Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin [...] EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von - 4 Prozent für das Jahr aus - [...] EUR vom 01.01.1998 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.1999 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2000 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2001 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2002 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2003 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2004 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2005 an bis einschließlich 02.11.2015 sowie - weiteren [...] EUR vom 01.01.2006 an bis einschließlich 02.11.2015;- 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus - weiteren [...] EUR vom 01.01.2007 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2008 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren [...] EUR vom 01.01.2009 an bis einschließlich 02.11.2015 sowie - weiteren [...] EUR vom 01.10.2009 an bis einschließlich 02.11.2015;- 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus weiteren [...] EUR vom 03.11.2015 an.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin vier Fünftel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Fünftel zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf [...] EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (fortan: "Verarbeitungszucker") in Anspruch. Die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen stellen Lebensmittelerzeugnisse her und verwenden dabei Verarbeitungszucker. Die Beklagten sind die drei größten deutschen Hersteller von Verarbeitungszucker. Die Zuckerwerke der Beklagten Ziffer 1 befinden sich vorwiegend in [Region 1 in Deutschland], jene der Beklagten Ziffer 2 in [Region 2 in Deutschland] und jene der Beklagten Ziffer 3 in [Region 3 in Deutschland] (näher: 4.a.bb.
(1)der Entscheidungsgründe). Im Januar 2009 leitete das Bundeskartellamt ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren (Az. B2–36/09) gegen die Beklagten und den Branchenverband Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e. V. (fortan: WVZ) ein. Nachdem die Beklagte Ziffer [...] einen Bonusantrag gestellt hatte, durchsuchte das Bundeskartellamt am 26.03.2009 die Geschäftsräume der Beklagten Ziffern [...] und [...] sowie des WVZ. Mit Bescheiden vom 18.02.2014 (Anlagen K54–K56; fortan zusammen: "Bußgeldbescheide"), die den Beklagten Ziffern 1 und 2 am selben Tag und der Beklagten Ziffer 3 am 19.02.2014 zugestellt wurden, verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagten sowie gegen sieben persönlich Verantwortliche Bußgelder. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig (näher zu deren Inhalt:
- der Entscheidungsgründe). Die Klägerin behauptet, die Preise, die sie bzw. mit ihr verbundene Unternehmen (näher:
- der Entscheidungsgründe) für Verarbeitungszucker, der von den Beklagten, deren Vertriebsgesellschaften bzw. nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern erworben worden sei, von 1996 an gezahlt hätten, seien durch den Kartellverbotsverstoß, der Gegenstand der Bußgeldbescheide war, um 9,4 Prozent bzw. 9,5 Prozent überhöht gewesen. Sie beantragt zuletzt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR [...] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von fünf Prozent p.a., - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- August 1996 bis
- Juni 1997 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 1997 bis
- Juni 1998 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 1998 bis
- Juni 1999 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 1999 bis
- Juni 2000 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2000 bis
- Juni 2001 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2001 bis
- Juni 2002 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2002 bis
- Juni 2003 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2003 bis
- Juni 2004 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2004 bis
- Juni 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2005 bis
- Juni 2006 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2006 bis
- Juni 2007 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2007 bis
- Juni 2008 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2008 bis
- Juni 2009 - aus einem Betrag von EUR [...] seit dem
- Juli 2009 zu zahlen;
- hilfsweise, die Beklagten zu
- und zu
- gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR [...] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von 5 Prozent p.a., - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- August 1996 bis
- Juni 1997 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 1997 bis
- Juni 1998 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 1998 bis
- Juni 1999 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 1999 bis
- Juni 2000 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2000 bis
- Juni 2001 - aus einem Betrag von EUR [...] seit dem
- Juli 2001 und die Beklagten zu
- bis
- gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR [...] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von fünf Prozent p.a., - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2002 bis
- Juni 2003 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2003 bis
- Juni 2004 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2004 bis
- Juni 2005 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2005 bis
- Juni 2006 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2006 bis
- Juni 2007 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2007 bis
- Juni 2008 - aus einem Betrag von EUR [...] vom
- Juli 2008 bis
- Juni 2009 - aus einem Betrag von EUR [...] seit dem
- Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der (angebliche) Kartellverbotsverstoß habe die Preise der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge nicht beeinflusst, ein Schaden sei nicht entstanden. Die Preise seien ausschließlich durch die kartellunabhängigen Charakteristika des Verarbeitungszuckermarktes bestimmt worden – insbesondere durch dessen (Teil-)Regulierung und historisch gewachsene Struktur (näher: 4.a.bb.
(1)der Entscheidungsgründe), konkret die geografische Verteilung und Konzentration der Zuckerproduktionsstätten der Beklagten in verschiedenen Teilen Deutschlands. Danach wäre das Marktverhalten der Beklagten ohne den Kartellverbotsverstoß dasselbe gewesen, da es betriebswirtschaftlich rational gewesen sei. Selbst wenn der Kartellverbotsverstoß die Preise überhöht hätte, wären die Preisaufschläge jedenfalls vollständig an die nächste Marktstufe weitergereicht worden. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Soweit die Klägerin Ansprüche als Zessionarin geltend macht, hält die Beklagte Ziffer 1 ihr das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Insbesondere zu der Frage, ob der Kartellverbotsverstoß die Verarbeitungszuckerpreise überhöht hat, haben die Beteiligten zahlreiche ökonomische Gutachten Privatsachverständiger vorgelegt. Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. Justus Haucap (fortan: der "Sachverständige") in einem Einweisungstermin am 16.11.2020 erstmals angehört. Aufgrund Beschlusses vom 17.03.2021 (AS 1779) hat er am 28.10.2021 ein schriftliches ökonomisches bzw. ökonometrisches Gutachten zu der Frage erstattet, ob die Preise der gegenständlichen Erwerbsvorgänge ohne den Kartellverbotsverstoß (hypothetisch) niedriger als die tatsächlich gezahlten gewesen wären (fortan: "Ausgangsgutachten"). Aufgrund Beschlüssen vom 24.02.2022 und 02.03.2022 (AS 2228, 2254) hat er das Ausgangsgutachten durch ein weiteres schriftliches Gutachten vom 14.04.2022 ergänzt (fortan: "Ergänzungsgutachten"). Seine Gutachten hat der Sachverständige in der Verhandlung und Beweisaufnahme am
- und 02.06.2022 sowie
- bis 27.01.2023 erläutert. Am 23.01.2023 hat er dabei eine schriftliche Tischvorlage vorgelegt (Anlage 1 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am
- bis 27.01.2023). Im Einvernehmen mit den Beteiligten sind die Verfahren 14 O 61/18 Kart., 14 O 90/18 Kart., 14 O 98/18 Kart., 14 O 103/18 Kart., 14 O 104/18 Kart. und 14 O 107/18 Kart. jeweils gemeinsam verhandelt worden, ohne dass sie verbunden worden sind. Für weitergehende Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Verhandlung und Beweisaufnahmen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist in dem aus Ziffer 1 der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Insbesondere wurde sie vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben. Nach der Behauptung der Klägerin setzte die Beklagte Ziffer 3 die von allen Beklagten getroffene Grundabsprache (dazu 1.a.aa.) an ihrem Verwaltungssitz in [...] bestimmungsgemäß vor dem ersten geltend gemachten Erwerbsvorgang um. Diese Umsetzung beeinflusste kartellverbotswidrig die Preise sämtlicher gegenständlicher Erwerbsvorgänge gleichrangig und untrennbar gemeinsam mit den Umsetzungen der Grundabsprache durch die Beklagten Ziffern 1 und 3 an deren Verwaltungssitzen. Jedenfalls der Handlungsort in Bezug auf sämtliche Erwerbsvorgänge liegt danach auch im Bezirk des angerufenen Gerichts (§ 32 ZPO). Begründet ist die Klage für Erwerbsvorgänge mit Belieferungszeitpunkt bis einschließlich 31.12.1998 aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung (fortan: "GWB 1990") i. V. m. § 1 GWB 1990 (Immenga/Mestmäcker/Franck, Wettbewerbsrecht,
- Aufl. 2020, Band 2, Vorbem. zu §§ 33 –34a GWB Rz. 4, 6), für solche mit Belieferungszeitpunkt vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 aus § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 geltenden Fassung (fortan: "GWB 1999") i. V. m. § 1 GWB 1999 (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 18 – Schlecker m. w. N.), für solche mit Belieferungszeitpunkt ab 01.07.2005 aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der vom 01.07.2005 bis 29.06.2013 geltenden Fassung (fortan: "GWB 2005") i. V. m. § 1 GWB 2005 bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV in der ab 01.05.1999 geltenden Fassung (fortan: "EGV Amsterdam") (BGH ebenda) und zugleich für solche mit Belieferungszeitpunkt bis einschließlich 30.04.1999 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 85 Abs. 1 EGV in der vom 01.11.1993 bis 30.04.1999 geltenden Fassung (fortan: "EGV Maastricht"; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 35/19 , juris Rz. 16 – LKW-Kartell) und für solche mit Belieferungszeitpunkt vom 01.05.1999 bis 30.09.2009 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam (BGH ebenda), jeweils i. V. m. §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1, 421 BGB. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV Maastricht bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 18 – Schlecker; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20 , juris Rz. 19 – Stahl-Strahlmittel; Immenga/Mestmäcker/Franck, Wettbewerbsrecht,
- Aufl. 2020, Band 2, Vorbem. zu §§ 33 –34a GWB Rz. 6).
- Die drei Beklagten haben von 01.03.1996 bis 26.03.2009 gemeinschaftlich handelnd vorsätzlich gegen Art. 85 Abs. 1 EGV Maastricht bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam und zugleich gegen § 1 GWB 1990 bzw. § 1 GWB 1999 bzw. § 1 GWB 2005 verstoßen. a. Aufgrund der insoweit inhaltsgleichen bestandskräftigen Bußgeldbescheide sind folgende darin getroffenen tragenden Feststellungen zum Kartellverbotsverstoß für sämtliche Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit bindend (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB bzw. § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 in der vom 09.06.2017 an geltenden Fassung [fortan: GWB 2017]; BGH, Urt. v. 12.06.2018, KZR 56/16 , juris Rz. 31 f. – Grauzementkartell II; BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14 , juris Rz. 12 ff. – Lottoblock II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 25 f. – Schlecker). Feststellungen zum Verhalten der betroffenen natürlichen Leitungspersonen werden den Beklagten zugerechnet, soweit sie in dem an sie als Nebenbetroffene gerichteten Bußgeldbescheid enthalten sind (§ 30 Abs. 1 OWiG): aa. Bis 26.03.2009 praktizierten die beklagten Zuckerhersteller eine dauerhafte strategische Absprache bzw. Verhaltensabstimmung, für Verarbeitungszucker und – hier nicht von Interesse – Haushaltszucker die jeweiligen historischen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber in der Bundesrepublik Deutschland zu respektieren (sog. Heimatmarktprinzip) und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben. Zuckermengen, die über die Nachfrage im eigenen Kernabsatzgebiet produziert wurden, sollten in andere Länder exportiert, nicht aber an Kunden im Gebiet der Wettbewerber abgesetzt werden. Zugrunde gelegt wird ein sachlich relevanter, an die weiterverarbeitende Industrie gerichteter Angebotsmarkt für "Verarbeitungszucker", der national abgegrenzt wird (s. Rz. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte II. und III bzw. Rz. 11 ff., 30 des an die Beklagte Ziffer 1 gerichteten Bußgeldbescheids, Rz. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte II. und III. bzw. Rz. 25 des an die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Bußgeldbescheids und Rz. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte II. und III. bzw. Rz. 9 ff., 27 des an die Beklagte Ziffer 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Die Absprache, das Heimatmarktprinzip zu wahren, wurde zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 spätestens im April 1996 und zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 spätestens Ende 2001 auf unbestimmte Zeit erneuert (fortan: "Grundabsprache"). Als Beginn des geahndeten Verstoßes liegt den Bußgeldbescheiden für die Beklagten Ziffern 1 und 2 April 1996, für die Beklagte Ziffer 3 Ende 2001 zugrunde. bb. Ergänzend zur Grundabsprache sprachen und stimmten sich die Beklagten im festgestellten Zeitraum des jeweiligen Verstoßes operativ und strategisch wie folgt ab; soweit hervorgehoben ist, dass einzelne Feststellungen lediglich in an einzelne Beklagte gerichteten Bußgeldbescheiden getroffen wurden, sind diese lediglich ihnen gegenüber bindend (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005; vgl. Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht,
- Aufl. 2022, Bd. 1, § 33b GWB Rz. 20): Operativ zur Umsetzung und Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Grundabsprache geregelten Gebiets- und Kundenaufteilung in Grenzfällen. So fanden einzelne bilaterale Gespräche statt, um Konfliktfälle bei der Nichtbeachtung der Gebietsgrenzen zwischen zwei der drei Beklagten zu bewältigen. Zudem kam es zu einzelnen Preisabsprachen, um die Wirksamkeit der Gebiets- und Kundenabsprache bei wenigen gemeinsam belieferten, besonders bedeutsamen Kunden abzusichern: Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 2 gerichteten Bußgeldbescheiden stimmten diese 2000 bis 2006 die Preise für die Unternehmen E[...], F[...], G[...] und H[...] ab. Nach den an die Beklagten Ziffern 1 und 3 gerichteten Bußgeldbescheiden tauschten sich diese 2000 bis 2006 über die Preise für das Unternehmen I[...] aus. In Bezug auf die Beklagte Ziffer 3 tragend und daher bindend ist dabei nur der Zeitraum ab Ende
- Strategisch, um die Grundabsprache bei exogenen Ereignissen, wie Änderungen der Zuckermarktordnung, der EU-Osterweiterung oder Veränderungen in den Import-Export-Strömen, zu stabilisieren, wenn das Grundverständnis über die Respektierung der Kernabsatzgebiete in Gefahr war oder angepasst werden musste. - So stimmten sich die Beklagten Ziffern 1 und 2 laut den an sie gerichteten Bußgeldbescheiden 1998 und 1999 über die Fabriken ab, die von den Unternehmen im Zuge der Privatisierung der polnischen Zuckerindustrie erworben werden sollten, damit ihre Unternehmen nur auf solche Zuckerfabriken in Polen Anspruch erheben sollten, die in geografischer Nähe zu (bei ihnen) schon vorhandenen Zuckerfabriken standen und ein geografisch sinnvolles Cluster bildeten. Eine Zusage vom 08.07.1999 im Rahmen eines Treffens zur Abstimmung der Strategie für die nächsten Ausschreibungen von Zuckerfabriken in Polen, im Gegenzug für ein Stillhalten der Beklagten Ziffer 2 bei den anstehenden Auktionen der Zuckerfabriken [...] und [...] die Zuckerfabrik [...] (oder zumindest deren Quote) mit der Beklagten Ziffer 2 50/50 zu teilen, wurde von der Beklagten Ziffer 1 schließlich nicht eingelöst. - Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 3 gerichteten Bußgeldbescheiden sprach letztere erstere am 22.02.2006 auf Vertriebsbemühungen deren slowakischer Tochtergesellschaft an, die wettbewerbliche Vorstöße in das Vertriebsgebiet ihrer Tochtergesellschaft in der Republik Österreich unternommen hatte. Das verstand die Beklagte Ziffer 1 als Verlangen, sich aus dem österreichischen Markt fernzuhalten, andernfalls Reaktionen in Form eines Preiskampfs in Deutschland drohten. - Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 3 gerichteten Bußgeldbescheiden fanden zwischen ihnen von 2004 bis 2007 bilaterale Gespräche mit dem Ziel statt, die Reaktion der beiden Unternehmen auf wettbewerbliche Vorstöße des französischen Zuckerherstellers Tereos und Importmengen aus Polen zu koordinieren. - Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 2 gerichteten Bußgeldbescheiden führten sie parallel zu einem unter ihnen ausgetragenen Bieterwettstreit um die im Kernabsatzgebiet der Beklagten Ziffer 2 liegende Zuckerfabrik C1[...] zwischen 29.03.2005 und 22.01.2006 Gespräche über Kooperationsmöglichkeiten, um eine Eskalation zu vermeiden und die Aufteilung von Mengen und Kunden im Grenzgebiet zwischen den jeweiligen Kernabsatzgebieten zu optimieren, wobei es der Übung der Unternehmen entsprach, eine einvernehmliche Lösung bei der Veräußerung von Werken zwischen den angrenzenden Zuckerherstellern zu finden. So waren bereits bei der Veräußerung der Zuckerfabriken [...] und [...] jeweils Zuckermengen auf die Beklagte Ziffer 2 als unterlegene Interessentin übertragen worden. Laut den genannten Bescheiden reduzierte die Beklagte Ziffer 1 im Januar 2006 ihr (nachgebessertes) Angebot für die Zuckerfabrik C1[...] wieder, für die die Beklagte Ziffer 2 den Zuschlag der Verkäuferseite am 16.02.2006 erhielt. - Laut den an sie gerichteten Bußgeldbescheiden verlangten die Beklagten Ziffern 1 und 3 am 30.07.2007 von der Beklagten Ziffer 2, Rohrrohzucker aus Kroatien nicht nach Deutschland zu importieren und insbesondere auf eine Rohrrohzuckerraffination im Werk C2[...] zu verzichten. Die Beklagte Ziffer 2 lehnte das ab, verzichtete in der Folge aber weitgehend darauf, Rohrrohzucker im Werk C2[...] zu raffinieren, was weitgehend dem Interesse der Beklagten Ziffer 1 und 3 entsprach, die Produktion zusätzlicher Zuckermengen in dieser Region zu vermeiden. - Ab 2006 reduzierte die Europäische Kommission schrittweise die Produktionsquoten für Zucker, ohne den Herstellern Vorgaben für die individuelle Rückgabe ihnen zugeteilter Quoten zu machen. Laut den an sie gerichteten Bescheiden berieten sich die Beklagten zwischen 17.01.2008 und 07.03.2008 unter dem Dach des WVZ über einen bundesweit einheitlichen Rückgabeprozentsatz bei der so genannten zweiten Quotenrückgabewelle. Auf Grundlage des Vorschlags, eine gemeinsame Größenordnung von 9 Prozent Quotenrückgabe zu vereinbaren, drängten die Beklagten Ziffern 2 und 3 die Beklagte Ziffer 1, sich im selben Maß wie sie an der Quotenrückgabe zu beteiligen, wobei allen bewusst war, dass durch eine größere Rückgabe ein höherer Marktpreis erzielt werden könnte. Im Ergebnis gaben die Beklagte Ziffer 3 9 Prozent, die Beklagte Ziffer 2 9,29 Prozent (anstatt wie ursprünglich beabsichtigt 8,5 Prozent) und die Beklagte Ziffer 1 5,95 Prozent und ihr Tochterunternehmen J[...] etwa 1 Prozent (anstatt wie ursprünglich beabsichtigt 5 Prozent) ihrer verbliebenen Produktionsquote zurück. Parallel machten sich die Beklagten aus Furcht vor einem Überangebot an Zucker und damit einhergehend niedrigeren Preisen gegenüber der Europäischen Kommission dafür stark, keine Abstriche von den vorgesehenen Produktionsquotenkürzungsplänen zu machen. - Laut dem an die Beklagte Ziffer 3 gerichteten Bußgeldbescheid besprachen sich die Beklagten Ziffern 2 und 3 2008 darüber, wie die Produktionsmengen in Ostdeutschland und im Raum Westfalen/Nordhessen besser aufgeteilt werden könnten. Eine Einigung konnte schließlich jedoch nicht erzielt werden. cc. Die Gebiets- und Kundenaufteilung der Grundabsprache funktionierte im Wesentlichen gut und erweiterte die Verhaltensspielräume der beklagten Zuckerhersteller, letzteres weil – so das Verständnis der Kammer – durch die Grundabsprache die Ungewissheit über das Marktgeschehen, namentlich über das von Wettbewerbern beabsichtigte Marktverhalten erheblich verringert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 37 – Schlecker). Aufgrund der Art der Absprachen waren dazu nur wenige Kontakte zwischen den Unternehmen erforderlich, die zu einem Teil wie vorstehend ausgeführt der operativen Umsetzung und zu einem anderen Teil der strategischen Steuerung des Kartells dienten. Soweit diese Feststellungen und Wertungen nicht zu den tragenden Elementen der an die Beklagten gerichteten Bußgeldbescheide gehören, stehen sie jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest (dazu 4.a.bb.
(5)(a)(ii.)). Die auf unbestimmte Zeit geschlossene Grundabsprache und die sie ergänzenden Verträge bzw. Vereinbarungen und Realakte, die sie – mit Ausnahme der Absprachen im Rahmen der Quotenrückgabe 2008 – zu einer Bewertungseinheit verklammert, werden als gemeinschaftlicher Verstoß der Beklagten gegen § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999 und § 1 GWB 2005 sowie Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV eingeordnet, der den Wettbewerb durch die bezweckte Kunden- und Gebietsaufteilung sowie einzelne Preisabsprachen spürbar beschränkte und geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen (zur Bindungswirkung der Tatbewertung als andauernde Zuwiderhandlung BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 90, 92 – Schlecker m. w. N.). dd. Festgestelltes nicht eigenhändiges Verhalten wird den jeweils anderen beiden Kartellbeteiligten danach zugerechnet (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; ferner BGH, Urt. v. 19.05.2020, KZR 70/17 , juris Rz. 30 ff. – Schienenkartell III; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 90 – Schlecker m. w. N.). Die Bußgeldbescheide stellen jeweils tragend vor die Klammer gezogen und unter Verweis auf § 14 Abs. 1 OWiG ein gemeinschaftliches Handeln der drei Beklagten fest. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Feststellung ausschließlich auf kartellrechtswidriges Verhalten im Bereich Haushaltszucker bezieht, enthalten sie nicht. Zwar wurde die Grundabsprache nach den Gründen lediglich bilateral zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 und den Beklagten Ziffern 1 und 3 – nicht aber unmittelbar zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3 – "erneuert". Noch allgemeiner stellen die Bescheide aber fest, dass alle drei Beklagte die Absprache zur Wahrung des Heimatmarktprinzips "sowohl für Verarbeitungszucker als auch für Haushaltszucker" praktizierten. Das zugrundeliegende Verhalten reichte also erkennbar aus, um allgemein und unabhängig von einer bilateralen Erneuerung der Grundabsprache im Verhältnis zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3 auch für den Bereich Verarbeitungszucker ein gemeinschaftliches Handeln der drei Beklagten festzustellen. ee. Der Kartellverbotsverstoß der Beklagten Ziffer 1 steht bindend auch für die Zeiträume von April 1996 an bis 2003 und vom 01.10.2007 bis 26.03.2009 fest. Bis 2003 wurde von der Beklagten Ziffer 1 produzierter Quotenzucker ausschließlich durch die K[...] GmbH & Co. KG (bis 1994 firmierend unter [...] GmbH & Co. KG; fortan: "K[...] KG") vertrieben. Vom 01.10.2007 bis 31.12.2009 übertrug sie ihren Vertrieb auf die L[...] S.A.S. Die Passivlegitimation der Beklagten Ziffer 1 für diese Zeiträume stellt das entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht infrage. Der an die Beklagte Ziffer 1 gerichtete Bußgeldbescheid stellt als Dauer des Verstoßes bindend und ohne Unterbrechung den Zeitraum von April 1996 bis 26.03.2009 fest. Anhaltspunkte dafür, dass diese in den Gründen vor die Klammer gezogene Feststellung in den Zeiträumen, in denen die Beklagte Ziffer 1 ihren Zucker über rechtlich verselbstständigte Vertriebsorganisationen vertrieb, ausschließlich auf dem Kartellverbotsverstoß im Bereich Haushaltszucker und nicht zugleich auf jenem im Bereich Verarbeitungszucker beruht, enthält der Bescheid nicht. Die Bindungswirkung umfasst auch den Vertrieb von Quotenzucker über die K[...] KG sowie die L[...] S.A.S. Zwar werden diese Vertriebsorganisationen im Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich angesprochen. Voraussetzung für den festgestellten Kartellverbotsverstoß ist aber, dass die Vereinbarung konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen (vgl. EuGH, Urt. vom 18.11.2021, C-306/20 , juris Rz. 58 – Visma Enterprise). Diese Eignung setzt einen Zugang zum betroffenen Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker voraus. Da die Beklagte Ziffer 1 nicht vorträgt, in den Zeiträumen bis 2003 und vom 01.10.2007 bis 31.12.2009 andere Vertriebskanäle als die K[...] KG bzw. die L[...] S.A.S. für Quotenzucker genutzt zu haben, sind sämtliche Quotenzuckerabsätze über diese Vertriebsorganisationen von der Bindungswirkung umfasst. ff. Ebenfalls bindend steht der Kartellverbotsverstoß der Beklagten Ziffer 2 für den Zeitraum nach 2006 fest. Der an sie gerichtete Bußgeldbescheid stellt als Dauer des Verstoßes bindend und ohne Unterbrechung den Zeitraum von April 1996 bis 26.03.2009 fest.Anhaltspunkte dafür, dass diese in den Gründen vor die Klammer gezogene Feststellung nach 2006 ausschließlich auf dem Kartellverbotsverstoß im Bereich Haushaltszucker beruht, enthält der Bescheid nicht. Zwar ist unter der Überschrift "III. Verarbeitungszucker" festgestellt, dass "nach 2006 [...] keine weiteren Gespräche mit wettbewerbsrelevantem Inhalt unter Beteiligung des Unternehmens [ C[...] ] mehr statt[fanden]". Das knüpft aber systematisch an folgende allgemeine Feststellungen unter der Überschrift "I. Grundabsprache" an: "Die Gebiets- und Kundenaufteilung aus der Grundabsprache funktionierte im Wesentlichen gut und erweiterte die Verhaltensspielräume der Zuckerhersteller. Aufgrund der Art der Absprachen waren dazu nur wenige Kontakte zwischen den Unternehmen erforderlich, die zu einem Teil der operativen Umsetzung und zu einem anderen Teil der strategischen Steuerung des Kartells dienten. Zur operativen Umsetzung fanden im Bereich Verarbeitungszucker zum Einen einzelne bilaterale Gespräche statt, um Konfliktfälle bei einer Nichtbeachtung der Gebietsgrenzen zwischen zwei der drei betroffenen Unternehmen zu bewältigen. Zudem kam es zu einzelnen Preisabsprachen. Diese dienten dazu, die Wirksamkeit der Gebiets- und Kundenschutzabsprache bei gemeinsam belieferten Kunden abzusichern. Dabei handelte es sich um wenige, besonders bedeutsame Kunden (siehe im Einzelnen III.)." [Hervorhebungen durch die Kammer] Daraus folgt hinreichend bestimmt, dass sich sämtliche Feststellungen unter der Überschrift "III. Verarbeitungszucker" ausschließlich auf die Grundabsprache ergänzende Preisabsprachen bezüglich besonders bedeutsamer Kunden beziehen. Eine Aussage zu Gesprächen über sonstige Gegenstände wird nicht getroffen. Dementsprechend enthält der Bußgeldbescheid Feststellungen zu Gesprächen über die Raffination von Rohrzucker im Werk C2[...] am 30.07.2007 und über die Quotenrückgabe im Rahmen der Reform der Zuckermarktordnung im Zeitraum 17.01.2008 bis 03.03.2008, an denen für die Beklagte Ziffer 2 M[...] beteiligt war. Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Feststellung unter "III. Verarbeitungszucker" gleichbedeutend mit der Beendigung der Grundabsprache durch die Beklagte Ziffer 2 im Jahr 2006 wäre. Im Gegenteil, die Annahme einer Beendigung ist unvereinbar mit der Feststellung einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Grundabsprache, die die ergänzenden Vereinbarungen und Realakte zu einer Bewertungseinheit verklammert. Wiederum fehlt es an Anhaltspunkten, dass die einschränkungslose Feststellung einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Grundabsprache allein Haushaltszucker beträfe. Selbst wenn man die Feststellung, nach 2006 hätten keine weiteren Gespräche mit wettbewerbsrelevantem Inhalt unter Beteiligung der Beklagten Ziffer 2 mehr stattgefunden, abstrakt-generell verstünde, lieferte sie kein Indiz gegen eine Fortdauer der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Grundabsprache. Dem entgegenstehenden Zeugenbeweisantritt der Beklagten Ziffer 2 war nicht nachzugehen. Zum Beweis der Tatsache, dass ihr neuer Vertriebsleiter N[...] in seinem angeblich einzigen Treffen mit Vertretern der Beklagten Ziffer 1 am 22.03.2006 unmissverständlich gesagt habe, keine Gespräche mit Wettbewerbern zu wollen, und dass ab 2006 auch keine weiteren Gespräche im Bereich Verarbeitungszucker mit der Beklagten Ziffer 2 stattgefunden hätten, hat sie ihn als Zeugen angeboten (AS 134, 688). Seine Vernehmung widerspräche insoweit bereits der bindenden Feststellung im Bußgeldbescheid. Daneben ist die Beweistatsache unerheblich. Die behauptete Äußerung des Zeugen bezieht sich pauschal und zukunftsgerichtet auf "Gespräche mit Wettbewerbern" und thematisiert die in der Vergangenheit getroffene Grundabsprache nicht. Verstünde man sie als auf die Grundabsprache bezogen, wäre sie ebenfalls unerheblich. Denn die Äußerung wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, das Fortwirken des Tatbeitrags der Beklagten Ziffer 2 aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974, VI ZR 182/73 juris Rz. 19). Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass eine unterstellte Lossagung durch den Zeugen im Unternehmen der Beklagten Ziffer 2 bekannt gemacht und durchgesetzt worden wäre. gg. "Verarbeitungszucker" umfasst bindend alle Zuckermengen aller (Spezial-)Sorten, die im Rahmen der Quote der Beklagten erzeugt wurden, außer Haushaltszucker. Zwar enthalten die Bußgeldbescheide keine ausdrückliche Definition des Begriffs. Sie ergibt sich jedoch aus dem der (Fach-)Öffentlichkeit, insbesondere den Beklagten und den weiteren Betroffenen bekannten Begriffsverständnis des Bundeskartellamts, von dem in den Bußgeldverfahren nicht abgewichen wurde. Das den Bußgeldbescheiden zugrundeliegende Beschuldigungsschreiben vom 16.12.2013 (s. schriftliche Erklärung des Präsidenten des Bundeskartellamts nach § 90 Abs. 2 GWB vom 25.09.2017 [AS 1238, fortan: "Erklärung des BKartA"] S. 3; fortan: "Beschuldigungsschreiben"), aus dem die Bußgeldbescheide insoweit ohne wesentliche Änderungen abgeleitet wurden, unterteilt Quotenzucker (s. Art. 2 Nr. 5 VO 318/2006/EG) ausschließlich in die beiden Unterkategorien von Verarbeitungszucker, der industriell zur Herstellung von Lebensmitteln weiterverarbeitet wird, und Haushaltszucker, der in Kleinpackungen über den Lebensmitteleinzelhandel an Endverbraucher abgesetzt wird (Rz. 108: "[Quoten-]Zucker wird zum einen in Form von Verarbeitungszucker an industrielle Weiterverarbeiter vertrieben. Zum anderen wird Zucker in Form von Haushaltszucker in Kleinpackungen über den Lebensmitteleinzelhandel an Endverbraucher abgesetzt" [Hervorhebung durch die Kammer]; ferner eingehend: Erklärung des BKartA S. 2 ff.). Dass "Verarbeitungszucker" neben Weißzucker (s. Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Anhang I VO 318/2006/EG) etwa Flüssigzucker umfasst, hebt das Beschuldigungsschreiben beispielhaft hervor (Rz. 109: "[die Beklagten] vertreiben Verarbeitungszucker an Industriekunden aus unterschiedlichen Branchen, u. a. Süßwarenhersteller, Getränkehersteller, Hersteller von Milchprodukten und die Marmeladenindustrie. [...] In der Getränkeindustrie ist es [...] wichtig, dass der Zucker bei Lösung in Wasser keine Verfärbungen aufweist bzw. gleich als Flüssigzucker angeliefert wird" [Hervorhebung durch die Kammer]). Es knüpft insoweit an das der (Fach-)Öffentlichkeit, insbesondere den Beklagten und den weiteren Betroffenen bekannte Begriffsverständnis aus dem Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco an, wo Verarbeitungszucker – unabhängig davon, ob der Begriff einen oder mehrere selbstständige Sachmärkte umfasst, und unter ausdrücklicher Aufgabe der vorangegangenen Spruchpraxis – lediglich von Industriezucker abgegrenzt wird, der nicht der Zuckerquote unterliegt und nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, sondern für die in Art. 13 Abs. 2 VO 318/2006/EG benannten Erzeugnisse bestimmt ist (s. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Rz. 87, 88, 90, 96, 165: "Verarbeitungszucker: Dieser Zucker wird für die Weiterverarbeitung bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet. Hierzu zählen kristalliner Weißzucker, sowohl EG-Grundsorte als auch Raffinade, und Flüssigzucker in sämtlichen Variationen. [...] Flüssigzucker: Hierbei handelt es sich um konzentriere Zuckerlösungen, die vor allen in der Getränke- und Backwarenindustrie verwendet werden. [...] Invertzucker: Invertzucker wird durch die Lösung von Saccharose, d.h. kristallinem Weißzucker gewonnen [...]. Industriezucker: Die Beschlussabteilung hat in der Vergangenheit den Verarbeitungszucker als Industriezucker bezeichnet. [...] [Anhang III Teil II zur] VO 1234/2007/EG [...] enthält nun eine Legaldefinition des Begriffes des Industriezuckers. Darunter fällt nur der Zucker, der über die Quote hinaus produziert wird und zur Erzeugung von Bioethanol, Alkohol usw. oder bestimmten Erzeugnissen der chemischen und pharmazeutischen Industrie bestimmt ist. [...] Ob der Bereich des Verarbeitungszuckers weiter in selbständige Märkte für kristallinen Weißzucker und Flüssigzucker zu unterteilen ist, kann im Ergebnis offen bleiben"; dazu eingehend: Erklärung des BKartA S. 4 ff.). Diese Kategorisierung greifen die Gründe der Bußgeldbescheide insbesondere mit den Unterüberschriften "Verarbeitungszucker" und "Haushaltszucker" auf. Danach lassen die Bußgeldbescheide – selbst nach dem strengen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßstab für die Tatabgrenzung – nach den Einzelfallumständen inhaltlich keinen Zweifel an dem bzw. den sachlich betroffenen Markt bzw. Märkten (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.1970, 4 StR 190/70 , juris Rz. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 18.04.2016, 1 OLG 121 SsRs 6/16 , juris Rz. 16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2020, 1 Rb 34 Ss 802/19 , juris Rz. 8). In Abgrenzung zu Industriezucker als nicht zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmtem Zucker und zu Haushaltszucker umfasst daher Verarbeitungszucker im Sinne der Bußgeldbescheide sämtlichen zur Weiterverarbeitung zu Lebensmitteln bestimmten Quotenzucker unabhängig von seiner Darreichungsform (vgl. auch Erklärung des BKartA, S. 4 oben: "Das Verständnis der Beschlussabteilung, dass der gesamte Absatz von Quotenzucker kartellbefangen war, ergibt sich schon aus der Formulierung der Rn. 108: Zucker wird ‚zum einen‘ als Verarbeitungs- und ‚zum anderen‘ als Haushaltszucker vertrieben. Für weitere – außerhalb der Absprache stehende – Produktgruppen besteht angesichts dieser Formulierung kein Raum"). Neben Verarbeitungszucker und Haushaltszucker, die Gegenstand der Bußgeldbescheide sind, gibt es keine dritte Produktart aus Quotenzucker. hh. Ob die Beklagte Ziffer 3 vor Ende 2001 am Verstoß beteiligt war, lässt der Wortlaut der Bußgeldbescheide erkennbar offen ("Die Wahrung des Heimatmarktprinzips [...] wurde durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert, das lange zurückreicht und zwischen [ B[...] ] und [ C[...] ] spätestens 1996 und/, zwischen [ B[...] ] und [ D[...] ] spätestens 2001 erneuert wurde"; "Spätestens im Jahr 2001 sprach sich [der Vorstandsvorsitzende von [ B[...] ] ] [...] mit [...] [dem] Sprecher des Vorstands von [ D[...] ] [...] darüber ab, am seit vielen Jahren bewährten Prinzip festzuhalten/die bewährte Praxis fortzusetzen, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben/Die Grundabsprache [am seit vielen Jahren bewährten Prinzip festzuhalten, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben] wurde spätestens im Jahr 2001 auch zwischen [...] [dem] Sprecher des Vorstands von [ D[...] ] [...] und [dem Vorstandsvorsitzenden von [ B[...] ] ] bestätigt" [Hervorhebungen durch die Kammer]). Negative Bindungswirkung können die Bußgeldbescheide daher insoweit nicht entfalten. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche überhaupt in Betracht kommt, kann offenbleiben (dazu Klöppner/Preuße, NZKart 2021, 269). b. Daneben und zudem über den Umfang der Bindungswirkung hinausgehend ist Folgendes als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei auch die nachbenannten Folgerungen aus bindenden Feststellungen und nicht hinreichend bestrittenen nicht bindenden Feststellungen aus den Bußgeldbescheiden berücksichtigt wurden (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20 , juris Rz. 59 – LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 100 – Schlecker): aa. Die Beklagte Ziffer 3 war schon vor Ende 2001, jedenfalls – ebenso wie die Beklagten Ziffern 1 und 2 – ab 01.03.1996, mittäterschaftlich an der Grundabsprache beteiligt. Die von der Klägerin zumindest konkludent erhobene Behauptung, die Grundabsprache zwischen den Beklagten habe jedenfalls von 01.03.1996 bis 26.03.2009 (fortan: "Kartellzeitraum") bestanden, ist als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sie bereits nicht einfach bestritten. Ein einfaches Bestreiten einer vom Gegner behaupteten Tatsache, die eine eigene Handlung der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung war (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO), erfordert grundsätzlich eine Wissenserklärung (vgl. Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 138 Rz. 12), das heißt eine Erklärung zu eigenem Wissen, das von positiven Wissen bis zu Zweifeln reichen kann. Soweit über Tatsachen aus der Vergangenheit kein präsentes Wissen mehr vorhanden ist, ist eine Erklärung mit Nichtwissen nicht zulässig, solange und soweit nicht dargelegt ist, dass die Erfüllung der Obliegenheit, die gebotenen und zumutbaren Erkundigungen anzustellen, ergebnislos geblieben sind. Danach liegt vorliegend ein einfaches Bestreiten insbesondere nicht in den Verweisen auf den Inhalt der Bußgeldbescheide und darauf, dass dort eine Beteiligung der Beklagten Ziffer 3 bindend lediglich ab Ende 2001 und eine Beteiligung der Beklagten Ziffern 1 und 2 bindend lediglich ab April 1996 festgestellt sei; ebenso wenig in der Bezeichnung des Klägervortrags als "Spekulationen" und "Behauptungen ‚ins Blaue hinein‘" oder in undifferenziertem Bestreiten einer Kombination aus Wertung und Tatsachenbehauptung, ohne dass ein Bestreiten der Tatsachenbehauptung zum Ausdruck gebracht wird. Als einfaches Bestreiten wertet die Kammer ferner nicht Erklärungen, die lediglich Folgerungen insbesondere aus Bußgeldbescheiden ziehen, die klägerischen Tatsachenbehauptungen angeblich widersprechen. Selbst wenn man das Vorstehende oder zumindest einzelne Erklärungen, mit denen die Beklagten eine Kartellbeteiligung in bestimmten Zeiträumen in Abrede stellen möchten, als einfaches Bestreiten einordnete, wäre es nicht erheblich. Über vom Gegner substantiiert behauptete Tatsachen hat sich eine Partei grundsätzlich substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu erklären, soll ihr Vortrag beachtlich sein. Substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Das setzt voraus, dass der erklärungsbelasteten Partei substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn die behaupteten Tatsachen eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010, IX ZR 104/08 , juris Rz. 16 m. w. N.; vgl. Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 138 Rz. 30 ["positive Gegenangabe"]). Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich, über die sich eine Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen beschaffen kann, stehen Tatsachen, die eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, gleich. Eine Erklärung mit Nichtwissen über solche Tatsachen ist nur zulässig, soweit die Partei ihrer Informationsbeschaffungsobliegenheit ergebnislos nachgekommen ist, was sie darzulegen hat (vgl. zum Bestreiten mit Nichtwissen BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 3/09 , juris Rz. 14). Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart
(2)– Grauzementkartell, juris Rz. 65 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2018, (Kart) U 1/17, juris Rz. 168; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), juris Rz. 119; davon ausgehend auch BGH, Urt. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 100 – Schlecker). Allgemein trifft eine Partei eine sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, wenn dem darlegungsbelasteten Gegner die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während sie alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2015, VI ZR 343/13 , juris Rz. 11 m. w. N.; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 138 Rz. 31). Nach alledem obliegt es einem Kartellbeteiligten grundsätzlich, nicht bindende Inhalte eines an ihn oder seine Mitkartellbeteiligten gerichteten Bußgeldbescheids, die der Kläger im Prozessrechtsverhältnis zu ihm zum Prozessstoff gemacht hat, substantiiert zu bestreiten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 100 – Schlecker). Nach den Einzelfallumständen, insbesondere der offenen Wortwahl der Bußgeldbescheide zum Beginn der Grundabsprache (bereits oben unter a.hh.) und einzelnen Feststellungen, die darauf hindeuten, dass die Grundabsprache nicht unerheblich vor den Beginn des geahndeten Verstoßzeitraums zurückreichte ("Die Wahrung des Heimatmarktprinzips [...] wurde durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert, das lange zurückreicht [...]"; "Auf Initiative [...] von [ B[...] ] [...] verständigten sich [ [ B[...] ] und [ C[...] ] ] in zwei Gesprächen am 01.03.1996 und am 04.04.1996//[ [ B[...] ] und [ C[...] ] ] sprach[en] sich [...] in zwei Gesprächen am 01.03.1996 und am 04.04.1996 [...] darüber ab, am seit vielen Jahren bewährten Prinzip festzuhalten, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben/Eine ähnliche Absprache hatte bereits am 01.03.1996 und am 04.04.1996 zwischen [...] [ C[...] ] [...] sowie [ B[...] ] stattgefunden"; "So tauschten sich [ B[...] ] und [ D[...] ] in den Jahren 2000 bis 2006 über die Preise für das Unternehmen I[...] aus" [Hervorhebungen durch die Kammer]), und mit denen die Klägerin ihre Behauptung gestützt hat, dass die Beklagte Ziffer 3 jedenfalls ab 01.03.1996 mittäterschaftlich an der Grundabsprache beteiligt war, hätte es den Beklagten oblegen, substantiiert zu erwidern, insbesondere der Behauptung der Klägerin eine positive Gegenangabe gegenüberzustellen. Dem sind sie nicht nachgekommen. Insbesondere behaupten die Beklagten nicht positiv, 2001 sei durch die Beklagte Ziffer 3 (entgegen der Wortwahl der [insoweit nicht bindenden] Bußgeldbescheide) nicht das besagte Gentlemen’s Agreement erneuert, sondern eine Grundabsprache betreffend Verarbeitungszucker erstmals begründet worden. Sie erklären auch nicht, dass es vor 2001 keinen Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 3 und einem Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 oder 2 gegeben habe, anlässlich dessen ein Gentlemen’s Agreement mit besagtem Inhalt bekräftigt worden wäre. Dementsprechend tragen sie auch nicht vor, dass die Beklagten Ziffern 1 und 2 das Kernabsatzgebiet der Beklagten Ziffer 3 vor Ende 2001 als Abflussgebiet für "Exporte" genutzt hätten, was bei einer Nichtbeteiligung der Beklagten Ziffer 3 nach der Funktionsweise des Heimatmarktprinzips naheläge. Zur Durchführung und zum Ergebnis von Erkundigungen in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich tragen die Beklagten ebenfalls nicht vor. Unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sind den Beklagten solche Erkundigungen und Vortrag hierzu zuzumuten. Die Klägerin hat keinen Einblick in Kontakte der Beklagten untereinander. Für ihre Behauptung, die Grundabsprache habe mit der Beklagten Ziffer 3 bereits im Zeitraum März 1996 bis 2001 bestanden, bilden die (für den Zeitraum vor 2001 nicht bindenden) Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, die Grundabsprache sei zwischen den Beklagten Ziffer 1 und 3 spätestens 2001 erneuert worden, eine hinreichende Grundlage. Umstände, die Erkundigungen der Beklagten zu Vorgängen in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Ohne die Darlegung der gebotenen Erkundigungen durch die Beklagten in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich, die sie in die Lage versetzen, sich zu der Behauptung der Klägerin wahrheitsgemäß zu erklären, und ihres Ergebnisses kann die Klägerin weder die Vollständigkeit der Erkundigungen prüfen noch die Auskunftspersonen der Beklagten aus dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten als Zeugen für das Gegenteil eines behaupteten Ergebnisses der Erkundigungen benennen. Die Beklagten können sich, soweit Kontakte zwischen Mitarbeitern der jeweils anderen Beklagten betroffen sind, ebenfalls nicht auf ein einfaches Bestreiten (mit Nichtwissen) zurückziehen. Ihnen ist es zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen, ob diese zu den konkret behaupteten Zeitpunkten an dem Kartellverstoß beteiligt waren (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart
(2)– Grauzementkartell, juris Rz. 65 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2018, (Kart) U 1/17, juris Rz. 168; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), juris Rz. 119; davon ausgehend auch BGH, Urt. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 100 – Schlecker). Ob Art und Inhalt des Prozessvortrags der Beklagten zur Bildung der Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinreichten, dass die Grundabsprache von 01.03.1996 bis 26.03.2009 bestand, kann dahinstehen; ebenso, ob bereits verwirklichte Tatumstände der Beklagten Ziffer 3 wegen sukzessiver Mittäterschaft zugerechnet werden könnten, wenn sie der Grundabsprache erst Ende 2001 beigetreten wäre (§ 830 Abs. 1 Satz 1; zur Anwendbarkeit strafrechtlicher Grundsätze BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 90 – Schlecker m. w. N.; zu diesen BGH, Beschl. v. 11.02.2020, 4 StR 583/19 , juris Rz. 6). bb. Dass diejenigen Handlungen, die die Grundabsprache ergänzten und lediglich in an einzelne Beklagte gerichteten Bußgeldbescheiden festgestellt wurden (s. a.bb.), stattfanden, ist gegenüber dem bzw. den jeweiligen Nichtadressat bzw. Nichtadressaten als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat die Bußgeldbescheide insoweit auch ihnen gegenüber zum Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 100 – Schlecker). Einfach bestritten haben die Nichtadressaten die Handlungen nach den oben dargelegten Grundsätzen jeweils nicht; insbesondere nicht durch die Rechtsausführung, die Bindungswirkung der Bußgeldbescheide beschränke sich auf die gegenüber dem jeweiligen Adressaten getroffenen tragenden Feststellungen.Soweit gleichwohl oder im Einzelfall ein einfaches Bestreiten entgegen der Wertung der Kammer anzunehmen sein sollte, wäre ein einfaches Bestreiten (mit Nichtwissen) nach den oben dargelegten Grundsätzen unbeachtlich. Wie erörtert ist es einem Gesamtschuldner regelmäßig zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtadressaten ihre Informationsbeschaffungsobliegenheit erfüllt haben, bestehen nicht. Ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen wäre daher unzulässig. Daneben obläge es den Nichtadressaten vor dem Hintergrund der gegenüber dem bzw. den übrigen Kartellbeteiligten getroffenen Feststellungen, sich dazu jeweils substantiiert zu erklären (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 100 – Schlecker). cc. Die Beklagten handelten vorsätzlich. Die Bußgeldbescheide stellen einen vorsätzlichen Verstoß sämtlicher Beklagter gegen das Kartellverbot fest. Diese Feststellung ist zwar nicht bindend gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 27). Die Kammer ist allerdings nach den Einzelfallumständen von vorsätzlichem Handeln überzeugt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Leitend dafür sind Art und Umfang des bindend festgestellten Kartellverbotsverstoßes. Daneben misst die Kammer der Feststellung zum Verschulden, die innerhalb des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens notwendige Voraussetzung für eine Festsetzung von Geldbußen war (§§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2005, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999), nicht unerhebliches Gewicht bei. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten Ziffer 2 als wahr unterstellte, dass ihrem persönlich haftenden Gesellschafter M[...] bei den maßgeblichen Gesprächen am 01.03.1996 und 04.04.1996 die Kartellrechtswidrigkeit der Grundabsprache nicht bewusst war, was sie unter Zeugenbeweisantritt vorträgt (AS 192), läge jedenfalls fahrlässiges Handeln vor. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, für die es nicht auf die individuelle Geschäftserfahrenheit des Handelnden ankommt, musste damit gerechnet werden, dass die Grundabsprache kartellrechtswidrig ist. Jedenfalls war die Möglichkeit eines kartellrechtlich relevanten Verhaltens ohne weiteres erkennbar. Dies hätte die Beteiligten dazu veranlassen müssen, Rechtsrat einzuholen, falls sie die Problematik nicht selbst zutreffend hätten bewerten können. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum scheidet danach aus (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1986, KZR 36/85 , juris Rz. 19, 22 – Taxizentrale Essen; BGH, Urt. v. 24.01.2017, KZR 47/14 , juris Rz. 37 – VBL-Gegenwert II). dd. Dass sich die Grundabsprache auf sämtliche Zuckersorten der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge bezog, ist nicht nur bindend festgestellt, sondern auch als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben dies nach den oben dargelegten Grundsätzen bereits nicht einfach bestritten. Ein einfaches Bestreiten liegt insbesondere nicht in den rechtlichen Ausführungen, die Reichweite der in den Bußgeldbescheiden getroffenen (bindenden) Feststellungen sei sachlich auf Weißzucker beschränkt und umfasse Spezialzuckersorten nicht; ebenso wenig in dem Vortrag, Spezialzuckersorten seien jeweils einem selbstständigen Sachmarkt zuzuordnen und ihre Herstellung erfordere insbesondere schwierige Weiterverarbeitungsschritte. Gleiches gilt wiederum für Erklärungen, die sich als bloße Ableitungen insbesondere aus den Bußgeldbescheiden, nicht jedoch als Wissenserklärungen über Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich darstellen. Selbst wenn man hierin ein einfaches Bestreiten der klägerischen Behauptung, die Grundabsprache habe sich neben Weißzucker auch auf die Spezialzuckersorten der gegenständlichen Beschaffungsvorgänge bezogen, sähe, läge jedenfalls kein erhebliches Bestreiten vor. Da die Klägerin insoweit außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, obläge es den Beklagten, substantiiert zu erwidern. Eine solche Erklärungspflicht ergäbe sich darüber hinaus aus dem von der Klägerin jeweils zum Prozessstoff gemachten Wortlaut der Bußgeldbescheide, der zugehörigen Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 18.02.2014 (Anlage K3) und dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 06.05.2015 im anschließenden Akteneinsichtsverfahren (Anlage K5), die übereinstimmend ergeben bzw. jedenfalls nahelegen, dass Quotenzucker sich ausschließlich in die beiden Unterkategorien von Verarbeitungszucker und Haushaltszucker unterteilt (bereits oben unter a. gg.; ferner: Anlage K3: "Die Verstöße bezogen sich auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie [sog. Verarbeitungszucker] und Zucker für Endverbraucher [sog. Haushaltszucker]"; Anlage K5: "Von den Absprachen sind sämtliche inländischen Lieferungen der betroffenen Unternehmen umfasst [...]. [...] Aufgrund des umfassenden Charakters des Kartells geht die Beschlussabteilung davon aus, dass der gesamte Absatz von Quotenzucker der drei Zuckerhersteller mindestens seit Ende 2001 bis zur Durchsuchung im März 2009 kartellbefangen gewesen ist" [Hervorhebungen durch die Kammer]). Ihrer Substantiierungsobliegenheit sind die Beklagten nicht nachgekommen. Insbesondere mangelt es an hinreichend substantiiertem Vortrag dazu, dass sich die Grundabsprache allein auf Weißzucker bezog und welches konkrete Abstimmungsverhalten bzw. welche konkrete Absprache eine Unterscheidung zwischen Weißzucker und Spezialzuckersorten nahelegt. Der bloße Verweis darauf, dass die verschiedenen Zuckersorten unterschiedlichen Sachmärkten zugehörten, genügt vor dem Hintergrund, dass Weißzucker das "Grundprodukt" der Spezialzuckersorten ist und die Grundabsprache nicht nach Zuckersorten, sondern nach Heimatmärkten und den dort bestehenden Lieferbeziehungen unterscheidet, nicht. ee. Dass die räumliche Verteilung der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten in Deutschland vor Beginn der Grundabsprache auf kartellrechtswidrigem Verhalten beruht, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Klägerin behauptet, die Verteilung sei "aller Wahrscheinlichkeit nach der Kartellaktivität geschuldet" (Anlage K4, Rz. 3.32). Die Beklagten bestreiten das und tragen in Übereinstimmung mit nicht bindenden Feststellungen in den Bußgeldbescheiden ("Die Wahrung des Heimatmarktprinzips, d.h. die Respektierung der historischen Kernabsatzgebiete, wurde durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert [...]"; "Während es im Bereich des Verarbeitungszuckers aufgrund der räumlichen Verteilung der Produktionsanlagen lediglich einzelner bilateraler Gespräche bedurfte [...]"; "[...] verdichten sich diese zu einer dauerhaften strategischen Absprache bzw. Verhaltensabstimmung zur Wahrung der historischen Kernabsatzgebiete der Nebenbetroffenen" [Hervorhebungen durch die Kammer]) vor, die ursprüngliche Verteilung sei historisch bedingt, insbesondere durch eine enge Anbindung von Zuckerrübenbauern an Zuckerhersteller. Für die danach beweisbedürftige Behauptung der Klägerin wurde kein Beweis angetreten. 2. Das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten ist geeignet, einen Schaden der Klägerin hinsichtlich sämtlicher Erwerbsvorgänge von 1997 an zu begründen, die sie ihrem Schadensersatzbegehren zugrunde legt. a. Bezogen wurde jeweils ausschließlich Zucker, der Gegenstand des Kartells war (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 29 f. – Schlecker m. w. N.) – Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup), Fruktose (vgl. Art. 32 Abs. 2 VO 952/2006/EG; Anhang A RL 2001/111/EG) (-sirup) und Fruktosesirup von der Beklagten Ziffer 1, Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup), Karamellzuckersirup und Kandisfarin von der Beklagten Ziffer 2, Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup) und Fruktose von der Beklagten Ziffer 3 sowie Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade und Fruktose von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern ( O1[...]; O2[...]; O3[...]; O4[...]; O5[...]; O6[...] ) und Zuckerhändlern ( O7[... ]; O8[...]; O9[...]; O10[...]; O11[...] ) (vgl. Anlage K4 Anhang A, Tabellen 37 bis 40, Anlage K28). b. Soweit die Klägerin nicht selbst erwarb, ist sie Gesamtrechtsnachfolgerin der Erwerber oder Zessionarin von Schadensersatzansprüchen, die die Erwerber wirksam an sie abgetreten haben. aa. Sämtliche Erwerbsvorgänge verteilen sich auf folgende Lebensmittelwerke folgender Gesellschaften: Inhaberin Werk(
- e)Klägerin AW1[...] P1[...] AW2[...] AW3[...] P2[...] AW4[...] P3[...] AW5[...] AW6[...] P4[...] AW7[...] P5[...] AW2[...] AW8[...] P6[...] AW9[...] P7[...] AW5[...] AW10[...] P8[...] AW11[...] AW12[...] P9[...] AW13[...] bb. Mit Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Handelsregister am 13.11.2003 ging das Vermögen der übertragenden P6[...] auf die übernehmende P7[...] über (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; ferner Anlage K47). Am 15.10.2009 ging das Vermögen der P5[...] durch Anwachsung auf die P1[...] als einzig verbliebene Gesellschafterin über (Anlage K48 und K49). Mit Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Handelsregister ging zudem am 08.08.2011 das Vermögen der übertragenden P7[...] auf die übernehmende P1[...] (Anlage K50), am 04.11.2011 das Vermögen der übertragenden P9[...] auf die übernehmende P1[...] (Anlage K50) sowie am 14.09.2012 das Vermögen der übertragenden P8[...] auf die übernehmende P1[...] (Anlage K50) über. cc. Mit Verträgen vom 30.08./29.09.2015, 29.09./30.09.2015, 21.07.2016 bzw. nochmals vom 21.07.2016 (Anlagen K46) übertrugen die P1[...], die P4[...], die P3[...] bzw. die P2[...] die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Klägerin. Dabei handelten die beiderseitigen Vertreter, deren Wille, im Namen der vorgenannten Gesellschaften bzw. der Klägerin zu handeln, jeweils erkennbar aus Rubrum und bzw. oder Unterschriftszeilen der Abtretungsurkunden hervortrat, jeweils innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht (Anlage K59 AS 1350 [ P1[...] ], AS 1354, 1356 [ P4[...] ], AS 1365, 1369 [ P3[...] ], AS 1358, 1360 [ [ P2[...] ] ] bzw. AS 1378 f. [ [ A[...] ] ] ). Die Abtretungen umfassen sämtliche Schadensersatzforderungen der Zedentinnen aus dem vorstehend unter Ziffer 1 umrissenen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten der Beklagten. § 1 der Abtretungsurkunden lautet übereinstimmend: "Der Zedent tritt hiermit an den dies annehmenden Zessionar seine sämtlichen Forderungen, insbesondere Schadensersatzforderungen, gegen die Zuckerhersteller sowie die mit den Zuckerherstellern verbundenen Unternehmen oder deren Rechtsvorgänger oder deren Rechtsnachfolger ab, die im Zusammenhang mit dem Zuckerkartell entstanden sind." Gegenstand der Verfügungen sind nach dem Wortlaut von § 1 zwar lediglich Forderungen "gegen die Zuckerhersteller", die die Präambel der Abtretungsurkunden als die Beklagten legaldefiniert. Allerdings ist das nicht eng so zu verstehen, dass nur Schadensersatzforderungen aus Erwerbsvorgängen von den Zuckerherstellern selbst erfasst wären. Vielmehr stellt die Präambel gleichzeitig klar, dass es Zweck der Abtretungen ist, sämtliche Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Zuckerkartell bei der Klägerin zu bündeln und einheitlich geltend zu machen ("Die Unternehmensgruppe [ A[...] ] beabsichtigt, den im Zusammenhang mit dem Zuckerkartell aufgrund kartellbedingt überhöhter Preise entstandenen Schaden gerichtlich geltend zu machen. Aus Effizienzgründen soll der Zessionar den gesamten der Unternehmensgruppe [ A[...] ] entstandenen Schaden im eigenen Namen geltend machen und in dem gerichtlichen Verfahren als Kläger auftreten" [Hervorhebungen durch die Kammer]). Nach den Einzelfallumständen ist der Wortlaut der Verfügungsverträge danach weit auszulegen und umfasst insbesondere auch Forderungen aus Erwerbsvorgängen von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern (§§ 133 , 157 BGB). Die Abtretungen sind wirksam. Die gegenständlichen Forderungen sind hinreichend bestimmt, jedenfalls bestimmbar. Die Vertragsparteien gingen ersichtlich davon aus, dass alle Erwerbsvorgänge von Quotenzucker (Haushalts- und Verarbeitungszucker) aus dem Kartellzeitraum kartellbefangen sind, und wollten alle (potentiellen) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Erwerben übertragen. Die Verfügungsverträge sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 RDG nichtig (§ 134 BGB). Insbesondere erbringt die Klägerin keine Rechtsdienstleistung für die Zedentinnen, sondern erledigt Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, 15 AktG). Ihre erkennbar zumindest konkludent erhobene Tatsachenbehauptung, sie und sämtliche Zedentinnen erfüllten die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen § 18 AktG von Konzernunternehmen ausgeht, haben die Beklagten bereits nicht einfach bestritten. c. Erwerbsvorgänge aus 1996, die die Klägerin zugrunde legt, sind nicht geeignet, einen Schaden zu begründen. Sämtliche Erwerbsvorgänge basierten grundsätzlich auf Rahmenverträgen, deren Laufzeit bis 2008 jeweils dem Kalenderjahr, ab 2008 dem Zuckerwirtschaftsjahr entsprach und die den Kaufpreis für die Laufzeit verbindlich regelten (vgl. Anlagen K6–K8, K14, K20–21, K27). Das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten begann am 01.03.1996. Auf die Preise für Erwerbsvorgänge in 1996, die für das Kalenderjahr bereits verbindlich durch zuvor geschlossene Rahmenverträge geregelt waren, konnte es sich nicht mehr auswirken. Der Vortrag der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass das Kartell "bereits lange vor 1996" bestanden habe, ist bereits nicht hinreichend bestimmt, um seine Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2022, X ZR 97/20 , juris Rz. 10). 3. Von den zugrunde gelegten Erwerbsvorgängen von 1997 an sind folgende als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder stehen zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO; fortan zusammen: "Erwerbsvorgänge"): a. Die von der Klägerin zumindest konkludent erhobenen Behauptungen (Anlage K4 Rz. 3.37 ff., 3.78 ff., Anhang A, Tabellen 17–35), - Gegenstand der Erwerbe von den Beklagten seien mindestens die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Mengen gewesen, die sich aus der Summe erworbener Mengen an Weißzucker der Kategorie 2 und Raffinade sowie konkreter (Trocken-)Massen erworbener Spezialzuckersorten zusammensetzten, und - für die ausgewiesenen Mengen sei mindestens der jeweils in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Frei-Haus Preis je Tonne gezahlt worden, der dem im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gezahlten Preis für Weißzucker der Kategorie 2 in der Gebindeform "lose Siloware" entspreche, sind als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). aa. Die Erklärungen der Beklagten mit Nichtwissen zu Erwerben von den jeweils anderen beiden Kartellbeteiligten sind unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit ihrer Informationsbeschaffungsobliegenheit gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern (dazu bereits 1.b.bb.) nachgekommen sind, liegen nicht vor. Die Beklagten haben sich jedoch zu den Erwerben von den jeweils anderen Beklagten deren ihnen günstigen Vortrag zumindest konkludent hilfsweise zu eigen gemacht. bb. Die Erklärung der Beklagten Ziffer 1 mit Nichtwissen oder einfachem Bestreiten zu Erwerben von ihr selbst, der K[...] KG bzw. der L[...] S.A.S. ist unbeachtlich. Sie betrifft Tatsachen, die eigene Handlungen der Partei gewesen sind oder solchen gleichstehen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dass die Klägerin die erworbenen Zuckermengen nicht getrennt nach Weißzucker der Kategorie 2 und (einzelnen) Spezialzuckersorten angibt und in ihrer Darstellung in der Klageschrift bestimmte Werke aggregiert (vgl. Anlage K4 Anhang A, Tabellen 26 und 29), ändert hieran nichts. Anhand der von ihr vorgelegten Aufstellung zu Erwerben (Anlage K10), die Angaben zur belieferten Gesellschaft, zum belieferten Werk, zu Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, gelieferter Zuckerart, Nettorechnungsbetrag, Liefermenge und Nettopreis je Dezitonne enthält, sowie anhand ihrer Erklärung zu der für die einzelnen als Lösung bezogenen Spezialzuckersorten jeweils zugrunde gelegten Trockenmasse (Anlage K4 Rz. 3.45; ferner Anlagen K41–K43) kann die Beklagte Ziffer 1 für Zeiträume, für die der Klägerin nach ihrer Behauptung lückenlos in die Aufstellung übertragene Einzelnachweise vorlagen, zumutbar ohne Weiteres prüfen und sich dazu erklären, ob die behaupteten Mengen und Durchschnittspreise mit ihren Aufzeichnungen und sonstigen Erkenntnisquellen aus ihrem Unternehmen übereinstimmen. Das belegt bereits ihr Vortrag zu nach ihren Aufzeichnungen nicht berücksichtigten Gutschriften (dazu sogleich). Anhand der von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen kalenderjährlichen Liefermengen ist der Beklagten Ziffer 1 – auch ohne Angabe der analysierten Zuckersorte(
- n)– zumindest die Erklärung möglich und zumutbar, ob die Angaben größenordnungsmäßig mit ihren Aufzeichnungen übereinstimmen. Zu beidem hat sich die Beklagte Ziffer 1 – mit Ausnahme des Vortrags zu nicht berücksichtigten Gutschriften – nicht erklärt bzw. den Vortrag der Klägerin nur einfach und damit unerheblich bestritten. Dass entsprechende Aufzeichnungen in ihrem Unternehmen nicht mehr vorhanden sind, behauptet die Beklagte Ziffer 1 nicht. Darüber hinaus kann sie sich insoweit bereits deshalb nicht mit Nichtwissen erklären, weil sie dem Angebot der Klägerin, in den Büroräumen ihrer Prozessbevollmächtigten Einsicht in die der Erwerbsaufstellung (Anlage K10) und Lieferantenanalyse (Anlage K9) zugrundeliegenden Einzelbelege zu nehmen (AS 32, 533), nicht nachgegangen ist. Dies hätte ihr zumutbar oblegen, um die Erinnerung – soweit erforderlich – aufzufrischen. Auch soweit die Klägerin ihre Behauptungen zu Mindestbezugsmengen und gezahlten Mindestpreisen nicht auf vorhandene Aufzeichnungen, sondern auf Berechnungen stützt, hat sich die Beklagte Ziffer 1 nicht hinreichend substantiiert erklärt. Das betrifft im Einzelnen: - die Übertragung des durchschnittlich je Kalenderjahr gezahlten (Tonnen-)Preises von Kalenderjahren, zu denen Aufzeichnungen vorliegen, auf Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen, - die Übertragung des durchschnittlich je Kalenderjahr gezahlten (Tonnen-)Preises von durch die jeweilige Beklagte belieferten Werken, die Weißzucker der Kategorie 2 bezogen, auf solche, die keinen solchen Zucker bezogen(Dabei wurde für die "sonstigen" von der Beklagten Ziffer 1 belieferten Werke (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 26) erkennbar der Preis des von ihr belieferten Werks AW3[...] (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 24) zugrunde gelegt und nicht der in Fußnote 3 zur Tabelle in Bezug genommene Preis des von der Beklagten Ziffer 3 belieferten Werks AW1[...] (s. auch Replik S. 53 Rz. 160 [AS 555]).), - die Übertragung der durchschnittlich erworbenen Mengen von Kalendermonaten, zu denen Aufzeichnungen vorliegen, auf die übrigen Kalendermonate eines Kalenderjahres, zu denen keine Daten vorliegen, - die Übertragung der im ersten Kalenderjahr, zu dem Aufzeichnungen vorliegen, erworbenen Menge auf vorangegangene Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen, proportional zur Produktionsmengenentwicklung des belieferten Lebensmittelwerks von Produkten mit Weißzuckeranteil (Anlagen K11 und K12), - die Übertragung der durchschnittlich erworbenen Mengen von Kalenderjahren, zu denen Aufzeichnungen vorliegen, auf dazwischenliegende Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen, - die Verwendung von Umsatzübersichten (Januar bis September 2009 für das Werk AW5[...]) zur Schließung von Rechnungslücken (Anlage K13) und im Übrigen - die Übertragung von 80 Prozent der im ersten Kalenderjahr, zu dem Aufzeichnungen vorliegen, erworbenen Menge auf vorangegangene Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen. Dass die Beklagte Ziffer 1 bzw. ihre rechtlich verselbstständigten Vertriebsorganisationen die angegebenen Lebensmittelwerke in den Übertragungszeiträumen mit Zucker beliefert haben, bestreitet sie bereits nicht einfach. Unter diesen Umständen wären ihr Erklärungen, dass die tatsächlichen Zahlen gegebenenfalls unter den behaupteten Mindestbezugsmengen und den behaupteten gezahlten Mindestpreisen lagen, jedenfalls aber Erklärungen zu den Annahmen möglich und zumutbar gewesen, die den Behauptungen zu Mindestbezugsmengen und gezahlten Mindestpreisen zugrunde liegen. Die Aussagekraft der übertragenen (Durchschnitts-)Daten in Bezug auf die Übertragungszeiträume stellt sie jedoch nicht substantiiert infrage, sondern kritisiert vor allem Methodik und Erläuterungsgrad ("Das Vorgehen der Klägerin ist jedoch keine Extrapolation, sondern bestenfalls Spekulation"; "Eine solche Methodik beinhaltet gewisse Unsicherheiten und kann ohne weitere Details zum genauen Vorgehen nicht abschließend geprüft werden"). Insbesondere erklärt sie nicht, dass die Übertragung gezahlter Preise mit der Entwicklung ihrer Zuckerpreise über die Zeit bzw. ihrer Preissetzungspolitik gegenüber den verschiedenen Abnehmerwerken unvereinbar ist; ebenso wenig, dass die zugrunde gelegte Entwicklung der Produktionsmengen der Lebensmittelwerke und der daraus abgeleitete Weißzuckerbedarf ihren Kenntnissen aus den langjährigen Lieferbeziehungen widerspricht, beispielsweise wegen bestimmter (gesamt-)wirtschaftlicher Entwicklungen nicht plausibel ist. Dass solche Kenntnisse in ihrem Unternehmen nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu erlangen sind, erklärt die Beklagte Ziffer 1 nicht. Soweit sie zur Produktionsmengenentwicklung der belieferten Lebensmittelwerke ausführt, diese unterstelle, dass sich die Zusammensetzung der hergestellten Produkte mit verschiedenem Zuckergehalt über die Zeit nicht verändert habe, trifft das zwar abstrakt zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anteil einzelner Produkte an der Produktion einzelner Lebensmittelwerke im maßgeblichen Zeitraum signifikant, in für den Zuckerbezug relevanter und damit für die Beklagte Ziffer 1 erkennbarer Weise verändert hat, trägt sie trotz langjährigen Lieferbeziehungen zu den Werken aber nicht vor. Auch soweit sie weiter erklärt, die Entwicklung der vom Werk AW7[...] erworbenen Mengen (Anlage K4 Anhang A, Tabellen 18) zeige ein erhebliches Wachstum, was "weitaus geringere" Bezugsmengen für Kalenderjahre indiziere, für die die Klägerin von 80 Prozent der Bezugsmenge des ersten Kalenderjahres mit Aufzeichnungen ausgehe, ist dies nicht erheblich. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Bezugsmengenentwicklung der Werke AW6[...] und AW11[...] jener des von der Beklagten Ziffer 3 belieferten Werks AW7[...] entsprechen sollte, zeigt sie nicht auf, obwohl es ihr obläge, etwaige hierfür erforderliche Informationen von der Beklagten Ziffer 3 als ihrer Gesamtschuldnerin zu besorgen. Soweit sie kritisiert, die Klägerin teile nicht mit, auf welcher (konkreten) Grundlage sie welche Datenpunkte wie extrapoliere und interpoliere, behauptet sie weder, dass die Ergebnisse der Beklagten zu höheren als den tatsächlichen Zahlen führen, noch stellt sie dem eigene, zu aus ihrer Sicht sachgerechteren Ergebnissen führende konkrete Extra- bzw. Interpolationen gegenüber. Für vermisste Erklärungen zu den Grundannahmen der Klägerin bei Datenlücken ist die Beklagte Ziffer 1 nicht auf (vollständige) eigene Buchhaltungsunterlagen angewiesen. Die Erklärungen betreffen den Trend der Geschäftsentwicklung, für den es auf exakte Buchhaltungszahlen nicht ankommt. Dass die Beklagte Ziffer 1 nicht in der Lage wäre, gegebenenfalls über Nachfragen bei Kundenbetreuern den Trend der Geschäftsentwicklung mit den gegenständlichen Abnehmerwerken zu ermitteln, macht sie (wie schon das Fehlen oder die Unvollständigkeit eigener Buchhaltungsunterlagen) nicht geltend. Auf die Erklärung der Beklagten Ziffer 1, die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Preise berücksichtigten Gutschriften für die Werke der P5[...], P1[...], P3[...] und P9[...] von [Betrag x] EUR nicht, hat die Klägerin nicht berücksichtigte Gutschriften von insgesamt [Betrag x+y] EUR anerkannt und die Klage hinsichtlich des Betrags, um den sich der kalkulierte Schaden dadurch verringerte, zurückgenommen (AS 537). Die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Preise für Erwerbe von der Beklagten Ziffer 1 durch die vorstehenden Werke sind demnach übersetzt. Da der übersetzte Betrag nach dem Klägervortrag nicht einzelnen Kalenderjahren und belieferten Werken zugeordnet werden kann, ist die Summe der Produkte aus kalenderjährlich gezahlten Frei-Haus-Preisen und Bezugsmengen um die unstreitig nicht berücksichtigten Gutschriften von [Betrag x+y] EUR zu bereinigen (dazu 4.e.).(Die Bereinigung ist in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.) cc. Auch die Erklärung der Beklagten Ziffer 2 mit Nichtwissen zu Erwerben von ihr selbst ist aus den zu den Erklärungen der Beklagten Ziffer 1 ausgeführten Gründen (dazu bb.) unbeachtlich. Auch sie erklärt sich nicht hinreichend substantiiert zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung zu Erwerben (Anlage K16) und zu den in der Klageschrift angegebenen kalenderjährlichen Liefermengen; ebenso wenig zu den unter anderem auf Produktionsmengendaten der belieferten Lebensmittelwerke (Anlagen K11, K17 und K18) gestützten Behauptungen zu Mindestbezugsmengen und gezahlten Mindestpreisen, zu denen der Klägerin keine Aufzeichnungen vorliegen. Soweit die Beklagte Ziffer 2 zum Beweis der Tatsache, dass der von der Klägerin für das Werk AW8[...] behauptete (Mindest-)Preis (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 32) "deutlich zu hoch gegriffen" sei, den Zeugen Q[...] angeboten hat (AS 674), war dem nicht nachzugehen. Die Behauptung ist vor dem Hintergrund des konkreten betragsbezogenen Vortrags der Klägerin bereits nicht hinreichend bestimmt, um ihre Erheblichkeit zu beurteilen, lässt insbesondere die angenommene Preisdifferenz nicht konkret erkennen. Soweit die Beklagte Ziffer 2 erklärt, die Preisangabe für das Werk AW10[...] (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 31) sei um Mehrkosten für Verpackung überhöht, die für Sackware gegenüber Siloware anfallen, ist dies nicht erheblich. Sie erklärt dies ausschließlich aufgrund des Wortlauts der Bezeichnung der Tabellenzeile ("Gezahlter Preis [EG Kat. II Sack, EUR/t]") und des Umstands, dass die Klägerin erstmals in der Replik (AS 555) vorgetragen habe, der ebenfalls ausgewiesene "Preis abzüglich Transportkosten" berücksichtige neben den ausdrücklich angesprochenen Transportkosten bereits eine Prämie für Verpackung und Logistik von 40 EUR je Tonne. Tatsächlich gab die Klägerin allerdings bereits in dem der Klageschrift beigefügten Privatsachverständigengutachten an, dass von dem für das Werk AW10[...] in Tabelle 31 ausgewiesenen Preis bereits eine solche Prämie abgezogen wurde (Anlage K4 Rz. 3.55 mit Fn. 65 und 66). Das erscheint nach der konkreten Höhe der Differenz zwischen "Gezahlte[m] Preis (EG Kat. II Sack, EUR/)]" und "Preis abzüglich Transportkosten", die jene in den anderen aufgeführten Tabellen erheblich übersteigt, auch schlüssig. Dass die Dimension der Prämie von 40 EUR je Tonne die Mehrkosten für Verpackung und Logistik von Sackware unzutreffend abbildet, erklärt die Beklagte Ziffer 2 nicht. Die in der vorstehenden Tabelle für das von der Beklagten Ziffer 2 belieferte Werk AW10[...] ausgewiesenen Preise von 1996 bis 2006 sind dementsprechend gegenüber den in Tabelle 31 in Anhang A der Anlage K4 in der Zeile "Gezahlter Preis (EG Kat. II Sack, EUR/t)" angegebenen dementsprechend jeweils um 40 EUR verringert; ebenso jene der "sonstigen" von der Beklagten Ziffer 2 belieferten Werke von 1996 bis 2006, deren "Gezahlter Preis (EG Kat. II Sack, EUR/t)" vom Werk AW10[...] übertragen wurde und die in der vorstehenden Tabelle bei den Lieferungen der Beklagten Ziffer 2 an das Werk AW5[...] mit erfasst sind (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 33 mit Fn. 3). dd. Die Beklagte Ziffer 3 bestreitet die behaupteten Erwerbe von ihr selbst, für die die Klägerin ab 2000 bzw. ab Juli 2001 Lieferantenanalyse aus der SAP-Datenbank vorlegt (Anlage K22; Lieferantennummer: 500715), bereits ganz überwiegend nicht einfach, jedenfalls aus den unter
- bb)angeführten Gründen nicht erheblich. Zwar legt die Klägerin für die Beklagte Ziffer 3 keine den Anlagen K10 und K16 entsprechende Aufstellung zu Erwerben vor, die Angaben zur belieferten Gesellschaft, zum belieferten Werk, zu Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, gelieferter Zuckerart, Nettorechnungsbetrag, Liefermenge und Nettopreis je Dezitonne enthält. Auch ohne eine solche Aufgliederung ist es der Beklagten Ziffer 3 aber möglich und zumutbar, sich anhand ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen substantiiert dazu zu erklären, ob ihre Lieferungen an die Werke AW1[...], AW7[...] und AW4[...] den von der Klägerin anhand ihrer Buchhaltungsunterlagen aus der SAP-Datenbank behaupteten kalenderjährlichen Bezugsmengen und Bezugspreisen entsprechen. Soweit sie vorträgt, durch das Werk AW1[...] bezogene Mengen seien "für die Jahre 2001 bis 2006 und 2008 insgesamt um 225 Tonnen [zu hoch]", durch das Werk AW7[...] bezogene Mengen "in den Jahren 2001 bis 2003 ... um insgesamt 280 Tonnen [zu hoch]" und der in Bezug auf das Werk AW7[...] 2006 gezahlte Durchschnittspreis – mutmaßlich wegen Nichtberücksichtigung des Rabatts "Performance Compensation" von 1,05 Prozent – "deutlich zu [hoch]" angegeben, ist dies nicht erheblich. Nach dem zahlenbezogenen, nach Kalenderjahren unterscheidenden Klägervortrag hätte es ihr nach den Einzelfallumständen oblegen, sich substantiiert über für zutreffend erachtete Mengen und Durchschnittspreise bezogen auf das konkrete Kalenderjahr zu erklären. Dem ist sie nicht nachgekommen. Hingegen ist die Klägerin der Erklärung der Beklagten Ziffer 3, der in Bezug auf das Werk AW1[...] für Januar bis einschließlich September 2009 gezahlte Durchschnittspreis berücksichtige Rückvergütungen von 1,30 EUR je Tonne nicht, nicht entgegengetreten. Dieser ist in der vorstehenden Tabelle daher gegenüber der klägerischen Erklärung (Anlage K4 Anhang A Tabelle 20) um diesen Betrag herabgesetzt. Der in Bezug auf das Werk AW1[...] für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 gezahlte Durchschnittspreis ist in der vorstehenden Tabelle gegenüber der Erklärung der Klägerin (Anlage K4 Anhang A Tabellen 17 und 20) (im Jahr 2009 zusätzlich zu der Verringerung um 1,30 EUR je Tonne) ferner um 10 EUR je Tonne herabgesetzt. Die Erklärung der Beklagten Ziffer 3, die Preisangaben wichen in den Jahren 2006 bis 2009 zu ihren Ungunsten "um 5 bis 10 EUR/t" (AS 127) ab, da sie mutmaßlich Zahlungen der Klägerin an eine Delkrederegesellschaft beinhalteten, hält die Klägerin für "zutreffend" und nahm daraufhin die Klage in Höhe von [...] EUR zurück (AS 535). Mangels Erklärung dazu, in welchem Kalenderjahr der angegebene Durchschnittspreis jeweils um welchen konkreten Betrag überhöht war, ist zulasten der Klägerin davon auszugehen, dass der Durchschnittspreis in Bezug auf das Werk AW1[...] in allen vier Jahren – 2006 bis einschließlich 2009 – um jeweils 10 EUR je Tonne überhöht angegeben war. Eine konkretere Berechnung anhand des Klagerücknahmebetrags ist der Kammer wegen der verschiedenen Methoden, die die Klägerin zur Schadensberechnung im Zeitraum 2006 bis einschließlich 2009 anwendet, nicht möglich. Soweit die Beklagte Ziffer 3 geltend macht, ihr lägen für Zeiträume außerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch keine Unterlagen vor, weshalb sie die Behauptungen der Klägerin nicht anhand eigener Unterlagen nachvollziehen könne (AS 772), bzw. ihr lägen "für weit zurückliegende Zeiträume vor ihrer angeblichen Kartellteilnahme Ende 2001 auch keine Daten und Unterlagen vor" (AS 756), verfängt dies nicht. Sie zeigt schon nicht auf, welche der Jahre vor Ende 2001 hiervon konkret betroffen sind. Überdies macht sie nicht geltend und legt erst Recht nicht dar, dass sie – anders als die Klägerin – nicht in der Lage wäre, sich wenigstens zu den Grundannahmen der Klägerin für diejenige Zeiträume, in denen ihr Buchhaltungsunterlagen aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen fehlen, zu erklären, insbesondere nicht durch Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen aus ihrem Bereich, etwa über damalige Kundenbetreuer, die Annahmen der Klägerin zur Geschäftsentwicklung in den Lieferbeziehungen mit der Beklagten Ziffer 3 im länger zurückliegenden Schadenszeitraum hinterfragen kann. b. Davon, dass - Gegenstand der Erwerbe von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Mengen waren, die sich aus der Summe erworbener Mengen an Weißzucker der Kategorie 2 und Raffinade sowie – in Bezug auf das Werk AW1[...] – erworbener Fruktose zusammensetzten, und - für die ausgewiesenen Mengen der jeweils in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Frei-Haus Preis je Tonne gezahlt worden ist, der dem im jeweiligen Kalenderjahr an den konkreten Lieferanten durchschnittlich gezahlten Preis für Weißzucker der Kategorie 2 entspricht, ist die Kammer überzeugt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar erklären sich die Beklagten über diese Tatsachen zulässig mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die der von der Klägerin vorgelegten Materialanalysen für Kristallzucker (Materialnummer: 3010) und Fruktose (Materialnummer: 3193) aus der SAP-Datenbank für die Werke AW1[...], AW7[...] und AW4[...] von 2000 bzw. Juli 2001 bis einschließlich 2009, die für die verschiedenen Lieferanten jeweils Bestellwert, Bestellmenge, Wareneingangswert und Wareneingangsmenge ausweisen und deren Echtheit die Beklagten nicht in Abrede stellen, stützen allerdings die Behauptungen der Klägerin, was die Kammer jeweils rechnerisch nachvollzogen(Die ausgewiesene Wareneingangsmenge entspricht gerundet auf die erste Vorkommastelle jeweils den Mengenangaben in der vorstehenden Tabelle, wobei Mengen aus dem Kalenderjahr 2009 lediglich mit einem Anteil von drei Vierteln berücksichtigt wurden (Januar bis September 2009). Der in der vorstehenden Tabelle angegebene "Preis (EUR/t)" entspricht jeweils gerundet auf die erste Nachkommastelle dem Quotienten von ausgewiesenem Wareneingangswert und ausgewiesener Wareneingangsmenge. Die auf Seiten 2, 4 und 7 der Anlage K28 ausgewiesenen weiteren Fruktosebezüge über rund 64, 104 bzw. 47 Tonnen (Anlage K28 AS 696, 698, 701) von [ O2[...] ] sind zwar nicht in Anlage K4, Anhang A Tabelle 38, jedoch in den Jahresmengen der Jahre 2001 bis 2003 in der Tabelle auf S. 32 f. der Klageschrift mit enthalten. Den Preis für diese Erwerbsvorgänge hat die Kammer ebenfalls durch Dividieren des Wareneingangswerts durch die Wareneingangsmenge analog zu Anlage K4 berechnet. Hieraus ergeben sich für die in Anlage K4, Anhang A Tabelle 38 nicht angeführten weiteren Fruktosebezüge von [ O2[...] ] für die Jahre 2001 bis 2003 ein Preis von rund [...] EUR/t, [...] EUR/t bzw. (exakt) [...] EUR/t.) hat. Anhaltspunkte dafür, dass Werte teilweise falsch in die Datenbank übertragen wurden, liegen nicht vor. Insbesondere haben die Beklagten für Erwerbe von ihnen selbst keine solchen Erfassungsfehler aufgezeigt. Demgegenüber hat die Klägerin bei Erwerben von den Beklagten einzelne Gutschriften nicht berücksichtigt und Zahlungen an eine Delkrederegesellschaft fehlerhaft hinzugerechnet. Deshalb sind entsprechende Korrekturabschläge bei der Schadensschätzung vorzunehmen (dazu 4.e.)(Die Abschläge sind in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.); ebenso für die Unsicherheit, ob für die Berechnung des ausgewiesenen Durchschnittspreises ausschließlich Kristallzucker in der Gebindeform "lose Siloware" zugrunde gelegt wurde (dazu 4.e.)(Die Abschläge sind in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.). Für Erwerbe von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ist die Zeile, die den gezahlten Preis angibt, mit "Gezahlter Preis (EUR/t)" bezeichnet (Anlage K4 Anhang A, Tabellen 37–40). Dagegen lautet die entsprechende Zeilenbezeichnung für Erwerbe von den Beklagten "Gezahlter Preis (EG Kat. II Silo, EUR/t)" (Anlage K4 Anhang A, Tabellen 17–30, 32–35). Danach ist unklar, ob Kristallzucker auch in anderen Gebindeformen als "loser Siloware" in die Ermittlung des an nicht am Kartell beteiligte Zuckerhersteller und Zuckerhändler gezahlten Preises eingeflossen ist. Gegebenenfalls enthielte der Preis zusätzliche Verpackungskosten und eventuell höhere Transportkosten. Dem ist durch entsprechende Korrekturabschläge Rechnung zu tragen. 4. Dass der für die Erwerbsvorgänge vereinbarte, um Transportkosten bereinigte Frei-Haus-Preis (fortan: "Ab-Werk-Preis") wegen des Kartellverbotsverstoßes der Beklagten um 2 Prozent höher war, als er ohne den Verstoß gewesen wäre, ist unter Würdigung aller Einzelfallumstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO(Diesen anwendbaren Maßstab ändert das Urteil des EuGH v. 16.02.2023 ( C-312/21 , juris Rz. 52 ff. – Tráficos Manuel Ferrer) nicht. Zwar dürfte Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL 2014/104/EU keine "materiell-rechtliche Vorschrift" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RL 2014/104/EU und damit auf die vorliegend nach dem 25.12.2014 beim nationalen Gericht erhobene Schadensersatzklage anwendbar sein (Art. 22 Abs. 2 RL 2014/104/EU; EuGH, Urt. v. 16.02.2023, C-312/21 , juris Rz. 51 – Tráficos Manuel Ferrer; EuGH, Urt. v. 22.06.2022, C-267/20 , juris Rz. 85 – Volvo und DAF Trucks). Gegenstand des Urteils des EuGH war aber eine freihändige Schätzung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 22.09.2022, C-312/21 , juris Rz. 10, 77, 82). Möglichkeiten, die Höhe des erlittenen Schadens genauer zu beziffern, die nicht übermäßig aufwendig wären, sind nicht ersichtlich.); zu den anwendbaren Rechtsgrundsätzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14 , juris Rz. 41 ff. – Lottoblock II; BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17 , juris Rz. 27, 35 ff. – Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 39 ff. – Schlecker m. w. N.). a. Dabei hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 44, 60 ff. – Schlecker; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20 , juris Rz. 42 – Stahl-Strahlmittel, jeweils m. w. N.), für Erwerbe von den Beklagten nach Würdigung der durch die Beklagten bzw. die Klägerin schlüssig dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen gegenläufigen bzw. bestätigenden Indizien im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Indizwirkung. aa. Diese Indizwirkung richtet sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass sich das Kartell im Einzelfall auf das Preisniveau ausgewirkt hat, der sich nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie allen weiteren erheblichen Umständen bemisst (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 35/19 , juris Ls. 2 [= amtl. Ls. b)] sowie Rz. 57, 67 – LKW-Kartell). Sie gewinnt grundsätzlich an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17 , juris Rz. 40 – Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20 , juris Rz. 52, 60 ff. – Schlecker m. w. N.). bb. Danach kommt dem Erfahrungssatz vorliegend eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür zu, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge von den Beklagten durch deren Kartellverbotsverstoß überhöht war. Zwar war der Anbieterwettbewerb auf dem deutschen Markt für Verarbeitungszucker während des gesamten Kartellzeitraums durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte erheblich beschränkt. Auch wies der Verarbeitungszuckermarkt daneben zahlreiche weitere Charakteristika auf, die ein nicht kartellverbotswidriges dauerhaftes stillschweigendes Parallelverhalten der Beklagten insbesondere dahin erwarten ließen, primär ihre geographischen (Heimat-)Gebiete um die eigenen, ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten zu beliefern, was neben anderen Charakteristika eine Tendenz zu einem höheren Preisniveau gegenüber einem Markt ohne diese Charakteristika begründet. Wesentlicher Restwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise war aber dennoch möglich und wurde durch die über dreizehn Jahre andauernde Gebiets- und Kundenschutzabsprache mit preisüberhöhender Wirkung beschränkt. Das bestätigen neben weiteren Indizien auch Regressionsanalysen des Sachverständigen.
(1)Der Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union (fortan zusammen: "Europäische Union") war während des gesamten Kartellzeitraums teilreguliert, um die eigene Produktion von Zuckerrüben und Zucker insbesondere vor günstigerem, aus Zuckerrohr erzeugtem Zucker zu schützen (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 103). Für die Erzeugung von Zucker teilten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker erzeugenden Unternehmen wirtschaftsjährliche(Ein (Zucker-)Wirtschaftsjahr erstreckte sich bis einschließlich Juni 2006 jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres (Art. 2 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 2 Abs. 1 VO 2038/1999/EG Art. 1 Abs. 2 lit. m VO 1260/2001/EG), ab 2006 vom 01.10. bis zum 30.09. des folgenden Jahres, wobei das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits am 01.07.2006 begann (Art. 1 Abs. 2 VO 318/2006/EG; Art. 3 lit. e VO 1234/2007/EG).) Quoten zu (bis Wirtschaftsjahr 2005/2006: "A- und B-Quote", auf die eine unterschiedlich hohe Produktionsabgabe erhoben wurde, Art. 24, 28 Abs. 3–5 VO 1785/81/EWG, Art. 27, 33 Abs. 3–5 VO 2038/1999/EG, Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Abs. 2, Art. 15 Abs. 3–5 VO 1260/2001/EG; vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an: "Quote", Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Anhang III VO 318/2006/EG, Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Anhang VI VO 1234/2007/EG). Bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2005/2006 überstieg die deutsche nationale Quote von rund 3,5 Mio. Tonnen bzw. – im Wirtschaftsjahr 2002/2003 – von rund 3 Mio. Tonnen die deutsche wirtschaftsjährliche Nachfrage von rund 3 Mio. Tonnen (Anlage K4 Tabelle 2 [S. 9]); ebenso überstieg die gesamteuropäische Quote, die von rund 14 Mio. Tonnen auf rund 17 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 anstieg und 2005/2006 wieder auf rund 15,5 Mio. Tonnen sank, den gesamteuropäischen Verbrauch, der von rund 12,5 Mio. Tonnen vom Wirtschaftsjahr 2004/2005 an auf rund 14,5 Mio. Tonnen anstieg (Anlage K4 Tabelle 1 [S. 8]). Der den Beklagten zugeteilte Anteil an der nationalen deutschen Quote war weitgehend konstant; im Wirtschaftsjahr 2007/2008 waren der Beklagten Ziffer 3 40 Prozent, der Beklagten Ziffer 1 34,3 Prozent und der Beklagten Ziffer 2 rund 22 Prozent zugeteilt (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 70, 77, 128). Im Wirtschaftsjahr 2007/2008 war die Beklagte Ziffer 3 in Deutschland Marktführerin bei Verarbeitungszucker mit einem Marktanteil von 25 bis 30 Prozent. Direkt hinter ihr folgte die Beklagte Ziffer 1 mit 25 bis 30 Prozent, mit etwas Abstand die Beklagte Ziffer 2 mit 20 bis 25 Prozent (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 233, 236). Nach einem Bericht (Report) des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation vom 28.04.2005, der die VO 1260/2001/EG als Handelshemmnis einstufte (AB-2005-2), wurde die gesamteuropäische Quote im Zuge einer Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zum 01.07.2006 (fortan: "Zuckermarktordnungsreform") (bei leicht steigender Nachfrage) bis 2009 schrittweise um 5,23 Mio. Tonnen reduziert (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 9, 13, 24 f., Anlage B1-46; vgl. zum WTO-Report auch BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 106). Die deutschen Hersteller gaben bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 schrittweise rund 21 Prozent der deutschen nationalen Quote (circa 750.000 Tonnen) zurück (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 49, Anlage B1-46). Der den Beklagten zugeteilte Anteil an der verbleibenden nationalen Quote blieb nahezu unverändert (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 128). Der Marktanteil der Beklagten Ziffern 1 bis 3 betrug im Wirtschaftsjahr 1999/2000 25 bis 35 Prozent bzw. 15 bis 25 Prozent bzw. 30 bis 40 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2006/2007 30 bis 35 Prozent bzw. 15 bis 20 Prozent bzw. 25 bis 30 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 25 bis 30 Prozent bzw. 20 bis 25 Prozent bzw. 25 bis 30 Prozent (Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 58; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 238). Der Marktanteil nicht am Kartell beteiligter Zuckerhersteller und Zuckerhändler betrug im Wirtschaftsjahr 2006/2007 bei Addition deren Marktanteile insgesamt 10 bis 50 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 insgesamt 15 bis 55 Prozent bzw. bei Abzug der addierten Marktanteile der Beklagten von 100 Prozent jeweils 15 bis 30 Prozent (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 238). Die ihnen zugeteilten Quoten schöpften die Beklagten während des Kartellzeitraums jeweils vollständig aus. Zucker, der über die Quote hinaus erzeugt wurde ("C-Zucker" [Art. 24 Abs. 1 lit. c VO 1785/81/EWG, Art. 1 Abs. 2 lit. g VO 2038/1999/EG, Art. 1 Abs. 2 lit. g VO 1260/2001/EG] bzw. "Nichtquotenzucker" [vgl. Art. 6 Abs. 3 VO 318/2006/EG, Art. 50 Abs. 3 VO 1234/2007/EG]), musste grundsätzlich als Industriezucker zur Erzeugung ausgewählter Erzeugnisse verwendet, auf die Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen oder (ohne Beihilfen) in Drittstaaten ausgeführt werden. Andernfalls wurde auf ihn eine prohibitive Abgabe erhoben (Art. 26 VO 1785/81/EWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO 2670/81/EWG in der Fassung der ÄnderungsVO 158/96/EG: "Abgabe"; Art. 31 f. VO 2038/1999/EG: "Abgabe"; Art. 13 f. VO 1260/2001/EG: "Abgabe"; Art. 12 ff. VO 318/2006/EG i. V. m. Art. 3 ff. VO 967/2006/EG: "Überschussbetrag" [500 EUR je Tonne]; Art. 55 Abs. 2, 61 ff. VO 1234/2007/EG: "Überschussabgabe" [durch die Europäische Kommission auf einem hinreichend hohen Niveau festzusetzen, um die Anhäufung von Nichtquotenzucker zu verhindern]). Von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Interventionsstellen waren verpflichtet, ihnen angebotenen, im Rahmen von Quoten hergestellten Weißzucker der Standardqualität unverpackt ab Fabrik verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel zu einem (abgeleiteten) Interventionspreis anzukaufen. Er betrug in Deutschland in den Wirtschaftsjahren 1996/1997 bis 2005/2006 631,90 EUR je Tonne, im Wirtschaftsjahr 2006/2007 505,52 EUR je Tonne, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 433,20 EUR je Tonne und in den folgenden beiden Wirtschaftsjahren je 323,52 EUR je Tonne. Der Ankauf war vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an – unionsweit auf 600.000 Tonnen, in Deutschland auf 117.550 Tonnen je Wirtschaftsjahr – beschränkt und lief nach dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 ganz aus (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 8, Anlage B1-46; Art. 9 VO 1785/81/EWG; Art. 9 VO 2038/1999/EG; Art. 2 Abs. 1, Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 VO 1260/2001/EG; Art. 18 Abs. 2 VO 318/2006/EG; Art. 13, 20 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. c (
- i)VO 1234/2007/EG; Art. 32 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang VO 952/2006/EG). Angekauften Zucker durften die Interventionsstellen im Binnenmarkt grundsätzlich nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis bzw. – ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 – dem neu eingeführten Referenzpreis des Wirtschaftsjahres lag, in dem der Verkauf erfolgte (Art. 11 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 11 Abs. 1 VO 2038/1999/EG; Art. 9 Abs. 1 VO 1260/2001/EG; Art. 18 Abs. 3 VO 318/2006/EG; Art. 26 VO 1234/2007/EG). In Deutschland verkaufte lediglich die Beklagte Ziffer 1 einmalig – im Wirtschaftsjahr 2005/2006 – 40.000 Tonnen Weißzucker an die Interventionsstelle. Der Weltmarktpreis für Zucker ("Sugar No. 5") lag während des gesamten Kartellzeitraums unter dem Interventionspreis (zum Zeitraum bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006: Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 8, Anlage B1-46). Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 konnte die Europäische Kommission Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewähren, wenn der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis für Weißzucker lag und dies wegen der Marktlage wahrscheinlich weiterhin blieb. Um ein Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, konnte zudem ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden (Art. 18 f. VO 318/2006/EG; Art. 32 Abs. 1, Art. 52 VO 1234/2007/EG). Dieser Referenzpreis betrug 2006/2007 und 2007/2008 jeweils 631,90 EUR, 2008/2009 541,50 EUR sowie von 2009/2010 an 404,40 EUR je Tonne (Art. 3 Abs. 1 VO 318/2006/EG; Art. 8 Abs. 1 lit. c (
- i)VO 1234/2007/EG). Für Zuckerrüben der Standardqualität, die zu Quotenzucker verarbeitet werden, wurde ein Mindestpreis festgesetzt (bis Wirtschaftsjahr 2000/2001: A-Zuckerrüben/B-Zuckerrüben je Tonne: wirtschaftsjährliche Festsetzung durch den Europäischen Rat gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 VO 1785/81/EWG; Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 VO 2038/1999/EG; Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006: A-Zuckerrüben: 46,72 EUR je Tonne, B-Zuckerrüben: [vorbehaltlich einer Anpassung nach Art. 15 Abs. 5 VO 1260/2001/EG] 32,42 EUR je Tonne, Art. 4 Abs. 1 VO 1260/2001/EG; Wirtschaftsjahre 2006/2007: 32,86 EUR je Tonne, 2007/2008: 29,78 EUR je Tonne, Art. 5 Abs. 1 VO 318/2006/EG; Wirtschaftsjahr 2008/2009: 27,83 EUR je Tonne, von 2009/2010 an: 26,29 EUR je Tonne, Art. 49 Abs. 1 VO 1234/2007/EG). Seit Juni 2007 veröffentlichte die Europäische Kommission halbjährlich den unionsweiten gewichteten Weißzuckerdurchschnittspreis des vorangegangenen Halbjahres des Wirtschaftsjahres basierend auf Informationen der erzeugenden Unternehmen (Art. 9 VO 1234/2007/EG, Art. 14 VO 952/2006/EG). Um die Ausfuhr von bestimmten Mengen an Weißzucker zu ermöglichen, konnte bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 der Unterschied zwischen Weltmarktnotierungen oder -preisen und den Preisen in der Europäischen Union durch Ausfuhrerstattungen ausgeglichen werden, deren Volumen und Höhe sich innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Art. 300 EGV geschlossenen Abkommen insbesondere nach den Weltmarktnotierungen/-preisen, den durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt, dem geltenden Interventionspreis im Hauptüberschussgebiet sowie den Umschlags-, Transport- und Verpackungskosten richtete (vgl. Art. 13, 19 VO 1785/81/EWG; Art. 13, 19 VO 2038/1999/EG; Art. 27 f. VO 1260/2001/EG, Art. 32 ff. VO 318/2006/EG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO 1222/94/EG, Art. 4 Abs. 2 VO 1520/2000/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 VO 1043/2005/EG; Art. 163 ff. VO 1234/2007/EG). Im Zuge der Zuckermarktordnungsreform reduzierten sich die gesamteuropäischen Ausfuhren von durchschnittlich 6,5 Mio. Tonnen, von denen lediglich circa ein Drittel durch Ausfuhrerstattungen gefördert wurden, auf 1,37 Mio. Tonnen pro Wirtschaftsjahr (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 9 mit Fn. 4, 6, Anlage B1-46) Die Einfuhr von Zucker in die Europäische Union aus Drittstaaten unterlag während des gesamten Kartellzeitraums erheblichen Mengen- und Zollbeschränkungen (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 129; ferner Art. 13, 16 f., 21 VO 1785/81/EWG; Art. 13 ff. VO 2038/1999/EG; Art. 22 ff. VO 1260/2001/EG; Art. 23, 26 ff. VO 318/2006/EG; Art. 130, 135, 141 VO 1234/2007/EG). Vergünstigungen galten (ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002) für Einfuhren aus den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP) sowie aus den am wenigsten entwickelten Staaten der Welt (LDC). Für von ihnen eingeführten Rohzucker fielen die Beschränkungen zudem vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an vollständig weg (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 116). Einfuhren aus Drittstaaten nach Deutschland entsprachen im gesamten Kartellzeitraum lediglich einem Marktanteil im unteren einstelligen Prozentbereich (in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und prognostisch für die folgenden Wirtschaftsjahre: BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 216 ff.). Die Regulierung von Quoten und Zuckerrübenmindestpreisen lief mit Ablauf des 30.09.2017 aus (Art. 134 ff. i. V. m. Art. 124 VO 1308/2013/EU).
(2)Ob und inwieweit Binnenwettbewerb zwischen Oligopolisten zu erwarten ist, beurteilt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Einzelfallumstände. Je eher nach der Marktstruktur mit einem nicht kartellverbotswidrigen dauerhaften stillschweigenden einheitlichen Parallelverhalten der Oligopolisten zu rechnen ist (fortan "stillschweigendes Parallelverhalten"), desto geringer ist der zu erwartende Binnenwettbewerb. Stillschweigendes Parallelverhalten wird wahrscheinlicher, je leichter eine Verhaltenskoordinierung stillschweigend erzielt werden kann, je schneller und einfacher ein Abweichen eines Oligopolisten von der Koordinierung entdeckt werden kann und je glaubhaftere Sanktionsmittel für ein Abweichen verfügbar sind. Maßgeblich ist mithin insbesondere, ob und inwieweit stillschweigendes Parallelverhalten möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher vorzugswürdig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung der Wettbewerbsfaktoren zu maximieren. Wettbewerbsdruck durch außenstehende (potentielle) Wettbewerber und bzw. oder Gegenmacht von Kunden kann stillschweigendes Parallelverhalten destabilisieren oder gänzlich ausschließen (vgl. in Bezug auf die Zusammenschlusskontrolle im Wesentlichen übereinstimmend BGH, Beschl. v. 11.11.2008, KVR 60/07 , juris Rz. 39 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschl. v. 08.06.2010, KVR 4/09 , juris Rz. 20 f. – Springer/Pro Sieben II; EuGH, Urt. v. 10.07.2008, C-413/06 P , juris Rz. 120 ff. – Bertelsmann und Sony/Impala; BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 81 ff.; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, 2004/ C 31/03 , ABl. v. 05.02.2004, C 31/5 Rz. 14 ff., 39 ff.; vgl. ferner LG Köln, Urt. v. 09.10.2020, 33 O 146/15 , juris Rz. 489).
(3)Danach ließen die Charakteristika des deutschen Verarbeitungszuckermarktes eine erhebliche Beschränkung des Binnenwettbewerbs zwischen den Anbietern durch nicht kartellverbotswidriges Wettbewerbsverhalten und sonstige neutrale Umstände erwarten; insbesondere – in erheblichem Umfang – in Form einer stillschweigenden Aufteilung des Marktes nach primär belieferten (Heimat-)Gebieten. (
- a)Die Charakteristika erleichterten eine stillschweigende Verhaltenskoordinierung zwischen den Beklagten insbesondere in Bezug auf die Wahrung der von ihnen primär belieferten geographischen (Heimat-)Gebiete um die eigenen, ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten. (i.) Eine Koordinierung wird grundsätzlich leichter, je konzentrierter ein Markt ist, je homogener die gehandelten Produkte, je symmetrischer die Oligopolisten und je stabiler die Marktbedingungen sind. Auch können eine geringe Nachfragemacht der Marktgegenseite, eine geringe Preiselastizität der Nachfrage, Marktzutrittsschranken und Verflechtungen zwischen den Oligopolisten stillschweigendes Parallelverhalten begünstigen (BGH, Beschl. v. 11.11.2008, KVR 60/07 , juris Rz. 39 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschl. v. 08.06.2010, KVR 4/09 , juris Rz. 21 – Springer/Pro Sieben II; BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 93 ff.). (ii.) Der Konzentrationsgrad auf dem deutschen Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker war während des gesamten Kartellzeitraums sehr hoch, die Anzahl an Wettbewerbern entsprechend niedrig. Der gemeinsame Marktanteil der Beklagten lag konstant deutlich über dem Schwellenwert der Marktbeherrschungsvermutung (§ 22 Abs. 3 Nr. 2a GWB 1990, § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB 1999 bzw. § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB 2005), wuchs durch Übernahmen kleinerer Zuckerfabriken sogar noch leicht an und unterlag im Übrigen keinen nennenswerten Schwankungen (Ausgangsgutachten Rz. 102 ff.; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 187 f., 231 ff.). (iii.) Verarbeitungszucker ist ein grundsätzlich homogenes Produkt. Die Beklagten boten sämtliche umfassten Sorten aus Sicht der Abnehmer qualitativ austauschbar an (Ausgangsgutachten Rz. 114, 210 f.; Ergänzungsgutachten Rz. 202; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 267 f., 282; Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 28). Gewisse Einschränkungen der Produkthomogenität ergaben sich insbesondere aus anbieter- bzw. abnehmerseitigen Wechselkosten (z. B. Lieferantenselbstauskunft; Bonitätsprüfung; Verhandlung der Vertragsbedingungen; Abstimmung der Belieferungslogistik; Erfüllung kundenspezifischer Anforderungen an Produkte und Produktionsprozess sowie [Nachweis der] Einhaltung von Qualitäts-, Umwelt- und Hygienestandards; Probelieferungen), feineren Unterschieden zwischen den Vertriebs- und Serviceleistungen der Oligopolisten, (angestammten) Kundenbindungen und der örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeit, die erheblich durch die geographische Verteilung und Konzentration der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten in Nord-, West- bzw. Süd- und Mitteldeutschland und dadurch entstehende lieferdistanzbedingte relative Transportkostenunterschiede beeinflusst war. (iv.) Die drei Beklagten waren hochgradig symmetrisch (vgl. Ergänzungsgutachten Rz. 199, 204; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 267 f., 282, 286 ff.; in Bezug auf ein aus den Beklagten Ziffern 1 und 2 bestehendes Duopol auf dem deutschen Markt für Industriezucker im Umkreis von 200 Kilometern um die Produktionsstätten der Beteiligten: BKartA, Beschl. v. 24.06.2002, B2-31/02, Nordzucker/Union-Zucker, S. 32 i. V. m. S. 28 f.; in Bezug auf einen Umkreis [bezogen auf den deutschen Markt] von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich wegen divergierender Marktanteile auf dem Haushalts- und Verarbeitungszuckermarkt abweichend BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 115 ff. i. V. m. Rz. 29). Zwar überstieg der Quoten- und Marktanteil der Beklagten Ziffern 1 und 3 jenen der Beklagten Ziffer 2 erheblich. Ihre Produktpalette, verwendeten Technologien, Kostenstruktur und grundsätzlich auch ihre Herstellungskapazität waren jedoch hochgradig ähnlich. Wesentlich unterschieden sie sich lediglich darin, dass sich die Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten Ziffer 1 in [Region 1 in Deutschland], jene der Beklagten Ziffer 2 in [Region 2 in Deutschland] und jene der Beklagten Ziffer 3 in [Region 3 in Deutschland] konzentrierten. Die von den Beklagten angebotenen Verarbeitungszuckersorten waren weitgehend identisch. Der Mindestpreis für den Hauptinputfaktor "Zuckerrübe", der einen Großteil der Zuckerrübenkosten ausmachte, war regulatorisch vorgegeben. Feinere Unterschiede bestanden bei den übrigen Zuckerrübenpreisbestandteilen (Zuckergehaltszu-/-abschläge [auch "Polarisationszu-/-abschläge" genannt]; Erlösbeteiligungen; Früh-/Spätlieferprämien; Mietenpflegeprämien; Ausbeutevergütung/Qualitätsprämien; Bonus für Qualität/Umwelt/Nachhaltigkeit; Erdabreinigungsprämien; Kampagnenprämien), die in Branchenvereinbarungen zwischen Zusammenschlüssen von Zuckerrübenverkäufern und Zuckerrübenkäufern bzw. mit den Zuckererzeugern einzeln (zu verschiedenen Zeitpunkten des Kampagnenjahres) vereinbart wurden (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 7 Abs. 1 VO 2038/1999/EG; Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang III VO 1260/2001/EG; Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VO 318/2006/EG; Art. 50 Abs. 1 VO 1234/2007/EG). Anhaltspunkte für signifikante Transportkostenunterschiede je Transportkilometer liegen nicht vor. Selbst wenn man die Kostenstruktur an den Opportunitätskosten orientierte und diese am entgangenen Nutzen eines Verkaufs an die Interventionsstelle bzw. durch Ausfuhrerstattungen geförderter Ausfuhren festmachte(In Bezug auf durch Ausfuhrerstattungen geförderte Ausfuhren als Opportunität kritisch Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (Ausfuhrerstattungen), zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 211 v. 05.09.2003 Rz. 38 (zitiert in Anlage B1-2, S. 8 Fn. 9): "Da C-Zucker ohne Ausfuhrerstattungen auszuführen ist, wäre zu erwarten, dass die Erzeugung dieser Zuckersorte (über die Quote hinaus) gering ist. In den vergangenen Jahren machte jedoch die Erzeugung von C-Zucker zwischen 11 und 21 % der Erzeugung im Rahmen der Quoten aus, was in einigen Jahren der mithilfe von Ausfuhrerstattungen ausgeführten Zuckermenge entspricht. Dadurch wird die beträchtliche Höhe der Subvention für die Ausfuhr von Quotenzucker infrage gestellt, wenn man bedenkt, dass Ausfuhrerstattungen nur in dem zur Ermöglichung der Ausfuhr des Erzeugnisses notwendigen Umfang gewährt werden sollen."), wäre sie weitgehend ähnlich. Ein Verkauf an die Interventionsstelle war allen Beklagten unter denselben regulatorischen Bedingungen möglich. Selbst wenn man unterstellte, dass die als Teil der Ausfuhrerstattungen gewährte Free-on-Board-Pauschale (dazu Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen [Ausfuhrerstattungen], zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 211 v. 05.09.2003 Rz. 33 [zitiert in Anlage B1-2, S. 8 Fn. 9]) für die Beklagte Ziffer [...] wegen ihrer geographischen Nähe zu Ausfuhrhäfen überdeckend war, ergäben sich keine wesentlichen Unterschiede in der Kostenstruktur. Ferner waren die Herstellungskapazitäten der Beklagten sehr ähnlich. Unterschiede ergaben sich daraus, dass die durch die zugeteilten Quoten regulatorisch vorgegebene Produktionshöchstmenge der Beklagten Ziffer 2 in Deutschland nicht unwesentlich geringer war als jene der Beklagten Ziffern 1 und 3. Nach dem an sie gerichteten Bußgeldbescheid (Rz. 5) hat die Beklagte Ziffer 2 indes nach ihren eigenen Angaben im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Zucker zugekauft und dadurch ihre Angebotsmenge über ihre Quote hinaus vergrößert. Alle Beklagten hatten jedenfalls aber gemeinsam, dass die ihnen zugeteilte Quote nicht zur Deckung der deutschen Nachfragemenge ausreichte, sondern diese erheblich unterschritt. Auch die jeweiligen Produktionskapazitäten und -mengen der Oligopolisten und deren Begrenzung für eventuelle wettbewerbliche Vorstöße waren sehr transparent, wovon auch das Bundeskartellamt ausgeht (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 36, 299, 319). Bezogen auf das jeweilige (Heimat-)Gebiet grundsätzlich ebenfalls symmetrisch war die räumliche Verteilung der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten, die sich ursprünglich historisch bedingt jeweils auf (Heimat-)Gebiete in Nord- bzw. West- bzw. Mittel- und Süddeutschland konzentrierten, in denen die übrigen Beklagten über keine Produktionsanlagen verfügten. Unterschiede zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 einerseits und der Beklagten Ziffer 2 andererseits bestanden insoweit insbesondere darin, dass (Heimat-)Gebiete der Beklagten Ziffer 2 innerhalb Deutschlands in größerem Umfang an solche der anderen Beklagten angrenzten, durchschnittlich enger und in größerem Umfang an deutschen Außengrenzen lagen und dichter industriell besiedelt waren. (v.) Die Marktbedingungen waren bis zur Zuckermarktordnungsreform stabil ("statische[r] Zuckermarkt", Rz. 9, 10 bzw. 8 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Der Verarbeitungszuckermarkt war bereits zu Beginn des Kartellzeitraums ein ausgereifter Markt, auf dem keine nachhaltigen Produkt- oder Prozessinnovationen mehr stattfanden (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 36). Die durch Quoten vorgegebenen Angebotshöchstmengen der einzelnen etablierten Anbieter waren konstant. Sie unterschritten die deutsche Nachfragemenge jeweils erheblich. Eventuellen Skaleneffekten durch eine zusätzliche Ausweitung der Produktion waren dadurch Grenzen gesetzt. Relevante Marktneueintritte oder relevante Einfuhren nach Deutschland fanden nicht statt (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 258, 262 ff.). Die Verarbeitungszuckernachfrage war weitgehend stabil und kaum konjunkturabhängig. Die Preiselastizität der Nachfrage war gering. Abnehmer verfügten nicht über wesentliche Ausweichmöglichkeiten und konnten die Beschaffung oft nicht aufschieben, da sie regelmäßig nicht über größere eigene Lagerkapazitäten verfügten und auf eine sichere Lieferung "just in time" angewiesen waren (vgl. Ergänzungsgutachten Rz. 201; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 265 f.; in Bezug auf einen Umkreis [bezogen auf den deutschen Markt] von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich abweichend BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 119 i. V. m. Rz. 29). Die Preise wurden üblicherweise nur einmal und mit allen Herstellern im Wesentlichen zeitgleich für das anstehende Wirtschaftsjahr ausgehandelt. Die Erweiterung der Europäischen Union um zehn weitere Mitgliedstaaten zum 01.05.2004 (fortan: "EU-Osterweiterung") sowie insbesondere die Zuckermarktordnungsreform beeinflussten zwar die Angebotsbedingungen, rührten aber nicht grundsätzlich an ihrer Stabilität. Zwar gehen die Bußgeldbescheide von einem gewissen Effekt der Faktoren aus ("mehr/etwas Bewegung", Rz. 7, 8 bzw. 6 des an die Beklagte Ziffer 1, 2, bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids; "erhebliche Unruhe" Rz. 9, 10 bzw. 8 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Allerdings war in Deutschland erzeugter Verarbeitungszucker aus Sicht der Abnehmer qualitativ nur sehr eingeschränkt gegen solchen austauschbar, der in den hinzugekommenen Mitgliedstaaten erzeugt und eingeführt wurde (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 210). Das belegen auch die geringen Einfuhrmengen aus der Tschechischen Republik und der Republik Polen, auf die die Beklagte Ziffer 1 unwidersprochen verweist (Anlage B1-26 S. 24 f.). Auch führte die schrittweise Kürzung der Quoten nicht dazu, dass in Deutschland beständig ein Unterangebot an Verarbeitungszucker entstand (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 259 ff.). (vi.) Dass die Abnehmer gegengewichtige Nachfragemacht ausüben, war in größerem Umfang nicht zu erwarten. Der Konzentrationsgrad auf der Anbieterseite überstieg jenen auf der Nachfrageseite bei weitem. Das Quotenregime erschwerte den Marktzutritt weiterer Zuckererzeuger erheblich (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 253). Der Abnehmerkreis war zudem äußerst heterogen und bestand neben einigen größeren Kunden aus vielen kleineren Abnehmern (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 324 ff.). Die Preiselastizität der Nachfrage war vergleichsweise gering. Dass sich die Beklagten dennoch ergänzend über die Preise für einzelne besonders bedeutsame Abnehmer abstimmten, mag allerdings eine gewisse Nachfragemacht jedenfalls dieser Unternehmen indizieren. (vii.) Beachtliche kartellrechtskonforme Verflechtungen zwischen den Beklagten lagen demgegenüber nicht vor (näher LG Köln, Urt. v. 09.10.2020, 33 O 146/15 , juris Rz. 515 ff.). (viii.) Insgesamt erleichterten die Marktcharakteristika in ihrer Gesamtschau eine nicht kartellverbotswidrige stillschweigende Verhaltenskoordinierung zwischen den Beklagten, primär Verarbeitungszuckerabnehmer im geographischen (Heimat-)Gebiet um die eigenen, ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten zu beliefern. Je stärker sich die mit der branchenüblichen Frei-Haus-Lieferung verbundenen relativen Transportkostenvorteile gegenüber den übrigen Beklagten reduzierten, je mehr man sich also den Grenzen zwischen (Heimat-)Gebieten annäherte, desto mehr verlor die geographische Lage der eigenen Produktionsstätten allerdings an Orientierungswert und desto unsicherer mag eine stillschweigende Koordinierung geworden sein (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 19). (
- b)Ein Abweichen eines Oligopolisten von der nicht kartellverbotswidrigen stillschweigenden Verhaltenskoordinierung hätte grundsätzlich ohne größeren Aufwand durch die anderen Oligopolisten entdeckt werden können. Die hierfür erforderliche (horizontale) Markttransparenz ist höher, je geringer die Anzahl von Wettbewerbern ist, je homogener die betroffenen Produkte und je stabiler die Marktbedingungen sind. Sie wird zudem durch die Art der Transaktionsabwicklung, Verflechtungen zwischen den Monopolisten und die öffentliche Verfügbarkeit wettbewerbsrelevanter Informationen beeinflusst (BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 101 ff.). Die hohe Marktkonzentration, grundsätzliche Homogenität der Verarbeitungszuckerprodukte und stabilen Marktbedingungen (dazu eben (a)) lassen bereits auf eine hohe Markttransparenz schließen. Die Zuckermarktordnung machte mit den Zuckerrübenmindestpreisen zudem einen wesentlichen Teil der Produktionskosten transparent. Selbst wenn man die Kostenstruktur an den Opportunitätskosten orientierte und diese am entgangenen Nutzen eines Verkaufs an die Interventionsstelle bzw. durch Ausfuhrerstattungen geförderter Ausfuhren festmachte, war die Kostentransparenz hoch, wenngleich nicht perfekt. Bis zur Zuckermarktordnungsreform war der Verkauf von Zucker an die Interventionsstelle zum festgeschriebenen Interventionspreis zwar regulatorisch unbeschränkt möglich. Allerdings konnten die Oligopolisten ex ante nicht sicher ausschließen, dass an die Interventionsstelle verkaufte Zuckermengen (im Folgejahr) auf dem deutschen Markt wiederverkauft werden. Wie die übrigen Oligopolisten dieses Risiko zusätzlichen Mengendrucks gewichten würden, war vorab nicht vollständig transparent (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 12: "Es ist sicher richtig, dass der Verkauf von Zucker an die Interventionsstelle vor der Zuckermarktreform eine Möglichkeit war, Zucker zu vermarkten. Die Intervention als einzigen Ansatz in Anschlag zu bringen, erscheint mir aber nach einigem Bedenken auch unter Berücksichtigung meines Standpunkts aus der Juniverhandlung nicht gerechtfertigt. Man muss nämlich sehen, dass es ja immer ein von den Beteiligten nicht einzuschätzendes Risiko gab, dass die Interventionsstelle den angekauften Zucker wieder im Markt verkauft. Man hat also keine Garantie, dass der Verkauf in die Intervention in der Folge nicht zu einer Erlösschmälerung führt. Das hat aus meiner Sicht die Attraktivität eines Verkaufs in die Intervention sicher geschmälert"). Auch eine verlässliche Vorabeinschätzung, inwieweit durch Ausfuhrerstattungen geförderte Ausfuhren eine Opportunität für die übrigen Oligopolisten sein würden, war nicht ohne verbleibende Restunsicherheiten möglich. Zwar war der Höchstbetrag des Erstattungssatzes, den die Europäische Kommission bei den Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen akzeptierte, sehr transparent (Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen [Ausfuhrerstattungen], zusammen mit den Ant