G nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot
G auf 30 Monate (Nr. 6). Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die ursprünglich erhobene Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Gründe Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 b). Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
G kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
G umfasst der Begriff der Religion auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
dieser vorgeschrieben sind.
G kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter
zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom
fluchttatbestände geltend, gilt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht. Er hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung ableitet, zu beweisen.
G kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Das Wort "insbesondere" lässt erkennen, dass auch
fluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland weder vorverfolgt verlassen hat, noch dass
fluchtgründe entstanden sind. Der Kläger ist im Iran vor seiner Ausreise nicht im Sinne der §§ 3 ff AsylG verfolgt worden. Soweit der Kläger vorträgt, er habe eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin gehabt und sei deswegen von mehreren Personen geschlagen und beschimpft worden, ist dies keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff AsylG. Dieses angebliche Geschehen hat jedenfalls nicht an ein im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erhebliches Merkmal, nämlich an seine Religion, Rasse, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angeknüpft. Eigenem Vorbringen des Klägers zufolge erfolgte der Überfall deswegen, weil er eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin gehabt habe.
fluchtgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
G. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Iran verlassen, weil er eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin gehabt habe, ist weder ersichtlich, dass ihm deswegen auch in der Zukunft noch etwas droht, noch ist der Vortrag glaubhaft. Das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Geschehen ist völlig unplausibel, da der Kläger nicht ansatzweise erklären konnte, wer die Männer waren, wie viele es waren und woher sie von dem Geschehen wussten und wie es sein konnte, dass sie das Ladenlokal noch während des Geschehens gestürmt haben. Zudem entspricht dieser Vortrag in keiner Weise dem Vortrag vor dem Bundesamt, so dass beide Vorträge unglaubhaft sind. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin überhaupt nicht erwähnt, sondern vielmehr vorgetragen, dass er deswegen ausgereist sei, weil er eine Haftstrafe bekommen würde, wenn er nochmal dabei erwischt würde, Frauenkleidung zu verkaufen. Er habe erst in einem eigenen Geschäft und dann in verschiedenen Städten auf der Straße und schließlich wieder in einem eigenen Ladenlokal Frauenkleidung verkauft, obwohl das für ihn als Mann verboten gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen vorgetragen, dass er die letzten zehn Jahre vor der Ausreise in einem Bekleidungsgeschäft des Ehemannes seiner Schwester Frauenunterwäsche verkauft habe. Er hat weder Probleme mit der Stadt noch irgendwelche Strafen erwähnt. Ihm droht weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr.1 AsylG), noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Ihm droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG), weil ein solcher Konflikt im Iran nicht besteht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
G. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten im Sinn der Konvention vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.