline). Dies hat auf die Abmahnung keinen Einfluss. Es obliegt dann vielmehr dem Schuldner, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben, in der dann eine Ablehnung des zu weitgehenden Angebots verbunden mit einem neuen Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages liegt, gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2018 lediglich eine Frist bis zum 09.08.2018 gesetzt hat, steht der Wirksamkeit der Abmahnung ebenfalls nicht entgegen. Denn auch bei einer zu kurzen Frist wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt und die Abmahnung entfaltet ihre Wirkung. Ob die Frist angemessen ist, ist einzelfallabhängig. Darauf kommt es aber nicht an, denn selbst wenn man sich hier auf dem Standpunkt stellen würde, dass die Frist zu kurz bemessen wäre, hätte dies auf die Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens keinen Einfluss. Wie bereits oben dargelegt ist die Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist, dass die Klägerin wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus§ 93 ZPO hätte rechnen müssen. Des Weiteren setzt ein solches Abmahnschreiben voraus, dass gerichtliche Schritte angedroht werden, sofern der Schuldner die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt. Vorliegend ist die Klägerin diesen Anforderungen in ihrem Abmahnschreiben
gekommen. In dem letzten Absatz ihres Schreibens führt sie dahingehend folgendes aus: "
fruchtlosem Fristablauf werden wir unserer Mandantin dringend anraten müssen, sämtliche bestehende Ansprüche umgehend gerichtlich durchzusetzen. Auf dadurch entstehende Mehrkosten weisen wir rein vorsorglich hin."
beckonline). Die Rechtsfolge einer missbräuchlichen Abmahnung ist nicht allein die Unbeachtlichkeit der Abmahnung, sondern vielmehr, dass für die Durchsetzung des zugrundeliegenden, in seinem Bestand unberührten Unterlassungsanspruchs keine gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.93 m.w.N. -, zit.
beckonline). Die Abmahnung mit Schreiben vom 03.08.2018 stellte die erste Abmahnung dar. Darin lag insbesondere keine Mehrfachabmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sofern die Beklagte vorträgt, die Abmahnung sei
4 UWG rechtsmissbräuchlich erfolgt, überzeugt dies nicht.
4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Der Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG stellt nur auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, d.h. auf die Begleitumstände des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens ab und nicht auf sonstige Umstände, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen und aus diesem Grunde die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen können. Ein Missbrauch besteht, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, Urt. v. 06.04.2000 - I ZR 76/98 , in: GRUR 2000, 1089
beckonline). Dabei ist das Fehlen oder vollständige Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 06.04.2000 - I ZR 67/98 , in: GRUR 2001, 82 -, zit.
beckonline). Vielmehr genügt es, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02 , in: GRUR 2006, 243
beckonline). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist im jeweiligen Einzelfall "unter Berücksichtigung der gesamten Umstände" zu beurteilen (BGH, Urt. v. 05.10.2000 - I ZR 224/98 , in: GRUR 2001, 354
beckonline). Allein daraus, dass die Klägerin mit einer Gegenabmahnung reagierte, kann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin nutze das vorliegende Verfahren als Mittel, um Gegenansprüche zu konstruieren, um selbst mit der eigenen wettbewerbswidrigen Werbung fortfahren zu können, erfolgt "ins Blaue hinein" und ohne jede weitere Substantiierung. Dadurch, dass es sich um die erste Abmahnung der Klägerin handelt, kann auch nicht ein Missbrauch daraus hergeleitet werden, dass es der Klägerin ausschließlich darum gehe, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten sowie seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, Urt. v. 24.05.2000 - I ZR 222/97 , in: GRUR 2001, 78
beckonline). Mangels mehrfacher Abmahnungen ist in dieser Hinsicht auch ein missbräuchliches Vorgehen zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind nicht ersichtlich. g) Bei der Höhe des Anspruchs auf Ersatz der für das Abmahnschreiben erforderlichen Rechtsanwaltskosten hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 35.000,000 € herangezogen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Gegenstandswert sei überhöht, überzeugt nicht und erfolgt ohne jede Grundlage. Der Streitwert im vorausgehenden Verfügungsverfahren wurde auf "bis zu 35.000 €" festgesetzt. Im Übrigen ist die Umsatzsteuer zu erstatten. Abmahnkosten wegen einer Abmahnung
beckonline). Die Klägerin hat durch die Abmahnung Leistungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt (BFH, Urt. v. 21.12.2016 - XI R 27/14 , Rn. 20, in: DStRE 2017, 740
beckonline). Die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung dient i.d.R. dem Interesse beider Parteien, weil sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (BFH, Urt. v. 21.12.2016 - XI R 27/14 , Rn. 25, in: DStRE 2017, 740
beckonline). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Leistungsaustausch in umsatzsteuerrechtlichen Sinne besteht, kommt es nicht auf zivilrechtliche, sondern auf die vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben an (BFH, Urt. v. 21.12.2016 - XI R 27/14 , Rn. 29, in: DStRE 2017, 740
beckonline). Aus diesem Grund fordern die Grundsätze der Gleichbehandlung und Neutralität der Umsatzsteuer, dass die Abmahnleistung, welche der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern ist, unabhängig davon, ob sie auf zivilrechtlicher Grundlage auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt werden (BFH, Urt. v. 21.12.2016 - XI R 27/14 , Rn. 29, in: DStRE 2017, 740
beckonline). Daraus ergibt sich folgender Erstattungsanspruch: 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13 ,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.219,40 € 0,65 Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG - 609,70 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 629,70 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 119,64 € Gesamt 749,34 € Die von der Klägerin vorgetragene Vergütungsvereinbarung steht der Höhe des Erstattungsanspruchs nicht entgegen. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Aus dieser Vergütungsvereinbarung ergibt sich, dass die Klägerin im Innenverhältnis mindestens die Vergütung in der Höhe der gesetzlichen Gebühren schuldet. Anhand dieser Vergütungsvereinbarung ist für das Gericht - entgegen der Ansicht der Beklagten - eine Feststellung zum Innenverhältnis möglich. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren aber nicht durch Vereinbarung unterschritten werden, was vorliegend auch nicht erfolgt ist. Es bedarf auch keiner weiteren Feststellung mehr dahingehend, ob die bis zu dem Zeitpunkt abgerechneten Kosten aus den einzelnen streitgegenständlichen Tätigkeiten, d.h. sämtliche Leistungen betreffend die außergerichtliche Tätigkeit, die gesetzlichen Gebühren übersteigen oder nicht. Denn es sind nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Auch ein etwaiges Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren ist irrelevant, da jedenfalls im Innenverhältnis ohnehin mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet sind. Ob die Klausel der Vergütung wirksam ist, bedarf keiner näheren Entscheidung, da
2 BGB sowieso die Gebührentatbestände des RVG maßgeblich sind. Denn gemäß § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages
den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Bestimmungen unwirksam sind. Im Übrigen bedarf es auch keines weiteren Vortrages mehr, weil die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe der gesetzlichen Gebühren eine Abrechnung und Zahlung nicht voraussetzt. Es kommt nicht auf die Frage an, ob die Klägerin im Innenverhältnis Zahlungen geleistet hat, da ein etwaiger Freistellungsanspruch sich durch die Ablehnung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umwandelt, gemäß § 250 S. 2 BGB (BGH, Urt. v. 13.01.2004 - IX ZR 355/02, in: NJW 2004, 1868
beckonline). Voraussetzung für den Anspruch auf Geldersatz
Eine Fristsetzung ist entsprechend dem Rechtsgedanken von § 281 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Schädiger die Herstellung oder den Schadensersatz überhaupt ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Schadensersatzforderung der Klägerin kann bereits darin gesehen werden, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass die Klägerin dem Grunde
schon keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben sowie das Abschlussschreiben hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.04.1987 - IX ZR 68/86 -, in: NJW-RR 1987, 869
beckonline). Es bedarf auch schon deshalb keines weiteren Vortrages seitens der Klägerin mehr, da im Falle dessen, dass sämtliche Leistungen - betreffend die außergerichtlichen Tätigkeiten - die gesetzlichen Gebühren überschreiten würden, dies nicht von Bedeutung wäre, weil ohnehin nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig wären. Im Falle dessen, dass sämtliche Leistungen die gesetzlichen Gebühren unterschreiten würden, wäre dies ebenfalls irrelevant, da im Innenverhältnis bloß die gesetzlichen Gebühren mindestens geschuldet sind. Im Übrigen scheidet eine Zurückweisung eines verspäteten Vortrages in dem Schriftsatz vom 11.03.2020 aus.
Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Hiervon räumt § 296a Satz 2 ZPO, bezogen auf den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 5 ZPO, aber dann eine Ausnahme ein, wenn einer Prozesspartei auf deren Antrag hin ein Schriftsatzrecht
der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gewährt wird. Gemäß § 139 Abs. 5 ZPO ist das auf den gerichtlichen Hinweis bezogene Vorbringen beachtlich, wenn es innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausgeführt wird. Wird
Ablauf dieser Frist, wie im Streitfall gegeben, ein Schriftsatz eingereicht, so gilt § 296a ZPO. Vorliegend wurde im Rahmen des Hinweisbeschlusses des Gerichts vom 04.03.2020, Bl. 70 f. d.A., der Klägerin eine Frist von zwei Wochen erteilt, in welcher sie die Höhe der Aufwendungen für die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten vortragen sollte. Obgleich darauf fristgerecht lediglich ein Vortrag zu der Vergütungsvereinbarung erfolgt ist, bedurfte es aus den oben genannten Gründen seitens der Klägerin keines weiteren Vortrages mehr. 2. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.822,96 € aus §§ 677 , 683 , 670 BGB zu. a) Das Abschlussschreiben beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Daraus wird für den Gläubiger ersichtlich, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss. Des Weiteren hat der Schuldner daneben die Möglichkeit, durch fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden. Allerdings ist das Abschlussschreiben keine Voraussetzung für eine Hauptsacheklage (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline). Die Anforderungen der Abschlusserklärung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren gehören auch nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Das Abschlussschreiben ist als neue, selbstständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline). Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten
Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924 , 926 , 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es lediglich mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Deshalb gehört die von ihm erbrachte weitere Tätigkeit auch sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer
4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline).
Zustellung der einstweiligen Verfügung einhalten, um einen Anspruch auf Kostenerstattung zu begründen (BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 263/15 , in: LSK 2017, 123972 - amtl. Ls. -, zit.
beckonline). Hintergrund dessen ist, dass die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung einen Auffassungswandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben kann. Zudem muss der Gläubiger, um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, dem Schuldner eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will (BGH, Urt. v. 22.01.2015 - I ZR 59/14 , Rn. 21, in: GRUR 2015, 822
beckonline). Dies kann nicht angenommen werden, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat oder aber wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung
folgt. Des Weiteren auch dann nicht, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine angemessene Zeit eingeräumt hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dazu ist dem Schuldner vor Übersendung des Abschlussschreibens, wie bereits oben dargelegt, eine Wartefrist zur Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung sowie eine Erklärungsfrist zur Prüfung, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, zu gewähren (BGH, Urt. v. 22.01.2015 - I ZR 59/14 , Rn. 17, in: GRUR 2015, 822
beckonline). Wie bereits oben dargelegt muss dem Schuldner mindestens ein der Berufungsfrist des § 517 Abs. 1 ZPO entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen. Bei einer durch Urteil ergangenen oder
Widerspruch bestätigten Verfügung ist regelmäßig eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen, ab dem Zeitpunkt der Zustellung angemessen (BGH, Urt. v. 22.01.2015 - I ZR 59/14 , Rn. 21, in: GRUR 2015, 822
beckonline). Die Erklärungsfrist liegt regelmäßig bei mindestens zwei Wochen (BGH, Urt. v. 22.01.2015 - I ZR 59/14 , Rn. 23, in: GRUR 2015, 822
beckonline), wobei bei den beiden Fristen wieder die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 03.09.2018 hat die Klägerin bis zum 08.10.2018 gewartet, d.h. fünf Wochen, ehe sie tätig wurde. Wie bereits oben dargelegt, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sie zu dem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte, dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15.09.2018 angekündigt haben will , Widerspruch einzulegen. e) Das Gericht ist sowohl bei dem Abmahnschreiben als auch bei dem Abschlussschreiben von der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts ausgegangen. Denn bei Unternehmen kann dies auch dann angenommen werden, wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen (BGH, Urt. v. 08.05.2008- I ZR 83/06 , Rn. 14, in: GRUR 2008, 928
beckonline). Der Gegenstandswert bemisst sich
dem Wert der Hauptsache. Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist auch angemessen. Hier entspricht der Streitwert von 35.000,00 € aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren ca. 2/3 des Hauptsachewertes von 50.000 €. Ein Gebührensprung bei dem Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 33.333,33 € liegt noch nicht vor. Der Einwand der Beklagten, es sei allenfalls eine 0,3 Geschäftsgebühr erstattungsfähig, überzeugt nicht. Für ein anwaltliches Abschlussschreiben ist auf der Grundlage von Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr anzusehen (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline). Das Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung. Vielmehr soll ein Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeigeführt werden (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline). Es handelt sich dabei nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.d. Nr. 2302 RVG VV (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline). Aus diesem Grund ist der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens regelmäßig höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die unter Nr. 2302 RVG VV zu fassen sind (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 , in: GRUR 2010, 1038
beckonline). Zudem ist
Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BGH Urt. v. 22.1.2015 - I ZR 59/14 , Rn. 35, in: GRUR 2015, 822
beckonline). Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich folgender Erstattungsanspruch: 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13 ,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.511,90 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 1.531,90 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 291,06 € Gesamt 1.822,96 € Im Hinblick auf die bestehende Vergütungsvereinbarung gilt das oben Gesagte. 3. Der Anspruch der Nebenforderung folgt aus §§ 280 , 286 , 288 i.V.m. § 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 2.572,30 EUR Permalink: https://openjur.de/u/2476198.html ( https://oj.is/2476198 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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