Tenor Für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.567,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2019, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der A xxx, BxxxxxxxCx und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in "Shares" an die Beklagte, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.613,16 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auszahlung einer Genussrechtsbeteiligung geltend. Die Klägerin erwarb mit Zeichnungsschein vom 21.05.2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C Investments AG, mit Sitz in Wien (Österreich), vinkulierte Namens-Genussrechte an einem "A xxx" zu einem Nennwert von 18.000,00 €. Der Erwerb erfolgte ratenweise. Der Zeichnung lagen die Genussrechtsbedingungen der C Investments AG zu Grunde (Bl. 288 ff.), deren § 6 Abs. 4 wie folgt lautet: "Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrages abzüglich einer etwaigen Verlustanteils gem. § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 dieser Bedingungen fällig." In § 5 Abs. 4 heißt es: "Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber gem. § 6 Abs. 4 dieser Bedingungen reduzieren sich entsprechend der Höhe eines etwaigen Verlustanteils gem. Abs. 1 und 2, wenn die Verlustanteile der Genussrechte während der Laufzeit nicht gem. Abs. 3 wieder aufgefüllt worden sind." Weiter heißt es in § 8 der Genussrechtsbedingungen: "1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen." In § 13 Schlussbestimmungen heißt es: "1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich. 2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. (...)." Mit Schreiben vom 10.11.2011 (Bl. 223) kündigte die Klägerin die Anlage zum 31.12.2012. Mit Schreiben vom 15.11.2011 (Bl. 16) lehnte die Beklagte eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt unter Hinweis auf eine Anlagedauer von 14 Jahren ab und bestätigte die Kündigung zum 31.12.2021. Die C Investments AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29.08.2013 gemäß §§ 239 ff. AktG (österr.) in die C Investments GmbH umgewandelt. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 25.09.2018 wurde die Verschmelzung der C Investments GmbH als übertragende Gesellschaft mit der E Limited, mit Sitz in F, beschlossen. Die Verschmelzung erfolgte zum 31.12.2018. Die Klägerin erhielt im Februar 2019 ein Schreiben der A Anlegerverwaltung (Bl. 17). Darin wurde mitgeteilt, dass mit Verschmelzung der automatische Wandel der Genussrechte/-scheine in Aktien des aufnehmenden Rechtsträgers erfolgt sei. Dem Schreiben war eine "Anlegerinformation" (Bl. 18) beigefügt. Diese wies einen Anlagebetrag von 18.000 € aus und einen rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine per 31.12.2018 von 20.567,78 €. Zudem wurde ein "Aktueller Auszug aus dem Aktienregister" mitgeteilt. Aus diesem ging Folgendes hervor: "Aktiengattung: Stammaktien B mit einem Nennwert von 0,001 €". Bezogen auf eine Anzahl Aktien von 20.567 wurde ein Anteil am Nominalkapital in Höhe 20,57 € ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlegerinformation wird auf Bl. 18 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2019 (Bl. 23 f.) erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung des Genussrechtsvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 03.05.2019 auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen. Die Klägerin ist der Ansicht, es bestünde ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses könne ihr nicht zugemutet werden. Ein Kündigungsgrund liege darin, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Österreich in den Jahren 2008 - 2012 keinen Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer unter ihre Jahresabschlüsse erteilt bekommen habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aus "Kulanzgründen" Verluste der englischen Gesellschaft übernommen. Dies stelle eine massive Schlechterstellung der Genussrechtsinhaber dar, da diese an den freiwillig übernommenen Verlusten teilnehmen würden. Aus dem Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten für 2017 ergebe sich, dass im Vorjahr 2016 noch 4,7 Millionen € nachrangiges Genussrechtskapital ausgewiesen gewesen sei. Im Jahr 2017 sei dieses nachrangige Genussrechtskapital ohne weitere Erklärung auf 0,00 € reduziert worden. Auch der Posten "Finanzanlagen" habe sich von 72,2 Millionen € auf 16,9 Millionen € reduziert. Aus den Werten der Bilanzen der Jahre 2012 - 2017 ergebe sich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Genussrechte über die Jahre offensichtlich nach und nach ausgebucht habe. Auch das Verhalten der Beklagten bei Umwandlung berechtige sie zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Anleger, die sich bewusst für Genussrechte entschieden hätten, seien durch die Umwandlung nun zu "Shareholders" einer englischen Limited gemacht worden. Angesichts des bevorstehenden Brexit stelle dies eine immense Schlechterstellung dar. Im Übrigen sei fraglich, ob die von der Beklagten behauptete Abwertung der Ansprüche der Anleger auf 0 € rechtlich überhaupt zulässig sei. Mangels anderer Erkenntnisquellen gehe sie zudem davon aus, dass der Anspruch dem mitgeteilten rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine aus dem Schreiben im Februar 2019 entspreche und mindestens 20.567,78 € betrage. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie €o 20.567,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2019 Zugum- Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der A xxx, BxxxxxxxC und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in "Shares" an die Beklagte zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von €o 2.033,00 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass mangels Beglaubigung und fehlender Übersetzung der Klageschrift diese nicht wirksam zugestellt worden sei. Auch die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn sei nicht gegeben. Es liege eine wirksame Prorogation dahingehend vor, dass Gerichtsstand der Sitz der Beklagten in London sei. Die Beklagte trägt zudem vor, die Höhe des Rückzahlungsbetrages der Genussrechtsbeteiligung betrage 0,00 €. Der Gesamtbuchwert des gesamten Genussrechtskapitals der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe zum Bilanzstichtag 31.12.2017 insgesamt 0,00 € betragen. Auch habe der Buchwert der Genussrechte der Klägerin zum Stichtag 31.12.2018 0,00 € betragen, da in 2018 eine Wiederauffüllung des Genusskapitals bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht stattgefunden habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Rückzahlungsbetrages der Genussrechte seien die Regelungen des § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen gewesen, wonach die Rückzahlung zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils erfolge. Während der Laufzeit der Genussrechte seien auf die Verluste bis zur Höhe des sich durch die Klägerin eingezahlten Nennbetrages verbucht worden. Im Übrigen bestehe kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Die Verschmelzung sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 wirksam geworden. Ansprüche aus einem Genussrechts-Verhältnis könnten somit nicht mehr bestehen. Da gleichwertige Rechte anlässlich der Durchführung der Verschmelzung den Inhabern von Sonderrechten eingeräumt worden seien, läge auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Die B-Anteile seien gleichwertig zu den Genussrechten. Die Einräumung gleichwertiger Rechte sei auch nach den Genussrechtsbedingungen ausreichend. Die Rechtsstellung des Sonderrechtsinhabers solle soweit wie möglich auch in dem neuen Rechtsträger beibehalten werden. Dieses Erfordernis sei mit der Gewährung von B-Anteilen gewahrt. Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Großbritannien sei auch die Einräumung gleichartiger Rechte ausreichend. Gründe Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. I. 1. Die Klage wurde wirksam erhoben. Eine Beglaubigung der Klageschrift ist nicht erforderlich. Aus Art. 4 Abs. 4 EuZVO ergibt sich, dass die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität bedürfen. 2. Die Klage wurde wirksam zugestellt. Die Ersatzzustellung durch Zustellung durch die Post ist - da eine Regelung in der EuZVO fehlt - nach dem nationalen Recht des Staates zulässig, dessen Übermittlungsstelle die Zustellung veranlasst. Art. 14 EuZVO ist insoweit für die Ersatzzustellung maßgeblich, als sie nur zulässig ist, wenn das Schriftstück entsprechend der Regelung des § 178 ZPO übergeben und ein Beleg unterzeichnet ist (MüKoZPO/Rauscher EG-ZustellVO Art. 14 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Ein Beleg über die Ersatzzustellung an einen Mitarbeiter der Beklagten liegt vor (Bl. 54). Zudem ist durch den fristgerechten Eingang der Klageerwiderung belegt, dass die Beklagte auch tatsächlich von der Klageschrift Kenntnis erhalten hat. 3. Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch nicht entgegen, dass die Klageschrift nicht in die englische Sprache übersetzt wurde. Art. 8 Abs. 1 EuZVO steht einer Zustellung ohne Übersetzung nicht entgegen. Der Empfänger ist lediglich über das Recht auf Annahmeverweigerung zu belehren. 4. Das angerufene Gericht ist örtlich und international zuständig.
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