Tenor Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom
- Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe
- Die als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist unbegründet. Eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom
- Juli 2023 ist als solche nicht statthaft. Denn gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2019 - VII ZR 158/18 , juris Rn. 2, vom
- September 2021 - XI ZA 1/21 , juris Rn. 2 und vom
- Mai 2022 - II ZR 94/21 , juris Rn. 3). Dies gilt nicht nur für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO, d.h. hier die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten im Beschluss des Senats vom
- Juli 2023 als unzulässig, sondern auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO (BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2019 - VII ZR 158/18 , juris Rn. 1 f., vom
- März 2019 - V ZR 179/18 , juris Rn. 1, 3 und vom
- März 2023 - II ZR 210/21 , juris Rn. 5). Da der Beklagte die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, kann seine Eingabe allerdings als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ausgelegt werden. Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist am
- August 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit fristgerecht eingelegt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Denn der Senatsbeschluss vom
- Juli 2023 ist dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag am
- August 2023 zugegangen, wodurch der gerügte Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - ist jedoch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom
- Juli 2023 - XI ZR 14/23 , juris Rn. 7). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am
- Juli 2023 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, dessen Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
- Januar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom
- Februar 2023 im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
- Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom
- August 2023 geltend macht, der Senatsbeschluss vom
- Juli 2023 verletze ihn in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, ist die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung auszulegen. Denn die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. nur BGH, Urteil vom
- April 2016 - IX ZR 197/15 , WM 2016, 2147 Rn. 13, 22 und Beschluss vom
- April 2021 - XI ZR 137/20 , juris Rn. 1, jeweils mwN). Aber auch die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Denn die damit geltend gemachten Argumente geben keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom
- Juli
- Der Beschluss vom
- Juli 2023 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2018 - XI ZR 610/17 , juris Rn. 2, vom
- September 2019 - III ZR 85/19 , juris Rn. 5, vom
- November 2019 - VII ZR 139/19 , juris Rn. 7, vom
- November 2020 - V ZR 100/20 , juris Rn. 1, vom
- Februar 2022 - IX ZR 165/21 , juris Rn. 3 und vom
- September 2022 - VIII ZA 4/22 , juris Rn. 3). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14 ff.; Senatsbeschlüsse vom
- August 2017 - XI ZR 200/17 , juris Rn. 3, vom
- April 2018 - XI ZR 589/17 , juris Rn. 2, vom
- Juli 2018, aaO und vom
- August 2022 - XI ZA 2/22 , juris Rn. 4), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287 , 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12 mwN).
- Der Senat weist daraufhin, dass weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht beantwortet werden. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Permalink: https://openjur.de/u/2476341.html ( https://oj.is/2476341 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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