Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra
§ 23Abs. 1 Satz 1 Urh
G, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder
§ 23Abs. 1 Satz 1 Urh
G setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder
§ 23Abs. 1 Satz 1 Urh
G und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 , 906, Rn. 57 - Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 , 906, Rn. 58 - Porsche 911, mwN). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571 , 574, Rn. 31 - Vitrinenleuchte). Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom
- Juli 2009 - C-5/08 , Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041 ) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom
- Juli 2019 - C-476/17 , GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156 ) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911). Eine neue Gestaltung greift allerdings schon dann nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der neuen Gestaltung unter Benutzung des älteren Werks ein neues Werk geschaffen worden sein sollte, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in die Urheberrechte am älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH GRUR 2019, 929 Rn. 56-65 - Pelham ua). II. Die Kammer interpretiert dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, dass - ungeachtet des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F. - ein Bereich existiert, der außerhalb des Schutzbereichs des älteren Werks liegt, obwohl die neue Gestaltung ihrerseits nicht die Anforderungen an ein urheberrechtliches Werk erfüllt. Dann liegt weder eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG, noch eine (unfreie) Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor. Maßgeblich ist allein, ob der jeweilige Gesamteindruck voneinander abweicht. Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899 , 906, Rn. 57 f. - Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571 , 574, Rn. 28 f. - Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen)." Nach diesen Grundsätzen liegt hier weder eine Vervielfältigung, noch eine (unfreie) Bearbeitung des klägerischen Fahrradmodells. Die objektiven Merkmale der schöpferischen Eigentümlichkeit des nachfolgend eingeblendeten klägerischen Werks sind nach ihrem Vortrag folgende:
- Das sogenannte Sitzrohr und das sogenannte Steuerrohr sind parallel zueinander ausgerichtet.
- Zwischen dem Sitzrohr und dem Unterrohr sowie zwischen dem Steuerrohr und dem Unterrohr sind jeweils Querstreben eingepasst, die ebenfalls parallel zueinander sind.
- Die Querstrebe zwischen Sitzrohr und Unterrohr befindet sich kurz über den Pedalen.
- Die Querstrebe zwischen Unterrohr und Steuerrohr ist höher angebracht, sodass eine "Treppenoptik" entsteht.
- Zudem ergeben sich aus dieser Anordnung zwei in einem 180-Grad-Winkel zueinanderstehende Dreiecke bzw. Fenster, die über eine identische Fläche verfügen.
- Die optische Wirkung des Treppendesigns wird noch verstärket durch das Aufeinandertreffen mehrere Dreiecke, nämlich der oben schon gekennzeichneten Dreiecke zusammen mit dem Dreieck im sogenannten Hinterbau. Das nachfolgend eingeblendete angegriffene Fahrrad weist dabei ersichtlich Übereinstimmungen in den oben genannten Punkten
- -
- auf. Der vierte Punkt stimmt auch teilweise überein, wobei bei der Beklagten die Querstrebe höher in Richtung Lenker angebracht ist, sodass sich ein "kleineres Dreieck" ergibt. Die Punkte
- &
- stimmen allerdings nicht überein, weil das Beklagtenmodell nur über ein Dreieck unter dem Lenker verfügt. Die Beklagte weist auf folgende weitere (unstreitigen) Unterschiede hin: die Verbindung zwischen Sitzrohr und Unterrohr bzw. zwischen Unterrohr und Steuerrohr sind nicht waagerecht angeordnet, sondern sie steigen jeweils nach vorn an. Der lichte Raum bei der Verbindung zwischen Sitzrohr und Unterrohr ist nicht als ein Dreieck ausgeformt ist, sondern als ein flaches Rechteck, welcher dem Benutzer als ergonomischer, integrierter Griff dient (vgl. dazu Punkt
- der Klägerin). Die hintere Sitzstrebe bei dem K.-Kompaktrad der Beklagten ist abgeknickt und verläuft in ihrem oberen Teil in einer Flucht zu den beiden vorderen Querverbindungen (vgl. dazu Punkt
- der Klägerin). Außerdem besteht das gesamte Unterrohr bei dem K.-Kompaktrad der Beklagten aus einem einzigen Gussteil mit fließender Formensprache und einem eckigen Querschnitt - im Gegensatz zu der aus klassischen Halbzeugen (einfachen Rundrohren) zusammengeschweißten Rahmenform des T.-Kompaktrades. Auf dieser Grundlage erzeugen die beiden Fahrräder zur Überzeugung der Kammer trotz der Übernahme von drei Gestaltungselementen des Klägermodells (s.o. Punkte
- - 3) und eines weiteren Gestaltungsmerkmals in teilweisem Maße (s.o. Punkt 4.) unterschiedliche Gesamteindrücke. Jedenfalls liegt nach Ansicht der Kammer keine unmittelbare Vervielfältigung vor, weil trotz der erkennbaren Übereinstimmungen die Unterschiede beim Beklagtenmodell zu auffällig und markant sind, als dass man hier von einer "nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage" im Sinne der oben zitierten BGH-Rechtsprechung ausgehen könnte. Vor allem die Abweichung der beim Klägermodell dominierenden drei Dreiecksformen führt nach Erachten der Kammer aus dem Bereich der bloßen Vervielfältigung heraus. Dies allein schon deshalb, weil beim Modell der Beklagten faktisch nur ein einziges Dreieck erkennbar ist. Demnach kommt es darauf an, ob es sich bei dem Beklagtenmodell um eine (unfreie) Bearbeitung handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn "sein Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind". So liegt der Fall hier. Das klägerische Fahrrad hat einen minimalistischen, streng geometrischen Gesamteindruck, der nach Ansicht der Kammer vor allem durch die mehrfache Parallelität kumulativ mit dem Zusammentreffen von Dreiecksformen geprägt ist. Dies wird von der Klägerin als "Treppendesign" bezeichnet. Außerdem gibt die Verwendung von runden Rohren und Schweißverbindungen dem Rad ein klassisches Erscheinungsbild, das weniger an moderne Fahrradrahmen, sondern eher an hergebrachte Alltagsräder erinnert und diese traditionelle Formensprache gewissermaßen weiterentwickelt. Dagegen hat das Fahrrad der Beklagten einen weniger geometrisch strengen, im Gegenteil sogar designmäßig eher diffusen Gesamteindruck, weil sich hier in der Rahmengestaltung verschiedene Formen wiederfinden. So ist unter dem Lenker ein kleines Dreieck, über den Pedalen ein kleines Rechteck und am Hinterrad ein Trapez zu erkennen. Angesichts dieser Formen erscheint die "doppelte" Parallelität der Querstreben und des Sitz- sowie Steuerrohres nicht dominierend, zumal sie in den waagerechten Elementen durch das in einer Flucht verlaufende Rohr unter dem Gepäckträger gewissermaßen gestört wird. Damit erscheint der Kammer das Beklagtenmodell weniger minimalistisch und geometrisch, vielmehr wuchtig und funktional geprägt. Für diese Funktionalität spricht etwa das Rechteck am Pedal, dass sich erkennbar der Form einer tragenden Hand anpasst, um als Griff zu dienen. Hinzu kommt dann noch das auch im Wege der Inaugenscheinnahme der Kammer aufgefallene Fehlen von Schweißstellen und die Verwendung eines eckigen Rohrschnitts, das dem Rad den Eindruck eines kontemporären, modernen Fahrrads gibt und damit mehr der Designsprache von aktuellen größeren E-Bikes oder Rennrädern folgt. Unter Beachtung des oben bereits dargestellten eher geringen Schutzumfangs verblassen deshalb die schutzbegründenden Elemente des Klägermodells in der neuen Gestaltung. Dabei kommt es an dieser Stelle auch nicht auf ein unvollkommenes Erinnerungsbild vom Original an. Dieser Umstand ist bei der urheberrechtlichen Analyse einer Übernahme in der oben zitierten Rechtsprechung (zu Recht) nicht erwähnt worden. Denn bei der Prüfung, ob es sich um eine Vervielfältigung bzw. unfreie Bearbeitung eines Werks handelt, hat das Gericht sich gerade nicht in die Perspektive des angesprochenen Verkehrs zu versetzen wie bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen. Denn sowohl die Prüfung der Schutzfähigkeit als auch der Übernahme von urheberrechtlichen Werken ist von der Kammer als "nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise" zu beurteilen. Der Vergleich zwischen Vorlage und Abwandlung ist entsprechend unter voller Berücksichtigung aller Merkmale der Gegenstände vorzunehmen. b) Antrag 1) - Urheberrecht, hilfsweise gestützt auf das Modell mit elektrischer Unterstützung: An den obigen Ausführungen ändert sich auch nichts, wenn die Klägerin sich hilfsweise auf das nachfolgend eingeblendete Fahrradmodell als Schutzgegenstand bezieht. Dabei kann offenbleiben, ob hierin eine nur leicht modifizierte Vervielfältigung des oben eingeblendeten Modells von 2008 liegt oder ob hier ein neues schutzfähiges Werk anzunehmen ist. Im Ergebnis spricht wohl mehr für Erstgenanntes, weil alle oben dargestellten Merkmale der Gestaltung auch hier vorliegen, wobei allenfalls beim Dreieck über den Pedalen die Dreiecksform angesichts des E-Motors aufgelöst worden ist. Auch hier ist nicht von einer Vervielfältigung oder einer (unfreien Bearbeitung) durch das Modell der Beklagten auszugehen. Soweit hier im Vergleich eine weitere Ähnlichkeit bei der Platzierung des E-Bike Akkus erkennbar ist, ist diese unerheblich, weil die Platzierung des Akkus nach Vortrag der Klägerin kein schöpferisches Gestaltungsmerkmal darstellt. Insoweit ist an dieser Stelle auch von technischen Zwängen auszugehen, weil angesichts der Kompaktheit und Größe der hier gegenständlichen Räder die Optionen zur Anbringung des großen und schweren Akkus sehr begrenzt sind. Wie die Übersicht in Anlage B3 ersichtlich wäre insbesondere die bei anderen (großen) E-Bikes häufige Anbringung am Unterrohr nur durch einen erheblich massiveren Rahmen möglich. Die Positionierung an der hinteren Seite des Sitzrohrs erscheint angesichts der Darstellung der Konkurrenz in Anlage B3 eher als die überwiegend gewählte Gestaltung, was wiederum dafür spricht, dass dies die technisch zielführendste Lösung ist. Zuletzt ist zu beachten, dass bei der Klägerin der Akku unter der hinteren Sitzstrebe endet, während er bei der Beklagten darüber hinausragt. Im Übrigen gelten die oben angestellten Überlegungen auch hier. Die Gesamteindrücke beider Fahrräder unterscheiden sich maßgeblich, sodass jedenfalls die übernommenen Gestaltungsmerkmale im Modell der Beklagte verblassen. c) Antrag 1) - hilfsweise Ansprüche nach dem UWG Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 a) und/oder b) UWG . aa) Dabei ist von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen, da das nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien offensichtlich gegeben ist. bb) Für die lauterkeitsrechtliche Prüfung sind - im Unterschied zum Urheberrecht - nicht die ursprüngliche Gestaltung und das angegriffene Produkt zu vergleichen, sondern die Produkte (Stand jetzt) gegenüber zu stellen wie nachfolgend zu sehen: Beklagte Klägerin
(1)Von einer wettbewerblichen Eigenart des Klägermodells ist auszugehen. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten eines Produktes hinzuweisen. Dabei geht es um die Frage, ob die Gestaltung des Produktes vom Verkehr auf eine gleichbleibende Herkunftsquelle zurückgeführt wird, was unabhängig davon ist, ob die Herkunftsquelle auch namentlich benannt werden kann (BGH GRUR 2018, 311 R. 14 - Handfugenpistole). Geht es, wie hier, um eine ästhetische Gestaltung, so kommt es auf die Anmutung des Produktes an. Entscheidend ist der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem, GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III), der auch aus dem Zusammenwirken besonders gestalteter Elemente resultieren kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 20 - ICON). Übliche Gestaltungsmerkmale, die für die betreffende Produktkategorie üblich sind, spielen dabei schon deswegen keine Rolle, weil der Verkehr ihre Verwendung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bezieht, sondern allen Produkten der betreffenden Gattung unabhängig von ihrem Hersteller zuschreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da sie als auf Urheberrechtsstreitsachen spezialisierter Spruchkörper auch über hinreichende Erfahrung mit in diesem Zusammenhang ebenfalls regelmäßig geltend gemachten Ansprüchen aus unlauterer Nachahmung verfügt. Dies gilt zumal als nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum richten (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 19 - Leuchtballon). Nach diesen Grundsätzen ist dem klägerischen Modell mit analoger Begründung zu den obigen (urheberrechtlichen) Ausführungen zur Gestaltung und fehlenden technischen Bedingtheit der Gestaltung die wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen. Durchgreifende Unterschiede zwischen der Prüfung nach dem UWG ergeben sich hier nicht. Die wettbewerbliche Eigenart der Fahrräder der Klägerin ist von Hause aus als durchschnittlich zu bewerten. Für eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse aufgrund tatsächlicher Bekanntheit im Verkehr (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III) liegt kein ausreichender Klagevortrag vor. Die Klägerin blendet in ihrer Klageschrift diverse Online-Berichte ein, aus denen sich eine gewisse Bekanntheit der Fahrräder unter der Marke "T." im Fachpublikum ergibt. Eine Preisverleihung im Jahr 2008 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, diese dürfte sich aber jedenfalls nicht auf das hier gegenständliche E-Bike beziehen, weil das "Urmodell" erst in diesem Jahr auf den Markt gekommen ist. Umsatzzahlen oder Marktanteile der Klägerin werden nicht vorgelegt bzw. dazu wird nichts vorgetragen. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass diese Bekanntheit sowohl der Gestaltung der Räder als auch der Marke im Vergleich zu anderen Wettbewerbern erhöht wäre. Die Klägerin ist auch kein alteingesessenes Unternehmen, sondern ein relativer Neuling, das zudem bis Ende 2021 in Fachkreisen bekanntermaßen nur Lizenzgeberin der Beklagten war und sozusagen in deren Fahrwasser schwamm.
(2)Ob vorliegend überhaupt von einer Nachahmung im Sinne des wettbewerblichen Leistungsschutzes auszugehen ist, lässt die Kammer dahinstehen. Dies könnte man in Anlehnung zur oben dargestellten urheberrechtlichen Prüfung ablehnen. Da an dieser Stelle jedoch auch das unvollkommene Erinnerungsbild des angesprochenen Verkehrs von Bedeutung sein könnte, enthält sich die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit weiterer tiefergehender Ausführungen.
(3)Denn selbst wenn man eine Nachahmung annehmen würde, mangelt es jedenfalls an einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG, weil die Fahrräder der Klägerin einerseits und die der Beklagten andererseits eindeutig durch jeweils andere Marken gekennzeichnet sind. Als geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung kommen neben der Wahl unterschiedlicher Materialien, Produktbezeichnungen oder Verpackungen (BGH GRUR 2005, 166
(170)- Puppenausstattungen) insbes. das Anbringen von Herkunftskennzeichnungen in Betracht (vgl. BGH GRUR 1976, 434
(436)- Merkmalklötze; BGH WRP 2015, 717 Rn. 36 - Keksstangen). Ganz allgemein gilt, dass eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung eine Herkunftstäuschung ausschließen kann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung (zB Katalog), den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH WRP 2017, 792 Rn. 61 - Bodendübel). Maßgebend ist die jeweilige Erwerbssituation (OLG Köln WRP 2020, 225 Rn. 31; vorstehender Absatz ist insgesamt zitiert nach Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3.46). So liegt der Fall hier. Es handelt sich um hochpreisige E-Bikes, die im Verkauf als Neuware teurer als 2.000,- € sind. Dies ist keine alltägliche Sache, die vom Verkehr mit geringer Aufmerksamkeit gekauft wird. Die Entscheidung für ein gewisses Fahrrad steht vielmehr unter der Prämisse der Eignung für den individuellen Einsatzzweck, des zur Verfügung stehenden Budgets und des eigenen Geschmacks des Käufers. Ein solches Fahrrad wird regelmäßig in Spezialgeschäften besichtigt, ggf. auch Probe gefahren. Marken spielen im Bereich der Fahrräder, was allgemein bekannt sein dürfte, eine besondere Bedeutung. Diese Markenfixierung mag zwar nicht ganz so stark wie bei Automobilen sein, nach Ansicht der Kammer als potentielle Abnehmer ist sie aber gleichfalls stärker als bei anderen Gegenständen des täglichen Lebens. Die abweichende Kennzeichnung der Beklagtenräder führt also aus einer - an dieser Stelle unterstellten - Herkunftstäuschung allein durch gestalterische Annäherung heraus. Dass der angesprochene Verkehr jedoch allein die klägerischen Kompakträder wegen ihrer Form der Klägerin als Unternehmen zuordnet, hält die Kammer aus eigener Anschauung für nicht zutreffend. Dagegen spricht auch das dichte und zugleich formenmäßig durchaus nah beieinander liegende Marktumfeld wie es in Anlage B3 aufgezeigt wird.
(4)Dafür, dass die Beklagte die Wertschätzung des Fahrrads der Klägerin gem. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt, ist überdies nichts ersichtlich. Hiermit sind die beiden Tatbestände der sog. Rufausbeutung und der sog. Rufbeeinträchtigung umschrieben. Es geht nicht um einen lauterkeitsrechtlichen Schutz einer "Leistung" als solcher, sondern um den Schutz des Herstellers des Originals in seiner Eigenschaft als Mitbewerber bei der Produktvermarktung (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2014, 393
(394)). Er wird in seinem Interesse, das Original ungehindert zu vermarkten, geschützt. Die Unangemessenheit ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit (vgl. BGHZ 161, 204 = GRUR 2005, 349
(352)- Klemmbausteine III) festzustellen. Dabei sind insbes. der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts zu berücksichtigen (BGH WRP 2017, 792 Rn. 66 - Bodendübel; BGH GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen). Fehlt es an einer Herkunftstäuschung iSd § 4 Nr. 3 lit. a), müssen besondere Umstände hinzutreten, um die Unangemessenheit der Rufausbeutung zu begründen (OLG Köln GRUR-RR 2017, 323 Rn. 37; zitiert nach Köhler/Bornkamm/Feddersen,
- Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3.51 f.). Vorliegend ist neben der allgemeinen Konkurrenzsituation in einem dichten Markt (siehe Anlage B3) schon keine Einschränkung der Entfaltung der klägerischen Absatzbemühungen am Markt erkennbar. Allein der Umstand, dass die Beklagte früher Lizenznehmerin der Klägerin war, genügt hier nicht, weil weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass die Beklagte sich unlauter verhalten hätte. Sie hat vielmehr nach Auslaufen der Lizenzbeziehung ein Konkurrenzprodukt mit abweichender Gestaltung auf den Markt gebracht. Durchgreifende Umstände, die im Rahmen einer Interessenabwägung für die Klägerin und zugleich gegen eine Marktbeteiligung der Beklagten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Es erscheint der Kammer angesichts der Marktstellung der Beklagten insbesondere so, dass die Beklagte auch ohne vorhergehende Lizenzbeziehung ihr Fahrradmodell gleichermaßen hätte entwickeln können, wenn sie die Gestaltung der klägerischen Modelle nur als Mitbewerber zur Kenntnis hätte nehmen können. Dabei ist auch zu beachten, dass das Modell der Beklagte seiner Formensprache nach - neben gewissen Übereinstimmungen mit dem Modell der Klägerin - auch erkennbare Übereinstimmungen mit einem Damenrad aus dem eigenen Hause aus dem Jahr 2000 aufweist (siehe oben Ziff.
- a) aa)
(2)"I. R.", dort ist ein Abbildung eingeblendet).
- d)Antrag 1) - weiter hilfsweise DesignG: Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 42 Abs. 1 DesignG.
- aa)Dabei lässt es die Kammer ausdrücklich offen, ob - wie vom Beklagten vorgetragen - das Design Nr. N02 der Klägerin löschungsreif ist.
- bb)Eine identische Übernahme liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor. Es wird jedoch auch nicht nach § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG ein Design benutzt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Nach S. 2 der Vorschrift wird insoweit bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gem. § 38 II 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des eingetragenen Designs zum vorbekannten Formenschatz ab (BGH GRUR 2016, 803 , Rn. 31 - Armbanduhr). Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Designs ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 18 - Untersetzer). Wird ein Produkt über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten, spricht dies grundsätzlich dafür, dass das in ihm verkörperte Design zu dem Formenschatz zu zählen ist, von dem der interessierte Benutzer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann (BGH GRUR 2018, 832 , Rn. 27 - Ballerinaschuh). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und die dort angestellten Vergleiche zu älteren Fahrradmodellen verwiesen werden. Das klägerische Design hat insoweit auch bei der designrechtlichen Betrachtung einen erkennbaren Abstand zu früheren Formgestaltungen. Dies führt zur Annahme eines durchschnittlichen Schutzumfangs. Die Designdichte bei Kompakträdern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung war nicht besonders hoch, was schon die überschaubare Zahl von Vorhaltungen durch die Beklagte aus dem vorbekannten Formenschatz zeigt. Jedoch ist zu beachten, dass die Gestaltung der Kompakträder nicht isoliert zu betrachten ist, sondern sich in den größeren Kontext von Fahrrädern insgesamt bewegt. Hierzu erfolgt von keiner Seite Vortrag, jedoch ist es als allgemein bekannt zu unterstellen, dass - wenn ggf. auch nicht durch eingetragene Designs geschützt - Fahrräder in mannigfaltigen Gestaltungen auf dem Markt angeboten werden und dem informierten Benutzer erkennbar sind. Insgesamt ist deshalb auch von einer mittleren Designdichte auszugehen.
- cc)Das Fahrradmodell der Beklagten erweckt beim hier maßgeblichen informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Die Kammer kann dies eigenständig beurteilen (BeckOK DesignR/Stöckel, 16. Ed. 15.5.2023, DesignG § 38 Rn. 69). Als "informiert" wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2019, 398 , Rn. 30 - Meda Gate). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 , Rn. 31 - Meda Gate). In Fällen durchschnittlichen Schutzumfangs sind eher geringfügige Unterschiede nicht geeignet, zur Begründung der Eigenart maßgeblich beizutragen und somit aus dem Schutzbereich eines bestehenden eingetragenen Designs herauszuführen (BeckOK DesignR/Stöckel, 16. Ed. 15.5.2023, DesignG § 38 Rn. 44). Für die Übereinstimmungen und Unterschiede ist auf die obigen Ausführungen zum Urheberrecht zu verweisen. Es besteht insoweit bei der faktischen Ausgangslage ein Gleichlauf. Soweit nunmehr eine Gewichtung der Merkmale notwendig ist, so erkennt die Kammer in den Übereinstimmungen hinsichtlich der Parallelität von Rohren und Querstreben (s.o. Punkte 1. und 2. der Klägerin) und "treppenartigen" Anordnung der Querstreben (s.o. Punkte 3. und 4. der Klägerin) durchaus wichtige Merkmale. Jedoch treten diese bei beiden Fahrradmodellen erkennbaren Merkmale im Vergleich zu den oben ausführlich beschriebenen Unterschieden in den Hintergrund. Denn die unterschiedliche Formgebung beim Rad der Beklagten hinsichtlich der beim eingetragenen Design besonders prägenden "drei Dreiecke" wird dem informierten Benutzer sofort ins Auge fallen und den Gesamteindruck bestimmen. Auch von nicht unerheblicher Bedeutung ist der Umstand, dass bei dem Rad der Beklagten das gesamte Unterrohr aus einem einzigen Gussteil und einem eckigen Querschnitt besteht im Gegensatz zu den aus einfachen Rundrohren bestehenden und deutliche Schweißnähte aufweisende Rahmenform des Klagemusters. Es handelt sich gerade nicht um nur geringfügige Unterschiede. Vielmehr fallen die Unterschiede derart ins Gewicht, das sie aus dem hier anzunehmenden durchschnittlichen Schutzbereich des Klagedesigns herausführen.
- e)Mangels Unterlassungsanspruch stehen der Klägerin auch keine Annexansprüche nach den Anträgen 2) und 3) zu und zwar weder auf Grundlage des UrhG, noch des UWG, noch des DesignG. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 112.500,00 EUR festgesetzt. Für den Antrag zu 1): Hauptanspruch aus UrhG insgesamt für beide Schutzgegenstände 75.000,00 EUR, zzgl. weiterer 7.500,00 EUR für den Hilfsanspruch aus UWG und weiterer 7.500,00 EUR für den Hilfsanspruch aus DesignG; für den Antrag zu 2): 3750,00 EUR (5 % des Unterlassungsstreitwerts im Hauptanspruch); für den Antrag zu 3): 18.750,00 EUR (25 % des Unterlassungsstreitwerts im Hauptanspruch). Zur Erhöhung wegen der Hilfsansprüche wird verwiesen auf BGH WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition, und BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 73 - Kinderstube. Permalink: https://openjur.de/u/2476348.html ( https://oj.is/2476348 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 43 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.