Tenor Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, de
§ 20ESt
G vGA GZ.-straße 199.872,00 90.881,
§ 18ESt
G bisher zzgl. laufende Kosten Wohnhaus - 32.486,00 19.637,
§ 18ESt
G neu - 12.849,00 verbleibende ESt bisher - 8.260,00 - 10.112,00 - 9.444,00 verbleibende ESt strafr. neu 46.929,00 18.045,00 3.302,00 Mehrbetrag 55.189,00 28.157,00 12.746,00 Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 bis zur gesetzlichen Abgabefrist des 31.12.2018 verkürzte der Angeklagte auch bewusst Umsatzsteuern. Denn hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den laufenden Kosten für das private Wohnhaus WI.-straße waren die Vorsteuern, wie dem Angeklagten bekannt war, nicht abzugsfähig. Aufgrund der ausschließlich privaten Nutzung des Gebäudes hatte ein Abzug zu unterbleiben und durfte den Gewinn nicht mindern. Damit verkürzte er die Umsatzsteuer wie folgt: Fall 32 Steuer Umsatzsteuer Zeitraum 2017 Begehung Nichtabgabe Tatzeit 31.12.2018 Verkürzung 3.135,00 Euro Umsatzsteuer lt. Voranmeldungen Zahllast - 23.334,74 Euro Kürzung Vorsteuern laufende Kosten Wohnhaus GZ.-straße 3.135,34 Euro Umsatzsteuer Zahllast neu lt. Prüfung - 20.199,40 Euro Zu den Baukosten: Wie bereits festgestellt hatte die WG. GmbH die Baukosten für die Errichtung des ausschließlich den privaten Wohnzwecken des Angeklagten dienenden Gebäudes übernommen. Diese von der WG. GmbH verausgabten Beträge, sind aus dem Vermögen der WG. tatsächlich abgeflossen und begründen eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Angeklagten. Beim Angeklagten ist daher ein Zufluss der entsprechenden Werte anzunehmen. Weil die Beteiligung an der WG. GmbH (teilweise in Insolvenz) dem Privatvermögen des Angeklagten zuzurechnen war, waren die daraus resultierenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Diese Baukosten waren ausschließlich der Privatsphäre des Angeklagten zuzurechnen. Im entsprechenden Ausmaß ist der Angeklagte selbst von der Leistung der ihn betreffenden Baukosten befreit worden (Vorteilsgeneigtheit). Für die Jahre 2012 bis 2017 wurden von der WG. GmbH insgesamt Baukosten in Höhe von 730.934,00 Euro (Brutto) verausgabt. Diese verteilten sich wie folgt: 2015: 552.872,00 Euro 2016: 175.881,00 Euro 2017: 2.181,00 Euro. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte mehrere Bareinzahlungen zugunsten der WG. GmbH vorgenommen. Insgesamt handelte es sich um Einzahlungen mit einem Volumen von 671.500,00 Euro: Auftraggeber Buchungstag Bareinzahlungen Angeklagter an GmbH Prof. Dr. D.-H. KC. 21.01.2014 5.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 07.02.2014 15.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 19.02.2014 5.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 12.05.2014 30.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 01.07.2014 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 21.04.2015 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 29.04.2019 35.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 20.05.2019 15.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 08.06.2015 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 07.07.2015 100.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 20.07.2015 10.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 24.07.2015 50.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 10.08.2015 10.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 24.08.2015 98.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 21.09.2015 10.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 23.09.2015 30.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 27.10.2015 10.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 16.11.2015 10.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 03.02.2016 7.000,00 KC. SV. 22.03.2016 3.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 19.05.2016 30.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 23.05.2016 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 03.06.2016 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 14.06.2016 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 10.08.2016 20.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 12.08.2016 6.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 05.09.2016 9.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 06.09.2016 9.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 06.09.2016 9.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 10.11.2016 9.000,00 Prof. Dr. D.-H. KC. 04.05.2017 1.000,00 KC. SV. 26.07.2017 500,00 KC. SV. 08.09.2017 15.000,00 gesamt 617.500,00 Es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um die Übernahme bzw. Erstattung dieser Baukosten handelte. Entsprechend waren diese Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung mit wenigen Ausnahmen in Abzug zu bringen. Nicht zum Abzug zu bringen waren die Zahlungen aus dem Jahr 2014, in dem das Bauvorhaben noch nicht begonnen hatte; hier handelte es sich um Beträge in Höhe von insgesamt 75.000,00 Euro. Weiterhin konnten solche Einzahlungen nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich an den Angeklagten zurückgeflossen sind. So gab es im Jahr 2015 insgesamt Rückflüsse in Höhe von 65.001, 42 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 78.074,47 Euro. Daraus ergaben sich dann von der WG. GmbH getragene und nicht zurückgezahlte Baukosten wie folgt: 2015 2016 2017 353.000,00 Euro 85.000,00 Euro 15.500,00 Euro Daraus ergaben sich folgende verdeckten Gewinnausschüttungen für die Jahre 2015 bis 2017: 2015 2016 2017 Baukosten (brutto) 552.872,00 Euro 175.881,00 Euro 2.181,00 Euro Zahlungen (brutto) -353.000,00 Euro -85.000,00 Euro -15.500,00 Euro Vermögensminderung = verdeckte Gewinnausschüttung 199.872,00 Euro 90.881,00 Euro 0,00 Euro Zur privaten PKW-Nutzung: In den Jahren 2015, 2016 und 2017 nutze der Angeklagte als Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der WG. GmbH verschiedene hochpreisige Fahrzeuge der Gesellschaft auch privat. Eine entsprechende Lohnversteuerung war zunächst unterblieben. Als Nutzungsvorteil waren die Werte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wie sie auch bereits im Rahmen einer Vorprüfung zur Betriebsprüfung einvernehmlich angesetzt worden waren. Hierbei handelte es sich um die Beträge, wie sie auch vom Steuerberater GQ. angesetzt worden waren. Entsprechend waren die Einkünfte aus § 19 EStG für jedes Jahr um 17.850 Euro zu erhöhen. Zu den laufenden Kosten Wohnhaus betreffend 2017 (Fall 31 der Anklageschrift): Weiterhin verbuchte der Angeklagte für das Jahr 2017 laufende Betriebskosten im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie WI.-straße in Höhe von insgesamt 19.637,00 Euro zu Unrecht als Betriebsausgaben des Einzelunternehmens, da die Immobilie ausschließlich privat genutzt wurde und die Ausgaben somit als private Aufwendungen nicht abzugsfähig waren. Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Kosten: Brutto (in Euro) Netto (in Euro) USt (in Euro) Heizung 1.595,26 1.340,55 254,71 Gas-Strom-Wasser 1.083,25 910,29 172,96 Reinigung 4.412,36 3.480,97 661,39 Instandhaltung 5.352,88 4.498,21 854,67 Telefax, Internet 1.325,35 1.113,74 211,61 Werbekosten 6.137,90 5.517,90 980,00 gesamt 19.637,00 16.501,66 3.135,34 abzgl. Korrektur laut USt-Sonderprüfung -1.037,37 Insoweit verkürzte der Angeklagte zu eigenen Gunsten Steuern in Höhe von insgesamt 86.481,00 Euro und versuchte, Steuern in Höhe von 12.746,00 Euro zu verkürzen. Der Steuerschaden insgesamt beträgt daher 807.349,75 Euro sowie weitere 12.746,00 Euro im Versuch. Hinsichtlich des Einzelunternehmens sind nach Mitteilung der Sitzungsvertreterin des Finanzamtes für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen inzwischen alle Forderungen bezahlt oder durch Vollstreckung erfüllt.
- Untreue zu Lasten der QU. PW. University Fälle 34 und 36 der Anklageschrift: Im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten der VP. GmbH wechselten die damaligen Mitarbeiter auf Veranlassung des Angeklagten sukzessive zu seinem Lehrstuhl an der QU.. Im September 2015 wurden auch die Geschäftsräume der WG. nach dort verlegt, um Kosten zu sparen. Für die Mitarbeiter FI., ZQ. und ZL. änderte sich jedoch kaum etwas, da sie im Wesentlichen - neben geringfügigen Lehrtätigkeiten - die Bauvorhaben der VP. GmbH weiterbetreuten. Mit Blick auf das Ziel der Verausgabung von 300.000,00 Euro Drittmitteln im Jahr 2016 wurden von dem Angeklagten mit den von ihm geführten Gesellschaften - bei der QU. intern sogenannten Professoren-GmbH‘s - mehrere Drittmittelverträge geschlossen. Dabei handelte es sich zunächst um Vorgänge, die bei der QU. PW. durchaus üblich sind. Allerdings verlangte die QU. in Fällen, in denen Drittmittelverträge zwischen Professoren-GmbH‘s und der QU. abgeschlossen werden, dass der Professor formell die Geschäftsführung der Unternehmen abgibt. Dem kam der Angeklagte, wie bereits dargestellt, entsprechend auch nach, blieb aber Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der VP. GmbH. Es wurden insbesondere folgende Drittmittelverträge zwischen der QU. und von dem Angeklagten geführten Gesellschaften geschlossen: Mit Forschungs- und Entwicklungsvertrag vom 10./11.02.2016 verpflichtete sich die Auftraggeberin VP. GmbH zur Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von 157.385,39 Euro zzgl. Umsatzsteuer für die Durchführung des Vorhabens SO. (ST.) in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.12.2016 an die QU. PW., Lehrstuhl für Gebäudetechnologie. Ausweislich der Projektbeschreibung sollten im Zuge dieses Forschungsvorhabens die Möglichkeiten einer adaptiven Nutzung nach bionisch inspirierten Vorbildern geprüft werden. Dabei sollten insbesondere folgende Fragestellungen im Rahmen des Forschungsprojektes behandelt werden: "Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen (aktueller Stand der Technik). Welche Einflussfaktoren aus den Bereichen Materialität, Tragwerk, Lasten und Design/Gestalt können nach derzeitigem Stand der Technik abgebildet/angewendet werden? Klären der maßgeblichen Einflussparameter auf Gestalt und Funktion, mögliche Herstellungsverfahren, Integration verschiedener Funktionen und Parameter an eine Fassadenkonstruktion mit dem Ziel, eine prototypische adaptive textile Fassadenkonstruktion zu entwickeln. Langfristiges Ziel des Projekts sollte die Entwicklung eines grundsätzlich massenmarkttauglichen adaptiven textilen Fassadensystems (SO.) sein. In einem bewohnten 1:1 Demonstrator in PW. sollten die entwickelten Systemkomponenten dann implementiert und ausgewertet werden. Folgende Leistungen sollten laut Expertise von dem Lehrstuhl für Gebäudetechnologie an der QU. PW. erbracht werden: Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen, Integration verschiedener Funktionen und Parameter in eine Fassadenkonstruktion mit dem Ziel, eine oder mehrere prototypische adaptive Fassadenkonstruktionen zu entwickeln, Analyse der benötigten Komponenten, Implementierung der Komponenten in einem Testobjekt (Demonstrator, WG. GmbH) in PW., Auswertung der Komponenten und Bereitstellung von Daten zwecks Analyse der Marktfähigkeit." Der Angeklagte war zwischenzeitlich auch Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2016 gegründeten und mittlerweile ebenfalls insolventen GBT DC. (GBT F+E GmbH) mit Sitz in PW., deren Gegenstand u. a. die Entwicklung und Umsetzung gebäudetechnologischer Komponenten war. Mit Forschungs- und Entwicklungsvertrag vom 08./20.09.2016 verpflichtete sich die Auftraggeberin GBT F+E GmbH zur Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von 73.115,00 Euro zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer für die Durchführung des Vorhabens DATEF in der Zeit vom 15.09.2016 bis zum 30.09.2017 an die QU. PW. - Lehrstuhl für Gebäudetechnologie. Ausweislich der Projektbeschreibung sollte DATEF auf dem Forschungsauftrag SO. - der Nutzbarkeit textiler Fassadensystem - aufbauen. Ausweislich der Expertise vom 15.07.2016 waren die Aufgaben wie folgt beschrieben: "Folgende Fragestellungen sollen im Rahmen des Forschungsprojektes behandelt und am Prototypen geprüft/verifiziert werden: - Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen (aktueller Stand der Technik). Welche Einflussfaktoren aus dem Bereich Materialität, Tragwerk, Lasten und Design/Gestalt können nach derzeitigem Stand der Technik abgebildet/angewendet werden? - Klären der maßgeblichen Einflussparameter auf Gestalt und Funktion - Mögliche Herstellungsverfahren - Integration verschiedener Funktionen und Parameter an eine Fassadenkonstruktion. Erkennen von Problemfeldern und Spielräumen. Folgende Leistungen werden vom Auftragnehmer erbracht: - Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen in der Praxis. - Umsetzung eines Prototyps - Implementierung der Komponenten in einem Testobjekt (Demonstrator) in PW. - Auswertung der Komponenten - Bereitstellung von Daten zwecks Analyse der Marktfähigkeit" Da einerseits die VP. GmbH seit 2015 keine eigenen Mitarbeiter mehr beschäftigte, andererseits aber Vertragsverpflichtungen zu erfüllen waren, nämlich die Fertigstellung der Bauvorhaben, fasste der Angeklagte den Tatentschluss, zur Abwicklung insbesondere des Bauvorhabens des Zeugen WM. im SK.-straße in Düsseldorf (Projektname: RE.), an seinem Lehrstuhl angestelltes wissenschaftliches Personal der QU., namentlich die Zeugen ZQ. und KQ., einzusetzen. Dabei war der Bauvertrag mit dem Zeugen WM. noch zu der Zeit abgeschlossen worden, als der Angeklagte und die VP. GmbH noch in L. ansässig waren, so dass keinerlei Zusammenhang dieses Projektes mit der Tätigkeit des Angeklagten an der QU. bestand. Aufgrund Änderung des Arbeitsvertrages wurde der Zeuge ZQ. im Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2016 bei der Hochschuleinrichtung Gebäudetechnologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 13 als Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt, wobei entgegen des PSP-Elementes im Änderungsvertrag die Finanzierung über das Drittmittelprojekt SO. erfolgte. Mit Arbeitsvertrag vom 08.08./25.08.2016 war der Zeuge KQ. ab September 2016 als wissenschaftlicher Beschäftigter im Sinne des § 44 Abs. 1 + 5 Hochschulgesetz NRW bei der Hochschuleinrichtung Gebäudetechnologie nach Entgeltgruppe 13 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 29,52 Stunden eines Vollzeitbeschäftigten eingestellt worden. Seine Finanzierung erfolgte über eine Planstelle. Die Tätigkeit der eingesetzten Mitarbeiter bestand jedoch entsprechend des Tatplanes des Angeklagten nahezu ausschließlich in planerischer und bauleitender Funktion zwecks Förderung und Fertigstellung des privaten Bauvorhabens, ohne dass Forschung und Entwicklung - insbesondere auch nicht im Sinne des Drittmittelprojektes SO. - betrieben wurde. Dies war auch zu keinem Zeitpunkt vom Angeklagten beabsichtigt. Die Hauptaufgabe des Zeugen ZQ. bestand - wie bereits auch zuvor während seiner Anstellung bei der VP. GmbH - in der Begleitung des Bauvorhabens RE. in Düsseldorf, die 80 % seiner Arbeitszeit ausfüllte. Daneben entfielen 20 % seiner Arbeitszeit auf Lehrveranstaltungen, die er aufgrund der Finanzierung aus Drittmitteln nicht hätte leisten dürfen. Für das Projekt RE. erbrachte der Zeuge ZQ. klassische Architektenleistungen wie Planung, Kostenaufstellungen und bauleitende Tätigkeiten für die Bauvorhaben der GmbH. Auf Veranlassung des Angeklagten übernahm der Zeuge KQ. ab Dezember 2016 die Bauleitung im Rahmen der Leistungsphase 8 des Bauvorhabens RE.. Nachdem der Zeuge KQ. sich in den ersten Tagen einen Überblick verschafft hatte, erstellte er am 06.12.2016 einen "Aktionsplan" für den weiteren Verlauf des Bauvorhabens RE.. Mit Ausnahme eines wöchentlichen 2-stündigen Seminars verbrachte der Zeuge KQ. seine Arbeitszeit in dem Monat Dezember 2016 entweder auf der Baustelle oder war mit sonstigen Tätigkeiten zwecks Fertigstellung des Gebäudes beschäftigt. Zwar war das Bauvorhaben RE. aufgrund der Fassadenkonstruktion mit einer vorgespannten Textilfassade grundsätzlich als innovativ zu bezeichnen. So wurden z. B. die für die Anbringung der Textilfassade erforderlichen Werkteile für die Statik gemeinsam mit einem Statik-Büro entwickelt. Allerdings gab es zum damaligen Zeitpunkt auch schon andere Bauwerke mit Textilfassaden in Deutschland, z. B. bei Deichmann in Essen, beim Meilenwerk in Düsseldorf-Wersten oder am Nürburgring. Die Idee, eine Textilfassade anzubringen, kam auch nicht vom Angeklagten, sondern von dem Zeugen WM.. Der Angeklagte hatte zunächst Kurian als Fassadenmaterial vorgeschlagen. Da der Zeuge WM. aber selbst in einer Zeitschrift Abbildungen von einer Textilfassade beim Deutschen Pavillon auf der EXPO 2010 Shanghai gesehen hatte, schlug er den Verbau einer Textilfassade vor, was letztlich dann auch so umgesetzt wurde. Die von dem Angeklagten eingesetzten wissenschaftlichen Mitarbeiter hatten den Auftrag, sich ausschließlich um das Vorantreiben und Fertigstellen des Projektes zu kümmern. Forschungsrelevante Aspekte wie Messungen, Auswertungen, Dokumentation, Diskussionsrunden, Veröffentlichungen o. ä. gab es nicht und diese waren auch von keiner Seite gewollt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich um ein rein privates Bauvorhaben handelte und mit dem Bauherrn und Zeugen WM. auch zu keinem Zeitpunkt über ein Forschungsvorhaben gesprochen worden war bzw. dieser hierzu auch eine Einwilligung nicht erteilt hätte. Etwaige Aus- oder Wechselwirkungen zwischen der Textilfassade und beispielsweise dem eingebauten Blockkraftheizwerk hätten somit auch nicht weiter wissenschaftlich untersucht werden können. Als Inhaber des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie an der QU. PW. oblagen dem Angeklagten die Entscheidungen über den Einsatz des Personals sowie die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel, wobei er insbesondere auch über die Ausgaben im Rahmen der zugesagten Drittmittelprojekte entscheiden konnte. Die ihm als Lehrstuhlinhaber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzte er, indem er die Mittel des Lehrstuhls in Form der Arbeitsleistung der wissenschaftlichen Mitarbeiter KQ. und ZQ. in dem Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2016 nahezu ausschließlich für private Bauvorhaben der von ihm geführten VP. GmbH nutzte. Entsprechend seines Tatentschlusses erfolgte auch weder eine Anzeige bei der QU. PW. noch ein finanzieller Ausgleich in Form von Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft. Durch das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV NRW -, welches für die Vorauszahlung der Gehälter an das Personal der Hochschule zuständig ist, wurden folgende Bruttogehaltszahlungen zu Lasten der QU. PW. geleistet, wobei hiervon jeweils 10 % wegen der Lehrtätigkeiten der beiden Zeugen abgezogen worden sind: Fall Mitarbeiter Zeitraum Summe der Brutto-Gehälter abzügl. 10 % für Lehrtätigkeit Schaden 34 CJ. 12/2016 3.818,77 Euro 381,87 Euro 3.436,90 Euro 36 AO. ZQ. 01/2016 - 12/2016 45.546,91 Euro 4.554,69 Euro 40.992,22 Euro Soweit der Zeuge ZQ. seitens des Lehrstuhls für die Monate November 2016 und November 2016 über das Drittmittelprojekt DATEF abgerechnet wurde, hat er auch insoweit auch keine Forschungstätigkeit erbracht. Zahlungen seitens der von dem Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften auf die Drittmittelverträge SO. und DATEF wurden in 2016 nicht mehr geleistet, wobei der Angeklagte als Lehrstuhlinhaber auch keine zeitnahe Rechnungsstellung an die Gesellschaften bei Fälligkeit veranlasste. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Während der gesamten Zeit des Angeklagten an seinem Lehrstuhl bei der QU. gab es dort nicht eine einzige erfolgreiche Promotion. Auch die Lehrveranstaltungen wurden, nachdem die Erkrankung der Ehefrau des Angeklagten bekannt geworden war, nur noch von dem Akademischen Rat des Lehrstuhls, dem Zeugen LE., oder den Assistenten am Lehrstuhl gehalten. Der QU. PW. University ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 44.429,12 Euro entstanden. Wegen der vorstehend dargestellten Vorfälle führt die QU. PW. seit dem 27.09.2018 gegen den Angeklagten ein Disziplinarverfahren. Mit Bescheid vom 19.04.2021 hat die QU. PW. den Angeklagten im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetzes NRW vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 38 Abs. 2 desselben Gesetzes die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Der Lehrstuhl des Angeklagten wird seitdem vertreten. III. Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person einschließlich der nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.05.
- Die unter II. getroffenen Feststellungen zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, zu deren Vorgeschichte und den Begleitgeschehnissen beruhen in erster Linie auf dem Teilgeständnis des Angeklagten, den Bekundungen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, soweit diese ergiebige Bekundungen gemacht haben und diesen hatte gefolgt werden können sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. a) Steuervorwürfe
(1)Der Angeklagte hat sich am 9. Hauptverhandlungstag zunächst über seinen Verteidiger eingelassen, der für den Angeklagten eine Erklärung verlesen hat, wonach der Angeklagte sich wie folgt zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, gegen die Abgabenordnung verstoßen zu haben, eingelassen hat: "Irgendwo in der Akte habe ich gelesen, daß meine verstorbene Ehefrau ja nur "pro forma" Geschäftsführerin der WG. gewesen sein könne, weil sie diese Arbeit - weil keine Architektin - ja gar nicht hätte ausüben können. Ich will das nicht so stehenlassen. Meine Ehefrau war Bauzeichnerin. Sie hatte ein Architekturstudium begonnen, dies aber abbrechen müssen, weil wir dann sehr schnell Kinder bekommen haben. Sie hat in der WG. über die gesamte Zeit eine sehr verantwortliche Tätigkeit ausgeführt, die ich so beschreiben möchte, daß sie das gesamte "Backoffice" übernommen hat. Sie hat sich um allen "Schriftkram", Buchführung, Rechnungslegung etc. gekümmert. Das ist nicht mein Ding. Ich habe die WG. nach außen hin vertreten, d. h. die Mitarbeiter eingestellt und angewiesen, Aufträge akquiriert, mit Bauherren verhandelt und letztlich auch die Entscheidungen getroffen, welche Verträge zu welchen Bedingungen abgeschlossen werden. Letztlich hat sich an dieser Aufgabenverteilung nichts geändert, als meine Frau Geschäftsführerin geworden ist. Es lief einfach so weiter wie vorher. Wenn die Staatsanwaltschaft hieraus schließt, daß ich über die gesamte Zeit als (faktischer) Geschäftsführer der WG. anzusehen sei, so muß ich mir dies gefallen lassen. Ende 2014 hat meine Frau den Steuerberater GQ. beauftragt, die teilweise rückständigen Erklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 zu fertigen. Da war ein ziemliches Chaos aufgelaufen. Meine Frau hat meines Wissens dem Steuerberater GQ. alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im März 2015 hat Herr GQ. dann auch sämtliche erforderlichen Erklärungen für 2012 bis 2014 eingereicht. Ich habe mich hierum überhaupt nicht gekümmert. Ich wollte mich hiermit nicht beschäftigen. Ich bin davon ausgegangen, daß Herr GQ. alles zur Verfügung gestellt bekommen hat, um korrekte Steuererklärungen abzugeben. Als dann die Betriebsprüfung kam und behauptet hat, daß nicht alle Einnahmen angegeben worden sind, da habe ich mich selbst drangesetzt und in langwieriger Kleinarbeit alle Bauvorhaben und alle hierzu erstellten Rechnungen - so gut ich das konnte - zusammengestellt. Diese Aufstellung wurde dann dem Finanzamt übergeben, damit die alles noch einmal überprüfen und die richtigen Zahlen ermitteln können. Die für den Bau von RH50 von der WG. getragenen Kosten wollte ich der GmbH erstatten. Die Zahlungen, die ich ab Anfang 2014 geleistet habe, dienten hierzu. Diese Zahlungen sollten ausgleichen, daß das Gebäude, was die WG. errichtet hat, ja auf meinen Grund und Boden entstanden ist und daher in mein Eigentum übergegangen ist. Wegen dieser internen Vereinbarung, die dann ja auch zum überwiegenden Teil umgesetzt worden ist, bin ich zu keiner Zeit davon ausgegangen, daß die Zahlung der Baukosten durch die WG. steuerlich von Relevanz sein und eine verdeckte Gewinnausschüttung an mich persönlich darstellen könnte. Mein Anwalt vertritt im finanzgerichtlichen Verfahren ja auch weiterhin diese Auffassung. Ich muss einräumen, daß ich befürchtet habe, daß es wegen des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Bauunternehmer, die an RH50 gearbeitet haben, Probleme geben könnte. Ich habe mir insoweit keine ganz genauen Vorstellungen gebildet, ob der Umstand, daß der Bau auf meinem Grund errichtet wird, den Vorsteuerabzug insgesamt ausschließt oder vielleicht eine Quote zu bilden ist. Ich wollte dies auch gar nicht so genau wissen, weil ich vorhatte, den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Baumaßnahmen für RH50 in Anspruch zu nehmen. Um für den Fall einer Überprüfung "gerüstet zu sein" habe ich dann auch veranlasst, daß Rechnungen, die eigentlich für Bauarbeiten am RH50 gestellt worden waren, auf verschiedene Bauprojekte "verteilt" werden, d.h. als Leistungsgegenstand auch andere Baustellen wie RW85 oder BGL457 angegeben werden, oder aber gar keine Baustelle auf der Rechnung erscheint. Dies ist auch der Hintergrund meiner Bemühungen, die RL. dazu zu bewegen, ihre Rechnung neu auszustellen. Ich habe hierdurch in Kauf genommen, unrechtmäßig steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen. Ich könnte Ihnen zwar auch jetzt nicht sagen, wie die Frage des Vorsteuerabzugs aus den Baurechnungen richtig beantwortet werden kann. Ich hätte aber jedenfalls gegenüber dem Finanzamt offen angeben müssen, daß die WG. den Vorsteuerabzug für Rechnungen geltend machen möchte, die sich auf Arbeiten an meinem Grundstück beziehen. In der Betriebsprüfung habe ich den Sachverhalt dann mit meinen anwaltlichen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. JH. und Frau Rechtsanwältin ML., aufgearbeitet d.h. wir haben sortiert, welche Rechnungen - auch wenn auf andere Bauvorhaben lautend - in Wirklichkeit auf RH50 entfallen. Die Ergebnisse wurden der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt. Das ist die Aufstellung, die dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei von Herrn Dr. JH. vom 02.04.2019 als Anlage 3 beigefügt ist. Die Rechnung der Fa. SSF aus 2015 habe ich beim Vorsteuerabzug zweimal angesetzt, einmal beim Erhalt und einmal ca. ein Jahr später. Da war mir die Rechnung erneut "vor die Füße gefallen"; ich war mir in dem Moment zwar nicht zu 100% sicher, daß ich die Rechnungen schon beim Vorsteuerabzug geltend gemacht hätte, habe das aber extra nicht nachgeprüft und wollte das nicht wissen, weil ich den Vorsteuerabzug beim zweiten Mal auf jeden Fall geltend machen wollte. Die Vorwürfe zu den Fällen 13 - 28 der Anklageschrift, soweit diese darin bestehen, daß ich die Umsatzsteuer aus den dort bezeichneten Ausgangsrechnungen nicht vorangemeldet habe, räume ich ein. Ich wollte auf die Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer erst voranmelden (und zahlen), wenn die Rechnungen ihrerseits gezahlt worden wären, zumal die Rechnungen von den Bauherren zurückgewiesen und nie bezahlt wurden (WM., BX., EB., HE.). Die Rechnungen wurden zwischenzeitlich teilweise aufgehoben, so dass nach meinem Verständnis insoweit im Ergebnis auch kein Schaden entstanden ist. Ich weiß, daß ich Steuern hinterzogen habe. Das war falsch. Ich habe mir dieses Verfahren und werde mir eine Bestrafung als Lehre dienen lassen, meine steuerlichen Angelegenheiten korrekt und auch sorgfältiger wahrzunehmen." Der Angeklagte hat auf Nachfrage erklärt, dass die Angaben seines Verteidigers zutreffend seien. Weitere Nachfragen hat er nicht beantwortet. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Verteidiger erklärt, dass der Angeklagte der Wertung, er sei faktischer Geschäftsführer der VP. GmbH gewesen, nicht entgegentreten werde. Weiter hat er erklärt, dass es zutreffend sei, dass der Angeklagte für das Jahr 2015 für die VP. GmbH eine Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärung nicht abgegeben habe. Der Angeklagte hat dies auf Nachfrage jeweils bestätigt. Die vorstehend aufgezeigte Einlassung des Angeklagten war, soweit sie von den II. zu den jeweiligen Fällen getroffenen Sachverhaltsdarstellungen abweicht, unglaubhaft und nicht geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Insoweit bietet vielmehr jeweils das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme eine hinreichend sichere Grundlage, um die II. zu den einzelnen Fällen dargestellten Feststellungen treffen zu können. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte an den jeweiligen Geschehnissen wie festgestellt beteiligt gewesen ist. Hinsichtlich der Steuervorwürfe stützt sich das Gericht hierbei insbesondere auf die Einlassung des Angeklagten sowie auf die Bekundungen der Zeugen GQ., ZN., MU., FX. und GA..
(2)Der Zeuge GQ. hat in seiner Vernehmung am
- Hauptverhandlungstag im Wesentlichen bekundet, für die VP. GmbH mandatiert gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er am 22.09.2019 bereits als Zeuge im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Steuerfahndung vernommen und ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt worden sei (Bl. 699 f. d. A. N06) hat der Zeuge GQ. bekundet, dass dies zutreffend sei. Er habe den Angeklagten auf einer privaten Veranstaltung gemeinsamer Freunde kennengelernt. Der Angeklagte habe ihm zum Ausdruck gebracht, dass er mit den früheren Beratern nicht zufrieden gewesen sei und einen neuen Steuerberater suchte. Er, der Zeuge GQ., habe dann gesagt, dass er sich die Unterlagen des Angeklagten ansehen werde, was er auch getan habe. Auf den Vorhalt, dass dies im Jahr 2014 erfolgt sei, bejahte dies der Zeuge. Der Zeuge GQ. bekundete weiter, dass er nur mit dem Angeklagten persönlich zu tun gehabt hätte. Eine Erinnerung daran, dass er auch mit der Ehefrau des Angeklagten im Kontakt gestanden habe, habe er nicht. Es könne sein, dass er formell durch die Ehefrau beauftragt worden sei, sie also die Mandatierung unterzeichnet hätte, da diese ja formelle Geschäftsführerin gewesen sei. Auf die Frage, wie der Zustand der Buchführung der VP. GmbH gewesen sei, hat der Zeuge GQ. bekundet, dass das schwierig gewesen sei. Es habe immer sehr viele Nachfragen an den Angeklagten gegeben. Die Unterlagen seien chaotisch gewesen. Einiges sei überfällig gewesen. Die Buchführung sei auch nicht elektronisch gewesen. Vermutlich hätten sie das alles in Ordnern ins Büro bekommen. Viel sei dann immer nachgereicht worden. Seine Mitarbeiter hätten sich häufig darüber beschwert, dass viele Unterlagen fehlten und auch auf Nachfrage nur schleppend oder gar nicht nachgereicht worden seien. Er habe dann auf Grundlage der Unterlagen, die ihm vorgelegen hätten, den Jahresabschluss für 2014 erstellt. Für 2015 hätte er nur einen vorläufigen Jahresabschluss erstellt, da seien noch so viele Fragen offengewesen, die man hätte klären müssen. Es sei aber letztlich doch nie zu einer Klärung gekommen. Es habe zahlreiche Probleme bei der Zuordnung von Rechnungen gegeben, weil viele Rechnungen nicht der VP. GmbH zuzurechnen gewesen seien. Weitere Nachfragen hierzu konnte der Zeuge GQ. nicht beantworten, da insoweit nur eine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Rechtsanwältin DV. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der VP. GmbH vorlag, der Angeklagte aber für sich persönlich eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. So hat der Zeuge GQ. weiter bekundet, dass der Angeklagte später gemeint habe, dass er selber die Buchhaltung übernehmen könnte. Dafür hätte sein Büro dem Angeklagten dann die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung gestellt sowie einen DATEV-Zugang eingerichtet. Hintergrund war, dass seitens des Büros des Zeugen GQ. der bisher entstandene Mehraufwand, der durch die chaotische Buchführung entstanden war, extra in Rechnung gestellt worden war. Daraufhin habe der Angeklagte dann angefangen, selber die elektronische Buchführung zu übernehmen. Letztlich sei es dennoch mit dem Angeklagten über das Honorar zu zahlreichen Streitigkeiten gekommen, sodass er, der Zeuge, im Jahr 2017 das Mandat niedergelegt habe. Es habe damals bei der VP. GmbH erhebliche Außenstände gegeben, die ihm uneinbringlich erschienen seien und es habe eine enorme Überschuldung vorgelegen. Er habe dem Angeklagten geraten, sich einen Insolvenzanwalt zu suchen. Die Außenstände seien ihm damals zum großen Teil nicht werthaltig vorgekommen. Es habe so viele ungeklärte Fragen gegeben, insbesondere für
- Deswegen habe er nur für 2014 den Jahresabschluss erstellen können. Seine eigenen Honorarforderungen seien von dem Angeklagten später auch nicht mehr beglichen worden. Um die offenen Fragen für 2015 aufzuklären, habe er damals eine Frageliste an den Angeklagten geschickt. Auf Nachfrage hat der Zeuge GQ. noch einmal bekundet, dass er ausschließlich mit dem Angeklagten in Kontakt gestanden habe. Nachdem die erste Ehefrau des Angeklagten verstorben sei, sei ein anderer Geschäftsführer, vielleicht der Vater des Angeklagten, eingesetzt worden. Genau erinnere er das nicht. Er habe aber weiterhin nur Kontakt mit dem Angeklagten gehabt. Wer die Rechnungen für die VP. GmbH geschrieben habe, dass wisse er nicht. Auch die Lizenzen für die Buchungen ab April 2016 über das Programm seines Büros seien auf den Angeklagten ausgestellt gewesen. Auf Nachfrage, ob er Angaben zu einem Vergleich vor dem Landgericht L. machen könne, hat der Zeuge GQ. angegeben, dass ihm das etwas sage. Er habe da auch mal mit den Vorberatern drüber telefoniert. Er erinnere aber keine Details. Er wisse jetzt auch nicht mehr, wer die entsprechenden Vorberater gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass die Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2012 elektronisch beim Finanzamt PW.-Stadt am 25.03.2015 eingegangen sei, hat der Zeuge GQ. bekundet, dass er sich das schwer vorstellen könne. Das Programm, mit dem diese Erklärungen erstellt würden, stehe eigentlich immer erst ab Mai des entsprechenden Jahres bereit. Die Altjahre, für die er Erklärungen abgegeben habe, seien überfällig gewesen. Das hätten seine Mitarbeiter vorbereitet und er habe das abgezeichnet und freigegeben. Ob er von dem Angeklagten eine richtige Buchführung oder nur einzelne Belege bekommen habe, das wisse er nicht mehr. Er habe jedenfalls einen lückenhaften Bestand übernommen. An Details erinnere er sich aber nicht. Er könne schließlich nur mit dem arbeiten, was ihm vorgelegt werde. Wenn er ein Mandat neu übernehme, fielen Ungereimtheiten zunächst nicht auf. Er lasse sich ja auch eine Vollständigkeitserklärung vom Geschäftsführer unterzeichnen. Wenn er ein Mandat 2 Jahre oder länger habe, dann fielen ihm auch Ungereimtheiten in den Konten auf. Hier in dem Fall der VP. GmbH habe er sich insbesondere bemüht, dem Finanzamt schnell etwas vorzulegen, weil das überfällig gewesen sei. Heute wisse er, dass da Sachen bei gewesen seien, die nicht in Ordnung gewesen seien. Aber zum damaligen Zeitpunkt sei ihm das nicht bewusst gewesen. Die Aussage des Zeugen GQ. war durchweg glaubhaft. Er hat die Mandatsübernahme und den Mandatsverlauf aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben, soweit er sich daran erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet, ohne einen Hehl aus seinen Erinnerungslücken zu machen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen GQ. hatte die Kammer nicht.
(3)Der Zeuge ZN. ist am
- und am
- Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. In seiner Vernehmung am
- Hauptverhandlungstag hat der Zeuge ZN. im Wesentlich bekundet, dass er als Betriebsprüfer für das Finanzamt PW. tätig sei. Damals habe er für das Finanzamt PW.-Stadt den Angeklagten persönlich und die VP. GmbH für den Zeitraum 2012 bis 2014 geprüft. Am 11.04.2016 habe er die Prüfung sowohl für das Einzelunternehmen als auch die GmbH eröffnet. Dabei habe er sich zunächst die Vorjahre angeschaut. Insbesondere habe er sich hierzu die zurückliegende Betriebsprüfung durch das Finanzamt L. angesehen. Anhand der damaligen Prüfungsfeststellungen habe er gesehen, dass der Angeklagte damals private Ausgaben für die GmbH erklärt habe, obwohl diese nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Das Finanzamt L. habe dem Angeklagten auch dementsprechend Auflagen gemacht. Eine diese Auflagen sei es gewesen, ein Fahrtenbuch für die Fahrzeuge zu führen. Im Rahmen seiner Betriebsprüfung habe er zahlreiche Unterlagen von dem ehemaligen Steuerberater GQ. erhalten: mehrere Ordner für die GmbH und das Einzelunternehmen sowie gemischte Unterlagen. Im Abgleich mit der Buchführung habe er gesehen, dass Rechnungen nicht vollständig vorgelegen hätten. Er habe festgestellt, dass auch hier wieder Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, die tatsächlich keinen betrieblichen Hintergrund gehabt hätten, z. B. auch die Umzugskosten von L. nach PW.. Fehlende Unterlagen habe er mehrfach angefordert und dann auch einige bekommen, allerdings meistens nur stückchenweise. Häufig habe er von Unterlagen nur Entwürfe bekommen, nicht die Originale. Die Rechnungen habe er nur lückenhaft erhalten, zum Teil seien ihm gar keine Belege vorgelegt worden. Insgesamt sei alles schleppend eingereicht worden. Er habe über einen Zeitraum von 1,5 Jahren geprüft. Bis zum Schluss habe er keine vollständigen Unterlagen gehabt. Es habe mal ein gemeinsames Gespräch stattgefunden mit dem Angeklagten und seinem Rechtsanwalt. Da habe man sich z. B. auf die Kürzungen bei den Betriebsausgaben geeinigt, aber eine vollständige Einigung habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt des Betriebsprüfungsberichts vom 27.06.2017 (Bl. 77 f. d. A. N06) hat der Zeuge ZN. bekundet, dass zunächst gar nicht klar gewesen sei, ob Herr BT. an der Gesellschaft noch beteiligt wäre. Ein Vertrag über den Verkauf der Anteile habe ihm nicht vorgelegen. Im Rahmen der Prüfung sei dann darauf hingewiesen worden, dass Herr BT. an der Gesellschaft nicht mehr beteiligt sei. Auf einem Verrechnungskonto habe er Zahlungen entdeckt, die bei der GmbH hätten erfasst sein müssen, was aber nicht geschehen sei. So sei z. B. eine Zahlung der Fa. OS. in Höhe von ca. 113.050,00 Euro Anfang 2012 als "sonstige Vermögensgegenstände" ausgebucht worden wie eine Forderungsabschreibung, obwohl bis 2013 zwei Zahlungen über diese Höhe eingegangen seien. Wenn entsprechende Unterlagen durch den Angeklagten vorgelegt worden seien, hätten sie immer ihre Zahlen angepasst und korrigiert. Weiter hat der Zeuge ZN. bekundet, dass er Anfang 2018 im Finanzamt PW. auf eine andere Stelle gewechselt sei, sodass sein Kollege MU. den Fall weiterbearbeitet habe. Ihm sei damals im Rahmen der Prüfung noch aufgefallen, dass z.B. die Umzugskosten, die als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, tatsächlich von der QU. erstattet worden seien, sodass die Kosten nicht gewinnmindernd gewesen seien. Bei den Kosten für das Bauobjekt N01 habe es sich um ein privates Einfamilienhaus gehandelt, das mit dem GmbH-Betrieb nichts zu tun gehabt hätte. Hinsichtlich der von ihm beanstandeten Kosten für Fahrzeuge, die als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, habe er festgestellt, dass der Angeklagte mehrere hochwertige Pkw, z. B. Porsche, Jaguar, Mercedes und Harley-Davidson u. a., in seinem Betriebsvermögen gehabt hätte. Der Steuerberater GQ. habe ihm gesagt, dass es keine Fahrtenbücher gäbe. Der Angeklagte habe behauptet, dass die Fahrzeuge nur betrieblich genutzt worden wären. Das habe er nicht für glaubhaft gehalten, zumal der Angeklagte noch einen Smart gehabt habe. Soweit er sich erinnere, habe er nur ein weiteres Fahrzeug, nämlich den Porsche Cayenne, als betrieblich veranlasst gesehen. Das entspreche sowohl seiner beruflichen Erfahrung als auch dem gesunden Menschenverstand. Man habe sich später aber im Rahmen der Verständigung darauf geeinigt, dass für alle Fahrzeuge 50 % der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden dürften. Damals im Rahmen der früheren Betriebsprüfung habe auch das Finanzamt L. die Auflage gemacht, dass Fahrtenbücher geführt werden müssten und die Kosten nur zu 20 % angesetzt werden dürften. Trotzdem habe der Angeklagte keine Fahrtenbücher geführt. Der Angeklagte habe zudem einen Motorradanhänger gehabt und habe ihm gesagt, dass er diesen Anhänger für Materialtransporte verwendete. Aber dieser Anhänger sei nur für Motorräder geeignet gewesen. Daher gehe er davon aus, dass dieser Anhänger auch nur mit dem Motorrad und privat genutzt worden sei und der Angeklagte versucht habe, die Kosten dafür auf die GmbH abzuwälzen. Die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge habe er im Rahmen der Betriebsprüfungen nicht überprüft. Für ihn sei es maßgeblich gewesen, dass entsprechende Nachweise nicht vorgelegen hätten. Mit der Prüfung sei er bis Januar 2018 beschäftigt gewesen. Zu dem Betriebsprüfungsbericht hat der Zeuge ZN. weiter bekundet, dass er im Rahmen der Betriebsprüfung für 2012 privat vereinnahmte, bisher nicht erfasste Betriebseinnahmen von netto 295.648,03 Euro für das Jahr 2012, 5.818,16 Euro für das Jahr 2013 und 21.586,47 Euro für das Jahr 2014 festgestellt habe. Bei dem Einzelunternehmen habe er u.a. festgestellt, dass Erlöse der GmbH in Höhe von 22.509,91 Euro zzgl. 4.276,88 Euro als Betriebseinnahmen erfasst worden seien. Die seien aber richtigerweise bei der GmbH zu erfassen gewesen. Entsprechend hätte er dann die Erlöse im Einzelunternehmen gemindert. Die Betriebseinnahmen der GmbH seien aber genau um diese Beträge zu erhöhen gewesen. Die Unterlagen, aus denen sich das alles ergeben habe, habe er von den Rechtsanwälten LI. & Partner erhalten. Diese seien die Steuerberater der GmbH zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Mit diesen Unterlagen habe er dann höhere Beträge festgestellt als ihm bisher bekannt gewesen seien. Diese Unterlagen habe er dann für seine Berechnungen für die Jahre 2012 - 2014 zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 5 % zugrundegelegt. Vorher habe es einen Sicherheitszuschlag von 20 % gegeben. Aber nachdem ihm die Unterlagen vorgelegt worden seien, seien die Zahlen belastbarer gewesen. Die Tabelle, die dem Beweismittelordner 1 vorgeheftet sei, habe er auch von den Rechtsanwälten LI. erhalten und diese Zahlen so übernommen. Weiter wurden dem Zeugen ZN. die Schreiben des Finanzamts PW.-Stadt vom 19.12.2017 (Bl. 184 - 186 d. A. N06) und vom 19.12.2017 (Bl. 187 - 191 d. A. N06) vorgehalten. Hierzu hat der Zeuge ZN. bekundet, dass er hier Stellung genommen habe zu der Liste, die durch die Anwälte LI. vorgelegt worden sei. Er habe diese Liste überprüft. Zwar seien auf der vorgelegten Liste (Vorblatt Beweismittelordner 1) Rechnungsnummern aufgeführt gewesen. Dennoch habe es weiterhin Differenzen gegeben. Dennoch habe er den Sicherheitszuschlag von 20 % auf 5 % reduziert. Auf Vorhalt der Liste "Auswertung der vorgelegten Rechnungen" (Bl. 1335 d A. N06) hat der Zeuge ZN. bekundet, diese Liste selbst erstellt zu haben. Auf dieser Liste habe er die verschiedenen Bauvorhaben getrennt nach den Jahren 2011 - 2014 dargestellt und die jeweiligen Rechnungsbeträge aufgeführt. Die entsprechenden Summen habe er dann seiner weiteren Berechnung zugrundegelegt. Auf Vorhalt, dass in der
- Spalte rechts die Summe laut Steuerberater für 2012 mit 636.972,43 Euro aufgeführt sei, wogegen im neuen Berechnungseinsatz eine Zahl von 339.000 Euro auftauche und auch 2013 ungefähr 1.000 Euro weniger geworden sei als ermittelt, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass er dies aus eigener Erinnerungen nicht mehr erklären könne. Entweder habe es sich da um einen Übernahmefehler gehandelt oder er habe sich da etwas bei gedacht. Es sei zutreffend, dass ca. 337.000 Euro ermittelt worden und 339.000 Euro angesetzt worden seien. Er könne das jetzt so aus dem Stand heraus nicht nachvollziehen. In seiner Tabelle in seinen eigenen Unterlagen, die er mitgebracht habe, stimmten diesen Zahlen überein. Gegebenenfalls sei da ein falscher Ausdruck zur Akte gelangt. Auf Nachfrage hat der Zeuge ZN. bekundet, dass Rechnungen mit dem Briefkopf der VP. GmbH auch der VP. GmbH zugeordnet worden seien. Auf Vorhalt, dass die Rechnungen aus dem Bauvorhaben JU. letztlich dem Einzelunternehmen zugeordnet worden seien, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass die Rechnungen zu dem Bauvorhaben JU. vorgelegen hätten. Aber die Originalverträge seien erst später gefunden worden und dort sei festgestellt worden, dass das Einzelunternehmen mit dem Bauvorhaben beauftragt worden sei. Deswegen hätte er die Rechnungsbeträge zunächst bei der VP. GmbH angesetzt. Später sei das dann korrigiert worden. Mit dem Zeugen wurde allseits die eigene Version der Tabelle Bl. 1335 d. A. N06 in Augenschein genommen und festgestellt, dass bei dem Zeugen eine Zahl von ca. 339.000 Euro als Summe laut Steuerberater für 2012 aufgeführt ist. Der Zeuge ZN. hat hierzu erklärt, dass gegebenenfalls die Verlinkung mit der entsprechenden Excel-Tabelle fehlerhaft gewesen sei bei dem Ausdruck, der letztlich zum Beweismittelordner 1 genommen worden sei. Auf nochmaligen Vorhalt des Schreibens des Finanzamts PW.-Stadt vom 19.12.2017 (Bl. 187 f d. A. N06), wonach Honorarforderungen in Höhe von 496.324,97 Euro nebst Zinsen an die Firma OS. Hausbau GmbH nicht in der Bilanz erfasst gewesen seien, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass es einen entsprechenden Rechtsstreit vor dem Landgericht L. gegen die Firma OS. Hausbau GmbH gegeben habe. Die ursprüngliche Forderung habe 496.324,97 Euro betragen. Diese Honorarforderung hätte in der Bilanz entsprechend erfasst werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Stattdessen sei zu Beginn des Jahres 2012 die Forderung nur in Höhe von 113.500 Euro in den vorgelegten Jahresabschlüssen enthalten und sei für 2013 erfolgswirksam ausgebucht worden. Das Gerichtsverfahren in L. habe mit einem Vergleich geendet. Dabei sei die Ursprungsforderung auf 226.100 Euro reduziert worden. In der Vergleichsvereinbarung des Landgerichts L. sei allerdings eine Sicherheitsleistung wegen evtl. Ansprüche der OS. vereinbart worden. Hinsichtlich dieser Risiken der Inanspruchnahme wäre erfolgswirksam eine Rückstellung zu bilden gewesen. Die
- Zahlung von 113.050 Euro sei am 04.07.2012 auf das Konto des Angeklagten erfolgt. Die
- Zahlung sei am 06.08.2012 ebenfalls auf das Konto des Angeklagten mit der Nummer N03 erfolgt. Buchhalterisch seien diese Forderungen nicht erfasst worden. Der Umstand, dass diese beiden Zahlungen auf das Privatkonto des Angeklagten gegangen seien, hätte an sich einen Anspruch der VP. GmbH gegen den Angeklagten begründet, der entsprechend hätte aktiviert werden müssen. Entsprechend sei das bei der VP. GmbH gewinnerhöhend anzusetzen gewesen. Es sei ja ausgebucht worden, ohne die Einnahmen zu berücksichtigen. Zum 01.01.2012 hätten 446.000 Euro eingebucht werden müssen. Es hätte eine Bilanzberichtigung erfolgen müssen. Der Zeuge ZN. hat während seiner Vernehmung eine Ablichtung des Vergleichs vor dem Landgericht L. vom 21.06.2012, N04, vorgelegt, der in der Hauptverhandlung dann im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (Anlage 2 zum Protokoll vom 08.03.2023). Aus dem Vergleichstext ergibt sich, dass der Angeklagte aus abgetretenem Recht der KC. GmbH gegen die Fa. OS. Honoraransprüche in Höhe von 496.324,97 Euro nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht hat. In dem Vergleichstext ist u.a. unter Ziffer 2 vereinbart, dass die Fa. OS. an den Angeklagten 95.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zahlt sowie weitere 95.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe Zug um Zug gegenüber Übergabe einer Sicherheit in Höhe von 113.050,00 Euro. Der Zeuge hat hierzu weiter bekundet, dass er keine Kenntnis darüber habe, ob die Sicherung gezogen worden sei. Jedenfalls habe die Forderung in Höhe von rund 400.000 Euro eingebucht werden müssen und im Jahre 2012 in Höhe von 212.000,00 Euro ausgebucht werden müssen. Genau sei ein Betrag in Höhe von 446.000,00 Euro einzubuchen gewesen zum 01.01.
- Bis zur Kenntnis dieses Vergleichs seien für 2012 190.000,00 Euro gewinnerhöhend erfasst gewesen. In 2013 sei dagegen ein Betrag von 95.378,15 Euro gewinnmindernd erfasst gewesen. Der Gewinn von 2012 sei demnach um 94.621,85 Euro statt wie bisher 190.000,00 Euro zu erhöhen. Der Gewinn für 2013 sei entsprechend um 95.378,15 Euro zu erhöhen. Der Zeuge ZN. hat sein Exemplar der Auflistung ohne den mutmaßlichen Verlinkungsfehler in der Hauptverhandlung zur Akte gereicht. Die Liste ist als Anlage 1) zum Protokoll vom 08.03.2023 genommen und dann im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Hieraus ergeben sich die oben festgestellten durch Vorlage von Rechnungen nachgewiesenen Nettoeinnahmen. Am
- Hauptverhandlungstag ist der Zeuge ZN. nochmals vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, dass der Zeuge GQ. Jahresabschlüsse für die VP. GmbH erstellt habe. Er habe damals die Unterlagen von dem Zeugen GQ. erhalten und gesehen, dass die Buchführung unvollständig gewesen sei. Zu dem Vergleich vor dem Landgericht L. hat der Zeuge ZN. weiter bekundet, dass nach Handelsrecht der Erfüllungsbetrag in Höhe von 496.000 Euro hätte eingebucht werden müssen. Hier seien aber nur 113.000 Euro eingebucht worden. Der entsprechende Jahresabschluss sei 2013 erstellt worden. Dort seien nur 113.000 Euro eingebucht worden, obwohl ja schon eine Zahlung von 226.000 Euro festgestanden habe. Die Forderung sei erstmals eingebucht worden in 2011 mit viel zu niedrigem Betrag. Aber die Umsatzsteuer entstehe mit Entstehung des Anspruchs gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz. Und das müsse dann als Ertrag bilanziert werden. Am 31.12.2011 habe die Forderung in Höhe von 496.000,00 Euro bestanden. Das richtige Stichwort sei hier Wertaufhellung gewesen: Wenn man wisse, dass der Wert sich geändert hat, müsse dieser angepasst werden. Da sei es möglich gewesen, bis zum 31.12.2012 zurückzublicken. 2012 bei Abschluss des Vergleichs habe der Angeklagte gewusst, dass er 226.100,00 Euro erhalte. Und die hätte er dann auch für 2011 einbuchen müssen. Stattdessen habe man den Betrag in Höhe von 2013 in der Bilanz erfolgswirksam ausgebucht und für 2011 dann den Betrag ohne Umsatzsteuer eingebucht. 2013 habe der Angeklagte dann die 213.000 Euro eingebucht und die Vorsteuer gezogen, die er überhaupt nicht gezahlt hatte. Er habe sich dann einen Betrag in Höhe von 1.080,00 Euro vom Staat geholt, obwohl er diesen gar nicht bezahlt hätte. Anfang 2012 habe die Forderung noch bestanden. Aber sie sei erst Ende 2012 bezahlt worden, da habe sie dann nicht mehr bestanden. Für 2011 sei dann der Ertrag mit + 113.500,00 Euro und + 76.500,00 Euro zu erfassen gewesen. Eine Zahlung sei am 04.07.2012 erfolgt, am 06.07.2012 sei dann die weitere Zahlung auf das Sparbuch erfolgt. In der Bilanz sei keine Rückstellung gewesen. Zu dem Hintergrund der vor dem LG L. auch erhobenen Widerklage könne er nichts sagen, die habe ihm nie vorgelegen. Ob man hier eine Rückstellung hätte bilden müssen, dass wisse er nicht. Richtig wäre es gewesen, zunächst die Forderung in Höhe von 496.324,97 Euro brutto zu erfassen. Nach dem Vergleich vor dem Landgericht L. wäre es dann richtig gewesen, eine Forderung in Höhe von 270.224,97 Euro abzuschreiben und einen Aufwand in Höhe von 226.000,00 Euro zu bilanzieren, der sich dann mit Zahlungen auf 0 Euro vermindert hätte. Für das Jahr 2013 sei dann ein Aufwand in Höhe von 95.378,15 Euro an sonstigen Vermögensgegenständen anzusetzen gewesen, nämlich 113.050,00 Euro abzüglich Umsatzsteuern in Höhe von 18.121,85 Euro. Auf Nachfrage zu den Zahlungen aus dem Bauvorhaben JU. hat der Zeuge ZN. weiter bekundet, dass er die Zahlungen aus der Buchführung übernommen habe. Hierzu hat der Zeuge ZN. eine Auflistung überreicht, welche die Zahlungen JU. für 2013 und 2014 betrifft. Diese Auflistung wurde als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21.04.2023 genommen und dann im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Aus dieser Tabelle ergibt sich für das Jahr 2013 eine Summe in Höhe von 504.518,45 Euro netto bzw. 600.376,69 Euro brutto. Für das Jahr 2014 ergibt sich eine Summe in Höhe von 150.975,09 Euro netto bzw. 179.660,36 Euro brutto. Die tatsächlich von der Umsatzsteuerschuld der WG. GmbH abzuziehenden Einnahmen aus dem Bauvorhaben JU. seien über seine ursprünglichen Berechnungen hinaus noch einmal nach unten zu korrigieren. Auf die Frage, wie sich der Betrag in Höhe von 467.248,78 Euro (bisher erklärte Betriebseinnahmen für das Jahr 2013) zusammensetze, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass der Angeklagte entsprechend seiner Buchhaltung für 2013 den entsprechenden Betrag gebucht habe. Hier wären zunächst 553.626,93 Euro ausgewiesen gewesen, was auf den Vorgaben des Bundesfinanzhofs gemäß Urteil vom 14.05.2014 zu Leistungen nach HOAI entspreche. Hier sei noch ein Honorar in Höhe von 9.000,00 Euro für Planungsleistungen hinzuzurechnen sowie ein Honorar in Höhe von 95.378,15 Euro abzuziehen, da dieses Honorar uneinbringlich war. Hierzu hat der Zeuge ZN. eine Übersicht "Erlöse GmbH" überreicht, die als Anlage 3) zum Sitzungsprotokoll vom 21.04.2023 genommen worden und später im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Hierauf lässt sich die vom Zeugen ZN. geschilderte Berechnung nachvollziehen. Die Aussage des Zeugen ZN. war durchweg glaubhaft. Er hat den Ablauf und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Dass er bei konkreten Nachfragen häufig in seine Unterlagen blickte liegt in der Natur der Sache, da der von ihm darzustellende Sachverhalt komplex war und es häufig auf genaue Zahlen ankam. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ZN. hatte die Kammer nicht.
(4)Der Zeuge MU. ist am
- Hauptverhandlungstag vernommen worden. Er hat im Wesentlichen bekundet, seit 2004 für das Finanzamt PW.-Stadt zu arbeiten. Seit 2016 sei er in der Amtsbetriebsprüfung. Dort schaue man sich in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren die Buchführung eines Unternehmens an. Anfang 2018 habe es mehrere Wechsel im Finanzamt PW.-Stadt gegeben und auch der Zeuge ZN. habe die Stelle gewechselt, sodass er, der Zeuge MU., dann für die VP. GmbH zuständig geworden sei. Mit der Prüfung habe er im Januar 2018 begonnen. Damals sei nur 2011 angemeldet gewesen. Sein Kollege ZN. habe die Jahre 2012 - 2014 geprüft. Er habe sich dann 2011 noch einmal genau angeschaut. Die Jahre 2015 - 2017 habe er dann angemeldet. Die Prüfungsanordnung sei aus Februar
- Im März 2018 habe die Prüfung beginnen sollen. Zunächst seien die Unterlagen durch die VP. GmbH nicht eingereicht worden. Es habe dann regen Schriftverkehr gegeben. Der Angeklagte habe ihn dann benachrichtigt, dass das Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, dass sei damals aber noch nicht geschehen. Er habe die Unterlagen nochmals angefordert. Da sei dann auch wieder nichts gekommen. Später habe er dann Antwort von Frau DV. als Insolvenzverwalterin erhalten. Diese habe angeregt, auf eine weitere Prüfung zu verzichten. Bis August 2018 seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Entsprechend habe dann eine vom Amtsgericht PW. angeordnete Durchsuchung stattgefunden. Von dem Steuerberater GQ. habe er die laufende Buchführung bekommen. Die Buchführungsdaten seien beschlagnahmt worden und dann habe die normale Prüfung begonnen. Das sei Ende August 2018 gewesen. Während der Prüfung habe es regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Anwalt des Angeklagten, Herrn JH., gegeben. Anfang September 2018 sei dann auch das Einzelunternehmen zur Prüfung angemeldet worden. Bis Anfang 2019 habe es hin und her Schriftverkehr gegeben. April 2019 habe ein Gespräch mit vielen Parteien stattgefunden. Da seien auch die Rechtsanwältin DV., Rechtsanwalt JH. und weitere Leute anwesend gewesen. Ziel dieses Gesprächs sei es gewesen, sich auf einen Betrag zu einigen. Das sei aber letztlich nicht zustande gekommen. Die Prüfungsberichte habe er im April 2019 für die GmbH und im Mai 2019 für das Einzelunternehmen fertiggemacht. Darauf habe er eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt. Darauf habe sich Herr Rechtsanwalt JH. auch geäußert. Oktober 2019 sei der Prüfungsbericht ausgewertet worden. Die entsprechenden neuen Bescheide seien herausgeschickt worden und auch angefochten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe seine eigene Tätigkeit dann aufgehört. Hauptthema seiner Prüfung seien die Baukosten im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus auf dem Grundstück WI.-straße gewesen. Und es habe aber auch kleinere Punkte gegeben wie z. B. die PKW-Nutzung. Zum Teil hätte er eine Menge Buchungen gefunden, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Eine Einigung habe es leider auch bzgl. rechtlicher Würdigungen nicht gegeben, insbesondere bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Baukosten für das Bauvorhaben N01 seien von der VP. GmbH bezahlt worden. Dadurch habe es eine Vermögensminderung gegeben bei der GmbH und beim Angeklagten persönlich habe eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen. Nach seinem Verständnis sei die Adresse N01 zu 100 % privat genutzt worden und daher hätten die Baukosten auch vom Angeklagten privat getragen werden müssen. Damals bei seiner Prüfung habe er kistenweise Ordner bekommen, die er erst habe ordnen müssen. Nur die laufende Buchhaltung sei geordnet gewesen. Er habe dann letztlich selber die Vielzahl von Rechnungen den verschiedenen Bauprojekten zugeordnet. Er habe die Rechnungen auf die Bauprojekte N01, SN. und BGL 457 aufgeteilt. Daneben habe es noch einige Rechnungen ohne Lieferanschrift gegeben. Die von ihm gefertigten Tabellen habe er dann der Gegenseite zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt JH. habe ihm dann mit Schriftsatz vom 02.04.2019 eine überarbeitete Tabelle zur Verfügung gestellt. Danach seien Baukosten in Höhe von ca. 730.000 Euro übriggeblieben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung habe es dann eben in dieser Höhe gegeben. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt JH. vom 02.04.2019 hat die Kammer als Anlage 1) zum Protokoll vom 14.02.2023 genommen und im Selbstleseverfahren eingeführt. Hier ist als Anlage 3) eine Auflistung der Zahlungen der GmbH für das "Reallabor" enthalten. Die dort genannten Zwischensummen ergeben insgesamt den Betrag von gerundet 730.934,00 Euro. Der Zeuge MU. hat weiter bekundet, dass das Objekt N01 nach seiner Ansicht ein rein privates Projekt gewesen sei. Mit einem Experimental-Lab habe das nichts zu tun gehabt. Diese Behauptung habe er nicht überzeugend gefunden. Er selbst sei im Jahr 2018 bei der Durchsuchung anwesend gewesen. In dem Objekt habe es einen Schreibtisch mit Rechner gegeben und der Rest sei eine Wohnfläche gewesen. Es habe nicht einmal ein abgeschlossenes Arbeitszimmer gegeben. Das Haus sei sichtlich bewohnt gewesen durch eine Familie. Auf Nachfrage, was es mit der Nutzung der PKW auf sich habe, hat der Zeuge MU. bekundet, dass es ein steuerrechtliches Problem gewesen sei. Für die VP. GmbH habe für 2015 sowohl eine Buchführung als auch ein Jahresabschluss vorgelegen. Da seien mehrere hochwertige Autos im Betriebsvermögen aufgelistet gewesen. Da seien bei der GmbH 15.000 Euro gebucht worden, die seien aber nicht beim Lohn in der Einkommensteuer drinnen gewesen, das habe der Steuerberater so gemacht. Diese 15.000 Euro hätten sie vom Steuerberater übernommen und dann auch für 2016 und 2017 angesetzt. Weiter hat der Zeuge MU. bekundet, dass in einer Schublade im Schreibtisch, der in dem Wohnhaus gestanden habe, 1 - 2 Zettel betreffend die GmbH gelegen hätten. Die maßgeblichen Unterlagen seien aber ansonsten in den ebenfalls durchsuchten Räumlichkeiten der QU. gefunden worden. Den Jahresabschluss 2015 habe er als Grundlage für die Berechnungen genommen. Die Baukosten hätten sie als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Steuerlich sei das zu sehen wie eine Gewinnausschüttung bei einer natürlichen Person, also das sei Einkommen des Gesellschafters. Bei Gewinnausschüttungen werde Kapitalertragssteuer bei der GmbH eingehalten, so etwas passiere bei verdeckten Gewinnausschüttungen aber nicht. Zu den Baukosten hat der Zeuge MU. weiter bekundet, dass sie die Baukosten für 2014 zunächst außen vorgelassen hätten. Die GmbH habe damals ein Verrechnungskonto mit dem Angeklagten geführt. Da habe es laufend Ein- und Auszahlungen gegeben, teils auch Abhebungen. Zum Teil seien damit auch Kosten bezahlt worden. Steuerrechtlich sei das nicht verwerflich. Wegen der Baukosten hätten sie sich an der Liste von Rechtsanwalt JH. aus dem Schriftsatz vom 02.04.2019 orientiert. Sie hätten hier nur die ersten Zahlen weggekürzt, weil diese 2014 betroffen hätten. Diese Zahlungen hätten wohl nichts mit den Baukosten aus 2015 zu tun gehabt. Auf Nachfrage hat der Zeuge MU. weiter bekundet, dass er Unregelmäßigkeiten bzgl. einer Rechnung an die Firma SSF GmbH festgestellt habe. So sei eine Rechnung über eine Abschlagszahlung in Höhe von ca. 45.000,00 Euro netto 2015 als Aufwand berücksichtigt worden. Exakt die gleiche Rechnung sei dann 2016 nochmals berücksichtigt worden. Die Rechnung trage die gleiche Rechnungsnummer, nur das Datum sei mit Hand geändert worden. Aus der Schlussrechnung der SSF GmbH sei dann ersichtlich, dass nur einmal 45.000,00 Euro abgerechnet worden seien. Also habe es nur eine Rechnung über 45.000,00 Euro gegeben, die der Angeklagte aber zweimal steuerlich berücksichtigt hätte, um den Gewinn zu mindern. Insgesamt habe der Angeklagte mit nur einer Rechnung zweimal den Gewinn gemindert und zweimal die Vorsteuer gezogen. Dabei habe die Rechnung das Schwimmbecken betroffen, das in dem Objekt N01 montiert worden sei. Das habe ihm die Firma GU. GmbH mit Schreiben vom 29.11.2018 (Bl. 804 d. A. N06) bestätigt. Das Schreiben der GU. GmbH vom 29.11.2018 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Hier heißt es wie u. a. folgt: "Das Schwimmbecken gemäß Rechnung Nr. 20361 vom 27.07.2015 wurde im Objekt IX.-straße, N05 PW. montiert." Weiter hat der Zeuge MU. bekundet, dass er von Beginn der Prüfung an gewusst habe, dass der Angeklagte Gesellschafter der VP. GmbH gewesen sei. Dass der Angeklagte auch Eigentümer des Grundstücks N01 in 2015 gewesen sei, habe er im Laufe des Prüfungsverfahrens erfahren. Für ihn sei aber maßgeblich, dass das Haus tatsächlich privat genutzt würde. Ihm sei auch bekannt, dass es einen Mietvertrag zwischen dem Angeklagten und der VP. GmbH über das Objekt N01 gegeben habe. Dieser Mietvertrag sei im April 2019 im Laufe eines Gesprächs von Rechtsanwalt JH. vorgelegt worden. Diesen Mietvertrag hätten sie bei der Prüfung nicht berücksichtigt, da sie hierzu kein Original gesehen hätten. Es sei nur eine Kopie vorgelegt worden. Es sei möglich, dass diese Kopie nochmal unterschrieben gewesen sei. Man habe ihm damals gesagt, dass das Original bei einem Wasserschaden zerstört worden sei. Es sei ihnen möglich, Schriftstücke, wenn sie im Original vorlägen, auf ihr Alter zu prüfen. Bei einer Kopie sei das natürlich nicht möglich. Auf Nachfrage hat der Zeuge MU. bekundet, dass die Einzahlungen des Angeklagten auf das Verrechnungskonto der GmbH immer pauschale Zahlungen gewesen seien. Es habe keine korrelierenden Auszahlungen in gleicher Höhe gegeben. Bei den Baukosten hätte ein Vorsteuerabzug nicht erfolgen dürfen, weil die Baukosten nicht unternehmerisch veranlasst gewesen seien. Die hätten den Betrieb ja gar nicht betroffen. Im Übrigen sei nach seinen Feststellungen nie eine Miete, wie sie in dem Vertrag angeblich vereinbart worden sei, auch gezahlt worden. In dem "Vertrag über Miete von Experimentalflächen" (Bl. 712 - 714 d. A.), dessen Kopie im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, heißt es u. a.: "§ 1 Mieträume Vermietet wird ein leerer Bauplatz im XY.-straße in N05 PW. zur Erstellung und Nutzung eines Experimentalgebäudes. Die spätere Nutzfläche beträgt ca. 300 m². § 2 Mietzweck Die Vermietung erfolgt zur Erstellung und späteren Nutzung als Experimentalgebäude für gebäudetechnologische Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. [...] § 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung: Das Mietverhältnis des Grundstückes beginnt zum 01.03.2015 und ist unbefristet. Die Nutzung des Gebäudes soll zum 01.09.2016 beginnen und ist ebenso unbefristet. [...] § 6 Mietzins Die monatliche Pauschalmiete beträgt bis zum 31.08.2016 Euro 1.500,00 netto zzgl. Umsatzsteuer und ab dem 01.09.2016 dann Euro 4.500,00 netto zzgl. Umsatzsteuer. Sie ist im Voraus, spätestens am
- Werktag jedes Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse PW. zu zahlen. [...]" Befragt nach der Rechnung der Firma QD. hat der Zeuge MU. bekundet, dass ihm das nur ganz grob etwas sage. Er erinnere sich da nicht mehr an Details. Befragt zu den Rechnungen betreffend das Bauprojekt bei dem Zeugen WM. aus dem Jahr 2016 hat der Zeuge MU. bekundet, dass er hieran ebenfalls eine konkrete Erinnerung habe. Es habe da Streit um die Höhe der Rechnung gegeben und inwieweit da überhaupt eine Leistung ausgeführt worden sei. Er erinnere sich an zwei bis drei Sachverhalte, bei denen den Rechnungen keine Leistung zugrunde gelegen hätte. Eine Erinnerung an die Höhe der Rechnungen habe er aber nicht. Wenn er in der Prüfung die Rückmeldung erhalten hätte, dass Rechnungen nicht bezahlt worden seien, hätte er das nicht als Einnahme berücksichtigt. Das habe sowohl Rechnungen an WM. als auch an JU. betroffen. Auf Nachfrage, wie der aktuelle Stand der Verfahren vor dem Finanzgericht sei, hat der Zeuge MU. bekundet, dass er hiervon keine Kenntnis habe. Da sei er nicht involviert. Mit dem Zeugen MU. ist der Betriebsprüfungsbericht über das Einzelunternehmen des Angeklagten vom 07.05.2019 (Bl. 913 f. d. A. N06) erörtert worden. Der Zeuge MU. hat hierzu bekundet, dass der Angeklagte nach seiner erneuten Heirat eine neue Steuernummer zugeteilt bekommen habe, so dass die Jahre 2015 und auch 2016/2017 getrennt worden seien. Hinsichtlich der PKW-Nutzung seien die Einkünfte um 17.850,00 € erhöht worden. Das sei letztlich Ausfluss aus der Betriebsprüfung der VP. GmbH gewesen. Diese Werte seien bereits im Rahmen einer Vorprüfung einvernehmlich mit allen Beteiligten angesetzt worden. Auf Vorhalt der Rechnung RE160322 vom 22.03.2016 (Bl. 930 und 937 d. A. N06) hat der Zeuge MU. bekundet, dass hier mit dem Briefkopf der VP. GmbH