← Deutschland

LG Aachen, Urteil vom 02.04.2020 - 69 KLs 15/19

Tenor Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

(9)Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen DZ., WG. und BT.. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 1, (Abs. 4), Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB, 223 Abs. 1, 52 , 53 , N11 StGB Gründe Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden: 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47-jährige Angeklagte ist ledig, verlobt und Vater zweier Töchter aus zwei unterschiedlichen Beziehungen, auf die nachfolgend noch zurückzukommen sein wird. Der Angeklagte wuchs im Wesentlichen im Haushalt seiner Großeltern väterlicherseits auf, in den er im Alter von sieben Monaten aufgenommen wurde. Seine leibliche Mutter hat der Angeklagte nie kennen gelernt. Im Haushalt der Großeltern, in dem auch sein Vater lebte, wuchs er gemeinsam mit zwei Brüdern des Vaters auf. Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, zog der Vater aus dem großelterlichen Haushalt aus. Einen Wechsel in den Haushalt des Vaters im Alter von 14 Jahren lehnte der Angeklagte ab. Der Angeklagte wurde altersgerecht im Jahr xxxx eingeschult und besuchte im Anschluss an seine Grundschulzeit die Hauptschule in FZ., die er im Jahr xxxx mit der Mittleren Reife verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma EL.AG. Von xxxx bis xxxx leistete er seinen Grundwehrdienst und arbeitete danach bei der Firma XR. in YA., bis diese nach Insolvenz etwa im Jahr xxxx ihren Geschäftsbetrieb einstellte. Im Anschluss daran arbeitete der Angeklagte drei Monate lang als Möbelverkäufer bei der Firma HY. in YA. und war im Anschluss bei dem Bäckereizulieferer EP.. WC. in NR. beschäftigt. Nach seiner betriebsbedingten Entlassung finanzierte er mit der ihm ausbezahlten Abfindung den Erwerb des Lkw-Führerscheins, aufgrund dessen er anschließend als Kraftfahrer für die Firma OU. (UD.) bis xxxx im Bereich der Klärschlammentsorgung im Kreis J. beschäftigt wurde. Nach seiner dortigen Entlassung, nachdem nach Angaben des Angeklagten sein Arbeitgeber wegen eines Müllskandals die Aufträge verloren hatte, arbeitete er für die Firma MR./MB. im Bereich der Arbeitsbühnenvermietung in NR., bis er mit seinem Arbeitgeber - nach eigenen Angaben aus privaten Gründen - mit Wirkung zum 00.00.0000 einen Aufhebungsvertrag schloss. Nach Angaben des Angeklagten erlitt seine damalige Partnerin und Mutter seiner jüngsten Tochter MY. seinerzeit einen Schlaganfall und schwebte vorübergehend in Lebensgefahr. Nachfolgend sei sie wegen psychischer Störungen nicht mehr in der Lage gewesen, die Versorgung der Kinder sicherzustellen, was er sodann übernommen habe. Am 00.00.0000 begann der Angeklagte eine Umschulung zum Fahrlehrer, die er bis zu seiner Verhaftung am 00.00.0000 (BZR Nr. 1) fortführte, dann allerdings nicht beenden konnte. Vor dieser Inhaftierung, auf die an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird, erhielt er zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von 1.100,- EUR netto. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im Jahr xxxx beschrieb der "eindeutig heterosexuell" orientierte Angeklagte gegenüber der damals zuständigen Abteilungsleiterin der JVA H. seine sexuelle Entwicklung als unauffällig. Interesse an Mädchen habe er seit dem xx. Lebensjahr, in diesem Alter habe er auch erstmals masturbiert. Er masturbiere zwischenzeitlich nur, wenn er keine Partnerin habe, dann etwa einmal wöchentlich. Seinen ersten Geschlechtsverkehr habe er im Alter von xx Jahren mit einer xx Jahre alten Partnerin gehabt. Mit dieser Partnerin war er etwa zwei Jahre lang zusammen, sie sei seine "erste große Liebe" gewesen. Danach sei er für etwa zwei Jahre mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft zusammen gewesen, sie habe eine forsche und direkte Art gehabt, auch wenn es um die Ausübung von Geschlechtsverkehr gegangen sei, die ihm gefallen habe. Wenn eine Frau ihm sage "Ich will dich", dann bekomme er generell ein Gefühl von Wärme, das Gefühl gebraucht zu werden und dass ihn jemand möge und dann könne er schlecht "Nein" sagen; diese Gefühle seien dann wichtiger als der Sex. Im Anschluss sei er wiederum für einen Zeitraum von zwei Jahren mit einer gleichaltrigen Partnerin zusammen gewesen, die zurückhaltender gewesen sei, was ihm nicht so gut gefallen habe. Über diese Partnerin lernte er Frau RS., die Mutter seiner ältesten Tochter CW., kennen, die damals xx Jahre alt war, er selbst xx. Zwischen seinen Beziehungen zu Frau MQ. und Frau NS., auf die nachfolgend noch näher eigegangen wird, hatte der Angeklagte kurzfristig eine Beziehung zu einer xx Jahre alten Frau. Bis zu seiner ersten Inhaftierung hatte der Angeklagte darüber hinaus noch Geschlechtsverkehr mit acht bis zehn Prostituierten, überwiegend auf dem KW. Straßenstrich. Der Geschlechtsverkehr mit Prostituierten ist für ihn nach eigener Angabe jedoch weniger befriedigend, als "Sex in Verbindung mit Liebe". Sein erster Bordellbesuch sei während seiner Zeit bei der Bundeswehr erfolgt. Der Angeklagte hat nach eigenem damaligem Bekunden eine Vorliebe für junge Mädchen im Alter zwischen 15und N13 Jahren, aber keine sexuelle Präferenz für kindliche Figuren. Er habe nur einmal während der Beziehung zu Frau MQ. einen "Vierer" gehabt, bei dem sich die beiden damals befreundeten Paare gegenseitig beim Sex zugesehen hätten. Der Angeklagte hat nach eigener Aussage eine Vorliebe für Oral- und Vaginalverkehr in verschiedenen Stellungen, abhängig davon, was seine Partnerin begehre; hin und wieder habe er - abhängig von seiner Stimmung - auch gerne Analverkehr und möge "manchmal" auch gerne Fesselspiele, für die er Seile benutze. Eine Vorliebe für SM-Praktiken besteht nach eigenen Angaben ebenso wenig wie ein Fetisch oder sonstige sexuelle Deviationen. Er möge es nicht, wenn Frauen Cellulite hätten. Pornos habe er zwei- bis dreimal im Monat konsumiert; er habe auch mal Kinderpornos im Internet aufgerufen, um zu überprüfen, ob es "tatsächlich so einfach sei, an Kinderpornographie zu kommen"; die Filme habe er jedoch aus mangelndem Interesse weggeklickt. Etwa im Jahr xxxx lernte der Angeklagte Frau RS. kennen, die zu dieser Zeit xx Jahre alt war. Frau MQ. sei in der Beziehung - nicht nur in der Sexualität - der "aktive Part" gewesen, was ihm gefallen habe. Als Frau MQ. zum zweiten Mal von ihm schwanger wurde, das erste Kind hatte sie im Alter von 20 Jahren auf Anraten ihrer Mutter abtreiben lassen, zog das junge Paar zusammen. Frau MQ. sei "die ganz große Liebe gewesen", die Beziehung sei jedenfalls bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter CW. im Jahr xxxx perfekt gewesen. Während der Beziehung mit Frau MQ. hatte der Angeklagte mit ihr anfangs fast täglich Geschlechtsverkehr, was nach Geburt des Kindes abbrach. Danach fühlte er sich hinter das gemeinsame Kind zurückversetzt, die Sexualität in der Partnerschaft ließ nach, bis es spätestens im Jahr xxxx (möglicherweise auch bereits im Jahr xxxx) endgültig zur Trennung des Paares kam, nachdem der Angeklagte andere Männerbekanntschaften der Frau MQ. aufgedeckt hatte. Die gemeinsame Tochter wuchs nach der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Mutter der RS. auf. Der Angeklagte zog zunächst wieder in den Haushalt seiner Großmutter väterlicherseits zurück. Später übten der Angeklagte und Frau MQ. das geteilte Sorgerecht für die gemeinsame Tochter aus. Nach seiner ersten Inhaftierung lebte die Tochter im Haushalt ihrer Großeltern mütterlicherseits. Nach Angaben des Angeklagten erlitt seine Tochter infolge der Trennung von ihm "schwerste psychische Schäden", nachdem sie anlässlich seiner Inhaftierung damals dreijährig in einer Pflegefamilie untergebracht worden war. Sie fiel durch selbstverletzendes Verhalten auf, war von Zuhause abgängig und konnte in der Schule zweimal nicht versetzt werden. Sie wurde zunächst in einem Heim in Heinsberg untergebracht, wo sie mit Drogen in Kontakt kam und nach Angaben des Angeklagten von einem 38-jährigen missbraucht wurde. Später wurde sie in ein Heim nach Z. verlegt. Während des Einweisungsverfahrens anlässlich seiner ersten Inhaftierung, im Rahmen derer sich der Angeklagte in der JVA DS. befand, erfuhr er durch einen Brief, dass seine damals 13-jährige Tochter CW. versucht habe, aus dem vierten Stock ihrer Schule zu springen, von Mitschülern jedoch habe zurückgehalten werden können. Zwischenzeitlich lebt sie wieder bei den Großeltern und holt die Schule nach. Kontakt bestand zwischen dem Angeklagten und seiner ältesten Tochter ursprünglich über die Kindesmutter, inzwischen haben Vater und Tochter keinen Kontakt mehr. Seine frühere Verlobte, Frau NS., lernte der Angeklagte im Jahr xxxx kennen, als diese ebenfalls 17 Jahre und er selbst N05 Jahre alt war. Sie sei frech, selbstbewusst und fordernd, aber auch anschmiegsam und schutzbedürftig gewesen, was für ihn das "Idealbild" einer Frau sei. Intelligenz oder wirtschaftliche Unabhängigkeit seien für ihn bei einer Frau nicht entscheidend, sie müsse vielmehr sagen, was sie wolle. Frau NS. war zum Zeitpunkt des Kennenlernens bereits schwanger. Nach dem vierten Treffen zog seine damalige Partnerin in die Wohnung des Angeklagten. Zu dem Kind der Frau NS., welches diese Leon nannte, bei dessen Geburt der Angeklagte dabei war, steht er nach eigenen Angaben, wie zu einem eigenen Sohn. Nach Angaben des Angeklagten sei Frau NS. "bildhübsch" gewesen und habe auch nach der Geburt ihres Sohnes noch eine "Topfigur" gehabt. Am 20.00.0000 kam zudem die gemeinsame Tochter MY. zur Welt. Nach einem Schlaganfall der damals noch 19 Jahre alten Zeugin NS. in den letzten Tagen der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter und einer damit einhergehenden Persönlichkeitsveränderung nahm der Angeklagte die Hilfe des Jugendamtes des Kreises J. in Anspruch, da er die Versorgung der Kinder in Gefahr sah. Zunächst wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden konnte, ob die beiden Kinder nach einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten - die das Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter MY. jeweils zu gleichen Teilen ausübten - durch das Jugendamt in Obhut genommen und in Pflegefamilien untergebracht wurden und der Angeklagte bis zu seiner ersten Inhaftierung auf familiengerichtlichem Wege versuchte, das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über sein Kind MY. zurück zu erhalten, oder ob - wie von ihm selbst behauptet - seine damals dreijährige Tochter erst im Zuge seiner ersten Inhaftierung in Obhut genommen wurde. Der Angeklagte und seine Tochter MY. hatten während seiner ersten Inhaftierung über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig Besuchskontakte im Beisein einer Umgangspflegerin in der JVA. Die Beziehung zu seiner damaligen Verlobten zerbrach endgültig im Jahr xxxx, nachdem die Belastung durch die erste Inhaftierung des Angeklagten zu groß geworden war. Nach Angaben des Angeklagten hatte seine ehemalige Verlobte sein Eigentum (z.B. seinen Pkw) während seiner Inhaftierung verkauft, verschenkt oder auch vernichtet, weshalb er auch verschiedentliche Strafanzeigen gegen sie gestellt habe, die jedoch allesamt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien. Er habe sich als verurteilter Straftäter nicht ernst genommen und diskriminiert gefühlt. Im April xxxx wurde seine Tochter MY. nach Angaben des Angeklagten von ihrer Pflegemutter misshandelt, weshalb sie in der Folge aus der Pflegefamilie herausgenommen und in einem Heim in VJ. untergebracht wurde. Nach Ansicht des Angeklagten ist diese Heimunterbringung seiner Tochter lediglich notwendig geworden, weil die Staatsanwaltschaft H. im Frühjahr xxxx - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - erfolgreich Beschwerde gegen seinen Haftentlassungsbeschluss erhoben hatte. Weiterhin ist der Angeklagte der Ansicht, dass er sich aufgrund dieser Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht von seiner im Frühjahr xxxx verstorbenen Großmutter verabschieden konnte,, die ihn großgezogen hatte und zu der er während seiner ersten Inhaftierung telefonischen Kontakt unterhielt. Eine Ausführung des Angeklagten aus der JVA zur Beerdigung seiner Großmutter wurde nach Angaben des Angeklagten abgelehnt. Nach seiner schlussendlichen Haftentlassung besuchte er seine Tochter MY. regelmäßig in dem Heim in VJ.. Im Frühjahr xxxx wurde seine damals 11-jährige Tochter MY. nach Angaben des Angeklagten Opfer eines versuchten sexuellen Übergriffs sowie eines gewalttätigen körperlichen Übergriffs in dem Heim und fiel mit Diebstahlsdelikten auf. Im Frühjahr xxxx wurde MY. wegen Eigen- und Fremdgefährdung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht, nachdem sie vermehrt von dem Heim abgängig gewesen war. Zwischenzeitlich lebt sie in einer Wohneinrichtung in Wegberg, für welche nach Angaben des Angeklagten 7.500 € im Monat aufgewendet werden müssen. Der Angeklagte hegte den Wunsch, seine Tochter im Falle einer Haftentlassung in seinen Haushalt aufzunehmen. Im Februar xxxx fand hierzu ein Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. statt. Nach Angaben des Angeklagten fand zudem im Mai xxxx eine Besprechung mit dem Jugendamt in VJ. statt, im Rahmen derer erwogen wurde, ob die Tochter MY. einen Teil der Ferien bei dem Angeklagten verbringen könne, um eine mögliche Rückführung vorzubereiten. Aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten in dieser Sache wurden diese Pläne nicht weiterverfolgt. Im Jahr xxxx wurde das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Die Schulden des Angeklagten beliefen sich damals auf etwa 15.000,00 EUR (30.000,00 DM) und stammten aus Privatkrediten, mit denen der Angeklagte unter anderem Autos finanziert hatte. Im Jahr xxxx wurde dem Angeklagten die Restschuldbefreiung erteilt. Der Angeklagte hatte zuletzt einen Nettoverdienst von etwa 2.500,00 EUR zuzüglich Spesen von etwa 240,00 EUR im Monat. Sein Bruttojahresverdienst lag bei 38.000 EUR. Davon zahlte er monatlich insgesamt 600,00 EUR auf Verbindlichkeiten, davon 150,00 EUR auf das freiwillig anerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000 EUR an die unter BZR Nr. 1 genannte damalige Geschädigten PR., 250,00 EUR auf einen Kredit für die Möbelfinanzierung und weitere 200 EUR für die Autofinanzierung. An seine jüngere Tochter habe er wegen deren Heimaufenthalts nach eigenen Angaben nur 150,00 EUR zahlen dürfen. Seine ältere Tochter habe sich schon mal über ihre Mutter mit kostspieligen Wünschen an ihn gewandt (iPhone, Paris-Aufenthalt); ihr habe er dann finanziell etwas beigesteuert. Der Angeklagte hat sich nach eigenen Angaben selbst dazu verpflichtet, der Geschädigten seiner ersten Straftat eine Entschädigung zu zahlen. Vor seiner Inhaftierung hat er nach seinem Vorbringen ein Darlehen beantragen wollen, um die Zeugin zeitnah vollständig entschädigen zu können. Zum Abschluss des Darlehensvertrags, welches der Angeklagte nach seinen Angaben nachweisbar bekommen hätte, kam es infolge seiner Inhaftierung nicht mehr. Seit seiner Inhaftierung in dieser Sache zahlt der Angeklagte der Zeugin keine monatlichen Raten mehr. Am xx.xx.xxxx hat der Angeklagte nach eigener Auskunft die Vermögensauskunft abgegeben. Der Angeklagte leidet unter dem Ehlers-Danlos-Syndrom, einer Erkrankung des Collagenaufbaus, die mit einer Bindegewebsschwäche einhergeht und deren typische Merkmale eine besonders dehnbare Haut und sehr laxe, dehnbare Bänder sind. Aufgrund dessen ist der Angeklagte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, er darf Arbeiten nicht kniend oder über Kopf ausführen, auch darf er nicht mehr Lkw fahren. Der Angeklagte wurde in den Jahren xxxx, xxxx und xxxx jeweils wegen eines Leistenbruchs operiert. Im Jahr xxxx erlitt der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die Firma EP.. einen Sehnenabriss in der Schulter. Im Dezember xxxx hatte der Angeklagten einen schweren Arbeitsunfall, bei welchem er von einem Lkw gefallen ist und sich die Wirbelsäule angebrochen hat; er befand sich nach eigenen Angaben bis März xxxx im Krankenhaus. Auch leide er nach eigenen Angaben unter Migräneanfällen, die derart schlimm verlaufen würden, dass ihm dann schlecht werde. Von weiteren ernsthaften Erkrankungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Alkohol konsumiert der Angeklagte nur gelegentlich in kleinen Mengen. Drogenprobleme hat der Angeklagte, der überdies Nichtraucher ist, nicht. Der Angeklagte interessiert sich in seiner Freizeit für Motorsport sowie für Traktorenlandtechnik. Er fährt insbesondere gerne zum Nürburgring. Ansonsten baut er nach eigener Angabe gerne mit Lego-Teilen, oder geht mit seiner Verlobten zum Schwimmen. Zu den näheren Umständen des Kennenlernens seiner Verlobten und des weiteren Beziehungsverlaufs wird im Rahmen des Nachtatverhaltens noch im Einzelnen zurückzukommen sein (Ziffer II. 4.). Bis zu seiner ersten Inhaftierung war der Angeklagte nach eigenen Angaben xx Jahre ehrenamtlich in der freiwilligen Feuerwehr aktiv, auch Sonn- und Feiertags, zur Tages und Nachtzeit. Er habe dort aufgrund seiner Qualifizierung zum Gruppenführer ernannt werden sollen. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen und mit ihm erörterten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Mit seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts H. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, Vergewaltigung sowie sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es traten als gesetzlich eingetretene Nebenfolgen nach § 25 JArbSchG ein Verbot zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher sowie nach § 45 Abs. 1 StGB ein Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit ein. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde (Unterstreichungen und Fettdruck wie im Original): "Gegenstand des Verfahrens sind sexuelle Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil der am 00.00.0000 geborene PR. (Ziffer 1., Fälle 1 bis 12) und der am 00.00.0000 geborene WW. (Ziffer 2., Fälle 13 und 14). 1. Taten zum Nachteil der PR. a. Im Jahr xxxx zog die Zeugin PR. mit ihrer Familie von J. nach FZ.-MQ., weil sie zuvor in J. von einer Jugendbande wegen des Verrats eines Ladendiebstahls massiv körperlich attackiert worden war und nun Angst vor weiteren Repressalien im dortigen Umfeld hatte. An ihrem neuen Wohnort fand die Zeugin PR., die in ihrer neuen Schule schnell die Stellung einer Außenseiterin hatte, keine altersentsprechenden Kontakte. Sie verlegte sich daher auf das Internet, wo sie über verschiedene Kommunikationsplattformen zahlreiche Kontakte pflegte. Über diesen Weg fand sie auch eine - vermeintlich - beste Freundin, die sie für die xxjährige WD. hielt und die das Namenskürzel RP. verwendete, bei der es sich tatsächlich aber um den zu dieser Zeit etwa xx Jahre alten Zeugen QR. aus OZ. handelte, dem sie auf dessen Veranlassung auch eigens für ihn angefertigte Nacktbilder schickte. b. Fälle 1 bis 10(Fälle 1 - 6, 8 - 10 und 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 ) Im Mai xxxx kam über die Kommunikationsplattform WKW erstmals der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PR. zustande. Nachdem der Angeklagte sich zufällig das dort eingestellt Profil der Zeugin angeschaut hatte, begann die Zeugin den Kontakt, indem sie den Angeklagten als "Profil-Schnüffler" ansprach. Kurz nach Aufnahme dieses Chats fragte die Zeugin PR. den Angeklagten, ob dieser Lust auf Spaß habe. Auf seine Frage, was denn Spaß bedeute, antwortete ihm die Zeugin: "Sex". Wenige Tage zuvor war die Zeugin NS. aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten ausgezogen. Auch die gemeinsamen Kinder waren bereits in Pflegefamilien untergebracht. Deshalb erschien dem Angeklagten die Anfrage der damals 12 Jahre alten Zeugin PR. wie ein "6er im Lotto". Aufgrund ihrer Identitätsangaben im WKW-Profil, in welchem die Zeugin unzutreffend den 00.00.0000 als ihren Geburtstag angegeben hatte, hielt der Angeklagte sie entgegen ihrem wahren Alter tatsächlich für 15 Jahre alt. Beide verabredeten sodann unmittelbar, sich direkt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu treffen. Die Zeugin PR. fuhr sodann mit dem Fahrrad zur Wohnung des Angeklagten "Hinter den DS. 21" in FZ.. Dort angekommen ließ der Angeklagte sie in die Wohnung, an welcher die Zeugin PR., der der Angeklagte die Wohnung zunächst zeigen wollte, jedoch kein Interesse zeigte. Sie begab sich unverzüglich in das Schlafzimmer der Wohnung und zog sich aus. Sodann forderte sie den Angeklagten auf, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Auf seine Frage, ob sie denn verhüte, antwortete sie, dass sie die Pille nehme. Sodann führte der Angeklagte mit dem Kind den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus (Fall 1). Schon aufgrund der umstandslosen Bereitschaft der Zeugin mit ihm, einem ihr im Wesentlichen fremden, etwa 40 Jahre alten Mann, anlässlich eines ersten persönlichen Treffens ungeschützten Geschlechtsverkehr durchführen zu wollen, hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, dass die Zeugin PR. zu eigenverantwortlicher sexueller Selbstbestimmung nicht in der Lage war. Dies nahm er jedoch von Anfang an billigend in Kauf und nutzte es zu zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung aus. Im Verlauf der weiteren Treffen mit der Zeugin PR. vertiefte sich für den Angeklagten angesichts der nachfolgend festgestellten Verhaltensweisen - insbesondere bei der Ausübung sexueller Praktiken entsprechend dem Begehr des Angeklagten - der Eindruck eines zur eigenverantwortlichen sexuellen Selbstbestimmung unfähigen Mädchens. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PR. intensivierte sich in der Folgezeit, so redeten sie bei ihren Treffen nun auch über ihre Lebensumstände. Die Zeugin beschrieb beispielsweise, dass sie Ärger mit ihrem Freund habe oder im Alter von 10 Jahren von zwei Männern vergewaltigt worden sei. Teilweise erschienen dem Angeklagten die Angaben der Zeugin glaubhaft, zum Teil erschienen sie ihm jedoch so abwegig, dass er sie nicht für wahr hielt. Neben dem Kontakt über das Internet kam es mehrfach dazu, dass sich beide trafen, wobei der Angeklagte die Zeugin zum Teil an einem verabredeten Punkt in FZ. abholte oder sie ihn mit dem Fahrrad aufsuchte. Insgesamt kam es bis Ende Juni xxxx zu mindestens fünf weiteren Treffen in der Wohnung des Angeklagten, bei denen der Angeklagte jedes Mal mit dem Mädchen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog (Fälle 2 bis 6). Im Juli xxxx wurde der Angeklagte von seinem Arbeitgeber für vier Wochen auf einer Baustelle in Spanien eingesetzt. Der Angeklagte schlug vor Reiseantritt der Zeugin PR. vor, sie könne ihn doch nach Spanien begleiten. Dies lehnte die Zeugin unter Hinweis darauf ab, dass sie keinen Reisepass besitze und ihre Eltern nicht genügend Geld besäßen, einen Reisepass für sie erstellen zu lassen. Während seiner Abwesenheit schrieben sich beide jeden Morgen SMS und telefonierten jeden Abend miteinander. Nach Rückkehr des Angeklagten aus Spanien kam es zu weiteren Treffen. Bei zwei weiteren Gelegenheiten an zwei Wochenenden Anfang August xxxx vollzog der Angeklagte auf der Couch seines Wohnzimmers mit der Zeugin PR. Analverkehr. Der Vorschlag zu dieser Sexualpraktik, den das Mädchen umstandslos akzeptierte, kam von Seiten des Angeklagten. Das erste Mal (Fall 7) forderte er das Kind auf, sich auf allen Vieren vor ihn zu knien. Anschließend drang er mit seinem erigierten Geschlechtsteil in den After des Mädchens ein, welches hierbei große Schmerzen verspürte. Beim zweiten Mal (Fall 8) vollzog er an dem auf ihm sitzenden Kind den Analverkehr. Bei beiden Gelegenheiten (Fälle 7 und 8) kam es während des Analverkehrs nicht zu einer Ejakulation; zudem vollzog er mit dem Mädchen bei beiden Gelegenheiten auch Oral- und ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. In der letzten Augustwoche xxxx schlug der Angeklagte der Zeugin PR. in seinem Schlafzimmer vor, sie an das Bett zu fesseln und heißes Wachs über ihren entblößten Körper laufen zu lassen (Fall 9). Das Mädchen war wiederum ohne Einwände bereit, sich diesem Wunsch zu fügen, und legte sich vollkommen entblößt auf das Bett des Angeklagten. Sodann band der Angeklagte die Hand- und Fußgelenke des Mädchens mit roten Seilen am Bettgestell fest und rasierte zunächst ihren Genitalbereich vollständig, weil ihm die aus seiner Sicht üppige Schambehaarung des Mädchens unästhetisch vorkam. Anschließend ließ er heißes flüssiges Wachs über die Brüste, den Bauch und Genitalbereich des Kindes fließen. Als die Zeugin hierbei heftige Schmerzen verspürte, ließ der Angeklagte von diesem Vorhaben ab. Anschließend löste er die Fesseln an den Fußgelenken der Zeugin, legte sich auf sie und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr, nach welchem er auf den Bauch des Kindes ejakulierte. Von dieser Situation fertigte der Angeklagte ein Foto. Nach diesem Sexualkontakt erklärte das Mädchen dem Angeklagten, dass sie so etwas nicht noch einmal machen wolle, jedenfalls nicht bevor sie 13 Jahre alt geworden sei. Der Angeklagte war über diese Altersangabe erschrocken. Noch mehr erschrak er aber über die weitere Angabe der Zeugin, sie verhüte entgegen ihrer vorangegangenen Angaben nicht. Obwohl dem Angeklagten das wahre Alter des Kindes nun bekannt war, hatte dies keinen Einfluss auf die sexuelle Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. So kam es in der Folgezeit zu weiteren Kontakten. Um auch mit Blick auf die Eltern von BU. keinen Verdacht zu erwecken, stellte sich der Angeklagte bei den Eltern des Kindes, den Zeugen FA. und QL., Anfang September xxxx vor. Gemeinsam mit der Zeugin PR. erklärte der Angeklagte, von dem die Idee stammte und der seine kleine Tochter MY. mitgenommen hatte, den Eltern wahrheitswidrig, dass ihre Tochter für ihn als Babysitter arbeite. Sie habe sich auf eine entsprechende Anzeigenkarte im REWE-Markt gemeldet. Die Eltern der Zeugin PR. schöpften keinen Verdacht und willigten ein, obwohl ihnen ihre Tochter als Babysitter recht jung vorkam. Weil der Angeklagte vorgeblich ins Kino gehen wollte, erlaubten es die Eltern darauf hin u.a., dass sich BU. an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in den ersten zwei Septemberwochen xxxx von einem Freitag auf einen Samstag zum Babysitten bei dem Angeklagten aufhielt und dort auch übernachtete (Fall 10). In seiner Wohnung veranlasste der Angeklagte die Zeugin PR. zunächst im Wohnzimmer, ihn oral zu befriedigen. Anschließend begab er sich mit dem Mädchen in sein Schlafzimmer und vollzog dort mit ihr den vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Während dieser Handlungen ließen der Angeklagte und die Zeugin sich von der vermeintlichen 15 Jahre alten besten Freundin "WD." der Zeugin PR., tatsächlich aber von dem Zeugen PL., der sich in seiner Wohnung in OZ. befand, über eine Webcam beobachten. Auch wenn zwischenzeitlich die Zeugin NS. zu dem Angeklagten zurück kehrte, bestand der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PR. fort. Im Dezember xxxx ließ sich der Angeklagte von der Zeugin die Passwörter ihrer Profile für die Internetplattformen WKW und Yappy geben. Anlass dessen war der Umstand, dass er in einem ihrer Profile gelesen hatte, dass ein 30-jähriger Mann aus ID. Gefallen darüber geäußert hatte, dass sie an ihm Oralverkehr ausgeübt hatte. Mit dem einmaligen Sexualkontakt mit dem ihr zuvor unbekannten Mann nach Verabredung über das Internet hatte das Kind den Angeklagten mit Blick auf die seinerseits wieder aufgenommene Beziehung zu der Zeugin NS. eifersüchtig machen wollen. c. Der hierüber empörte Angeklagte suchte darauf hin die Eltern der Zeugin PR. auf und legte ihnen offen, dass ihr Kind Sexualkontakte über das Internet zu älteren Männern suche. Er hielt sie an, solche Kontakte künftig zu unterbinden. Im Rahmen dieser Situation hielt der Angeklagte den Eltern der Zeugin ihr erzieherisches Versagen vor. Diese gaben dem Angeklagten auf seinen Vorschlag dann ihr Kind "für ein paar Tage" mit. d. Während einer der folgenden Übernachtungen in der Wohnung des Angeklagten bekam die Zeugin PR. mit, dass der Angeklagte mit der Zeugin NS. im Nebenzimmer Geschlechtsverkehr durchführte. Dies veranlasste die Zeugin, dem Angeklagten eine SMS des Inhalts zu schreiben, dass er "die Schlampe rausschmeißen" und stattdessen mit ihr schlafen solle. e. Zeitweilig unternahmen der Angeklagte und die Zeugin PR. auch mit den zwei jüngeren Geschwistern BU.s Ausflüge und Unternehmungen. So besuchten sie ein Freibad oder gemeinsam mit der älteren Tochter des Angeklagten, CW., das Phantasialand. Nach solchen Ausflügen kam es dazu, dass die jüngeren Geschwister BU.s ihren Eltern berichteten, der Angeklagte habe sich auf BU. gelegt und sie geküsst oder BU. habe unbekleidet im Bett des Angeklagten gelegen. Auf diese seitens der Eltern als inadäquat empfundenen Umstände angesprochen, vermochte es der Angeklagte wortgewandt und überzeugungskräftig Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben und an der Redlichkeit seiner Absichten und seines Umganges mit dem Kind PR. zu zerstreuen. Am Nachmittag des 00.00.0000 erschien der Angeklagte während einer Geburtstagsfeier anlässlich des 13. Geburtstages der Zeugin PR. an der Wohnungstür der Familie GW. und übergab der Zeugin einen Strauß von 13 roten Rosen. Dies nährte den Verdacht der Eltern weiter, der Angeklagte nähere sich ihrem Kind in sexueller Weise. Als der Angeklagte aufgrund eines Verdachts, die Zeugin BU.a GW. könne erneut sexuellen Kontakt zu älteren Männern unterhalten, ihr Mobiltelefon, das er jedenfalls mitfinanziert hatte, sperrte und auch nach Aufforderung durch BU. nicht wieder entsperrte, kam es im Mai xxxx zwischen dem Angeklagten und den Eltern der Zeugin, die der Angeklagte aufgesucht hatte, um ihnen von dem erneuten Sexualkontakt ihrer Tochter zu einem älteren Mann zu berichten, zu einem heftigen Streit, im Rahmen dessen der Zeuge FC. GW. dem Angeklagten unlautere Absichten unterstellte und ihn der Wohnung verwies, wobei er ihm das Mobiltelefon, das der Angeklagte zuvor gesperrt hatte, hinterher warf. Ab diesem Zeitpunkt verhängten die Eltern der Zeugin PR. ein Kontaktverbot zu dem Angeklagten. f. Fälle 11 und 12(Fälle 11 und 12 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000) Dies hielt den Angeklagten jedoch nicht davon ab, weiterhin Kontakt zu der Zeugin PR. zu suchen. Regelmäßig holte der Angeklagte die Zeugin morgens an der Bushaltestelle, an der sie auf den Schulbus wartete, ab und fuhr sie zur Schule. Es kam auch zu weiteren Treffen, die beide vor den Eltern der Zeugin verheimlichten. So kam es in der Folgezeit auch zu weiteren Sexualkontakten. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 holte der Angeklagte die Zeugin PR. mit einem Mietwagen der Marke Audi A4 von ihrer Schule ab und begab sich mit ihr in ein Waldstück. Dort veranlasste er das Kind, ihn oral bis zum Samenerguss in ihren Mund zu befriedigen (Fall 11). An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende Juni/Anfang Juli xxxx begab sich die Zeugin PR. erneut zu dem Angeklagten, um ihm bei der Installation von Software auf seinem Computer zu helfen. In seinem Wohnzimmer veranlasste der Angeklagte die Zeugin PR., sein erigiertes Geschlechtsteil in ihren Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Anschließend vollzog er auf seiner Couch mit dem Kind den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (Fall 12). g. In der Folgezeit wendete sich die Zeugin PR. von dem Angeklagten ab. Dieser verstand es jedoch, das Kind unter Druck zu setzen und versuchte so, es zu weiteren Treffen zu überreden, indem er drohte, intime Fotos von ihr im Internet zu veröffentlichen oder in ihrem Yappy-Profil im Internet ihre Adresse und Telefonnummer ihres Festnetzanschlusses einzustellen. Am 00.00.0000 bemerkte die Mutter der Zeugin PR., die Zeugin GW., gegen Mittag, dass ihre Tochter mit dem Angeklagten chattete. In diesem Chat las sie, dass der Angeklagte ihrer Tochter schrieb, sie müsse ihm nur noch einmal "einen blasen", dann lasse er sie in Ruhe. Die Zeugin GW. sicherte dann den Schriftverkehr, informierte ihren Ehemann, den Zeugen FC. GW.. Gemeinsam fuhren die Eheleute GW. sodann mit ihrer Tochter BU. zur Polizeibehörde nach J., wo sie Anzeige gegen den Angeklagten erstatteten. 2. Taten zum Nachteil der WW. a. Im August xxxx befand sich die damals 17 Jahre alte Zeugin WW. nach erheblichen Erziehungsschwierigkeiten im Elternhaus in einer Wohngruppe des SKF in J., AE.-straße Str. N03, wo sie sich aber auch nicht zu integrieren vermochte und schließlich auch nicht mehr regelmäßig aufhielt. Stattdessen schlief sie bei Bekannten, insbesondere bei der Zeugin DR.. In dieser Zeit lernte sie den Zeugen DN. kennen, mit dem sie eine Beziehung begann. Mit dem Zeugen DN., der nach eigenen Angaben mit einem Intelligenzquotienten von 75 ausgestattet ist, war auch der Angeklagte befreundet. Da den Angeklagten gerade seine Verlobte, die Zeugin NS., mal wieder verlassen hatte, fragte er im August xxxx den Zeugen DN., ob dieser "etwas zu poppen" für ihn habe. Gegen das Versprechen, ihm einen Klettergurt mit einem Neuwert von 100,-- EUR zu überlassen, erklärte sich der Zeuge damit einverstanden und führte dem Angeklagten seine damalige Freundin, die Zeugin WW., zu. b. Fall 13(Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000) Am 00.00.0000 war der Zeuge DN. im Hause der Zeugin DR. bei der Zeugin BP. zu Besuch. Diese äußerte, sie müsse irgendwie Geld verdienen, woraufhin ihr der Zeuge DN. vorschlug, dies durch sexuelle Dienstleistungen zu tun. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte der Zeuge DN. die Zeugin BP., ob sie nicht mit zu ihm kommen wolle. Er werde in Kürze von jemandem abgeholt, den sie nicht kenne. Die Zeugin BP. willigte ein. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, dass zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen DN. bereits Einvernehmen dahingehend hergestellt worden war, dass man zunächst zur in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung des Angeklagten in FZ., Hinter den DS. 21, fahren würde, um sie dort zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu überreden. Erst im Auto erklärten beide der Zeugin BP., dass sie zunächst zur Wohnung des Angeklagten fahren würden, weil dort - vorgeblich - irgendetwas am Licht des Autos zu reparieren sei. Der Angeklagte fragte die Zeugin BP. ausdrücklich nach ihrem Alter. So erfuhr er von der Zeugin BP., dass diese 17 Jahre alt war. An der Wohnung des Angeklagten angekommen begaben sich alle drei in die Wohnung, wo der Zeuge DN. der Zeugin BP. vorschlug, sie könne sich Geld durch Sex mit dem Angeklagten verdienen. Die Zeugin BP., die nie zuvor Geschlechtsverkehr gegen Geld ausgeführt hatte, nahm diesen Vorschlag sehr zögerlich auf. Gemeinsam mit dem Zeugen DN. versuchte der Angeklagte, sie davon zu überzeugen, mit ihm gegen Entgelt zu schlafen. Um dies mit dem Zeugen DN. unter vier Augen zu besprechen, zog sie sich zeitweilig mit ihm auf den Balkon zurück. Der Zeuge DN. gab ihr zu verstehen, es sei doch leicht verdientes Geld, ihm mache das nichts aus, es sei ja nicht viel, was sie zu machen habe. Schließlich gab die Zeugin BP. dem Drängen beider nach. Sie traf mit dem Angeklagten die Vereinbarung, gegen einen Betrag von 50,00 € Geschlechtsverkehr mit ihm durchzuführen. Mit dem Angeklagten begab sie sich dann in sein Schlafzimmer, wo beide sich auszogen. Gemeinsam vollzogen sie dort den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Nach dem Geschlechtsverkehr wies der Angeklagte die Zeugin BP. an, sie solle sich duschen und würde dann nach Hause gefahren. Der Angeklagte lud sodann das Mobiltelefon der Zeugin BP. mit einem Betrag von 15,00 € auf. Im Badezimmer sagte die Zeugin BP. dem Zeugen DN., dass sie nach Hause fahren wolle. Sie sagte ihm auch ausdrücklich, dass sie so etwas keinesfalls noch einmal machen werde. Auf der Rückfahrt hielten sie gemeinsam an einer Sparkasse, wo der Angeklagte Geld von einem Geldautomaten abhob und der Zeugin BP. 35,00 € gab. c. Bei der Zeugin DR. angekommen erzählte die Zeugin BP. ihr, dass sie von einem Kollegen des Zeugen DN. Geld geliehen habe. Die Zeugin DR. äußerte daraufhin, dass sie so etwas lieber lassen solle. Auf weitere Nachfragen, in welchem Zusammenhang sie das Geld bekommen habe, antwortete die Zeugin BP. nicht, sondern wechselte das Thema. d. Am nächsten Tag rief der Angeklagte die Zeugin BP. an, um sich mit ihr erneut zu entgeltlichem Geschlechtsverkehr zu verabreden. Sie teilte ihm jedoch mit, dass das für sie nicht mehr in Frage komme und beendete das Telefonat. Daraufhin versuchte der Angeklagte vielfach, die Zeugin BP. erneut telefonisch zu erreichen, um sie umzustimmen. Die Zeugin BP. beantwortete diese Anrufe jedoch nicht mehr, sondern drückte sie weg. Darüber war der Angeklagte empört. e. Fall 14(Fall 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000) Nachdem es dem Angeklagten so nicht gelang, weiteren Kontakt mit der Zeugin BP. aufzunehmen, schaltete er wieder den Zeugen DN. ein. Dieser begab sich am 00.00.0000 zur Zeugin BP. in die Wohnung der Zeugin DR. in die KW. YV.-straße N04 in J., um sie dort abzuholen. Er schlug ihr vor, zu Fuß zu ihm nach FZ. zu gehen, da ihm derzeit kein Auto zur Verfügung stehe. Die Zeugin BP., die "etwas Sport" nicht abgeneigt war, willigte ein, ohne dass ihr klar war, dass dies einen Fußmarsch von etwa 15 km bedeuten würde. Die Zeugin BP. ahnte wieder nicht, dass dies erneut auf einer Absprache ihres Freundes mit dem Angeklagten beruhte. Unterwegs bat der Zeuge DN. die Zeugin BP. etwas vorzugehen, damit er in Ruhe telefonieren könne. Dies tat die Zeugin BP. und der Zeuge DN. informierte den Angeklagten telefonisch, dass sie sich nun auf dem Wege befänden. Der Angeklagte fuhr mit seinem PKW zu den Zeugen BP. und DN., die gerade an einer Landstraße entlanggingen, und bot ihnen an, sie mitzunehmen. Die Zeugin BP. war darüber schockiert und wollte nicht mitfahren. Sie fragte den Zeugen DN., was "der" hier mache. Der Zeuge DN. antwortete ihr, man brauche dann nicht zu laufen. So setzte sie sich doch gemeinsam mit dem Zeugen DN. in das Auto des Angeklagten. Dort merkte sie schnell, dass der Angeklagte sehr verärgert darüber war, dass sie seine Anrufe am Vortag auf ihrem Mobiltelefon weggedrückt hatte. In überaus aggressivem Ton fuhr der Angeklagte die Zeugin BP., die sich zunächst rechtfertigen wollte, an, dass sie "die Schnauze zu halten" habe und sie zukünftig solche "Faxen am Handy" zu unterlassen habe, bis die Zeugin BP. schließlich erklärte, den nächsten Anruf des Angeklagten zu beantworten. Aufgrund dieser Einschüchterung sagte die Zeugin BP. auch nichts, als ihr auffiel, dass sie entgegen ihrer Erwartung nicht zu dem Zeugen DN. nach Hause fuhren, sondern erneut zur Wohnung des Angeklagten. Dort angekommen fragte sie den Zeugen DN., warum sie nun hier seien. Dieser antwortete ihr, dass er hier noch etwas zu tun habe. Die Zeugin BP. äußerte ihr Unverständnis, dass er ihr das nicht gesagt habe, woraufhin der Zeuge DN. ihr nur entgegnete, sie solle sich nicht so aufregen. Sie folgte beiden in die Wohnung des Angeklagten. Dort setzten sich alle drei auf die Couch im Wohnzimmer. Als die Zeugin BP., die zwischen beiden saß, zu dem Zeugen DN. hinüber - und damit von dem Angeklagten weg - rutschte, fasste der Angeklagte sie fest am Arm und hinderte sie so, weiter zu dem Zeugen DN. zu rücken. Er stellte sie in ähnlich fordernder Weise wie zuvor im PKW zur Rede, warum sie von ihm wegrutsche. Denn er wolle mit ihr wieder entgeltlichen Geschlechtsverkehr durchführen, was die Zeugin BP. vehement ablehnte. In der Folge ignorierte die Zeugin BP. das seitens des Angeklagten wiederholt und fordernd vorgetragene Begehr, mit ihr zu schlafen, indem sie sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte. Die Zeugin begann damit, an die Zeugin DR. eine SMS zu schreiben, mit der sie ihr mitteilen wollte, dass sie Angst habe und hier weg wolle. Dies bemerkte der Angeklagte, der sodann versuchte, ihr das Handy wegzunehmen. Als ihm dies nicht sogleich gelang, versetzte er ihr eine heftige Backpfeife, deren Wucht die Zeugin überraschte und sehr schmerzte. So brachte der Angeklagte das Mobiltelefon der Zeugin BP. in seinen Besitz. Er schrieb sodann über dieses Mobiltelefon der Zeugin DR. eine SMS, in der dieser - vermeintlich durch die Zeugin BP. - mitgeteilt wurde, dass alles in Ordnung sei. Die Zeugin BP. versuchte nun, ihr Mobiltelefon zurückzubekommen, was der Angeklagte durch einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf der Zeugin BP. beendete. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge DN. daneben gesessen und den Ablauf mitbekommen, sich jedoch nicht eingemischt und sich mit seinem eigenen Mobiltelefon beschäftigt. An diesem Punkt stand er auf und verließ das Zimmer, um in einem anderen Raum zu telefonieren. Die Zeugin BP. begann nun zu weinen. Das Mobiltelefon war praktisch ihr einziger Besitz von Wert und im Übrigen mit den darin gespeicherten Rufnummern die einzige Möglichkeit, mit ihrer Familie und Freunden Kontakt aufzunehmen. Sie versuchte noch einmal das Mobiltelefon an sich zu bringen, indem sie aufstand und danach griff. Der Angeklagte schubste sie allerdings immer wieder auf die Couch und schlug ihr auf den Hinterkopf, als die Zeugin seine erhobene Hand, in der er das Handy hielt, herunterziehen wollte. Der Angeklagte erklärte der Zeugin BP. sodann, dass sie erst dann das Mobiltelefon zurück erhalte, wenn sie mit ihm geschlafen habe. Die Zeugin BP. war durch die Schläge und die fordernde Ansprache des Angeklagten völlig eingeschüchtert. Als der Angeklagte ihr befahl, ins Schlafzimmer zu gehen und sich dort zu entkleiden, kam sie dem nach. Auf dem Weg ins Schlafzimmer kam sie über den Flur an der unverschlossenen Haustür vorbei. Sie wagte jedoch nicht zu fliehen, weil sie Angst hatte, der Angeklagte und gegebenenfalls auch der Zeuge DN. würden sie wieder einfangen und ihr Schlimmeres antun, als sie ohnehin zu befürchten hätte. Im Schlafzimmer entkleidete sich die Zeugin BP.. Der Angeklagte kam hinzu und wies die nun nackte Zeugin an, sich vor ihn hinknien und Oralverkehr an ihm durchführen. Der Angeklagte äußerte erneut, sie bekomme das Mobiltelefon erst zurück, wenn sie fertig seien. Er schob sodann sein erigiertes Glied in ihren Mund, woraufhin die Zeugin BP., die weinte und vor Übelkeit würgte, versuchte aufzustehen. Dies unterband der Angeklagte, indem er die Zeugin an ihren Haaren wieder zurück in die kniende Position zwang. Sodann bewegte der Angeklagte den Kopf der Zeugin BP. vor und zurück. Die Zeugin, die weiterhin heftig weinte und würgte, folgte schließlich den ihr aufgezwungenen Bewegungen. Während dessen fuhr der Angeklagte sie harsch an, sie solle sich nicht so anstellen. Die Zeugin BP. hoffte nun nur noch, dass es bald vorbei gehen würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Hoffnung, dass jemand - insbesondere der Zeuge DN. - ihr helfen würde, vollständig aufgegeben. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde der Oralverkehr sodann beendet und sie hatte sich auf seine Anweisung hin auf das Bett zu legen. Auch dem kam die Zeugin BP. nach und legte sich auf das Bett auf den Rücken. Sie presste ihre Beine zusammen. Der Angeklagte kam hinzu, riss ihre Beine auseinander, legte sich auf die Zeugin und drang mit seinem erigierten Glied in sie ein und führte den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr aus. Auch während des Geschlechtsverkehrs weinte die Zeugin unablässig. Nach dem Geschlechtsverkehr erklärte der Angeklagte ihr, dass dies eine Abreibung dafür gewesen sei, dass sie den Zeugen DN. so oft bei der Arbeit angerufen habe. Der Angeklagte schickte die Zeugin sodann in die Dusche. Sie weigerte sich zunächst, weil sie direkt nach Hause wollte. Da der Angeklagte jedoch insoweit insistierte, kam sie dem Begehren nach. Im Badezimmer kam der Zeuge DN. zu ihr und wollte sie in den Arm nehmen, sie drückte ihn jedoch weg. Als sie nach dem Duschen zurück ins Wohnzimmer kam, hatte der Angeklagte bereits wieder Guthaben in Höhe von 15,00 € auf ihr Mobiltelefon geladen. Beide fuhren die Zeugin BP. sodann zu der Zeugin DR. nach Hause. Auf dem Weg hielten sie wiederum bei einem Geldautomaten, wonach die Zeugin BP. weitere 25,00 € von dem Angeklagten bekam. Der Angeklagte sagte dazu, dass der gleiche Preis gelte, wie beim letzten Mal. Im Auto bot der Angeklagte der Zeugin BP. zudem an, sie könne sein Samsung Touchscreen Mobiltelefon, an dem die Zeugin zuvor Interesse gezeigt hatte, haben, wenn sie noch einmal mit ihm schlafe. Auch insoweit fragte der Angeklagte immer wieder und insistierend nach, ob sie eine entsprechende Vereinbarung treffen könnten. Die Zeugin BP., die nicht mehr in der Lage war, weiter Widerstand zu leisten, willigte schließlich ein, ohne dass sie erneuten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ernsthaft in Erwägung zog. f. Nachdem die Zeugin BP. von dem Angeklagten und dem Zeugen DN. an der Wohnung der Zeugin DR. abgesetzt worden war, verlor sie dort die Fassung. Noch im Flur fragte die Zeugin DR. die Zeugin BP., die heftig weinte und stotterte, was geschehen sei. Die Zeugin BP. antwortete ihr, sie sei bei einem Kollegen vom Zeugen DN. vergewaltigt und geschlagen worden, der Zeuge DN. habe lediglich dabei gestanden und zugeguckt. Der Kollege habe sie - die Zeugin BP. - auf die Couch geworfen und ihr auch das Mobiltelefon abgenommen. Die Zeugin DR. versuchte zunächst, die Zeugin BP. zu beruhigen. Danach erzählte sie ihr nochmals langsam, dass sie mit ihrem Freund zu einem Kollegen gefahren sei, dort habe es Stress und Streit gegeben, auf der Couch habe dieser Kollege sie dann geschlagen und später vergewaltigt. Nach dieser Mitteilung insistierte die Zeugin DR. darauf hin, sofort zur Polizei und ins Krankenhaus zu fahren. Beide liefen dann zu Fuß zunächst ins Krankenhaus J., wo man sie an die Polizei verwies. Bei der Kreispolizeibehörde in J. kamen sie gegen 22.30 Uhr an. Dort machte die Zeugin BP. erste Angaben zu dem Übergriff. Anschließend wurde die Zeugin BP. mit der Zeugin DR. durch eine Streifenwagenbesatzung ins Krankenhaus J. gefahren, wo sie gynäkologisch mit Blick auf Unterleibsschmerzen, über die die Zeugin BP. klagte, und zur Spurensicherung untersucht werden sollte. Nach der Untersuchung im Krankenhaus wurde die Zeugin BP. durch Polizeibeamte in die Wohngruppe des SKF in J., AE.-straße Str. N03, gebracht. g. In der Folgezeit wurde die Zeugin BP. ergänzend polizeilich am 16.08. und am 22.09.xxxx vernommen. Schließlich wurde sie aussagepsychologisch am 00.00.0000 durch die Sachverständige Dipl.-Psychologin HL. GB. exploriert. h. Die Zeugin BP. leidet noch heute unter dem Geschehen. Sie vermeidet seitdem Kontakt mit Jungen und Männern und trifft sich in ihrer Freizeit nur noch mit Mädchen. Sie brach in der Folgezeit die Schule ab, weil sie es nicht ertragen konnte, ständig Kontakt mit männlichen Mitschülern zu haben. Sie verbringt die meiste Zeit in ihrem Zimmer und lässt nur noch ihre Geschwister in ihre Wohnung." Der Angeklagte hat zu diesen Urteilsfeststellungen sowie zu der damaligen Hauptverhandlung eine umfangreiche schriftliche Erklärung verlesen (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000, "Verurteilungen", "zur damaligen Verhandlung 1-3"), in welcher er die Verteilung als solche und auch die zur Aburteilung gekommenen Fälle nach ihrem objektiven Geschehensablauf bestätigte. Vereinzelt machte er hierzu jedoch abweichende und ergänzende Angaben und hob aus seiner Sicht für ihn entlastende Umstände besonders hervor ("ausweislich der Urteilsbegründung ging die Initiative hierzu [zum Geschlechtsverkehr] von Ihr [der 12-jährigen Zeugin PR.] aus, sie wurde in keiner Weise von mir dazu beeinflusst (Fälle 1-9)"; es habe sich durch "Zufall offenbart, dass sie [die Zeugin PR.] mir vorsätzlich ein falsches, höheres Alter angegeben hatte" und er sei "nur" aufgrund seiner "frühen Einlassung" verurteilt worden). Er habe die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt für selbstbestimmungsfähig gehalten, was er auch stets in der Verhandlung beteuert und eine Gutachterin, die jedoch nicht weiter gehört worden sei, bestätigt habe. Einem Beweisantrag hierzu sei nicht nachgegangen worden, die entlastende Aussage der PR. mit der Begründung, dass diese "nur aus eigenen Schuldgefühlen erfolgt sei" nicht verwertet worden. Seine vorstehenden Angaben versicherte der Angeklagte "an Eides statt". Er wolle seine Taten und seine Schuld weder herunterspielen noch den Opfern die Verantwortung hierfür zuschieben. Auch er würde nicht wollen, dass ein 36-jähriger Mann Geschlechtsverkehr mit seiner minderjährigen Tochter habe, auch wenn dies ab einem Alter von 14 Jahren erlaubt sei. Er habe sich damals aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankung seiner Partnerin, welche die Kinder und ihn selbst angegriffen habe, in einer "einmaligen schweren Krisensituation befunden". Er wisse heute, dass die Verantwortung für den Geschlechtsverkehr mit der (nach seinem ursprünglichen Kenntnisstand 15-jährigen) Zeugin PR. bei ihm gelegen habe und er an Beweggründe und die Folgen dieser Handlungen für die Zeugin hätte bedenken müssen. In Fall 13 (Tatvorwurf zum Nachteil der damals 17-jährigen Zeugin WW.) sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine strafbare Handlung begehe; das angewendete Gesetz sei ausweislich der Angabe seines Verteidigers "ein Jahr zuvor" geändert worden. In Fall 14 habe es wiederum ein "Treffen gegen Entgelt" mit dieser Jugendlichen gegeben, er sei aber wegen Vergewaltigung verurteilt worden, obwohl ein bei der angeblichen Vergewaltigung anwesender Zeuge [der Zeuge DN.] bestätigt habe, dass die Zeugin in den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt eingewilligt habe und ein medizinisches Gutachten den Vorwurf der Vergewaltigung nicht habe bestätigen können. Der Zeuge habe seine Aussage entgegen der Urteilsbegründung nicht nachträglich geändert. Die Zeugin BP. habe bei ihrer ursprünglichen Vernehmung nicht von Gewalt ihr gegenüber berichtet. Sie sei seinen zunächst erfolgten Angaben entsprechend nachfolgend aber durch die Ermittlungsbehörden "in ihrem Aussageverhalten subtil beeinflusst worden". Im Rahmen weiterer Angaben führte er aus, dass sie aus seiner Sicht in ihrem Aussageverhalten sogar "gezielt und massiv" beeinflusst worden sei, um ihn zu belasten. "Man gab ihr quasi vor, dass ich sie beim Oralverkehr an den Haaren gezogen soll." Die Vergewaltigung sei durch suggestive Befragung in die Zeugin hineingefragt worden. Die Geschädigte selbst habe ausweislich eines während der Hauptverhandlung vor dem Verhandlungssaal anwesenden "Zeugen" von einer abgesprochenen Aussage gesprochen und ",dass sie dafür sorgen werde, dass der [der Angeklagte] sechs Jahre bekommt". Die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil war mit Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - (N06 StVK N07) vom 00.00.0000 zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts NR. vom 00.00.0000 (2 Ws N08) wurde der vorgenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. Der Strafrest wurde endgültig durch Beschluss des Landgerichts- Strafvollstreckungskammer - vom 00.00.0000 (N06 StVK N07) - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Dem Angeklagten wurden u.a. die Weisungen erteilt, sich straffrei zu führen, bei der Familie LY. in DM. unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und sich um eine feste Arbeitsstelle zu bemühen. Er wurde der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers ZJ. von der Bewährungshilfe J. unterstellt, zu dem er binnen vier Tage nach seiner Entlassung Kontakt aufzunehmen, während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten und dem er jeden Wechsel des Wohnsitzes sowie seiner Arbeitsstelle ebenso binnen Wochenfrist anzuzeigen hatte, wie gegenüber der Strafvollstreckungskammer. Ferner wurde ihm unter Ziffer 3.
  1. f)aufgebeben, sich nicht an Plätzen und Orten aufzuhalten, wo sich Kinder und Jugendliche aufzuhalten pflegen und dort zu diesen auf sonstige Weise, insbesondere durch das Internet, Kontakt aufzunehmen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen wurde der Kontakt zu seinem noch minderjährigen Kind MY., der jedoch nur - bis zu ihrer Volljährigkeit - in Absprache mit dem Jugendamt erfolgen durfte. Schließlich wurde dem Angeklagten unter Ziffer 3
  2. g)dieses Beschlusses die Weisung erteilt, eine Psychotherapie durchzuführen, die sich insbesondere weiter mit seiner Sexualdelinquenz auseinandersetzt. Der Angeklagte wurde noch am 00.00.0000 aus der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H. entlassen, nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte. Eine Aufnahme des Angeklagten in das KURS NRW-Programm für entlassene rückfallgefährdete Sexualstraftäter erfolgte entgegen der Empfehlung der Empfehlung der JVA H. in dem Verfahren zur Restaussetzung der Freiheitsstrafe aus unbekannt gebliebenen Gründen nicht. 2) Mit weiterem Urteil vom 00.00.0000 - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H. (N09 Cs N10) wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 00.00.0000. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: "In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und den Begleitumständen folgende Feststellungen getroffen: Mit Datum vom 00.00.0000 richtete der Angeklagte aus der Justizvollzugsanstalt H. heraus einen Brief mit u.a. folgendem Inhalt an die Zeugin MQ.: "Hallo Miststück, leider warte ich bis heute auf Post von Dir! Ich möchte mal bitte endlich ein Foto von meiner Tochter haben. (...) Gestern habe ich mit CW. telefoniert, leider war sie wieder kurz angebunden. Sie will im Moment mal wieder nicht kommen. Komisch. Ihr scheint eins zu vergessen, die Türen gehen wieder auf! Und dann sollte jeder der versucht hat mich zu verarschen in Deckung gehen. In 5 Monaten kriege ich Lockerung und darf raus, in einem Jahr spätestens bin ich im offenen Vollzug und am Wochenende zu Hause. Ich weiß gar nicht bei was ich auf meiner Liste anfangen soll... Die OstEURpäer killen für 2.500 Leute, 500,00 EUR kostet es 3 UZI Magazine in ein Haus ballern zu lassen. Die sind krass drauf hier. Russen und Rumänenmafia, Serben, graue Wölfe, Bandidos. Einige davon kenne ich gut... Mal schauen was ich so mache wenn ich draußen bin. Was gibt es so neues bei Dir/Euch? (...) Der Brief ging der Zeugin MQ. kurz darauf zu und sie las diesen. Die Zeugin MQ. nahm die geäußerte Drohung ernst. Der Angeklagte hatte bereits zuvor mehrere Mal versucht, ein Bild seiner Tochter CW. zu bekommen. In einem vorangegangenen Brief hatte er geschrieben, dass er einen Anwalt damit beauftragen würde. Bei Abfassung und Absendung des Briefes handelte der Angeklagte mit dem Willen, dass die Drohung zur Kenntnis der Zeugin MQ. gelangt und von dieser als ernst gemeint aufgefasst wird. Seit dem Brief datiert auf den 00.00.0000 leidet die Zeugin unter Panikattacken und Angststörung. Sie befindet sich in ärztlicher Behandlung und nimmt Anti-Depressiva. Den von dem Angeklagten am 00.00.0000 verfassten Brief hat die Zeugin MQ. nicht gelesen. Dieser Brief weist u.a. folgenden Inhalt auf: "Hallo Miststück" Eben war der Seelsorger bei mir und meinte, dass du total aufgeregt hier angerufen hast. Ich hätte dich bedroht? Bist du irre? Erstens bist du die Mutter meiner Tochter, zweitens habe ich dich gern! Ich bin froh, dass ihr euch so gut um CW. kümmert und zwar alle. Ich habe Dir nur geschrieben was für ein Volk hier so sitzt...!. Der Angeklagte hat auch zu dieser Verurteilung eine schriftlich abgefasste Erklärung verlesen (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000, "Weitere Verhandlung 1-2"), in welcher er die Verurteilung als solche und auch das Abfassen des Briefes bestätigte, gleichzeitig aber sein Unverständnis über dieses (Fehl)Urteil äußerte. Dieser Brief sei von ihm subjektiv nie als Bedrohung, sondern als Prahlerei gemeint gewesen. Die Zeugin MQ. selbst habe auch keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft vielmehr "das öffentliche Interesse" bejaht. Auch die Richterin habe ursprünglich den subjektiven Tatbestand als nicht gegeben erachtet und das Verfahren einstellen wollen, wofür die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (eine Referendarin) nicht die Befugnis gehabt habe. In der daraufhin anberaumten Verhandlung habe die Sitzungsvertreterin die Anklage vertreten, die auch in seinem Missbrauchsprozess zuständig gewesen war und er sei wie aus dem BZR ersichtlich verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung im Jahr xxxx gab es nach Angaben des Angeklagten bis zu seiner erneuten Inhaftierung in dieser Sache regelmäßige Kontakte und Treffen mit seiner früheren Lebensgefährtin, der Frau MQ., die auch sexueller Natur gewesen seien. Sie nutze bis heute zwei Mobilfunkverträge, die auf ihn liefen und schreibe ihm nunmehr in seiner Haft Briefe. Der Angeklagte hat schließlich noch zu weiteren gegen ihn bzw. weitere Personen geführten Strafverfahren eine schriftlich abgefasste Erklärung verlesen (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000, "Weitere Verhandlung 1-2"). Hintergrund war, dass gegen den Angeklagten nach Rechtskraft der Verurteilung durch das Landgericht H. unter BZR Nr. 1 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage gegenüber dem Zeugen DN. geführt wurde. Er wurde von diesem Vorwurf zwischenzeitlich von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts (N11 KLs N12) rechtskräftig freigesprochen. Die damalige Vorsitzende, Richterin am Landgericht ZN., wird von dem Angeklagten anlässlich ihrer damaligen Urteilsbegründung mit folgenden Worten zitiert: "Herr PU., Sie tun mir leid, so ein Urteil hätte es mit mir nicht gegeben. Es war keine Vergewaltigung, also auch keine Anstiftung zur Falschaussage". Sie habe ferner in Richtung der Staatsanwaltschaft geäußert, dass man "dieses Urteil einmal überprüfen sollte". Auf seine damaligen Aufforderungen, das Verfahren (unter BZR Nr. 1) wieder aufzunehmen, habe man nicht reagiert. Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte der Angeklagte ebenfalls "an Eides statt". Die 5. große Strafkammer habe gleichwohl die von ihr als richtig unterstellte Anstiftung zur Falschaussage in Fall 14 "nicht unerheblich strafschärfend" gewertet und er habe in der Folge diese unberechtigte Strafschärfung zum Teil verbüßt, zum anderen Teil wirke sie sich auch noch auf die verbleibende, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus. Der Zeuge DN. sei später wegen Förderung der Prostitution und nicht etwa wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden. Der Angeklagte hat schließlich aus der Haft heraus bei dem Landgericht NR. einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages gestellt. Dieser wurde jedoch abgelehnt, nach Angaben des Angeklagten jedoch "nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten". Erst im Jahr N01 hat der Angeklagte nach eigenen Angaben insbesondere wegen seiner neuen Partnerin das Ziel nach Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Landgericht H. in xxxx (BZR Nr. 1) aufgegeben, "zumindest vorläufig". Der Angeklagte wurde in dieser Sache auf seiner damaligen Arbeitsstelle in TE. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. (N13 Gs N14) vom 00.00.0000, der durch den neu gefassten Haftbefehl des Amtsgerichts J. vom 00.00.0000 - dem Angeklagten verkündet am00.00.0000 - ersetzt wurde. Er sitzt seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H.. II. Zu den dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 (N15 Js N16) zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung - soweit sie nicht Gegenstand des nachfolgend unter Ziffer VI. darzustellenden Teilfreispruchs sind - zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Vollzugsverlauf Seine Haftstrafen aus den beiden Vorverurteilungen verbüßte der Angeklagte bis zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung im September xxxx im geschlossenen Vollzug, größtenteils in der JVA H.. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens befand sich der Angeklagte zunächst in der JVA DS.. Dort stellte er mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 einen Antrag auf sofortige Verlegung in den offenen Vollzug der JVA ID., hilfsweise beantragte er, die Reststrafe mit Fußfessel im "Haushalt seiner [damaligen] Verlobten" verbüßen zu können. Weiterhin beantragte er "nochmals die Unterbrechung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag". Er beschreibt zudem Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder infolge seiner Inhaftierung, seine älteste Tochter sei nicht versetzt worden und habe einen Suizidversuch hinter sich. Seine 5-jährige Tochter sei in einer Pflegefamilie untergebracht und ebenfalls auffällig. Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass ein Kontakt der Kinder zu ihm förderlich für die Entwicklung sei. Weiterhin machte er weitere Ausführungen zu den Umständen seiner abgeurteilten Taten und insbesondere der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin BP.. Abschließend teilte er mit, sich seit dem 00.00.0000 in einem Hungerstreik zu befinden, den er erst bei Verlegung in den offenen Vollzug bzw. bei "Eingang des Begründetheitsbeschlusses des Wiederaufnahmeantrags" beende. Von Seiten der JVA DS. wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Verurteilte gleichwohl noch Nahrung zu sich genommen habe, aufgrund der Ankündigung des Hungerstreiks aber unter ärztlicher Aufsicht stehe. Der Antrag auf Unterbrechung der Strafe wurde mit Beschluss des für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Landgerichts NR. vom 00.00.0000 (N17 KLs N18 Js N19) abgelehnt. Mit weiterem Schreiben an die Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 bekräftigte er nochmals sein Vorbringen zu den Auswirkungen seiner Inhaftierung auf seine Kinder und seine Rechtsansicht, wonach das seiner Inhaftierung zugrunde liegende Urteil ein "absolutes Fehlurteil" sei und von der Staatsanwaltschaft im Wege des Wiederaufnahmeantrags korrigiert werden müsse. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin in einem Vermerk vom 00.00.0000 fest, dass der Verurteilte bereits ohne Erfolg ein Wiederaufnahmeverfahren durchlaufen habe. Die JVA DS. stellte die Arbeitshypothese auf, wonach der Angeklagte auf Basis einer sehr impulsiven augenblicksverhafteten Persönlichkeit Wert auf unterlegene, nicht auf eigene Bedürfnisbefriedigung orientierte Partnerinnen lege. Diese Arbeitshypothese bedurfte jedoch nach dortiger Einschätzung im Rahmen des verdichteten Settings einer Sozialtherapie weiterer diagnostischer Abklärung. Angesichts der Progredienz seiner Taten, der Unklarheit der Delikthypothese sowie der "nicht sicher als hinreichend gering einzustufenden" Rückfallgefahr sollte diese unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs stattfinden. Nach einer zwischenzeitlichen Verlegung in die JVA Willich lehnte er dort die Aufnahme einer Sozialtherapie, die von der JVA DS. befürwortet wurde, ausdrücklich ab und wurde infolgedessen im Dezember xxxx in die JVA H. zurückverlegt. Seit dem 00.00.0000 ging der Angeklagte dort mit guten Arbeitsleistungen einer Arbeitstätigkeit in den Werkhallen nach. Seither wurde eine gewisse Verhaltensverbesserung bei ihm beobachtet, er trat ruhiger auf und stufte seine Forderungen zurück. Nach eigenem Bekunden sei der Angeklagte mehrere Jahre als Vorarbeiter mit der höchsten Lohnstufe und Leistungszulage in der Werkhalle der JVA H. beschäftigt gewesen, wo er unbeaufsichtigt habe arbeiten dürfen. Sein Vollzugsverhalten gestaltete sich weitgehend beanstandungsfrei. Seit dem 00.00.0000 war er dort bis zu seiner Entlassung auf einer offenen Abteilung untergebracht. Nach eigener Einlassung des Angeklagten habe er während seiner gesamten Haftzeit Behandlungsmaßnahmen ebenso wie annähernd alle übrigen begehrten Maßnahmen der JVA (etwa die Gewährung von Langzeitbesuch) durch Anträge auf gerichtliche Entscheidung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer "einklagen" müssen, was regelmäßig erfolgreich gewesen sei. Entlassungsvorbereitungen wurden ihm nach seinen Angaben ebenso verweigert wie seine Anträge auf Verlegung in den offenen Vollzug. Seine sozialen Bindungen, insbesondere zu seinen Kindern, seien "rechtswidrig" und entgegen der Beschlüsse des Familiengerichts J. nicht gefördert, sondern vielmehr zerstört worden. Er sei "während seiner gesamten Haftzeit" und "insbesondere in der Stellungnahme zu einer Strafaussetzung" durch die zuständige Abteilungs-/Hausleitung und vor allem die für ihn zuständige Psychologin "vorsätzlich falsch negativ beurteilt" worden. Ausweislich der Stellungnahme der JVA H. anlässlich des Verfahrens über die Aussetzung seiner restlichen Freiheitstrafe zur Bewährung vom 00.00.0000 waren in der Personalakte des Angeklagten zahlreiche Beschwerden vermerkt. Seitens des Vollzugspersonals wurde häufiger berichtet, dass der Angeklagte nicht gut mit Ablehnungen habe umgehen können und ein teils forderndes Verhalten an den Tag gelegt habe, etwa wenn es um die Gewährung von Telefonaten ging. An Behandlungsmaßnahmen zeigte der Angeklagte zunächst keinerlei Interesse. Ab November xxxx führte die seinerzeit zuständige Anstaltspsychologin sodann Einzelgespräche mit dem Angeklagten, welche schließlich aufgrund wechselnder Zuständigkeiten im psychologischen Dienst unterbrochen wurden. Der Angeklagte offenbarte in Gesprächen mit den mit ihm befassten Stellen im Vollzug der JVA H. auf seine grundsätzlich eingeräumten Taten angesprochen "massive Bagatellisierungstendenzen" und schilderte hohe Opferanteile. Flankierend zu der nachfolgend noch näher darzustellenden Teilnahme an der deliktspezifischen Gruppe für sexuelle Missbrauchstäter (Gruppe YQ.) wurden mit dem Angeklagten seit Januar xxxx im Abstand von vier bis sechs Wochen psychologische Einzelgespräche geführt, welche er ausdrücklich erbeten hatte. Diese wurden im August xxxx eingestellt, nachdem der Angeklagte diese vorrangig dazu genutzt hatte, Gruppenprozesse und Geschehnisse in der Behandlungsgruppe YQ. zu thematisieren. Im März xxxx stellte der Angeklagte einen Antrag, den Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts H. N02 KLs N20 (N21 Js N19) zum Halbstrafenzeitpunkt zur Bewährung auszusetzen, den er schließlich nach einer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer im Oktober xxxx zurücknahm. Seit 00.00.0000 war die jüngste Tochter des Angeklagten MY. langzeitbesuchsberechtigt. Sie besuchte den Angeklagten fortan regelmäßig in Begleitung einer Umgangspflegerin. Einen im August xxxx gestellten Antrag auf Aufnahme in die Behandlungswohngruppe in Hafthaus 4 der JVA H. nahm der Angeklagte nach einem Bewerbergespräch zurück, da er seinen Aussagen zufolge 24 Monate auf der Wohngruppe hätte verweilen müssen, bis er einen Lockerungsantrag hätte stellen können. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 besuchte der Angeklagte die verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter in der JVA H. (sog. Gruppe YQ.) unter der Leitung der Psychologen und Zeugen TH. und GQ. und nahm an den wöchentlichen Sitzungen regelmäßig und intensiv teil. Die als Gruppentherapie durchgeführte Behandlung ist speziell auf die behandlerischen Bedürfnisse solcher Inhaftierter ausgerichtet ist, die wegen Missbrauchsdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen verurteilt worden sind. Themen und Zielsetzungen der auf eine maximale Verweildauer von zwei Jahren angelegten Gruppentherapie sind Verantwortungsübernahme für die eigenen Missbrauchstaten, Schärfung von Einfühlungsvermögen, Reflektion von eigener Macht und Ohnmacht des Opfers, Differenzierung zwischen erwachsener und kindlicher Sexualität, Erkennen eigener Risikofaktoren und Erarbeiten von alternativen Verhaltensweisen zur Vermeidung erneuten Missbrauchs. In dieser Gruppe werden im Sinne einer Rückfallprophylaxe das Tatvorgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen sehr genau analysiert, um klarzumachen, wie viele Einzelschritte die Probanden auf dem Weg zur Manipulation treffen ("sich selbst auf die Schliche kommen"), und um Risikokonstellationen herauszuarbeiten. Im Vordergrund stehen das Erkennen der eigenen Impulse und die Einsicht in das eigene Verhalten, aber auch darum, ein "Nein des Gegenüber" zu erkennen. Dabei wird auch die Frage behandelt, wie die Probanden eine erwachsene Partnerin kennenlernen und wie eine Beziehung "gehalten" werden könne. Nicht systematisch erarbeitet, erst recht nicht im Wege einer eigenen Schulung, sondern allenfalls in einer kurzen Phase einer Sitzung erörtert, wird dabei die Frage, wie man auf Seiten des möglichen Geschlechtspartners das Vorhandensein eines Einverständnisses zu sexuellen Handlungen eruiert. Hierbei sind suchtmittelabhängige Prostituierte seitens des Behandlungsteams nicht beispielhaft als mögliche zukünftige Sexualpartner herangezogen worden. Kennenlernprozesse unter erwachsenen Menschen werden in der Gruppe ebenfalls erörtert, jedoch nicht im Detail der sexuellen Praktiken, wenn nicht bei einem Teilnehmer offensichtlich Lücken in der sexuellen Entwicklung erkennbar werden. Die Therapeuten sind im Vorfeld gehalten, sich eine von dem psychologischen Dienst der JVA zuvor verfasste Edukation über den Gefangenen durchzulesen und seine Gefangenenpersonalakte einzusehen. Ausweislich des Abschlussberichts vom 00.00.0000 der Psychologin und Zeugin TH. war die Haltung des Angeklagten zu dieser Therapiegruppe anfangs noch sehr oberflächlich und von wenig Tatbewusstsein geprägt, er fand sich dann jedoch schnell in die Gruppe ein und beteiligte sich lebhaft an den Diskussionen. Er reagierte jedoch anfangs gekränkt und fühlte sich ausgegrenzt und benachteiligt, wenn er aufgrund seiner ausschweifenden Art zugunsten anderer Teilnehmer in seiner Redezeit begrenzt werden musste, was sich im Verlauf der Therapie zunehmend besserte. Kurz nach Beginn der Gruppentherapiemaßnahme zeigte sich der Angeklagte skeptisch gegenüber dem Modell einer Gruppentherapie und bezweifelte hierbei insbesondere auch die intellektuellen Fähigkeiten der übrigen Teilnehmer, um ihm "konkret irgendwas vorwerfen" zu können. Bei dem Angeklagten zeigten sich ausweislich der weiteren Feststellungen der Psychologin TH. in dem genannten Abschlussbericht vor seiner Inhaftierung Wesensmerkmale, wie sie eigentlich bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zu finden seien, er sei impulsiv, stark augenblicksverhaftet, auf sich selbst und vor allem die eigene - insbesondere sexuelle - Bedürfnisbefriedigung bezogen gewesen. Er habe Sex sehr intensiv gelebt, auf unterschiedlichen Ebenen. Sie attestierte ihm keine ausgeprägte pädophile Neigung, sondern eine allenfalls pädophile Nebenströmung. Er sei dabei den "leichtesten Weg" gegangen, indem er sich sehr junge Partnerinnen gesucht habe, die aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse sehr bedürftig gewesen seien und bei denen er "seine Dominanz und Stärke" leicht habe demonstrieren können. Die Einsicht für das Leid der Opfer sei ihm nur sehr zögerlich gewachsen und er habe Tendenzen zur Externalisierung der Verantwortung gezeigt. Die Wahrnehmungsverzerrung (es habe sich nach seiner anfänglichen Darstellung bei seinen Taten um einvernehmliche, vom Tatopfer, einer 13-Jährigen, geradezu eingeforderte sexuelle Kontakte im Rahmen einer Liebesbeziehung gehandelt) habe sich bei dem Angeklagten nur sehr langsam aufgelöst, indem man ihm die selbst vorgenommene Manipulation bzw. die soziale Verwahrlosung der Opfer habe näher bringen können. Im Rahmen der Analyse der Ausgangssituation sei herausgearbeitet worden, dass in seinen Taten auch eine aggressive Abreaktion und seine eigene Kränkung aufgrund des Verlassenwerdens durch seine damalige Partnerin zum Ausdruck gekommen seien und er seine Opfer für seine Rachegefühle instrumentalisiert habe. Er habe sich damals erstmalig erreichbar für ein Empfinden von Opferempathie und Gefühle wie Scham und Reue gezeigt. Nach den weiteren Feststellungen der Psychologin hätten sich hinsichtlich des zweiten Tatopfers [der Zeugin WW.] "starke Tendenzen von Bagatellisierung und Leugnung" gezeigt, der Angeklagte glaube, ein Einverständnis der Zeugin zu sehen und habe erst im Rahmen der Behandlung ein "klareres und unverfälschteres Bild" dafür bekommen, dass es sich um eine Gewalttat und nicht um ein beiläufiges, gekauftes sexuelles Erlebnis gehandelt hätte. Im Rahmen der Therapie begann der Angeklagte seine tiefe Verletzung durch das Verlassenwerden durch die Mutter im Alter von sieben Monaten zu realisieren. Dieser Themenkomplex konnte in der Gruppentherapie jedoch nur im Ansatz bearbeitet werden. Der Angeklagte wollte seinerzeit im Anschluss an die Gruppentherapie eine Einzeltherapie anschließen, was seine damalige Psychologin und Zeugin TH. für unbedingt angezeigt erachtete. Der Angeklagte hatte nach ihrer Einschätzung damals den Wunsch, sich von kurzfristigen sexuellen Kontakten zu lösen und eine erwachsene Partnerin kennenzulernen. Nach der damaligen abschließenden Einschätzung der Psychologin TH. in ihrem Abschlussbericht benötigte der Angeklagte im Falle seiner Entlassung professionelle Hilfe wie Bewährungshilfe und Anbindung an einen einzeltherapeutischen Prozess, um die erlangten Erkenntnisse in ein Verhalten umzusetzen, dass zu einer Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse führe. Dies auch vor allem vor dem Hintergrund, dass ihn nach Einschätzung der Psychologin mit Ausnahme weniger Freunde kein wirklich tragfähiger sozialer Empfangsraum erwarte. Nach eigenem Bekunden gegenüber der zuständigen Abteilungsleiterin im Rahmen seines Verfahrens über die Frage einer Strafrestaussetzung hat der Angeklagte die Teilnahme an der Gruppe YQ. zunächst als "sehr schlimm" und die Aussagen seiner Mitinhaftierten als "unfassbar" empfunden. Er habe nach einiger Zeit jedoch eingesehen, dass er und seine Taten sich davon nicht allzu sehr unterschieden. Sie hätten in der Therapie "Missbrauchsketten" besprochen, d.h., welche Entscheidungen er getroffen habe, um die Missbräuche einzuleiten und wie man solche Entscheidungen vermeide. Auch seien eine Rückfallprophylaxe und die spätere Freizeitgestaltung besprochen worden. Nach eigenen Angaben sei sein persönliches Rückfallrisiko, eine problematische Beziehung zu führen und von seiner Partnerin Ablehnung zu erfahren. Er stellte sich selbst als "derzeit nicht beziehungsfähig dar" und gab an, aus Angst verletzt zu werden sexuelle Befriedigung zunächst bei Prostituierten zu suchen. Nach seinen dortigen Angaben wollte er nach seiner Entlassung eine Psychotherapie absolvieren und dazu bei Herrn TT. in GL. vorstellig werden, den er bereits kontaktiert habe. Der im Vollstreckungsverfahren mit der Begutachtung des Angeklagten betraute Sachverständige Dipl.-Psych. KZ., gegen den der Angeklagte zwischenzeitlich mehrere erfolglose Ablehnungsgesuche gestellt hatte, bekräftigte anlässlich eines Anhörungstermins im Dezember xxxx, dass die Gruppentherapiephase für den Angeklagten nunmehr abgeschlossen sei, an die sich eine Einzeltherapie (ggf. aber nicht zwangsläufig unter den Bedingungen des offenen Vollzugs) anschließen sollte, die idealerweise auch nach einer etwaigen Haftentlassung fortgeführt werden könnte. 2. Vortatgeschehen Zum Zeitpunkt seiner Entlassung verfügte der Angeklagte lediglich über das von ihm angesparte Überbrückungsgeld von 5.000 bis 6.000 EUR. Er fühlte sich - nach eigenen Angaben - nach seiner Haftentlassung verzweifelt und verloren in Freiheit und war die ersten Tage von dem Wunsch erfüllt, wieder in die JVA zurückkehren zu können. Seine sozialen Kontakte wurden seitens der Justizvollzugsanstalt H. bereits im Jahr xxxx als "zerrüttet" beschrieben. Seine einzigen verbliebenen sozialen Kontakte nach seiner Haftentlassung waren diejenigen zu der Mutter eines Bekannten, Frau LY., von welcher der Angeklagte in der JVA regelmäßig Besuch erhielt und bei welcher er in DM. unmittelbar nach seiner Haftentlassung zunächst Wohnsitz nahm, und zu seiner jüngeren Tochter MY., zu der bis in das Frühjahr xxxx regelmäßige Besuchskontakte bestanden. Zu seiner früheren Verlobten, Frau NS., wollte er nach eigenen Angaben kurz vor seiner Entlassung keinen Kontakt mehr haben, zu Frau MQ. pflege er hingegen nach seinen damaligen Angaben ein freundschaftlichen Verhältnis und strebte über sie an, vorsichtig den Kontakt zu seiner Tochter CW. wieder herzustellen, wenn diese xx Jahre alt würde. Dass ihm dies zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu seiner erneuten Inhaftierung in dieser Sache gelungen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Von RT. aus suchte sich der Angeklagte sodann unter Mithilfe seines Bewährungshelfers seine eigene Wohnung in J., in welcher er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache wohnen blieb. Bei der Auswahl der Wohnung ging der Angeklagte offen mit seinen Bewährungsauflagen/Weisungen um und berücksichtigte hierbei auch Ratschläge seines Bewährungshelfers, der ihm von einer ursprünglich avisierten Wohnung wegen einer dort wohnenden Jugendlichen explizit abriet, woraufhin der Angeklagte von diesem Vorhaben Abstand nahm. Hinsichtlich der Terminabsprachen mit seinem Bewährungshelfer ZJ. zeigte sich der Angeklagte sehr zuverlässig und hielt sich an getroffene Absprachen. Auch im übrigen Kontakt trat der Angeklagte vordergründig betont offen auf und gab bereitwillig Auskünfte über sein Privatleben und auch seine Sexualität, wenngleich der Bewährungshelfer den Angeklagten hierbei als manipulativ erlebte. Er berichtete er seinem Bewährungshelfer mehrfach davon, dass er Prostituierte im Bereich des Straßenstrichs aufsuche. Der Bewährungshelfer gab ihm daraufhin zu bedenken, dass dieser es als vorzugswürdiger empfände, wenn der Angeklagte solche sexuellen Kontakte anderweitig anstreben würde und dass es sich seines Erachtens hierbei um eine "rechtliche Grauzone" handele. Der Angeklagte ließ sich hiervon jedoch zunächst nicht abbringen. Nach Einschätzung seines Bewährungshelfers nahm er hiervon erst Abstand, als er seine aktuelle Verlobte, die Zeugin CN., kennenlernte, worauf nachfolgend unter Ziffer 4 noch im Einzelnen zurückzukommen sein wird. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung im September xxxx fand der Angeklagte bei der Fa. OB. in H. eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrer, welche er jedoch - nachdem er bereits zuvor seit Anfang xxxx arbeitsunfähig erkrankt gewesen war - bereits im März xxxx aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. Die Verlängerung seines LKW-Führerscheins hatte er auf seine Kosten während seiner Inhaftierung vorgenommen. Nach Angaben des Angeklagten litt er zu dieser Zeit infolge seiner langjährigen Inhaftierung unter "schweren psychischen Probleme" und befand sich bei Herrn TT. in GL. in Behandlung. Eine diesbezügliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat der Angeklagte weder gegenüber dem Gericht noch der beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. YM. erteilt. Im März xxxx trat der Angeklagte sodann eine Stelle als Autokranführer bei der Fa. VK. GmbH & Co KG in TE. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden an. Er war während seiner Anstellung bei der Fa. EN. sowohl auf dem Betriebsgelände als auch auswärtig tätig. Dem Angeklagten wurden während seiner Tätigkeit - ausweislich einer von dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) - fünf Tage Urlaub gewährt, sein Krankenstand belief sich auf sechs Tage. Er wurde während des gesamten Beschäftigungszeitraums an insgesamt 13 Samstagen zur Arbeit eingesetzt. Nach Angaben des Angeklagten wurde er nach seiner Verhaftung in dieser Sache am Arbeitsplatz - vor der Belegschaft - gekündigt. Die genannte Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 00.00.0000 weist hingegen lediglich eine Beschäftigungsdauer vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aus. Es konnte nicht geklärt werden, ob es sich hierbei angesichts des Umstands, dass der Angeklagte noch im Juni xxxx auf seiner Arbeitsstelle - der Fa. EN. GmbH & Co KG - festgenommen worden ist, möglicherweise um eine fehlerhafte Angabe des Arbeitgebers gehandelt hat. Im Rahmen seines o.g. Bewährungsbeschlusses vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten unter Ziffer 3. lit
  3. g)die Weisung erteilt, eine Psychotherapie durchzuführen, "die sich insbesondere weiter mit seiner Sexualdelinquenz auseinandersetzt". Der Angeklagte zeigte sich gegenüber seinem Bewährungshelfer ZJ. zunächst sehr bemüht, seine Therapieweisung einzuhalten. Er hatte in der Haft bereits einen Therapeuten gefunden, der ihn dann jedoch nicht mehr aufnehmen konnte. Der Angeklagte begab sich sodann im Juni xxxx in psychologische Behandlung bei dem psychologischen Psychotherapeuten und Zeugen RQ. in J., wo er vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in ambulanter psychologischer Behandlung war. Nach dem Kenntnisstand des Bewährungshelfers des Angeklagten wurde im Rahmen der Therapie auch die Sexualdelinquenz - entsprechend der dem Angeklagten in dem Bewährungsbeschluss erteilten Weisung - bearbeitet. Nach Einschätzung des Therapeuten und Zeugen RQ. wurde der Angeklagte im Februar xxxx "ausreichend stabilisiert im Sinne der depressiven Symptomatik" aus der Behandlung entlassen. Die als sog. Punktzeittherapie durchgeführte Behandlung ist infolgedessen nicht in eine sog. Langzeittherapie überführt worden. Nach der Einschätzung des Psychologen sei der Angeklagte am Ende der Therapie ausreichend stabilisiert im Hinblick auf die depressive Symptomatik gewesen. Hinsichtlich der Sexualdelinquenz konnte er eine Aussage über die "Heilung" des Angeklagten nicht treffen, er könne seine Aussage aus der Bescheinigung vom 00.00.0000 (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) zu einer Bearbeitung auch des Themas der Sexualdelinquenz während der Therapie bestätigen, nicht für die Zeit danach. Er wirkte nach der Einschätzung des Psychologen RQ. zum Ende der Behandlung glücklich und zufrieden durch die Aufnahme der Beziehung zu der Zeugin CN., von welcher der Angeklagte ebenso wie von den ersten sexuellen Handlungen dem Zeugen RQ. berichtete. Der Angeklagte äußerte sich jedoch unglücklich darüber, dass diese zunächst bei ihrem Partner bleiben und nicht in einen gemeinsamen Hausstand mit dem Angeklagten ziehen wollte. Diese Verbindung habe nach Einschätzung des Zeugen RQ. eine positive Auswirkung auf den Angeklagten gehabt, wenngleich zu diesem Zeitpunkt für ihn noch ungeklärt gewesen sei, ob die Zeugin CN. ihren damaligen Partner verlassen und zu dem Angeklagten ziehen würde. Thema der assoziativ geführten Therapie war dem Wunsch des Angeklagten entsprechend in der Hauptsache die damalige depressive Symptomatik bei ihm, seine vorangegangene Sexualdelinquenz kam in den Therapiegesprächen stellenweise ebenfalls vor, bildete jedoch nicht den Schwerpunkt seiner Behandlung. Der Psychologe ging hierbei aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Angeklagten davon aus, dass eine Bearbeitung seiner früheren Delikte bereits im Rahmen der umfassenden Therapie während der Haftzeit erfolgt sei. Dass der Angeklagte u.a. auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines 13-jährigen Mädchens verurteilt worden war, wusste der Psychologe nicht. Der Angeklagten schildete ihm die Tat so, als habe es Geschlechtsverkehr mit einer 15- oder 16-jährigen gegeben. Er fühlte sich damals in Folge der langjährigen Inhaftierung höchst ungerecht behandelt; man habe ihm infolge seiner Inhaftierung in Gestalt des Umgangsrechts und der Umgangszeit mit seiner Tochter "das Liebste genommen", was er damals hatte. Der Psychologe bescheinigte dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt ein problematisches Sexualverhalten und eine unterdurchschnittliche Fähigkeit zur Selbstkritik. Die Präferenz des Angeklagten waren damals jüngere Frauen, die er als attraktiver empfand als gleichaltrige Partnerinnen. Der Angeklagte äußerte sich in den Therapiesitzungen oftmals und generalisierend abfällig über Frauen und bezeichnete die Frauen, die er zu dieser Zeit kennenlernte, gegenüber dem Psychologen als "Schlampen". Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Psychologen RQ. wiederholt den Wunsch, Prostituierte aufzusuchen. Dieser hatte hierbei den Eindruck, dass der Angeklagte "genau wusste, wann die wieder Drogen brauchten, wann ein günstiger Zeitpunkt war, die aufzusuchen". Wegen seiner depressiven Verstimmung habe der Angeklagte manches Mal dann doch von seinem Vorhaben, eine Prostituierte aufzusuchen Abstand genommen, obwohl er eigentlich gewollt habe. Wurde er von dem Psychologen hierauf angesprochen, reagierte er bagatellisierend und ausweichend. Im Falle einer Konfrontation waren seine Hauptaffekte Verärgerung und ein fortbestehendes Gefühl des "sich ungerecht behandelt Fühlens". Der Psychologe und Zeuge RQ. sah jedenfalls für die Dauer der Therapie, während derer er den Angeklagten persönlich erlebte, die Gefahr, dass es im Rahmen der Ausübung seiner Sexualität zu Straftaten durch den Angeklagten kommen werde. Durch dessen Impulsdurchbrüche, infolge derer es mit hoher Wahrscheinlichkeit etwa zu Gewalttaten im Sinne sexuell motivierter Gewalt kommen könne, sah er aus damaliger Sicht die Öffentlichkeit jedenfalls während der Therapiedauer als durch den Angeklagten gefährdet an. Der Angeklagte zeigte sich während der gesamten Zeit der Therapie sehr triebgesteuert, was aus Sicht des Psychologen RQ. auch behandlungsbedürftig gewesen wäre, dies allerdings durch eines forensischen Psychologen, weshalb er es nicht als seine Aufgabe ansah. Der Angeklagte fühlte sich während der Therapiedauer immer wieder ungerecht behandelt von seinen Mitmenschen und offenbarte hierbei gegenüber seinem Behandler eine durchgehende Enttäuschungswut (etwa auch gegenüber geschätzten Personen wie seiner Tochter) sowie im aggressivangespannten Sinne eine vorhandene Aggressionswut. Der Angeklagte fühlte sich nach Einschätzung des Psychologen RQ. von seinen Eltern verlassen und enttäuscht. Der Angeklagte verfügte seinerzeit neben seiner Tochter MY., seiner Bekannten Frau LY. und seiner späteren Verlobten, der Zeugin CN., über so gut wie keine Sozialkontakte. Ob und wie oft er die Zeugin CN. in dem Zeitraum zwischen seiner Entlassung und dem Ende des Jahres xxxx überhaupt traf, oder anderweitig in näherem Kontakt mit ihr stand, konnte nicht festgestellt werden. Im Jahr xxxx bestand das Leben des Angeklagten neben seiner Berufstätigkeit, der er unter der Woche tagsüber und auch an einzelnen Samstagen nachkam, hauptsächlich daraus, nach sexuellen Kontakten - auch über SMS- oder Internet-Chats (z.B. über www.erotikmarkt.
  4. de)- zu suchen, bzw. seinen ausgeprägten sexuellen Bedürfnissen nachzukommen, indem er die sexuellen Dienstleistungen jung aussehender Frauen mit (jedenfalls) einer Suchtmittelproblematik vom Straßenstrich in Anspruch nahm. Nach eigenen Angaben suchte er damals "schnellen, bequemen und günstigen Sex", den er auf dem Straßenstrich fand. Er saß dann teilweise bis 1 oder 2 Uhr nachts vor seinem Computer/Handy und erregte sich an den Chat-Inhalten über sexuelle Praktiken, insbesondere aus dem Bereich des sog. rough-Sex sowie dem Sadomasochismus(SM-)-Fetisch-Bereich. Die Praktik des rough-Sex beschreibt nach Angaben des Angeklagten eine härtere bzw. tiefere Ausführung des Sexualverkehrs, teilweise auch mit der Ausübung körperlicher Gewalt durch Schläge und (auch verbales) Erniedrigen des Sexualpartners. Sexuelle Dienstleistungen aus diesem Bereich werden nach Angaben des Angeklagten bis hin zu einem Preis von 3.000,00 EUR/Nacht gehandelt, manchmal auch einschließlich Hotelübernachtung. Dem Angeklagten wurden damals über die zahlreichen von ihm geführten Chats mit unbekannt gebliebenen Prostituierten u.a. 90 Minuten SM-/Fetisch-Sex in H. zum Preis von 300,00 € angeboten. Für 500,00 EUR wurde der Geschlechtsverkehr "beinahe tabulos" offeriert. Teilweise erhielt der Angeklagte auch sexuelle Angebote von Paaren sowie ein Angebot zweier Studentinnen, die im Rahmen einer SM-Beziehung bei ihm wohnen wollten. Der Kontakt zu den beiden jungen Frauen brach jedoch nach zwei Tagen ab, weil der Angeklagten diese nach eigenen Angaben im Rahmen des Chatverkehrs nicht hart genug bestraft habe. Insgesamt gab der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im September xxxx für die Dienste von Prostituierten bis zum Ende des Jahres xxxx eine Summe von 1.000 bis 1.200 € aus. Nach eigener Einlassung kam es zwischen Ende xxxx und Ende September xxxx zu 15-20 realen Sexualkontakten zu Prostituierten, darunter sämtliche Nebenklägerinnen dieses Verfahrens, die Zeuginnen AU. und XW. sowie die in seinem Mobiltelefon unter den Namen "H. XH." (identifiziert als PI.) und "ZK." abgelegten weiblichen Kontakte, und darüber hinaus zu unzähligen Chats mit Prostituierten, auch über das Portal erotikmarkt.de, in denen über die Durchführung bestimmter sexueller Praktiken und die entsprechenden Preise gleichsam fiktiv verhandelt wurde, ohne dass es schlussendlich zum Vollzug der Treffen kam. Nach eigenen Angaben des Angeklagten war der auf dem ursprünglichen Mobiltelefon des Angeklagten festgestellte Nachrichtenverkehr insoweit nur "die Spitze des Eisbergs" dessen, was er an Angeboten für S/M/Roughsex erhalten habe. Das Schlafzimmer war seinerzeit der einzige richtig bewohnte und voll möblierte Raum seiner QA. Wohnung und diente ihm gleichsam als Hauptaufenthaltsraum, weshalb er dort auf der Nachtkommode in der Nähe des Bettes regelmäßig auch Besteck und ein Keramik-Obstmesser aufbewahrte, um auch seine Mahlzeiten auf einem Tablett im Bett einnehmen zu können. Außer einem Kühlschrank verfügte der Angeklagte in seiner Küche nicht über Möbel, sein Geschirr spülte er nach eigener Angabe im Waschbecken im Badezimmer. Nach Angaben des Angeklagten führten seine damaligen Behandler RQ. und sein Hausarzt TT. dieses Verhalten auf seine lange Inhaftierung zurück. 3. Tageschehen Vor diesem Hintergrund kam es im Zeitraum März bis Ende September xxxx zu nachfolgenden Taten. Zu sämtlichen Tatzeitpunkten bestand weder eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit noch eine erhebliche Minderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten.
  5. a)Taten zum Nachteile der Nebenklägerin DZ. Fälle 1 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 - N15 Js N16 Fall1 Die Nebenklägerin O., die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung im Oktober bzw. November xxxx 32 Jahre alt war, wurde im Alter von zwei Jahren von ihrer leiblichen Mutter zunächst in eine Pflegefamilie gegeben. Im Alter von drei Jahren wurde die Nebenklägerin dann von ihrer Pflegefamilie adoptiert, bei der sie in PS. aufwuchs. Sie hatte nach eigener Aussage zunächst eine "glückliche Kindheit". Im Alter von 11 Jahren begann sie aufgrund von Problemen in der Schule, u.a. Mobbing (auch wegen ihrer bekannt gewordenen Adoption) und schließlich auch wegen eines erheblichen Leistungsabfalls und hierdurch bedingten Unstimmigkeiten mit dem leistungsorientierten Pflegevater, der Dozent an der Technischen Universität in PS. war, sich selbst durch sog. Ritzen zu verletzen. Das anfangs nur gelegentliche Ritzen der Zeugin steigerte sich allmählich, bis es zum Alter von 15 bis 16 Jahren "richtig anfing"; es sei dann nach Bekunden der Zeugin "viel schlimmer" geworden. Die Zeugin hat diese Problematik zwischenzeitlich selbst gut in den Griff bekommen. Rückfälle erleidet sie inzwischen nur noch, wenn sie unter starkem emotionalem Stress steht. Die letzten beiden schlimmen Rückfällen, bei denen sich die Nebenklägerin durch Ritzen selbst verletzte und sich in einem Fall sogar wegen einer selbst zugefügten Verletzung am Fußgelenk am Folgetag ins Krankenhaus begab, ereigneten sich in den Jahren xxxx, die Nebenklägerin war damals 19 Jahre alt, sowie etwa im Jahr xxxx. Sie unternahm im Jugendalter einen Suizidversuch durch Einnahme von Tabletten. Im Anschluss befand sie sich in den Winterferien für 10-15 Tagen in einer Therapie in YW., im Rahmen derer sie sich erholte. Im Anschluss verbesserten sich ihre Schulnoten deutlich. Obwohl sie die gymnasiale Empfehlung für die Oberstufe erhielt, erachtete ihr Pflegevater sie hierfür als zu schlecht, woraufhin sie die Schule nach Klasse 10 verließ und anschließend mit 17 eine Ausbildung zur Medienassistentin begann, welche sie jedoch abbrach. Mit xx verließ die Nebenklägerin ihr Adoptivelternhaus. Bereits ihren Pflegeeltern wurde seinerzeit die Diagnose einer Borderline-Störung bei der Nebenklägerin gestellt und eine Therapie angeraten, die der Pflegevater jedoch nicht für angezeigt hielt. Die Nebenklägerin begab sich im Jahr xxxx oder xxxx eigenständig für insgesamt zwei Monate in eine stationäre Therapie zur Krisenintervention, den dritten Monat (Aufenthalt in einer Tagesklinik) absolvierte sie seinerzeit nicht. Auch eine sonstige Therapie hat die Nebenklägerin bislang nicht absolviert. Bei ihr besteht die Borderline-Störung nach eigenen Angaben vor allem in einer depressiven Ausprägung. Sie nehme Gefühle und äußere Einflüsse stärker wahr als andere Menschen, und leide phasenweise unter einer kaum aushaltbaren inneren Anspannung. Inzwischen plant sie diese Therapie in Z. in Kürze noch einmal aufzufrischen, nachdem sie sich zwischenzeitlich in einer Substitutionsbehandlung befindet. Die Nebenklägerin hat zu keinem Zeitpunkt Medikamente wegen dieser Erkrankung eingenommen, auch nicht zum Zeitpunkt des Kontaktes mit dem Angeklagten. Sie konsumiert Heroin, mit mehreren kurzzeitigen Unterbrechungen durch Entzüge und einer mehrjährigen Substitution zwischen xxxx und xxxx, seit ihrem 21. Lebensjahr. Die zu dieser Zeit schwer heroinabhängige Nebenklägerin DZ. zog im September xxxx von PS., wo sie bereits seit xxxx der Prostitution nachgegangen war, nach Z., wo sie zur Beschaffung der benötigten erheblichen finanziellen Mittel für ihre Drogenabhängigkeit kurz darauf im Bereich des sog. AE.-straße Straßenstriches der Prostitution nachging. Phasenweise trank sie in der Vergangenheit auch Alkohol (Wodka gemischt mit einem Fruchtsaft), um die Prostitutionsausübung besser ertragen zu können, diesen Konsum stellte sie jedoch wenige Wochen nach ihrer Ankunft in Z. - noch bevor sie den Angeklagten kennenlernte - endgültig ein. In den Jahren xxxx/xxxx konsumierte sie zwischen 0,4 und 1 g Heroin am Tag, welches sie ausschließlich über Folie rauchte und sich nicht intravenös verabreichte. Um besser schlafen zu können, rauchte sie vor dem Schlafen zusätzlich regelmäßig Joints. Gelegentlich konsumierte sie auch Speed über die Nase, um ihre Arbeit "durchzustehen". Hierfür entstand ein täglicher Finanzbedarf von regelmäßig 50,00-60,00, manchmal aber auch 80,00 bis 100,00 EUR am Tag, den die Nebenklägerin, welche Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) bezog, nur über das Anschaffen aufzubringen vermochte. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende xxxx oder Anfang xxxx lernte die Nebenklägerin den Angeklagten im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs an der JV.-straße kennen. Die Nebenklägerin, die zu diesem Zeitpunkt selbst keine Drogen mehr hatte, war stark auf Entzug. Vereinbart und entsprechend durchgeführt wurde die entgeltliche Ausübung des Oralverkehrs bei dem Angeklagten, wobei sich die Nebenklägerin und der Angeklagte hierzu absprachegemäß in die zu diesem Zweck in Z. errichteten Verrichtungsboxen begaben. Von diesen einfachen Bretterverschlägen sind insgesamt sechs vorhanden, die für eine Einfahrt mit dem Pkw geeignet sind, eine der Boxen ist als sog. Stehbox für Fußgänger konzipiert. Die Boxen sind zu drei Seiten abgegrenzt, nach oben jedoch offen. An eine der äußeren Einfahrboxen angrenzend befindet sich ein mit einem Platzwächter besetzter "Wachcontainer". Weiterhin existieren auf dem Gelände ein WC-Häuschen und ein Sozialarbeiter-Container. Alle Verrichtungsboxen sind mit einem Notfallknopf für die Prostituierten ausgestattet. Bei der Betätigung läuft der Alarm im Wachcontainer auf. Die Boxen sind so konzipiert, dass die Pkw sehr weit links fahren müssen, weil auf der rechten Seite die Mülleimer platziert sind. Dies hat zur Folge, dass der Fahrer seine Tür nicht öffnen kann, während die regelmäßig auf dem Beifahrersitz befindliche Prostituierte ihre Tür öffnen und den rechter Hand befindlichen Notfallknopf bedienen kann. Eine Videoüberwachung gibt es vor Ort nicht. Der Wachdienst "AS Protection" ist für das Gelände der Verrichtungsboxen zuständig. Täglich in der Zeit von 20:00 h bis 6:00 Uhr befindet sich grundsätzlich eine Person des Wachdienstes im Container. Von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr kann das Gelände nicht befahren werden, das große Zufahrtstor zur JV.-straße ist dann verschlossen. Nach Mitternacht bis in die frühen Morgenstunden ist der Betrieb im Bereich der Verrichtungsboxen geringer, so dass andere anwesende Prostituierte bzw. Kunden etwaige Hilfeschreie oder Schmerzbekundungen nicht unbedingt vernehmen. Dieses erste Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin verlief beanstandungsfrei, woraufhin die Nebenklägerin dem Angeklagten ihre Handynummer zur Verabredung weiterer Treffen bekanntgab. Spätestens am frühen Morgen des 24.07.xxxx kam es zu einem weiteren verabredeten Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, der diese hierzu kurz nach Mitternacht am Bahnhof Z. West an der UI.-straße 44 mit seinem Fahrzeug abholte. Der Angeklagte war seit dem 22.07.xxxx wieder im Besitz eines Fahrzeugs, eines VW Passat Kombi. Sein vorheriges Fahrzeug, ein Mazda 6 Kombi, war infolge eines Unfallschadens nicht mehr betriebsbereit. Das neue Fahrzeug verfügt über eine Kinderverriegelung hinten, wodurch es nicht möglich ist, durch Betätigen des Türgriffes die hinteren Fahrzeugtüren zu öffnen. Ob diese Kindersicherung an diesem Tag während des Sexualverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin aktiviert war, konnte nicht mehr zuverlässig aufgeklärt werden. Ein Freier hatte der Nebenklägerin zuvor ihre gesamten Tageseinnahmen entwendet, was sie dem Angeklagten auch berichtet hatte. Der Angeklagte und die Nebenklägerin vereinbarten "französisch und Verkehr", d.h. Oral- und Vaginalverkehr zum Preis von 35,00 EUR für eine halbe Stunde, was der von der Nebenklägerin für diese Leistungen üblicherweise verlangten Vergütung entsprach. Man fuhr vereinbarungsgemäß gemeinsam mit dem Pkw des Angeklagten in eine der oben näher beschriebenen Verrichtungsboxen im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs. Letztlich wurde das Treffen jedoch erst nach einer Stunde beendet, weil der Angeklagte erst dann "fertig" wurde, weshalb er das Treffen zwischenzeitlich verlängerte. Statt der infolgedessen noch geschuldeten weiteren 35,00 EUR übergab er der Nebenklägerin jedoch nur weitere 20,00 €. Diesen Betrag hatte der Angeklagte eigenmächtig für die Verlängerung festgelegt. Zur Durchführung der vereinbarten sexuellen Handlungen begaben sich die Nebenklägerin und der Angeklagte, die sich zuvor beide auf den Vordersitzen entkleidet hatten, nach hinten auf die Rückbank, welche nicht umgeklappt war. Der Angeklagte hatte zuvor - um eine Störung durch auf etwaige auf dem Gelände anwesende Dritte zu verhindern - das Fahrzeug von innen verschlossen. Ob er hierzu einen Knopf in der vorderen Fahrzeugarmatur bzw. der Fahrzeugtür bedient oder das Fahrzeug von innen mit dem Fahrzeugschlüssel verschlossen hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Wie bei einer solchen sog. Panikverriegelung üblich, konnte man auch bei dem damaligen Fahrzeug des Angeklagten durch zweimaliges Betätigen des Türgriffs die Verriegelung der Türen wieder aufheben, was auch der Nebenklägerin seinerzeit bekannt war. Die Nebenklägerin, die hierbei neben dem Angeklagten kniete, übte sodann zunächst vereinbarungsgemäß an dem hinter dem Fahrersitz sitzenden Angeklagten den Oralverkehr aus. Die Nebenklägerin äußerte hierbei noch gegenüber dem Angeklagten, sie mache "nur normal französisch". So tief, dass sie keine Luft mehr kriege, möglicherweise verwendete die Nebenklägerin zur Beschreibung dieser Sexualpraktik auch den üblicherweise verwendeten Begriff "deep throat", übe sie den Oralverkehr nicht aus, dies möge sie nicht. Zur Steigerung seines Lustempfindens drückte der Angeklagte hierbei gleichwohl den Kopf der Nebenklägerin absprachewidrig derart tief in Richtung seines Penis, dass die Nebenklägerin keine Luft bekam. Die Nebenklägerin tat ihren Widerwillen hiergegen sowohl - wofür sie, als der Angeklagte kurz locker ließ, den Oralverkehr kurz unterbrach - verbal ("ich möchte das nicht" und "nicht so tief") als auch körperlich - durch dagegen Stemmen des Kopfes - für den Angeklagten wahrnehmbar kund, was den Angeklagten jedoch nicht davon abhielt, ihren Kopf weiter herunterzudrücken. Dieser äußerte hierbei, "das sei doch wohl nicht so schlimm". Als die Zeugin weiterhin versuchte, gegen das Herunterdrücken ihres Kopfes anzukämpfen, äußerte der Angeklagte, der spätestens zu diesem Zeitpunkt ihren entgegenstehenden Willen auch wahrnahm, sie solle aufhören sich zu wehren, bzw. ruhig sein, "sonst knalle er ihr eine", was die Nebenklägerin ernst nahm. Bei dieser Gelegenheit zog der Angeklagte wenigstens einmal den Kopf der Nebenklägerin schmerzhaft an den Haaren hoch. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin sodann auf, sich umzudrehen, um den ebenfalls vereinbarten Vaginalverkehr von hinten durchführen zu können. Trotz der vorausgegangenen Gewaltanwendung kam die Zeugin, die unter dem Eindruck des vorausgegangenen Geschehens stand und dringend auf finanzielle Mittel zur Beschaffung von Drogen, namentlich Heroin, angewiesen war, diesem Ansinnen nach und kniete sich auf allen Vieren vor den Angeklagten. Hätte die Nebenklägerin die weitere Durchführung des Geschlechtsverkehrs abgebrochen, hätte der Angeklagte das bereits gezahlte Honorar zurückverlangt. Dieser stieß daraufhin, wiederum zur Steigerung seines Lustempfindens - derart heftig mit seinem erigierten Penis von hinten in die Vagina der Nebenklägerin ein, wobei er sie an den Lenden festhielt, dass dies der Nebenklägerin weh tat und sie einen Schmerzenslaut auch nicht mehr unterdrücken konnte, was der Angeklagte auch wahrnahm. Die Nebenklägerin äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass ihr der Geschlechtsverkehr zu fest sei und dass es ihr wehtue und versuchte sich aus dem Griff zu lösen. Hierbei drehte der Angeklagte der Nebenklägerin zudem schmerzhaft beide Arme auf den Rücken, wogegen sie ebenfalls ihren Widerwillen zum Ausdruck brachte. Als die Nebenklägerin versuchte, sich hiergegen zu wehren, drohte der Angeklagte ihr erneut "eine zu knallen". Als die Nebenklägerin merkte, dass ihre Versuche, sich von dem Angeklagten und aus dessen Griff zu lösen nicht fruchteten, versuchte sie, die "Zähne zusammen zu beißen", um das Geschehen möglichst schnell über sich ergehen zu lassen. Schließlich forderte der Angeklagte die überaus schmächtige Zeugin, die seinerzeit nur etwa 41 kg wog, erneut auf, sich auf den Rücken zu legen und setzte sich auf ihren Brustkorb. Die Nebenklägerin sollte ihn sodann erneut oral befriedigen. Die Nebenklägerin, die zu dieser Zeit unter einer abklingenden Bronchitis litt, röchelte hierbei und bekam zwischenzeitlich keine Luft mehr, weil sie den Schleim nicht aus den Bronchien abhusten konnte, was der Angeklagte wiederum bemerkte. Schließlich masturbierte der Angeklagte bis zum Samenerguss. Während sich die Nebenklägerin wieder anzog, erlitt sie einen "Heulkrampf". Auf Nachfrage des Angeklagten, was los sei, äußerte sie wahrheitswidrig, dass es nicht mit dem stattgefundenen Geschehen zusammenhänge, um das Zusammentreffen abzukürzen und ihm nicht die Genugtuung zu geben, dass es mit seinem Verhalten zusammenhinge. Aus Sicht der Nebenklägerin war jedoch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, was der eigentliche Grund für ihren aufgelösten Zustand war. ("Eigentlich braucht man nicht mal ein Mindestmaß an Intelligenz, um zu wissen, was in einer solchen Situation mit einem los ist"). Wie die Nebenklägerin schlussendlich von dem Gelände gelangte, oder ob sie der Angeklagte zurück zum Straßenstrich oder zum Bahnhof fuhr, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Nebenklägerin erlitt durch das tiefe vaginale Eindringen des Angeklagten einen drückenden Unterleibsschmerz, der erst nach zwei bis drei Tagen vollständig abgeklungen war sowie durch das Verdrehen der Arme Schmerzen im Bereich der Schultern und Oberarme, die sie noch am darauffolgenden Tag verspürte. In der Folge kam es noch zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in der Nähe des Bordells im Bereich des AE.-straße Straßenstriches unter im Einzelnen nicht mehr näher aufklärbaren Umständen. Hierbei legt der Angeklagte den Preis für Oral- und Vaginalverkehr absprachewidrig von 35,00 € auf 25,00 € fest und zahlte der Nebenklägerin infolgedessen 10,00 € zu wenig. Einige Tage später am 28.07.xxxx um 1:11 Uhr schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin an deren damalige Mobilfunknummer +N22 eine SMS, in welcher er seinen Unmut darüber ausdrückte, dass er seit zwei Tagen erfolglos versuche, die Nebenklägerin zu erreichen. Sie solle ihm sagen, wenn sie ihn blockiert hätte, dann würde er die Nummer löschen. Die Nebenklägerin antwortete hierauf am selben Tag mit einer SMS-Nachricht an den Angeklagten um 23:15:14 (UTC+2): "Hey, vorgestern war der erste Tag an dem ich keine Schmerzen mehr im Unterleib gehabt habe. Außerdem habe ich einen Tag später noch Schmerzen in den Schultern und Oberarmen gehabt. Zusätzlich habe ich schon eine Menge Mist durchgemacht, dass ich auf Drohungen "Wenn du das nicht machst, dann knall‘ ich dir eine" (echt super, das jemandem anzudrohen, der bereits seit Kindheit Erfahrungen mit Gewalt hat)oder "dann ficke ich dich ohne Gummi/anal (auch nett bei jemandem, der bereits Erfahrungen dieser Art in Form von Vergewaltigung erlebt hat). Beim vorletzten Mal bin ich auf dem Heimweg heulend zusammen gebrochen. Beim letzten Mal hatte ich einen halben Nervenzusammenbruch im Nachhinein gehabt. und weiter um 23:15:53 (UTC+2): "Du hast keine Ahnung wie es ist, wenn man labil ist, unter Druck gesetzt wird und wie es einen fertig macht, Angst haben zu müssen.! Wenn du das brauchst eine Frau zu unterdrücken, ihr Schmerzen zuzufügen und dass sie aus Angst gehorcht, dann such dir jemanden Devotes im SM-Studio, aber jemanden so zu behandeln, dem es ohnehin schon emotional mies geht, mit dem Wissen, dass es demjenigen noch dreckiger geht danach, geht gar nicht!" und weiter um 23:15:55 (UTC+2): "Die Arbeit an sich ist schon hart genug, aber ich habe es nicht verdient, so behandelt zu werden (deswegen bin ich gestern auch von meinem Freund zu meiner Freundin abgehauen), denn ich gehe mit anderen Menschen auch nicht so um." und weiter um 23:16:06 (UTC+2): "Und das letzte Mal legst du einfach den Preis von mir für beides von 35 auf 25 fest. Willst doch noch Verkehr aber mehr zahlen tust du nicht (Soviel zum Thema Anstand und Ehrlichkeit). Ich habe hier noch nie jemanden abgezockt und nie beklaut, warum wird dafür meine Psyche so verletzt? Der Angeklagte antwortete hierauf mit einer SMS-Nachricht um 23:17:35 (UTC+2): "Sorry. Du hast recht. Hab dir letztes mal zu wenig gegeben. Kriegst du nach." Hierauf sendete die Nebenklägerin dem Angeklagten eine weitere Kurznachricht folgenden Inhalts um 23:20:17 (UTC+2): "Sorry, aber ich rate dir mal zu überdenken, was du den Frauen hier damit antust, wenn du so jemanden behandelst, der dir nicht einmal etwas Böses getan hat! Wie kann man Schwächeren so umgehen, deren Situation so und das auch noch geil finden, das ist doch pervers! Ich könnte niemals Spaß oder Lust empfinden, wen ich weiß, dass jemand darunter leidet, soviel Mitgefühl und Menschlichkeit sollte man schon besitzen! Bitte lösch meine Nummer, wenn du nicht vorhast, mich wie einen gleichwertigen Menschen zu behandeln, denn ich sehe es nicht ein, dass mir jemand wehtut und das auch noch völlig in Ordnung findet. Such dir jemanden Devotes, dem es gefällt, so behandelt zu werden, aber geh nicht so mit Menschen um, die das fertig macht!" und weiter um 23:21:39 (UTC+2): "Sorry, dass ich dir hier so ne Ansage mache, aber ich geh mit anderen Menschen auch nicht so um und habe das im Gegenzug auch nicht so verdient." und weiter um 23:25:31 (UTC+2): "Ich bin gerade dabei alles aus meinem Leben auszurangieren, was mir nicht gut tut (deswegen bin ich auch von zuhause abgehauen und hab zu zwei weiteren Menschen den Kontakt abgebrochen, weil die mich nur ausgenutzt haben). Ich wiege mittlerweile 41 kg und wenn ich nix ändere geh ich wegen der ganzen Scheiße, die mich fertig macht, noch drauf! Und dafür empfinde ich mich als zu viel wert!" Der Angeklagte antwortete hierauf mit SMS vom selben Tag um 23:25:56 (UTC+2): "Ok. Dann kann ich mir den weg ja schenken. Wäre gekommen. Aber du hast recht, letztes mal war zu wenig, das tut mir leid" und weiter um 23:26:28 (UTC+2): "Das musst du nach bekommen." und weiter um 23:30:58 (UTC+2): "Soll der Strich romantisch sein?" Hierauf antwortete die Nebenklägerin erneut per SMS vom selben Tag um 23:N05:53 (UTC+2): "Ich erwarte keine Romantik, aber dass mir jemand keine Schmerzen zufügt und mich nicht mit Drohungen oder Schmerzen fertig macht. Das was du suchst, findest du eher im SM-Studi, denn ich steh nicht auf sowas." und weiter um 23:36:56 (UTC+2): "Wenn ich auf sowas stehen würde, hätte ich genauso gut bei meinen Exfreunden bleiben können, denn die haben mich mit sowas fast an den Rand meiner Existenz getrieben" und weiter um 23:38:50 (UTC+2): "Die anderen drohen mir aber nicht und fügen mir auch keine Schmerzen zuund verdrehen mir auch nicht die Arne auf den Rücken. Das habe ich nicht verdient und ich geh mit anderen Menschen auch nicht so um." und weiter um 23:39:40 (UTC+2): "Das fällt eher in die Sparte dom/Dev und SM und sowas ist nicht normal" Die vorgenannte Nachricht wurde um 23:39:55 Uhr (UTC+2) nochmals inhaltsgleich an den Angeklagten versandt, woraufhin dieser um 23:43:55 (UTC+2) wie folgt antwortete: "Was denn?" und weiter um 23:43:58 (UTC+2): "Mach mich nicht dafür verantwortlich was dein Ex und H. Mit dir gemacht haben. Ich kann auch nichts dafür, dass du körperlich und selig recht angeschlagen bist. Oder Doch, ich bin wie jeder andere freier ein Stück mit drann schuld." und weiter um 23:46:17 (UTC+2): "Ihr steht auf der Strasse um das Geld zu eurem Dealer zu tragen Mehr doch wohl nicht und weiter um 23:49:02 (UTC+2): "Und an was hab ich mich nicht gehalten? Aber das tut jetzt nichts zur Sache. Aber dann bleib ich nun daheim. Irrtümlich dachte ich, das lieber ein Typ kommt und mehr bezahlt als 5 über einen drüber rutschen. Mein fehler" und weiter um 23:50:49 (UTC+2): "Mit dem geld hast du recht. Da schäm ich mich. Dass muss ich dir besser bezahlen. Wollte das nicht drücken. Das war mies" Eine weitere Antwort per SMS kam auf diese Nachricht von der Nebenklägerin an diesem Tag und den darauffolgenden Tagen nicht mehr. Der Angeklagte schrieb die Nebenklägerin bereits am 30.07.xxxx um 00:42:41 (UTC+2) erneut im Wege einer SMS mit folgendem Inhalt an: "Arbeiten?" Und weiter um 16:38:40 (UTC+2): "Ey Hast mich blockiert" In den folgenden Tagen und Wochen, u.a. am 31.07.xxxx, 07.08.xxxx und 02.09.xxxx schrieb der Angeklagte die Nebenklägerin erneut per SMS-Nachricht an, und erkundigte sich jeweils sinngemäß, ob die Nebenklägerin wieder "arbeiten" sei, bzw. wann sie "in Z." sei. Es ging ihm hierbei um die Verabredung weiterer Treffen, zu denen es jedoch zunächst nicht kam, weil die Nebenklägerin, die wie aus dem oben zitierten Chat-Verkehr ersichtlich, wütend über das Verhalten des Angeklagten war, nicht auf seine Nachrichten reagierte. Am 07.09.xxxx bot er der Nebenklägerin in zwei einzelnen Kurznachrichten 50 bzw. 100 EUR für ein weiteres Treffen an. Um die Nebenklägerin doch noch dazu zu bringen, mit ihm bzw. der weiteren Nebenklägerin B. in Kontakt zu treten, sendete er ihr am 11.08.xxxx um 23:00:24 und um 23:01:04 (UTC+2) folgende Nachrichten: "Hi" "XO. macht sich Sorgen. Meld dich mal bei ihr." Am 12.09.xxxx versuchte er über eine SMS-Nachricht an die Nebenklägerin HX. zu erfahren, ob und wann die Nebenklägerin DZ. am AE.-straße Straßenstrich anzutreffen sein würde. Er schrieb der Nebenklägerin HX. hierzu um 22:01:12 (UTC+2): "Hey XO.. Wann bist du da? Und Lucy?" Am 12.09.xxxx teilte der Angeklagte der Nebenklägerin DZ. per SMS-Nachricht mit, dass XO. [gemeint war die Nebenklägerin B.] im Krankenhaus sei und es "nicht gut aussehe". Ob der Zustand der Nebenklägerin HX. in dieser Nachricht zutreffend wiedergegeben wurde, konnte nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Auch hiervon erhoffte sich der Angeklagte eine Kontaktaufnahme durch die Nebenklägerin. Diese reagierte indes auf keine der vorgenannten SMS-Nachrichten mehr; ob sie diese gelesen hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Schließlich kam es ebenfalls im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs unter nicht mehr im Einzelnen aufklärbaren Umständen zu einer Art Aussprache zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin DZ., im Rahmen derer sich der Angeklagte entschuldigte und die Nebenklägerin daraufhin in weitere Treffen einwilligte. Es kam daraufhin auch zu mindestens einem weiteren Treffen, bei welchem die Nebenklägerin sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte, wobei man dieses Mal zur Durchführung auf ein Feld in der Nähe von RX. fuhr und ohne dass es hierbei zu Unstimmigkeiten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten kam. Die Nebenklägerin erhielt vereinbarungsgemäß 35 EUR für ihre sexuellen Dienste. Der Nebenklägerin kam lediglich komisch vor, dass sie dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit die Füße ablecken und sie massieren sollte, sie kam diesem Ansinnen aber ohne Verlangen eines Aufpreises nach. Im Anschluss an dieses Treffen traf sich die Nebenklägerin noch mit ihrem Dealer bei RX.. Nachdem die Nebenklägerin von einer Freundin noch spontan auf eine Feier eingeladen worden war, fuhr sie der Angeklagte noch zur Shell-Tankstelle, wo sie - weil sie sich zwischenzeitlich verfahren hatten - etwas verspätet den vereinbarten Treffpunkt erreichten. Fall 4 Am 23.09.xxxx kam es zu dem letzten persönlichen Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Man fuhr zur Durchführung der wiederum vereinbarten sexuellen Dienstleistungen (Oral- und Vaginalverkehr) auf ein Feld hinter TE./RX. in den Bereich einer abgelegenen Gartenlaubenkolonie. Der Angeklagte und die Nebenklägerin kletterten zum Vollzug des vereinbarten Geschlechtsverkehrs erneut auf die Rückbank des Pkw des Angeklagten, nachdem sie sich vorne entkleidet hatten. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor der Ausführung des Geschlechtsverkehrs äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, dass er selbst nicht so auf Analverkehr stehe, weil sie ihm zuvor gesagt hatte, dass sie diese sexuelle Praktik nicht anbietet. Gleichzeitig hielt der Angeklagte ihr jedoch vor, dass die Nebenklägerin HX. ihm gesagt habe, dass die Nebenklägerin DZ. den Analverkehr sehr wohl anbiete. Bei der Durchführung des vereinbarten Oralverkehrs, bei dem der Angeklagte mit dem Kopf in Richtung Fahrerseite auf dem Rücken auf der Rückbank lag und die Nebenklägerin zwischen seinen Beinen kniete, drückte der Angeklagte absprachewidrig den Kopf der Nebenklägerin erneut fest auf seinen Penis. Er äußerte gegenüber der sich - wie auch der Angeklagte erkannte - wehrenden Nebenklägerin, "ob sie dies kurz für ihn aushalten könne". Den anschließenden Vaginalverkehr von hinten führte der Angeklagte erneut derart fest aus, dass die Zeugin, in deren Vagina der Angeklagte mit seinem Penis heftig einstieß, hiergegen protestierte und weinte. Um sie dazu zu bringen, ihr Weinen einzustellen, drohte der Angeklagte der Nebenklägerin damit, sie "trocken anal zu nehmen, wenn sie nicht aufhöre zu weinen". Weiter äußerte der Angeklagte, dass "sie das ja gleich überstanden hätte" bzw. dass "es gleich vorbei wäre" und dass sie es ja "für ihn mache". Während des Geschlechtsverkehrs versuchte der Angeklagte erneut, beide Arme der Nebenklägerin nach hinten zu nehmen. Als diese ihren Unwillen hierüber zum Ausdruck brachte, und äußerte, dass sie ihr Gleichgewicht nicht halten könne und panisch werde, gab sich der Angeklagte damit zufrieden, dass die Nebenklägerin den rechten Arm nach hinten nahm und er sich daran festhielt, was von der Nebenklägerin jedoch ebenfalls erkennbar nicht gewollt war. Der Geschlechtsverkehr dauerte insgesamt zwischen 45 und 60 Minuten, obwohl wiederum ursprünglich nur eine halbe Stunde vereinbart gewesen war. Der Angeklagte zahlte der Nebenklägerin gleichwohl nur die ursprünglich für eine halbe Stunde vereinbarten 35,00 €, wobei er ihr weitere 10,00 € aushändigte, die er ihr noch von dem oben genannten früheren Treffen schuldete. Ob der Angeklagte diese 10,00 EUR zuvor bereits einmal der Nebenklägerin HX. ausgehändigt hatte, damit diese das Geld an die Nebenklägerin DZ. weitergeben sollte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Als die Nebenklägerin sich sodann im vorderen Teil des Fahrzeugs ankleidete, nahm der Angeklagte für die Nebenklägerin plötzlich und unvermittelt einen Kabelbinder in die Hand, welchen er in dem seitlichen Ablagefach in der Fahrertür mitführte, und versuchte, diesen um das linke Handgelenk der Nebenklägerin zu legen. Diese geriet hierüber in Panik und zog ihr Handgelenk weg. Der Angeklagte äußerte hierbei, dass er lediglich habe Vertrauen aufbauen wollen. Der Angeklagte bot der Nebenklägerin bei dieser Gelegenheit auch an, mit ihm eine Beziehung einzugehen, damit sie nicht mehr "auf die Meile müsse". Dies kam für diese in keiner Weise in Frage, sie war vielmehr fassungslose über diese Frage des Angeklagten ("Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man das in so einer Situation noch ernst meinen könnte"). Sie ließ das Thema jedoch ohne ihre eigentlichen Gedanken offen zu legen einfach "unter den Tisch fallen", um keine Diskussion einzugehen und sich schnell aus der Situation entziehen zu können. Der Angeklagte äußerte bei dieser Gelegenheit auch, dass das nächste Treffen bei ihm stattfinden könne, wozu sich die Nebenklägerin zunächst nicht abschließend positionierte, um eine Diskussion zu vermeiden. Nachdem die Nebenklägerin ein weiteres persönliches Treffen - worauf unten noch näher einzugehen sein wird - kategorisch verweigerte, kam es hierzu jedoch nicht mehr. Auch bei diesem Geschlechtsverkehr leckte die Nebenklägerin dem Angeklagten zwischendurch die Füße. Der Angeklagte und die Nebenklägerin begaben sich im Anschluss an die Ausübung des Geschlechtsverkehrs erneut zu dem damaligen Dealer der Nebenklägerin, mit dem Namen "Holger", welcher dieser zuvor per WhatsApp seinen Standort geschickt hatte. Wegen seiner Obdachlosigkeit war dieser damals die ganze Nacht über unterwegs und an unterschiedlichen Standorten in RX. oder Z.-Tannenbusch anzutreffen. Der damalige Dealer der Nebenklägerin hatte sich zwischenzeitlich schon telefonisch bei dieser gemeldet, woraufhin diese äußerte, dass sie "noch beschäftigt"

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.