Tenor Der Betroffene wird freigesprochen . Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Gründe Der Betroffene ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die H.-Stadt L. wirft ihm vor, am 30.07.2022 gegen 00:36 Uhr in T. am Spülsaum der Ostsee mit dem Rücken zum Strand stehend in Richtung Wasser uriniert zu haben. Sie hat gegen ihn wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG mit Bußgeldbescheid vom 21.10.2022 eine Geldbuße von 60,- Euro verhängt Zwar konnte der Vorgang als solcher nach der geständigen Einlassung des Betroffenen und den drei Zeugen des Ordnungsamtes bestätigt werden. Indes konnten keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Art der Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalles eine Belästigung darstellte. Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass selbst zu seinem am Strand sitzenden Freundeskreis ein Abstand von etwa 20 Metern bestanden habe, auch Spaziergänger seien zu dieser Uhrzeit zu seiner Wahrnehmung trotz T. Woche im Spülsaum nicht mehr unterwegs gewesen. Soweit der Ordnungsdienst angibt, unweit neben ihm eine weitere Person wegen eines gleichgelagerten Vorgangs aufgenommen zu haben, so meint er, dass dies wohl tatsächlich so gewesen sei, er diese Person jedoch vorher wegen der Dunkelheit nicht bemerkt habe. Erst durch das Einschreiten der Ordnungsamtsmitarbeiter sei er darauf aufmerksam geworden, da diese die Szenerie von hinten beleuchtet und auch diese Person angesprochen habe. Auch durch die Vernehmung der Zeugen des Ordnungsamtes hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Verrichtung des Betroffenen nach Art, Ort und Umständen zu Belästigungen geeignet gewesen wäre. So konnten insbesondere keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Betroffene bei Dunkelheit oder im Restlicht der Uferbeleuchtung mehr als allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar war. Die Zeugen selber haben den Vorgang unter Annäherung an den Betroffenen und Verwendung von Taschenlampen aufgeklärt und dokumentiert. Ferner hatten sich gegenüber den Ordnungsamtsmitarbeitern keine Personen über derartige Verrichtungen im Spülsaum beschwert. Die Ordnungsamtsmitarbeiter sind nach Entdeckung des Vorgangs auch nicht sofort eingeschritten, sondern haben der Angelegenheit ihren Lauf gelassen, bis der Betroffene seine Bekleidung wieder gerichtet und sich ihnen zugewandt hatte. Die verbliebenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG nicht. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Bereits die Voraussetzungen einer grob ungehörigen Handlung können nicht festgestellt werden. Dies setzt eine Handlung voraus, die sich nicht in die für ein gedeihliches Zusammenleben der jeweiligen Rechtsordnung erforderliche Ordnung einfügt, im deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht und derart gegen anerkannte Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung der Allgemeinheit in Betracht kommt (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 118, Rn 6 mwN). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten und der stete gesellschaftliche Wandel zu Fragen des gedeihlichen Miteinanders. Der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten ist unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine grob ungehörige Handlung in diesem Sinne. Die grobe Ungehörigkeit ergibt sich nicht aus der Eignung zur Verletzung des Schamgefühls (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.