(2)zum Gutachten), wonach die Tibiakomponente in Innenrotation implantiert werden muss. Der Sachverständige hat betont, dass die von dem Zeugen A in dem Operationsbericht vom 04.07.2013 beschriebene Implantation (innenrotiert zentrierend nach dorsal) exakt dieser Vorgabe entspricht. Dass die Prothese mit einer zu starken Innenrotation eingesetzt worden ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dazu hat der Sachverständige im Senatstermin klargestellt, dass sich den Unterlagen des Herstellers keine konkreten Vorgaben zur Stärke der Innenrotation entnehmen lassen, die zwingend hätten eingehalten werden müssen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die konkreten anatomischen Gegebenheiten des jeweiligen Falles individuell berücksichtigt werden müssen, ohne weiteres nachvollziehbar. Auch aus den Herstellerangaben lässt sich entnehmen, dass sich der Einbau nach dem Zustand des jeweiligen Knies richten muss. Dafür dass der Beklagte zu 1., der den Eingriff bei der Klägerin in Gegenwart eines Vertreters des Herstellers durchgeführt hat, im konkreten Fall mit der Wahl einer Innenrotation von 20 Grad eine zu starke Innenrotation herbeigeführt hat, gibt es keinerlei Hinweis. Zwar lässt sich der konkrete Grad der Innenrotation nicht anhand von herkömmlichen Röntgenbildern, sondern nur mittels CT-Aufnahme bewerten, die vorliegend nicht durchgeführt worden ist. Allerdings bieten die anatomischen Gegebenheiten, wie sie der Sachverständige anhand der postoperativen Röntgenaufnahme aus März 2011 festgestellt hat, keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prothese betreffend die Innenrotation in fehlerhafter Weise eingebaut worden ist. Vielmehr belegt das intraoperativ gefertigte Röntgenbild, das das Knie exakt von vorne zeigt, dass das von dem Zeugen A als Beleg für eine fehlerhaft gewählte Innenrotation angeführte Abkippen der Prothese im Plateau nicht bestand. Dies hat der Sachverständige, der das Bild bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingehend erläutert hatte, im Senatstermin nochmals hervorgehoben.
- b)Auch den auf die Bewertung des Zeugen A gestützen Vorwurf, die Femurkomponente sei zu tief eingesetzt worden und sitze unter Niveau, hat der Sachverständige nachdrücklich entkräftet. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat er eingehend ausgeführt, dass es zu der spezifischen Eigenheit der Prothese gehöre und bereits bei der Planung erkennbar sei, dass bei seitlicher Betrachtung des Kniegelenks die Femurkomponente in den Knochen "einschneide" und eine Stufe entstehe, die aussehe, als sei die Komponente unter Niveau eingesetzt. Auch die dem Gutachten angefügten Bilder belegen, dass die Prothese konstruktionsbedingt immer vorne einschneidet. Dass die Prothese tatsächlich nicht zu tief eingesetzt worden ist, belegen die postoperativ gefertigten Ganzbeinaufnahmen, die eine korrekte Beinachse und eine regelrechte Lage der Gelenklinie zeigen. Beides wäre nicht der Fall, wenn die Prothese tatsächlich zu tief eingesetzt worden wäre. Ein von der Klägerin im Senatstermin bemängeltes "Anstoßen" ist auch im Operationsbericht des A nicht beschrieben.
- c)Entgegen der Auffassung des Zeugen A ist bei der Klägerin auch kein zu kleines Prothesenmodell verwendet worden. Angesichts der Größe der Klägerin hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das verwendete Modell der Größe M und nicht etwa die Sondergröße L passend war. II. Auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge, die sie in I. Instanz allein darauf gestützt hat, nicht über die Behandlungsalternative einer Umstellungsosteotomie aufgeklärt worden zu sein, greift nicht durch. Zwar hat der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin klargestellt, dass er - was die Klägerin bereits bestreitet - in dem Aufklärungsgespräch die Umstellungsosteotomie erwähnt habe. Zugleich habe er aber darauf hingewiesen, dass diese Operationsmethode im Fall der Klägerin nicht als Behandlungsalternative in Betracht komme. Allerdings steht auf der Grundlage der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die Klägerin durch den Beklagten zu 1. über die Umstellungsosteotomie nicht aufgeklärt werden musste. Denn sie stellte in ihrem konkreten Fall, wie der Sachverständige im Senatstermin nochmals eingehend erläutert hat, keine echte Behandlungsalternative dar, über deren Chancen und Risiken sie hätte aufgeklärt werden müssen. Einer solchen Aufklärung bedarf es nur dann, wenn es für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren medizinisch gleichermaßen indizierten und üblichen Behandlungsmethoden gibt, die mit wesentlich unterschiedlichen Chancen und/oder Risiken behaftet sind. Dass es sich grundsätzlich bei der Umstellungsosteotomie einerseits und der Implantation einer Schlittenprothese andererseits um zwei echte Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Chancen und Risiken handelt, steht außer Zweifel und ergibt sich auch aus der Bewertung des Sachverständigen. Im speziellen Fall der Klägerin, bei der ein schwerer IV.-gradiger Knorpelschaden im lateralen Kompartiment des Kniegelenks vorlag und der Sachverständige zudem bereits in I. Instanz eingehend ausgeführt hat, dass mangels gravierender Achsabweichung des Kniegelenks in X-Richtung eine Umstellungsosteotomie in Richtung eines O-Beins hätte erfolgen müssen, war die Umstellungsosteotomie allerdings bereits nicht gleichermaßen indiziert. Im Senatstermin hat der Sachverständige nochmals betont, dass bereits das eher seltene Krankheitsbild des einseitigen, hier lateralen, und zudem hochgradigen Knorpelschadens mit isolierter außenseitiger Arthrose für den Einbau einer lateralen Schlittenprothese sprach. Dass die exakte präoperative Beinachse der Klägerin nicht rekonstruiert werden kann, weil es keine präoperativen Ganzbeinaufnahmen gibt, führt nicht zu einer anderen Wertung. Zwar hat der Sachverständige erneut betont, dass die Beinachse für die Entscheidung zwischen einer Umstellungsosteotomie und einer (lateralen) Schlittenprothese letztlich maßgeblich ist. So kann z.B. bei einer gravierenden extraartikulären X-Bein-Deformität eine Umstellungsosteotomie in das O-Bein vorzugswürdig sein, während bei fehlender gravierender Achsabweichung des Kniegelenks in X-Richtung eine Umstellungsosteotomie eine Veränderung der korrekten Beinachse in Richtung eines (pathologischen) O-Beines zur Folge hätte. Ein solches Vorgehen bringt erhebliche Probleme bei einer späteren Versorgung mit Endoprothesen mit sich. So wäre eine Schlittenprothese nicht mehr möglich; die Einbringung einer Totalendoprothese wäre ebenfalls erschwert. Für den Fall der Klägerin lässt sich, auch wenn eine exakte Rekonstruktion der Beinachse nicht möglich ist, feststellen, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine präoperativ bestehende gravierende X-Bein-Deformität gibt. Auch die Klägerin selbst hat erklärt, dass ihr eine solche X-Bein-Stellung nicht bekannt ist. Danach hätte eine Umstellungsosteotomie zu den vorbeschriebenen Problemen geführt. Soweit die Klägerin in II. Instanz geltend macht, sie sei nicht über das Risiko der kurzen Standzeit und der kontralateralen Arthrose aufgeklärt worden, handelt es sich um neuen Vortrag, für den die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. In I. Instanz stand die Ordnungsgemäßheit der Risikoaufklärung nicht in Streit. Im Übrigen ist die Klägerin vor dem Eingriff unstreitig von dem Beklagten zu 1. darüber informiert worden, dass es sich bei der Einbringung der lateralen Schlittenprothese zum damaligen Zeitpunkt um eine recht neue Methode handelte, zu der im Jahr 2011 noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen. Dementsprechend stammen die von der Klägerin herangezogenen Aufsätze, auf die sie die neuen Vorwürfe stützt, aus dem Jahr 2013. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. 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