Obsah (8)
§ 4a§ 10§ 17§ 25e§ 214§ 9§ 1§ 67Wird der Entwurf eines Bebauungsplans nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden um ein Begründungselement ergänzt, entsteht für die Gemeinde keine Pflicht zur erneuten Offenla
§ 4aAbs. 3 Satz 1 Bau
GB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach der bereits durchgeführten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. § 4a Abs. 1 BauGB). Daher ist es geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, oder bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören. Jedoch ist die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung keine inhaltliche Änderung des Planentwurfs zur Folge hat, besteht auch kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil, vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - BauR 2009, 1691 , juris Rn. 36 m. w. N.).
- bb)So liegt der Fall hier. Denn die von den Antragstellern gerügte Festsetzung zum Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und von Ferienwohnungen war bereits Inhalt des Planentwurfs, wie er vom 2. Dezember 2020 bis zum 12. Februar 2021 öffentlich ausgelegt worden ist (vgl. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen im Entwurf). In der ebenfalls ausgelegten Begründung wird dargelegt, dass der Ausschluss die Sicherung der hochwertigen Gewerbestruktur im Plangebiet zum Ziel hat und die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und dem Dienstleistungsgewerbe vorbehalten bleiben sollen. Diese Regelung erfuhr in dem Planentwurf, der Gegenstand der erneuten Offenlage vom 5. Mai 2021 bis zum 21. Mai 2021 war, keine Änderung und wurde mit unverändertem Wortlaut vom Gemeinderat am 15. Juli 2021 beschlossen. Unter Würdigung des dargelegten Maßstabs handelt es sich bei dem nach der erneuten Offenlage beschlossenen Standortkonzept daher nicht um eine materiell-rechtliche oder sonstige inhaltliche Änderung der Festsetzungen, wie sie bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung waren. Vielmehr bildet es ein weiteres Element in der Begründung des Ausschlusstatbestands, was aber unter Berücksichtigung des Zwecks der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Pflicht zur erneuten Offenlage auslöste. Denn für die Planbetroffenen war aufgrund des ausgelegten Planentwurfs bereits klar erkennbar, dass ihre Grundstücke durch den geplanten Ausschluss nachteilig betroffen sind, und hatten dementsprechend die Möglichkeit, ihre hiervon berührten Belange in das Planaufstellungsverfahren einzubringen.
- b)Der Bebauungsplan "Stromeyersdorf Ib, 2. Änderung" leidet auch nicht an einem Ausfertigungsmangel.
- aa)Eine Ausfertigung ist aus Gründen des (bundesstaatlichen) Rechtsstaatsprinzips notwendig. Die Anforderungen im Einzelnen richten sich nach Landesrecht. Ihnen wird entsprochen, wenn die Satzung über den Bebauungsplan in der Regel vom Bürgermeister oder seinem Vertreter durch Unterschrift und Datumsangabe ausgefertigt wird. Zweck der Ausfertigung ist es, zu bezeugen, dass der Satzungsinhalt mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (Bezeugung der Authentizität). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (vgl. Senatsurteil vom 22.6.2023 - 5 S 2659/22 - juris Rn. 19). Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie muss daher in der Zeit zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung erfolgen. Soweit in der Satzung auf deren Bestandteile (Pläne, Bebauungsvorschriften) Bezug genommen wird, müssen diese entweder selbst ausgefertigt oder aber in der Satzung in einer Weise genau bezeichnet sein, die keinen Zweifel daran lässt, welche Regelungen gemeint sind (stRspr; vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 - juris Rn. 19 m.w.N.).
- bb)Diesen Anforderungen genügt die Ausfertigung des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans. Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung am 15. Juli 2021 beschlossen hatte, wurden der zeichnerische Teil am 16. Juli 2021 und der Textteil am 20. Juli 2021 durch den Bürgermeister L.-S. ausgefertigt. Die Bekanntmachung erfolgte sodann am 21. Juli 2021. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Bürgermeister L.-S. für die Ausfertigung der Satzung zuständig. Denn nicht nur der Oberbürgermeister, sondern auch die Beigeordneten, wie der vorliegend handelnde Bürgermeister, die den Oberbürgermeister in ihrem Geschäftskreis ständig vertreten (§ 49 Abs. 2 Satz 1 GemO), sind zur Ausfertigung von Satzungen befugt (vgl. Senatsurteil vom 29.3.2023 - 5 S 2191/22 - 5 S 1291/22 - juris Rn. 61). Auch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ausfertigung der Satzungsbestandteile führen nicht zu einem Ausfertigungsmangel. Maßgeblich ist insofern allein, dass die Funktion der Ausfertigung gewahrt ist und die Satzungsbestandteile, sei es auch an unterschiedlichen Tagen, jedenfalls nach dem Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat und vor der Bekanntmachung ausgefertigt wurden. Dies ist hier ersichtlich der Fall. Dass aufgrund unterschiedlicher Ausfertigungstage die Authentifizierungsfunktion der Ausfertigung nicht mehr gewahrt sein soll, ist hingegen nicht anzunehmen. Denn anders als der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist es zur Wahrung der Authentifizierungsfunktion nicht zwingend erforderlich, dass die ausfertigende Person sämtliche Satzungsbestandteile gleichzeitig zur Ausfertigung vorliegen hat. Eine Übereinstimmung von Gemeinderatswillen und Satzungsinhalt kann vielmehr auch für jeden Satzungsbestandteil gesondert bezeugt werden, ohne dass die rechtsstaatliche Gewährleistungsfunktion beeinträchtigt würde.
- c)Ein Bekanntmachungsfehler liegt ebenfalls nicht vor. aa)
§ 10Abs. 3 Satz 1 Bau
GB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss geeignet sein, den von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzten Hinweiszweck zu erfüllen. Dies erfordert einen Hinweis, um den ausliegenden Bebauungsplan zu identifizieren. Er muss also geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen. Die Bekanntgabe kann etwa mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans geben; dieser Hinweis muss den Plan identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - BVerwGE 170, 26 , juris Rn. 16 m. w. N.).
- bb)Dem genügt die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans vom 21. Juli 2021. Dabei ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass die wörtliche Beschreibung im Bekanntmachungstext den räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans nicht in allerletzter Präzision beschreibt. Allerdings ist zweifelhaft, ob dies gemessen an dem dargelegten Maßstab überhaupt erforderlich ist, da aus der wörtlichen Beschreibung jedenfalls die ungefähre Lage des Plangebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin erkennbar wird und sie dem interessierten Bürger ermöglicht, eine etwaige Betroffenheit zu erkennen und den genauen räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans durch Einsichtnahme bei der Gemeinde zu ermitteln. Dies kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls führt der im Bekanntmachungstext abgedruckte Kartenausschnitt auf den konkreten räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Aus ihm wird ersichtlich, dass das Plangebiet im Osten durch die Stromeyersdorfstraße, im Süden durch das Ufer des Seerheins und die Südgrenze der dort vorhandenen Bestandsbebauung, im Westen durch die Westgrenze der dort vorhandenen Bestandsbebauung und im Norden durch die Line-Eid-Straße begrenzt wird, wobei die Grundstücke westlich der Turmstraße, welche unmittelbar südlich an der Line-Eid-Straße liegen, nicht im Plangebiet liegen. Etwaige "Widersprüchlichkeiten" zwischen der wörtlichen Planbeschreibung und dem im Kartenausschnitt dargestellten Plangebiet, wie sie die Antragsteller geltend machen, lassen sich hieraus nicht ersehen. Vielmehr ist klar erkennbar, auf welchen räumlichen Bereich sich die in Rede stehende Bekanntmachung bezieht. Auch ist es unschädlich, dass in dem in der Bekanntmachung enthaltenen Hinweis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB die während des Planaufstellungsverfahren eingeholte und der Begründung beigefügte schalltechnische Untersuchung nicht benannt wird. Denn weder die Begründung des angegriffenen Bebauungsplans noch die ihr beigefügten Anlagen sind Bestandteil der Satzung und müssen daher auch nicht bekannt gemacht werden. Dabei mag es zweckmäßig sein, in der Bekanntmachung auch darauf hinzuweisen, dass neben dem Bebauungsplan seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung eingesehen werden können (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 10 Rn. 122). Rechtlich zwingend ist dies gleichwohl nicht.
- d)Allerdings ist auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebenen Ermittlungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zu erkennen.
- aa)Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation "nach Lage der Dinge" in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 , juris Rn. 29, und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 , juris Rn. 45). Ein bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56 und vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 50). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, a.a.O. , juris Rn. 29, und vom 5.7.1974, a.a.O. , juris Rn. 45; Senatsurteil vom 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 28 ff). Beachtlich ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nur, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
- bb)Dies vorausgesetzt ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsfehler unterlaufen. Denn ihr Gemeinderat hat nicht erkannt, dass durch die in dem angegriffenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Obergrenze für die Geschossflächenzahl nach § 17 Abs. 1 BauNVO in der Fassung vom 1. Oktober 2017 überschritten wird (hierzu unter
(1)). Weitere durchgreifende Bewertungs- oder Ermittlungsfehler im Sinne des dargelegten Maßstabs haben die Antragsteller hingegen nicht aufgezeigt (hierzu unter
(2)).
(1)Es liegt ein beachtlich gebliebener Ermittlungsfehler vor. Denn der Gemeinderat hat nicht erkannt, dass durch die in dem angegriffenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Obergrenze für die Geschossflächenzahl nach § 17 Abs. 1 BauNVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Oktober 2017 überschritten wird, und folglich auch nicht erwogen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze nach Abs. 2 dieser Norm vorliegen und ob er hiervon Gebrauch machen möchte. (a)
§ 17Bau
NVO 2017 darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in Gewerbegebieten die Geschoßflächenzahl 2,4 nicht überschreiten, auch wenn - wie hier - eine solche im Bebauungsplan nicht festgesetzt wird. Ob die Obergrenze überschritten wird, ist in einem solchen Fall anhand der Planfestsetzungen durch Berechnung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813 , juris Rn. 18). Eine Überschreitung kann aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt werden, wenn sie durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird,durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 2017). Bei den in § 17 Abs. 1 BauNVO 2017 festgelegten Obergrenzen handelt es sich um strikt bindende Grenzen für die Bauleitplanung der Gemeinden, die einzuhalten sind. Dementsprechend kann eine Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 2017 gerechtfertigt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BauNVO 2017 muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen, wie über die Frage, ob er von der Überschreitungsklausel in § 17 Abs. 2 BauNVO 2017 Gebrauch machen möchte. Zum Beleg hierfür sind entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen. Unterlässt er derartige Erwägungen, liegt ein Ermittlungsfehler vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 26, 60 f. m. w. N.). (b) Gemessen hieran haftet dem angegriffenen Bebauungsplan ein beachtlich gebliebener Ermittlungsfehler an. (aa) § 17 BauNVO in der Fassung vom 1. Oktober 2017 findet auf den vorliegenden Bebauungsplan Anwendung. Denn
§ 25eSatz 1 Bau
NVO in der Fassung vom
- Juni 2021 ist auf einen Bauleitplan, dessen Entwurf - wie hier - vor dem
- Juni 2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden ist, die Baunutzungsverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung, also jene vom
- Oktober 2017, anzuwenden. Der Entwurf des vorliegenden Bebauungsplans ist am
- Dezember 2020 nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt worden, weshalb auf ihn die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
- Oktober 2017 anzuwenden ist. (bb) Die Antragsgegnerin hat das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet - insoweit in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 3 BauNVO 2017 - durch Festsetzung einer einheitlichen Grundflächenzahl von 0,8 sowie durch Festsetzungen zur minimalen und maximalen Gebäudehöhe geregelt. Die geringste maximale Gebäudehöhe findet sich in GE4a und GE4b mit jeweils 408,5 müNN, die höchste maximale Gebäudehöhe findet sich in GE1d mit 420,5 müNN. Unter Zugrundelegung einer Basishöhe von 398 müNN im Plangebiet (vgl. Nr. 8.2.2 der Begründung) ergeben sich maximale Gebäudehöhen zwischen 10,5 m und 22,5 m. Dies gestattet die Ausführung von mindestens vier und maximal neun Vollgeschossen zu jeweils 2,3 m (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 LBO). Geht man davon aus, dass sich die Geschoßflächenzahl aus dem Produkt der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl ermitteln lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 62), wird die
§ 17Abs. 1 Bau
NVO 2017 geltende Obergrenze für die Geschoßflächenzahl in Höhe von 2,4 bereits im GE4a und GE4b erheblich überschritten. Denn dort ergibt sich eine Geschoßflächenzahl in Höhe von 3,2 und somit eine Überschreitung um 0,8. Die Überschreitungen der maßgeblichen Obergrenze für die Geschoßflächenzahl im übrigen Plangebiet sind dementsprechend größer zu veranschlagen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin Erwägungen dazu anstellen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob sie hiervon Gebrauch machen möchte. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Denn ausweislich der Planbegründung ging es der Antragsgegnerin allein um eine einheitliche Strukturierung der Bebauungshöhen innerhalb des Plangebiets und eine abfallende Höhenentwicklung in Richtung Seerhein. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl wurde hingegen nicht ermittelt, insgesamt wurde dieses Problem nicht in den Blick genommen. Dieser Ermittlungsfehler ist auch
§ 214Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau
GB beachtlich, da er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in Kenntnis der Rechtslage das Maß der baulichen Nutzung anders festgesetzt hätte. Die Antragsteller haben diesen Fehler auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, da sie in ihrer Antragsbegründung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.7.2022 - 5 S 1940/20 - BauR 2023, 46, juris Rn. 34 m. w. N.) die Überschreitung der Obergrenze für die Geschoßflächenzahl im Gewerbegebiet gerügt haben.
(2)Die weiteren von den Antragstellern - sinngemäß - gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen hingegen nicht vor. Soweit sie geltend machen, das Einzelhandelskonzept vom 25. Oktober 2018 sei durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht behandelt worden, worin bei sinngemäßer Auslegung des Antragsvorbringens wohl (auch) die Rüge einer unterlassenen Ermittlung und Bewertung der hierdurch betroffenen Belange gesehen werden muss, geht dieser Einwand fehl. Die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über den hier angegriffenen Bebauungsplan vorgelegte Planbegründung beschreibt unter Nr. 4.4 das Einzelhandelskonzept vom 25. Oktober 2018 als städtebauliches Entwicklungskonzept, welches den Ausschluss von Einzelhandel in Gewerbegebieten vorsieht, in denen bisher kein Einzelhandel vorhanden ist. Hierdurch sollen Gewerbegebiete unter anderem für Handwerk und produzierendes Gewerbe gesichert werden. Zur Begründung des Einzelhandelsausschlusses nimmt die Begründung des Bebauungsplans das Einzelhandelskonzept ausdrücklich in Bezug (vgl. Nr. 8.1.2). Vor diesem Hintergrund greift die Rüge der Antragsteller nicht durch. Auch die weitere sinngemäße Verfahrensrüge, die Antragsgegnerin hätte für einen abwägungsfehlerfreien Ausschluss der Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen die "Gesamthotelsituation" im Gemeindegebiet ermitteln müssen, was nicht geschehen sei, weil insbesondere das "Standortkonzept zur Steuerung künftige Hotelentwicklung - Beschlussfassung als städtebauliches Entwicklungskonzept" vom 24. Juni 2021 nicht Grundlage des Aufstellungsverfahrens gewesen sei, verfängt nicht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 24. Juni 2021 das "Standortkonzept zur Steuerung künftiger Hotelentwicklungen" beschlossen (vgl. Anl. AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. April 2022). Ausweislich der Beschlussvorlage sollte damit ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur räumlichen Steuerung künftiger Hotelentwicklungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr.11 BauGB geschaffen werden. Dabei zielte die Antragsgegnerin einerseits darauf ab, geeignete Standorte für zukünftige Hotelprojekte zu identifizieren, andererseits aber auch darauf, zum Schutz bestehender Gewerbeflächen Ausschlussbereiche zu plausibilisieren, die in der Bauleitplanung gesichert werden können. Die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans vorgelegte Begründung greift dieses Standortkonzept auf (vgl. Nr. 4.5) und legt unter Abbildung eines Kartenausschnitts den Ausschlussbereich für Hotelbetriebe dar. Da dieser den Geltungsbereich des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans umfasst, diente er dem Gemeinderat als Grundlage für den Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3. Hierauf wird in der Begründung unter Nr. 8.1.3 ausdrücklich Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass das Standortkonzept dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung nicht vorgelegen hätte. Innerhalb dieses Konzeptes wird die von den Antragstellern angeführte "Gesamthotelsituation" für das gesamte Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ermittelt und die für die Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben in Betracht kommenden Flächen unter dem Gesichtspunkt einer städtebaulichen Steuerung und der Vermeidung nachteiliger städtebaulicher Auswirkungen auf bestehende Gewerbeflächen einer Bewertung zugeführt. Vor diesem Hintergrund kann dem Einwand der Antragsteller, die "Gesamthotelsituation" sei nicht ermittelt worden, nicht gefolgt werden. Im Übrigen haben sich die Antragsteller mit dem Inhalt des Standortkonzepts nicht im Einzelnen auseinandergesetzt, um etwaige weitere Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler aufzuzeigen. Soweit die Antragsteller weiter rügen, eine Abwägung des "Themas Stellplätze" habe nicht stattgefunden und somit auch sinngemäß geltend machen, die davon berührten Belange seien weder ermittelt noch bewertet worden, ist ebenfalls kein beachtlicher Verfahrensfehler zu erkennen. Ausweislich der Abwägungstabelle, die nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erstellt wurde und die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen vorlag, hat sich dieser mit dem vorgesehenen Ausschluss offener, nicht überbauter Stellplätze durchaus auseinandergesetzt. Demnach soll mit dieser Festsetzung eine effiziente Flächennutzung erreicht werden, da offene, ebenerdige Stellplätze ein Entwicklungspotenzial für eine Überbauung darstellten. Der bei einer Unterbringung von Stellplätzen innerhalb von Gebäuden drohende Verlust an Gewerbeflächen solle durch eine Erhöhung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und im GE4b durch eine Erweiterung des Baufensters ausgeglichen werden. Eine Verknappung von Parkraum erfolge nicht. Diese Erwägungen werden in der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan aufgegriffen und vertieft. Dies zeigt, dass sich der Gemeinderat der widerstreitenden Belange, die durch die in Rede stehende Festsetzungen betroffen sind (Bedürfnis nach ausreichendem Parkraum einerseits, effektive Bodennutzung durch Gewerbebetriebe andererseits), bewusst war und diese einer Bewertung zugeführt hat. Schließlich dürfte auch der sinngemäße Einwand der Antragsteller fehlgehen, die durch die Festsetzung von Mindestgebäudehöhen in Metern über Normalnull (müNN) hervorgerufene Einschränkung der Baufreiheit hätte in ihrer Tragweite im Einzelnen ermittelt werden müssen. Denn die Antragsgegnerin verfolgte mit diesen Festsetzungen im Vergleich zu den vorher geltenden Festsetzungen zu den Mindestgebäudehöhen im Bebauungsplan "Stromeyersdorf Ib" keine abweichenden Maße. In dem zuvor rechtskräftigen Bebauungsplan wurde das Mindestmaß der Gebäudehöhe in Meter angegeben, gemessen von der Oberkante der angrenzenden öffentlichen Flächen bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Der vorliegend angegriffene Bebauungsplan setzt das Mindestmaß der Gebäudehöhe mit einer absoluten Zahl in müNN fest. Die Basis hierfür liegt ausweislich der Begründung bei 398 müNN, da das Plangebiet als eben angesehen werden könne. Ein Vergleich beider Bebauungspläne ergibt, dass sich die absolute Mindesthöhe der baulichen Anlagen im Geltungsbereich des nun angegriffenen Bebauungsplans unter Anlegung der genannten Basishöhe im Vergleich zur vorherigen Planrechtslage nicht verändert hat, sondern lediglich eine andere Festsetzungstechnik zur Anwendung kommt. Diese Erkenntnis wurde durch die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Es erscheint indes fraglich, ob die Antragsgegnerin dieses Regelungsziel tatsächlich erreicht hat und sich der möglichen Folgen der Änderung der Festsetzungstechnik im Hinblick auf die Mindestgebäudehöhen bewusst war. Denn in der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird ausgeführt, dass die tatsächlichen Straßenhöhen im Plangebiet zwischen 397,9 müNN und 398,6 müNN liegen. Daraus kann sich bezogen auf die Mindestgebäudehöhen eine andere Höhenentwicklung im Plangebiet ergeben, als sie dem Gemeinderat bei Annahme einer Basishöhe von 398 müNN womöglich vorschwebte. Ob hieraus ein beachtlich gebliebener Ermittlungsfehler folgt, kann indes dahinstehen, da sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht durchgreifende Rechtsfehler bestehen, die ohnehin zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen. 2. Der Bebauungsplan "Stromeyersdorf Ib, 2. Änderung" leidet an durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehlern. Er ist zwar erforderlich (hierzu unter a)), sein zeichnerischer Teil wahrt jedoch nicht die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit vom Rechtsnormen (hierzu unter b)). Außerdem haften ihm Festsetzungsfehler an (hierzu unter c)).
- a)Der in Rede stehende Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- aa)Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept "vernünftigerweise" geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16 , juris Rn. 11 f.; Senatsurteil vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23 , juris Rn. 77 f. m. w. N.).
- bb)Diesem Maßstab wird der vorliegenden Bebauungsplan gerecht. Ausweislich seiner Begründung ist es erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, die in dem Gewerbeflächenkonzept vom 25. Oktober 2018 und die in dem "Handlungsprogramm Wirtschaft 2030" vom 22. November 2018 gesetzten Ziele und Maßnahmen in das bestehende Gewerbegebiet "Stromeyersdorf" zu integrieren. Dadurch soll vor dem Hintergrund der Flächenknappheit insbesondere die erreichte Qualität des Gewerbestandorts gesichert werden. Damit verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer Planung positive städtebauliche Ziele, die insbesondere auf den Schutz der bislang erreichten Qualität des Gewerbestandorts gerichtet sind. Soweit die Antragsteller vortragen, der Bebauungsplan erwecke den Eindruck, nur der "Torpedierung" ihres Hotelvorhabens zu dienen, und damit sinngemäß eine Verhinderungsplanung rügen, kann dem nicht gefolgt werden. Ihnen ist zwar zugegeben, dass der Antrag des Antragstellers zu 1 auf Erteilung eines Bauvorbescheids Anlass für die vorliegende Planung war und damit auch die Ansiedlung weiterer Hotelbetriebe im Plangebiet verhindert werden soll. Die Bauleitplanung kann aber auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung daher erst dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Senatsurteil vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23 , juris Rn. 79 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, da sich die planungsrechtlichen Vorstellungen der Antragsgegnerin nicht in der Verhinderung des in Rede stehenden Hotelbetriebs erschöpfen, sondern daneben die bereits angeführten positiven städtebaulichen Erwägungen für die vorliegende Planung ausschlaggebend sind. Daneben wird die Festsetzung zum Ausschluss vom Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen in der Planbegründung damit gerechtfertigt, dass das Plangebiet einen hochattraktiven und wichtigen Standort für das produzierende und das Dienstleistungsgewerbe darstelle und diese Nutzungen durch weitere Hotelansiedlungen verdrängt würden. Daher solle die hochwertige Gewerbestruktur durch den Ausschluss weiterer Hotel- und Beherbergungsbetriebe sowie Ferienwohnungen gesichert werden. Damit verfolgt die Antragsgegnerin im Ergebnis eine positive Konzeption für das Plangebiet und es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass der von den Antragstellern gerügte Ausschlusstatbestand geeignet ist, einen Beitrag zur Erreichung dieses Planungsziels zu leisten.
- b)Allerdings fehlt dem zeichnerischen Teil des angegriffenen Bebauungsplans die erforderliche Bestimmtheit.
- aa)Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind allerdings nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118 , juris Rn. 17 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.1.1998 - 8 S 1337/97 - juris Rn. 47). (
- bb)Dies vorausgesetzt begegnet die zeichnerische Abgrenzung der unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken. Dies gilt jedenfalls für das Grundstück Flst. Nr. 10541 und den südlich hiervon und zwischen der dort rechtwinklig verlaufenden Bleicherstraße liegenden Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 8231/3, für den die 3. Änderung des Bebauungsplans "Stromeyersdorf Ib" insoweit keine abweichenden Festsetzungen trifft. Denn es ist nicht hinreichend klar erkennbar, welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Antragsgegnerin dort getroffen hat. Der südöstliche Teil des in diesem Bereich ausgewiesenen Baufensters wird von dem übrigen Baufenster durch eine Knödellinie abgetrennt, die nach der Legende zu dem zeichnerischen Teil des angegriffenen Bebauungsplans unterschiedliche Nutzungen oder unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung voneinander abtrennen soll. Da für das gesamte Baufenster und auch darüber hinaus als Art der baulichen Nutzung durch grauen Farbeintrag ein Gewerbegebiet festgesetzt ist, kann sich die genannte Knödellinie nur auf die Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung beziehen. Dies ist zunächst nachvollziehbar. Denn das Maß der baulichen Nutzung wird in dem südöstlichen Teil allein durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bestimmt, während für das übrige Baufenster in der dort eingezeichneten Nutzungsschablone zum GE4b unter anderem minimale und maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden. Hierdurch wollte die Antragsgegnerin wohl eine unterschiedliche Höhenentwicklung innerhalb des Baufensters erreichen. Allerdings weist die Planzeichnung auf dem südöstlichen Teil des in Rede stehenden Baufensters keine weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf, während für dessen übrigen Teil in der westlich der Knödellinie eingetragenen Nutzungsschablone eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt wird. Die durch die Knödellinie erfolgte zeichnerische Abgrenzung legt es nahe, dass diese Festsetzung - ebenso wie die Festsetzung einer offenen Bauweise - für den südöstlichen Teil des Baufensters nicht gelten soll. Dies wäre jedoch mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, wonach bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen ist, nicht in Einklang zu bringen und führte insoweit zur Unwirksamkeit der Maßfestsetzungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2012 - 10 A 10.09 - juris Rn. 30 m. w. N.). Gegen eine solche Auslegung des zeichnerischen Teils des angegriffenen Bebauungsplans spricht indes, dass die Knödellinie nicht den gesamten östlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 8231/3 von der übrigen Grundstücksfläche abgrenzt, sondern im Norden südlich abgesetzt zu der Grenze mit dem Grundstück Flst. Nr. 10541 beginnt und sich in südlicher Richtung lediglich bis an die Grenze des festgesetzten Baufensters und nicht bis an die Grundstücksgrenze erstreckt. Dieser Eintrag ließe auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die westlich der Knödellinie eingetragene Nutzungsschablone auch für den östlich von ihr belegenen Grundstücksteil gelten soll, da gerade keine durchgehende Abgrenzung erfolgt. Hiergegen spräche allerdings wiederum der Eintrag zu der Zahl der Vollgeschosse auf dem südöstlichen Teil des Baufensters, mit dem die Antragsgegnerin - wie bereits dargelegt - wohl unterschiedliche Höhenentwicklungen erreichen und die in der Nutzungsschablone festgesetzte minimale und maximale Gebäudehöhe hier gerade nicht gelten lassen wollte. Vor diesem Hintergrund ist der zeichnerische Teil in diesem Bereich einer Auslegung nicht zugänglich und sein Regelungsgehalt daher nicht hinreichend bestimmt. Das die hinreichende Bestimmtheit des zeichnerischen Teils des angegriffenen Bebauungsplans betreffende Problem von sich nicht an den Grundstücksgrenzen orientierenden Knödellinien findet sich auch in anderen Bereichen des Plangebiets. So knüpfen die Knödellinien zwischen GE2a und GE2b, zwischen GE3a und GE3b, zwischen GE2f und GE2g und GE2g und GE2j nicht an den Grundstücks- sondern an den in diesen Bereichen festgesetzten Baugrenzen an. Ob auch diese Planeinträge zur Unbestimmtheit des zeichnerischen Teils und damit zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führen, kann angesichts des bereits dargestellten durchgreifenden Bestimmtheitsmangels im Bereich des GE4b und der weiteren zur Gesamtunwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans führenden Rechtsfehler unentschieden bleiben.
- c)Der angegriffene Bebauungsplan unterliegt zudem durchgreifenden Festsetzungsfehlern. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bereits ausgeführte Überschreitung der Obergrenze für die Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO 2017 (hierzu unter aa)) als auch im Hinblick auf die Festsetzungen über Stellplätze und Garagen in Nr. 4 Buchst. a. und b. (hierzu unter bb). Hingegen begegnet der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen keinen durchgreifenden Bedenken (hierzu unter cc)).
- aa)Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Gebäudehöhe maximal und Gebäudehöhe minimal) sind unwirksam. Denn wie bereits oben dargelegt, führen sie zu einer erheblichen Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO 2017 festgelegten Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 2,4, die nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird. Diese Überschreitung führt zur Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Denn die in § 17 Abs. 1 BauNVO 2017 festgelegten Obergrenzen sind für den Plangeber strikt bindendes Recht und die Überschreitung der Obergrenze für die Geschossflächenzahl ist nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 2017 zulässig. Nach dieser Norm können die Obergrenzen des Abs. 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies setzt voraus, dass im konkreten Einzelfall städtebauliche Gründe vorliegen müssen, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, welche städtebaulichen Ziele nach der Planungskonzeption der Gemeinde dafür sprechen, die in § 17 Abs. 1 BauNVO 2017 festgelegten Obergrenzen zu überschreiten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher diese schlüssig darzulegen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - 4 NB 42.93 - juris Rn. 4; HambOVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18 .N - NVwZ 2020, 639 , juris Rn. 40). Daran fehlt es vorliegend. Denn wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die Überschreitung der für die Geschossflächenzahl maßgeblichen Obergrenze nicht erkannt, weshalb die Begründung zu dem vorliegenden Bebauungsplan auch keine Erwägungen dazu enthält, ob diese Überschreitung nach dem dargelegten Maßstab aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt werden kann.
- bb)Ein weiterer Festsetzungsfehler liegt in der Pflicht zur Integration von Stellplätzen in sonstige vorhandene oder geplante Gebäude oder zentrale Quartiersgaragen in Nr. 4 Buchst. a der textlichen Festsetzungen. Denn diese Festsetzung entspricht nicht den von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlagen angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und des § 12 Abs. 4 und 5 BauNVO. Gleiches gilt für den straßenseitigen Ausschluss von Stellplätzen in der Turmstraße und in der ...straße auf Erdgeschoss- beziehungsweise Straßenebene in Nr. 4 Buchst. b der textlichen Festsetzungen. Ob diese Festsetzung auf § 12 Abs. 6 BauNVO gestützt werden kann, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
(1)
§ 9Abs. 1 Nr. 4 Bau
GB können im Bebauungsplan die Flächen für Nebenanlagen festgesetzt werden, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten. Diese Norm erlaubt der Gemeinde eine gezielte Ausweisung solcher Flächen zur Errichtung von Nebenanlagen, die durch die Hauptanlagen gerade nicht überbaut werden dürfen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 BauGB Rn. 51 m. w. N.). Eine solche Regelung soll durch die Festsetzungen in Nr. 4 Buchst. a und b aber ersichtlich nicht getroffen werden. Denn
Nr. 4 Buchst. c der textlichen Festsetzungen sind Garagen und Carports außerhalb der (mit Hauptanlagen) überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig und offene Stellplätze dort nur ausnahmsweise zulässig. Gesonderte Flächen für solche Nebenanlagen weist der angegriffene Bebauungsplan hingegen nicht aus.
(2)Auch § 12 Abs. 4 und 5 BauNVO 2017 kann zur Regelung der Art und Weise der Anordnung von Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, wie sie durch die Festsetzungen in Nr. 4 Buchst. a und b getroffen werden, nicht herangezogen werden. (
- a)Garagengeschosse im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 2017, also Geschosse, die ausschließlich aus Stellplätzen oder Garagen und den zugehörigen Nebeneinrichtungen bestehen und in denen andere Nutzungen ausgeschlossen sind (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32), wollte die Antragsgegnerin ersichtlich nicht festsetzen. (
- b)Die in Rede stehenden Festsetzungen können auch nicht als Festsetzungen von "Teilgaragengeschossen" im Sinne von § 12 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 2017 verstanden werden. Denn es werden im Bebauungsplan keine Grundstücks- oder Geschossteile hinreichend präzise bezeichnet, für die ausschließlich eine Nutzung durch Stellplätze oder Garagen erfolgen soll. Abgesehen davon, dass es naheliegt, solche Festsetzungen mit geschossbezogenen Baulinien zu kombinieren (so Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 12 BauNVO Rn. 100), verpflichten die in Rede stehenden Festsetzungen die Planbetroffenen gerade nicht zur Ausweisung von Stellplätzen in bestimmten Gebäudeteilen, sondern fordern lediglich deren Integration in vorhandene oder geplante Gebäude oder zentrale Quartiersgaragen und schließen sie in der Turm- und in der ...straße auf Erdgeschoss- beziehungsweise Straßenebene nur straßenseitig aus. Damit fehlt es aber an einer Bestimmung, die festsetzt, in welchen Bereichen der jeweiligen Gebäude, sowohl bei horizontaler als auch bei vertikaler Betrachtung, die Stellplätze zu errichten sind.
(3)Des Weiteren begegnet es rechtlichen Bedenken, ob der straßenseitige Ausschluss von Stellplätzen in der Turmstraße und in der ... straße auf Erdgeschoss- beziehungsweise Straßenebene in Nr. 4 Buchst. b der textlichen Festsetzungen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 6 BauNVO entspricht. Nach dieser Norm kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies vorausgesetzt hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die "straßenseitige Erdgeschoss- beziehungsweise Straßenebene" in den genannten Straßen, in der Stellplätze unzulässig sein sollen, einen hinreichend bestimmt abgegrenzten Teil eines Baugebiets im Sinne dieser Norm darstellt. Denn die konkreten Grenzen des Bereichs, der von dieser Regelung betroffen wird, lassen sich dieser Formulierung nicht entnehmen (vgl. hierzu Schimpfermann/Stühler in Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl. 2018, § 12 Rn. 17). Zwar lässt sie die Annahme zu, dass er jeweils an der straßenseitigen Grundstücksgrenze beginnt und sich auf deren gesamte Länge, die sie mit einer der genannten Straßen gemeinsam hat, erstreckt. Die Festsetzung lässt hingegen offen, mit welcher Tiefe sich der Ausschlussbereich ausgehend von der Grundstücksgrenze auf das jeweilige Grundstück erstreckt. Dass der Ausschluss nicht die gesamte Erdgeschoss- oder Straßenebene eines Grundstücks erfassen soll, wird jedenfalls daraus erkennbar, dass der Tatbestand diesen nur "straßenseitig" erfasst. Da der vorliegende Bebauungsplan an anderen durchgreifenden formellen und materiellen Rechtsfehlern leidet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen, kann die Frage der hinreichenden Bestimmtheit dahinstehen. Aus demselben Grund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die genannte Festsetzung durch gewichtige und überzeugende städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO,
- Aufl. 2022, § 12 Rn. 41; ders. in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL Oktober 2022, § 12 BauNVO Rn.109 ff.; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO,
- Aufl. 2018, § 12 Rn. 41; jeweils m. w. N.). In der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans wird hierzu ausgeführt, durch die Unterbringung von Stellplätzen im Erdgeschoss entstehe eine unattraktive Zone, die sowohl den Straßenraum als auch den rückwärtig angrenzenden Freiraum abwerte. In den beiden städtebaulich bedeutsamen Hauptachsen Turmstraße und ...straße sei daher in den straßenzugewandten Baufenstern die Integration von Stellplätzen im Erdgeschoss ausgeschlossen. Hieraus wird unzweifelhaft erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung das Ziel einer bestimmten Gestaltung des Straßenbildes verfolgt. Ob derartige Satzungsregelungen zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes städtebaulicher Natur sind, liegt zumindest nicht auf der Hand. Denn städtebauliche Gründe zur Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen sind nur solche, die den Aufgaben der Bauleitplanung, namentlich der Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und der sozialgerechten Bodennutzung sowie dem Beitrag der Bauleitplanung zum Umweltschutz, zur Entwicklung von Natur und Landschaft, zum Klimaschutz und zur Baukultur entsprechen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL Februar 2023, § 9 Rn. 15). Gestalterische Erwägungen, mit denen ein bestimmtes Straßen- oder Ortsbild erreicht werden soll, haben hingegen keine die Bodennutzung ordnende Funktion und sind daher nicht städtebaulicher Natur. Allerdings können mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Überbaubarkeit von Grundstücksflächen mit bestimmten baulichen Anlagen auch - mittelbar - gestalterische Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 - 4 B 14.05 - BauR 2005, 1768 , juris Rn. 7). Ob dies auf die hier in Streit stehende Festsetzung zutrifft, kann indes dahinstehen.
(4)Die in Rede stehenden textlichen Festsetzungen lassen sich auch nicht auf § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 2017 stützen. Diese Norm ist zwar Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, wie er - mit einem Ausnahmetatbestand - in Nr. 4 Buchst. c der textlichen Festsetzung geregelt ist. Hingegen findet sich in § 23 Abs. 5 BauNVO keine Ermächtigung der Gemeinde, konkrete Festsetzungen zur Anordnung von Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu treffen.
(5)Schließlich lässt sich die Pflicht zur Integration von Stellplätzen in zentralen Quartiersgaragen in Nr. 4 Buchst. a der textlichen Festsetzungen auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB stützen. Nach dieser Norm können im Bebauungsplan die Flächen für Gemeinschaftsanlagen, wie insbesondere Stellplätze und Garagen, festgesetzt werden. Den von der Antragsgegnerin verwendeten Begriff der Quartiersgarage wird man dahingehend verstehen müssen, dass er im Sinne einer Gemeinbedarfsanlage Garagen für die Bewohner des Plangebiets an einem bestimmten Standort meint. Derartige Flächen weist der Bebauungsplan in seinem zeichnerischen Teil jedoch nicht aus. Vielmehr wird die Existenz von Quartiersgaragen im Sinne von Gemeinbedarfsanlagen in Nr. 4 Buchst. a der textlichen Festsetzungen vorausgesetzt, ohne sie planungsrechtlich abzusichern. Vor diesem Hintergrund kann die Verpflichtung zur Integration von Stellplätzen in derartige Anlagen keinen Bestand haben.
- cc)Der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen ist hingegen nicht zu beanstanden. (
- a)Rechtsgrundlage für die Festsetzungen zum Ausschluss von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen ist zunächst § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach dieser Norm kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13, 13a BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Eine weitere Feingliederung erlaubt § 1 Abs. 9 BauNVO, wonach bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Damit regelt § 1 Abs. 9 BauNVO eine besondere Fallgruppe des § 1 Abs. 5 BauNVO. Zwischen beiden Tatbeständen besteht ein enger Zusammenhang. Für die Abweichung von den
§ 1Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 14 Bau
NVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und diese Abweichung rechtfertigt. Mit den "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 - juris Rn. 6 m. w. N.). So erlaubt § 1 Abs. 5 BauNVO etwa bereits den völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe, wenn hierfür eine städtebauliche Begründung vorliegt, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 - 4 BN 11.13 - BauR 2013, 1811 , juris Rn. 4 m. w. N.). Städtebauliche Gründe, die die modifizierenden Festsetzungen rechtfertigen, müssen auf die Nutzungen bezogen sein, für die nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierende Festsetzungen getroffen werden sollen. Erforderlich sind städtebauliche Gründe, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und die den Ausschluss rechtfertigen. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB sind zu beachten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 1 BauNVO Rn. 64c m. w. N.). Dabei steht es der Gemeinde offen, sich zur Begründung von in einem Bebauungsplan festgesetzten Ausschlusstatbeständen auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu stützen oder ihre Festsetzung im jeweiligen Bebauungsplanverfahren eingehend zu begründen. Denn eine schematische Gleichbehandlung der jeweiligen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung innerhalb des Gemeindegebiets verlangt das Baugesetzbuch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011 - 4 B 44/10 - BauR 2011, 977 , juris Rn. 4). Weitere Voraussetzung der Feingliederung eines Plangebiets ist, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss. Hierdurch wird sichergestellt, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung in den Baugebieten nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Die Feingliederung darf daher nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener neuer Baugebietstyp geschaffen wird. Bestimmend für die jeweilige Zweckbestimmung des Baugebiets sind die in den ersten Absätzen der §§ 2 bis 9 BauNVO festgelegten Zweckbestimmungen, die ihren weiteren Ausdruck in den nach den zweiten Absätzen der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen und Anlagen findet, in begrenzter Weise auch in den nach den dritten Absätzen der Baugebietsvorschriften ausnahmsweise zulässigen Anlagen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 1 BauNVO Rn. 67 m. w. N.). In Gewerbegebieten, wie vorliegend eines in Rede steht und die vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist zu berücksichtigen, dass Gewerbebetriebe in der Regel ein weites Spektrum an Arten von Betrieben und Anlagen umfassen, wie dies der Nutzungsbegriff in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art) zum Ausdruck bringt, so dass der Ausschluss von verschiedenen Gewerbebetrieben noch nicht dazu führen muss, dass die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets berührt wird. Daher ist es grundsätzlich möglich, den Nutzungsausschluss gezielt einzusetzen, um in einem Gewerbegebiet das produzierende Gewerbe zu stärken oder ein qualitativ hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu entwickeln, um es Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 1 BauNVO Rn. 74 m. w. N.). (
- b)Gemessen hieran begegnet der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben im Plangebiet keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan besteht nicht zuletzt durch die Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1 ein Risiko für ein weiteres Vordringen von Hotelbetrieben in das bestehende Gewerbegebiet. In diesem sieht die Antragsgegnerin einen hoch attraktiven und wichtigen Standort für das produzierende und für das Dienstleistungsgewerbe, welches durch weitere Hotelansiedlungen verdrängt würde. Um diesem Risiko zu begegnen und die hochwertige Gewerbestruktur zu sichern, bedient sich die Antragsgegnerin unter anderem dem bauplanungsrechtlichen Mittel des Ausschlusses von Beherbergungsbetrieben sowie von Ferienwohnungen. Damit folgt die Antragsgegnerin zugleich dem in dem "Standortkonzept zur Steuerung weiterer Hotelentwicklungen" vom 24. Juni 2021 beschlossenen Ausschlussbereich für Hotel- und Beherbergungsbetriebe, welcher nach ihrer eigenen Auffassung als Grundlage für die Festsetzung des Hotelausschlusses dienen soll. Vor diesem Hintergrund liegen unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs nachvollziehbare städtebauliche Gründe in Gestalt der Vorhaltung des Plangebiets für das produzierende und das Dienstleistungsgewerbe vor. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden diese rechtfertigenden Gründe in der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan eingehend dargetan. Unerheblich ist es, wie ausgeführt, ob diese Gründe auf einem städtebaulichen Entwicklungskonzept beruhen oder im vorliegenden Planverfahren eingehend dargelegt werden. Daher kann der Behauptung, der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben setze regelmäßig eine vorherige gutachterliche Untersuchung der "Gesamthotelsituation" voraus, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Letztendlich kann dies auch dahinstehen, da ein derartiges Gutachten in Gestalt des bereits erwähnten Standortkonzepts jedenfalls erstellt worden ist und Gegenstand der Abwägung durch den Gemeinderat war. Inhaltliche Einwendungen gegen dieses Gutachten bringen die Antragsteller - aktuell auch nach dessen Einführung in das vorliegende Normenkontrollverfahren durch die Antragsgegnerin - nicht vor. Den Antragstellern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin keine Begründung zu dem Ausschluss von Ferienwohnungen in dem Plangebiet geliefert hätte. Es ist ihnen zwar zuzugeben, dass sich das erwähnte Standortkonzept ausschließlich mit Hotelnutzungen auseinandersetzt und in der Planbegründung vorwiegend Hotelbetriebe in den Blick genommen werden. Allerdings wird dort ausgeführt, dass auch der Ausschluss von Ferienwohnungen dem Ziel der Sicherung der vorhandenen hochwertigen Gewerbestruktur dienen soll. Dies ist nachvollziehbar, da auch derartige Nutzungen zu einem Entzug von Flächen zulasten der von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen produzierenden und Dienstleistungsbetriebe führen. Dabei ist es unschädlich, dass Ferienwohnungen, die regelmäßig als Gewerbebetriebe zu qualifizieren sind (vgl. § 13a BauNVO), aufgrund ihrer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet ohnehin nicht gebietsverträglich und daher unzulässig sind (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 8 Rn. 19a m. w. N.). Denn aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauNVO handelt und es sich bei dem Merkmal der Gebietsverträglichkeit um eine ungeschriebene, richterrechtlich entwickelte Zulässigkeitsvoraussetzung handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.3.2019 - 4 C 5.18 - BauR 2019, 1283, juris Rn. 19 m. w. N.), ist eine entsprechende klarstellende planungsrechtliche Festsetzung zu deren allgemeinem Ausschluss vertretbar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wahren die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausschluss-tatbestände - die Zweckbestimmung des vorliegend festgesetzten Gewerbegebiets. Wie bereits aus dem dargelegten Maßstab folgt, ist es mit den Vorschriften zur Feingliederung vereinbar, Gewerbegebiete dem produzierenden und dem Dienstleistungsgewerbe vorzubehalten, was erklärtes Planungsziel der Antragsgegnerin ist. Aufgrund der Vielgestaltigkeit des Nutzungsbegriffs in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt der vorliegende Bebauungsplan noch eine hinreichende Anzahl von Arten nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe, die geeignet sind, dem Gewerbegebiet das vom Verordnungsgeber gewollte Gepräge zu verleihen. 3. Die festgestellten Rechtsfehler führen zu Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
- a)Erweisen sich einzelne Bestimmungen einer Rechtsnorm als unwirksam, so kommt eine nur hierauf bezogene Teilnichtigkeit unter ihrer Fortgeltung im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nur dann in Betracht, wenn ein auf einen (räumlichen oder sachlichen) Teil der Norm isolierbarer Fehler vorliegt. Der fehlerbehaftete Teil darf mit dem gesamten restlichen Normgefüge nicht so verflochten sein, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann (vgl. Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 110; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 82). Es muss darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Der hypothetische Wille des Norm-gebers muss objektiviert sein, d. h. es ist auf den im Verfahren zum Erlass der Rechtsnorm zum Ausdruck gekommenen Willen des jeweiligen Normgebers abzustellen, im Zweifel auch eine Rechtsnorm dieses eingeschränkten Inhalts zu beschließen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 , juris Rn. 20; vom 13.1.2012 - 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 , juris Rn.5; vom 28.7.2015 - 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 , juris Rn. 9; jeweils m. w. N.).
- b)Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Die oben dargelegten Ermittlungsfehler und Festsetzungsfehler im Zusammenhang mit § 17 BauNVO 2017 führen bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 67). Mit diesen Festsetzungen verfolgte die Antragsgegnerin unter anderem das der gesamten Planung übergeordnete Ziel, die vorhandenen Gewerbeflächen effizienter zu nutzen, um das in dem "Handlungsprogramm Wirtschaft 2030" formulierte Ziel zu erreichen. Hierzu wurde insbesondere die maximal zulässige Gebäudehöhe erhöht (vgl. Nr. 2.1.2 der Begründung). Damit stellen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein wesentliches Leitmotiv für die vorliegende Planung dar, weshalb nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan - der im Übrigen für sich genommen sinnvoll bestehen bleiben könnte - auch ohne diese Festsetzungen beschlossen. Aus demselben Grund führt auch die Überschreitung der Obergrenze für die Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO 2017, die wiederum die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet nach sich zieht, zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Gleiches gilt für die unwirksamen Festsetzungen in Nr. 4 Buchst. a der textlichen Festsetzungen. Ausweislich der Begründung (Nr. 8.3.1) sollte das Ziel der effizienten Flächennutzung insbesondere durch die Überbauung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und den Nachweis von Stellplätzen in Parkhäusern, womit wohl die im Textteil genannten Quartiersgaragen gemeint sind, erreicht werden. Der Wegfall von Gewerbeflächen durch die Integration von Stellplätzen in die Gebäude sollte durch eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung ausgeglichen werden. Dies zeigt, dass auch das Stellplatzkonzept der Antragsgegnerin derart mit den aufgezeigten Planungszielen verflochten ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Bebauungsplan wäre auch ohne die unwirksamen Festsetzungen beschlossen worden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die übrigen Festsetzungen zu den Stellplätzen (Nr. 4 Buchst. c und
- d)sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen ohne eine gleichzeitige Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unverändert Bestand haben sollen. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass in der Begründung ausgeführt wird, die textlichen Festsetzungen in Nr. 4 Buchst. a bis d stünden in keinem untrennbaren Zusammenhang mit den sonstigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans. Für einen solchen Zusammenhang spricht bereits die dargelegte Verflechtung von effizienter Flächennutzung einerseits und Parkraumnutzung andererseits. Zudem erweckt der zitierte Passus den Eindruck, alleine in die Begründung aufgenommen worden zu sein, um dem Risiko einer gerichtlichen Gesamtunwirksamkeitserklärung zu begegnen. Steht somit die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans fest, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die festgestellte Unbestimmtheit des zeichnerischen Teils im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 10541 und des südlich hiervon und zwischen der dort rechtwinklig verlaufenden Bleicherstraße liegenden Bereichs des Grundstücks Flst. Nr. 8231/3 (GE4b) ebenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans führt oder dieser Fehler lediglich die Teilunwirksamkeit der Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung in diesem Teil des Plangebiets nach sich zieht. II. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans hat auch die Unwirksamkeit der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften zur Folge. Zwar folgt nicht abstrakt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, die für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbstständige Satzung handelt (vgl. Senatsurteil vom 24.2.2021 - 5 S 2159/18 - VBlBW 2022, 156 , juris Rn. 58 m. w. N.). Im vorliegenden Fall stellen die örtlichen Bauvorschriften indes nach dem erkennbaren Willen der Antragsgegnerin einen Teil einer Gesamtregelung dar, die mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verliert, weshalb nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Bauvorschriften auch isoliert erlassen hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2021 - 8 S 48/19 - VBlBW 2022, 366, juris Rn. 75 m. w. N.). Denn laut der Begründung zu den örtlichen Bauvorschriften wurden diese (nur) bei Gelegenheit der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans beschlossen und sollten diesen durch Regelungen zur äußeren Gestaltung ergänzen. Einen von dem angegriffenen Bebauungsplan unabhängigen Regelungskomplex wollte die Antragsgegnerin somit nicht schaffen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen
§ 67Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Vw
GO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 12. Juli 2023 Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2476412.html ( https://oj.is/2476412 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.