verstoßen, weil er den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne das Herannahen des klägerischen Fahrzeugs ausreichend zu berücksichtigen. Er habe den Unfall allein verursacht. Darüber hinaus sei es nicht geboten, auf Klägerseite eine Betriebsgefahr anzunehmen. Das Fahren auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit oberhalb der Richtgeschwindigkeit sei sanktionslos möglich. Eine Betriebsgefahr auf Seiten desjenigen, der mit höherer Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit gefahren sei, könne daher nur angenommen werden, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche konkrete Gefahrensituation bestanden hätten. Dies dürfe auf der Autobahn beispielsweise bei dichtem Verkehr auf der rechten Spur oder wenn ersichtlich sei, dass ein langsam fahrender Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur zeitnah zum Ausscheren auf die linke Spur ansetze, gegeben sein. Solche Anhaltspunkte seien durch die Beklagten jedoch nicht nachgewiesen. Weder der Zeuge C noch der Zeuge D hätten das Vorhandensein des Dritten auf der Einfädelungsspur bestätigen können. Es liege ein so grober Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) vor, dass die allgemeine Betriebsgefahr auf Klägerseite dahinter zurücktrete. Hiergegen richtet sich die beschränkt eingelegte Berufung der Beklagtenseite. Mit ihrer Berufung halten die Beklagten den Verschuldensvorwurf gegen den Zeugen C nicht mehr aufrecht. Sie rügen aber, dass das Landgericht zu Unrecht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs unberücksichtigt gelassen habe. Durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit sei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöht gewesen, so dass von einer Mithaftung der Klägerseite von mindestens 1/3 auszugehen sei. Sie beantragen, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Siegen vom 2.6.2017 die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner zu einem Betrag von mehr als 8.183,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2015 sowie vorgerichtlicher Kosten von mehr als 536,80 € verurteilt worden sind. 2. hilfsweise, das Urteil aufzuheben, soweit sie als Gesamtschuldner zu einem Betrag von mehr als 8.183,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2015 sowie vorgerichtlicher Kosten von mehr als 536,80 € verurteilt worden sind, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Siegen zurückzuverweisen Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung, wobei sie im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Die Akte Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 32 UJs 189/15, lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf Rechtsfehlern. Die gemäß §§ 529 , 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere - für die Beklagten günstigere - Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nur einen Anspruch auf Ersatz von 80 % ihres Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 StVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 1. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. 2. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verkehrsunfall weder für den Zeugen C noch für den Beklagten zu 2) unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG war.
) oder durch Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2
). Der Zeuge C musste auf vor ihm freier Autobahn nicht mit einem ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich eingeleiteten Spurwechsel rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit vorsorglich reduzieren (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17 ). Dass der Beklagte zu 2) aufgrund eines plötzlich von der Einfädelungsspur auf die rechte Fahrspur auffahrenden LKW zum Spurwechsel veranlasst wurde, ließ sich erstinstanzlich nicht feststellen und wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht weiter behauptet. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit an sich stellt keinen Verstoß gegen § 3
dar, da es sich bei der Richtgeschwindigkeit um eine reine Empfehlung handelt (u.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91 ; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17 ; Urteil vom 15.3.2002, Az. 9 U 188/01 ; Rebler, SVR 2017, 408 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Straßen- und Sichtverhältnisse oder die persönlichen Fähigkeiten des Zeugen C die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit oder einer noch geringeren Geschwindigkeit erfordert hätten. Der Unfall ereignete sich am frühen Abend Ende Mai bei guten Licht- und Sichtverhältnissen. Die Lichtbilder in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 32 UJs 189/15, lassen zwar darauf schließen, dass die Fahrbahn leicht feucht war (Lichtbilder 1 - 7, Bl. 9 ff. der Beiakte). Eine etwaig den Bremsweg verlängernde Nässe lag aber offenkundig nicht vor. Dass ein übermäßiges Verkehrsaufkommen herrschte, das eine geringere Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich. Außerdem ist es nicht grundsätzlich angezeigt, bei jeder nahenden Einfädelungsspur von einem Rastplatz die Geschwindigkeit zu reduzieren, weil gegebenenfalls vor einem fahrende Fahrzeuge auf die eigene Spur ausweichen könnten. Ebenso wenig ist erwiesen, dass der Zeuge C einen auf der Einfädelungsspur fahrenden LKW bemerkt und eine etwaige Gefahrensituation erkannt hat oder hätte erkennen können. b) Demgegenüber hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt, dass der Beklagte zu 2) bei seinem Fahrstreifenwechsel gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen aus § 7 Abs. 5
verstoßen hat. Gegen ihn spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (dazu BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016,
N.). c) Die gebotene Abwägung der Verursachungsanteile führt zu einer Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Klägerin und 80 % zu Lasten der Beklagten. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs war aufgrund des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2) erhöht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs jedoch nicht vollständig zurück. Grundsätzlich verbleibt es wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5
bei einer alleinigen Haftung des Spurwechslers, wenn es wegen eines unsachgemäßen Spurwechsels zu einer Kollision kommt. (u.a. Thüringer OLG, Urteil vom 8.12.2005, Az. 1 U 474/05 ; OLG München, Urteil vom 26.4.2013, Az. 10 U 357/12 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2015, Az. 7 U 111/14 ). Dies kann allerdings anders zu bewerten sein, wenn dem Auffahrenden auch außerhalb eines Schuldvorwurfs eigene "Verstöße" vorzuwerfen sind, die einen wesentlichen Beitrag zum Unfallgeschehen darstellen (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016,
25, auch OLG Schleswig, Urteil vom 23.9.1992, Az. 9 U 18/91 ). Daher ist regelmäßig eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr anzunehmen, wenn er mit höherer Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit gefahren ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.4.
I-13 U 106/08 ; modifizierend OLG Hamm, Urteil vom 10.1.2000, Az. 6 U 191/99 : bei geringfügiger Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kein Verbleiben der Betriebsgefahr). Bei wesentlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kann sogar eine erhöhte Betriebsgefahr in Betracht kommen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az. I-1 U 44/17 ). Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall nicht führen kann, wirkt sich eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az. I-1 U 44/17 ). Darin realisiert sich die Haftung des § 7 StVG als Gefährdungshaftung, die an die abstrakte Gefährlichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr anknüpft (vgl. auch schon BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91 ). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17 ; OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2002, Az. 9 U 188/01 , NZV 2002, 373 ; OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.2014, Az. 9 U 31/14 ; auch OLG München, Urteil vom 2.2.2007, Az. 10 U 4976/06 , BeckRS 2007, 13300 ). Diese Umstände des Einzelfalles stellen sich vorliegend wie folgt dar: Der Beklagte zu 2) hat die ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel nicht unwesentlich verletzt. Dies lässt sich mit der nötigen Gewissheit nach § 286 ZPO feststellen. So verläuft nach den Ausführungen des Sachverständigen E die BAB 45 in Fahrtrichtung der unfallbeteiligten Fahrzeuge in einer weitgezogenen Rechtskurve. Wenn die Sicht des Beklagten zu 2) bei einer Rückschau nicht durch andere Fahrzeuge behindert war, verfügte er über eine Sichtweite von mehr als 300 m. Befanden sich auf dem rechten Fahrstreifen größere Fahrzeuge, konnte die Sichtweite auf 150 m begrenzt sein (Bl. 5 des Gutachtens, Bl. 135 d.GA.). Selbst bei einer Sichtweite von 150 m und einem Geschwindigkeitsüberschuss des klägerischen Fahrzeugs von maximal 85 km/h war dieses allerdings mehr als 6 s im Blickfeld des Beklagten zu 2). Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist es daher in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2) das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem Ausscheren sehen konnte (Bl. 16, 19 des Gutachtens, Bl. 146, 149 d.GA.). Dass der Beklagte zu 2) aufgrund eines unvermittelt auf die Autobahn auffahrenden Sattelschleppers zu einem Spurwechsel genötigt wurde, lässt sich nach der erstinstanzlichen, für den Senat insoweit bindenden Beweisaufnahme nicht feststellen. Dies ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Dem steht gegenüber, dass der Zeuge C die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten hat. Nach den überzeugenden und von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen E in seinem Gutachten vom 17.11.2016 (Bl. 130 ff. d.GA.) ist mit der nötigen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h und damit nur knapp unter der möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 173 km/h (vgl. Bl. 10 des Gutachtens, Bl. 140 d.GA.) gefahren wurde. So hat der Sachverständige aufgrund der Beschädigungen am Transporter in Anlehnung an Crashtestergebnisse und Erfahrungen aus einer Vielzahl rekonstruierter Verkehrsunfälle eine Relativgeschwindigkeit von 20 - 25 km/h und damit eine Kollisionsgeschwindigkeit von 110 km/h ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vernehmung des Zeugen D ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Annäherungsgeschwindigkeit von 170 km/h wahrscheinlich ist. Er hat dies überzeugend und nachvollziehbar auf die Aussage des Zeugen gestützt, der geschildert hat, dass der LKW abrupt ausgeschert sei, er dann hinter sich das Quietschen von Bremsen gehört habe und der Transporter auch schon frontal neben ihn in den LKW "geknallt" sei. Dabei sei er selber etwa 130 km/h gefahren (vgl. auch Bl. 105 d.GA.) Daraus hat der Sachverständige ermittelt, dass der Zeuge D gebremst haben muss, als er 32 m von dem LKW entfernt gewesen sei. Da er nach seiner Aussage bereits von dem bremsenden Transporter überholt wurde, muss der Zeuge C früher mit dem Bremsvorgang begonnen haben, nämlich 36 m vor dem LKW (Punkt B2 im Zeit-Weg-Diagramm, Bl. 159 d.GA.). Unter Berücksichtigung der Reaktionszeit von 0,8 s muss er 55 m von dem LKW entfernt gewesen sein, als er das Gefahrensignal wahrgenommen hat (Bl. 14 des Gutachtens, Bl. 144 d.GA. iVm. Zeit-Weg-Diagramm Bl. 159 d.GA.). Daraus schließt der Sachverständige eine Geschwindigkeit im Bereich der Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in Verbindung mit der Aussage des unbeteiligten Zeugen D überzeugend und nachvollziehbar. Die Klägerseite hat keine Einwendungen dagegen erhoben. Damit hat der Zeuge C die Richtgeschwindigkeit nicht nur maßvoll, sondern um immerhin 40 km/h und damit ca. 30 % überschritten. Er hat sich dabei zwar innerhalb dessen bewegt, was auf deutschen Autobahnen bei einigermaßen freier Fahrbahn und guter Sicht üblich ist. Auch sind sonstige gefahrerhöhende Umstände aus oben genannten Gründen nicht ersichtlich. Nichtsdestotrotz ist zulasten der Klägerseite zu berücksichtigen, dass sich der Bremsweg nicht linear, sondern exponentiell zur gefahrenen Geschwindigkeit erhöht und der Unfall nachgewiesenermaßen bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 10.1.2000, Az. 6 U 191/99 : 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, Az. 6 U 71/10 : 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az. 3 U 122/09 : 170 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm Urteil vom 8.9.1999, Az. 13 U 35/99 : 150 km/h - 25 % Haftung; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10 : 160 km/h und Dunkelheit - 25 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2003, Az. 6 U 190/02 : 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az.- 1 U 44/17 : 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az. 12 U 313/13 : 200 km/ h und Dunkelheit - 40 % Haftung) ist daher eine Mithaftung der Klägerin für die normale Betriebsgefahr, d.h. in Höhe von 20 %, anzunehmen. 4. a) Bei einer Haftung der Beklagten in Höhe von 80 % hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.820,34 €. Die einzelnen Schadenspositionen sind in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte zur Zahlung bis zum 22.6.2015 aufgefordert. Richtigerweise hat das Landgericht in seinem Urteil den klägerischen Antrag zudem dahingehend ausgelegt, dass im Sinne des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. c) Darüber hinaus sind bei einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend von einem Gegenstandswert iHv. 9.820,34 € zzgl. Pauschale vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 € zu erstatten. Mehrwertsteuer macht die Klägerin nicht geltend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. 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