dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sein am 22.10.2007 unterschriebener Antrag auf Grundsicherung enthielt den handschriftlichen Vermerk, dass die Miete und die Stadtwerkeabschläge "von der Grundsicherung überwiesen werden" sollen. Der Vermerk war mit dem Datum vom 26.10.2007 und dem Namen eines Mitarbeiters der Beklagten versehen. Aufgrund der von der Vermieterin des Klägers gestellten Nebenkostenabrechnung vom 29.06.2016 und vom 29.06.2017 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 im Rahmen der Unterkunftskosten einen monatlichen Betrag von 85,00 € auf die Betriebs- und einen Betrag i.H.v. 23,00 € auf die Heizkosten. Zuletzt bewilligte sie mit Bescheid vom 25.05.2018 Leistungen für den Zeitraum vom Juni 2018 bis Mai 2019 i.H.v. 676,23 € monatlich; mit Änderungsbescheid vom 22.06.2018 bewilligte sie für Juli 2018 665,77 €. Die Unterkunftskosten zahlte die Beklagte direkt an die Vermieterin des Klägers aus. Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2017 für die Wohnung des Klägers vom 29.06.2018 wies - bei anteiliger Berücksichtigung der Betriebskosten von 965,17 € und der Vorauszahlungen von 1.020,00 € - ein Guthaben von 54,83 € aus, ferner - bei 163,98 € anteiligen Heizkosten und 276,00 € Vorauszahlungen - ein Heizkostenguthaben von 112,02 €. Das Gesamtguthaben von insgesamt 166,85 € werde auf die Miete für August 2018 angerechnet, so dass in diesem Monat nur 234,66 € an Miete zu zahlen seien. Am 09.07.2018 reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung bei der Beklagten ein. Zugleich beantragte er die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung, dass er sich das Guthaben von seiner Vermieterin auszahlen lassen dürfe. Die Beklagte stellte die beantragte Bescheinigung nicht aus. Mit Bescheid vom 16.07.2018 hob sie den Bescheid vom 25.05.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2018 für die Zeit vom 01. bis zum 31.08.2018 i.H.v. 166,85 € auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Aufhebungsentscheidung an. Für August 2018 sei eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen sei. Dem Kläger werde Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII i.H.v. 166,85 € aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2017 zufließen, da die Vermieterin das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung mit der für August 2018 zu zahlenden Miete verrechnen werde. Dieses Einkommen mindere im August 2018 den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Mit Leistungsbescheid vom 20.07.2018 bewilligte die Beklagte für den Monat August 2018 nur mehr 665,83 €; dabei berücksichtigte sie das Nebenkosten-Guthaben des Klägers von 166,85 € bedarfsmindernd. Die Unterkunftskosten von (noch) 234,66 € zahlte sie wiederum direkt an die Vermieterin aus. Den am 19.07.2018 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2018 zurück, ohne zuvor sozial erfahrene Dritte beteiligt zu haben. Der Zufluss aus der Gutschrift stelle eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, so dass die bisherigen Bewilligungen entsprechend aufzuheben seien. Da in den Vorjahren das Guthaben wegen der aufschiebenden Wirkung von gegen die entsprechenden Aufhebungsbescheide eingelegten Widersprüchen habe ausgezahlt werden müssen, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erforderlich gewesen. Am 29.10.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII bestimme eindeutig und unmissverständlich, dass Leistungen der Sozialhilfe kein Einkommen seien. Mit der Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunftskosten für das Jahr 2017 durch die Beklagte sei er Eigentümer der angewiesenen Beträge geworden. Eigentum könne zivilrechtlich aufgrund des im Sachenrecht geltenden Abstraktionsprinzips nur durch sachenrechtlichen Übereignungsvertrag verloren gehen oder durch Enteignung. Einen derartigen Vertrag habe er mit seiner Vermieterin nicht geschlossen; diese sei treuhänderische Besitzerin der Vorauszahlungen geworden und habe ihre Kosten abziehen dürfen. Die verbliebenen 166,85 € seien weiterhin sein Eigentum. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 16.07.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.10.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid vom 16.07.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2018 verwiesen. In der Vergangenheit hätten das Sozialgericht und das Landessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sei. Das Sozialgericht hat für die mündliche Verhandlung am 27.05.2019 das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 hat der Kläger daraufhin u.a. ausgeführt, der Kammervorsitzende habe ihm die Möglichkeit einer Terminsteilnahme "abgeschnitten", weil er jegliche Reisekostenvergütung "abgebogen" habe, indem er das persönliche Erscheinen nicht für geboten halte. Eine Reaktion des Sozialgerichts hierzu erfolgte nicht. Die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung weist aus, dass für den Kläger niemand erschienen und der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist. Mit Urteil vom 27.05.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger für August 2018 geschuldete Mietzins habe sich durch die Verrechnung der Vermieterin mit der Gutschrift um 166,85 € verringert. Denn die Mietforderung sei insoweit durch Aufrechnung seitens der Vermieterin erloschen; dieses Freiwerden von einer Verbindlichkeit stelle Einkommen des Klägers dar. Gegen das am 31.05.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2019 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 21.08.2019). Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2019 abzuändern und die Bescheide vom 16.07.2018 und 20.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen Gründe I. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Sachverhalt geklärt war. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2020 mitgeteilt, er benötige eine Rückfahrkarte für die mündliche Verhandlung am 27.01.2020, sollte das Gericht wegen des juristischen Kenntnisstandes der ehrenamtlichen Richter Bedenken haben und seine Anwesenheit für erforderlich halten. Derartige Bedenken hatte der Senat indes nicht, und er hielt die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich. Im Übrigen kommt - anders als im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.05.2019 - in dem Schriftsatz vom 17.01.2020 kein (unbedingtes) Verlangen des Klägers zum Ausdruck, an der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen; schon deshalb war der Senat nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten, das persönliche Erscheinen des Klägers noch anzuordnen und für entsprechende Reisemittel Sorge zu tragen. II. Die
Zulassung durch den Senat insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Zurückweisung an das Sozialgericht
1 SGG führen könnte, liegt nicht vor.
1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Zwar hat das Sozialgericht das im Schriftsatz vom 13.05.2019 deutlich zum Ausdruck gekommene Begehren des Klägers, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und hierfür einen Reisekostenzuschuss zu erhalten, schlicht übergangen und in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden. Bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger stellt ein solches Vorgehen eine Versagung rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BSG, Urteile vom 11.02.2015 - B 13 R 329/13 B sowie vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B ). Dieser führt im Falle des Klägers jedoch nicht dazu, dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre. Die Beteiligten streiten - bei nicht weiter klärungsbedürftigem Sachverhalt - vielmehr allein um eine Rechtsfrage. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht
1 SGG scheidet deshalb aus. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. a) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2018, mit dem die Beklagte die durch Bescheid vom 25.05.2018 dem Kläger gewährten Leistungen der Grundsicherung
dem Vierten Kapitel des SGB XII teilweise - in Höhe von 166,85 € - aufgehoben hat.
SGG ist darüber hinaus der Bescheid vom 20.07.2018 Klagegegenstand, der die Aufhebungsentscheidung umgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1).
1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht für August 2018 das Heiz- und Betriebskostenguthaben des Klägers bedarfsmindernd berücksichtigt. aa) Die Aufhebungsentscheidung ist formell rechtmäßig ergangen.
2 Nr. 5 SGB X) entbehrlich war. Jedenfalls wäre eine fehlende Anhörung durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Denn die Behörde kann eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren
holen, wenn sie - wie hier; s.o. zu
1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB XII, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Einkommen ist alles, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (Giere in Grube/Warendorf, SGB XII,
dem SGB XII und müsse als solche durch § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII (als "Leistung
diesem Buch") gerade anrechnungsfrei bleiben, verkennt er, dass sich der Rechtscharakter der Leistungsbeträge für solche Wohnungsnebenkosten mit der Zahlung der entsprechenden Abschläge an den Vermieter ändert. Zwar sind die monatlichen Leistungen, die die Beklagte
dem SGB XII für diese Abschläge erbringt, als solche zunächst kein Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Mit der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters gehen die Vorauszahlungen jedoch in dessen Vermögen über; befinden sie sich damit nicht mehr im rechtlichen Verfügungsbereich des Leistungsempfängers, haben sie den Charakter einer Leistung
dem SGB XII verloren. Dementsprechend ist eine Erstattungszahlung eines Vermieters
der Endabrechnung der Nebenkosten von vornherein keine Leistung
dem SGB XII, sondern die Erfüllung einer zivilrechtlichen Forderung des erstattungsberechtigten Leistungsberechtigten; der Erstattungsbetrag ist deshalb dessen Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Anderes folgt auch nicht aus § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Danach sind zwar Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, welche Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen. Die Abschlagszahlungen für den Kläger an seine Vermieterin wurden jedoch von vornherein nicht "aus dem Regelsatz erbracht". Denn Kosten für Unterkunft einschließlich der Betriebskosten oder sonstiger Nebenkosten werden nicht als Bestandteil der Regelsatzleistungen (§ 42 Nr. 1 SGB XII) gewährt, sondern - gerade von diesen zu unterscheiden - als Leistungen für Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 42a SGB XII). Damit zeigt § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII entgegen der Ansicht des Klägers gerade, dass Rückerstattungen aus Vorauszahlungen, die diese unterkunftsbezogenen Kosten betreffen, anzurechnendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind. cc) War das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung auf den Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen für August 2018 mithin anzurechnen, so war der Beklagten für die angefochtene teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung kein Ermessen eröffnet, da sie allein für die Zukunft wirkte (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X) und Fristen von vornherein nicht zu beachten waren (vgl. § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. IV. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2476258.html ( https://oj.is/2476258 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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